Verlassenschaftsverfahren

Verlassenschaftsverfahren in Österreich – Ablauf, Kosten & Fristen

Nach jedem Todesfall in Österreich wird automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet – die Angehörigen müssen dafür nicht selbst aktiv werden. Trotzdem ist das Verfahren für viele Hinterbliebene ein Buch mit sieben Siegeln: Wer ist dieser Gerichtskommissär? Was passiert bei der Todesfallaufnahme? Wie hoch sind die Kosten, und wer zahlt sie? In einer ohnehin belastenden Situation braucht es klare Orientierung statt juristischer Rätsel. Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren – von der Sterbeurkunde bis zur Einantwortung – und erklärt verständlich, mit welchen Kosten, Fristen und Entscheidungen Sie rechnen müssen (Stand: März 2026).

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?

Das Verlassenschaftsverfahren – oft auch „Abhandlung“ oder „Nachlassverfahren“ genannt – ist das gerichtliche Verfahren, mit dem in Österreich der Nachlass eines Verstorbenen geordnet an die Erben übertragen wird. Im internationalen Vergleich ist das österreichische System ungewöhnlich stark geregelt: Anders als etwa in Deutschland, wo die Erben den Nachlass weitgehend selbst abwickeln, übernimmt in Österreich ein vom Gericht beauftragter Notar als sogenannter Gerichtskommissär die zentrale Rolle.

Das Verfahren wird nach jedem Todesfall automatisch eingeleitet – die Hinterbliebenen müssen keinen Antrag stellen. Das zuständige Standesamt verständigt das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, und das Gericht beauftragt einen Notar mit der Durchführung. Dieser Automatismus stellt sicher, dass kein Nachlass „verloren geht“ und die Rechte aller Beteiligten – Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger – gewahrt werden. Wer sich auf die erbrechtlichen Grundlagen vorbereiten möchte, findet auf unserer Schwerpunktseite Erbrecht und Testamente weiterführende Informationen.

Der Ablauf in sieben Schritten – von der Sterbeurkunde zur Einantwortung

Ablauf
Verlassenschaftsverfahren in Österreich
1
Standesamt → Gericht

Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus und übermittelt sie an das zuständige Bezirksgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen).

2
Gericht bestellt Gerichtskommissär

Das Gericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär. Welcher Notar zuständig ist, ergibt sich aus einer jährlichen Verteilungsordnung.

3
Todesfallaufnahme

Ca. 2–4 Wochen nach dem Tod: Der Notar lädt zur Erstbesprechung ein. Persönliche Verhältnisse, Familienstammbaum, Vermögenswerte und Schulden werden erfasst. Zentrales Testamentsregister wird abgefragt.

⚠️
Mögliche Abkürzung

Kein Vermögen vorhanden, Vermögen unter € 5.000 oder Verlassenschaft überschuldet → Verfahren kann hier bereits enden (Überlassung an Zahlungs statt oder Unterbleiben der Abhandlung).

4
Vermögenserhebung

Der Notar holt Bankauskünfte ein, fragt das Grundbuch ab, ermittelt Versicherungen, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte. Bei Immobilien kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

5
Erbantrittserklärung

Die Erben werden aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben – bedingt oder unbedingt. Frist: mindestens 4 Wochen, bei Bedarf bis zu 1 Jahr Bedenkzeit.

6
Inventar oder Vermögenserklärung

Bei bedingter Erbantrittserklärung: gerichtliches Inventar (Schätzung aller Werte). Bei unbedingter: Vermögenserklärung durch die Erben (einfacher, aber risikoreicher).

7
Einantwortung

Das Gericht erlässt den Einantwortungsbeschluss: Wer erbt zu welcher Quote. Die Erben übernehmen den Nachlass in rechtlichen Besitz. Ab jetzt können sie frei über das Erbe verfügen, Grundbucheintragungen vornehmen und Konten auflösen.

Der gesamte Ablauf ist ein Zusammenspiel zwischen Standesamt, Bezirksgericht, Notar (Gerichtskommissär) und den Erben. Zwischen der Todesfallaufnahme und der Einantwortung können je nach Komplexität wenige Wochen oder mehrere Monate vergehen. Bei Streitigkeiten unter den Erben, unklarer Testamentslage oder Vermögen im Ausland kann sich das Verfahren auf ein Jahr oder länger erstrecken.

Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung?

