Nachlasskonto und Bankauskunft im Verlassenschaftsverfahren

Wenn ein Mensch stirbt, beginnt zwischen Bank und Notar ein präzises Zusammenspiel. Der Gerichtskommissär ermittelt die Vermögenslage zum Todestag, die Bank bricht das Bankgeheimnis kontrolliert und ermöglicht die ordnungsgemäße Abwicklung. Gleichzeitig brauchen die Erben oft Liquidität – für das Begräbnis, für die Miete, für laufende Verpflichtungen. Wie das alles zusammenspielt, regeln das Bankwesengesetz, das Außerstreitgesetz und eine bewährte Praxis. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik des Nachlasskontos, die Bankauskunft an den Gerichtskommissär und die Auszahlung an die Erben – aus der Verfahrensseite des österreichischen Erbrechts.

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Abgrenzung zum Konto des Verstorbenen aus Angehörigensicht

Das Thema „Bank und Todesfall“ wird oft aus zwei Perspektiven beleuchtet, die in der Praxis ineinandergreifen. Aus Sicht der Angehörigen geht es nach dem Tod um den Zugriff auf das bestehende Konto: Können noch Behebungen vorgenommen werden, wann sperrt die Bank das Konto, was passiert mit Online-Banking-Vollmachten und Daueraufträgen? Diese Fragen sind in unserem Beitrag zum Konto des Verstorbenen ausführlich behandelt.

Der vorliegende Beitrag widmet sich der zweiten Perspektive: dem Verfahren. Welche Rolle spielt die Bank im Verlassenschaftsverfahren? Welche Auskünfte muss sie an den vom Gericht bestellten Notar erteilen, und welche Sonderkonten kommen zum Einsatz? Diese Verfahrensseite läuft parallel zur Angehörigenseite ab – mit eigenen Rechtsgrundlagen und eigener Logik.

Zwei Perspektiven, zwei Verfahren
Angehörigenseite
Bestehendes Konto: Sperre, Behebungslimit, Vollmacht, Daueraufträge, Online-Banking.
Verfahrensseite
Bankauskunft an Notar, Nachlasskonto, Saldobestätigung zum Todestag, Auszahlung an Erben.

Bankgeheimnis und § 38 Abs 2 Z 5 BWG

Das österreichische Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG ist streng. Banken dürfen Informationen über Geschäftsverbindungen ihrer Kunden grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben – auch nicht an nahe Angehörige des Verstorbenen, nicht einmal an die Erben, solange das Bankgeheimnis aus Sicht der Bank fortbesteht. Die Auflockerungen kennt der Gesetzgeber: § 38 Abs 2 BWG listet sie taxativ auf.

Für den Erbfall maßgeblich ist § 38 Abs 2 Z 5 BWG: Das Bankgeheimnis besteht „im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär“ nicht. Die Bank ist also verpflichtet, dem Bezirksgericht oder dem von ihm bestellten Notar Auskunft zu erteilen, sobald dieser entsprechend nachweislich auftritt. Es genügt das Schreiben des Gerichtskommissärs mit Hinweis auf seine Bestellung; die Bank ist nicht berechtigt, weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Die Pflicht zur Auskunft beschränkt sich auf die für das Verlassenschaftsverfahren relevanten Informationen. Sie endet, sobald die Einantwortung erfolgt ist – ab diesem Zeitpunkt sind die Erben legitimierte Verfügungsberechtigte, und das Bankgeheimnis besteht in ihrem Verhältnis zur Bank wie üblich.

Der Gerichtskommissär und seine Befugnisse

Der Gerichtskommissär ist ein vom Bezirksgericht bestellter Notar (§ 145 AußStrG). Er fungiert als verlängerter Arm des Gerichts und führt das Verfahren operativ: Er ermittelt die Erbenstellung, lädt zur Erbantrittserklärung, erstellt das Inventar (siehe unseren Beitrag zum Inventar), klärt strittige Punkte und bereitet den Einantwortungsbeschluss vor. Bei kleineren Nachlässen kann er auch eine Abhandlung ohne Erstreckung anregen.

