Empfehlungslogik nach dem DSA: Parameter und Wahlmöglichkeit

Die Empfehlungslogik nach dem DSA muss für Nutzer nachvollziehbar sein. Anbieter von Online-Plattformen erklären, welche Hauptparameter die Auswahl oder Reihenfolge vorgeschlagener Informationen bestimmen und warum diese Kriterien unterschiedlich gewichtet werden. Gibt es mehrere Empfehlungssysteme, braucht es eine unmittelbar und leicht zugängliche Möglichkeit zur Auswahl und späteren Änderung. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben Unternehmen vorbereiten sollten, wie Profiling einzuordnen ist und wo typische Umsetzungsfehler liegen.

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Was der DSA unter Empfehlungssystemen versteht

Ein Empfehlungssystem ist eine technische oder sonstige automatisierte Funktion, die Informationen auswählt oder priorisiert und sie einem Nutzer auf der Oberfläche eines Dienstes vorschlägt. Das kann die Reihenfolge von Beiträgen in einem sozialen Netzwerk betreffen. Ebenso erfasst sind vorgeschlagene Produkte in einem Marktplatz, Videos in einer Medienplattform oder Profile in einer Kontaktfunktion. Entscheidend ist die Funktion der Auswahl oder Priorisierung, nicht die Bezeichnung im Produktteam.

Der Digital Services Act verwendet für Empfehlungssysteme einen weiten Ansatz. Ein Anbieter sollte daher nicht nur den sichtbaren Bereich mit der Überschrift „Für Sie“ untersuchen. Auch Sortierungen, Vorschlagsleisten und automatisch zusammengestellte Startseiten können eine Empfehlungsfunktion enthalten. Eine Suchfunktion hat je nach konkreter Ausgestaltung eigene Merkmale. Für die Prüfung zählt, ob Informationen anhand bestimmter Kriterien vorgeschlagen oder in eine relative Reihenfolge gebracht werden.

Die drei Prüffragen zum Empfehlungssystem
Eine Funktion kann mehrere Rollen gleichzeitig erfüllen.
Auswahl

Welche Informationen werden einem Nutzer vorgeschlagen?

Reihenfolge

Welche Kriterien bestimmen, was oben erscheint?

Eingriff

Kann der Nutzer die bevorzugte Option wählen oder ändern?

Für welche Plattformen Art. 27 DSA gilt

Art. 27 DSA richtet sich grundsätzlich an Anbieter von Online-Plattformen. Der Begriff setzt nach Art. 3 lit i DSA einen Dienst voraus, der Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Für die Reichweite ist daher die konkrete Dienstarchitektur maßgeblich. Ein Unternehmen sollte zuerst feststellen, welche Funktionseinheiten seines Angebots als Online-Plattform einzustufen sind und welche davon Empfehlungen ausspielen.

Der DSA unterscheidet daneben sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen. Für diese Dienste bestehen zusätzliche Pflichten zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken. Die allgemeine Transparenzpflicht aus Art. 27 DSA und die zusätzlichen Anforderungen für sehr große Dienste dürfen in der internen Prüfung nicht vermischt werden. Die bloße Bezeichnung als App, Marktplatz oder Netzwerk beantwortet die Einstufungsfrage nicht.

Für ein Unternehmen ist außerdem wichtig, ob mehrere Empfehlungssysteme parallel bestehen. Ein Dienst kann etwa eine chronologische Ansicht, eine personalisierte Ansicht und eine nach Themen gruppierte Ansicht anbieten. Sobald Nutzer zwischen solchen Optionen wählen können, muss die Auswahlfunktion den Anforderungen des Art. 27 Abs 3 DSA entsprechen. Die Dokumentation sollte deshalb die einzelnen Ansichten und ihre technischen Entscheidungskriterien getrennt beschreiben.

Allgemeine und zusätzliche Pflichten trennen
PrüffeldBedeutung
Online-PlattformArt. 27 DSA kann bei einem öffentlich zugänglichen gespeicherten Informationsangebot greifen.
Mehrere EmpfehlungssystemeAuswahl und spätere Änderung der bevorzugten Option müssen unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Sehr großer DienstZusätzliche Regeln für systemische Risiken und alternative Optionen können hinzutreten.

Welche Hauptparameter eine Plattform erklären muss

Nach Art. 27 Abs 1 DSA müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die wichtigsten Parameter der Empfehlungssysteme und ihre Bedeutung erläutern. Art. 27 Abs 2 DSA konkretisiert diese Pflicht. Die Plattform nennt die Kriterien, die für die Bestimmung der vorgeschlagenen Informationen am wichtigsten sind, und erklärt die Gründe für die relative Bedeutung dieser Parameter.

