Nach jedem Todesfall in Österreich wird automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, die Angehörigen müssen dafür nicht selbst aktiv werden. Trotzdem ist das Verfahren für viele Hinterbliebene ein Buch mit sieben Siegeln: Wer ist dieser Gerichtskommissär? Was passiert bei der Todesfallaufnahme? Wie hoch sind die Kosten, und wer zahlt sie? In einer ohnehin belastenden Situation braucht es klare Orientierung statt juristischer Rätsel. Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren, von der Sterbeurkunde bis zur Einantwortung, und erklärt verständlich, mit welchen Kosten, Fristen und Entscheidungen Sie rechnen müssen (Stand: Juli 2026).
Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?
Das Verlassenschaftsverfahren, oft auch „Abhandlung“ oder „Nachlassverfahren“ genannt, ist das gerichtliche Verfahren, mit dem in Österreich der Nachlass eines Verstorbenen geordnet an die Erben übertragen wird. Im internationalen Vergleich ist das österreichische System ungewöhnlich stark geregelt: Anders als etwa in Deutschland, wo die Erben den Nachlass weitgehend selbst abwickeln, übernimmt in Österreich ein vom Gericht beauftragter Notar als sogenannter Gerichtskommissär die zentrale Rolle.
Das Verfahren wird nach jedem Todesfall automatisch eingeleitet, die Hinterbliebenen müssen keinen Antrag stellen. Das zuständige Standesamt verständigt das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, und das Gericht beauftragt einen Notar mit der Durchführung. Dieser Automatismus stellt sicher, dass kein Nachlass „verloren geht“ und die Rechte aller Beteiligten, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, gewahrt werden. Wer sich auf die erbrechtlichen Grundlagen vorbereiten möchte, findet auf unserer Schwerpunktseite Erbrecht und Testamente weiterführende Informationen.
Für diese Aktualisierung wurden das Außerstreitgesetz in der Fassung vom 11. Juli 2026 und die zuletzt am 1. Juli 2026 aktualisierten Informationen des Bundesministeriums für Justiz auf oesterreich.gv.at geprüft. § 153 AußStrG regelt, wann eine Abhandlung unterbleiben kann. § 157 AußStrG sieht für die Erbantrittserklärung eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen vor; aus erheblichen Gründen kann eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.
Der Ablauf in sieben Schritten, von der Sterbeurkunde zur Einantwortung
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus und übermittelt sie an das zuständige Bezirksgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen).
Das Gericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär. Welcher Notar zuständig ist, ergibt sich aus einer jährlichen Verteilungsordnung.
Nach der gerichtlichen Verständigung lädt der Gerichtskommissär eine auskunftsfähige Person zur Todesfallaufnahme ein. Dabei werden persönliche Verhältnisse, mögliche Erben, Vermögenswerte und Schulden erfasst sowie die Testamentsregister abgefragt. Eine starre gesetzliche Einladungsfrist besteht nicht.
Kein Vermögen vorhanden, Vermögen unter € 5.000 oder Verlassenschaft überschuldet → Verfahren kann hier bereits enden (Überlassung an Zahlungs statt oder Unterbleiben der Abhandlung).
Der Notar holt Bankauskünfte ein, fragt das Grundbuch ab, ermittelt Versicherungen, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte. Bei Immobilien kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Die Erben werden aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben, bedingt oder unbedingt. Frist: mindestens 4 Wochen, bei Bedarf bis zu 1 Jahr Bedenkzeit.
Bei bedingter Erbantrittserklärung: gerichtliches Inventar (Schätzung aller Werte). Bei unbedingter: Vermögenserklärung durch die Erben (einfacher, aber risikoreicher).
Das Gericht erlässt den Einantwortungsbeschluss: Wer erbt zu welcher Quote. Die Erben übernehmen den Nachlass in rechtlichen Besitz. Ab jetzt können sie frei über das Erbe verfügen, Grundbucheintragungen vornehmen und Konten auflösen.
