Internationale GmbH-Anteilsübertragung: Rechtliche Aspekte
Die Übertragung von GmbH-Anteilen über Landesgrenzen hinweg birgt rechtliche Komplexität. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Grundlagen des anzuwendenden Rechts und gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die zwei Seiten der Anteilsübertragung
Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind grundsätzlich zwei rechtliche Aspekte zu unterscheiden:
Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag)
Das dingliche Verfügungsgeschäft (die eigentliche Übertragung)
Diese Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern hat erhebliche praktische Auswirkungen auf das anzuwendende Recht.
Das Verpflichtungsgeschäft und die Rom I-Verordnung
Das Verpflichtungsgeschäft unterliegt im Kontext der EU dem Vertragsstatut, welches nach den Regeln der Rom I-Verordnung zu bestimmen ist. Wichtig zu wissen: Auch wenn es sich um gesellschaftsrechtliche Anteile handelt, greift der Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Materien aus dem Anwendungsbereich der Rom I-VO hier nicht.
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Die Parteien haben bei einer Anteilsübertragung mehrere Möglichkeiten zur Bestimmung des anwendbaren Rechts:
Ausdrückliche Rechtswahl
Schlüssige (konkludente) Rechtswahl
Anwendung der Regelungen nach Art. 4 Rom I-VO bei fehlender Rechtswahl
Bei der schlüssigen Rechtswahl kann bereits die gemeinsame Berufung auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung im Verfahren ausreichend sein.
Das Verfügungsgeschäft und seine rechtliche Einordnung
Die dingliche Übertragung der Anteile folgt anderen Regeln. Sie fällt unter die Bereichsausnahme des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO. Hier kommt das autonome Kollisionsrecht der lex fori zur Anwendung.
Besonderheiten bei der Anteilsübertragung
Gesellschaftsanteile werden nicht wie körperliche Sachen behandelt. Der dingliche Übergang unterliegt dem Personalstatut der juristischen Person, was in der Praxis meist zum Recht des Staates führt, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.
Praktische Konsequenzen für die Formvorschriften
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kann zu verschiedenen Formvorschriften führen. In Deutschland beispielsweise verlangt § 15 GmbHG für beide Geschäfte die notarielle Form, wobei sie in einer gemeinsamen Urkunde zusammengefasst werden können.
Résumé
Bei internationalen GmbH-Anteilsübertragungen ist besondere Sorgfalt geboten. Die korrekte Handhabung der rechtlichen Aspekte bei der internationalen Übertragung von GmbH-Anteilen ist komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung und Beratung gut zu bewältigen.
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Sorgfaltspflichten im Stiftungsvorstand: Rechtliche Absicherung bei unklaren Entscheidungen
Wie können sich Stiftungsvorstände bei schwierigen Entscheidungen rechtlich absichern? Eine Entscheidung des OGH gibt wichtige Hinweise zur sorgfaltsgemäßen Amtsführung und zeigt Handlungsoptionen bei unklaren Rechtsfragen auf.
Die Bedeutung sorgfältiger Entscheidungsfindung im Stiftungsvorstand
Im Stiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben mit größtmöglicher Sorgfalt wahrnehmen müssen. Bei komplexen Entscheidungen oder unklaren Rechtslagen stellt sich jedoch häufig die Frage, wie diese Sorgfaltspflicht konkret aussehen soll.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Das Privatstiftungsgesetz (PSG) sieht in § 27 Abs 2 vor, dass Stiftungsvorstandsmitglieder bei groben Pflichtverletzungen und grobem Verschulden abberufen werden können. Dabei spielen sowohl das potenzielle Schadensausmaß als auch die Frage, ob ein Schaden dauerhaft oder nur vorübergehend ist, eine wichtige Rolle. Besonders bedeutsam ist zudem, ob die Stiftung auch in Zukunft ihren Zweck erfüllen kann.
Handlungsoptionen bei rechtlichen Unsicherheiten
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung wichtige Leitlinien für sorgfaltsgemäßes Handeln aufgezeigt:
Der Gang zum Gericht bei unklaren Rechtsfragen ist nicht nur zulässig, sondern wird ausdrücklich positiv bewertet. Eine gerichtliche Klärung kann keine Pflichtverletzung darstellen.
Die Einholung von Rechtsgutachten wird als sorgfaltsgemäße Vorgehensweise anerkannt. Vorstandsmitglieder sind sogar dazu angehalten, sich rechtlich beraten zu lassen – sei es intern oder extern.
Wenn sich Vorstandsmitglieder an den Ergebnissen eingeholter Rechtsgutachten orientieren, handeln sie ebenfalls sorgfaltsgemäß.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung des OGH stärkt die Position von Stiftungsvorständen bei schwierigen Entscheidungen. Sie zeigt auf, dass eine gründliche rechtliche Absicherung durch Gutachten und gegebenenfalls gerichtliche Klärung nicht nur zulässig, sondern im Sinne der Sorgfaltspflicht sogar geboten sein kann. Dies gibt Vorstandsmitgliedern mehr Handlungssicherheit in komplexen Situationen.
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