Eine brauchbare Erklärung benennt daher konkrete Entscheidungskriterien. Dazu können etwa die Aktualität eines Beitrags, die Übereinstimmung mit einer Suchanfrage, eine vom Nutzer ausgewählte Kategorie, die Popularität eines Angebots oder eine bisherige Interaktion gehören. Die konkrete Liste hängt vom Dienst ab. Die Aussage „ein Algorithmus bewertet die Relevanz“ erklärt die Hauptparameter nicht. Nutzer müssen erkennen können, welche Merkmale die Auswahl prägen.

Ebenso wichtig ist die Gewichtung. Wird Aktualität stärker berücksichtigt als Popularität, sollte die Erklärung diesen Unterschied verständlich wiedergeben. Ändert das Unternehmen die Reihenfolge der Kriterien, braucht es eine aktualisierte Fassung der Beschreibung und einen nachvollziehbaren Versionsstand. Die Erklärung muss keine technische Dokumentation mit Quellcode werden. Sie muss aber so konkret sein, dass ein Nutzer die Grundlogik der Auswahl verstehen kann.

Parameter, Bedeutung und Nachweis
Drei Ebenen müssen zusammenpassen.
1
Parameter benennen
Welche Kriterien wählen oder ordnen Informationen?
2
Gewichtung erklären
Warum ist ein Kriterium für die Reihenfolge wichtiger?
3
Version sichern
Welche Erklärung galt zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Oberfläche?

Wie Nutzer die bevorzugte Option auswählen können

Art. 27 Abs 3 DSA betrifft die Situation, in der mehrere Optionen für Empfehlungssysteme zur Verfügung stehen. Die Plattform muss eine Funktion zugänglich machen, mit der Nutzer ihre bevorzugte Option jederzeit auswählen und ändern können. Diese Funktion muss von dem spezifischen Abschnitt der Online-Schnittstelle, in dem die Informationen präsentiert werden, unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Eine Einstellung tief in einem allgemeinen Konto-Menü wird diesem Maßstab nicht ohne Weiteres gerecht. Der Nutzer sollte die Auswahl dort erreichen, wo die Empfehlungen erscheinen. Das kann ein klar beschrifteter Auswahlpunkt neben dem Feed, der Ergebnisliste oder der Vorschlagsleiste sein. Die Bezeichnung muss den Unterschied der Optionen verständlich machen. „Modus 1“ und „Modus 2“ helfen dem Nutzer bei der Entscheidung wenig.

Die Auswahlmöglichkeit ist dauerhaft relevant. Eine einmalige Abfrage beim ersten Login reicht nicht, wenn die bevorzugte Option später nur mit erheblichem Aufwand verändert werden kann. Für mobile und stationäre Oberflächen sind die Bedienwege getrennt zu prüfen. Auch eine Änderung der Sprache, des Kontotyps oder des eingeloggten Zustands kann die Sichtbarkeit der Funktion beeinflussen.

Praxistipp: Bedienweg dokumentieren

Speichern Sie für jede Oberfläche einen kurzen Bediennachweis. Er sollte zeigen, wo die Auswahlfunktion liegt, welche Optionen erscheinen und wie eine Änderung bestätigt wird. Ein Datum, die betroffene Version und ein Screenshot oder Testprotokoll machen die interne Prüfung später nachvollziehbar.

Prüfliste für die Nutzerwahl
Auswahlpunkt ist direkt bei den Empfehlungen erreichbar.
Optionen sind in verständlicher Sprache beschrieben.
Änderung ist jederzeit möglich und wird sichtbar bestätigt.
Bedienweg wurde auf den relevanten Oberflächen getestet.

Ein praktisches Beispiel zeigt die Abgrenzung: Ein Marktplatz kann Angebote nach Entfernung, Preis oder Lieferzeit sortieren. Diese Kriterien können aus einer allgemeinen Voreinstellung stammen. Wenn der Dienst zusätzlich frühere Klicks, Käufe oder Verweildauer heranzieht, kommt eine personenbezogene und möglicherweise profilbildende Komponente hinzu. Beide Ebenen gehören in die Systembeschreibung, weil sie unterschiedliche Fragen zu Transparenz und Datenschutz auslösen.

