Ein Carbon-Farming-Vertrag sollte die Überwachung der Fläche, die Voraussetzungen der Zertifizierung und die Folgen einer Wiederfreisetzung präzise regeln. Die EU-Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen und der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung verlangt für Carbon Farming einen Nachweis der langfristigen Speicherung, geeignete Überwachungsregeln und Haftungsmechanismen. Für Landbewirtschafter geht es daher vor der Unterschrift um die Frage, welche Pflichten über Jahrzehnte bestehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt, wenn gespeicherter Kohlenstoff wieder in die Atmosphäre gelangt.
Was regelt ein Carbon-Farming-Vertrag vor Projektstart?
Carbon Farming bezeichnet Landbewirtschaftung, die zusätzlich Kohlenstoff bindet oder Bodenemissionen verringert. Dazu können etwa Maßnahmen auf mineralischen Böden, Agroforstwirtschaft, die Wiedervernässung organischer Böden oder Aufforstung gehören. Die EU-Kommission hat im Juli 2026 drei Zertifizierungsmethoden für Carbon-Farming-Tätigkeiten verabschiedet. Sie betreffen Landwirtschaft und Agroforstwirtschaft auf mineralischen Böden, die Wiedervernässung und Wiederherstellung von Mooren und anderen organischen Böden sowie Aufforstung. Die Kommission beschreibt den Rahmen als freiwilliges Zertifizierungssystem. Ein Vertragsabschluss erzeugt daher weder automatisch ein Zertifikat noch einen bestimmten Erlös.
Ein guter Vertrag beginnt mit der Projektbeschreibung. Er muss festhalten, welche Fläche einbezogen wird, wer verfügungsberechtigt ist, welche Bewirtschaftung bisher stattgefunden hat und welche konkrete Maßnahme künftig umgesetzt werden soll. Bei einer landwirtschaftlichen Fläche gehören dazu etwa die betroffenen Grundstücke, die Nutzungsart, der Tätigkeitsbeginn und die zulässigen Bewirtschaftungsänderungen. Bei mehreren Eigentümern oder Bewirtschaftern braucht es eine klare Regelung, wer gegenüber dem Projektentwickler und dem Zertifizierungssystem handeln darf.
Ebenso wichtig ist die wirtschaftliche Gegenleistung. Der Vertrag sollte unterscheiden, ob ein fixer Betrag, eine Zahlung je zertifizierter Einheit oder eine Kombination vereinbart wird. Bei einer erfolgsabhängigen Vergütung müssen die Berechnung, der Zeitpunkt der Abrechnung, die Kosten der Zertifizierung und die Behandlung von Unsicherheiten nachvollziehbar feststehen. Eine Zusage wie „Erlös aus CO2-Zertifikaten“ reicht dafür nicht. Zu klären ist auch, wem die zertifizierten Einheiten zustehen und ob sie übertragen, stillgelegt oder für eine eigene Umweltkommunikation verwendet werden dürfen.
Welche Grundstücke und welche verfügungsberechtigten Personen sind erfasst?
Welche Tätigkeit soll nach welcher anwendbaren Zertifizierungsmethode bewertet werden?
Wie werden Kosten, Zahlungen und zertifizierte Einheiten berechnet?
Welche Bindung entsteht und unter welchen Voraussetzungen endet sie?
Bei Flächen mit Eigentumswechsel, Dienstbarkeiten oder grundverkehrsrechtlichen Fragen ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich. Einen ersten Überblick über die rechtlichen Fragen rund um land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften bietet das Grundverkehrsrecht. Für den Carbon-Farming-Vertrag ersetzt diese allgemeine Einordnung allerdings keine Prüfung der konkreten Flächenbindung.
Welche Pflichten gelten für Messung und Überwachung?
Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/3012 verlangt, dass ein Betreiber oder eine Betreibergruppe eine dauerhafte Speicherung oder eine beabsichtigte langfristige Speicherung nachweist. Während des Überwachungszeitraums müssen Risiken der Wiederfreisetzung überwacht und gemindert werden. Die praktische Frage für den Vertrag lautet deshalb: Wer erhebt welche Daten, in welchen Abständen, mit welcher Methode und auf wessen Kosten?
