Krankenstand und Entlassung in Österreich gehören zu den konfliktreichsten Themen im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer fragen sich, ob eine Kündigung im Krankenstand überhaupt zulässig ist und wie lange der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen muss. Arbeitgeber stehen vor der Frage, ab wann ein vorgetäuschter Krankenstand eine Entlassung rechtfertigt und welche Kontrollrechte ihnen zustehen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestaffelt nach Dienstjahren. Gleichzeitig schützt das Arbeitsrecht kranke Arbeitnehmer nicht absolut vor einer Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Beitrag erklärt die Entgeltfortzahlung in Österreich, die Meldepflichten bei Krankenstand, die Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung im Krankenstand sowie die Wiedereingliederungsteilzeit nach langer Krankheit.
Entgeltfortzahlung im Krankenstand nach dem EFZG
Wer krank wird, hat Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt Dauer und Höhe dieses Anspruchs. Die Entgeltfortzahlung in Österreich gliedert sich in zwei Phasen: zunächst volles Entgelt, danach halbes Entgelt. Die Dauer hängt von der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit ab.
Im ersten Dienstjahr besteht Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt. Ab dem zweiten Dienstjahr steigt der Vollanspruch auf acht Wochen. Nach 15 Dienstjahren sind es zehn Wochen, nach 25 Dienstjahren zwölf Wochen volles Entgelt. Die vier Wochen mit halbem Entgelt bleiben in allen Stufen gleich. Wichtig: Der Anspruch bezieht sich auf das gesamte Arbeitsjahr, nicht auf einen einzelnen Krankenstandsfall. Erkrankt ein Arbeitnehmer mehrfach im selben Arbeitsjahr, werden die Krankenstandstage zusammengerechnet.
| Dienstjahre | Volles Entgelt | Halbes Entgelt | Gesamt |
|---|---|---|---|
| 1. Dienstjahr | 6 Wochen | 4 Wochen | 10 Wochen |
| 2. bis 15. Dienstjahr | 8 Wochen | 4 Wochen | 12 Wochen |
| 16. bis 25. Dienstjahr | 10 Wochen | 4 Wochen | 14 Wochen |
| Ab dem 26. Dienstjahr | 12 Wochen | 4 Wochen | 16 Wochen |
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht ein zusätzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch in derselben Staffelung zu. Dieser wird getrennt vom allgemeinen Krankenstandsanspruch berechnet. Hat ein Arbeitnehmer also bereits sechs Wochen wegen einer Grippe das volle Entgelt bezogen und erleidet danach einen Arbeitsunfall, beginnt ein neuer Anspruch.
Kündigung vs. Entlassung im Krankenstand
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Im Krankenstand kann man nicht gekündigt werden.“ Das stimmt so nicht. Die Kündigung im Krankenstand ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Es gibt kein gesetzliches Verbot, einem kranken Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Die Kündigung muss lediglich die geltenden Fristen und Termine einhalten.
Die Entlassung im Krankenstand hingegen setzt einen wichtigen Grund voraus. Der Krankenstand allein ist kein Entlassungsgrund. Allerdings kann das Verhalten des Arbeitnehmers während des Krankenstands durchaus einen Entlassungsgrund liefern – etwa wenn der Krankenstand vorgetäuscht ist oder der Arbeitnehmer genesungswidriges Verhalten zeigt.
Zulässig? Ja, grundsätzlich erlaubt. Kein gesetzliches Verbot.
Fristen: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten unverändert (§ 1159 ABGB).
Entgeltfortzahlung: Läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, maximal bis zur Erschöpfung des EFZG-Anspruchs.
Zulässig? Nur bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes (§ 27 AngG).
Typische Gründe: Vorgetäuschter Krankenstand, Nebentätigkeit, genesungswidriges Verhalten.
Entgeltfortzahlung: Endet sofort bei berechtigter Entlassung.
