Krankenstand und Entlassung Österreich: Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Entlassungsgründe

Krankenstand und Entlassung in Österreich gehören zu den konfliktreichsten Themen im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer fragen sich, ob eine Kündigung im Krankenstand überhaupt zulässig ist und wie lange der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen muss. Arbeitgeber stehen vor der Frage, ab wann ein vorgetäuschter Krankenstand eine Entlassung rechtfertigt und welche Kontrollrechte ihnen zustehen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestaffelt nach Dienstjahren. Gleichzeitig schützt das Arbeitsrecht kranke Arbeitnehmer nicht absolut vor einer Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Beitrag erklärt die Entgeltfortzahlung in Österreich, die Meldepflichten bei Krankenstand, die Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung im Krankenstand sowie die Wiedereingliederungsteilzeit nach langer Krankheit.

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Entgeltfortzahlung im Krankenstand nach dem EFZG

Wer krank wird, hat Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt Dauer und Höhe dieses Anspruchs. Die Entgeltfortzahlung in Österreich gliedert sich in zwei Phasen: zunächst volles Entgelt, danach halbes Entgelt. Die Dauer hängt von der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit ab.

Im ersten Dienstjahr besteht Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt. Ab dem zweiten Dienstjahr steigt der Vollanspruch auf acht Wochen. Nach 15 Dienstjahren sind es zehn Wochen, nach 25 Dienstjahren zwölf Wochen volles Entgelt. Die vier Wochen mit halbem Entgelt bleiben in allen Stufen gleich. Wichtig: Der Anspruch bezieht sich auf das gesamte Arbeitsjahr, nicht auf einen einzelnen Krankenstandsfall. Erkrankt ein Arbeitnehmer mehrfach im selben Arbeitsjahr, werden die Krankenstandstage zusammengerechnet.

📊
Entgeltfortzahlung nach Dienstjahren (EFZG)
Staffelung der Ansprüche auf volles und halbes Entgelt
Dienstjahre Volles Entgelt Halbes Entgelt Gesamt
1. Dienstjahr 6 Wochen 4 Wochen 10 Wochen
2. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochen
16. bis 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochen
Ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen
Hinweis: Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gelten gesonderte, zusätzliche Ansprüche nach § 2 Abs 5 EFZG.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht ein zusätzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch in derselben Staffelung zu. Dieser wird getrennt vom allgemeinen Krankenstandsanspruch berechnet. Hat ein Arbeitnehmer also bereits sechs Wochen wegen einer Grippe das volle Entgelt bezogen und erleidet danach einen Arbeitsunfall, beginnt ein neuer Anspruch.

Kündigung vs. Entlassung im Krankenstand

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Im Krankenstand kann man nicht gekündigt werden.“ Das stimmt so nicht. Die Kündigung im Krankenstand ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Es gibt kein gesetzliches Verbot, einem kranken Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Die Kündigung muss lediglich die geltenden Fristen und Termine einhalten.

Die Entlassung im Krankenstand hingegen setzt einen wichtigen Grund voraus. Der Krankenstand allein ist kein Entlassungsgrund. Allerdings kann das Verhalten des Arbeitnehmers während des Krankenstands durchaus einen Entlassungsgrund liefern – etwa wenn der Krankenstand vorgetäuscht ist oder der Arbeitnehmer genesungswidriges Verhalten zeigt.

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Kündigung im Krankenstand
Ordentliche Beendigung mit Frist

Zulässig? Ja, grundsätzlich erlaubt. Kein gesetzliches Verbot.

Fristen: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten unverändert (§ 1159 ABGB).

Entgeltfortzahlung: Läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, maximal bis zur Erschöpfung des EFZG-Anspruchs.

Schutz: Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG möglich (Sozialwidrigkeit, verpöntes Motiv).
Entlassung im Krankenstand
Fristlose Beendigung aus wichtigem Grund

Zulässig? Nur bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes (§ 27 AngG).

Typische Gründe: Vorgetäuschter Krankenstand, Nebentätigkeit, genesungswidriges Verhalten.

