Immobilie im Ausland erben Österreich – Internationales Erbrecht, EU-ErbVO, Verfahren

Wer als Österreicherin oder Österreicher eine Immobilie im Ausland erbt, steht vor einer ungewöhnlichen Konstellation: Mehrere Rechtsordnungen können gleichzeitig betroffen sein, unterschiedliche Behörden sind zuständig, und die steuerlichen Folgen richten sich nach dem Belegenheitsstaat der Liegenschaft. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO 650/2012) hat das grenzüberschreitende Erbrecht seit 2015 vereinfacht – doch sie gilt nicht für alle Länder und erfasst steuerliche Fragen überhaupt nicht. Ob Ferienwohnung in Kroatien, Eigentumswohnung in Italien oder Grundstück in der Schweiz: Die Abwicklung erfordert fundierte Kenntnis des internationalen Erbrechts. Dieser Beitrag erklärt, welches Recht gilt, wie das Europäische Nachlasszeugnis funktioniert und welche steuerlichen Pflichten auf Sie zukommen.

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EU-Erbrechtsverordnung: Welches Recht gilt beim Erbfall?

Seit dem 17. August 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – kurz EU-ErbVO) die Frage, welches nationale Erbrecht bei einem grenzüberschreitenden Erbfall anzuwenden ist. Die zentrale Anknüpfung: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs 1 EU-ErbVO).

Für die meisten Österreicherinnen und Österreicher, die hier leben und sterben, ändert sich dadurch nichts – es gilt österreichisches Erbrecht. Relevant wird die Verordnung dann, wenn jemand seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat oder wenn es um eine Immobilie im Ausland geht. Der entscheidende Punkt: Die EU-ErbVO erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass – also auch Immobilien in anderen EU-Mitgliedstaaten. Es gilt das Prinzip der Nachlasseinheit.

Das bedeutet konkret: Stirbt ein österreichischer Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Salzburg, wird sein gesamter Nachlass – inklusive einer Ferienwohnung in Kroatien oder einer Eigentumswohnung in Spanien – nach österreichischem Erbrecht abgewickelt. Die Zuständigkeit liegt beim österreichischen Verlassenschaftsgericht (Art. 4 EU-ErbVO). Das ist eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage, als für Immobilien häufig das Recht des Belegenheitsstaates galt.

Infografik
EU-ErbVO – Grundprinzipien im Überblick
Drei Säulen des internationalen Erbrechts seit 2015
🌍
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt
Art. 21 EU-ErbVO

Das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat, gilt für den gesamten Nachlass.

Wirkung: Nachlasseinheit – ein Recht für alles
📜
Rechtswahl möglich
Art. 22 EU-ErbVO

Der Erblasser kann im Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen – unabhängig vom Aufenthaltsort.

Vorteil: Vorhersehbarkeit und Planung
📋
Europäisches Nachlasszeugnis
Art. 62 ff EU-ErbVO

Einheitliches Dokument, mit dem Erben ihre Stellung in allen EU-Mitgliedstaaten nachweisen können.

Gültig: 6 Monate ab Ausstellung

Die EU-ErbVO gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Für Immobilien in diesen Ländern oder in Drittstaaten (z. B. Schweiz, Türkei, USA) gelten andere Regeln – dazu mehr im Abschnitt über Drittstaaten.

Rechtswahl im Testament – die wichtigste Weichenstellung

Art. 22 EU-ErbVO gibt dem Erblasser ein mächtiges Instrument an die Hand: die Rechtswahl. Wer ein Testament errichtet, kann darin ausdrücklich festlegen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit für den gesamten Nachlass gelten soll. Für Österreicherinnen und Österreicher, die im Ausland leben oder Auslandsimmobilien besitzen, ist das von enormer Bedeutung.

Ein Beispiel: Eine österreichische Staatsbürgerin lebt seit 15 Jahren in Spanien und besitzt dort ein Haus. Ohne Rechtswahl gilt nach Art. 21 EU-ErbVO spanisches Erbrecht – mit anderen Pflichtteilen, anderen Formvorschriften, einer anderen Erbfolge. Wählt sie im Testament österreichisches Recht, gelten die gewohnten Regeln: österreichisches Erbrecht mit den bekannten Pflichtteilen nach ABGB, der gewohnten gesetzlichen Erbfolge und der Möglichkeit, das Testament in vertrauter Form zu gestalten.

