Elektronische Zustellung – das Wichtigste auf einem Blick

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    • Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)?
    • Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?
    • Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?
    • Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?
    • Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 
    • Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?
    • Kann man der E-Zustellung widersprechen?
    • Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen?
    • Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)? 

    • Bei der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) handelt es sich um die elektronische Übermittlung beziehungsweise Bereitstellung behördlicher Schriftstücke.
    • Hat man sich für die elektronische Zustellung registriert (dies erfolgt über oesterreich.gv.at), ist man für den Versender sofort „adressierbar“ und erhält keine Zustellungen mehr per Post.
    • Hat man sich noch nicht für die elektronische Zustellung registriert, bekommt man seine Dokumente weiterhin postalisch.
    • Achtung: Beispielsweise gilt die Übermittlung von einem Reisepass als nicht geeignet für die eZustellung. Dieser wird weiterhin vom Briefträger gebracht.  

Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?

    • Gemäß dem E-Government-Gesetz wurde ab 01.01.2020 das Recht auf elektronischen Verkehr für BürgerInnen im Zusammenhang mit Gerichten und Verwaltungsbehörden eingeführt, für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
    • Ausnahmen bilden beispielsweise die Zustellung von Reisepässen oder Originialdokumente in Papierform

Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?

    • Ja, es ist für Unternehmen sind seit dem 01.01.2020 verpflichtet, an der eZustellung teilzunehmen. 

Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?

    • Hier verweist E-Government-Gesetz verweist auf §3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz. Der Begriff des Unternehmers wird hier wie folgt definiert:
      • alle natürlichen Personen (bspw. Freiberufler)
      • juristische Personen
      • Personengesellschaften (bspw. OG, KG)
      • Personengemeinschaften und Vereinigungen mit Sitz in Österreich, die Dienstleistungen oder landwirtschaftliche Dienste gegen Entgelt anbieten
    • Hier finden Sie das Bundesstatistikgesetz. 

Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 

    • Derzeit liegen bezüglich einer Bestrafung aufgrund einer Nicht-Teilnahme keinerlei Information vor. 

Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?

    • Ja, alle Unternehmen nicht zur Abgabe einer UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) verpflichtet sind aufgrund der Unterschreitung der Umsatzgrenze. Diese müssen nicht an der Elektronischen Zustellung teilnehmen. 

Kann man der E-Zustellung widersprechen?

    • Ja, oben genannte Unternehmen, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind. Diese können einer elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken widersprechen.

Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen? 

    • Meist erfolgt ein solcher Widerspruch durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis, welcher postalisch an das Bundesrechenzentrum geschickt werden kann. 
    • Die Folge des Widerspruchs ist der bisherige Kontakt mit dem Unternehmen auf dem Postweg. 

Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

    • Im Teilnahmeverzeichnis werden alle Personen, Unternehmen und Behörden aufgelistet, die sich bei der elektronischen Zustellung registriert haben.
    • Um zu prüfen, ob man dem Empfänger erreichbar für eine elektronische Zustellung des Schriftstück ist , wird das Verzeichnis vor Absendung von den zustellenden Behörden geprüft.
    • Das Teilnahmeverzeichnis gibt ebenfalls Auskunft in welchem Dateiformat die Dokumente zugestellt werden können. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • die elektronische Zustellung die Übermittlung behördliche Dokumente beinhalten
    • seit 01.01.2020 für in §3 Z Bundesstatistikgesetz genannten Unternehmen die Teilnahme an der eZustellung verpflichtend ist
    • nur Unternehmen ausgenommen sind, die keine UVA anmelden müssen aufgrund Unterschreitung der Umsatzgrenze
    • genaue diese Unternehmen der eZustellung widersprechen können und folglich weiterhin auf dem Postwege kontaktiert werden
    • im Teilnahmeverzeichnis jegliche Empfänger aufgelistet sind, die für eine elektronische Zustellung erreichbar sind. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

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