Die Erbantrittserklärung ist die wichtigste Weichenstellung im Verlassenschaftsverfahren. Sie bestimmt, ob und wie Sie das Erbe antreten – und welches Haftungsrisiko Sie damit übernehmen.

🛡️
Bedingte Erbantrittserklärung
Empfohlen

Sie haften für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens. Ihr Privatvermögen bleibt geschützt.

Erfordert ein gerichtliches Inventar (Schätzung aller Vermögenswerte durch Sachverständige).

Vorteil: Sicherheit. Sie wissen genau, worauf Sie sich einlassen. Unverzichtbar, wenn Schulden unklar sind.
Unbedingte Erbantrittserklärung
Nur bei Klarheit

Sie haften für die Schulden des Erblassers unbeschränkt – auch mit Ihrem Privatvermögen.

Statt des Inventars genügt eine Vermögenserklärung der Erben – schneller und günstiger, aber risikoreicher.

Risiko: Tauchen nach der Einantwortung unbekannte Schulden auf, haften Sie persönlich – bis zu 30 Jahre lang.

In der Praxis empfehlen wir fast immer die bedingte Erbantrittserklärung. Die Kosten für das Inventar sind überschaubar, der Schutz dagegen erheblich. Nur wenn Sie die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen genau kennen und sicher sind, dass keine versteckten Schulden existieren, kommt die unbedingte Variante in Frage. Beachten Sie: Sowohl die bedingte als auch die unbedingte Erbantrittserklärung sind unwiderruflich. Einmal abgegeben, gibt es kein Zurück.

💡 Praxistipp: Bedenkzeit nutzen

Sie haben mindestens vier Wochen Zeit, um die Erbantrittserklärung abzugeben. Bei erheblichen Gründen – etwa wenn Sie die Vermögensverhältnisse noch prüfen müssen oder sich Vermögen im Ausland befindet – kann das Gericht eine Bedenkzeit von bis zu einem Jahr gewähren. Lassen Sie sich nicht drängen. Nutzen Sie diese Zeit, um die Nachlassverbindlichkeiten zu prüfen. Sind im Nachlass Schulden enthalten, ist die bedingte Erbantrittserklärung Pflicht.

Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?

Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Sie werden grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt – also von dem Vermögen, das vererbt wird. Reicht der Nachlass nicht aus, haften die Erben (je nach Art der Erbantrittserklärung).

💰 Kostenbausteine im Verlassenschaftsverfahren
Kostenbaustein Berechnung Beispiel (€ 300.000 Nachlass)
Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) 5 ‰ des reinen Verlassenschaftsvermögens (Aktiva – Passiva), mind. € 95 € 1.500
Gerichtskommissär (Notar) Gestaffelt nach GKTG, abhängig vom Nachlasswert. Höchstbemessungsgrundlage: € 3.633.640 ca. € 3.000–5.000
Sachverständige (Schätzung) Nur bei Inventar/bedingter Erbantrittserklärung. Immobilien: € 400–1.200, Inventar: € 300–400 ca. € 800 (Wohnung)
Grunderwerbsteuer (bei Immobilien) Stufentarif: 0,5 % bis € 250.000, 2 % bis € 400.000, 3,5 % darüber (bei nahen Angehörigen) € 1.350 (Wohnung € 300.000)
Grundbucheintragung 1,1 % des Verkehrswerts der Liegenschaft € 3.300
Hinweis: Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich (seit 2008 abgeschafft). Die Gerichtsgebühr bezieht sich auf das Reinvermögen; die Gebühr des Gerichtskommissärs auf die Brutto-Bemessungsgrundlage (Schulden werden nicht abgezogen). Stand: 2026.

Die Gerichtskommissärsgebühr nach dem GKTG ist gestaffelt aufgebaut: Kleine Nachlässe sind prozentual teurer als große, weil ein vergleichbarer Verwaltungsaufwand anfällt. Bei einem Nachlass von rund € 72.670 beträgt die Höchstgebühr netto beispielsweise € 1.989,90. Bei größeren Nachlässen steigt die Gebühr zwar absolut, sinkt aber prozentual. Ab der Höchstbemessungsgrundlage von € 3.633.640 (das entspricht rund € 23.500 Notargebühr) ist der Maximalbetrag gedeckelt. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht die Gebühr auf das Doppelte erhöhen.