⚖️ Ohne Rechtswahl (Art. 21)

Es gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Wer in Spanien lebt, dessen Nachlass folgt spanischem Erbrecht – auch für Immobilien in Österreich.

Die Erben müssen sich mit einer fremden Rechtsordnung auseinandersetzen: andere Pflichtteile, andere Fristen, andere Formvorschriften.

Risiko: Unvorhergesehene Rechtsfolgen, höhere Kosten
✅ Mit Rechtswahl (Art. 22)

Der Erblasser bestimmt im Testament: Es gilt österreichisches Recht. Das betrifft Erbfolge, Pflichtteil und Nachlassabwicklung für den gesamten Nachlass.

Erben und Notare arbeiten mit dem vertrauten System. Der Gerichtskommissär in Österreich kann das Verlassenschaftsverfahren einheitlich durchführen.

Vorteil: Vorhersehbarkeit, einheitliche Abwicklung

Die Rechtswahl muss ausdrücklich im Testament erfolgen – eine konkludente Wahl reicht grundsätzlich nicht. In der Praxis genügt ein klarer Satz: „Für meinen gesamten Nachlass soll österreichisches Recht gelten.“ Die Rechtswahl kann sich nur auf das Recht der Staatsangehörigkeit beziehen, nicht auf ein beliebiges Recht. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann zwischen ihnen wählen.

💡 Praxistipp: Rechtswahl immer aufnehmen

Wer eine Immobilie im Ausland besitzt, sollte in seinem Testament eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO treffen. Auch wenn Sie in Österreich leben: Die Einschätzung, wo der „gewöhnliche Aufenthalt“ liegt, kann im Streitfall schwieriger sein als gedacht – etwa bei Personen mit Wohnsitzen in zwei Ländern oder bei längeren Auslandsaufenthalten.

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) im Detail

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach Art. 62 ff EU-ErbVO ist das zentrale Dokument, um eine Erbschaft mit Auslandsbezug praktisch abzuwickeln. Es bescheinigt die Erbenstellung, die Rechte einzelner Erben und die Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern. Mit dem ENZ können Erben in jedem EU-Mitgliedstaat ihre Rechte nachweisen – etwa um eine Liegenschaft im Grundbuch umschreiben zu lassen.

In Österreich wird das ENZ vom zuständigen Bezirksgericht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auf Antrag ausgestellt. Der Gerichtskommissär (Notar) bereitet den Antrag vor. Zuständig ist jenes Gericht, das auch für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist – also am letzten Wohnsitz des Erblassers.

📋 Ablauf: Europäisches Nachlasszeugnis beantragen
1
Antrag beim Bezirksgericht
Der Antrag wird im Verlassenschaftsverfahren gestellt – entweder durch den Erben selbst oder über den Gerichtskommissär. Formular ist standardisiert (Art. 65 EU-ErbVO).
2
Prüfung durch das Gericht
Das Gericht prüft Erbenstellung, Testament, gesetzliche Erbfolge und allfällige Pflichtteilsansprüche. Das dauert in der Regel 4–8 Wochen.
3
Ausstellung des ENZ
Das ENZ wird in beglaubigter Abschrift erteilt. Es ist ab Ausstellungsdatum 6 Monate gültig – danach muss eine neue Abschrift beantragt werden.
4
Vorlage im Ausland
Mit dem ENZ beim ausländischen Grundbuchamt, bei Banken oder Behörden die Erbenstellung nachweisen. Keine Apostille nötig – das ENZ wird EU-weit anerkannt.

Das ENZ ersetzt nicht die Einantwortung im österreichischen Verlassenschaftsverfahren – es tritt ergänzend hinzu. Für Immobilien in Österreich brauchen Erben weiterhin den Einantwortungsbeschluss und die Grundbuchseintragung nach österreichischem Recht. Das ENZ dient ausschließlich der grenzüberschreitenden Verwendung.

Wichtig: Das ENZ entfaltet in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) unmittelbare Wirkung. Die darin bescheinigte Erbenstellung wird vermutet – bis das Gegenteil bewiesen ist. In der Praxis bedeutet das: Die kroatische Grundbuchbehörde oder die italienische Bank akzeptiert das ENZ als Nachweis, ohne dass zusätzliche Dokumente übersetzt oder beglaubigt werden müssen.

