Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder GmbH in Österreich. Er legt die Pflichtangaben für das Firmenbuch fest und entscheidet zugleich darüber, wie Gesellschafter zusammenarbeiten, wer welche Entscheidungen trifft und was bei Streit, Ausscheiden oder Nachfolge geschieht. Gerade bei einer Gründung oder einer späteren Änderung reicht ein Mustertext oft nicht aus. Dieser Beitrag erklärt die aktuellen Pflichtinhalte, die notarielle Form, das Mindeststammkapital von € 10.000 und jene Klauseln, die eine GmbH auch in schwierigen Situationen handlungsfähig halten.
Was ist der Gesellschaftsvertrag einer GmbH?
Der Gesellschaftsvertrag , in der Praxis manchmal auch als Satzung bezeichnet , ist die rechtliche Grundlage jeder GmbH in Österreich. Ohne ihn kann die Gesellschaft nicht ins Firmenbuch eingetragen werden und somit nicht wirksam entstehen. Er regelt die wesentlichen Rechts- und Machtbeziehungen zwischen den Gesellschaftern, die Zuständigkeiten der Organe (Generalversammlung, Geschäftsführung, allenfalls Aufsichtsrat) und die Grundregeln für den operativen Betrieb.
Rechtlich verlangt das GmbH-Gesetz (GmbHG), dass der Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt geschlossen wird (§ 4 Abs 3 GmbHG). Die Errichtung kann auch elektronisch erfolgen. Das gilt nicht nur für die Gründung, sondern grundsätzlich auch für spätere Vertragsänderungen. Der vollständige Gesellschaftsvertrag wird zum Firmenbuch eingereicht und ist damit öffentlich zugänglich. Vertrauliche Regelungen, etwa zu Gewinnverwendung oder Exit-Szenarien, werden deshalb häufig in einem ergänzenden Syndikatsvertrag festgehalten. Dieser ersetzt aber keine notwendige Satzungsregelung gegenüber der Gesellschaft oder später eintretenden Gesellschaftern.
Was 2026 beim Gesellschaftsvertrag besonders wichtig ist
Der aktuelle Leitfaden zur GmbH-Gründung muss zwei Ebenen auseinanderhalten: die zwingenden gesetzlichen Vorgaben und die individuelle Risikoverteilung zwischen den Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag muss in Österreich weiterhin als Notariatsakt errichtet werden. § 4 Abs 3 GmbHG erlaubt inzwischen auch eine elektronische Errichtung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit nach § 69b NO. Das ändert nichts daran, dass Inhalt, Identität und Vertretungsmacht sorgfältig geprüft werden müssen.
Seit 1. Jänner 2024 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH € 10.000. Bei einer Bargründung müssen insgesamt mindestens € 5.000 auf die Bareinlagen eingezahlt werden. Die Gründungsprivilegierung ist kein aktuelles Gestaltungsmodell für neue GmbHs. Bei älteren Gesellschaftsverträgen sollte geprüft werden, ob die darin enthaltenen Angaben noch mit dem Firmenbuchstand, dem Kapital und dem tatsächlichen Geschäftsmodell übereinstimmen.
Pflichtinhalte: Was der Gesellschaftsvertrag zwingend enthalten muss
§ 4 Abs 1 GmbHG nennt vier Pflichtangaben: Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und die Stammeinlage jedes Gesellschafters. Fehlt ein notwendiger Inhalt oder widerspricht eine Klausel zwingendem GmbH-Recht, kann die Eintragung scheitern oder die Bestimmung wirkungslos sein. Für die spätere Praxis ist aber entscheidend, welche zusätzlichen Regeln der Vertrag für Führung, Finanzierung, Ausscheiden und Nachfolge enthält.
Diese vier Pflichtangaben reichen aus, um eine GmbH formal wirksam zu errichten. In der Praxis ist ein Gesellschaftsvertrag, der nur den gesetzlichen Mindestinhalt enthält, aber ein Risiko. Denn wo der Vertrag schweigt, gelten die gesetzlichen Regelungen , und die sind nicht immer im Interesse aller Beteiligten.