💡 Praxistipp: Kostentransparenz einfordern

Bitten Sie den Gerichtskommissär zu Beginn des Verfahrens um eine Kostenprognose. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt (GKTG), aber die konkreten Beträge hängen vom Wert und Umfang des Nachlasses ab. Fragen Sie auch, ob ein Erbenmachthaber – also ein von allen Erben gemeinsam beauftragter Rechtsanwalt oder Notar – das Verfahren kostengünstiger und schneller abwickeln könnte.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens lässt sich nicht pauschal beziffern – sie hängt von der Komplexität des Nachlasses, der Kooperation der Erben und der Auslastung des Gerichtskommissärs ab. Grobe Richtwerte: Ein einfaches Verfahren ohne Immobilien und ohne Streit dauert rund drei bis sechs Monate. Sind Immobilien im Nachlass, kommen Sachverständigengutachten hinzu – rechnen Sie mit sechs bis zwölf Monaten. Gibt es Streitigkeiten zwischen den Erben, widersprechende Erbantrittserklärungen oder Vermögen im Ausland, kann sich das Verfahren auf ein bis zwei Jahre oder länger erstrecken.

Während des Verfahrens ist der Nachlass „ruhend“ – eine juristische Person eigener Art. Die Erben können in dieser Zeit grundsätzlich nicht über die Nachlassgegenstände verfügen. Konten werden gesperrt, Liegenschaften sind nicht ohne Weiteres veräußerbar. In Ausnahmefällen kann der Gerichtskommissär Freigaben erteilen, etwa um Begräbniskosten zu bezahlen oder laufende Verpflichtungen wie Mieten oder Kreditraten zu bedienen.

Gerichtskommissär oder Erbenmachthaber – was ist der Unterschied?

Das Verlassenschaftsverfahren kann auf zwei Wegen abgewickelt werden: durch den vom Gericht bestellten Gerichtskommissär oder durch einen sogenannten Erbenmachthaber.

Der Gerichtskommissär ist immer ein Notar, der vom Gericht nach einer Verteilungsordnung zugewiesen wird. Er handelt unparteiisch, vertritt keine einzelne Partei und ist an die gesetzlichen Gebühren (GKTG) gebunden. Der Gerichtskommissär ist gesetzlich zur Durchführung bestimmter Verfahrensschritte verpflichtet – etwa der Todesfallaufnahme und der Abfrage des Testamentsregisters –, auch wenn ein Erbenmachthaber eingesetzt wird.

Der Erbenmachthaber ist ein Rechtsanwalt oder Notar, den alle Erben gemeinsam beauftragen. Er wickelt das Verfahren schriftlich direkt mit dem Gericht ab. Das kann schneller und persönlicher sein als der Weg über den Gerichtskommissär. Der Erbenmachthaber darf – anders als der Gerichtskommissär – die Interessen seiner Mandanten aktiv vertreten. Sein Honorar ist frei verhandelbar und kann je nach Vereinbarung günstiger ausfallen als die gesetzlichen Gerichtskommissärsgebühren. Voraussetzung ist allerdings, dass sich alle Erben einig sind – gibt es Streit, scheidet der Erbenmachthaber aus.

Häufige Fehler im Verlassenschaftsverfahren

Unbedingte Erbantrittserklärung ohne Prüfung

Wer unbedingt annimmt, haftet persönlich und unbeschränkt für die Schulden des Erblassers – auch für solche, die erst nach der Einantwortung auftauchen. Nehmen Sie sich die Bedenkzeit, und wählen Sie im Zweifel bedingt.

Grundbucheintragung versäumt

Nach der Einantwortung muss die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch innerhalb eines Jahres beantragt werden. Passiert das nicht, stellt der Gerichtskommissär den Antrag von Amts wegen – aber die Initiative und die Kosten liegen bei Ihnen.

Pflichtteil übersehen oder falsch berechnet

Auch wenn ein Testament besteht, haben nahe Angehörige (Kinder, Ehegatte) Anspruch auf den Pflichtteil – die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Wird der Pflichtteil im Verfahren nicht berücksichtigt, drohen spätere Klagen. Mehr zu den Details der Erbantrittserklärung erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Kein Testament – falsche Erwartungen an die gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Lebensgefährten erben dabei nichts (außer als außerordentliches Erbrecht unter strengen Voraussetzungen). Stiefkinder erben nicht. Viele Hinterbliebene sind überrascht, wer tatsächlich zum Zug kommt – und wer leer ausgeht.

Nachlassgegenstände eigenmächtig entnommen

Bis zur Einantwortung ist der Nachlass „ruhend“ und gehört niemandem. Wer Konten räumt, Schmuck entnimmt oder Einrichtung verwertet, ohne Freigabe durch den Gerichtskommissär, riskiert strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Haftung.