Meldepflichten des Arbeitnehmers bei Krankenstand
Der Arbeitnehmer trifft bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten: die Meldepflicht und die Nachweispflicht. Beide müssen eingehalten werden, damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gewahrt bleibt.
Die Krankmeldung muss am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen – ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis genügt ein Anruf beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, sofern der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nichts anderes vorsehen. Ab dem dritten Kalendertag der Abwesenheit kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung verlangen. Wird diese nicht vorgelegt, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis.
Das Kontrollrecht des Arbeitgebers reicht über die Krankmeldung hinaus. Er kann beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beantragen. Der Chefarzt der ÖGK prüft dann, ob die Krankschreibung medizinisch gerechtfertigt ist. Verweigert der Arbeitnehmer diese Untersuchung, verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Entlassungsgründe rund um den Krankenstand
Die Entlassung eines Arbeitnehmers während des Krankenstands ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der Krankenstand selbst ist kein Entlassungsgrund – das Verhalten des Arbeitnehmers kann es aber sein. Die Rechtsprechung hat mehrere Fallgruppen herausgearbeitet, die regelmäßig eine berechtigte Entlassung rechtfertigen.
Entscheidend ist bei allen Entlassungsgründen: Der Arbeitgeber muss die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald er vom Entlassungsgrund Kenntnis erlangt. Wartet er zu lange – in der Regel mehr als wenige Tage – wird die Entlassung unwirksam, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Arbeitgeber auf sein Recht verzichtet hat. Die arbeitsrechtliche Beratung ist daher gerade in zeitkritischen Situationen von Bedeutung.
Kündigungsschutz bei Krankenstand in Österreich
Auch wenn es kein generelles Kündigungsverbot im Krankenstand gibt, ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos. Der Kündigungsschutz greift auf mehreren Ebenen – durch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, durch besondere Schutzbestimmungen und durch die Entgeltfortzahlung selbst.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG greift in Betrieben mit Betriebsrat. Dort muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung verständigt werden (Vorverfahren). Innerhalb von fünf Arbeitstagen kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen. Der betroffene Arbeitnehmer kann die Kündigung dann beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten – wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs. Eine Kündigung wegen Krankheit kann sozialwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Kündigung in eine existenzbedrohende Lage gerät und der Arbeitgeber kein überwiegendes betriebliches Interesse nachweist.
Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz, der bestimmte Personengruppen schützt. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternkarenz, Präsenzdiener, Betriebsräte und begünstigt behinderte Personen genießen einen erhöhten Schutz, der auch im Krankenstand gilt. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Langzeitkrankenstand und Krankengeld der ÖGK
Wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erschöpft ist, springt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) mit dem Krankengeld ein. Das Krankengeld beträgt in den ersten 42 Tagen 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, danach steigt es auf 60 Prozent. Es wird für maximal 52 Wochen innerhalb von 26 Monaten gewährt – bei derselben Krankheit kann der Anspruch kürzer sein.
Für den Arbeitnehmer bedeutet ein Langzeitkrankenstand eine spürbare finanzielle Einbuße: Zunächst sinkt das Einkommen von 100 Prozent auf 50 Prozent des Entgelts (nach der EFZG-Halbierung), dann auf das Krankengeld der ÖGK. Der Arbeitgeber ist nach Erschöpfung des EFZG-Anspruchs von der Lohnfortzahlung befreit, das Dienstverhältnis besteht aber weiterhin.
Ein aufrechtes Dienstverhältnis während des Langzeitkrankenstands hat für den Arbeitnehmer Vorteile: Die Dienstjahre laufen weiter, besondere Kündigungsschutzbestimmungen bleiben aufrecht, und bei Rückkehr besteht der Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz. Für den Arbeitgeber können langfristige Krankenstände allerdings eine organisatorische Herausforderung darstellen, insbesondere bei der Vertretungsregelung.
