Erbengemeinschaft an einer Liegenschaft – §§ 825 ff ABGB

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Liegenschaft erben, entsteht mit der Einantwortung eine Eigentümergemeinschaft, die für viele Familien zur Belastungsprobe wird. Wer darf das Haus vermieten? Wer entscheidet über eine größere Sanierung? Was passiert, wenn ein Miterbe verkaufen will und ein anderer nicht? Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt diese Fragen in den §§ 825 ff ABGB sehr detailliert – aber wenig bekannt. Dieser Beitrag erklärt, wie die Erbengemeinschaft an einer Liegenschaft rechtlich funktioniert, welche Beschlüsse mit welcher Mehrheit gefasst werden, wann ein Erbteilungsübereinkommen der bessere Weg ist und wann am Ende doch die Teilungsklage steht.

In welcher Rolle stehen Sie in der Erbengemeinschaft an einer Liegenschaft? Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir klären, welche Verwaltungs- und Auseinandersetzungsmöglichkeiten in Ihrem Fall realistisch sind und wie Sie Konflikte vermeiden. Jetzt anfragen ↓

Von der ruhenden Verlassenschaft zum Bruchteilseigentum

Solange das Verlassenschaftsverfahren läuft, gehört die Liegenschaft formell der ruhenden Verlassenschaft. Erst mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss wechseln die Erben in die Position der Eigentümer. Sind sie zu mehreren, geschieht das in der Form, die § 825 ABGB als „Gemeinschaft des Eigentums“ beschreibt: schlichtes Miteigentum nach Bruchteilen.

Jeder Miterbe wird also Eigentümer eines ideellen Anteils an der gesamten Liegenschaft – nicht etwa Eigentümer einer abgegrenzten Fläche oder eines bestimmten Stockwerks. Wer zu einem Drittel erbt, hat ein Drittel an Grund und Boden, am Haus, am Garten – und am Dach, das undicht ist. Die §§ 825 bis 858 ABGB regeln, wie diese Gemeinschaft funktioniert, wie Entscheidungen getroffen werden und wie sie wieder aufgelöst werden kann.

1. Erbfall Mit dem Tod entsteht die ruhende Verlassenschaft. Die Erben haben noch kein Eigentum, sondern nur Anwartschaft.
2. Einantwortung Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss gehen die Anteile auf die Erben über. Erst dann beginnt die Eigentümergemeinschaft.
3. Grundbuch Nach der Einverleibung steht jeder Miterbe mit seiner Quote im B-Blatt des Grundbuchs. Ab hier gelten die §§ 825 ff ABGB.

Praktisch wirkt sich das so aus: Wer einen Anteil an einer geerbten Immobilie hat, kann seinen Bruchteil grundsätzlich allein verkaufen, verschenken oder belasten – die Mit­erben müssen nicht zustimmen. Wer hingegen die ganze Liegenschaft veräußern, vermieten, umbauen oder belasten will, braucht die Mehrheit der Mit­eigentümer. Genau hier beginnt der häufigste Konfliktpunkt der Erbengemeinschaft: Einer will, der andere nicht. Wir haben in einem eigenen Beitrag erklärt, wie sich solche Konflikte vermeiden lassen – siehe dazu unsere Hinweise zum Erben ohne Streit in der Erbengemeinschaft.

Abgrenzung: Erbengemeinschaft, Wohnungseigentum, Teilungsklage

Drei Begriffe werden in der Beratungspraxis regelmäßig verwechselt – mit teils erheblichen Konsequenzen. Eine saubere Einordnung am Anfang erspart spätere Fehlentscheidungen.

Schlichtes Miteigentum / Erbengemeinschaft (§§ 825 ff ABGB)
Mehrere Personen sind nach Bruchteilen an einer ganzen Liegenschaft beteiligt. Die §§ 825 ff ABGB regeln Verwaltung und Aufhebung. Dies ist die Regelform nach der Einantwortung.
Wohnungseigentum (WEG)
An einer bestimmten Wohnung oder einem Geschäftslokal besteht ausschließliches Nutzungsrecht. Hier gilt das WEG, nicht die §§ 825 ff ABGB. Erben einer Eigentumswohnung treten in die Eigentümergemeinschaft des Hauses ein, intern sind sie aber Bruchteilseigentümer der einen Wohnung.
Teilungsklage (§ 830 ABGB)
Klage eines Miteigentümers auf gerichtliche Aufhebung der Gemeinschaft. Ergebnis ist die Realteilung oder die Zivilteilung (öffentliche Versteigerung). Sie steht am Ende des Weges, wenn keine Einigung gelingt.
Erbschaftskauf (§ 1278 ABGB)
Verkauf der gesamten Erbenstellung an einen Dritten oder Miterben. Trifft die Erbengemeinschaft im Ergebnis, ist aber ein eigener Vertragstyp mit Notariatsaktpflicht.

Hat die Erbengemeinschaft eine Eigentumswohnung geerbt, gelten neben dem WEG zusätzlich die §§ 825 ff ABGB für das interne Verhältnis der Miterben. Wir haben das im Detail im Beitrag zum Wohnungseigentum im Erbfall behandelt. Wer einen einzelnen Anteil weitergeben statt die Gemeinschaft auflösen will, sollte den Beitrag zum Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB lesen. Geht es hingegen um die zivilgerichtliche Aufteilung einer bereits eingeantworteten Liegenschaft, ist die Teilungsklage das Mittel der Wahl.

Ordentliche und außerordentliche Verwaltung nach §§ 833–836 ABGB

Die wichtigste Weichenstellung im täglichen Umgang mit der Liegenschaft ist die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung. Sie entscheidet darüber, mit welcher Mehrheit ein Beschluss gefasst werden kann – und ob das Gericht einzubinden ist.

§ 833 ABGB Ordentliche Verwaltung
Maßnahmen, die der gewöhnlichen Erhaltung und Benützung der Liegenschaft dienen: Mietzinsvorschreibung, Reparatur einer defekten Heizung, jährliche Steuererklärung, Beauftragung der Hausverwaltung, übliche Erhaltungsarbeiten.

Mehrheit nach Anteilen entscheidet. Stimmen die Mehrheit der ideellen Anteile zu, ist der Beschluss gefasst.
§ 834 ABGB Außerordentliche Verwaltung
Wichtige Veränderungen, die das Wesen oder den Wert der Sache betreffen: Umbau, Aufstockung, Aufnahme größerer Hypothekardarlehen, langfristige Vermietung mit erheblichen Investitionen, Verkauf der ganzen Liegenschaft, Widmungsänderung.

Einstimmigkeit oder Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB erforderlich.

Die Grenze zwischen beiden Kategorien ist fließend. Eine Dachreparatur ist gewöhnliche Erhaltung – eine Komplettsanierung mit Dachausbau ist eine wichtige Veränderung. Ein neuer Mietvertrag ist ordentliche Verwaltung – ein Mietvertrag mit langer Bindung, hoher Investition des Mieters und untypischen Konditionen kann bereits außerordentliche Verwaltung sein. Im Zweifel sollte die strengere Form gewählt werden, sonst droht die Unwirksamkeit des Geschäfts gegenüber den überstimmten Miterben.

⚠️
Veräußerung der ganzen Liegenschaft: Der Verkauf der gesamten Liegenschaft ist niemals ordentliche Verwaltung. Er bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. Ein einzelner Mehrheitseigentümer kann die Liegenschaft nicht „durchverkaufen“. Wer das versucht, gefährdet die Wirksamkeit des Kaufvertrags und setzt sich Schadenersatzansprüchen aus.

Wie wird die Mehrheit berechnet?

Anders als in einer Versammlung mit „ein Kopf, eine Stimme“ zählt bei der schlichten Eigentümergemeinschaft nicht die Anzahl der Personen, sondern die Höhe der ideellen Anteile am Bruchteilseigentum. Wer ein Halbteil hat, hat auch das halbe Stimmgewicht. Drei Miterben mit Quoten von 1/2, 1/4 und 1/4 können also nicht gegen den Halbteilseigentümer entscheiden – sie haben gemeinsam zwar die Mehrheit der Köpfe, aber nur die Hälfte der Anteile.

Beispiele zur Mehrheitsbildung
Konstellation Ordentliche Verwaltung Außerordentliche Verwaltung
Drei Geschwister je 1/3 Zwei reichen (2/3 > 1/2) Alle drei – sonst Gericht (§ 835)
Witwe 1/2, zwei Kinder je 1/4 Witwe + ein Kind reichen (3/4) Alle drei erforderlich
Zwei Erben je 1/2 Patt – Gericht entscheidet Patt – Gericht entscheidet
Vier Erben je 1/4 Drei reichen (3/4 > 1/2) Alle vier – sonst Gericht

Die Mehrheit wird ohne Versammlungsformalitäten gebildet. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Trotzdem empfiehlt sich aus Beweisgründen die schriftliche Beschlussfassung – sei es in Form eines Umlaufbeschlusses, eines E-Mail-Verkehrs oder eines Protokolls. Vor wichtigen Beschlüssen muss die Minderheit nach § 833 Satz 2 ABGB angehört werden. Wird sie übergangen, ist der Beschluss zwar nicht zwingend nichtig, aber anfechtbar.

Schutz der Minderheit und Rolle des Gerichts

Die §§ 833 bis 836 ABGB schützen die überstimmte Minderheit auf mehreren Ebenen. Wichtige Veränderungen können entweder durch Sicherheitsleistung der Mehrheit oder durch Genehmigung des Außerstreitgerichts gegen den Willen der Minderheit durchgesetzt werden.

Verfahren bei Patt oder Streit
  1. 1Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 835 ABGB) durch jeden Miteigentümer. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt.
  2. 2Anhörung aller Beteiligten und Prüfung, ob die geplante Maßnahme der wirtschaftlichen Vernunft entspricht und die Minderheit nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
  3. 3Sicherheitsleistung oder Genehmigung. Das Gericht kann die Mehrheit zur Erlag einer Sicherheit verpflichten, um die Risiken der Maßnahme abzudecken.
  4. 4Austrittsrecht der Minderheit (§ 834 Satz 2 ABGB): Wer die Sicherheit nicht akzeptiert, kann die Aufhebung der Gemeinschaft – also den Verkauf seines Anteils oder die Teilung – verlangen.

Diese Konstruktion hat erhebliche Konsequenzen: Wer in einer Erbengemeinschaft als Mehrheits­eigentümer eine Sanierung gegen den Willen der Minderheit durchsetzen will, kann das mit Hilfe des Gerichts erreichen – muss aber damit rechnen, dass die Minderheit dann das Ende der Gemeinschaft beantragt. Aus einer ursprünglich strittigen Frage über eine Dachsanierung wird so plötzlich die Frage nach Verkauf oder Versteigerung der ganzen Liegenschaft.

Nutzung, Mietzins und Lastenverteilung

Jeder Miteigentümer kann die Sache nach § 828 ABGB grundsätzlich gleich nutzen, soweit er die anderen nicht beeinträchtigt. In der Praxis lässt sich das bei einer Liegenschaft selten symmetrisch leben. Wohnt ein Miterbe im geerbten Haus und die anderen wohnen anderswo, wird der nutzende Miterbe regelmäßig zu einer Benützungsentschädigung verpflichtet, die seinem Mehrgenuss entspricht. Sie orientiert sich an einem ortsüblichen Mietzins, abzüglich des eigenen Anteils.

Erträge wie Mietzinsen aus vermieteten Wohnungen, Pachtzahlungen oder Erlöse aus Holzschlag werden nach Quoten geteilt. Genauso werden Lasten geteilt: Grundsteuer, Versicherung, Erhaltungsaufwendungen, Kreditraten. Ein Miterbe, der mehr leistet als seine Quote, hat einen Aufwandersatzanspruch gegen die übrigen (§ 1042 ABGB). Diese Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von dreißig Jahren – sollten aber zur Vermeidung von Beweisproblemen jährlich abgerechnet werden.