Der gesamte Ablauf ist ein Zusammenspiel zwischen Standesamt, Bezirksgericht, Notar (Gerichtskommissär) und den Erben. Zwischen der Todesfallaufnahme und der Einantwortung können je nach Komplexität wenige Wochen oder mehrere Monate vergehen. Bei Streitigkeiten unter den Erben, unklarer Testamentslage oder Vermögen im Ausland kann sich das Verfahren auf ein Jahr oder länger erstrecken.
Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung?
Die Erbantrittserklärung ist die wichtigste Weichenstellung im Verlassenschaftsverfahren. Sie bestimmt, ob und wie Sie das Erbe antreten, und welches Haftungsrisiko Sie damit übernehmen.
Parallel dazu sollten Erben früh klären, ob Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer oder Gläubiger Ansprüche anmelden könnten. Der Pflichtteil ist kein automatischer Erbteil, sondern regelmäßig ein Geldanspruch gegen die Verlassenschaft oder gegen die Erben. Gerade bei Immobilien im Nachlass lohnt es sich daher, den Pflichtteil rechtzeitig zu berechnen und Bewertungsfragen nicht erst nach der Einantwortung zu behandeln.
Sie haften zwar auch mit Ihrem eigenen Vermögen, aber nur bis zum Wert der Verlassenschaft und anteilig nach Ihrer Erbquote. Diese Begrenzung schützt vor einer unbeschränkten Schuldenhaftung.
Erfordert ein gerichtliches Inventar (Schätzung aller Vermögenswerte durch Sachverständige).
Sie haften für die Schulden des Erblassers unbeschränkt, auch mit Ihrem Privatvermögen.
Statt des Inventars genügt eine Vermögenserklärung der Erben, schneller und günstiger, aber risikoreicher.
Welche Erklärung sinnvoll ist, hängt von den bekannten Vermögenswerten, möglichen Schulden, der Erbquote und den Kosten der Inventarerrichtung ab. Je weniger Sie über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen wissen, desto wichtiger ist die Haftungsbegrenzung der bedingten Erbantrittserklärung. Die Entscheidung sollte vor der Abgabe geprüft werden, weil eine Erbantrittserklärung nicht beliebig zurückgenommen oder in eine haftungsrechtlich günstigere Erklärung geändert werden kann.
Sie haben mindestens vier Wochen Zeit, um die Erbantrittserklärung abzugeben. Bei erheblichen Gründen, etwa wenn Sie die Vermögensverhältnisse noch prüfen müssen oder sich Vermögen im Ausland befindet, kann das Gericht eine Bedenkzeit von bis zu einem Jahr gewähren. Lassen Sie sich nicht drängen. Nutzen Sie diese Zeit, um die Nachlassverbindlichkeiten zu prüfen. Sind im Nachlass Schulden enthalten oder nicht verlässlich auszuschließen, sollte die Haftungsfrage vor der Erklärung rechtlich geprüft werden.
Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?
Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Sie werden grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt, also von dem Vermögen, das vererbt wird. Reicht der Nachlass nicht aus, haften die Erben (je nach Art der Erbantrittserklärung).
| Kostenbaustein | Berechnung | Beispiel (€ 300.000 Nachlass) |
|---|---|---|
| Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) | 5 ‰ des reinen Verlassenschaftsvermögens, also grundsätzlich Aktiva abzüglich Passiva, mindestens € 95 nach Tarifpost 8 GGG | € 1.500 |
| Gerichtskommissär (Notar) | Gesetzlich gestaffelt nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz. Maßgeblich sind insbesondere Wert, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens. | Im Einzelfall zu berechnen |
| Sachverständige (Schätzung) | Vor allem bei Inventar und erforderlicher Bewertung. Die Kosten richten sich nach Auftrag, Aufwand und Gegenstand. | Im Einzelfall zu berechnen |
| Grunderwerbsteuer (bei Immobilien) | Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen gilt ein Stufentarif auf Basis des Grundstückswerts. Welche Stufe greift, hängt vom steuerlichen Erwerb und der Bemessungsgrundlage ab. | Ohne Grundstückswert nicht belastbar |
| Grundbucheintragung | 1,1 % Eintragungsgebühr. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem GGG; Begünstigungen für Erwerbe im Familienkreis sind gesondert zu prüfen. | Ohne Bemessungsgrundlage nicht belastbar |
Die Gerichtskommissärsgebühr nach dem GKTG ist gestaffelt aufgebaut: Kleine Nachlässe sind prozentual teurer als große, weil ein vergleichbarer Verwaltungsaufwand anfällt. Die Gebühr des Gerichtskommissärs wird nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz bestimmt. Eine seriöse Prognose setzt daher zumindest den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses, die Zahl der Beteiligten, notwendige Ermittlungen, ein allfälliges Inventar und besondere Schwierigkeiten voraus. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung, statt aus einem pauschalen Prozentsatz auf die Gesamtkosten zu schließen.