Entgeltfortzahlung: Endet sofort bei berechtigter Entlassung.

Risiko: Unberechtigte Entlassung = Kündigungsentschädigung + Abfertigung.

Meldepflichten des Arbeitnehmers bei Krankenstand

Der Arbeitnehmer trifft bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten: die Meldepflicht und die Nachweispflicht. Beide müssen eingehalten werden, damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gewahrt bleibt.

Die Krankmeldung muss am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen – ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis genügt ein Anruf beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, sofern der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nichts anderes vorsehen. Ab dem dritten Kalendertag der Abwesenheit kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung verlangen. Wird diese nicht vorgelegt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis.

Ablauf
Krankmeldung: Von der Meldung bis zur Rückkehr
1
Tag 1: Unverzügliche Meldung
Telefonisch, per E-Mail oder SMS den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Voraussichtliche Dauer angeben, soweit bekannt.
2
Tag 1–3: Arztbesuch
Spätestens am dritten Kalendertag muss eine ärztliche Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer vorliegen, falls der Arbeitgeber dies verlangt.
3
Während des Krankenstands: Erreichbarkeit
Keine Pflicht, ständig erreichbar zu sein. Aber: Bei Verlängerung erneut melden und Bestätigung nachreichen. Genesungswidriges Verhalten vermeiden.
4
Chefarzt-Kontrolle (optional)
Der Arbeitgeber kann eine Kontrolluntersuchung durch den Chefarzt der Sozialversicherung verlangen. Dieser Aufforderung muss Folge geleistet werden.
5
Gesundschreibung und Rückkehr
Nach Gesundmeldung durch den Arzt unverzüglich die Arbeit wieder aufnehmen. Dem Arbeitgeber den Zeitpunkt der Rückkehr mitteilen.

Das Kontrollrecht des Arbeitgebers reicht über die Krankmeldung hinaus. Er kann beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beantragen. Der Chefarzt der ÖGK prüft dann, ob die Krankschreibung medizinisch gerechtfertigt ist. Verweigert der Arbeitnehmer diese Untersuchung, verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Entlassungsgründe rund um den Krankenstand

Die Entlassung eines Arbeitnehmers während des Krankenstands ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der Krankenstand selbst ist kein Entlassungsgrund – das Verhalten des Arbeitnehmers kann es aber sein. Die Rechtsprechung hat mehrere Fallgruppen herausgearbeitet, die regelmäßig eine berechtigte Entlassung rechtfertigen.

⚖️
Entlassungsgründe im Zusammenhang mit Krankenstand
Nach § 27 AngG Z 1 und Z 3 bzw. § 82 GewO
1
Vorgetäuschter Krankenstand
Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und in Wahrheit arbeitsfähig ist, handelt vertrauensunwürdig (§ 27 AngG Z 3). Der Arbeitgeber muss den Vortäuschungsvorwurf allerdings beweisen können.
2
Nebentätigkeit im Krankenstand
Wer während des Krankenstands einer Nebenbeschäftigung nachgeht – ob bei einem anderen Arbeitgeber oder im eigenen Betrieb – riskiert die fristlose Entlassung. Das gilt auch für Tätigkeiten im privaten Umfeld, die der Genesung widersprechen.
3
Genesungswidriges Verhalten
Aktivitäten, die der Genesung offensichtlich entgegenstehen – etwa sportliche Betätigung bei Rückenleiden oder Partygänge bei grippalem Infekt – können einen Entlassungsgrund liefern.
4
Verweigerung der Kontrolluntersuchung
Verweigert der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber veranlasste Chefarzt-Untersuchung ohne triftigen Grund, verliert er nicht nur den Entgeltfortzahlungsanspruch. Bei wiederholter Verweigerung kann auch eine Entlassung gerechtfertigt sein.
5
Verletzung der Meldepflicht
Meldet sich der Arbeitnehmer trotz Aufforderung nicht oder legt keine ärztliche Bestätigung vor, gefährdet er seinen Entgeltanspruch. Bei beharrlicher Unterlassung kann dies als Vertrauensbruch gewertet werden.