Drittstaaten und das Belegenheitsprinzip

Die EU-ErbVO gilt nicht weltweit. Für Immobilien in Drittstaaten – also Ländern außerhalb der EU – greift die Verordnung nicht. Hier gelten die jeweiligen nationalen Kollisionsnormen, bilaterale Abkommen und das Internationale Privatrecht (IPR). Das kann die Abwicklung erheblich verkomplizieren.

Ein zentrales Problem ist das Belegenheitsprinzip: Viele Staaten – darunter Frankreich, Großbritannien, die USA und die Türkei – wenden für Immobilien grundsätzlich das Recht des Staates an, in dem die Liegenschaft liegt. Das bedeutet: Auch wenn das österreichische Verlassenschaftsgericht den gesamten Nachlass nach österreichischem Recht abhandelt, kann der ausländische Staat für die dort liegende Immobilie sein eigenes Erbrecht beanspruchen.

🌍 Drittstaaten: Anwendbares Erbrecht für Immobilien
Land Prinzip für Immobilien Praktische Folge
Schweiz Letzter Wohnsitz (IPRG) AT-Recht möglich, Rechtswahl akzeptiert
Türkei Belegenheitsprinzip Türkisches Erbrecht für dortige Immobilien
USA Belegenheitsprinzip (je Bundesstaat) Probate-Verfahren nach dem Recht des Bundesstaates
Großbritannien Belegenheitsprinzip Englisches/schottisches Recht für dortige Immobilien
Frankreich EU-ErbVO gilt, aber Sonderregeln bei Drittstaatsbezug Bei AT-Erblasser: EU-ErbVO anwendbar
Hinweis: Die Darstellung ist vereinfacht. Im Einzelfall können bilaterale Abkommen oder IPR-Vorbehalte greifen. Stand: April 2026.

Bei der Schweiz liegt ein besonderer Fall vor: Das schweizerische IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) knüpft beim Erbrecht grundsätzlich an den letzten Wohnsitz an und akzeptiert eine Rechtswahl zugunsten der Staatsangehörigkeit. Ein österreichischer Erblasser mit Immobilie in der Schweiz und Wohnsitz in Österreich kann also durchaus erreichen, dass österreichisches Recht gilt – vorausgesetzt, die Schweizer Behörden erkennen die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts an.

Für die Türkei gilt dagegen strikt das Belegenheitsprinzip. Eine dort gelegene Immobilie wird nach türkischem Erbrecht vererbt. Österreichische Erben müssen ein separates Verfahren in der Türkei durchführen lassen – inklusive Übersetzung aller Dokumente und gegebenenfalls Beauftragung eines türkischen Anwalts.

Steuern beim Erben einer Immobilie im Ausland

Die steuerliche Seite einer Auslandserbschaft ist getrennt vom anwendbaren Erbrecht zu betrachten. Die EU-ErbVO regelt ausdrücklich keine Steuerfragen (Art. 1 Abs 1 EU-ErbVO). Ob und welche Steuern anfallen, bestimmt sich nach den Steuergesetzen der betroffenen Staaten.

Für Österreicherinnen und Österreicher gilt: Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr. Allerdings fällt bei Immobilienerwerb durch Erbfall die Grunderwerbsteuer (GrESt) an. Der Stufentarif bei unentgeltlichem Erwerb richtet sich nach dem Wert der Liegenschaft und beträgt 0,5 % bis 3,5 %. Diese GrESt betrifft allerdings nur Immobilien in Österreich – für eine Ferienwohnung in Kroatien fällt in Österreich keine GrESt an.

💰 Erbschaftssteuer im Ausland – Ausgewählte Länder
Land Erbschaftssteuer Freibeträge (ca.)
Deutschland 7 % – 50 % (je Steuerklasse) Kinder: 400.000 EUR
Italien 4 % – 8 % Kinder: 1.000.000 EUR
Spanien 7,65 % – 34 % (regional unterschiedlich) Stark regional variierend
Kroatien 5 % (Erbschafts-/Schenkungssteuer) Direkte Nachkommen: befreit
Frankreich 5 % – 45 % (je Verwandtschaftsgrad) Kinder: 100.000 EUR
Hinweis: Steuersätze und Freibeträge können sich ändern. Regionale Sonderregeln möglich (z. B. Spanien, Italien). Keine Rechtsberatung – Stand: April 2026.