💡
Praxistipp Benützungsregelung: Eine schriftliche Benützungsregelung erspart in der Regel die meisten Konflikte. Sie kann formlos getroffen werden und regelt, wer welche Räume nutzt, welche Entschädigung zu zahlen ist, wie Reparaturen aufgeteilt werden und wer welche Versicherung trägt. Ohne solche Regelung kommt es immer wieder zu Streit über Strom, Heizöl und Gartenpflege – Themen, die rechtlich klein sind, das Klima aber zerstören.

Ist die Liegenschaft vermietet, treten die Miterben gemeinsam in die Vermieterstellung ein. Sie sind nach außen ein Vermieter, intern aber nach Quoten beteiligt. Wer die Hausverwaltung führt – meist ein Miterbe selbst oder eine professionelle Verwaltung – braucht eine ausreichende Vollmacht der Mehrheit. Wird ein Mieter neu eingesetzt, ist das in der Regel ordentliche Verwaltung; werden weitreichende Konditionen vereinbart (langfristige Bindung, hohe Investitionen, Vorkaufsrechte), kann außerordentliche Verwaltung vorliegen.

Auflösung nach § 830 ABGB – einvernehmlich oder streitig

Niemand muss in einer Eigentümergemeinschaft bleiben. § 830 ABGB gibt jedem Miterben das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Das ist ein höchstpersönliches, unverzichtbares Recht – es kann nur befristet ausgeschlossen werden, etwa für die Dauer einer Sanierung oder solange ein wichtiger Grund die Aufhebung als „zur Unzeit“ erscheinen ließe.

Weg 1 – Erbteilungsübereinkommen
Die Miterben einigen sich vertraglich, wer die Liegenschaft übernimmt und wer ausbezahlt wird. Der Vertrag bedarf bei Grundstücken der Schriftform und der beglaubigten Unterschriften; Eintragung im Grundbuch folgt. Die Übernahme durch einen Miterben gegen Ausgleichszahlung ist die in der Praxis häufigste Lösung. Steuerlich kann das nach Auffassung der Finanzverwaltung ImmoESt-relevant sein, soweit Ausgleichszahlungen geleistet werden.
Weg 2 – Gemeinsamer Verkauf an Dritte
Alle Miterben verkaufen die Liegenschaft gemeinsam an einen Dritten. Der Erlös wird nach Quoten geteilt. Wirtschaftlich oft die sauberste Lösung – setzt aber Einigkeit über Preis und Käufer voraus.
Weg 3 – Teilungsklage
Streitiger Weg nach § 830 ABGB. Primär wird Realteilung angestrebt, also reale Aufteilung in Teilstücke. Ist eine Realteilung untunlich – bei einem Haus regelmäßig der Fall –, wird auf Zivilteilung erkannt: gerichtliche Versteigerung der ganzen Liegenschaft, anschließende Aufteilung des Erlöses. Erfahrungsgemäß bringt eine Versteigerung deutlich weniger als der Verkehrswert.

Aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht ist der Vergleichsweg über ein Erbteilungsübereinkommen den anderen Wegen fast immer überlegen. Die Übernahme durch einen Miterben gegen Auszahlung der übrigen erlaubt es, das Familienhaus zu erhalten und gleichzeitig Liquidität für die anderen zu schaffen. Bei einer Teilungsklage entscheidet das Gericht – meist gegen die emotionalen Interessen aller Beteiligten. Dazu kommen Verfahrenskosten, Gutachterkosten und der psychische Aufwand eines mehrjährigen Prozesses.

Häufige Fehler in der Praxis

Die ganze Liegenschaft im Alleingang verkaufen wollen. Auch ein Mehrheitseigentümer kann den Gesamtverkauf nicht erzwingen – das ist außerordentliche Verwaltung. Der Vertrag scheitert oder ist gegenüber der Minderheit unwirksam.
Köpfe statt Anteile zählen. Bei der Beschlussfassung zählen die ideellen Anteile, nicht die Anzahl der Personen. Drei Viertel-Eigentümer können den Halbteilseigentümer nicht überstimmen.
Die Minderheit nicht anhören. § 833 Satz 2 ABGB verlangt vor wichtigen Veränderungen die Anhörung aller. Wird sie übergangen, ist der Beschluss anfechtbar – und das Geschäft unsicher.
Benützungsregelung dem Zufall überlassen. Ohne klare schriftliche Vereinbarung führen Strom, Heizöl, Gartenpflege, Reparaturen verlässlich zu Konflikten. Eine Stunde Klärung am Anfang erspart Jahre Streit.
Die Teilungsklage vorschnell als Druckmittel einsetzen. Wer mit § 830 ABGB droht, muss bereit sein, die Liegenschaft am Ende auch versteigern zu lassen. Die Klage ist kein Verhandlungstrick, sondern eine echte Endstation.
Steuerliche Folgen vergessen. Die Übernahme durch einen Miterben gegen Ausgleichszahlung kann Immobilienertragsteuer und Grunderwerbsteuer auslösen. Wer das nicht vorab prüft, erlebt unangenehme Überraschungen.

Salzburger Praxis und Sonderfälle

Geerbtes Einfamilienhaus mit nur einem Bewohner

Eine in unserer Salzburger Praxis sehr häufige Konstellation: Drei Geschwister erben das Elternhaus, eines wohnt seit Jahren dort und versorgte die Mutter, zwei sind weggezogen. Nach der Einantwortung stellen die abwesenden Geschwister die Frage nach Auszahlung oder Verkauf. Der nutzende Miterbe schuldet ab dem Zeitpunkt, ab dem er den Mehrgenuss hat, eine Benützungsentschädigung. Häufig wird im Erbteilungsübereinkommen vereinbart, dass er das Haus gegen Ausgleichszahlung übernimmt – finanziert durch Hypothek oder durch Vorerwerbe, die als Vorempfänge angerechnet werden.

Landwirtschaftliche Liegenschaft und Höferecht

Bei vererbten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in Tirol und Kärnten Anerbenrecht, im übrigen Bundesgebiet das Anerbengesetz, in Salzburg insbesondere die landesgesetzlichen Bestimmungen für geschlossene Höfe. Diese Regelungen überlagern die §§ 825 ff ABGB, indem sie einen Hauptanerben bestimmen und die Übrigen mit einem Übernahmepreis abfinden. Auch das Salzburger Grundverkehrsgesetz kann Übertragungen genehmigungspflichtig machen. Bei Bauernhöfen lohnt eine eigene rechtliche Einordnung vor jeder Verfügung.

Zinshaus mit laufenden Mietverhältnissen

Wird ein Zinshaus geerbt, treten die Erben als Vermieter in alle laufenden Mietverhältnisse ein. Mietzinszahlungen fließen ab dem Todestag den Erben zu, anteilig nach Quoten. Hausverwaltungsverträge laufen weiter; deren Wechsel ist ordentliche Verwaltung. Größere Sanierungen über Mietzinsanhebungen nach §§ 18, 19 MRG sind hingegen außerordentlich, weil sie das Wesen der Sache betreffen.

Auslandserben und Sprachbarriere

In Salzburg ist es nicht selten, dass ein Miterbe im Ausland lebt – etwa in Deutschland, Italien oder den USA. Erschwert das Verfahren regelmäßig: Vollmachten müssen apostilliert oder konsularisch beglaubigt werden, Zustellungen können sich verzögern, fremdes Recht spielt für den Auslandserben subjektiv eine Rolle, auch wenn objektiv österreichisches Recht gilt. Frühzeitige Kommunikation und ein gemeinsamer Verfahrensvertreter beschleunigen den Vorgang erheblich.

Das Wichtigste auf einen Blick

Erbengemeinschaft an einer Liegenschaft – Kernpunkte
  • Mit der Einantwortung entsteht schlichtes Bruchteilseigentum nach §§ 825 ff ABGB – jeder Erbe hat einen ideellen Anteil, nicht eine bestimmte Wohnung.
  • Ordentliche Verwaltung (§ 833 ABGB) braucht Mehrheit der Anteile, außerordentliche Verwaltung (§ 834 ABGB) Einstimmigkeit oder Genehmigung des Außerstreitgerichts.
  • Veräußerung der ganzen Liegenschaft ist nie ordentliche Verwaltung – sie braucht die Zustimmung aller Miteigentümer.
  • Jeder Miterbe kann nach § 830 ABGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen – Erbteilungsübereinkommen ist meist besser als Teilungsklage.
  • Eine schriftliche Benützungsregelung verhindert die meisten Streitigkeiten im Alltag und sichert Aufwandersatz- und Entschädigungsansprüche.

Häufige Fragen

Kann ein Mehrheitseigentümer in der Erbengemeinschaft die Liegenschaft verkaufen?
Nein. Der Verkauf der gesamten Liegenschaft ist außerordentliche Verwaltung nach § 834 ABGB und bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer oder einer Genehmigung des Außerstreitgerichts. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nur für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Wer den Gesamtverkauf erzwingen will, muss den Weg über die Teilungsklage nach § 830 ABGB gehen.
Muss ich Miete zahlen, wenn ich als Miterbe im geerbten Haus wohne?
Soweit Ihre Nutzung den Anteil der übrigen Miterben mitumfasst, schulden Sie diesen eine Benützungsentschädigung. Sie orientiert sich an einem ortsüblichen Mietzins, abzüglich Ihrer eigenen Quote. Bei vier gleich Beteiligten zahlen Sie also drei Viertel des ortsüblichen Zinses an die anderen. Die genaue Höhe und die Verteilung der Betriebskosten lassen sich in einer schriftlichen Benützungsregelung sauber festhalten.
Wie löst man die Erbengemeinschaft an einer Liegenschaft am besten auf?
In der Regel über ein Erbteilungsübereinkommen: Ein Miterbe übernimmt die Liegenschaft und zahlt die anderen aus, oder die Liegenschaft wird gemeinsam an einen Dritten verkauft. Beide Wege erfordern Einigkeit über Bewertung und Konditionen. Scheitert die Einigung, bleibt nur die Teilungsklage nach § 830 ABGB mit dem Risiko einer gerichtlichen Versteigerung. Eine frühzeitige Mediation oder anwaltliche Begleitung erspart fast immer Jahre an Streit.

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Die Erbengemeinschaft an einer Liegenschaft ist juristisch dicht, emotional belastend und finanziell weitreichend. Zwischen Mehrheitsbeschlüssen, außerordentlicher Verwaltung, Erbteilungsübereinkommen und Teilungsklage liegen Welten – und falsche Weichenstellungen lassen sich später nur schwer korrigieren. Eine Schwerpunktseite mit weiteren Beiträgen finden Sie in unserem Bereich Erbrecht; spezifisch zu Liegenschaften im Nachlass siehe auch die Spoke-Seite Wohnungseigentum.

Brandauer Rechtsanwälte begleiten Erbengemeinschaften in Salzburg und ganz Österreich von der Einantwortung bis zur Auflösung. Wir gestalten Erbteilungsübereinkommen, prüfen Beschlüsse auf ihre Wirksamkeit, vertreten die Mehrheit oder die Minderheit vor dem Außerstreitgericht und führen Teilungsklagen, wenn es sein muss. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Konstellation und zeigen Ihnen den realistischen Weg.

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar (Stand Juni 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von den konkreten Umständen ab – lassen Sie sich beraten.

Nachlassimmobilie vor Einantwortung – Verwaltung, Vermietung und Verkauf in der ruhenden Verlassenschaft

Stirbt ein Eigentümer, wird seine Immobilie nicht sofort zum Eigentum der Erben. Bis zum Einantwortungsbeschluss ruht der Nachlass als eigene Rechtspersönlichkeit – die Verlassenschaft. Das wirft praktische Fragen auf: Wer zahlt die Betriebskosten? Darf weiter vermietet werden, kann ein bestehendes Mietverhältnis verlängert oder ein neuer Mieter aufgenommen werden? Wer entscheidet über einen Verkauf, wenn Erben rasch Liquidität brauchen oder das Haus erhalten werden soll? Dieser Beitrag erklärt, welche Befugnisse erbantrittserklärte Erben nach § 810 ABGB haben, wo das Verlassenschaftsgericht gefragt werden muss, wie die Salzburger Praxis aussieht und welche steuerlichen und haftungsrechtlichen Fallen es zu vermeiden gilt.