Die Hauptparameter müssen dabei nicht jede Randbedingung des Systems aufzählen. Die Auswahl sollte sich auf die Kriterien konzentrieren, die für die vorgeschlagenen Informationen am wichtigsten sind. Ein Unternehmen sollte intern trotzdem prüfen, ob ein scheinbar nachrangiges Merkmal die Wirkung eines anderen Parameters verstärkt oder abschwächt. Ein regionaler Filter kann etwa die sichtbaren Angebote stärker verändern als eine geringe Anpassung der Popularitätsbewertung.

Auch der Zeitpunkt der Empfehlung kann Bedeutung haben. Ein System, das zuerst Verfügbarkeit und Aktualität prüft und erst danach Nutzerinteraktionen berücksichtigt, arbeitet anders als ein System mit umgekehrter Reihenfolge. Eine gute Erklärung macht diese Logik in einer nachvollziehbaren Reihenfolge sichtbar. Sie hilft dem Nutzer zu verstehen, weshalb zwei Personen bei derselben Suche unterschiedliche Vorschläge erhalten können.

Was Profiling mit der Empfehlungslogik zu tun hat

Profiling ist nach Art. 4 Z 4 DSGVO jede Form der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, mit der bestimmte persönliche Aspekte bewertet oder vorhergesagt werden. Dazu können Interessen, Verhalten, Aufenthaltsort oder vermutete Vorlieben gehören. Ob ein Empfehlungssystem Profiling verwendet, hängt von den konkret eingesetzten Daten und der technischen Logik ab. Die Plattform sollte diese Frage für jede Empfehlungskategorie gesondert beantworten.

Die Transparenz nach Art. 27 DSA ersetzt die datenschutzrechtliche Prüfung nicht. Unternehmen müssen daher getrennt dokumentieren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Rechtsgrundlage besteht und welche Rechte betroffene Personen ausüben können. Eine verständliche DSA-Erklärung darf den Nutzer nicht zu der Annahme führen, mit der Beschreibung der Parameter sei bereits jede DSGVO-Frage erledigt. Einen vertiefenden Überblick zu unternehmerischen Datenschutzpflichten finden Sie in unserem Beitrag zu Datenschutzpflichten für Unternehmen.

Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen enthält der DSA zusätzliche Anforderungen. Erwägungsgrund 94 hebt alternative Optionen hervor, die nicht auf Profiling im Sinne der DSGVO beruhen. Diese Besonderheit darf nicht pauschal auf jeden kleineren Plattformanbieter übertragen werden. Sie ist bei der Einordnung des konkreten Dienstes und seiner Reichweite gesondert zu prüfen.

DSA-Transparenz
Welche Hauptparameter bestimmen Auswahl und Reihenfolge? Warum haben sie diese relative Bedeutung?
Erklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei der Nutzeroberfläche.
Datenschutzprüfung
Welche personenbezogenen Daten werden für die Empfehlung verarbeitet? Welche Rechte und Rechtsgrundlagen sind betroffen?
Eigenständige Prüfung nach DSGVO und gegebenenfalls weiteren Regeln.

Welche Unterlagen Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Die Umsetzung beginnt mit einer vollständigen Liste der Empfehlungssysteme. Für jede Funktion sollten Produktverantwortliche festhalten, welche Informationen vorgeschlagen werden, welche Nutzergruppen sie sehen und welche Rangfolge entsteht. Eine gemeinsame Beschreibung für alle Oberflächen ist riskant, wenn sich mobile Anwendung, Website und eingebettete Ansichten technisch unterscheiden.

Als zweite Ebene folgt die Parameterbeschreibung. Sie sollte die wichtigsten Kriterien in verständlicher Form nennen und ihre relative Bedeutung erklären. Interne technische Begriffe werden in eine Sprache übersetzt, die ein Nutzer ohne Programmierkenntnisse verstehen kann. Bleibt ein Kriterium bewusst offen, sollte das Unternehmen intern festhalten, warum diese Grenze für die Transparenz genügt.

Hinzu kommen Versionierung und Zuständigkeit. Ein Änderungsprotokoll sollte zeigen, wann ein Parameter, eine Gewichtung oder eine Nutzeroption verändert wurde. Das Unternehmen legt fest, wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Oberfläche, die Datenschutzinformation und die technische Dokumentation gemeinsam freigibt. Bei externen Dienstleistern gehören die jeweiligen Rollen und Informationspflichten in die Vertrags- und Kontrollstruktur.

Für Unternehmen, die über einen Marktplatz verkaufen, ist die Empfehlungslogik häufig mit der Sichtbarkeit von Angeboten verbunden. Die DSA-Fragen zu Empfehlungssystemen stehen neben den Vorgaben für Online-Marktplätze und Händlerinformationen. Unser Beitrag zu Online-Marktplätzen und Händlerdaten nach dem DSA behandelt den vorgelagerten Prüfprozess für Händlerdaten. Die Themen ergänzen einander, haben aber unterschiedliche Nutzerfragen.

