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Schadenersatz in Österreich – Ihr Anspruch bei Personen- & Vermögensschäden

Ein Wasserschaden durch den Nachbarn, ein Auffahrunfall auf der Westautobahn, ein Behandlungsfehler beim Arzt – Schadenersatz in Österreich betrifft mehr Menschen, als die meisten annehmen. Das Recht auf Ausgleich eines erlittenen Schadens zählt zu den ältesten Grundsätzen unserer Rechtsordnung und ist in den §§ 1293 ff ABGB verankert. Doch welche Voraussetzungen müssen tatsächlich erfüllt sein? Wie unterscheidet sich ein Personenschaden von einem reinen Vermögensschaden? Und welche Fristen dürfen Sie auf keinen Fall versäumen? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über Ihre Ansprüche – und zeigt, wo die häufigsten Fehler lauern.

Was ist Schadenersatz? – Grundlagen nach dem ABGB

Der Begriff „Schaden“ umfasst nach § 1293 ABGB jeden Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird. Das österreichische Schadenersatzrecht verpflichtet den Schädiger, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. Juristen sprechen vom sogenannten Ausgleichsprinzip.

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei große Schadenskategorien: Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden. Diese Unterscheidung ist keineswegs akademisch – sie bestimmt, welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen und wie hoch die Ersatzleistung ausfällt. Auf unserer Schwerpunktseite Schadenersatz finden Sie einen kompakten Überblick über unsere Leistungen in diesem Bereich.

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Die drei Schadenskategorien im Überblick
nach § 1293 ff ABGB
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Personenschaden
§ 1325 ABGB

Körperverletzung, Gesundheitsschäden und psychische Beeinträchtigungen – hier stehen Ihnen Schmerzensgeld, Heilungskosten und Verdienstentgang zu.

Beispiel: Knochenbruch nach Verkehrsunfall
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Sachschaden
§ 1323 ABGB

Beschädigung oder Zerstörung einer Sache – der Schädiger muss den Zustand vor dem Schadenseintritt wiederherstellen oder den Wert ersetzen.

Beispiel: Wasserschaden an der Nachbarwohnung
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Reiner Vermögensschaden
§ 1293 ABGB

Finanzieller Nachteil ohne Verletzung einer Person oder Sache – wird bei deliktischer Haftung nur eingeschränkt ersetzt.

Beispiel: Falsche Anlageberatung durch die Bank

Neben diesen drei Kategorien kennt das ABGB weitere Differenzierungen: Der sogenannte positive Schaden (tatsächliche Vermögensminderung) wird vom entgangenen Gewinn unterschieden (§ 1293 ABGB). Bei leichter Fahrlässigkeit steht Ihnen nur der positive Schaden zu – erst bei grobem Verschulden oder Vorsatz können Sie auch den entgangenen Gewinn fordern (§ 1324 ABGB). Diese Abstufung nach dem Verschuldensgrad ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts, die in der Praxis regelmäßig entscheidend wird.

Die vier Voraussetzungen für Schadenersatz in Österreich

Nicht jeder Nachteil löst automatisch eine Ersatzpflicht aus. Damit ein Schadenersatzanspruch besteht, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Fehlt auch nur eine, geht der Anspruch ins Leere. Die Gerichte prüfen diese Punkte der Reihe nach – und genau so sollten auch Sie Ihren Fall beurteilen.