Sonderfälle: Immobilien, Schulden und Auslandsbezug

Immobilien im Nachlass

Enthält der Nachlass Liegenschaften, erhöht das sowohl den Aufwand als auch die Kosten des Verfahrens. Für die Bewertung wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach der Einantwortung muss die Eigentumsübertragung im Grundbuch beantragt werden – dafür fallen Grunderwerbsteuer (Stufentarif bei nahen Angehörigen) und Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % des Verkehrswerts) an. Bei Erbengemeinschaften – wenn also mehrere Erben eine Liegenschaft gemeinsam erben – stellt sich oft die Frage, ob die Immobilie gemeinsam behalten, von einem Erben übernommen oder verkauft werden soll. Das kann schnell zu Konflikten führen. Wer ein Testament erstellt, kann diesen Streit durch klare Zuweisungen vermeiden.

Überschuldeter Nachlass

Übersteigen die Schulden des Verstorbenen sein Vermögen, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall wird das Verfahren vereinfacht abgewickelt: Der Nachlass wird typischerweise der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, „an Zahlungs statt“ überlassen – unabhängig davon, ob sie Erbe ist. Erben, die keine Erbantrittserklärung abgeben, haften nicht für die Schulden. Wer unsicher ist, sollte jedenfalls die bedingte Erbantrittserklärung wählen oder ganz auf eine Erklärung verzichten. Mehr dazu in unserem Beitrag über Schulden im Erbfall.

Verlassenschaft mit Auslandsbezug

Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Österreich, ist das österreichische Bezirksgericht zuständig – auch für Vermögen im EU-Ausland (EU-Erbrechtsverordnung). Hat er eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen, kann die Zuständigkeit im Einzelfall abweichen. Für Erben aus Deutschland ist das österreichische Verfahren oft ungewohnt, weil hier nicht die Erben selbst, sondern der Gerichtskommissär die Nachlassabwicklung steuert. Umgekehrt stellt Vermögen im Ausland den österreichischen Gerichtskommissär vor Herausforderungen – Bankauskünfte, Immobilienbewertungen und Grundbucheintragungen im Ausland folgen anderen Regeln. In solchen Fällen kann die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll sein, der sowohl mit dem österreichischen als auch dem ausländischen Recht vertraut ist. Unser Beitrag über den Verlassenschaftskurator erklärt, wie Abwesenheit oder Unbekanntsein von Erben im Verfahren gehandhabt wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Verlassenschaftsverfahren wird automatisch eingeleitet – Sie müssen keinen Antrag stellen. Das Standesamt verständigt das Gericht, das Gericht bestellt den Notar.
2. Der Gerichtskommissär (Notar) führt das Verfahren unparteiisch durch – von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung.
3. Die Erbantrittserklärung ist die wichtigste Entscheidung: Bedingt (Haftung nur bis zum Nachlasswert) oder unbedingt (unbeschränkte Haftung). Im Zweifel immer bedingt.
4. Die Kosten bestehen aus Gerichtsgebühr (5 ‰ des Reinvermögens), Gerichtskommissärsgebühr (GKTG, gedeckelt bei € 3,63 Mio.) und ggf. Sachverständigenkosten.
5. Ein einfaches Verfahren dauert 3–6 Monate. Mit Immobilien oder Streit: 6–12 Monate oder länger.
6. Sind sich alle Erben einig, kann ein Erbenmachthaber (Rechtsanwalt) das Verfahren oft schneller und kostengünstiger abwickeln als der gerichtlich bestellte Notar.
7. Erbschaftssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht. Aber bei Immobilien fallen Grunderwerbsteuer und Grundbuchgebühren an.

Wie wir Ihnen helfen können

In unserer Kanzlei begleiten wir Erben durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren – von der Todesfallaufnahme bis zur Grundbucheintragung. Wir prüfen die Vermögensverhältnisse, beraten Sie bei der Wahl der richtigen Erbantrittserklärung, übernehmen auf Wunsch die Funktion des Erbenmachthabers und vertreten Ihre Interessen bei Pflichtteilsfragen, Erbenstreitigkeiten oder Vermögen im Ausland. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information zum österreichischen Erbrecht (Stand: März 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkrete Rechtslage hängt von den Umständen des jeweiligen Erbfalls ab.

Erstgespräch vereinbaren