Vom System zur veröffentlichten Erklärung
1
Inventar erstellen
Alle Empfehlungssysteme, Oberflächen und Nutzergruppen erfassen.
2
Parameter bewerten
Kriterien, Gewichtung und Profilingbezug fachlich prüfen.
3
Erklärung testen
AGB, Oberfläche, Auswahlfunktion und Änderungsnachweis gemeinsam abnehmen.

Ein eigenes Testprotokoll sollte typische Nutzerhandlungen abbilden. Dazu gehören eine neue Sitzung, ein bestehendes Konto mit Interaktionshistorie und, soweit für den Dienst relevant, eine Nutzung ohne Anmeldung. Das Protokoll hält fest, welche Vorschläge bei gleicher Ausgangslage erscheinen und welche Einstellung den Ausschlag gibt. Es geht um die Nachvollziehbarkeit der Systemlogik, nicht um eine Zusage, dass jeder Nutzer dieselben Ergebnisse erhält.

Bei der Vertragsgestaltung mit einem Anbieter von Ranking- oder Analysekomponenten sollte die Informationsweitergabe ausdrücklich geregelt werden. Der Plattformbetreiber braucht ausreichende Angaben zu den verwendeten Kriterien, ihren Änderungen und den Auswirkungen auf die Oberfläche. Außerdem sollte klar sein, wer die Erklärung für die Nutzer aktualisiert und wer bei einer technischen Änderung die rechtliche Prüfung anstößt. Ein allgemeiner Verweis auf die Verantwortung des Dienstleisters lässt diese Schnittstelle offen.

Für die interne Governance empfiehlt sich eine feste Änderungsprüfung. Neue Datenquellen, neue Gewichtungen und neue Nutzeroptionen können die Einordnung des Empfehlungssystems verändern. Vor dem Rollout sollte deshalb geprüft werden, ob die AGB, die Datenschutzerklärung, die Hilfeinhalte und die Oberfläche noch dieselbe Funktionsweise beschreiben. Werden mehrere Länder bedient, sind zusätzlich die Sprachfassungen synchron zu halten.

Typische Fehler bei Ranking und Nutzeroptionen erkennen

Viele Probleme entstehen, weil Produktbeschreibung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und technische Umsetzung aus verschiedenen Projekten stammen. Eine Erklärung kann dann einen Parameter nennen, den das System längst anders verwendet. Umgekehrt kann die Oberfläche mehrere Optionen versprechen, obwohl die technische Auswahl nur einen einzigen Modus aktiviert. Die Prüfung sollte daher mit einem konkreten Testkonto und einer nachvollziehbaren Version erfolgen.

1
Unklare Sammelbegriffe
„Relevanz“ oder „Nutzererlebnis“ bleiben ohne konkrete Kriterien zu allgemein.
2
Versteckte Auswahl
Die bevorzugte Option liegt so tief im Konto, dass sie von der Empfehlungsoberfläche aus kaum erreichbar ist.
3
Keine Versionsspur
Nach Änderungen lässt sich nicht mehr feststellen, welche Erklärung für eine frühere Darstellung galt.
4
DSA und DSGVO vermischt
Die Beschreibung der Parameter ersetzt keine Prüfung von Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage und Betroffenenrechten.

Ein weiterer Fehler liegt in der isolierten Betrachtung eines einzelnen Screenshots. Die Nutzerwahl kann abhängig vom Gerät, vom Login, von der Region oder von einem A/B-Test unterschiedlich erscheinen. Unternehmen sollten solche Varianten kontrolliert erfassen und festlegen, welche Darstellung als Standard gilt. Für den Fall einer behördlichen oder gerichtlichen Nachfrage zählt eine konsistente Dokumentation mehr als eine nachträgliche allgemeine Erklärung.

Auch die Nutzerkommunikation verdient Aufmerksamkeit. Eine verständliche Erklärung darf Risiken und Einschränkungen nicht durch Werbesprache verdecken. Wer eine chronologische Option anbietet, sollte klar sagen, ob sie tatsächlich alle personalisierten Kriterien ausschließt oder nur einzelne Gewichtungen verändert. Bei Fragen zu Bewertungen und Plattforminhalten kann zusätzlich unser Beitrag zu Online-Bewertungen und Fake-Reviews in Österreich hilfreich sein.