Bitten Sie den Gerichtskommissär zu Beginn des Verfahrens um eine Kostenprognose. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt (GKTG), aber die konkreten Beträge hängen vom Wert und Umfang des Nachlasses ab. Fragen Sie auch, ob ein Erbenmachthaber, also ein von allen Erben gemeinsam beauftragter Rechtsanwalt oder Notar, das Verfahren kostengünstiger und schneller abwickeln könnte.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens lässt sich nicht pauschal beziffern, sie hängt von der Komplexität des Nachlasses, der Kooperation der Erben und der Auslastung des Gerichtskommissärs ab. Grobe Richtwerte: Ein einfaches Verfahren ohne Immobilien und ohne Streit dauert rund drei bis sechs Monate. Sind Immobilien im Nachlass, kommen Sachverständigengutachten hinzu, rechnen Sie mit sechs bis zwölf Monaten. Gibt es Streitigkeiten zwischen den Erben, widersprechende Erbantrittserklärungen oder Vermögen im Ausland, kann sich das Verfahren auf ein bis zwei Jahre oder länger erstrecken. Eine genauere Einordnung der einzelnen Wartephasen und Verzögerungsfaktoren bietet unser Beitrag zur realistischen Dauer bis zum Einantwortungsbeschluss.
Während des Verfahrens ist der Nachlass „ruhend“, eine juristische Person eigener Art. Die Erben können in dieser Zeit grundsätzlich nicht über die Nachlassgegenstände verfügen. Konten werden gesperrt, Liegenschaften sind nicht ohne Weiteres veräußerbar. In Ausnahmefällen kann der Gerichtskommissär Freigaben erteilen, etwa um Begräbniskosten zu bezahlen oder laufende Verpflichtungen wie Mieten oder Kreditraten zu bedienen.
Gerichtskommissär oder Erbenmachthaber, was ist der Unterschied?
Das Verlassenschaftsverfahren kann auf zwei Wegen abgewickelt werden: durch den vom Gericht bestellten Gerichtskommissär oder durch einen sogenannten Erbenmachthaber.
Der Gerichtskommissär ist immer ein Notar, der vom Gericht nach einer Verteilungsordnung zugewiesen wird. Er handelt unparteiisch, vertritt keine einzelne Partei und ist an die gesetzlichen Gebühren (GKTG) gebunden. Der Gerichtskommissär ist gesetzlich zur Durchführung bestimmter Verfahrensschritte verpflichtet, etwa der Todesfallaufnahme und der Abfrage des Testamentsregisters, auch wenn ein Erbenmachthaber eingesetzt wird.
Der Erbenmachthaber ist ein Rechtsanwalt oder Notar, den alle Erben gemeinsam beauftragen. Er wickelt das Verfahren schriftlich direkt mit dem Gericht ab. Das kann schneller und persönlicher sein als der Weg über den Gerichtskommissär. Der Erbenmachthaber darf, anders als der Gerichtskommissär, die Interessen seiner Mandanten aktiv vertreten. Sein Honorar ist frei verhandelbar und kann je nach Vereinbarung günstiger ausfallen als die gesetzlichen Gerichtskommissärsgebühren. Voraussetzung ist allerdings, dass sich alle Erben einig sind, gibt es Streit, scheidet der Erbenmachthaber aus.