Wer verwaltet, vermietet oder verkauft die Liegenschaft in der ruhenden Verlassenschaft? Schildern Sie uns Ihre Ausgangslage – wir klären, welche Schritte ohne Gerichtsgenehmigung möglich sind und wann ein Antrag nach § 810 ABGB nötig ist. Jetzt anfragen ↓

Die ruhende Verlassenschaft als eigene Rechtsperson

Mit dem Tod des Eigentümers gehen die Sachen seines Vermögens nicht automatisch auf die Erben über. Das österreichische Recht kennt vielmehr die Konstruktion der ruhenden Verlassenschaft: Bis zur Einantwortung tritt nach § 547 ABGB die Verlassenschaft selbst in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Sie ist eine juristische Person eigener Art mit Vermögen, Verbindlichkeiten und Prozessfähigkeit – nur eben ohne natürlichen Träger.

Eigentümerin der Nachlassimmobilie ist in dieser Phase weder der Erblasser (er ist verstorben) noch ein einzelner Erbe (die Einantwortung steht noch aus), sondern eben die Verlassenschaft. Dieser Punkt wird in der Praxis oft missverstanden: Wer zu früh als „Eigentümer“ auftritt – im Grundbuch ist ja noch der Erblasser eingetragen – schließt Verträge in fremdem Namen ab und riskiert die Unwirksamkeit. Der erste Schritt ist daher immer die Klärung, in welcher Rolle gehandelt werden soll.

Erblasser
Verstorben. Seine Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Im Grundbuch bleibt er bis zur Einverleibung der Erben weiterhin eingetragen.
Verlassenschaft
Eigene Rechtspersönlichkeit nach § 547 ABGB. Hält Vermögen, schließt Verträge, klagt und wird geklagt. Vertreten durch den oder die Erbantrittserklärten oder durch einen Verlassenschaftskurator.
Erbe (nach Einantwortung)
Wird mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses Universalsukzessor und Eigentümer der Liegenschaft. Erst dann ist die Grundbuchsumschreibung möglich.

Wie die Einantwortung selbst abläuft und welche Folgen sie hat, haben wir in einem eigenen Beitrag zum Einantwortungsbeschluss dargestellt. Für den vorliegenden Beitrag interessiert die Phase davor: die Monate – oft Jahre – zwischen Todesfall und Einantwortung, in denen die Liegenschaft trotzdem laufende Kosten verursacht, eventuell vermietet ist und manchmal verkauft werden soll.

Wer darf vor der Einantwortung überhaupt handeln?

Die zentrale Norm ist § 810 ABGB. Sie bestimmt, dass derjenige, der eine Erbantrittserklärung abgegeben und sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, das Recht hat, die Verlassenschaft zu benützen, zu verwalten und sie nach außen zu vertreten. Bis zur Abgabe der Erbantrittserklärung handelt – soweit überhaupt erforderlich – das Verlassenschaftsgericht selbst, gegebenenfalls über einen Verlassenschaftskurator nach § 156 AußStrG.

Sind mehrere Personen erbantrittserklärt – etwa Geschwister zu gleichen Quoten – ist das Vertretungs- und Verwaltungsrecht ein gemeinschaftliches. Sie müssen sich einigen oder eine Mehrheitsentscheidung nach den Regeln der Miteigentumsverwaltung herbeiführen. Können sie das nicht, ordnet das Gericht eine Lösung an, etwa indem es einem Erben Alleinvertretung überträgt oder einen Kurator bestellt. Wer den Tod gerade verarbeitet, sollte sich diese Frage trotzdem früh stellen – sie entscheidet darüber, wer Rechnungen bezahlen, mit Mietern reden und Versicherungen verlängern kann.

Praxistipp: Vertretungsbefugnis schriftlich klären
Wenn mehrere Miterben erbantrittserklärt sind, empfiehlt sich ganz zu Beginn eine schriftliche Vollmacht oder eine Verwaltungsvereinbarung. Sie legt fest, wer Bankkonten führt, Mieterkontakt hält und gegenüber dem Gericht spricht. Ohne diese Klärung scheitern viele Banken und Hausverwaltungen schon an der Auszahlung der Betriebskostenrücklage oder am Abschluss neuer Verträge.

Verwaltungsbefugnis nach § 810 ABGB im Detail

Die Befugnis nach § 810 ABGB umfasst die ordentliche Verwaltung. Das ist alles, was zur Erhaltung der Substanz und zum laufenden Betrieb gehört: Zahlung von Betriebskosten, Grundsteuer und Versicherungsprämien, Beauftragung von Reparaturen, Kontakte zur Hausverwaltung im Wohnungseigentum, Einzug von Mieten, Abrechnung mit dem Finanzamt, Beendigung einzelner Schadensfälle. Solche Handlungen sind genehmigungsfrei und sollten nicht aufgeschoben werden – Versäumnisse können die Substanz beschädigen.

Der erbantrittserklärte Erbe tritt dabei nicht als Eigentümer auf, sondern als Vertreter der Verlassenschaft. Verträge werden „für die Verlassenschaft nach XY“ abgeschlossen, Rechnungen lauten auf diesen Empfänger, Zahlungen erfolgen vom Verlassenschaftskonto. Diese Disziplin ist kein bloßer Formalismus: Sie schützt den handelnden Erben vor persönlicher Haftung und macht spätere Abrechnungen mit Miterben oder dem Pflichtteilsberechtigten leichter.

Ordentliche Verwaltung – genehmigungsfreie Beispiele
Maßnahme Rechtliche Einordnung
Betriebskosten, Versicherung, Grundsteuer zahlen Erhaltungspflicht der Verlassenschaft, genehmigungsfrei
Bestehende Mietverträge weiterführen, Mieten einziehen Fortsetzung bestehender Vertragsverhältnisse, § 1116a ABGB
Kleinere Reparaturen, Behebung akuter Schäden Substanzerhaltung, genehmigungsfrei
Teilnahme an Eigentümerversammlung, Abstimmung über laufende Verwaltung Ordentliche Verwaltung im Wohnungseigentum
Kündigung säumiger Mieter aus wichtigem Grund Erhaltung der Mietzinseinnahmen, regelmäßig ordentliche Verwaltung

Im Wohnungseigentum schlägt sich diese Logik unmittelbar nieder: Die Verlassenschaft ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft, der erbantrittserklärte Erbe nimmt das Stimmrecht wahr. Wer sich dazu vertieft informieren möchte, findet die Grundlagen auf unserer Spezialseite zur Wohnungseigentum sowie im Beitrag zur Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft.

Ordentliche und außerordentliche Verwaltung – die Grenze

Die Befugnis nach § 810 ABGB endet dort, wo die außerordentliche Verwaltung beginnt. Außerordentlich ist alles, was über die laufende Erhaltung hinausgeht: die wesentliche Änderung der Substanz, größere Investitionen, der Verkauf der Liegenschaft, die Belastung mit Hypotheken, die langfristige Vermietung unter MRG-Schutz oder die Aufnahme von Krediten. Solche Geschäfte sind dem Erben nicht ohne Weiteres erlaubt – sie bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 145 AußStrG.

Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Ist eine umfassende Sanierung Substanzerhaltung oder Investition? Ist die Neuvermietung an einen Gewerbemieter ordentliche Verwaltung oder Belastung mit langfristigen Schutzrechten? Solche Grenzfragen lösen die Verlassenschaftsgerichte unterschiedlich. Wer Zweifel hat, sollte den Antrag stellen – ohne Genehmigung schwebt der Vertrag in der Unwirksamkeit, und der Erbe haftet für Schäden persönlich.

Ordentliche Verwaltung
Was der Erhaltung des Bestandes dient. Keine Genehmigung nötig. Beispiele: Mieteinzug, Betriebskosten, kleinere Reparaturen, Versicherungsprämien, Teilnahme an der Eigentümerversammlung.
Außerordentliche Verwaltung
Was die Substanz verändert oder bindet. Genehmigung nach § 145 AußStrG erforderlich. Beispiele: Verkauf, Belastung, größere Investition, neuer Mietvertrag mit MRG-Schutz, Aufnahme von Krediten.

Vermietung der Nachlassimmobilie – wann das Gericht zustimmen muss

Bestehende Mietverhältnisse laufen mit dem Tod des Vermieters nicht aus. Nach § 1116a ABGB tritt die Verlassenschaft – später der Erbe – kraft Gesetzes in den bestehenden Mietvertrag ein. Mieten werden auf das Verlassenschaftskonto eingezogen, Betriebskostenabrechnungen wie bisher abgewickelt, Reparaturen aus den Mietzinsen oder aus dem Nachlass bezahlt. Das alles ist ordentliche Verwaltung und bedarf keiner Gerichtsgenehmigung.

Anders sieht es aus, wenn neu vermietet werden soll. Wird eine bisher leerstehende Wohnung erstmals einem Mieter überlassen oder läuft ein befristeter Vertrag aus und der Erbe schließt einen neuen ab, ist zu prüfen, ob es sich noch um ordentliche Verwaltung handelt. Maßgeblich ist, wie stark der neue Vertrag die Substanz für die Zukunft bindet. Ein neuer Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG bedeutet einen erheblichen Eingriff: Kündigungsschutz, gesetzliche Mietzinsobergrenzen, Eintrittsrechte naher Angehöriger – all das kann den späteren Erben über Jahre binden. Die herrschende Praxis ordnet solche Neuvermietungen daher der außerordentlichen Verwaltung zu und verlangt die Genehmigung nach § 145 AußStrG.

Im Vollausnahmebereich des MRG – etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohnungen außerhalb von Zinshäusern mit mehr als zwei Mietobjekten – ist die Beurteilung milder, weil die Bindungswirkung deutlich geringer ist. Trotzdem empfiehlt sich in jedem Zweifel ein kurzer Antrag. Salzburger Verlassenschaftsgerichte entscheiden über solche Anträge regelmäßig binnen weniger Wochen, wenn die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Vertrags und die Zustimmung sämtlicher Miterben dokumentiert sind.

Vermietung in der ruhenden Verlassenschaft – Entscheidungsbaum
1
Bestehender Vertrag läuft weiter? Verlassenschaft tritt nach § 1116a ABGB ein, ordentliche Verwaltung, keine Genehmigung.
2
Neuvermietung im MRG-Vollausnahmebereich? Regelmäßig ordentliche Verwaltung – bei kurzfristiger Befristung. Im Zweifel Antrag.
3
Neuvermietung im Vollanwendungsbereich MRG? Außerordentliche Verwaltung. Genehmigung nach § 145 AußStrG erforderlich.
4
Langfristige Bindung, ungewöhnliche Konditionen? Immer Genehmigung. Sonst Unwirksamkeit und persönliche Haftung des Erben.

Was nach dem Tod eines Vermieters mit den Mietern selbst geschieht – Stichwort Eintrittsrecht – beleuchten wir im Beitrag zum Eintrittsrecht nach § 14 MRG. Für die Sicht des erbantrittserklärten Erben als neuem Vermieter ist hingegen entscheidend, wie er die Mietverträge formell sauber fortführt – Stichwort Rechnungsadresse, Mietzinskonto, Steuerpflicht.

Verkauf in der ruhenden Verlassenschaft – Voraussetzungen und Ablauf

Ein Verkauf der Nachlassimmobilie vor der Einantwortung ist möglich, aber kein Routinegeschäft. Er ist klassische außerordentliche Verwaltung: Die Substanz wird endgültig veräußert, das Surrogat tritt an die Stelle der Liegenschaft. Voraussetzung ist erstens die Zustimmung aller erbantrittserklärten Erben, zweitens die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 145 AußStrG, drittens – soweit Pflichtteilsberechtigte betroffen sind – deren Anhörung nach § 233 AußStrG, und viertens ein nachvollziehbar marktgerechter Preis.