Entscheidend ist bei allen Entlassungsgründen: Der Arbeitgeber muss die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald er vom Entlassungsgrund Kenntnis erlangt. Wartet er zu lange – in der Regel mehr als wenige Tage – wird die Entlassung unwirksam, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Arbeitgeber auf sein Recht verzichtet hat. Die arbeitsrechtliche Beratung ist daher gerade in zeitkritischen Situationen von Bedeutung.

💡 Praxistipp: Beweissicherung bei Verdacht auf vorgetäuschten Krankenstand
Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf einen vorgetäuschten Krankenstand nicht vorschnell die Entlassung aussprechen. In unserer Praxis empfehlen wir: Zuerst die Chefarzt-Kontrolle beantragen, Zeugenaussagen und Beobachtungen dokumentieren und im Zweifel anwaltlich beraten lassen. Eine unberechtigte Entlassung ist für den Arbeitgeber deutlich teurer als die Fortsetzung der Entgeltfortzahlung.

Kündigungsschutz bei Krankenstand in Österreich

Auch wenn es kein generelles Kündigungsverbot im Krankenstand gibt, ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos. Der Kündigungsschutz greift auf mehreren Ebenen – durch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, durch besondere Schutzbestimmungen und durch die Entgeltfortzahlung selbst.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG greift in Betrieben mit Betriebsrat. Dort muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung verständigt werden (Vorverfahren). Innerhalb von fünf Arbeitstagen kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen. Der betroffene Arbeitnehmer kann die Kündigung dann beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten – wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs. Eine Kündigung wegen Krankheit kann sozialwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Kündigung in eine existenzbedrohende Lage gerät und der Arbeitgeber kein überwiegendes betriebliches Interesse nachweist.

Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz, der bestimmte Personengruppen schützt. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternkarenz, Präsenzdiener, Betriebsräte und begünstigt behinderte Personen genießen einen erhöhten Schutz, der auch im Krankenstand gilt. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

💡 Praxistipp: Kündigungsanfechtung rechtzeitig einleiten
Wer eine Kündigung im Krankenstand erhält und anfechten will, muss schnell handeln. Die Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen – wenn der Betriebsrat ausdrücklich zugestimmt oder nicht Stellung genommen hat. Hat der Betriebsrat widersprochen, kann der Betriebsrat selbst oder der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Diese Fristen laufen auch während des Krankenstands.

Langzeitkrankenstand und Krankengeld der ÖGK

Wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erschöpft ist, springt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit dem Krankengeld ein. Das Krankengeld beträgt in den ersten 42 Tagen 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, danach steigt es auf 60 Prozent. Es wird für maximal 52 Wochen innerhalb von 26 Monaten gewährt – bei derselben Krankheit kann der Anspruch kürzer sein.

Für den Arbeitnehmer bedeutet ein Langzeitkrankenstand eine spürbare finanzielle Einbuße: Zunächst sinkt das Einkommen von 100 Prozent auf 50 Prozent des Entgelts (nach der EFZG-Halbierung), dann auf das Krankengeld der ÖGK. Der Arbeitgeber ist nach Erschöpfung des EFZG-Anspruchs von der Lohnfortzahlung befreit, das Dienstverhältnis besteht aber weiterhin.

Ein aufrechtes Dienstverhältnis während des Langzeitkrankenstands hat für den Arbeitnehmer Vorteile: Die Dienstjahre laufen weiter, besondere Kündigungsschutzbestimmungen bleiben aufrecht, und bei Rückkehr besteht der Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz. Für den Arbeitgeber können langfristige Krankenstände allerdings eine organisatorische Herausforderung darstellen, insbesondere bei der Vertretungsregelung.

Wiedereingliederungsteilzeit nach langer Krankheit

Seit 1. Juli 2017 gibt es in Österreich die Wiedereingliederungsteilzeit. Sie ermöglicht Arbeitnehmern nach einem langen Krankenstand einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Beruf. Voraussetzung ist ein mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand.