Der Überwachungsplan sollte die Fläche und die Messpunkte beschreiben. Je nach Zertifizierungsmethode können Vor-Ort-Messungen, Fernerkundung, Modellierung oder eine Kombination dieser Verfahren eine Rolle spielen. Der Vertrag muss festlegen, wer Zugang zur Fläche erhält, wie Termine angekündigt werden und wie mit fehlenden oder widersprüchlichen Daten umgegangen wird. Auch die Aufbewahrung von Messunterlagen und die Weitergabe an die Zertifizierungsstelle gehören in die Vereinbarung.
Der Überwachungszeitraum ist von der Tätigkeit und der anwendbaren Methode abhängig. Er darf im Vertrag nicht durch eine kurze Mindestlaufzeit scheinbar erledigt werden. Wenn der Bewirtschafter die Fläche verkauft oder verpachtet, muss geregelt sein, ob Pflichten auf den Rechtsnachfolger übergehen, welche Zustimmung erforderlich ist und wer den Nachweis der Übernahme erbringt. Eine bloße allgemeine Weitergabeklausel kann bei mehreren Vertragsgenerationen zu Beweisproblemen führen.
| Baustein | Vertragliche Frage |
|---|---|
| Daten | Welche Messungen und Unterlagen müssen erstellt werden? |
| Intervall | Wie oft und zu welchem Stichtag wird kontrolliert? |
| Zugang | Wer darf die Fläche betreten oder technische Daten abrufen? |
| Abweichung | Was geschieht bei fehlenden, verspäteten oder widersprüchlichen Daten? |
Landbewirtschafter sollten außerdem prüfen, ob die geplante Tätigkeit mit anderen Förderungen, Bewirtschaftungsauflagen oder Nutzungsbindungen kollidiert. Der Carbon-Farming-Vertrag darf keine Pflichten voraussetzen, die mit einem bestehenden Pachtvertrag, einer behördlichen Auflage oder einer Förderung unvereinbar sind. Bei einer landwirtschaftlichen Fläche können bereits kleine Änderungen der Bewirtschaftung Folgen für die Erfüllung anderer Verpflichtungen haben.
Wie wird das Risiko einer Wiederfreisetzung verteilt?
Eine Wiederfreisetzung liegt nach der Verordnung vor, wenn abgeschiedenes oder gespeichertes CO2 freiwillig oder unfreiwillig erneut in die Atmosphäre gelangt. Ursachen können etwa ein Wechsel der Bewirtschaftung, ein Brand, eine Dürre, eine Überschwemmung, eine fehlerhafte Maßnahme oder eine unzureichende Datengrundlage sein. Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b verlangt geeignete Haftungsmechanismen nach den jeweils geltenden Zertifizierungsmethoden.
Der Vertrag sollte das gesetzliche Zertifizierungssystem mit der privaten Risikoverteilung verbinden. Zu regeln ist zunächst, wer eine vermutete Wiederfreisetzung unverzüglich meldet und welche Beweise gesichert werden. Danach braucht es eine klare Reihenfolge: Ursachenprüfung, Nachbesserung, Meldung an die Zertifizierungsstelle, Korrektur oder Löschung von Einheiten und finanzielle Abrechnung. Ein Vertrag, der nur allgemein auf „Haftung nach Gesetz“ verweist, beantwortet diese Fragen nicht.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen dem Verhalten des Bewirtschafters und einem Ereignis außerhalb seiner Kontrolle. Das kann für die Zahlung, eine Nachbesserungspflicht, einen Ersatz von Zertifizierungskosten und die Tragung von Rückabwicklungsrisiken entscheidend sein. Auch eine Versicherung oder ein gemeinsamer Puffer kann vorgesehen werden. Die konkrete Ausgestaltung muss zur Zertifizierungsmethode passen und darf keine Sicherheit versprechen, die der Vertrag wirtschaftlich nicht abdeckt.