In der Praxis hat das Gericht zu prüfen, ob der Verkauf dem Vorteil der Verlassenschaft dient. Es will sehen, dass der Preis dem Verkehrswert entspricht, dass keine ungewöhnliche Eile geboten ist, die einzelne Beteiligte benachteiligt, und dass Pflichtteilsberechtigte nicht um ihre Ansprüche gebracht werden. Salzburger Verlassenschaftsgerichte verlangen regelmäßig ein aktuelles Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, alternativ eine ausreichend dokumentierte Marktwertermittlung – etwa zwei unabhängige Immobilienbewertungen, in höheren Wertbereichen eher das volle Gutachten.

Ablauf eines Verkaufs vor Einantwortung
1. Einigkeit unter den Erben
Alle erbantrittserklärten Erben müssen den Verkauf wollen. Eine Mehrheitsentscheidung reicht nicht.
2. Wertermittlung
Schätzgutachten oder dokumentierte Marktwertermittlung als Beleg für die Angemessenheit des Preises.
3. Kaufvertragsentwurf
Verkäuferin ist die Verlassenschaft, vertreten durch die erbantrittserklärten Erben. Suspensivbedingung „Wirksamkeit nach pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung“.
4. Anhörung der Pflichtteilsberechtigten
§ 233 AußStrG: Pflichtteilsberechtigte sind vor wesentlichen Vermögensdispositionen anzuhören.
5. Genehmigung nach § 145 AußStrG
Das Verlassenschaftsgericht prüft Vorteil und Marktgerechtigkeit, erteilt die Genehmigung mit Beschluss.
6. Vollzug und Einverleibung
Kaufpreis fließt auf das Verlassenschaftskonto. Grundbuchsumschreibung auf den Käufer nach Vorlage des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses.

Eine Besonderheit ist die Eintragung im Grundbuch: Solange die Verlassenschaft veräußert, ohne dass zwischendurch eine Einantwortung erfolgt, kann die Übertragung unmittelbar vom Erblasser auf den Käufer erfolgen – die Verlassenschaft wird nicht „zwischengeschaltet“ eingetragen. Wie die Einverleibung der Erben nach der Einantwortung abläuft, behandelt unser Beitrag zur Grundbuchseinverleibung nach Einantwortung.

Wer als einzelner Miterbe seine Position lieber verkaufen möchte, statt die Liegenschaft selbst zu veräußern, sollte den Weg über den Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB prüfen – dabei wird nicht die Sache, sondern die Erbenstellung übertragen. Beide Wege haben ihre Berechtigung; welcher passt, hängt von der Konstellation und der Verhandlungslage in der Erbengemeinschaft ab.

Schutz der Pflichtteilsberechtigten und Gläubiger

Pflichtteilsberechtigte – Nachkommen und in bestimmten Konstellationen der Ehegatte – haben keinen dinglichen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise später den Erben. Ihr Anspruch bemisst sich am reinen Nachlasswert zum Todeszeitpunkt. Wird die Nachlassimmobilie vor der Einantwortung unter Wert verkauft, drohen sie um einen Teil ihres Pflichtteils zu kommen. Genau deshalb sieht § 233 AußStrG ihre Anhörung vor und verlangt das Gericht eine fundierte Wertermittlung.

Pflichtteilsberechtigte haben kein Veto, aber ein gewichtiges Mitspracherecht. Wenn sie nachvollziehbar darlegen, dass der vorgesehene Preis unter dem Verkehrswert liegt, wird das Gericht die Genehmigung in der Regel versagen oder von einer Nachbesserung abhängig machen. Auch Vorempfänge und ihre Anrechnung spielen hier mit – wer zu Lebzeiten bereits Vermögen erhalten hat, kann seinen Pflichtteil teilweise verloren haben, was aber separat geprüft werden muss.

Auch Nachlassgläubiger sind geschützt. Solange der Nachlass noch nicht eingeantwortet ist, haften die Erben nicht persönlich. Das Gericht achtet darauf, dass Verbindlichkeiten der Verlassenschaft – Spital, Begräbnis, Steuern, Pflegeforderungen, offene Hypotheken – aus dem Erlös eines Verkaufs bedient werden können. In besonderen Fällen kann der Verkauf sogar im Interesse der Gläubiger geboten sein, etwa wenn eine Liegenschaft mit Krediten belastet ist und die Zinsen den Nachlass auszehren würden.

Steuer, Umsatzsteuer und Haftungsfallen für Erben

Steuerlich ist die ruhende Verlassenschaft ein eigenes Steuersubjekt. Mietzinseinnahmen werden ihr zugerechnet, die Steuererklärung läuft auf die Verlassenschaft, vertreten durch die erbantrittserklärten Erben. Mit der Einantwortung gehen die laufenden Einkünfte rückwirkend ab dem Todestag auf die Erben über – das Finanzamt verlangt dann eine Aufteilung. Die Steuernummer der Verlassenschaft sollte daher frühzeitig beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Bei vermieteten Zinshäusern stellt sich zusätzlich die Frage der Umsatzsteuer. Hat der Erblasser zur Steuerpflicht optiert (§ 6 Abs 2 UStG), läuft die Option weiter; die Verlassenschaft verrechnet Mietzinse zuzüglich Umsatzsteuer und macht Vorsteuer geltend. Wird vorzeitig auf die unechte Steuerbefreiung umgestellt, drohen Vorsteuerkorrekturen über bis zu 20 Jahre. Diese Entscheidung sollte nicht unbedacht erfolgen.

Beim Verkauf greift die Immobilienertragsteuer. Veräußert die Verlassenschaft die Liegenschaft, wird die ImmoESt nach § 30 EStG fällig. Maßgeblich ist die Anschaffung durch den Erblasser, nicht durch die Erben – die Verlassenschaft tritt steuerlich in die Fußstapfen des Verstorbenen. Bei sogenannten Altvermögensimmobilien (vor dem 31. März 2002 angeschafft) gelten weiterhin die pauschalen Sätze. Eine erste Übersicht zur Behandlung geerbter Immobilien gibt unser Beitrag zur Immobilienertragsteuer bei geerbten Immobilien, der die Spekulationsfristen und Ausnahmen vertieft. Wer eine Liegenschaft im Nachlass verkauft, sollte die ImmoESt vor Vertragsunterzeichnung durchgerechnet haben – inklusive Hauptwohnsitzbefreiung und Herstellerbefreiung, sofern anwendbar.

Praxistipp: Haftungstrennung von Anfang an
Wir empfehlen ein eigenes Verlassenschaftskonto, getrennte Buchhaltung und durchgängig die Bezeichnung „Verlassenschaft nach …“ im Außenverhältnis. Wer aus dem eigenen Konto Reparaturen vorstreckt, sollte das dokumentieren und sich Belege geben lassen. Spätestens bei der Auseinandersetzung mit Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zahlt sich die saubere Trennung mehrfach aus.

Häufige Fehler in der Praxis

x
Im eigenen Namen handeln. Wer als „Eigentümer“ auftritt, obwohl er noch nicht eingeantwortet ist, schließt im falschen Namen ab. Verträge können angefochten werden, der Erbe haftet persönlich.
x
Neuvermietung ohne Genehmigung im MRG-Vollanwendungsbereich. Der Vertrag schwebt in der Unwirksamkeit, der Mieter kann später Schadenersatz fordern, der Erbe trägt das Risiko allein.
x
Verkauf ohne § 145-Genehmigung. Ohne Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Der Käufer kann später aussteigen, der Kaufpreis ist nicht gesichert.
x
Pflichtteilsberechtigte übergehen. Wer einen Verkauf am Pflichtteilsberechtigten vorbeischiebt, riskiert nicht nur die Versagung der Genehmigung, sondern auch eine spätere Anfechtung und Schadenersatzansprüche.
x
Mietzahlungen auf das Privatkonto eines Erben. Das vermengt das Vermögen, erschwert die Abrechnung mit Miterben und kann zur persönlichen Haftung führen.
x
Steuerliche Folgen unterschätzen. Wer ohne Berechnung der Immobilienertragsteuer in den Vertrag geht, erlebt am Ende eine ungeplante Belastung – manchmal über zehntausende Euro.

Das Wichtigste auf einen Blick

Nachlassimmobilie vor Einantwortung – kompakt
  • Bis zur Einantwortung ist die ruhende Verlassenschaft Eigentümerin (§ 547 ABGB), nicht die Erben.
  • Wer eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, darf die Verlassenschaft nach § 810 ABGB verwalten und vertreten – auf Ebene der ordentlichen Verwaltung genehmigungsfrei.
  • Neuvermietung im MRG-Vollanwendungsbereich, Verkauf, größere Investitionen, Belastungen sind außerordentliche Verwaltung und brauchen die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 145 AußStrG.
  • Pflichtteilsberechtigte sind nach § 233 AußStrG vor wesentlichen Vermögensdispositionen anzuhören; ein nachvollziehbar marktgerechter Preis ist Voraussetzung der Genehmigung.
  • Steuerlich ist die Verlassenschaft eigenes Steuersubjekt; bei Vermietung läuft die Umsatzsteuer-Option weiter, bei Verkauf greift die Immobilienertragsteuer nach § 30 EStG.
  • Eigenes Verlassenschaftskonto, getrennte Buchhaltung und konsequenter Außenauftritt als „Verlassenschaft nach …“ schützen vor persönlicher Haftung.

Häufige Fragen

Darf ich vor der Einantwortung eine Wohnung aus dem Nachlass neu vermieten?
Bestehende Mietverhältnisse laufen kraft Gesetzes weiter (§ 1116a ABGB) und können ohne Gerichtsgenehmigung verwaltet werden. Eine Neuvermietung im Vollanwendungsbereich des MRG ist außerordentliche Verwaltung und braucht die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 145 AußStrG. Im Vollausnahmebereich des MRG kann eine kurzfristige Neuvermietung noch ordentliche Verwaltung sein; im Zweifel ist ein Antrag zu empfehlen.
Können die Erben die Nachlassimmobilie schon vor der Einantwortung verkaufen?
Ja, aber nur mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 145 AußStrG. Voraussetzung sind die Einigkeit aller erbantrittserklärten Erben, ein nachvollziehbar marktgerechter Preis (in der Regel durch Schätzgutachten belegt) und die Anhörung der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 233 AußStrG. Der Kaufvertrag wird mit dem Vorbehalt der Genehmigung abgeschlossen und erst mit deren Rechtskraft wirksam.
Wer haftet für die Betriebskosten und Versicherung, solange die Verlassenschaft noch ruht?
Diese Kosten sind Verbindlichkeiten der Verlassenschaft und werden aus dem Nachlassvermögen bezahlt – idealerweise über ein eigenes Verlassenschaftskonto. Der erbantrittserklärte Erbe organisiert die Zahlungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach § 810 ABGB. Persönlich haftet er erst nach der Einantwortung – und auch dann nur in dem Umfang, der seiner Erbantrittserklärung entspricht (unbedingt oder bedingt).

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Wie wir Ihnen helfen können

Die Phase zwischen Todesfall und Einantwortung ist für Angehörige rechtlich und emotional anspruchsvoll. Die Immobilie verursacht laufende Kosten, Mieter und Hausverwaltung wollen Antworten, und manchmal drängt eine Veräußerung – während gleichzeitig die Grenzen der Verwaltungsbefugnis, die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und die steuerlichen Folgen sauber abgewogen werden müssen.

Brandauer Rechtsanwälte begleiten Erbengemeinschaften und einzelne Erben in der ruhenden Verlassenschaft: Wir klären, welche Maßnahmen genehmigungsfrei möglich sind, formulieren Anträge nach § 145 AußStrG, gestalten Miet- und Kaufverträge unter Suspensivbedingung, koordinieren Schätzgutachten und führen die Korrespondenz mit dem Verlassenschaftsgericht Salzburg sowie der Finanzverwaltung. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf. Vertiefende Informationen finden Sie auch auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und im Themenbereich Immobilienrecht.

