Wer in Österreich Kindesunterhalt zahlt oder erhält, kommt am Regelbedarf nicht vorbei. Die jährlich angepasste Tabelle aus der Statistik Austria liefert die zentrale Referenzgröße für jeden Unterhaltstitel – nach oben durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckelt. Was die Sätze für 2026 voraussichtlich ausweisen, wie sie ermittelt werden und warum auch ein Millioneneinkommen nicht zu beliebig hohen Beiträgen führt, klären wir in diesem Leitfaden Schritt für Schritt – inklusive konkreter Werte, gesetzlicher Grundlagen und der wichtigsten OGH-Linie zur Obergrenze.
Was der Regelbedarf ist – und was nicht
Der Regelbedarf ist ein statistisch ermittelter Durchschnittswert dafür, was ein Kind eines bestimmten Alters in Österreich monatlich tatsächlich kostet. Er bildet keine gesetzliche Vorgabe der konkreten Unterhaltshöhe ab, sondern dient als Maßstab und Hilfsgröße – sowohl für Gerichte als auch für Eltern, die sich außergerichtlich einigen. Wer von „den Regelbedarfssätzen“ spricht, meint die jährlich vom Bundesministerium für Justiz auf Basis der Konsumerhebung der Statistik Austria veröffentlichte Tabelle.
Wichtig ist die Abgrenzung: Der Regelbedarf ist nicht der gesetzliche Unterhalt. Geschuldet ist nach § 231 ABGB jener Unterhalt, der den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen entspricht. Der Regelbedarf liefert den Vergleichswert: Bleibt der berechnete Geldunterhalt darunter, ist meist eine Aufstockung anzudenken; übersteigt er ihn deutlich, kommt die Frage einer Deckelung ins Spiel. Eine umfassende Übersicht zur Methodik finden Sie in unserem Beitrag zu den Änderungen beim Kindesunterhalt 2026.
Regelbedarfssätze 2026 – die aktuelle Tabelle
Die offizielle Tabelle für die Periode 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 wird – wie jedes Jahr – im Frühsommer veröffentlicht. Bis dahin gelten die ab 1. Juli 2025 maßgeblichen Werte. Die folgende Übersicht zeigt die voraussichtlichen Sätze für 2026 in der Spannbreite, in der Familienrichterinnen und -richter aktuell rechnen. Sobald die endgültige Tabelle vorliegt, aktualisieren wir die Werte – die Größenordnung ist aber bereits jetzt belastbar.
| Altersgruppe | Regelbedarf 2026 | Veränderung ggü. 2025 |
|---|---|---|
| 0 bis 3 Jahre | ca. 270 bis 290 € | + rund 4 % |
| 3 bis 6 Jahre | ca. 350 bis 370 € | + rund 4 % |
| 6 bis 10 Jahre | ca. 450 bis 470 € | + rund 4 % |
| 10 bis 15 Jahre | ca. 510 bis 535 € | + rund 4 % |
| 15 bis 19 Jahre | ca. 600 bis 625 € | + rund 4 % |
| ab 19 Jahre (in Ausbildung) | ca. 750 bis 780 € | + rund 4 % |
Zwei Punkte sind wichtig zu verstehen. Erstens steigen die Sätze sprunghaft beim Übertritt in die nächste Altersgruppe – nicht zum Geburtstag des Kindes. Wird das Kind im Juni zehn Jahre alt, ändert sich der Satz erst zum 1. Juli des nächsten Indexjahres, falls die Altersgruppe wechselt. Zweitens umfasst der Regelbedarf den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes ohne Sonderausgaben – Zahnspange, Privatschule oder Auslandssemester sind hier nicht enthalten.
Wie die Sätze ermittelt werden
Die Sätze beruhen auf der Konsumerhebung der Statistik Austria – einer breit angelegten Haushaltsbefragung, in der für rund 7.000 Haushalte detailliert erfasst wird, wofür Geld ausgegeben wird. Aus diesen Daten wird der durchschnittliche Aufwand pro Kind nach Altersgruppen herausgerechnet. Das Bundesministerium für Justiz aktualisiert die Tabelle dann jährlich anhand des Verbraucherpreisindex und veröffentlicht sie zum 1. Juli.
Methodisch entscheidend ist, dass der Regelbedarf nicht auf Mindeststandards (Sozialhilferichtsatz) abstellt, sondern auf den tatsächlichen Durchschnittskonsum. Damit liegt er deutlich über dem Existenzminimum und reflektiert auch typische Ausgaben für Freizeit, Schule und gesellschaftliche Teilhabe. Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Unterhalt deutlich unter dem altersbezogenen Regelbedarf bekommt, hat in der Regel einen Anpassungsgrund – sofern die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ausreicht.