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Die vier Voraussetzungen im Schadenersatzrecht
Alle müssen kumulativ vorliegen
1
Schaden
Ein messbarer Nachteil an Vermögen, Rechten oder Person muss eingetreten sein (§ 1293 ABGB). Ohne konkreten Schaden kein Ersatz.
2
Kausalität
Das Verhalten des Schädigers muss den Schaden verursacht haben. Geprüft wird nach der Äquivalenztheorie: Ohne die Handlung wäre der Schaden nicht eingetreten.
3
Rechtswidrigkeit
Die Handlung muss gegen ein Gesetz, einen Vertrag oder die guten Sitten verstoßen. Notwehr und Notstand können die Rechtswidrigkeit ausschließen.
4
Verschulden
Der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben – also vorsätzlich oder fahrlässig. Ausnahme: Bei Gefährdungshaftung (z. B. § 9 EKHG im Straßenverkehr) reicht die bloße Verursachung.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten: Sie müssen Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit nachweisen. Das Verschulden wird allerdings bei vertraglichen Ansprüchen vermutet – der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Bei deliktischen Ansprüchen müssen Sie hingegen auch das Verschulden selbst belegen. Dieser Unterschied in der Beweislast ist einer der wichtigsten Gründe, warum die Einordnung als vertraglicher oder deliktischer Anspruch so bedeutsam ist.

Vertraglicher vs. deliktischer Schadenersatz

Das österreichische Recht kennt zwei grundlegend verschiedene Haftungsregime: den vertraglichen Schadenersatz (aus Vertragsverletzung) und den deliktischen Schadenersatz (aus unerlaubter Handlung). Die Unterscheidung hat massive Auswirkungen auf Ihre Ansprüche – von der Beweislast bis zur Verjährung.

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Vertraglicher vs. deliktischer Schadenersatz
📝
Vertraglicher Schadenersatz
§§ 918 ff, 1298 ABGB

Beweislast: Verschulden wird vermutet – der Schuldner muss sich entlasten.

Gehilfenhaftung: Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) – z. B. beauftragte Handwerker.

Reiner Vermögensschaden: Wird ersetzt.

Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis, 30 Jahre absolut.

🟢 Vorteil für Geschädigte: Beweislastumkehr beim Verschulden
⚖️
Deliktischer Schadenersatz
§§ 1293 ff ABGB

Beweislast: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen.

Gehilfenhaftung: Nur bei eigenem Auswahl- oder Überwachungsverschulden (§ 1315 ABGB).

Reiner Vermögensschaden: Grundsätzlich nicht ersatzfähig.

Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis, 30 Jahre absolut.

🔴 Achtung: Volle Beweislast beim Geschädigten

In der Praxis treten beide Anspruchsgrundlagen häufig nebeneinander auf. Ein Patient hat gegen seinen Arzt sowohl vertragliche Ansprüche (aus dem Behandlungsvertrag) als auch deliktische (wegen Körperverletzung). Dieses Zusammentreffen nennt sich Anspruchskonkurrenz – der Geschädigte kann die günstigere Grundlage wählen. Bei Immobilienkäufen etwa, bei denen Mängel verschwiegen wurden, kommen vertragliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ebenso in Betracht wie eine Anfechtung wegen Irrtums. Wie diese Ansprüche zusammenspielen, erklären wir in unserem Beitrag zur Rückabwicklung beim Immobilienkauf.

Personenschäden: Schmerzensgeld, Heilungskosten & Verdienstentgang

Wird jemand am Körper verletzt, stehen dem Geschädigten nach § 1325 ABGB drei Hauptansprüche zu: Schmerzensgeld, Heilungskosten und der Ersatz des Verdienstentgangs. Das Schmerzensgeld soll die erlittenen physischen und psychischen Schmerzen ausgleichen, wobei die österreichischen Gerichte nach dem Globalsystem urteilen – also eine Gesamtsumme festsetzen statt starre Tagessätze anzuwenden.

Trotzdem orientiert sich die Praxis an Richtwerten, die aus der Judikatur des OGH abgeleitet werden. Die Höhe hängt von Intensität und Dauer der Schmerzen ab. Ärztliche Gutachten teilen Schmerzen üblicherweise in leichte, mittlere und starke Schmerztage ein.