Das zentrale Problem bei Auslandsimmobilien: Im Belegenheitsstaat der Immobilie kann eine Erbschaftssteuer anfallen – auch wenn Österreich selbst keine erhebt. In Spanien etwa unterliegt die geerbte Immobilie der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones), deren Höhe regional stark variiert. In Deutschland fallen je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 7 % und 50 % an, wobei hohe Freibeträge bestehen.

Da Österreich keine Erbschaftssteuer kennt, gibt es auch kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften mit den meisten Staaten. Die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer kann in Österreich also nicht angerechnet werden – sie ist ein zusätzlicher Kostenfaktor. Umgekehrt kann ein nichtösterreichischer Erblasser, der eine Immobilie in Österreich hinterlässt, im Privatrecht von der österreichischen Steuerfreiheit profitieren.

Grunderwerbsteuer in Österreich bei Erbschaft

Erbt jemand eine Immobilie in Österreich – gleich ob österreichischer oder ausländischer Erblasser –, fällt Grunderwerbsteuer an. Bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft, Schenkung) gilt der Stufentarif nach § 7 Abs 1 Z 2 GrEStG:

📊 GrESt-Stufentarif bei Erbschaft (Österreich)
Grundstückswert Steuersatz
bis 250.000 EUR 0,5 %
250.001 – 400.000 EUR 2,0 %
über 400.000 EUR 3,5 %
Grundlage: Grundstückswert nach § 4 GrEStG (Grundstückswertverordnung). Dazu kommt die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 %.

Verfahren: Grundbucheintragung und praktische Abwicklung

Die Eintragung einer geerbten Immobilie ins Grundbuch erfolgt immer nach dem Recht des Staates, in dem die Liegenschaft liegt. Die EU-ErbVO vereinheitlicht zwar das anwendbare Erbrecht und die gerichtliche Zuständigkeit – nicht aber das Grundbuchverfahren. Art. 1 Abs 2 lit l EU-ErbVO stellt das ausdrücklich klar: Fragen der Eintragung in ein Register sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

In der Praxis läuft die Abwicklung daher zweigleisig: Das Erbrecht und die Nachlasszugehörigkeit bestimmt das österreichische Verlassenschaftsgericht. Die Grundbuchumschreibung im Ausland muss nach den dortigen Vorschriften beantragt werden – mit dem ENZ oder dem österreichischen Einantwortungsbeschluss (letzterer bedarf möglicherweise einer Apostille oder Legalisation).

Ablauf
Immobilie im Ausland erben – Schritt für Schritt
1
Verlassenschaftsverfahren in Österreich
Der Gerichtskommissär leitet das Verfahren ein. Alle Nachlassgegenstände – auch die Auslandsimmobilie – werden erfasst.
2
ENZ beantragen
Parallel zur Einantwortung das Europäische Nachlasszeugnis beantragen (innerhalb der EU). Für Drittstaaten: Einantwortungsbeschluss mit Apostille.
3
Lokalen Anwalt beauftragen
Im Belegenheitsstaat einen Anwalt oder Notar einschalten, der die Grundbuchumschreibung und allfällige Steueranmeldungen übernimmt.
⏱️
Fristen beachten
Steuerliche Fristen im Ausland nicht verpassen (z. B. Spanien: 6 Monate ab Todesfall, Verlängerung möglich). ENZ-Gültigkeit: 6 Monate.
5
Grundbucheintragung im Ausland
Mit ENZ und allenfalls beglaubigter Übersetzung die Eintragung im ausländischen Grundbuch beantragen. Dauer: wenige Wochen (Kroatien) bis mehrere Monate (Italien, Spanien).

Besonderheiten in beliebten Urlaubsländern

Kroatien: Seit dem EU-Beitritt 2013 gilt die EU-ErbVO. Das kroatische Grundbuchsystem (zemljišna knjiga) ist inzwischen weitgehend digitalisiert. Die Umschreibung auf den Erben erfolgt über das zuständige Grundbuchgericht (Općinski sud). In der Praxis dauert das Verfahren 2–6 Monate. Eine Erbschaftssteuer fällt für direkte Nachkommen (Kinder, Ehegatten) nicht an.

Italien: Das italienische Grundbuchsystem (catasto und conservatoria dei registri immobiliari) ist zweiteilig. Die Erben müssen eine Erbschaftssteuererklärung (dichiarazione di successione) beim Finanzamt (Agenzia delle Entrate) einreichen – innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall. Der Steuersatz liegt bei 4 % für direkte Nachkommen, mit einem Freibetrag von 1.000.000 EUR pro Erbe. Die Grundbuchumschreibung (voltura catastale) erfolgt danach separat.