Jährliche Anpassung zum 1. Juli
Die Tabelle wird einmal jährlich angepasst. Stichtag ist der 1. Juli – ab diesem Datum gelten die neuen Werte bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Anpassung erfolgt im Wesentlichen mit dem Verbraucherpreisindex, technisch über einen Steigerungsfaktor, der die Veränderung des Indexwerts vom Vorjahresjuli zum aktuellen Juli erfasst. Für die letzte Periode bedeutete das einen Anstieg um rund 4 Prozent – nach den ungewöhnlich hohen Erhöhungen in den Jahren 2023 und 2024 wieder eine moderate Bewegung im Bereich der allgemeinen Inflation.
Die jährliche Anpassung schlägt damit nicht in jedem Fall automatisch durch. Wer einen alten, nicht indexierten Titel hat, profitiert von der Erhöhung nicht von selbst. Praktisch heißt das: Bei der Errichtung eines neuen Titels (oder bei einer Anpassung des alten) lohnt sich eine ausdrückliche Wertsicherungsklausel – sonst muss bei jeder neuen Tabelle aufs Neue über die Anpassung verhandelt werden. Mehr zu den Mechanismen der Wertsicherung beim Unterhalt zeigt unser Beitrag zum Ehegattenunterhalt und der Wertsicherung 2026; viele Überlegungen lassen sich sinngemäß auf den Kindesunterhalt übertragen.
Regelbedarf versus konkreter Unterhaltsbedarf
Die häufigste Verwechslung in der Praxis: Eltern halten den Regelbedarf für die geschuldete Unterhaltssumme. Das stimmt so nicht. Der Regelbedarf ist ein Vergleichsmaßstab – berechnet wird der konkrete Geldunterhalt nach der Prozentsatzmethode, also als Anteil am Nettoeinkommen des Geldunterhaltspflichtigen. Erst danach erfolgt der Vergleich mit dem Regelbedarf, um Untergrenze und Obergrenze zu prüfen.
- 📊 Aus Konsumerhebung Statistik Austria
- 📐 Allein vom Alter abhängig
- 📅 Jährlich angepasst zum 1. Juli
- ⚖️ Maßstab für Unter- und Obergrenze
- 💶 Prozent vom Nettoeinkommen
- 👨👩👧 Auf den Einzelfall bezogen
- 📋 Berücksichtigt Sorgepflichten
- 🏛️ Im Titel oder Vergleich festgelegt
Die Prozentsätze nach Alter sind ein wesentlicher Baustein der konkreten Berechnung: 16 Prozent des Nettoeinkommens für Kinder bis 6 Jahre, 18 Prozent für 6- bis 10-Jährige, 20 Prozent für 10- bis 15-Jährige und 22 Prozent ab 15 Jahre. Für jede weitere Sorgepflicht werden Abzüge berücksichtigt – typisch 1 Prozentpunkt für weitere Kinder unter 10, 2 Prozentpunkte für jedes weitere Kind über 10 und 0 bis 3 Prozentpunkte für unterhaltsberechtigte Ehegatten. Wer in einer Trennungssituation einen Überblick über das Gesamtbild sucht, findet weiterführende Information auf unserer Schwerpunktseite zu Scheidungen in Österreich.
In unserer Beratungspraxis sehen wir regelmäßig zwei Konstellationen, in denen sich der Blick auf den Regelbedarf besonders lohnt: bei sehr niedrigen Einkommen, wo die Prozentsatzmethode rechnerisch unter den Regelbedarf führt – hier muss der Unterhaltspflichtige meist auch sein Nichteinkommen anspannen –, und bei sehr hohen Einkommen, wo die Prozentsatzberechnung das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfs übersteigt. In beiden Fällen weicht das Gericht von der reinen Prozentrechnung ab. Wer vor einer Verhandlung eine realistische Erwartung haben möchte, sollte beide Werte parallel kalkulieren.
OGH-Deckelung: das 2- bis 2,5-fache als Obergrenze
Die wohl bekannteste Begrenzungslinie der österreichischen Unterhaltsrechtsprechung ist die sogenannte Playboygrenze. Der Oberste Gerichtshof hat seit den 1990er-Jahren in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass auch ein außerordentlich gut verdienender Elternteil seinem Kind nicht beliebig hohen Unterhalt schuldet. Die Obergrenze liegt nach gefestigter Rechtsprechung beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des altersabhängigen Regelbedarfs. Was über diesen Betrag hinausgehen würde, würde nach der Argumentation des OGH nicht mehr dem Kind, sondern faktisch dem betreuenden Elternteil zugutekommen – und das ist nicht Zweck des Unterhalts.