Wiedereingliederungsteilzeit nach langer Krankheit
Seit 1. Juli 2017 gibt es in Österreich die Wiedereingliederungsteilzeit. Sie ermöglicht Arbeitnehmern nach einem langen Krankenstand einen schrittweisen Wiedereinstieg in den Beruf. Voraussetzung ist ein mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand.
Voraussetzungen und Ablauf
Die Wiedereingliederungsteilzeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht – der Arbeitgeber muss zustimmen. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 50 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens neun Monate. Eine Verlängerung auf insgesamt maximal neun Monate ist möglich.
Das Entgelt wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit bezahlt. Zum Ausgleich der Einkommenseinbuße erhält der Arbeitnehmer Wiedereingliederungsgeld von der ÖGK. Dieses wird in Höhe des Krankengeldes gewährt und muss bei der ÖGK beantragt werden. Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit ist zudem eine arbeitsmedizinische Beratung durch fit2work vorgesehen.
Sonderfälle bei der Wiedereingliederung
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit erneut, wird die Teilzeitvereinbarung für die Dauer des neuerlichen Krankenstands gehemmt. Die vereinbarte Gesamtdauer verlängert sich entsprechend. Bei einem Krankenstand von mehr als sechs Wochen während der Wiedereingliederungsteilzeit endet die Vereinbarung vorzeitig.
Arbeitnehmer, die an einem Wettbewerbsverbot gebunden sind, sollten beachten, dass eine Wiedereingliederungsteilzeit die Geltung der Klausel nicht unterbricht. Die vertraglichen Nebenpflichten bleiben aufrecht.
Checkliste: Richtiges Verhalten im Krankenstand
Häufige Fehler bei Krankenstand und Entlassung
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer machen im Zusammenhang mit Krankenstand und Entlassung in Österreich regelmäßig Fehler, die rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Sonderfall: Kündigung wegen häufiger Krankenstände
Häufige kurze Krankenstände können für den Arbeitgeber durchaus ein Motiv für eine Kündigung sein. Das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann eine solche Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG als sozialwidrig angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer wesentliche Interessen gefährdet sieht. Das Gericht wägt dann die Interessen des Arbeitnehmers gegen jene des Arbeitgebers ab. Eine ungünstige Gesundheitsprognose allein reicht für die Rechtfertigung der Kündigung nicht aus – der Arbeitgeber muss eine erhebliche Betriebsbeeinträchtigung nachweisen.
Sonderfall: Krankenstand nach Kündigung
Ein heikles Thema in der Praxis: Der Arbeitnehmer wird gekündigt und meldet sich unmittelbar danach krank. Ob ein solcher Krankenstand tatsächlich vorliegt oder ob er vorgeschoben ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Fakt ist: Auch nach Ausspruch einer Kündigung besteht der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist. Der Arbeitgeber kann aber die Chefarzt-Kontrolle veranlassen.
Sonderfall: Arbeitsunfall und Krankenstand
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht ein gesonderter Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 Abs 5 EFZG zu. Dieser wird unabhängig vom allgemeinen Krankenstand berechnet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall der AUVA melden. Der Arbeitnehmer erhält nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlung Versehrtenrente von der AUVA – zusätzlich zum Krankengeld der ÖGK, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Fragen zu Krankenstand und Entlassung
Das Wichtigste auf einen Blick
Jetzt unverbindlich anfragen
Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.
Wie wir Ihnen helfen können
Ob Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung im Krankenstand erhalten haben, als Arbeitgeber vor der Frage stehen, wie Sie mit einem langandauernden oder verdächtigen Krankenstand umgehen, oder ob es um die Berechnung von Entgeltfortzahlungsansprüchen geht – die arbeitsrechtlichen Regelungen rund um den Krankenstand sind vielschichtig. In unserer Kanzlei beraten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu allen Fragen des Krankenstands, der Entlassung und der Entgeltfortzahlung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Stand: April 2026.