Stammkapital seit 2024: Was sich durch das GesRÄG 2023 geändert hat
Eine der wichtigsten Änderungen der letzten Jahre betrifft das Stammkapital. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023, BGBl I 2023/179) hat das Mindeststammkapital der GmbH mit Wirkung 1. Jänner 2024 generell von € 35.000 auf € 10.000 herabgesetzt. Die bisherige Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG , mit der man eine GmbH temporär mit nur € 10.000 Stammkapital gründen konnte , wurde ersatzlos gestrichen.
| Bis 31.12.2023 | Seit 1.1.2024 | |
|---|---|---|
| Mindeststammkapital | € 35.000 | € 10.000 |
| Mindesteinzahlung bar | € 17.500 | € 5.000 |
| Gründungsprivilegierung | Ja (§ 10b GmbHG) | Abgeschafft |
| Mindestkörperschaftsteuer/Jahr | € 1.750 | € 500 |
Für den Gesellschaftsvertrag bedeutet das konkret: Wer heute eine GmbH gründet, muss ein Stammkapital von mindestens € 10.000 vorsehen. Bei einer Bargründung sind insgesamt mindestens € 5.000 einzuzahlen, wobei auf jede einzelne Bareinlage grundsätzlich mindestens ein Viertel, jedenfalls aber € 70, einzuzahlen ist. Verweise auf eine frühere Gründungsprivilegierung gehören nicht in neue Verträge. Bei älteren GmbHs sollte die aktuelle Kapital- und Vertragssituation vor einer Änderung anhand des Gesellschaftsvertrags und des Firmenbuchs geprüft werden.
Die wichtigsten fakultativen Klauseln im Gesellschaftsvertrag
Der eigentliche Wert eines gut gestalteten Gesellschaftsvertrags liegt nicht in den Pflichtangaben, sondern in den Zusatzklauseln. Sie bestimmen, ob die GmbH bei Meinungsverschiedenheiten handlungsfähig bleibt, wie Gesellschafter ausscheiden können und was bei Tod, Insolvenz oder Scheidung eines Gesellschafters passiert. Im Folgenden die Bereiche, die in der Praxis am häufigsten über Erfolg oder Scheitern entscheiden.
Geschäftsführung und Vertretung
Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Sind mehrere bestellt, gilt nach dem Gesetz Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung , jeder Geschäftsführer braucht für jede Handlung die Zustimmung aller anderen. In der Praxis ist das fast immer unpraktisch. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb klar regeln, ob Einzelvertretung zulässig ist, welche Geschäfte zustimmungspflichtig sind (z. B. Liegenschaftserwerb, Kreditaufnahmen über einem bestimmten Betrag, Prokuraerteilung) und ob die Generalversammlung diese Befugnisse durch Beschluss anpassen darf.
Generalversammlung und Beschlussmehrheiten
Ohne abweichende Regelung werden Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrags verlangt § 50 Abs 1 GmbHG eine Dreiviertelmehrheit; der Vertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen. Die Änderung des Unternehmensgegenstands ist nach § 50 Abs 3 GmbHG grundsätzlich einstimmig, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Für die Generalversammlung sollten außerdem Einberufung, Tagesordnung, Umlaufbeschlüsse, virtuelle Teilnahme und die Dokumentation des Beschlusses klar geregelt sein.
Gewinnverteilung und Ausschüttungspolitik
§ 82 GmbHG gibt den Gesellschaftern grundsätzlich einen Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn, soweit dieser nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist. Ohne besondere Regelung richtet sich die Verteilung nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Der Vertrag sollte daher klären, wie Rücklagenbildung, Thesaurierung und Ausschüttungsbeschlüsse zusammenwirken. So bleibt ausreichend Liquidität für Investitionen, ohne die Gewinnrechte einzelner Gesellschafter unklar zu lassen.
Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf nach § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Zusätzlich kann der Gesellschaftsvertrag die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft knüpfen, also vinkulieren. In der Praxis sind Aufgriffsrechte, Vorkaufsrechte und Tag-Along- oder Drag-Along-Klauseln zentrale Gestaltungselemente. Der Vertrag sollte auch festlegen, wer entscheiden darf, wie ein Preis bestimmt wird und welche Folgen eine verweigerte Zustimmung hat.
Ausscheiden und Abfindung
Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht allein deshalb ausscheiden, weil die Zusammenarbeit schwierig geworden ist. Ob ein vertragliches Austritts- oder Kündigungsrecht besteht, hängt daher wesentlich vom Gesellschaftsvertrag ab. Fehlt eine tragfähige Regelung, müssen die gesetzlichen Wege und ein allfälliger wichtiger Grund sorgfältig geprüft werden. Ebenso wichtig ist eine Abfindungsklausel, die Bewertungsmethode, Bewertungsstichtag, Fälligkeit und Sicherheiten festlegt. Fehlt diese, entsteht bei einem Ausscheiden schnell ein Bewertungsstreit.
