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Gesellschaftsvertrag GmbH Österreich 2026

Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament jeder GmbH. Er regelt nicht nur die Pflichtangaben für die Firmenbucheintragung, sondern bestimmt die Machtverhältnisse zwischen den Gesellschaftern, die Spielregeln bei Konflikten und die Rahmenbedingungen für Wachstum und Exit. Trotzdem greifen viele Gründer in Österreich zu Musterverträgen vom Notar – und stehen Jahre später vor teuren Blockaden, weil zentrale Klauseln fehlen. Dieser Beitrag zeigt, was der Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwingend enthalten muss, welche fakultativen Regelungen in der Praxis unverzichtbar sind und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten. Stand: 2026, mit dem seit 1.1.2024 geltenden Mindeststammkapital von € 10.000.

Was ist der Gesellschaftsvertrag einer GmbH?

Der Gesellschaftsvertrag – in der Praxis manchmal auch als Satzung bezeichnet – ist die rechtliche Grundlage jeder GmbH in Österreich. Ohne ihn kann die Gesellschaft nicht ins Firmenbuch eingetragen werden und somit nicht wirksam entstehen. Er regelt die wesentlichen Rechts- und Machtbeziehungen zwischen den Gesellschaftern, die Zuständigkeiten der Organe (Generalversammlung, Geschäftsführung, allenfalls Aufsichtsrat) und die Grundregeln für den operativen Betrieb.

Rechtlich verlangt das GmbH-Gesetz (GmbHG), dass der Gesellschaftsvertrag in Form eines Notariatsaktes geschlossen wird (§ 4 Abs 3 GmbHG). Das gilt auch für jede spätere Änderung: Ohne notarielle Beurkundung und Eintragung im Firmenbuch bleibt eine Vertragsänderung unwirksam. Der Gesellschaftsvertrag liegt in der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf und ist damit für jedermann einsehbar. Vertrauliche Regelungen – etwa zu Gewinnverwendung oder Exit-Szenarien – werden deshalb häufig in einem ergänzenden Syndikatsvertrag festgehalten.

📋 Gesellschaftsvertrag vs. Syndikatsvertrag – der Unterschied
📄 Gesellschaftsvertrag
→ Notariatsaktpflicht
→ Eintragung im Firmenbuch
→ Öffentlich einsehbar
→ Bindet die Gesellschaft und ihre Organe
Änderung: ¾-Mehrheit + Notariatsakt + Firmenbuch
🤝 Syndikatsvertrag
→ Formfrei (Schriftform empfohlen)
→ Keine Firmenbucheintragung
→ Vertraulich zwischen den Parteien
→ Bindet nur die Vertragspartner
Änderung: Wie im Vertrag vereinbart (oft Einstimmigkeit)

Pflichtinhalte: Was der Gesellschaftsvertrag zwingend enthalten muss

§ 4 Abs 1 GmbHG definiert einen relativ knappen Mindestinhalt. Fehlt einer dieser Punkte, verweigert das Firmenbuchgericht die Eintragung der GmbH. Allerdings sind genau diese Pflichtangaben in der Praxis selten der Anlass für Konflikte – Streitigkeiten entstehen fast immer dort, wo der Gesellschaftsvertrag zu wenig regelt.

⚖️ Pflichtinhalte nach § 4 Abs 1 GmbHG
Ohne diese Angaben ist keine Firmenbucheintragung möglich
1
Firma der Gesellschaft – Der Name der GmbH inklusive Rechtsformzusatz („GmbH“, „Ges.m.b.H.“ oder „Gesellschaft m.b.H.“). Es kann sich um eine Namens-, Sach- oder Fantasiefirma handeln. Nur Namen der Gesellschafter dürfen verwendet werden – keine Fremdnamen.
2
Sitz der Gesellschaft – Anzugeben ist eine politische Gemeinde (z. B. „Salzburg“), nicht die genaue Adresse. Die Geschäftsanschrift wird separat beim Firmenbuch gemeldet.
3
Unternehmensgegenstand – Beschreibt die Art der Geschäftstätigkeit. Sollte weit genug formuliert sein, um künftige Geschäftsfelder zu erfassen, aber nicht so vage, dass er nichtssagend wird. Änderung erfordert Einstimmigkeit.
4
Stammkapital – Seit dem GesRÄG 2023 (in Kraft seit 1.1.2024): mindestens € 10.000. Davon sind bei Bargründung mindestens € 5.000 bar einzuzahlen. Die alte Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) wurde abgeschafft.
5
Stammeinlagen der Gesellschafter – Name, Geburtsdatum und Adresse jedes Gesellschafters sowie der Betrag seiner Stammeinlage. Die Summe aller Stammeinlagen muss dem Stammkapital entsprechen.