📊 Orientierungswerte Schmerzensgeld – Stand 2026
Schmerzgrad Richtwert pro Tag Typische Fallgruppen
Leichte Schmerzen ca. 110–130 € Prellungen, leichte Zerrungen, oberflächliche Wunden
Mittlere Schmerzen ca. 200–260 € Knochenbrüche, Bandscheibenvorfälle, Operationen
Starke Schmerzen ca. 310–400 € Schwere Mehrfachverletzungen, Intensivstation, Langzeitrehabilitation
Dauerschäden Globalbetrag individuell Querschnittslähmung, schwere Hirnschäden, Amputationen
⚠️ Hinweis: Die Werte dienen der Orientierung. Der OGH urteilt nach dem Globalsystem – die tatsächliche Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Neben dem Schmerzensgeld umfasst der Schadenersatz bei Personenschäden auch die Heilungskosten – von der Erstversorgung über Reha-Maßnahmen bis hin zu Therapien. Selbstbehalte bei der Krankenversicherung und Kosten für nicht gedeckte Behandlungen (etwa Wahlarzt-Kosten, wenn medizinisch begründet) können ebenfalls eingefordert werden. Der Verdienstentgang deckt das Einkommen ab, das der Geschädigte infolge der Verletzung nicht erzielen konnte. Bei Dauerschäden kann ein Anspruch auf eine Rente bestehen (§ 1327 ABGB).

💡 Praxistipp: Dokumentation ab dem ersten Tag
Dokumentieren Sie Ihre Schmerzen von Anfang an in einem Schmerztagebuch: Datum, Art und Intensität der Beschwerden, eingenommene Medikamente. Diese Aufzeichnungen sind bei der späteren Berechnung des Schmerzensgeldes Gold wert – gerade dann, wenn zwischen Unfall und Gutachten Monate vergehen. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass fehlende Dokumentation zu deutlich niedrigeren Schmerzensgeldsummen führt.

Vermögensschäden richtig berechnen und durchsetzen

Bei Vermögensschäden geht es um die finanzielle Wiedergutmachung – also darum, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie passiert. Das ABGB unterscheidet mehrere Schadensposten, die oft nebeneinander geltend gemacht werden können.

⚖️ Schadensposten bei Vermögensschäden
nach §§ 1293, 1323, 1324 ABGB
1
Positiver Schaden (damnum emergens)
Die tatsächliche Vermögensminderung: Reparaturkosten, Arztkosten, zerstörte Gegenstände. Wird bei jeder Form des Verschuldens ersetzt.
2
Entgangener Gewinn (lucrum cessans)
Der Gewinn, der ohne das schädigende Ereignis erzielt worden wäre. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 1324 ABGB). Beispiel: Umsatzausfall eines Unternehmens nach Lieferantenverschulden.
3
Naturalrestitution
Vorrangig: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 1323 ABGB). Erst wenn das nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, tritt der Geldersatz an dessen Stelle.
4
Frustrierte Aufwendungen
Kosten, die durch das schädigende Ereignis nutzlos werden – etwa bereits gebuchte Reisekosten oder Gutachterkosten. Werden unter bestimmten Voraussetzungen als positiver Schaden ersetzt.

Im Immobilienbereich sind Vermögensschäden besonders häufig: Ein Wasserschaden in der Nachbarwohnung, eine mangelhafte Bausanierung oder ein arglistig verschwiegener Mangel beim Liegenschaftskauf. Wenn Ihr Nachbar durch bauliche Veränderungen Schäden an Ihrer Immobilie verursacht, können Sie sich mit einer Besitzstörungsklage wehren und parallel Schadenersatz fordern. Auch bei Verkehrsunfällen im Ausland stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vermögensschäden – etwa Reparaturkosten und Mietwagenkosten – durchgesetzt werden können.

So machen Sie Ihren Schadenersatzanspruch geltend

Zwischen dem Schadenseintritt und der erfolgreichen Durchsetzung Ihres Anspruchs liegen mehrere Schritte. Wer systematisch vorgeht, erhöht seine Chancen erheblich – und vermeidet kostspielige Fehler. Die folgende Checkliste gibt Ihnen eine Orientierung, wie Sie Ihren Anspruch auf Schadenersatz in Österreich Schritt für Schritt geltend machen.