Häufige Fehler im Verlassenschaftsverfahren
Wer unbedingt annimmt, haftet persönlich und unbeschränkt für die Schulden des Erblassers, auch für solche, die erst nach der Einantwortung auftauchen. Nehmen Sie sich die Bedenkzeit, und wählen Sie im Zweifel bedingt.
Nach der Einantwortung ist die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch zu beantragen. Erfolgt innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht erheblich übersteigenden Frist kein Antrag, muss der Gerichtskommissär nach § 182 Abs 2 AußStrG die geeigneten Anträge einbringen.
Auch wenn ein Testament besteht, haben nahe Angehörige (Kinder, Ehegatte) Anspruch auf den Pflichtteil, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Wird der Pflichtteil im Verfahren nicht berücksichtigt, drohen spätere Klagen. Mehr zu den Details der Erbantrittserklärung erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Lebensgefährten erben dabei nichts (außer als außerordentliches Erbrecht unter strengen Voraussetzungen). Stiefkinder erben nicht. Viele Hinterbliebene sind überrascht, wer tatsächlich zum Zug kommt, und wer leer ausgeht.
Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass die ruhende Verlassenschaft. Wer Konten räumt, Schmuck entnimmt oder Einrichtung verwertet, ohne dazu befugt zu sein, riskiert Rückforderungsansprüche, Haftung und zusätzliche Konflikte im Verfahren.
Sonderfälle: Immobilien, Schulden und Auslandsbezug
Immobilien im Nachlass
Enthält der Nachlass Liegenschaften, erhöht das sowohl den Aufwand als auch die Kosten des Verfahrens. Für die Bewertung wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach der Einantwortung muss die Eigentumsübertragung im Grundbuch beantragt werden, dafür fallen Grunderwerbsteuer (Stufentarif bei nahen Angehörigen) und Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % des Verkehrswerts) an. Bei Erbengemeinschaften, wenn also mehrere Erben eine Liegenschaft gemeinsam erben, stellt sich oft die Frage, ob die Immobilie gemeinsam behalten, von einem Erben übernommen oder verkauft werden soll. Das kann schnell zu Konflikten führen. Wer ein Testament erstellt, kann diesen Streit durch klare Zuweisungen vermeiden.
Bis zur Einantwortung gehört die Liegenschaft noch nicht den Erben persönlich, sondern zur ruhenden Verlassenschaft. Deshalb sind Verwaltung, Vermietung, dringende Erhaltungsarbeiten und ein möglicher Verkauf rechtlich besonders heikel. Eine vertiefende Einordnung finden Sie im Beitrag zur Nachlassimmobilie vor Einantwortung. Für die Zeit danach ist die Einverleibung im Grundbuch der nächste praktische Schritt.
Überschuldeter Nachlass
Übersteigen die Schulden des Verstorbenen sein Vermögen, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall wird das Verfahren vereinfacht abgewickelt: Die Aktiven können nach §§ 154 und 155 AußStrG Gläubigern an Zahlungs statt überlassen werden. Begräbniskosten spielen dabei häufig eine wichtige Rolle, die Verteilung folgt aber der gesetzlichen Rangordnung und der konkreten Forderungslage. Erben, die keine Erbantrittserklärung abgeben, haften nicht für die Schulden. Wer unsicher ist, sollte jedenfalls die bedingte Erbantrittserklärung wählen oder ganz auf eine Erklärung verzichten. Mehr dazu in unserem Beitrag über Schulden im Erbfall.
Verlassenschaft mit Auslandsbezug
Bei Erbfällen mit EU-Auslandsbezug knüpft die internationale Zuständigkeit grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen an. Eine Rechtswahl kann bestimmen, welches Erbrecht anzuwenden ist, ändert aber nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit. Zuständigkeit, anwendbares Recht und die Anerkennung ausländischer Nachweise müssen daher getrennt geprüft werden. Für Erben aus Deutschland ist das österreichische Verfahren oft ungewohnt, weil hier nicht die Erben selbst, sondern der Gerichtskommissär die Nachlassabwicklung steuert. Umgekehrt stellt Vermögen im Ausland den österreichischen Gerichtskommissär vor Herausforderungen, Bankauskünfte, Immobilienbewertungen und Grundbucheintragungen im Ausland folgen anderen Regeln. In solchen Fällen kann die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll sein, der sowohl mit dem österreichischen als auch dem ausländischen Recht vertraut ist. Unser Beitrag über den Verlassenschaftskurator erklärt, wie Abwesenheit oder Unbekanntsein von Erben im Verfahren gehandhabt wird.