Diese fünf Punkte reichen aus, um eine GmbH formal wirksam zu errichten. In der Praxis ist ein Gesellschaftsvertrag, der nur den gesetzlichen Mindestinhalt enthält, aber ein Risiko. Denn wo der Vertrag schweigt, gelten die gesetzlichen Regelungen – und die sind nicht immer im Interesse aller Beteiligten.

Stammkapital seit 2024: Was sich durch das GesRÄG 2023 geändert hat

Eine der wichtigsten Änderungen der letzten Jahre betrifft das Stammkapital. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023, BGBl I 2023/179) hat das Mindeststammkapital der GmbH mit Wirkung 1. Jänner 2024 generell von € 35.000 auf € 10.000 herabgesetzt. Die bisherige Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG – mit der man eine GmbH temporär mit nur € 10.000 Stammkapital gründen konnte – wurde ersatzlos gestrichen.

💰 Stammkapital: Alt vs. Neu
Bis 31.12.2023 Seit 1.1.2024
Mindeststammkapital € 35.000 € 10.000
Mindesteinzahlung bar € 17.500 € 5.000
Gründungsprivilegierung Ja (§ 10b GmbHG) Abgeschafft
Mindestkörperschaftsteuer/Jahr € 1.750 € 500
Hinweis: Bestehende GmbHs mit höherem Stammkapital können eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchführen (Gläubigeraufruf, 3-Monats-Frist).

Für den Gesellschaftsvertrag bedeutet das konkret: Wer heute eine GmbH gründet, muss ein Stammkapital von mindestens € 10.000 im Vertrag festlegen. Die Hälfte davon – also € 5.000 – muss bei Bargründung tatsächlich eingezahlt werden. Verweise auf die alte Gründungsprivilegierung gehören nicht mehr in neue Verträge. Und bestehende GmbHs, die noch eine Gründungsprivilegierung im Gesellschaftsvertrag stehen haben, sollten diese bereinigen – seit 1.1.2025 gilt für solche Verträge eine Registersperre: Das Firmenbuch verweigert die Eintragung anderer Vertragsänderungen, solange die Gründungsprivilegierung nicht entfernt wurde.

Die wichtigsten fakultativen Klauseln im Gesellschaftsvertrag

Der eigentliche Wert eines gut gestalteten Gesellschaftsvertrags liegt nicht in den Pflichtangaben, sondern in den Zusatzklauseln. Sie bestimmen, ob die GmbH bei Meinungsverschiedenheiten handlungsfähig bleibt, wie Gesellschafter ausscheiden können und was bei Tod, Insolvenz oder Scheidung eines Gesellschafters passiert. Im Folgenden die Bereiche, die in der Praxis am häufigsten über Erfolg oder Scheitern entscheiden.

Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Sind mehrere bestellt, gilt nach dem Gesetz Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung – jeder Geschäftsführer braucht für jede Handlung die Zustimmung aller anderen. In der Praxis ist das fast immer unpraktisch. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb klar regeln, ob Einzelvertretung zulässig ist, welche Geschäfte zustimmungspflichtig sind (z. B. Liegenschaftserwerb, Kreditaufnahmen über einem bestimmten Betrag, Prokuraerteilung) und ob die Generalversammlung diese Befugnisse durch Beschluss anpassen darf.

Generalversammlung und Beschlussmehrheiten

Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für bestimmte Beschlüsse – etwa Satzungsänderungen – verlangt das Gesetz eine Dreiviertelmehrheit (§ 50 Abs 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann aber darüber hinaus für bestimmte Geschäfte qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit vorsehen. Ebenso wichtig: Die Regelung der schriftlichen Beschlussfassung außerhalb einer physischen Versammlung (Umlaufbeschluss) und – seit dem VirtGesG – die Möglichkeit virtueller Generalversammlungen.