Für die Bankkommunikation gibt es einen standardisierten Ablauf. Der Notar schreibt die Bank an, weist seine Bestellung nach – oft genügt der Hinweis auf das Aktenzeichen des Bezirksgerichts – und fragt konkrete Daten ab. Banken senden in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen vollständige Antworten. Bei großen Banken mit zentralen Erbschafts-Abteilungen (Raiffeisen, Sparkasse, BAWAG, Bank Austria) gibt es eingespielte Prozesse mit Standardformularen.

Typischer Ablauf der Bankauskunft
1
Anfrage des Gerichtskommissärs
Schreiben an die Bank mit Aktenzeichen, Personalien des Verstorbenen und Stichtagsdatum.
2
Interne Kontensuche bei der Bank
Bank ermittelt alle Konten, Sparbücher, Depots und Schließfächer des Kunden.
3
Saldobescheinigung zum Todestag
Bestandsauszüge zum Stichtag, inkl. aufgelaufener Zinsen, offener Verbindlichkeiten.
4
Aufnahme ins Inventar
Gerichtskommissär listet Aktiva und Passiva, ggf. mit Bewertung der Wertpapierpositionen.
5
Auszahlung oder Übertragung nach Einantwortung
Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss erhalten Erben Zugang oder Auszahlung.

Was die Bankauskunft alles umfasst

Die Bankauskunft ist umfassend. Der Gerichtskommissär erfährt Saldo und Kontostand zum Todestag jedes Girokontos, jeden Spar- und Termineinlagenkontos. Er erhält Bestandsverzeichnisse der Wertpapierdepots (mit Kursen zum Stichtag), Informationen über Schließfächer, laufende Daueraufträge, Lastschriftermächtigungen und offene Kreditverbindlichkeiten samt Sicherheiten. Mitkontoinhaber werden offengelegt; ebenso Vollmachten und ob diese „auf den Tod hinaus“ eingeräumt waren.

Auch Schließfächer gehören zum Auskunftsumfang. Der Gerichtskommissär kann die Öffnung des Schließfachs veranlassen – in der Regel im Beisein eines Bankvertreters, der den Inhalt protokolliert. Der Inhalt eines Schließfachs kann Sparbücher, Schmuck, Urkunden oder auch Krypto-Seed-Backups enthalten und ist Teil des Inventars.

Praxistipp aus unserer Kanzlei
Erben sollten den Gerichtskommissär aktiv unterstützen, indem sie ihm bekannte Bankverbindungen, Sparbücher und Depots mitteilen – auch solche, die nur lose vermutet werden. Banken finden zwar in der Regel alle eigenen Kundenkonten, aber nur dort, wo überhaupt nachgefragt wird. Ein Konto bei einer kleinen Direktbank oder ein Sparbuch aus den 1990er-Jahren bleibt unentdeckt, wenn niemand danach fragt. Im Zweifel lohnt sich auch ein Blick in alte Kontoauszüge des Verstorbenen.

Nachlasskonto und Sperrkonto: Wann braucht es das?

Ein Nachlasskonto oder Verlassenschaftskonto ist ein während des Verfahrens eingerichtetes Sonderkonto, auf dem Vermögenswerte der Verlassenschaft sicher verwahrt werden. Es wird vom Gerichtskommissär oder von einem bestellten Verlassenschaftskurator geführt. Der Bedarf entsteht typischerweise in drei Konstellationen.

Erstens, wenn das Konto des Verstorbenen aufgelöst werden soll, das Verfahren aber noch läuft – dann wird der Saldo auf das Nachlasskonto übertragen. Zweitens, wenn ein Verkauf von Vermögensgegenständen während der Verlassenschaft stattfindet (etwa eine Liegenschaft, die im Einvernehmen aller Erben vorzeitig verkauft wird) und der Erlös sicher zu verwahren ist. Drittens, wenn ein Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG) wegen unklarer Erbenstellung oder strittiger Situationen bestellt wird.