Wettbewerbsverbot
Anders als bei Personengesellschaften besteht für GmbH-Gesellschafter kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nur geschäftsführende Gesellschafter unterliegen einer eingeschränkten Treuepflicht. Will man verhindern, dass ein Gesellschafter parallel ein Konkurrenzunternehmen betreibt, muss das im Gesellschaftsvertrag oder Syndikatsvertrag ausdrücklich geregelt werden , inklusive Dauer, räumlichem Umfang und Rechtsfolgen bei Verstoß (Konventionalstrafe, Unterlassung, Schadenersatz).
Deadlock-Klausel bei 50/50-Beteiligungen
Bei GmbHs mit zwei gleich beteiligten Gesellschaftern (50/50) besteht ein erhöhtes Blockaderisiko: Kann keiner den anderen überstimmen, steht die Gesellschaft still. Ohne vertragliche Vorsorge bleibt oft nur die Auflösungsklage , ein langwieriger und teurer Weg. Professionelle Gesellschaftsverträge sehen deshalb Deadlock-Mechanismen vor: gestufte Eskalationsverfahren (Mediation : Schiedsgutachten : Stichentscheid), zeitlich strukturierte Exit-Optionen oder Buy-Sell-Klauseln wie Russian-Roulette- oder Texas-Shoot-Out-Verfahren.
Checkliste: Was Ihr Gesellschaftsvertrag regeln sollte
Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über die Regelungsbereiche, die in einem professionellen GmbH-Gesellschaftsvertrag mindestens angesprochen werden sollten. Welche davon für Ihre konkrete Situation relevant sind, hängt von der Anzahl der Gesellschafter, dem Geschäftsmodell und den Wachstumsplänen ab.
Häufige Fehler im GmbH-Gesellschaftsvertrag
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Gesellschaftsverträge, die formal wirksam sind, aber inhaltlich gravierende Schwächen aufweisen. Die Probleme zeigen sich meist erst nach Jahren , bei Gesellschafterstreit, einer Finanzierungsrunde oder dem Wunsch eines Gesellschafters, auszusteigen. Dann ist es für unkomplizierte Lösungen oft zu spät.
Wie wird der Gesellschaftsvertrag geändert?
Ein GmbH-Gesellschaftsvertrag ist kein statisches Dokument. Bei Gesellschafterwechsel, Kapitalmaßnahmen, Änderung des Geschäftszwecks oder einer neuen Nachfolgeplanung kann eine Anpassung nötig werden. Die Beschlussfassung muss deshalb ebenso sauber vorbereitet werden wie die notarielle Umsetzung und die Firmenbuchanmeldung.
Sonderfälle: Einpersonen-GmbH, Start-ups und Familiengesellschaften
Einpersonen-GmbH
Bei einer GmbH mit nur einem Gesellschafter spricht man von einer Errichtungserklärung statt einem Gesellschaftsvertrag. Die Pflichtinhalte bleiben gleich, viele der oben genannten Klauseln (Deadlock, Wettbewerbsverbot zwischen Gesellschaftern) entfallen naturgemäß. Wichtig ist hier vor allem die klare Trennung zwischen Gesellschafter- und Geschäftsführerebene: Beschlüsse des Alleingesellschafters müssen schriftlich protokolliert werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Start-ups und Gründerteams
Bei Start-ups mit mehreren Gründern sind zusätzlich Vesting-Regelungen (zeitliches Anwachsen der Beteiligung), Good-Leaver/Bad-Leaver-Klauseln und Verwässerungsschutz bei späteren Finanzierungsrunden relevant. Viele dieser Regelungen werden nicht im Gesellschaftsvertrag selbst, sondern in einem begleitenden Syndikatsvertrag oder Beteiligungsvertrag festgehalten , gerade weil der Gesellschaftsvertrag öffentlich einsehbar ist und Investorenkonditionen vertraulich bleiben sollen.
Familiengesellschaften und Nachfolgeplanung
Bei Familien-GmbHs spielen Erbfolge, Übergabe und Generationenwechsel eine besondere Rolle. Der Gesellschaftsvertrag sollte klar regeln, was bei Tod eines Gesellschafters passiert: Treten die Erben automatisch in die Gesellschaft ein, oder haben die übrigen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht? Wie wird in diesem Fall bewertet und wie wird die Abfindung finanziert? Die Aufgriffsklausel im Todesfall muss mit Testament, Pflichtteilsplanung und Liquidität der Gesellschaft abgestimmt werden. Diese Fragen sind gerade bei Immobilien-GmbHs von großer Bedeutung.
Häufige Fragen zum Gesellschaftsvertrag der GmbH
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