Voraussetzungen und Ablauf

Die Wiedereingliederungsteilzeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht – der Arbeitgeber muss zustimmen. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 50 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens neun Monate. Eine Verlängerung auf insgesamt maximal neun Monate ist möglich.

Das Entgelt wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit bezahlt. Zum Ausgleich der Einkommenseinbuße erhält der Arbeitnehmer Wiedereingliederungsgeld von der ÖGK. Dieses wird in Höhe des Krankengeldes gewährt und muss bei der ÖGK beantragt werden. Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit ist zudem eine arbeitsmedizinische Beratung durch fit2work vorgesehen.

Sonderfälle bei der Wiedereingliederung

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit erneut, wird die Teilzeitvereinbarung für die Dauer des neuerlichen Krankenstands gehemmt. Die vereinbarte Gesamtdauer verlängert sich entsprechend. Bei einem Krankenstand von mehr als sechs Wochen während der Wiedereingliederungsteilzeit endet die Vereinbarung vorzeitig.

Arbeitnehmer, die an einem Wettbewerbsverbot gebunden sind, sollten beachten, dass eine Wiedereingliederungsteilzeit die Geltung der Klausel nicht unterbricht. Die vertraglichen Nebenpflichten bleiben aufrecht.

Checkliste: Richtiges Verhalten im Krankenstand

✅ Checkliste: So verhalten Sie sich im Krankenstand richtig
☑️
Sofort melden: Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit informieren. Nicht erst warten, bis die Diagnose feststeht.
☑️
Bestätigung besorgen: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung einholen und fristgerecht beim Arbeitgeber vorlegen – spätestens am dritten Tag, wenn verlangt.
☑️
Verlängerung melden: Bei Verlängerung des Krankenstands erneut den Arbeitgeber informieren und eine aktuelle Bestätigung nachreichen.
☑️
Genesungsfördernd verhalten: Aktivitäten vermeiden, die dem Heilungsprozess entgegenstehen. Spaziergänge sind bei den meisten Erkrankungen erlaubt, Extremsport nicht.
☑️
Keine Nebentätigkeit: Jede Form von Erwerbstätigkeit während des Krankenstands ist tabu – sie kann eine sofortige Entlassung rechtfertigen.
☑️
Kontrolluntersuchung wahrnehmen: Einer Aufforderung zur Chefarzt-Kontrolle nachkommen. Verweigerung kann den Entgeltfortzahlungsanspruch kosten.
☑️
Rückkehr ankündigen: Arbeitgeber rechtzeitig über die Gesundmeldung und den geplanten Arbeitsbeginn informieren.

Häufige Fehler bei Krankenstand und Entlassung

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer machen im Zusammenhang mit Krankenstand und Entlassung in Österreich regelmäßig Fehler, die rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Krankmeldung erst am zweiten oder dritten Tag
Viele Arbeitnehmer melden sich erst krank, wenn sie zum Arzt gehen. Die Meldepflicht besteht aber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die verspätete Meldung kann zum Verlust der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Säumnis führen.
Entlassung ohne ausreichende Beweise aussprechen
Arbeitgeber, die eine Entlassung wegen vorgetäuschten Krankenstands aussprechen, ohne den Vorwurf belegen zu können, riskieren eine unberechtigte Entlassung. Die Folge: Kündigungsentschädigung, Abfertigungsansprüche und Verfahrenskosten.
Annahme, im Krankenstand sei man „unkündbar“
Arbeitnehmer wiegen sich oft in falscher Sicherheit. Die Kündigung im Krankenstand ist zulässig. Wer eine Kündigung erhält und sie anfechten will, muss innerhalb der gesetzlichen Fristen aktiv werden – auch aus dem Krankenbett heraus.
Zu langes Zuwarten mit der Entlassung
Arbeitgeber müssen die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald sie vom Entlassungsgrund erfahren. Wer Tage oder gar Wochen wartet, verliert das Entlassungsrecht. Die Rechtsprechung ist hier streng.
Krankengeld-Antrag vergessen
Nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung muss der Arbeitnehmer aktiv Krankengeld bei der ÖGK beantragen. Wer das versäumt, steht für Wochen ohne Einkommen da.