Der Vertrag kann Pflichten für planbare Bewirtschaftungsentscheidungen, Datenbereitstellung, Zugang und Meldungen vorsehen.
Der Vertrag kann Pflichten für Zertifizierung, Prüfstelle, Datenverarbeitung, Zahlungen und behördliche Kommunikation zuordnen.
Eine weitere Frage betrifft die Laufzeit der zertifizierten Einheit. Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Einheiten. Bei Bindungseinheiten aus Carbon Farming kann die Geltungsdauer mit dem Überwachungszeitraum zusammenhängen. Nach dem Ende dieses Zeitraums können Einheiten aus dem Register gelöscht werden, sofern die langfristige Speicherung nicht durch eine verlängerte Überwachung nachgewiesen wird. Vertragliche Zahlungsversprechen müssen diese Möglichkeit abbilden.
Welche Nachweise braucht die Zertifizierung?
Die Verordnung (EU) 2024/3012 knüpft die Zertifizierungsfähigkeit an Qualitätskriterien. Dazu gehören die Quantifizierung des Nettonutzens, die Zusätzlichkeit, die langfristige Speicherung und Nachhaltigkeitsanforderungen. Nach Art. 9 reicht der Betreiber oder die Betreibergruppe den Antrag bei einem Zertifizierungssystem ein. Danach wird ein Tätigkeitsplan mit dem Nachweis der Konformität und ein Überwachungsplan vorgelegt.
Der Carbon-Farming-Vertrag sollte deshalb eine Dokumentenliste enthalten. Dazu können Flächenunterlagen, Bewirtschaftungsaufzeichnungen, Ausgangsdaten, Karten, Messprotokolle, Rechnungen, Fotos, Berichte und Nachweise über Änderungen gehören. Für jedes Dokument sollte der Vertrag festlegen, wer es erstellt, wer es prüft, wie lange es aufbewahrt wird und ob der andere Vertragspartner Zugriff erhält.
Die Zusätzlichkeit verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Tätigkeit muss über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Außerdem muss der Anreizeffekt der Zertifizierung erforderlich sein, damit die Tätigkeit finanziell tragfähig wird. Wer bereits vor Vertragsabschluss dieselbe Bewirtschaftung betrieben hat, kann daher auf eine methodische oder tatsächliche Abgrenzungsfrage stoßen. Der Vertrag sollte festlegen, wer diese Prüfung durchführt und welche Folgen es hat, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Fläche, Tätigkeit, Ausgangswert und erwarteter Nettonutzen werden beschrieben.
Messungen und Aufzeichnungen werden nach der Methode durchgeführt und aufbewahrt.
Eine Zertifizierungsstelle prüft die Konformität nach dem anerkannten System.
Die Kommission hat im Juli 2026 die drei Carbon-Farming-Methoden verabschiedet. Nach den Angaben der Kommission können Zertifizierungssysteme nach Inkrafttreten der delegierten Regelung die Anerkennung ihrer Konformität beantragen. Vor einer verbindlichen Zusage muss daher geprüft werden, ob die für das Projekt passende Methode bereits anwendbar ist, ob das gewählte Zertifizierungssystem anerkannt ist und welche Prüfstelle tatsächlich zur Verfügung steht.
Für die wirtschaftliche Planung sollte der Vertrag zwischen erwarteten und tatsächlich zertifizierten Mengen unterscheiden. Ausgangswerte, Unsicherheiten, Messfehler oder eine negative Prüfung können die Menge verändern. Eine Vergütung je Einheit ist deshalb ohne klare Berechnungsregel und ohne Kostentransparenz schwer bewertbar. Gleiches gilt für Zusagen, die eine bestimmte Klimawirkung für Werbezwecke voraussetzen.
Welche Klauseln schützen Landbewirtschafter und Käufer?