Gewinnverteilung und Ausschüttungspolitik

Ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag muss ein vorhandener Bilanzgewinn zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet werden – und zwar im Verhältnis der Stammeinlagen. Das kann problematisch sein, wenn die GmbH Liquidität für Investitionen braucht. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher Rücklagenbildung, Thesaurierungsmöglichkeiten und die Beschlussmehrheiten für Gewinnverwendungen klar festlegen.

Übertragung von Geschäftsanteilen

Die Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf nach § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Zusätzlich kann der Gesellschaftsvertrag die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft knüpfen (Vinkulierung). In der Praxis sind Aufgriffsrechte, Vorkaufsrechte und Tag-Along/Drag-Along-Klauseln zentrale Gestaltungselemente, die spätere Konflikte bei Gesellschafterwechsel verhindern.

Ausscheiden und Abfindung

Nach der gesetzlichen Konzeption kann ein GmbH-Gesellschafter die Gesellschaft nicht ordentlich kündigen. Ein Austritt ist nur aus wichtigem Grund möglich – oder über eine Auflösungsklage nach § 61 GmbHG. Das reicht in der Praxis selten. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb klare Kündigungsrechte mit Fristen und Formvorschriften vorsehen. Ebenso wichtig: eine Abfindungsklausel, die regelt, wie der Wert des Geschäftsanteils bei Ausscheiden ermittelt wird. Fehlt diese, kommt es fast immer zu teuren Bewertungsstreitigkeiten.

💡 Praxistipp: Abfindungsklausel nicht zu niedrig ansetzen
Eine Abfindungsklausel, die den ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt – etwa eine Abfindung zum bloßen Buchwert statt zum Verkehrswert – kann nach der Rechtsprechung unwirksam sein. In unserer Praxis empfehlen wir eine faire Bewertungsmethode (z. B. Ertragswertverfahren oder vereinfachte Formel), die sowohl den ausscheidenden Gesellschafter schützt als auch die Liquidität der Gesellschaft nicht gefährdet. Ratenzahlung über 2–3 Jahre ist eine übliche Lösung.

Wettbewerbsverbot

Anders als bei Personengesellschaften besteht für GmbH-Gesellschafter kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nur geschäftsführende Gesellschafter unterliegen einer eingeschränkten Treuepflicht. Will man verhindern, dass ein Gesellschafter parallel ein Konkurrenzunternehmen betreibt, muss das im Gesellschaftsvertrag oder Syndikatsvertrag ausdrücklich geregelt werden – inklusive Dauer, räumlichem Umfang und Rechtsfolgen bei Verstoß (Konventionalstrafe, Unterlassung, Schadenersatz).

Deadlock-Klausel bei 50/50-Beteiligungen

Bei GmbHs mit zwei gleich beteiligten Gesellschaftern (50/50) besteht ein erhöhtes Blockaderisiko: Kann keiner den anderen überstimmen, steht die Gesellschaft still. Ohne vertragliche Vorsorge bleibt oft nur die Auflösungsklage – ein langwieriger und teurer Weg. Professionelle Gesellschaftsverträge sehen deshalb Deadlock-Mechanismen vor: gestufte Eskalationsverfahren (Mediation → Schiedsgutachten → Stichentscheid), zeitlich strukturierte Exit-Optionen oder Buy-Sell-Klauseln wie Russian-Roulette- oder Texas-Shoot-Out-Verfahren.

Checkliste: Was Ihr Gesellschaftsvertrag regeln sollte

Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über die Regelungsbereiche, die in einem professionellen GmbH-Gesellschaftsvertrag mindestens angesprochen werden sollten. Welche davon für Ihre konkrete Situation relevant sind, hängt von der Anzahl der Gesellschafter, dem Geschäftsmodell und den Wachstumsplänen ab.

