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Welche Gesellschaftsform soll ich wählen? Ein kurzer Überblick zu den Gesellschaftsformen in Österreich

Sie haben bereits eine Idee, wissen in welchem Zweig Sie tätig werden wollen aber fragen sich noch, welche Gesellschaftsform nun die richtige ist? 

Mit der Wahl der Gesellschaftsform sind Fragen der Haftung, der Rechte und Pflichten verbunden. Daher sollte die Wahl der Form auch gut überlegt sein! 

Hier können Sie sich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Gesellschaftsformen in Österreich verschaffen. Natürlich ersetzt dies keine Rechtsberatung, daher sollte eine kompetente Beratung bei dieser Entscheidung nicht fehlen: 

Einzelunternehmer

    • Der Einzelunternehmer ist eine natürliche Person, die das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt.  
    • Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (auch Privatvermögen).
    • Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung (bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids).
    • Der Einzelunternehmer kann sich freiwillig im Firmenbuch eintragen lassen. 
    • Wird ein Jahresumsatz von EUR 1.000.000 in einem Geschäftsjahr oder EUR 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht, wird man rechnungslegungspflichtig. Ab dieser Grenze ist auch der Einzelunternehmer verpflichtet sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

    • Entscheiden sich mindestens zwei Personen vertraglich zur gemeinsamen Zweckverfolgung und wird keine andere Gesellschaftsform gewählt, entsteht eine GesbR. 
    • Die GesbR kann zu jedem erlaubten (wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlichem) Zweck gegründet werden. 
    • Auch eine Gelegenheitsgesellschaft (=vorübergehender Zusammenschluss zur Erreichung eines bestimmten Zwecks) kann gegründet werden. 
    • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
    • Sie kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
    • Das Vermögen gehört den Gesellschaftern. Die Gesellschaft selbst besitzt kein Vermögen. 
    • Die Gesellschafter sind allein befugt die Gesellschaft zu vertreten.
    • Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Gesellschaftsschulden.

Offene Gesellschaft (OG)

    • Die OG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet.
    • Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch. 
    • Die OG wird durch einen Gesellschaftsvertrag errichtet und entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch.
    • Sie kann zu jedem erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten gegründet werden.
    • Die OG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.
    • Alle Gesellschafter sind alleine dazu befugt die Gesellschaft zu vertreten und sie zu führen (gesellschaftsvertragliche Änderung möglich).

Kommanditgesellschaft (KG)

    • Eine Kommanditgesellschaft wird von mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten gegründet. 
    • Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist hingegen haftet nur beschränkt mit einer bestimmten Haftsumme.
    • Die Haftsumme kann im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden und ist im Firmenbuch anzuführen.
    • Grundsätzlich sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Den Kommanditisten kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. 
    • Auch die KG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    • Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.
    • Sie wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder durch eine Errichtungserklärung (bei einer Ein-Personen-GmbH) errichtet. Dafür ist jeweils ein Notariatsakt erforderlich. Die GmbH ist ins Firmenbuch einzutragen. 
    • Das Stammkapital beträgt mindestens EUR 35.000, wobei die Hälfte davon in bar aufzubringen ist. Davon ausgenommen sind besondere Fälle der Umgründung oder die Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung. 
    • Über die Stammeinlage hinaus haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
    • Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie haben den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. 
    • Die Gesellschafterversammlung ist das oberste willensbildende Organ der GmbH. Hier werden Entscheidungen durch Beschluss der Gesellschafter getroffen. 

Aktiengesellschaft (AG)

    • Die AG ist (wie die GmbH) eine juristische Person und hat Rechtspersönlichkeit. 
    • Die Gesellschafter werden Aktionäre genannt. Sie sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt. 
    • Das Grundkapital der AG muss mindestens EUR 70.000 betragen, wovon ein Viertel bei der Gründung aufzubringen ist. 
    • Für die Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag (= Satzung in Notariatsaktsform) zu erstellen. 
    • Die Aktionäre haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 
    • Die Leitung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand.
    • Der Vorstand ist an keine Weisungen gebunden, muss jedoch für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen. 
    • Die Willensbildung erfolgt in der Hauptversammlung.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen)

    • Genossenschaften sind Vereinigungen von mehreren Personen.  
    • Die Anzahl der Mitglieder ist nicht geschlossen.
    • Ziel der Gen ist die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. 
    • Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, Aufsichtsrat und die Generalversammlung.  

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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