Verfügungen über das Nachlasskonto sind eng begrenzt. Auszahlungen erfolgen nur mit gerichtlicher Genehmigung oder mit Genehmigung des Gerichtskommissärs. Banken führen Nachlasskonten in der Regel als zinslose oder gering verzinste Sparkonten; manche Institute haben spezielle Produkte für die Anwaltschaft und Notariate.

Oder-Konto und Inhabersparbuch im Erbfall

Oder-Konto

Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein verfügen kann. Stirbt einer der Inhaber, lebt das Konto mit den verbleibenden Inhabern weiter; die Verfügungsbefugnis bleibt erhalten. Die wirtschaftliche Zuordnung des Saldos ist davon zu trennen: Mangels anderer Vereinbarung wird im Verhältnis zwischen den Inhabern hälftiges Eigentum vermutet. Der hälftige Anteil des verstorbenen Kontoinhabers gehört in den Nachlass; der überlebende Inhaber ist nicht alleiniger Eigentümer, auch wenn er allein verfügungsbefugt bleibt.

Daraus folgt ein praktisches Problem: Der überlebende Oder-Kontoinhaber könnte den gesamten Saldo abheben, obwohl ihm wirtschaftlich nur die Hälfte gehört. Tut er das ohne Berücksichtigung der Verlassenschaft, droht ein Schadenersatzanspruch durch die Erben. Der Gerichtskommissär weist häufig schon im ersten Schreiben auf diese Rechtslage hin, um Streit zu vermeiden.

Inhabersparbuch

Anders ist die Lage beim Inhabersparbuch. Wer das Sparbuch und das Losungswort hat, kann darüber verfügen – unabhängig davon, ob er auf dem Sparbuch genannt ist. Das macht die rechtliche Zuordnung im Erbfall heikel: Wurde das Sparbuch zu Lebzeiten übergeben („Wenn ich nicht mehr da bin, dann gehört es dir“), ist die Schenkung gültig vollzogen, und das Sparbuch fällt nicht in den Nachlass. Bloßer Hinweis auf die Existenz des Sparbuchs reicht nicht – entscheidend ist die tatsächliche körperliche Übergabe.

Findet das Sparbuch sich nach dem Tod im Hausrat des Verstorbenen, gehört es in den Nachlass und wird auf das Inventar genommen. Findet es sich beim Kind oder Lebenspartner, kann darüber gestritten werden – Beweislast trägt derjenige, der eine Schenkung behauptet. Diese Konstellation kann bei der Pflichtteilsberechnung wichtig werden, weil eine Sparbuch-Schenkung nach § 782 ABGB als anrechnungspflichtige Zuwendung gelten kann.

Auszahlung an Erben nach der Einantwortung

Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss sind die Erben Eigentümer und Verfügungsberechtigte. Banken zahlen den Saldo gegen Vorlage des Beschlusses und Identifikation der Erben aus – entweder an alle Miterben gemeinsam (bei Erbengemeinschaft) oder an den Alleinerben. Bei Erbengemeinschaften reichen üblicherweise eine gemeinsame Auszahlungsanweisung oder eine Vollmacht aller Erben an einen Vertreter.

Bei Wertpapierdepots übertragen Banken die Bestände in der Regel auf das vom Erben benannte neue Depot oder verkaufen sie und überweisen den Erlös. Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung sind keine Nachlasspositionen – das Bezugsrecht regelt die Auszahlung direkt; mehr dazu im Beitrag zur Lebensversicherung im Erbfall.

Auslandskonten folgen demselben Prinzip, sind aber aufwendiger: Manche Banken in der Schweiz oder Liechtenstein verlangen zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis oder eine konsularische Beglaubigung. Die Bearbeitungszeit liegt dort regelmäßig bei mehreren Monaten.