✅ Checkliste: Regelungsbereiche im GmbH-Gesellschaftsvertrag
☑️
Pflichtinhalte – Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen
☑️
Geschäftsführung – Anzahl, Einzel-/Gesamtvertretung, zustimmungspflichtige Geschäfte
☑️
Generalversammlung – Einberufung, Beschlussfähigkeit, Mehrheiten, Umlaufbeschluss, virtuelle Teilnahme
☑️
Gewinnverteilung – Ausschüttungssperre, Rücklagenbildung, Thesaurierung
☑️
Anteilsübertragung – Vinkulierung, Vorkaufsrecht, Aufgriffsrecht, Tag-Along/Drag-Along
☑️
Kündigung und Ausscheiden – Kündigungsfristen, Good-/Bad-Leaver-Regelung, Ausschluss
☑️
Abfindung – Bewertungsmethode, Auszahlungsmodalitäten, Ratenzahlung
☑️
Wettbewerbsverbot – Umfang, Dauer, Konventionalstrafe
☑️
Erbfolge und Todesfall – Einziehungsrecht, Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter
☑️
Deadlock-Mechanismus – Bei 50/50: Eskalationsstufen, Buy-Sell-Klausel
☑️
Streitbeilegung – Mediationsklausel, Schiedsklausel, salvatorische Klausel

Häufige Fehler im GmbH-Gesellschaftsvertrag

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Gesellschaftsverträge, die formal wirksam sind, aber inhaltlich gravierende Schwächen aufweisen. Die Probleme zeigen sich meist erst nach Jahren – bei Gesellschafterstreit, einer Finanzierungsrunde oder dem Wunsch eines Gesellschafters, auszusteigen. Dann ist es für unkomplizierte Lösungen oft zu spät.

Mustervertrag vom Notar ohne Anpassung übernehmen
Notare erstellen formwirksame Verträge. Aber ein Standardmuster berücksichtigt nicht die individuellen Interessen der Gesellschafter – etwa unterschiedliche Arbeitsleistungen, Finanzierungsbeiträge oder Exit-Vorstellungen. Der Mustervertrag ist ein Startpunkt, kein Endergebnis.
Keine Regelung für das Ausscheiden eines Gesellschafters
Ohne Abfindungsklausel und Kündigungsrecht im Vertrag endet ein Gesellschafterkonflikt häufig vor Gericht. Die Bewertung des Unternehmens wird dann durch einen Sachverständigen vorgenommen – zeitaufwändig, teuer und im Ergebnis für beide Seiten oft unbefriedigend.
50/50-Beteiligung ohne Deadlock-Klausel
Zwei Gesellschafter mit je 50 % und kein Mechanismus für den Fall einer Blockade – das ist ein Rezept für Stillstand. Ohne Deadlock-Regelung bleibt am Ende nur die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG. Der Ausgang ist ungewiss, der Prozess lang.
Persönliche Mitarbeit eines Gesellschafters nicht geregelt
Ohne besondere Vereinbarung ist kein Gesellschafter zur persönlichen Mitarbeit verpflichtet. Wird die Arbeitsleistung eines Gesellschafters bei der Gründung stillschweigend vorausgesetzt, aber nicht vertraglich festgehalten, fehlt im Streitfall die Handhabe.
Kein Wettbewerbsverbot vereinbart
Anders als bei der OG oder KG gibt es bei der GmbH kein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter. Wer das vergisst, riskiert, dass ein Mitgesellschafter parallel ein Konkurrenzunternehmen aufbaut – und das ist grundsätzlich legal.
Veraltete Gründungsprivilegierung im Vertrag belassen
Wer die alte Gründungsprivilegierung nicht aus dem Gesellschaftsvertrag entfernt hat, riskiert seit 2025 eine Registersperre im Firmenbuch: Keine andere Vertragsänderung kann eingetragen werden, solange § 10b GmbHG noch im Vertrag steht.

Wie wird der Gesellschaftsvertrag geändert?