Sonderfall: Kündigung wegen häufiger Krankenstände

Häufige kurze Krankenstände können für den Arbeitgeber durchaus ein Motiv für eine Kündigung sein. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann eine solche Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG als sozialwidrig angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer wesentliche Interessen gefährdet sieht. Das Gericht wägt dann die Interessen des Arbeitnehmers gegen jene des Arbeitgebers ab. Eine ungünstige Gesundheitsprognose allein reicht für die Rechtfertigung der Kündigung nicht aus – der Arbeitgeber muss eine erhebliche Betriebsbeeinträchtigung nachweisen.

Sonderfall: Krankenstand nach Kündigung

Ein heikles Thema in der Praxis: Der Arbeitnehmer wird gekündigt und meldet sich unmittelbar danach krank. Ob ein solcher Krankenstand tatsächlich vorliegt oder ob er vorgeschoben ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Fakt ist: Auch nach Ausspruch einer Kündigung besteht der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist. Der Arbeitgeber kann aber die Chefarzt-Kontrolle veranlassen.

Sonderfall: Arbeitsunfall und Krankenstand

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht ein gesonderter Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 Abs 5 EFZG zu. Dieser wird unabhängig vom allgemeinen Krankenstand berechnet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall der AUVA melden. Der Arbeitnehmer erhält nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung Versehrtenrente von der AUVA – zusätzlich zum Krankengeld der ÖGK, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen zu Krankenstand und Entlassung

Kann mein Arbeitgeber mich im Krankenstand kündigen?
Ja, eine Kündigung während des Krankenstands ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Es gibt kein gesetzliches Kündigungsverbot im Krankenstand. Allerdings können Sie die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht als sozialwidrig anfechten, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. Beachten Sie die kurze Anfechtungsfrist von zwei Wochen.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Krankenstand weiter?
Die Dauer der Entgeltfortzahlung richtet sich nach den Dienstjahren: Im ersten Jahr sind es 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Ab dem zweiten Jahr steigt der Vollanspruch auf 8 Wochen, ab dem 16. Jahr auf 10 Wochen und ab dem 26. Jahr auf 12 Wochen. Danach springt die ÖGK mit Krankengeld ein.
Welche Aktivitäten sind im Krankenstand erlaubt?
Es gilt der Grundsatz: Alles, was der Genesung nicht schadet, ist erlaubt. Einkäufe, Spaziergänge oder Arztbesuche sind in den meisten Fällen unproblematisch. Sportliche Aktivitäten, Reisen oder Nebentätigkeiten können dagegen als genesungswidriges Verhalten gewertet werden und eine Entlassung rechtfertigen. Entscheidend ist immer die konkrete Diagnose.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die Entgeltfortzahlung beträgt je nach Dienstjahren 6 bis 12 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Danach gibt es Krankengeld von der ÖGK.
2. Eine Kündigung im Krankenstand ist zulässig. Arbeitnehmer können die Kündigung aber als sozialwidrig anfechten (§ 105 ArbVG).
3. Eine Entlassung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig: vorgetäuschter Krankenstand, Nebentätigkeit oder genesungswidriges Verhalten.
4. Arbeitnehmer müssen sich am ersten Tag krank melden und auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Die Verletzung dieser Pflichten gefährdet den Entgeltanspruch.
5. Die Wiedereingliederungsteilzeit ermöglicht nach mindestens sechswöchigem Krankenstand einen schrittweisen Wiedereinstieg mit reduzierter Arbeitszeit und Wiedereingliederungsgeld.
6. Arbeitgeber müssen eine Entlassung unverzüglich aussprechen. Zu langes Zuwarten macht die Entlassung unwirksam.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Stand: April 2026.

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