Häufige Fehler im Verfahren

Fünf Fehler, die regelmäßig vorkommen
Behebungen vor der Einantwortung
Wer als vermeintlicher Erbe Geld abhebt, greift in die Verlassenschaft ein – Schadenersatz und strafrechtliche Folgen sind möglich.
Begräbniskosten-Vorschuss nicht beantragt
Banken zahlen Begräbnisrechnungen auf Anweisung des Gerichtskommissärs aus – wer das nicht beantragt, streckt selbst vor.
Vollmacht über den Tod hinaus blind genutzt
Selbst eine bestehende Vollmacht ersetzt nicht die Erbenstellung; Verfügungen können von Miterben angefochten werden.
Auslandskonten im Inventar weggelassen
Auch ausländische Konten gehören zur Verlassenschaft – spätere Nachträge verursachen Aufwand und Steuerrisiken.
Oder-Konten missverstanden
Wer als überlebender Kontoinhaber den Saldo allein abhebt, übersieht den halben Pflichtteilsanspruch der Verlassenschaft.

Häufige Fragen

Darf die Bank dem Gerichtskommissär wirklich alles offenlegen?
Ja, § 38 Abs 2 Z 5 BWG schreibt eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär ausdrücklich vor. Die Bank ist sogar verpflichtet, Auskunft zu erteilen, sobald der Gerichtskommissär sich nachweislich legitimiert. Die Auskunft umfasst sämtliche Konten, Sparbücher, Depots und Schließfächer.
Wie zahle ich das Begräbnis, wenn das Konto gesperrt ist?
Banken zahlen Begräbniskosten auf Anweisung des Gerichtskommissärs unmittelbar aus dem Saldo des Verstorbenen. Die ausstellende Bestattungsfirma kann ihre Rechnung direkt einbringen. Auch Pflegerechnungen, laufende Mietzahlungen und ähnliche Verpflichtungen können auf diesem Weg bedient werden, ohne dass die Erben in Vorleistung gehen müssen.
Wann wird ein Nachlasskonto eingerichtet?
Ein Nachlasskonto wird typischerweise eingerichtet, wenn das Konto des Verstorbenen aufgelöst werden soll, wenn größere Liquidität während des Verfahrens entsteht (etwa aus einem Liegenschaftsverkauf) oder wenn ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde. Die Verfügungsbefugnis liegt dann beim Gerichtskommissär oder Kurator – Auszahlungen brauchen gerichtliche Genehmigung.

Das Wichtigste auf einen Blick

Nachlasskonto und Bankauskunft in fünf Punkten
  • § 38 Abs 2 Z 5 BWG durchbricht das Bankgeheimnis gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär.
  • Die Bankauskunft umfasst alle Konten, Sparbücher, Depots, Schließfächer, Daueraufträge und Kredite – inklusive Mitkontoinhaber.
  • Ein Nachlasskonto (Sperrkonto) wird eingerichtet, wenn das Konto aufgelöst, Vermögen verkauft oder ein Verlassenschaftskurator bestellt wird.
  • Oder-Konto: wirtschaftlich hälftiges Eigentum, auch wenn der überlebende Inhaber allein verfügen darf; Inhabersparbuch: Übergabe entscheidet über Schenkung.
  • Auszahlung an Erben erst nach rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss; Begräbniskosten zahlt die Bank auf Anweisung des Gerichtskommissärs.

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Brandauer Rechtsanwälte vertritt Erben im Verlassenschaftsverfahren, koordiniert die Korrespondenz mit Banken und Gerichtskommissären und sorgt für eine saubere Aufnahme der Bankbestände ins Inventar. Bei strittigen Konstellationen – Oder-Konten, Inhabersparbüchern, Auslandskonten oder unklarer Schenkungslage – analysieren wir die Beweissituation und vertreten Ihre Interessen vor Gericht. Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Situation und zeigen die nächsten Schritte konkret auf. Stand: Juni 2026.