Landbewirtschafter brauchen vor allem Kontrolle über die eigene Fläche und die eigene Bewirtschaftung. Der Vertrag sollte Eingriffe des Projektpartners auf das notwendige Maß begrenzen. Dazu gehören Zutritt, Sensorik, Probenahmen, Datenzugriff und die Weitergabe von Flächeninformationen. Ebenso sollte feststehen, welche Bewirtschaftungsentscheidungen frei bleiben und welche Änderungen vorher gemeldet oder genehmigt werden müssen.
Käufer oder Abnehmer zertifizierter Einheiten brauchen dagegen eine belastbare Herkunfts- und Nachweiskette. Der Vertrag sollte die Identität der Tätigkeit, die Zuordnung der Einheiten, den Status im Zertifizierungsregister und die Regeln gegen Doppelzählung beschreiben. Werden Einheiten für eine Umweltkommunikation verwendet, müssen die Nutzungsrechte und die Verantwortung für Aussagen ausdrücklich getrennt werden. Eine vertragliche Einheit ist nicht automatisch eine zulässige Werbeaussage.
Für beide Seiten sind Anpassungsklauseln wichtig. Die EU-Kommission kann Zertifizierungsmethoden weiterentwickeln. Ein Zertifizierungssystem kann seine Anerkennung verlieren oder eine Prüfstelle kann ausfallen. Eine sachgerechte Klausel beschreibt dann zuerst die Information und Nachbesserung, danach eine angemessene Anpassung von Methode, Frist und Vergütung. Erst wenn die Fortsetzung objektiv unmöglich wird, sollte ein Beendigungsrecht greifen.
Bei einer verbundenen Unternehmensstruktur sollte außerdem geprüft werden, welche Gesellschaft Vertragspartner wird. Die operative Projektgesellschaft, die Eigentümerin der Fläche und die Gesellschaft, die Zahlungen oder Einheiten erhält, müssen nicht identisch sein. Das erhöht die Anforderungen an Vollmachten, Sicherheiten und die Durchsetzbarkeit. Bei größeren Projekten kann eine gesonderte Sicherheit für Überwachungskosten oder Rückabwicklungskosten sinnvoll sein.
Wenn der Carbon-Farming-Vertrag mit einem Grundstückskauf, einer Pacht oder einer Dienstbarkeit verbunden ist, sollten die Dokumente aufeinander abgestimmt werden. Für die allgemeine Gestaltung von Immobilienverträgen und eine sichere Abwicklung bietet die Kanzlei Informationen zu Kaufverträgen und Treuhandschaft. Für Unternehmen mit Projektgesellschaften oder Abnehmern kann zusätzlich der Schwerpunkt Unternehmensrecht relevant sein.
Welche Fehler führen zu späteren Streitigkeiten?
Streitigkeiten entstehen häufig, weil der Vertrag die technische Idee beschreibt, die rechtlichen Folgen aber offenlässt. Die folgenden Fehler sind vor der Unterzeichnung besonders relevant.
Ein weiterer Fehler liegt in der Vermischung verschiedener Klimainstrumente. Der CRCF-Rahmen ist ein freiwilliger Zertifizierungsrahmen für CO2-Entnahmen, Carbon Farming und CO2-Speicherung in Produkten. Er ist kein Beitrag zum EU-Emissionshandel und ersetzt keine Prüfung einer konkreten Umweltwerbung. Im Vertrag sollte daher genau stehen, welche rechtliche oder wirtschaftliche Funktion die zertifizierten Einheiten haben.
Häufige Fragen zum Carbon-Farming-Vertrag
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Wie wir Ihnen beim Vertrag helfen können
Wir prüfen Carbon-Farming-Verträge aus der Sicht der betroffenen Fläche, des Projektmodells und der vorgesehenen Zertifizierung. Dabei klären wir, ob Überwachung, Datenzugang, Vergütung, Rechtsnachfolge und das Risiko einer Wiederfreisetzung zusammenpassen. Kontaktieren Sie uns mit dem Vertragsentwurf und den verfügbaren Projektunterlagen, damit wir die offenen Punkte gezielt einordnen können.