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage und die Praxis der Verlassenschaftsgerichte können sich ändern; die konkrete Beurteilung hängt von den Umständen Ihres Falls ab.

Nachlasskonto und Bankauskunft im Verlassenschaftsverfahren

Wenn ein Mensch stirbt, beginnt zwischen Bank und Notar ein präzises Zusammenspiel. Der Gerichtskommissär ermittelt die Vermögenslage zum Todestag, die Bank bricht das Bankgeheimnis kontrolliert und ermöglicht die ordnungsgemäße Abwicklung. Gleichzeitig brauchen die Erben oft Liquidität – für das Begräbnis, für die Miete, für laufende Verpflichtungen. Wie das alles zusammenspielt, regeln das Bankwesengesetz, das Außerstreitgesetz und eine bewährte Praxis. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik des Nachlasskontos, die Bankauskunft an den Gerichtskommissär und die Auszahlung an die Erben – aus der Verfahrensseite des österreichischen Erbrechts.

Bankkonto eines Verstorbenen, Saldo, Auszahlung? Schildern Sie kurz, welche Bank und welcher Kontotyp betroffen sind. Wir prüfen den nächsten Schritt im Verlassenschaftsverfahren. Jetzt anfragen ↓

Abgrenzung zum Konto des Verstorbenen aus Angehörigensicht

Das Thema „Bank und Todesfall“ wird oft aus zwei Perspektiven beleuchtet, die in der Praxis ineinandergreifen. Aus Sicht der Angehörigen geht es nach dem Tod um den Zugriff auf das bestehende Konto: Können noch Behebungen vorgenommen werden, wann sperrt die Bank das Konto, was passiert mit Online-Banking-Vollmachten und Daueraufträgen? Diese Fragen sind in unserem Beitrag zum Konto des Verstorbenen ausführlich behandelt.

Der vorliegende Beitrag widmet sich der zweiten Perspektive: dem Verfahren. Welche Rolle spielt die Bank im Verlassenschaftsverfahren? Welche Auskünfte muss sie an den vom Gericht bestellten Notar erteilen, und welche Sonderkonten kommen zum Einsatz? Diese Verfahrensseite läuft parallel zur Angehörigenseite ab – mit eigenen Rechtsgrundlagen und eigener Logik.

Zwei Perspektiven, zwei Verfahren
Angehörigenseite
Bestehendes Konto: Sperre, Behebungslimit, Vollmacht, Daueraufträge, Online-Banking.
Verfahrensseite
Bankauskunft an Notar, Nachlasskonto, Saldobestätigung zum Todestag, Auszahlung an Erben.

Bankgeheimnis und § 38 Abs 2 Z 5 BWG

Das österreichische Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG ist streng. Banken dürfen Informationen über Geschäftsverbindungen ihrer Kunden grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben – auch nicht an nahe Angehörige des Verstorbenen, nicht einmal an die Erben, solange das Bankgeheimnis aus Sicht der Bank fortbesteht. Die Auflockerungen kennt der Gesetzgeber: § 38 Abs 2 BWG listet sie taxativ auf.

Für den Erbfall maßgeblich ist § 38 Abs 2 Z 5 BWG: Das Bankgeheimnis besteht „im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär“ nicht. Die Bank ist also verpflichtet, dem Bezirksgericht oder dem von ihm bestellten Notar Auskunft zu erteilen, sobald dieser entsprechend nachweislich auftritt. Es genügt das Schreiben des Gerichtskommissärs mit Hinweis auf seine Bestellung; die Bank ist nicht berechtigt, weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Die Pflicht zur Auskunft beschränkt sich auf die für das Verlassenschaftsverfahren relevanten Informationen. Sie endet, sobald die Einantwortung erfolgt ist – ab diesem Zeitpunkt sind die Erben legitimierte Verfügungsberechtigte, und das Bankgeheimnis besteht in ihrem Verhältnis zur Bank wie üblich.

Der Gerichtskommissär und seine Befugnisse

Der Gerichtskommissär ist ein vom Bezirksgericht bestellter Notar (§ 145 AußStrG). Er fungiert als verlängerter Arm des Gerichts und führt das Verfahren operativ: Er ermittelt die Erbenstellung, lädt zur Erbantrittserklärung, erstellt das Inventar (siehe unseren Beitrag zum Inventar), klärt strittige Punkte und bereitet den Einantwortungsbeschluss vor. Bei kleineren Nachlässen kann er auch eine Abhandlung ohne Erstreckung anregen.

Für die Bankkommunikation gibt es einen standardisierten Ablauf. Der Notar schreibt die Bank an, weist seine Bestellung nach – oft genügt der Hinweis auf das Aktenzeichen des Bezirksgerichts – und fragt konkrete Daten ab. Banken senden in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen vollständige Antworten. Bei großen Banken mit zentralen Erbschafts-Abteilungen (Raiffeisen, Sparkasse, BAWAG, Bank Austria) gibt es eingespielte Prozesse mit Standardformularen.

Typischer Ablauf der Bankauskunft
1
Anfrage des Gerichtskommissärs
Schreiben an die Bank mit Aktenzeichen, Personalien des Verstorbenen und Stichtagsdatum.
2
Interne Kontensuche bei der Bank
Bank ermittelt alle Konten, Sparbücher, Depots und Schließfächer des Kunden.
3
Saldobescheinigung zum Todestag
Bestandsauszüge zum Stichtag, inkl. aufgelaufener Zinsen, offener Verbindlichkeiten.
4
Aufnahme ins Inventar
Gerichtskommissär listet Aktiva und Passiva, ggf. mit Bewertung der Wertpapierpositionen.
5
Auszahlung oder Übertragung nach Einantwortung
Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss erhalten Erben Zugang oder Auszahlung.

Was die Bankauskunft alles umfasst

Die Bankauskunft ist umfassend. Der Gerichtskommissär erfährt Saldo und Kontostand zum Todestag jedes Girokontos, jeden Spar- und Termineinlagenkontos. Er erhält Bestandsverzeichnisse der Wertpapierdepots (mit Kursen zum Stichtag), Informationen über Schließfächer, laufende Daueraufträge, Lastschriftermächtigungen und offene Kreditverbindlichkeiten samt Sicherheiten. Mitkontoinhaber werden offengelegt; ebenso Vollmachten und ob diese „auf den Tod hinaus“ eingeräumt waren.

Auch Schließfächer gehören zum Auskunftsumfang. Der Gerichtskommissär kann die Öffnung des Schließfachs veranlassen – in der Regel im Beisein eines Bankvertreters, der den Inhalt protokolliert. Der Inhalt eines Schließfachs kann Sparbücher, Schmuck, Urkunden oder auch Krypto-Seed-Backups enthalten und ist Teil des Inventars.

Praxistipp aus unserer Kanzlei
Erben sollten den Gerichtskommissär aktiv unterstützen, indem sie ihm bekannte Bankverbindungen, Sparbücher und Depots mitteilen – auch solche, die nur lose vermutet werden. Banken finden zwar in der Regel alle eigenen Kundenkonten, aber nur dort, wo überhaupt nachgefragt wird. Ein Konto bei einer kleinen Direktbank oder ein Sparbuch aus den 1990er-Jahren bleibt unentdeckt, wenn niemand danach fragt. Im Zweifel lohnt sich auch ein Blick in alte Kontoauszüge des Verstorbenen.

Nachlasskonto und Sperrkonto: Wann braucht es das?

Ein Nachlasskonto oder Verlassenschaftskonto ist ein während des Verfahrens eingerichtetes Sonderkonto, auf dem Vermögenswerte der Verlassenschaft sicher verwahrt werden. Es wird vom Gerichtskommissär oder von einem bestellten Verlassenschaftskurator geführt. Der Bedarf entsteht typischerweise in drei Konstellationen.

Erstens, wenn das Konto des Verstorbenen aufgelöst werden soll, das Verfahren aber noch läuft – dann wird der Saldo auf das Nachlasskonto übertragen. Zweitens, wenn ein Verkauf von Vermögensgegenständen während der Verlassenschaft stattfindet (etwa eine Liegenschaft, die im Einvernehmen aller Erben vorzeitig verkauft wird) und der Erlös sicher zu verwahren ist. Drittens, wenn ein Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG) wegen unklarer Erbenstellung oder strittiger Situationen bestellt wird.

Verfügungen über das Nachlasskonto sind eng begrenzt. Auszahlungen erfolgen nur mit gerichtlicher Genehmigung oder mit Genehmigung des Gerichtskommissärs. Banken führen Nachlasskonten in der Regel als zinslose oder gering verzinste Sparkonten; manche Institute haben spezielle Produkte für die Anwaltschaft und Notariate.

Oder-Konto und Inhabersparbuch im Erbfall

Oder-Konto

Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein verfügen kann. Stirbt einer der Inhaber, lebt das Konto mit den verbleibenden Inhabern weiter; die Verfügungsbefugnis bleibt erhalten. Die wirtschaftliche Zuordnung des Saldos ist davon zu trennen: Mangels anderer Vereinbarung wird im Verhältnis zwischen den Inhabern hälftiges Eigentum vermutet. Der hälftige Anteil des verstorbenen Kontoinhabers gehört in den Nachlass; der überlebende Inhaber ist nicht alleiniger Eigentümer, auch wenn er allein verfügungsbefugt bleibt.

Daraus folgt ein praktisches Problem: Der überlebende Oder-Kontoinhaber könnte den gesamten Saldo abheben, obwohl ihm wirtschaftlich nur die Hälfte gehört. Tut er das ohne Berücksichtigung der Verlassenschaft, droht ein Schadenersatzanspruch durch die Erben. Der Gerichtskommissär weist häufig schon im ersten Schreiben auf diese Rechtslage hin, um Streit zu vermeiden.

Inhabersparbuch

Anders ist die Lage beim Inhabersparbuch. Wer das Sparbuch und das Losungswort hat, kann darüber verfügen – unabhängig davon, ob er auf dem Sparbuch genannt ist. Das macht die rechtliche Zuordnung im Erbfall heikel: Wurde das Sparbuch zu Lebzeiten übergeben („Wenn ich nicht mehr da bin, dann gehört es dir“), ist die Schenkung gültig vollzogen, und das Sparbuch fällt nicht in den Nachlass. Bloßer Hinweis auf die Existenz des Sparbuchs reicht nicht – entscheidend ist die tatsächliche körperliche Übergabe.

Findet das Sparbuch sich nach dem Tod im Hausrat des Verstorbenen, gehört es in den Nachlass und wird auf das Inventar genommen. Findet es sich beim Kind oder Lebenspartner, kann darüber gestritten werden – Beweislast trägt derjenige, der eine Schenkung behauptet. Diese Konstellation kann bei der Pflichtteilsberechnung wichtig werden, weil eine Sparbuch-Schenkung nach § 782 ABGB als anrechnungspflichtige Zuwendung gelten kann.

Auszahlung an Erben nach der Einantwortung

Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss sind die Erben Eigentümer und Verfügungsberechtigte. Banken zahlen den Saldo gegen Vorlage des Beschlusses und Identifikation der Erben aus – entweder an alle Miterben gemeinsam (bei Erbengemeinschaft) oder an den Alleinerben. Bei Erbengemeinschaften reichen üblicherweise eine gemeinsame Auszahlungsanweisung oder eine Vollmacht aller Erben an einen Vertreter.

Bei Wertpapierdepots übertragen Banken die Bestände in der Regel auf das vom Erben benannte neue Depot oder verkaufen sie und überweisen den Erlös. Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung sind keine Nachlasspositionen – das Bezugsrecht regelt die Auszahlung direkt; mehr dazu im Beitrag zur Lebensversicherung im Erbfall.

Auslandskonten folgen demselben Prinzip, sind aber aufwendiger: Manche Banken in der Schweiz oder Liechtenstein verlangen zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis oder eine konsularische Beglaubigung. Die Bearbeitungszeit liegt dort regelmäßig bei mehreren Monaten.