- Einantwortungsbeschluss: was im Beschluss steht und wann er angefochten werden kann.
- Pflichtteil und Liegenschaftsbewertung: warum Verkehrswert und Stichtag oft streitig sind.
- Erbengemeinschaft an einer Liegenschaft: Verwaltung, Auseinandersetzung und Streitvermeidung.
Welche Unterlagen Sie frühzeitig vorbereiten sollten
Die Todesfallaufnahme ist keine Prüfung, die Angehörige ohne Vorbereitung bestehen müssen. Eine geordnete Unterlagenmappe beschleunigt aber die Erhebung und verhindert, dass Vermögenswerte, Schulden oder letztwillige Verfügungen erst spät auftauchen. Bringen Sie nur Unterlagen mit, die vorhanden und für den Nachlass relevant sind.
Fehlen einzelne Unterlagen, sollten Sie das offen angeben. Der Gerichtskommissär kann notwendige Erhebungen veranlassen. Besonders wichtig ist, bekannte Schulden nicht zu verschweigen und vor der Erbantrittserklärung zu klären, ob ein Inventar nach §§ 165 ff AußStrG erforderlich oder wegen des Haftungsrisikos zweckmäßig ist.
Häufige Fragen zum Verlassenschaftsverfahren
Muss ich im Verlassenschaftsverfahren persönlich zum Notar gehen?
In vielen Verfahren lädt der Gerichtskommissär zur Todesfallaufnahme oder zur Abgabe der Erbantrittserklärung. Wenn mehrere Erben beteiligt sind, Streit droht oder jemand verhindert ist, kann anwaltliche Vertretung sinnvoll sein. Wichtig ist, Fristen und Unterlagen nicht liegen zu lassen.
Kann eine Nachlassimmobilie vor der Einantwortung verkauft werden?
Vor der Einantwortung ist besondere Vorsicht nötig, weil die Liegenschaft zur ruhenden Verlassenschaft gehört. Verwaltung, Vermietung oder Verkauf sollten mit Gerichtskommissär, Erben und gegebenenfalls Gericht sauber abgestimmt werden. Sonst entstehen leicht Haftungs- und Zustimmungsprobleme.
Welche Rolle spielt der Pflichtteil im Verfahren?
Pflichtteilsberechtigte werden nicht automatisch Erben. Sie können aber Geldansprüche haben, die bei der Nachlassplanung und bei Vergleichen berücksichtigt werden müssen. Besonders bei Immobilien kann die Bewertung darüber entscheiden, ob eine einvernehmliche Lösung gelingt.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wenn Sie weitere verständliche Hinweise zu Erbrecht, Nachlassimmobilien und wichtigen Entscheidungen aus der Praxis erhalten möchten, finden Sie aktuelle Beiträge im Brandauer Newsletter.
Verlassenschaftsverfahren prüfen lassen
Übermitteln Sie die wichtigsten Eckdaten und vorhandenen Dokumente. Wir melden uns nach Prüfung Ihrer Angaben und klären, wie wir Sie im Verfahren unterstützen können.
Wie wir Ihnen helfen können
In unserer Kanzlei begleiten wir Erben durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren, von der Todesfallaufnahme bis zur Grundbucheintragung. Wir prüfen die Vermögensverhältnisse, beraten Sie bei der Wahl der richtigen Erbantrittserklärung, übernehmen auf Wunsch die Funktion des Erbenmachthabers und vertreten Ihre Interessen bei Pflichtteilsfragen, Erbenstreitigkeiten oder Vermögen im Ausland. Kontaktieren Sie uns, wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information zum österreichischen Erbrecht (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkrete Rechtslage hängt von den Umständen des jeweiligen Erbfalls ab.