Spanien: Spanien kennt eine regionale Erbschaftssteuer, die je nach Comunidad Autónoma stark variiert. In den Balearen, auf den Kanaren und in manchen Festlandregionen gibt es großzügige Freibeträge für nahe Angehörige. In anderen Regionen können die effektiven Steuersätze erheblich sein. Die Steuererklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall eingereicht werden – eine Verlängerung um weitere 6 Monate ist möglich, muss aber in den ersten 5 Monaten beantragt werden.

Häufige Fehler bei Auslandserbschaften

Kein Testament mit Rechtswahl
Ohne ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO kann ein fremdes Erbrecht gelten – mit unbekannten Pflichtteilen, Formvorschriften und Erbquoten. Besonders problematisch bei Doppelwohnsitzen.
Steuerliche Fristen im Ausland versäumt
In Spanien sind es 6 Monate, in Italien 12 Monate – wer diese Fristen verpasst, riskiert Säumniszuschläge und Strafzahlungen. Das österreichische Verlassenschaftsverfahren dauert oft länger als diese Fristen.
ENZ nicht rechtzeitig beantragt
Wer das Europäische Nachlasszeugnis nicht parallel zum Verlassenschaftsverfahren beantragt, verliert wertvolle Zeit. Ohne ENZ ist die Grundbuchumschreibung in EU-Staaten wesentlich aufwendiger.
Kein lokaler Anwalt im Belegenheitsstaat
Die Grundbuchumschreibung, Steuererklärungen und Behördengänge im Ausland erfordern lokale Expertise. Wer alles von Österreich aus regeln will, scheitert regelmäßig an Sprachbarrieren und Verfahrensunterschieden.
Doppelbesteuerung nicht geprüft
Da Österreich keine Erbschaftssteuer kennt, gibt es keine Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuern. Trotzdem sollte geprüft werden, ob bilaterale Abkommen bestehen, die eine steuerliche Entlastung ermöglichen.

Sonderfälle aus der Praxis

Österreichischer Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Lebt eine österreichische Staatsbürgerin dauerhaft in Spanien und stirbt dort, gilt ohne Rechtswahl spanisches Erbrecht – auch für ihre Wohnung in Salzburg. Das spanische Verlassenschaftsgericht ist grundsätzlich zuständig. Die österreichische Wohnung muss trotzdem nach österreichischem Grundbuchrecht übertragen werden. In solchen Fällen empfehlen wir dringend eine Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts im Testament. Andernfalls müssen sich die Erben sowohl mit dem spanischen Notar als auch mit dem österreichischen Grundbuchgericht auseinandersetzen – unter Anwendung zweier unterschiedlicher Rechtsordnungen.

Erbengemeinschaft und Auslandsimmobilie

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Auslandsimmobilie, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Verwaltung und Teilung dieser Gemeinschaft richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht – also in der Regel nach österreichischem Recht, wenn der Erblasser hier lebte. Die Verwertung der Immobilie (Verkauf, Zuweisung an einen Miterben) erfordert aber die Kooperation aller Miterben und die Einhaltung des ausländischen Grundbuch- und Steuerrechts. In der Praxis führen Erbengemeinschaften bei Auslandsimmobilien häufig zu langwierigen Streitigkeiten, weil die Miterben unterschiedliche Vorstellungen über Nutzung oder Verkauf haben.

Immobilie in einem Nicht-EU-Staat: Schweiz

Die Schweiz wendet ihr IPRG an, das für den Erbfall den letzten Wohnsitz als Anknüpfungspunkt vorsieht. Ein österreichischer Erblasser mit Wohnsitz in Österreich und einer Ferienwohnung im Kanton Graubünden: Das schweizerische Recht erkennt grundsätzlich die Zuständigkeit des Wohnsitzstaates an. Allerdings kann das kantonale Grundbuchamt verlangen, dass der österreichische Einantwortungsbeschluss in der Schweiz anerkannt wird. Eine Apostille allein genügt nicht immer – unter Umständen ist ein Anerkennungsverfahren nötig. Die Grundbucheintragung erfolgt nach dem Recht des jeweiligen Kantons.