Häufige Fehler im Verfahren

Fünf Fehler, die regelmäßig vorkommen
Behebungen vor der Einantwortung
Wer als vermeintlicher Erbe Geld abhebt, greift in die Verlassenschaft ein – Schadenersatz und strafrechtliche Folgen sind möglich.
Begräbniskosten-Vorschuss nicht beantragt
Banken zahlen Begräbnisrechnungen auf Anweisung des Gerichtskommissärs aus – wer das nicht beantragt, streckt selbst vor.
Vollmacht über den Tod hinaus blind genutzt
Selbst eine bestehende Vollmacht ersetzt nicht die Erbenstellung; Verfügungen können von Miterben angefochten werden.
Auslandskonten im Inventar weggelassen
Auch ausländische Konten gehören zur Verlassenschaft – spätere Nachträge verursachen Aufwand und Steuerrisiken.
Oder-Konten missverstanden
Wer als überlebender Kontoinhaber den Saldo allein abhebt, übersieht den halben Pflichtteilsanspruch der Verlassenschaft.

Häufige Fragen

Darf die Bank dem Gerichtskommissär wirklich alles offenlegen?
Ja, § 38 Abs 2 Z 5 BWG schreibt eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär ausdrücklich vor. Die Bank ist sogar verpflichtet, Auskunft zu erteilen, sobald der Gerichtskommissär sich nachweislich legitimiert. Die Auskunft umfasst sämtliche Konten, Sparbücher, Depots und Schließfächer.
Wie zahle ich das Begräbnis, wenn das Konto gesperrt ist?
Banken zahlen Begräbniskosten auf Anweisung des Gerichtskommissärs unmittelbar aus dem Saldo des Verstorbenen. Die ausstellende Bestattungsfirma kann ihre Rechnung direkt einbringen. Auch Pflegerechnungen, laufende Mietzahlungen und ähnliche Verpflichtungen können auf diesem Weg bedient werden, ohne dass die Erben in Vorleistung gehen müssen.
Wann wird ein Nachlasskonto eingerichtet?
Ein Nachlasskonto wird typischerweise eingerichtet, wenn das Konto des Verstorbenen aufgelöst werden soll, wenn größere Liquidität während des Verfahrens entsteht (etwa aus einem Liegenschaftsverkauf) oder wenn ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde. Die Verfügungsbefugnis liegt dann beim Gerichtskommissär oder Kurator – Auszahlungen brauchen gerichtliche Genehmigung.

Das Wichtigste auf einen Blick

Nachlasskonto und Bankauskunft in fünf Punkten
  • § 38 Abs 2 Z 5 BWG durchbricht das Bankgeheimnis gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär.
  • Die Bankauskunft umfasst alle Konten, Sparbücher, Depots, Schließfächer, Daueraufträge und Kredite – inklusive Mitkontoinhaber.
  • Ein Nachlasskonto (Sperrkonto) wird eingerichtet, wenn das Konto aufgelöst, Vermögen verkauft oder ein Verlassenschaftskurator bestellt wird.
  • Oder-Konto: wirtschaftlich hälftiges Eigentum, auch wenn der überlebende Inhaber allein verfügen darf; Inhabersparbuch: Übergabe entscheidet über Schenkung.
  • Auszahlung an Erben erst nach rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss; Begräbniskosten zahlt die Bank auf Anweisung des Gerichtskommissärs.

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Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte vertritt Erben im Verlassenschaftsverfahren, koordiniert die Korrespondenz mit Banken und Gerichtskommissären und sorgt für eine saubere Aufnahme der Bankbestände ins Inventar. Bei strittigen Konstellationen – Oder-Konten, Inhabersparbüchern, Auslandskonten oder unklarer Schenkungslage – analysieren wir die Beweissituation und vertreten Ihre Interessen vor Gericht. Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Situation und zeigen die nächsten Schritte konkret auf. Stand: Juni 2026.

Auslandsvermögen erben in Österreich – EU-Erbrechtsverordnung, Schweiz, UK, USA

Eine Wohnung in Spanien, ein Konto in der Schweiz, eine kleine Beteiligung an einer US-LLC oder das geerbte Haus der Eltern in Kroatien – Auslandsvermögen in einem österreichischen Nachlass ist häufig, aber selten einfach. Welches Recht regelt was, welches Verfahren ist im Ausland zu führen, welche Steuer fällt wo an und wie kommt das Vermögen am Ende zu den Erben in Österreich? Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 hat vieles innerhalb der Union vereinheitlicht – außerhalb gelten weiter nationale Sonderregeln, Bilateralabkommen und gewachsene Verfahrenswege. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Konstellationen und führt durch die praktischen Schritte.

Vermögen im Ausland im Nachlass – wie weiter? Schildern Sie kurz die Eckdaten – wir prüfen Verfahren, Steuern und Übergabe für Ihren Auslandsbestand. Jetzt anfragen ↓

Die EU-Erbrechtsverordnung und das Universalitätsprinzip

Die Verordnung (EU) 650/2012 – seit 17. August 2015 in Geltung – schafft für Erbfälle innerhalb der Europäischen Union eine einheitliche Anknüpfung. Artikel 4 EU-ErbVO ordnet die internationale Zuständigkeit dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zu; Artikel 21 verweist auf dasselbe Recht für den gesamten Nachlass. Dieses Universalitätsprinzip durchbricht die ältere Regel des lex rei sitae, nach der Liegenschaften immer dem Recht des Belegenheitsstaates folgten.

Für einen österreichischen Erblasser mit Vermögen in Italien, Spanien, Frankreich, Kroatien oder den Niederlanden bedeutet das: Das österreichische Verlassenschaftsverfahren erfasst auch das ausländische Vermögen. Das ENZ – das Europäische Nachlasszeugnis – belegt im Ausland die Erbenstellung mit gerichtlicher Wirkung. Die Wahl nach Artikel 22 EU-ErbVO erlaubt dem Erblasser, das Recht seiner Staatsangehörigkeit für den gesamten Nachlass zu wählen. Drei Mitgliedstaaten nehmen nicht teil: Dänemark, Irland und – seit Brexit – das Vereinigte Königreich.

Drei Anknüpfungsmodelle
EU-Mitgliedstaaten
Einheitliches Recht des letzten Aufenthalts – ENZ wirkt direkt.
Schweiz mit Sonderabkommen
Bilateralabkommen 1875: Liegenschaften CH folgen CH-Recht.
Drittstaaten ohne EU-ErbVO
Lex rei sitae – meist Liegenschaftsrecht nach dem Belegenheitsstaat.

Vermögen in Italien, Spanien, Frankreich und anderen EU-Staaten

Innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten ist die Übertragung von Erbgut deutlich einfacher als früher. Das ENZ aus Österreich wird im Mitgliedstaat ohne weitere Anerkennung anerkannt. Eine spanische Bank, ein italienischer Notar oder ein französischer Liegenschaftsverwalter akzeptiert das ENZ als Nachweis der Erbenstellung. Für Liegenschaften ist dennoch in vielen Mitgliedstaaten eine lokale Notarurkunde nötig: Die Eintragung im italienischen Registro Immobiliare, im spanischen Registro de la Propiedad oder im französischen Service de la Publicité Foncière folgt nationalen Formvorschriften.

Kroatien ist EU-Mitglied und unterliegt der EU-ErbVO – wer Ferienimmobilie an der Adria im Nachlass hat, kann also mit ENZ in Kroatien legitimiert werden. Auch hier ist jedoch eine notarielle Übertragungsurkunde und die Eintragung im Grundbuch (Zemljišne knjige) nötig. Polen, Tschechien, Ungarn und Slowenien folgen ähnlichen Mustern.

Eine Besonderheit ist Italien beim Pflichtteil: Das italienische Erbrecht kennt einen strengen Noterbenschutz (legittima), der auch bei Rechtswahl-AT durch einen italienischen Staatsbürger angreifen kann. Hier sind sorgfältige Vorprüfungen gefragt.

Liegenschaften und Konten in der Schweiz

Die Schweiz ist nicht Teil der EU und nicht durch die EU-ErbVO gebunden. Maßgeblich ist das schweizerische Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) sowie das deutsch-schweizerische bzw. österreichisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung von Urkunden. Liegenschaften in der Schweiz unterliegen dem schweizerischen Erbrecht (lex rei sitae), Bankkonten in der Regel dem Recht des letzten Aufenthalts des Erblassers, soweit nicht durch Vertrag mit der Bank etwas anderes vereinbart ist.

Praktisch heißt das: Für eine Wohnung in St. Moritz oder ein Wochenendhaus im Berner Oberland prüft ein schweizerischer Notar die Erbenstellung – das ENZ wird in der Schweiz nicht automatisch anerkannt, kann aber als Beweismittel beigebracht werden. Üblich ist eine Bestätigung der Erbenstellung durch die Schweizer Behörde am Belegenheitsort oder ein Erbschein nach Schweizer Recht. Die Eintragung im Schweizer Grundbuch erfolgt nach schweizerischen Formvorschriften.

Schweizer Banken akzeptieren österreichische Einantwortungsbeschlüsse oder ENZ häufig, verlangen aber einen aktuellen Auszug, beglaubigte Übersetzungen und manchmal eine Übersetzung der Apostille. Die Auszahlung erfolgt nach interner Compliance-Prüfung – mit Bearbeitungszeiten von vier bis acht Wochen.

Praxistipp aus unserer Kanzlei
Wir empfehlen bei Schweizer Liegenschaften, früh mit einem dort tätigen Notar Kontakt aufzunehmen – die Schweiz arbeitet kantonal organisiert, die Verfahrenswege unterscheiden sich erheblich zwischen Genf, Zürich und Graubünden. Ein Schweizer Partner kann den Erbschein nach Schweizer Recht beantragen, ohne dass die Erben persönlich reisen müssen, und sorgt für die Koordination mit der ausländischen Bank.

Großbritannien nach dem Brexit

Das Vereinigte Königreich ist seit dem Brexit nicht mehr an die EU-ErbVO gebunden – es war ohnehin nie Vertragsstaat. Für britisches Vermögen gilt das englische Common-Law-System mit dem Probate-Verfahren (in Schottland: Confirmation). Ein englischer Probate Court bestellt eine personal representative – entweder den im Testament benannten executor oder, bei gesetzlicher Erbfolge, einen administrator. Diese Person verwaltet den Nachlass, befriedigt Schulden und verteilt das Vermögen.

Liegt in einem österreichischen Erbfall britisches Vermögen, müssen die österreichischen Erben über einen englischen Solicitor das Probate beantragen. Das österreichische ENZ wird nicht akzeptiert, kann aber als Beweismittel im Probate-Antrag beigelegt werden. Üblicherweise wird ein Letter of Administration with Will Annexed erteilt – Verfahrensdauer drei bis sechs Monate. Die englische Inheritance Tax (40 % auf den Wert über der Nil Rate Band von 325.000 GBP, mit Zusatzfreibeträgen für Familienheime) ist vor der Auszahlung an die Erben zu entrichten.

Vermögenswerte in den USA und das Probate-Verfahren

Erbrecht ist in den USA Sache der einzelnen Bundesstaaten – jeder Staat hat eigene Probate-Regeln. Das Verfahren ist meist gerichtlich, dauert oft sechs bis zwölf Monate und ist kostspielig: 3 bis 10 % des Nachlasswerts werden für Gerichts- und Anwaltsgebühren aufgewendet. Liegen Vermögenswerte in mehreren Bundesstaaten, läuft in jedem dieser Staaten ein eigenes Verfahren – das primary probate im Hauptwohnsitzstaat und ancillary probate in den anderen Staaten.

Für österreichische Erben mit US-Liegenschaften, US-Bankkonten oder US-Wertpapierdepots ist ein lokaler Estate Attorney unerlässlich. Vor allem die federal estate tax mit einem aktuellen Freibetrag von 13,99 Mio. USD (2025) und der State Estate Tax in Bundesstaaten wie New York, Massachusetts oder Oregon sind zu beachten. Wertpapierdepots können über Transfer-on-Death-Verfügungen probate-frei übergehen, wenn der Erblasser das vorab konfiguriert hat.