Konkret heißt das: Ein zwölfjähriges Kind mit einem Regelbedarf von rund 520 Euro hat selbst bei einem millionenschwer verdienenden Elternteil keinen Anspruch auf mehr als rund 1.040 bis 1.300 Euro Geldunterhalt pro Monat. Sonderbedarf – etwa kieferorthopädische Behandlung, Privatschule oder ein Auslandsaufenthalt – ist davon getrennt zu betrachten und separat einklagbar. Die Details und konkreten Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Schwerpunktbeitrag zur Playboy-Grenze beim Kindesunterhalt.
Wichtig: Die Deckelung greift erst bei sehr hohen Einkommen. Bei einem Nettoeinkommen von etwa 6.500 Euro und mehr beginnt die reine Prozentsatzrechnung den Regelbedarf um mehr als das Zwei- bis Zweieinhalbfache zu überschreiten. Unterhalb dieser Schwelle entfaltet die Playboygrenze in der Regel keine Wirkung. Auch die Untergrenze ist relevant: Liegt das berechnete Ergebnis unter dem Regelbedarf, prüft das Gericht eine Aufstockung – jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige seine Anspannungsobliegenheit nicht erfüllt. Wie diese Anspannungspflicht insbesondere bei wechselnden Einkommen ausgestaltet ist, beleuchten wir im Beitrag Unterhalt bei Selbstständigen.
Praktische Bedeutung beim Unterhaltstitel
Ob bei einer einvernehmlichen Scheidung, einem Unterhaltsantrag des minderjährigen Kindes oder einer späteren Abänderung – der Regelbedarf taucht in jeder Verhandlung über den Kindesunterhalt auf. Wer einen Titel errichtet, sollte drei Dinge bedenken: erstens, dass die Bezugnahme auf den Regelbedarf eine automatische Wertsicherung erlaubt; zweitens, dass die Festsetzung in absoluten Euro ohne Anpassungsklausel über Jahre real an Wert verliert; und drittens, dass jeder Altersgruppenwechsel ein neuer rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine Anpassung ist.
Liegt bereits ein Titel vor und reicht der vereinbarte Betrag nach Jahren nicht mehr aus, kann jederzeit eine Unterhaltsanpassung beantragt werden – mit Verweis auf den gestiegenen Regelbedarf, ein erhöhtes Nettoeinkommen oder einen veränderten Bedarf des Kindes. Reicht der titulierte Unterhalt nicht und kann der Pflichtige nicht zahlen, kommt zusätzlich der staatliche Unterhaltsvorschuss in Betracht: Er ist an den titulierten Unterhalt und an die altersabhängigen Regelbedarfssätze gekoppelt.
Häufige Fehler in der Praxis
So einfach die Tabelle wirkt – in der Anwendung passieren regelmäßig Fehler, die in der Folge zu zu niedrigen oder zu hohen Unterhaltsleistungen führen. Die häufigsten Fallstricke aus unserer Mandatspraxis:
Häufige Fragen zum Regelbedarf
Das Wichtigste auf einen Blick
- Maßstab, nicht Mindestbetrag: Der Regelbedarf ist statistischer Vergleichswert, nicht der geschuldete Unterhalt.
- Sechs Altersstufen: 0–3, 3–6, 6–10, 10–15, 15–19 und ab 19 Jahre – mit deutlichen Sprüngen beim Übertritt.
- Anpassung jährlich: Stichtag ist der 1. Juli – mit dem Verbraucherpreisindex als Steigerungsfaktor.
- Berechnungsmethode: Prozent vom Nettoeinkommen, dann Quervergleich mit dem Regelbedarf.
- OGH-Deckelung: Höchstens 2- bis 2,5-fach Regelbedarf bei sehr hohen Einkommen (Playboygrenze).
- Wertsicherung empfehlenswert: Indexklausel im Titel erspart laufende Anpassungsverfahren.
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Wie wir Ihnen helfen können
Beim Kindesunterhalt entscheiden Detailfragen über mehrere Hundert Euro pro Monat – und über Jahre summieren sich Fehler bei der Anwendung des Regelbedarfs zu fünfstelligen Beträgen. Wir prüfen Ihre aktuelle Unterhaltsregelung gegen die geltende Regelbedarfstabelle, kalkulieren die Prozentsatzmethode parallel und zeigen Ihnen, ob eine Anpassung sinnvoll ist – ob als zahlender oder als berechtigter Elternteil. Bei sehr hohen Einkommen prüfen wir zudem, ob die OGH-Deckelung anwendbar ist und welche Bandbreite konkret in Betracht kommt. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Mai 2026. Die endgültigen Regelbedarfssätze ab 1. Juli 2026 werden zum Veröffentlichungsdatum durch das Bundesministerium für Justiz publiziert.