💡 Praxistipp: Vorsorge bei Auslandsimmobilien

Wer eine Immobilie im Ausland besitzt, sollte drei Dinge tun: Erstens ein Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl errichten. Zweitens die steuerlichen Folgen im Belegenheitsstaat durch einen lokalen Steuerberater prüfen lassen. Drittens den Erben eine Mappe mit allen relevanten Dokumenten hinterlegen – Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Steuernummer im Ausland, Kontaktdaten des lokalen Anwalts.

Checkliste: Vorsorge für Immobilienbesitz im Ausland

✅ Checkliste: Auslandsimmobilie und Erbrecht
☑️
Testament mit Rechtswahl – Art. 22 EU-ErbVO: ausdrücklich österreichisches Recht wählen, falls gewünscht
☑️
Steuerliche Situation prüfen – Erbschaftssteuer im Belegenheitsstaat, Freibeträge, Fristen für Steuererklärung
☑️
Grundbuchrecht des Belegenheitsstaates – Welche Dokumente verlangt das ausländische Grundbuchamt? ENZ oder Apostille nötig?
☑️
Lokaler Anwalt oder Notar – Kontakt im Belegenheitsstaat herstellen, bevor der Erbfall eintritt
☑️
Dokumentenmappe anlegen – Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Steuernummer, Versicherungen, Kontaktdaten
☑️
Drittstaaten-Sonderregeln – Bei Schweiz, Türkei, USA: Belegenheitsprinzip beachten, eigenes Verfahren planen

Häufige Fragen zum Erben von Auslandsimmobilien

Welches Erbrecht gilt, wenn ich eine Immobilie in Kroatien erbe?
Wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, gilt nach der EU-ErbVO grundsätzlich österreichisches Erbrecht – auch für die Immobilie in Kroatien. Der Erbe kann mit einem Europäischen Nachlasszeugnis die Grundbuchumschreibung in Kroatien beantragen. Die Steuerpflicht richtet sich allerdings nach kroatischem Recht.
Muss ich in Österreich Erbschaftssteuer zahlen, wenn ich eine Immobilie im Ausland erbe?
Nein, Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftssteuer. Allerdings kann im Belegenheitsstaat der Immobilie eine Erbschaftssteuer anfallen – etwa in Spanien, Deutschland oder Italien. Da Österreich keine Erbschaftssteuer kennt, gibt es auch keine Anrechnungsmöglichkeit. Für Immobilien in Österreich fällt Grunderwerbsteuer an.
Wie lange ist das Europäische Nachlasszeugnis gültig?
Die beglaubigte Abschrift des ENZ ist 6 Monate ab Ausstellungsdatum gültig (Art. 70 Abs 3 EU-ErbVO). Danach kann eine neue Abschrift beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden. Das Originalzeugnis bleibt beim Gericht. Für die Vorlage bei Behörden und Grundbuchämtern im Ausland ist die beglaubigte Abschrift ausreichend.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Immobilie im Ausland erben – Zusammenfassung
1. Die EU-ErbVO vereinheitlicht das anwendbare Erbrecht: Es gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21). Der Erblasser kann das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen (Art. 22).
2. Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ermöglicht die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung in der EU. Es wird in Österreich vom Bezirksgericht ausgestellt und ist 6 Monate gültig.
3. Für Drittstaaten (Schweiz, Türkei, USA) gilt die EU-ErbVO nicht. Hier kommt das IPR oder das Belegenheitsprinzip zum Tragen – ein separates Verfahren im Ausland ist nötig.
4. Steuern: Österreich erhebt keine Erbschaftssteuer, aber der Belegenheitsstaat kann eine erheben. Die Grundbucheintragung richtet sich immer nach dem lokalen Recht.
5. Vorsorge ist entscheidend: Testament mit Rechtswahl, Kenntnis der steuerlichen Fristen im Ausland und ein lokaler Anwalt im Belegenheitsstaat sind die drei Säulen einer sicheren Abwicklung.

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Die Abwicklung einer Erbschaft mit Auslandsimmobilie erfordert die Koordination zwischen österreichischem Erbrecht, dem Grundbuchrecht des Belegenheitsstaates und den steuerlichen Vorschriften beider Länder. In unserer Praxis unterstützen wir Mandanten bei der Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses, der Zusammenarbeit mit lokalen Kanzleien im Ausland und der steuerlichen Planung. Ob Sie eine Immobilie geerbt haben oder vorausschauend Ihr Testament gestalten möchten – kontaktieren Sie uns, wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere vom Belegenheitsstaat der Immobilie und den dort geltenden Vorschriften. Stand: April 2026.

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