Praktische Abwicklung: Apostille, Übersetzung, Bewertung

Auslandsvermögen muss in das österreichische Inventar aufgenommen werden – nichts davon ist optional. Der Gerichtskommissär verlangt für ausländische Werte Belege: Bewertungsgutachten der Liegenschaft, Saldobescheinigungen der ausländischen Bank, aktuelle Depotauszüge. Bei größeren Liegenschaften ist eine örtliche Schätzung sinnvoll; bei kleineren Werten genügt häufig der Verkehrswert nach einer marktüblichen Recherche.

Dokumente aus dem Ausland, die das österreichische Gericht verwendet, brauchen je nach Herkunftsstaat eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder eine konsularische Beglaubigung. Innerhalb der EU genügt seit 2019 oft schon die Verordnung (EU) 2016/1191 mit mehrsprachigen Standardformularen. Schweizer Urkunden brauchen die Apostille; US-Dokumente ebenfalls. Übersetzungen müssen von einem in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher angefertigt werden.

Auch die spätere Übergabe folgt einem klaren Muster: Nach dem Einantwortungsbeschluss beantragen die Erben in jedem Land die jeweilige Eintragung oder Auszahlung. Die Korrespondenz mit ausländischen Notaren, Banken und Behörden ist der Hauptaufwand des Verfahrens. Sind Unternehmensbeteiligungen mit gesellschaftsrechtlichen Klauseln (Aufgriffsrechten, Vorkaufsrechten) im Spiel, ist eine Analyse im jeweiligen Staat unerlässlich – ähnlich wie wir es im Beitrag zur Firma im Verlassenschaftsverfahren für Österreich erläutert haben.

Steuern: ErbSt im Ausland, ImmoESt bei späterem Verkauf

Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr. Eine Anrechnung ausländischer Steuern auf eine inländische gibt es daher nicht – mangels inländischer Steuer. Das Auslandsvermögen unterliegt aber häufig der Erbschaftsteuer am Belegenheitsstaat oder am Sitzland der Bank.

Spanien etwa erhebt eine regional ausgestaltete Erbschaftsteuer mit Sätzen zwischen 7,65 % und 34 % – in Andalusien, Madrid und einigen Autonomen Gemeinschaften greifen weitreichende Freibeträge. Frankreich besteuert mit Stufentarifen von 5 bis 45 % je nach Verwandtschaftsgrad. Italien hat einen vergleichsweise milden Tarif (4 bis 8 % mit Freibetrag pro Kind 1 Mio. EUR). In der Schweiz ist die Erbschaftsteuer kantonal geregelt – Bern, Zürich und einige andere Kantone befreien Ehegatten und Kinder weitgehend, andere Kantone besteuern Verwandte zweiten Grades und Fremde streng. Die englische Inheritance Tax beträgt 40 % über 325.000 GBP. Die US Federal Estate Tax greift bei Beträgen über aktuell 13,99 Mio. USD – für die meisten österreichischen Erben damit nicht relevant.

Wird die geerbte ausländische Liegenschaft später verkauft, fällt in Österreich für inländisch ansässige Erben Immobilienertragsteuer von 30 % auf den Veräußerungsgewinn nach § 30 EStG an – mit den Anschaffungskosten des Erblassers als Bezugsgröße. Im Belegenheitsstaat fällt regelmäßig eine zusätzliche Steuer an (in Italien Plusvalenza, in Spanien IRNR/IRPF, in Frankreich Plus-value), die in Österreich – soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommensteuer besteht – angerechnet werden kann.

Erbschaftsteuer in ausgewählten Ländern
Staat Tarif Besonderheiten
Italien 4 % bis 8 % Freibetrag 1 Mio. EUR pro Kind
Spanien 7,65 % bis 34 % Regional unterschiedlich, hohe Freibeträge in Madrid und Andalusien
Frankreich 5 % bis 45 % Gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad
Schweiz 0 % bis 40 % Kantonal verschieden, oft Befreiung für Kinder/Ehegatten
Vereinigtes Königreich 40 % Nil Rate Band 325.000 GBP
USA (federal) 18 % bis 40 % Freibetrag rund 13,99 Mio. USD (2025), State Estate Tax möglich

Häufige Fehler bei Auslandsvermögen

Fünf Fehler, die häufig vorkommen
Auslandsvermögen im Inventar weggelassen
Spätere Nachträge sind aufwendig und können Pflichtteilsrechnungen ins Wanken bringen.
Keine Apostille beigebracht
Schweizer und US-Dokumente werden ohne Apostille bei AT-Gerichten nicht verarbeitet.
UK-Probate nicht eingeleitet
Englische Banken zahlen nicht ohne Probate aus – ohne lokalen Solicitor verzögert sich alles um Monate.
Steuerliche Meldungen im Ausland versäumt
Italienische und spanische ErbSt-Erklärungen sind fristgebunden – Verspätung führt zu Säumniszuschlägen.
Übersetzungen von Hobby-Übersetzern
AT-Behörden und ausländische Notare verlangen Beglaubigungen durch gerichtlich beeidete Dolmetscher.

Häufige Fragen

Reicht das Europäische Nachlasszeugnis im Ausland überall aus?
Innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten (also außer Dänemark, Irland und UK nach Brexit) wirkt das ENZ unmittelbar. In Drittstaaten wie der Schweiz oder den USA ist es ein Beweismittel, das anerkannt werden kann, aber nicht muss. Dort sind in der Regel lokale Verfahren (Erbschein, Probate) erforderlich.
Muss ausländische Erbschaftsteuer in Österreich erklärt werden?
Eine eigene Erbschaftsteuererklärung in Österreich entfällt – Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr. Sehr wohl müssen ausländische Vermögensbestände aber im Verlassenschaftsverfahren erfasst und gegebenenfalls die Bankkonten dem Finanzamt im Rahmen der Erklärung des Erben gemeldet werden (Stichwort: Kontoregister-Eintrag bei späterem Empfang).
Wann lohnt sich eine Rechtswahl im Testament?
Eine Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO lohnt sich, wenn das Recht der Staatsangehörigkeit für den Erblasser oder die Erben günstiger ist – etwa beim Pflichtteilsschutz, beim Ehegattenerbrecht oder bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung. Die Wahl wirkt für den gesamten Nachlass innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten.

Das Wichtigste auf einen Blick

Auslandsvermögen erben in fünf Punkten
  • EU-ErbVO Art 4 und Art 21 erfassen den gesamten Nachlass nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts – ENZ wirkt direkt.
  • Schweizer Liegenschaften unterliegen schweizerischem Erbrecht, britische Vermögenswerte dem Probate-Verfahren, US-Vermögen meist mehreren Probate-Verfahren.
  • Apostille, beglaubigte Übersetzungen und örtliche Bewertungen sind die typischen Verfahrenshürden.
  • Keine ErbSt in Österreich – Steuerlast entsteht im Belegenheitsstaat, mit unterschiedlichen Sätzen von 0 bis 45 %.
  • Späterer Verkauf der ausländischen Liegenschaft löst in Österreich ImmoESt 30 % aus; doppelte Besteuerung kann mit DBA gemildert werden.

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Brandauer Rechtsanwälte koordiniert die rechtliche und steuerliche Abwicklung internationaler Nachlässe. Wir gestalten Rechtswahlen im Testament, beantragen das Europäische Nachlasszeugnis, arbeiten mit Partnerkanzleien in der Schweiz, Italien, Spanien, dem Vereinigten Königreich und den USA zusammen und stimmen mit den jeweiligen Steuerberatern die fristgerechten Erklärungen ab. Kontaktieren Sie uns – wir analysieren Ihre Situation und zeigen die nächsten Schritte konkret auf. Stand: Juni 2026.

Deutsche Erben in der österreichischen Verlassenschaft

Wenn ein Erblasser in Österreich verstirbt und Erben in Deutschland zu beteiligen sind, kreuzen sich zwei Rechtsordnungen, zwei Steuerregime und zwei Verfahrenskulturen. Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 ordnet zwar das anwendbare Recht eindeutig zu, der Alltag des Verlassenschaftsverfahrens bleibt aber komplex: Wer vertritt den deutschen Erben in Salzburg, Wien oder Klagenfurt? Wie wird die Erbantrittserklärung wirksam abgegeben? Welche Steuer fällt wo an, und wie kommt die Nachlassimmobilie zum deutschen Eigentümer? Dieser Beitrag führt durch die typischen Schritte eines deutsch-österreichischen Erbfalls.

Verlassenschaftsverfahren in Österreich, Wohnsitz in Deutschland? Schildern Sie uns kurz die Eckdaten – wir prüfen Vollmacht, Steuern und Verfahrensschritte für Ihre Konstellation. Jetzt anfragen ↓

EU-Erbrechtsverordnung und gewöhnlicher Aufenthalt

Seit dem 17. August 2015 ist die Verordnung (EU) 650/2012 – die EU-Erbrechtsverordnung – auf Sterbefälle ab diesem Stichtag anwendbar. Sie regelt einheitlich, welches Gericht zuständig ist und welches materielle Erbrecht anzuwenden ist. Die Grundanknüpfung liegt nach Artikel 4 beim letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers; nach Artikel 21 gilt für den gesamten Nachlass das Recht dieses Staates – das sogenannte Universalitätsprinzip.

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich – maßgeblich sind objektive Kriterien wie tatsächlicher Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, soziale Bindungen, nicht die formale Meldung –, dann führt das österreichische Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren. Es wendet österreichisches Erbrecht an, auch wenn einzelne Erben in Deutschland leben oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt umgekehrt in Deutschland, läuft das Verfahren grundsätzlich vor einem deutschen Nachlassgericht – Vermögen in Österreich wird über die in der EU-ErbVO vorgesehenen Instrumente eingeantwortet.

Die Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO erlaubt dem Erblasser, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen. Wer als deutscher Staatsbürger in Österreich lebt, kann also in einem Testament ausdrücklich deutsches Erbrecht für anwendbar erklären. Diese Wahl muss schriftlich erfolgen und ist im Verfahren nachzuweisen. Welche praktischen Folgen das hat – etwa für das Pflichtteilsrecht, das in DE und AT unterschiedlich ausgestaltet ist –, beschreibt unser Beitrag zur Schwerpunktseite Erbrecht.

Zuständigkeit und anwendbares Recht im Überblick
Wohnsitz in AT, Erbe in DE
AT-Bezirksgericht zuständig, österreichisches Erbrecht anwendbar.
Wohnsitz in DE, AT-Immobilie
DE-Nachlassgericht zuständig, deutsches Erbrecht anwendbar, ENZ regelt AT-Grundbuch.
Rechtswahl im Testament
Erblasser wählt das Recht seiner Staatsangehörigkeit – beide Rechtsordnungen kennen das.

Das österreichische Verlassenschaftsverfahren in Grundzügen

Anders als in Deutschland, wo das Erbe automatisch in den Erben übergeht und dieser im Nachlassgericht den Erbschein beantragt, kennt das österreichische Recht die Einantwortung: Der Nachlass ruht nach dem Tod bis zur formellen Übertragung durch das Bezirksgericht. Diese Übertragung erfolgt mit dem Einantwortungsbeschluss am Ende des Verfahrens. Dazwischen liegen mehrere Schritte, die der vom Gericht bestellte Gerichtskommissär – ein örtlicher Notar – koordiniert.

Im Verfahren werden Erbantrittserklärungen abgegeben, das Inventar erstellt, Forderungen erfasst und gegebenenfalls eine Tagsatzung anberaumt. Das Verfahren endet mit dem Einantwortungsbeschluss. Erst danach werden Liegenschaften im Grundbuch auf die Erben übertragen und Bankkonten freigegeben. Welche Rolle das Inventar spielt, ist in unserem Beitrag zum Inventar im Verlassenschaftsverfahren beschrieben.