Die rechtliche Bewertung sollte außerdem die Rolle des Unternehmens im Plattformökosystem berücksichtigen. Ein Betreiber kann ein eigenes Empfehlungssystem einsetzen oder nur eine externe Komponente integrieren. Im zweiten Fall bleiben die Informationen des Dienstleisters wichtig, weil der Betreiber gegenüber den Nutzern eine stimmige Erklärung schuldet. Zuständigkeiten sollten deshalb vor dem technischen Einsatz geklärt und schriftlich festgehalten werden.

Besondere Sorgfalt verlangt eine Änderung, die auf den ersten Blick nur das Design betrifft. Ein neuer Schalter, eine andere Standardauswahl oder eine veränderte Platzierung kann die praktische Nutzerwahl beeinflussen. Vor der Freischaltung sollte das Unternehmen deshalb prüfen, ob die Option weiterhin unmittelbar erreichbar ist und ob die Beschreibung noch die tatsächliche Reihenfolge erklärt. So wird aus einer kleinen Produktänderung kein unbemerkter Transparenzfehler.

Bei einer Prüfung empfiehlt sich eine klare Reihenfolge. Zuerst wird die Funktion technisch beschrieben. Danach wird festgestellt, welche Erklärung der Nutzer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Oberfläche erhält. Erst im dritten Schritt folgt die Bewertung des konkreten Bedienwegs und des Profilingbezugs. Diese Reihenfolge verhindert, dass eine formale Textanpassung eine abweichende technische Realität verdeckt.

Die Unterlagen sollten außerdem zeigen, welche Entscheidung das Unternehmen getroffen hat, wenn mehrere vertretbare Darstellungen möglich sind. Eine kurze Begründung zur Auswahl der Hauptparameter schafft eine bessere Grundlage für spätere Aktualisierungen. Bei einem Wechsel des Dienstleisters lässt sich damit rascher prüfen, welche Informationen neu erhoben werden müssen und ob die bisherige Nutzererklärung weiter verwendet werden kann.

Häufige Fragen zur Empfehlungslogik nach dem DSA

Muss eine Plattform ihren Quellcode veröffentlichen?
Art. 27 DSA verlangt eine verständliche Erklärung der wichtigsten Parameter und ihrer Bedeutung. Daraus folgt grundsätzlich keine Pflicht, den Quellcode oder jede technische Einzelheit zu veröffentlichen. Die Erklärung muss dennoch konkret genug sein, damit Nutzer die Grundlogik der Auswahl und Reihenfolge verstehen.
Gilt Art. 27 DSA nur bei personalisierten Empfehlungen?
Die Pflicht knüpft an Empfehlungssysteme von Online-Plattformen an. Personalisierung ist daher nicht das alleinige Kriterium. Auch andere Kriterien können die Auswahl oder relative Reihenfolge vorgeschlagener Informationen bestimmen und müssen im Rahmen des Dienstes geprüft werden.
Muss die Option ohne Profiling immer angeboten werden?
Die allgemeine Regel des Art. 27 Abs 3 DSA betrifft die Auswahl und Änderung einer bevorzugten Option, wenn mehrere Empfehlungssysteme bestehen. Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen kommen zusätzliche Anforderungen an alternative Optionen ohne Profiling hinzu. Die konkrete Einstufung und technische Ausgestaltung muss gesondert geprüft werden.

Die Prüfung sollte mit dem tatsächlich verwendeten Nutzerweg enden. Erst wenn Erklärung, Auswahlfunktion und technische Ausgabe übereinstimmen, ist die Dokumentation für den laufenden Betrieb brauchbar.

Das Wichtigste zur Empfehlungslogik auf einen Blick

Das Wichtigste auf einen Blick
1.Art. 27 DSA verlangt die Erklärung der wichtigsten Parameter und ihrer relativen Bedeutung.
2.Mehrere Empfehlungssysteme brauchen eine unmittelbar und leicht zugängliche Auswahl- und Änderungsfunktion.
3.Profiling nach der DSGVO ist getrennt zu prüfen. Für sehr große Dienste gelten zusätzliche Anforderungen.
4.Ein Systeminventar, eine verständliche Parameterbeschreibung und eine belastbare Versionsspur schaffen die Grundlage für die Umsetzung.

Unternehmen sollten die Empfehlungslogik daher als Zusammenspiel von Technik, Nutzeroberfläche, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzorganisation prüfen. Die beste Erklärung hilft wenig, wenn die Auswahlfunktion nicht auffindbar ist. Eine sichtbare Einstellung wiederum reicht nicht, wenn die zugrunde liegenden Optionen nicht dokumentiert sind.

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