Ein GmbH-Gesellschaftsvertrag ist kein statisches Dokument. Bei Gesellschafterwechsel, Kapitalmaßnahmen, Änderung des Geschäftszwecks oder einfach weil sich die Rahmenbedingungen geändert haben, kann eine Anpassung nötig werden. Der Ablauf ist klar geregelt:

Ablauf
Änderung des Gesellschaftsvertrags – Schritt für Schritt
1
Beschluss der Generalversammlung – Satzungsändernde Beschlüsse erfordern mindestens eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 50 Abs 1 GmbHG). Manche Änderungen – wie die des Unternehmensgegenstands – verlangen Einstimmigkeit.
2
Notarielle Beurkundung – Der Änderungsbeschluss muss in Form eines Notariatsaktes beurkundet werden. Ohne Notariatsakt ist die Änderung unwirksam.
3
Anmeldung zum Firmenbuch – Die Geschäftsführung meldet die Änderung beim zuständigen Firmenbuchgericht an.
4
Eintragung im Firmenbuch – Erst mit der Eintragung wird die Änderung wirksam. Bis dahin gilt der alte Gesellschaftsvertrag unverändert.
💡 Praxistipp: Gesellschaftsvertrag regelmäßig überprüfen
Auch wenn gerade kein akuter Anlass besteht: Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag alle 3–5 Jahre von einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Gesetzesänderungen (wie das GesRÄG 2023), veränderte Beteiligungsverhältnisse oder neue Geschäftsfelder machen eine Anpassung oft nötig – und sie ist deutlich günstiger als ein Gesellschafterstreit.

Sonderfälle: Einpersonen-GmbH, Start-ups und Familiengesellschaften

Einpersonen-GmbH

Bei einer GmbH mit nur einem Gesellschafter spricht man von einer Errichtungserklärung statt einem Gesellschaftsvertrag. Die Pflichtinhalte bleiben gleich, viele der oben genannten Klauseln (Deadlock, Wettbewerbsverbot zwischen Gesellschaftern) entfallen naturgemäß. Wichtig ist hier vor allem die klare Abgrenzung zwischen Gesellschafter- und Geschäftsführerebene: Beschlüsse des Alleingesellschafters müssen schriftlich protokolliert werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Start-ups und Gründerteams

Bei Start-ups mit mehreren Gründern sind zusätzlich Vesting-Regelungen (zeitliches Anwachsen der Beteiligung), Good-Leaver/Bad-Leaver-Klauseln und Verwässerungsschutz bei späteren Finanzierungsrunden relevant. Viele dieser Regelungen werden nicht im Gesellschaftsvertrag selbst, sondern in einem begleitenden Syndikatsvertrag oder Beteiligungsvertrag festgehalten – gerade weil der Gesellschaftsvertrag öffentlich einsehbar ist und Investorenkonditionen vertraulich bleiben sollen.

Familiengesellschaften und Nachfolgeplanung

Bei Familien-GmbHs spielen Erbfolge, Übergabe und Generationenwechsel eine besondere Rolle. Der Gesellschaftsvertrag sollte klar regeln, was bei Tod eines Gesellschafters passiert: Treten die Erben automatisch in die Gesellschaft ein, oder haben die übrigen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht? Wie wird in diesem Fall bewertet? Diese Fragen sind gerade bei Immobilien-GmbHs von großer Bedeutung, wo der Gesellschaftsanteil oft den Zugang zu erheblichen Vermögenswerten abbildet.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Der Gesellschaftsvertrag muss in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden. Pflichtinhalte: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen (§ 4 GmbHG).
2. Seit 1.1.2024 beträgt das Mindeststammkapital € 10.000 (davon € 5.000 bar einzuzahlen). Die Gründungsprivilegierung wurde abgeschafft.
3. Die fakultativen Klauseln – Geschäftsführung, Ausscheiden, Abfindung, Wettbewerbsverbot, Deadlock – sind in der Praxis wichtiger als die Pflichtangaben.
4. Musterverträge sind ein Startpunkt, aber kein Ersatz für eine individuelle Vertragsgestaltung. Fehlende Regelungen führen fast immer zu teuren Konflikten.
5. Änderungen des Gesellschaftsvertrags erfordern ¾-Mehrheit, Notariatsakt und Firmenbucheintragung.
6. Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag regelmäßig prüfen – besonders nach Gesetzesänderungen, Gesellschafterwechsel oder veränderten Geschäftsfeldern.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie eine GmbH gründen und einen maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag benötigen, einen bestehenden Vertrag überprüfen lassen möchten oder bereits in einem Gesellschafterkonflikt stecken: Wir beraten Sie mit der nötigen Erfahrung aus dem Gesellschaftsrecht und dem Blick für die praktischen Konsequenzen jeder einzelnen Klausel. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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