Typischer Ablauf bei deutsch-österreichischem Erbfall
1
Todesanzeige und Aktenzuteilung
Standesamt meldet den Todesfall, Bezirksgericht teilt den Akt einem Notar als Gerichtskommissär zu.
2
Verständigung der Erben in Deutschland
Gerichtskommissär kontaktiert die Erben in Deutschland, klärt Vollmachten und Zustellung.
3
Erbantrittserklärung mit beglaubigter Vollmacht
DE-Erbe gibt Erklärung über AT-Anwalt oder direkt per öffentlich beglaubigter Vollmacht ab.
4
Inventar und Bewertung
Erfassung der Aktiva und Passiva, Liegenschaftsbewertung, Saldobescheinigungen.
5
Einantwortungsbeschluss
Bezirksgericht überträgt das Vermögen formell – ab diesem Zeitpunkt sind die Erben Eigentümer.
6
Grundbuch und Steuer
Einverleibung im AT-Grundbuch, GrESt-Erklärung, DE-Erbschaftsteuererklärung der Erben.

Erbantrittserklärung und Vollmacht aus Deutschland

Die Erbantrittserklärung ist die zentrale Willenserklärung im österreichischen Verfahren. Sie kann bedingt (nur bis zur Höhe der Aktiva) oder unbedingt (mit Haftung für alle Nachlassschulden) abgegeben werden. Die §§ 157 ff AußStrG regeln Form und Inhalt. Für Erben in Deutschland gibt es zwei praktikable Wege.

Erstens: Reise nach Österreich und persönliche Abgabe beim Gerichtskommissär. Das ist bei größeren Erbschaften und besonderen Beweisanforderungen sinnvoll, aber zeitaufwendig. Zweitens: Vollmachtserteilung an einen österreichischen Anwalt. Die Vollmacht muss zur Vorlage beim Gericht öffentlich beglaubigt sein – in Deutschland erfolgt die Beglaubigung durch einen Notar oder eine andere zuständige Stelle. Eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen ist zwischen Deutschland und Österreich nicht erforderlich, da das Bilateralabkommen von 1973 (BGBl 1975/124) die wechselseitige Anerkennung notarieller Urkunden vorsieht.

Bei strittigen Erbenstellungen – etwa mehreren Antragstellern – kann es zu widerstreitenden Erbantrittserklärungen kommen. Das Bezirksgericht muss in diesem Fall klären, wer wirklich Erbe wird, was die Verfahrensdauer deutlich verlängert.

Praxistipp aus unserer Kanzlei
Eine umfassende Vollmacht spart Wege und Zeit. Wir empfehlen, in der Vollmacht ausdrücklich auch die Abgabe der Erbantrittserklärung, die Vertretung bei der Tagsatzung, die Inventaraufnahme, die Vertretung gegenüber Banken und die Liegenschaftsübergabe abzudecken. So ist eine einzige notarielle Beglaubigung in Deutschland ausreichend – jede nachträgliche Ergänzung führt sonst zu erneutem Aufwand.

Zustellungsbevollmächtigter und Korrespondenz

Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, verlangt § 10 des österreichischen Zustellgesetzes die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Adresse in Österreich. Andernfalls werden Schriftstücke entweder auf dem aufwendigen internationalen Postweg zugestellt – mit langen Wartezeiten – oder die Zustellung erfolgt durch Hinterlegung bei Gericht, die der Erbe oft nicht rechtzeitig bemerkt.

Der Zustellungsbevollmächtigte ist häufig der österreichische Anwalt selbst. Er nimmt Schriftstücke entgegen, leitet sie an den deutschen Erben weiter und sorgt für fristgerechte Reaktionen. Bei Akten mit mehreren Erben empfiehlt sich die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten – das reduziert Doppelkommunikation und Streit über Wissen oder Nichtwissen.

Übergabe einer österreichischen Nachlassimmobilie

Befindet sich eine Liegenschaft in Österreich – etwa ein Ferienhaus im Salzkammergut, eine Vorsorgewohnung in Wien oder ein Grundstück in Kärnten –, wird sie nach dem Einantwortungsbeschluss im österreichischen Grundbuch auf die Erben umgeschrieben. Den vollständigen Ablauf von der Einantwortung bis zur Einverleibung haben wir im Beitrag zur Nachlassimmobilie im Grundbuch beschrieben.

Für deutsche Erben sind drei Aspekte besonders wichtig. Erstens das Grundverkehrsverfahren: Bei Liegenschaften außerhalb der gewidmeten Bauland-Zonen kann eine Genehmigung nach dem jeweiligen Landes-Grundverkehrsgesetz erforderlich sein – beim Erbgang sind die Vorgaben aber milder als beim Kauf. Zweitens die Eintragungsgebühr im Grundbuch (1,1 % vom Verkehrswert) als Bundesgebühr. Drittens die Grunderwerbsteuer (siehe nächster Abschnitt).

Steuern: DE-Erbschaftsteuer, AT-Grunderwerbsteuer, ImmoESt

Österreich hat seit dem 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr – das Bundesverfassungsgesetz hatte die alte Steuer aufgehoben, eine Reform unterblieb. Das bedeutet: Für den Erbgang als solchen fällt in Österreich keine Steuer an. Deutschland erhebt jedoch Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuergesetz, sobald der Erblasser oder der Erbe in Deutschland steuerpflichtig ist. Wohnt der deutsche Erbe in Deutschland, unterliegt er mit dem gesamten Erwerb (auch dem in Österreich) der deutschen Erbschaftsteuerpflicht.

Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind großzügig: 500.000 EUR für Ehegatten, 400.000 EUR für Kinder, 200.000 EUR für Enkel, 20.000 EUR für entferntere Verwandte. Steuersätze beginnen in Steuerklasse I bei 7 % und steigen je nach Wert und Verwandtschaftsgrad. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich zur Erbschaftsteuer existiert nicht mehr (das alte DBA wurde 2008 mit Wegfall der österreichischen Erbschaftsteuer gegenstandslos), die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG greift in der Regel mangels österreichischer Steuer nicht.

Auf der österreichischen Seite fällt Grunderwerbsteuer an, allerdings mit deutlicher Erleichterung bei Erbgang: Der unentgeltliche Erwerb von Todes wegen unterliegt dem Stufentarif (0,5 % bis 250.000 EUR, 2 % von 250.000 bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber) auf den Grundstückswert nach § 4 GrEStG. Eine teilweise Befreiung für den Familienkreis greift unter den Voraussetzungen des § 3 GrEStG. Bei späterem Verkauf der geerbten Liegenschaft kommt die ImmoESt von 30 % auf den Gewinn nach den Regeln des § 30 EStG zur Anwendung – die Anschaffungskosten gehen auf den Erben über.

Steuerlich relevante Eckdaten
Steuer Land Anwendung
Erbschaftsteuer Deutschland 7–50 %, Freibeträge nach § 16 ErbStG
Erbschaftsteuer Österreich Seit 2008 entfallen
Grunderwerbsteuer Österreich Stufentarif 0,5 / 2 / 3,5 % auf Grundstückswert
Eintragungsgebühr Österreich 1,1 % vom Verkehrswert (Grundbuchgebühr)
ImmoESt bei Verkauf Österreich 30 % auf Gewinn nach § 30 EStG

Sonderfälle: GmbH-Anteil, Konten, Patchwork

AT-Konto in deutschen Erbhänden

Österreichische Banken erteilen die Freigabe in der Regel erst nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses. Bis dahin ist das Konto gesperrt; nur dringende Ausgaben (Begräbnis, Pflegerechnungen, Mieten) werden auf Anweisung des Gerichtskommissärs aus dem Saldo bedient. Mehr zu Bankauskünften in unserem Beitrag zum Thema Erbschaft ausschlagen – relevant, wenn die Konten überzogen sind.

GmbH-Anteil in der Verlassenschaft

GmbH-Anteile sind vererblich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Häufig sehen Verträge Aufgriffsrechte oder Zustimmungserfordernisse vor – das deutsche Erbe muss prüfen, ob er den Anteil übernehmen, andienen oder veräußern muss. Die Übertragung im Firmenbuch erfolgt nach dem Einantwortungsbeschluss durch Notariatsakt.

Patchwork-Familien

Bei deutsch-österreichischen Patchwork-Konstellationen treffen unterschiedliche Pflichtteilsrechte zusammen: Während das deutsche Recht den Pflichtteil als rein schuldrechtlichen Anspruch ausgestaltet, ist er in Österreich grundsätzlich ähnlich, aber mit anderen Bemessungsgrundlagen und Berechnungsregeln. Bei Rechtswahl AT durch einen deutschen Erblasser gelten österreichische Regeln – das ist nicht immer zugunsten der pflichtteilsberechtigten Kinder aus erster Ehe.

Häufige Fehler in deutsch-österreichischen Fällen

Fünf Fehler, die regelmäßig vorkommen
Deutschen Erbschein bei AT-Behörden vorlegen
Der Erbschein ist kein österreichisches Dokument; AT-Behörden verlangen den Einantwortungsbeschluss oder das ENZ.
Vollmacht ohne Beglaubigung
Eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht – Gericht und Grundbuch verlangen öffentliche Beglaubigung.
Doppelte Erbschaftsteuerberechnung
Manche Berater rechnen reflexartig AT-Steuern hinzu – die existieren seit 2008 nicht mehr.
GrESt-Stufentarif übersehen
Der reguläre 3,5%-Satz gilt im Familienkreis bei Erwerben von Todes wegen nicht – Stufentarif sorgt für deutlich niedrigere Steuer.
Kein Zustellungsbevollmächtigter
Gerichtspost geht auf dem Postweg verloren, Fristen verstreichen – ohne § 10 ZustG-Vertreter wird das teuer.

Häufige Fragen

Muss ich als deutscher Erbe nach Österreich reisen?
In der Regel nicht. Mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht für einen österreichischen Anwalt lassen sich Erbantrittserklärung, Inventaraufnahme und Liegenschaftsübergabe von Deutschland aus erledigen. Notwendige Beglaubigungen sind durch das Bilateralabkommen zwischen DE und AT vereinfacht – eine Apostille ist nicht erforderlich.
Wird die deutsche Erbschaftsteuer in Österreich angerechnet?
Nein. Eine Anrechnung käme erst in Betracht, wenn Österreich eigenständig Erbschaftsteuer erheben würde – das ist seit 2008 nicht mehr der Fall. Die deutsche Erbschaftsteuer wird auf den gesamten Erwerb erhoben, soweit der Erbe in Deutschland steuerpflichtig ist. Lediglich die in Österreich entrichtete Grunderwerbsteuer ist in Deutschland im Rahmen der Erbschaftsteuerberechnung zu berücksichtigen.
Wie lange dauert ein deutsch-österreichisches Verlassenschaftsverfahren?
Bei klarer Erbenstellung und nicht zu komplexem Vermögen liegen sechs bis zwölf Monate im üblichen Rahmen. Treten Liegenschaften, Auslandsvermögen oder strittige Pflichtteile hinzu, sind eineinhalb bis zwei Jahre realistisch. Eine gut vorbereitete Vollmacht und ein Zustellungsbevollmächtigter beschleunigen das Verfahren spürbar.

Das Wichtigste auf einen Blick

Deutsche Erben in Österreich in fünf Punkten
  • EU-ErbVO Art 4 und Art 21 knüpfen am letzten gewöhnlichen Aufenthalt an – das österreichische Verfahren gilt bei AT-Wohnsitz auch für DE-Erben.
  • Erbantrittserklärung mit beglaubigter Vollmacht aus Deutschland; eine Apostille ist zwischen DE und AT nicht erforderlich.
  • Zustellungsbevollmächtigter nach § 10 ZustG vermeidet Fristverluste und beschleunigt das Verfahren.
  • Keine AT-Erbschaftsteuer seit 2008, aber GrESt-Stufentarif und Eintragungsgebühr im Grundbuch; DE-Erbschaftsteuer mit Freibeträgen nach § 16 ErbStG.
  • Liegenschaftsübergabe per Einantwortungsbeschluss und Einverleibung im AT-Grundbuch; spätere Veräußerung mit ImmoESt 30 %.

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