Checkliste: Schadenersatz durchsetzen
☑️
Schaden dokumentieren – Fotos, Videos, Zeugenaussagen, ärztliche Befunde. Je früher, desto besser.
☑️
Polizei/Behörden verständigen – Bei Verkehrsunfällen, Straftaten oder öffentlichen Schäden Anzeige erstatten oder Protokoll aufnehmen lassen.
☑️
Versicherung informieren – Eigene Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung prüfen. Deckungszusage einholen.
☑️
Verjährung prüfen – 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Bei Unkenntnis: 30 Jahre ab Schadenseintritt.
☑️
Außergerichtliche Einigung versuchen – Aufforderungsschreiben an den Schädiger (oder dessen Versicherung) mit Fristsetzung.
☑️
Anwalt einschalten – Spätestens wenn die Gegenseite ablehnt, Verzug eintritt oder hohe Beträge im Raum stehen.
☑️
Klage einbringen – Beim Bezirksgericht (bis 15.000 €) oder Landesgericht (über 15.000 €). Anwaltspflicht ab 5.000 € Streitwert.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert: Bis 15.000 € ist das Bezirksgericht zuständig, darüber das Landesgericht. Eine absolute Anwaltspflicht besteht ab einem Streitwert von 5.000 € vor dem Bezirksgericht und generell vor dem Landesgericht. Wer als Opfer einer Straftat geschädigt wurde, kann sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen – das spart oft Zeit und Kosten, weil der Schadenersatzanspruch gleich im Strafprozess mitbehandelt wird (§ 67 StPO).

Häufige Fehler bei Schadenersatzansprüchen

In unserer Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler, die Geschädigte teuer zu stehen kommen. Viele davon lassen sich leicht vermeiden – wenn man sie kennt.

Verjährung verstreichen lassen
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Wer zu lange zögert, verliert seinen Anspruch unwiderruflich – auch wenn der Fall an sich klar wäre.
Unzureichende Beweissicherung
Keine Fotos am Unfallort, kein Schmerztagebuch, keine zeitnahen ärztlichen Befunde – ohne Beweise ist selbst der berechtigtste Anspruch schwer durchzusetzen. Die Beweislast liegt beim Geschädigten.
Erstbestes Vergleichsangebot annehmen
Versicherungen bieten nach Unfällen rasch einen Vergleich an – oft weit unter dem tatsächlichen Anspruch. Wer vorschnell unterschreibt, verzichtet auf Nachforderungen. Lassen Sie jedes Angebot anwaltlich prüfen.
Mitverschulden ignorieren
Wer zum Schaden beigetragen hat, muss mit einer anteiligen Kürzung rechnen (§ 1304 ABGB). Dieses Risiko wird oft unterschätzt. Bereits die Nichtbenutzung eines Sicherheitsgurts kann zu einer Kürzung um 25–33 % führen.
Spätfolgen nicht vorbehalten
Bei Vergleichen wird oft vergessen, einen Vorbehalt für künftige Schäden aufzunehmen. Treten nach Abschluss Spätfolgen auf (z. B. Arthrose nach einem Knochenbruch), können ohne Vorbehalt keine weiteren Ansprüche mehr gestellt werden.

Sonderfälle: Mitverschulden, Gehilfenhaftung & mehr

Das Schadenersatzrecht kennt zahlreiche Konstellationen, die von der Grundregel abweichen. Die folgenden Sonderfälle tauchen in der Praxis besonders häufig auf.

Mitverschulden (§ 1304 ABGB)

Hat der Geschädigte zum Schadenseintritt beigetragen, wird der Ersatzanspruch anteilig gekürzt. Die Gerichte teilen das Verschulden nach Quoten auf – etwa 50:50 oder 70:30. Klassische Beispiele: Ein Fußgänger überquert bei Rot die Straße und wird angefahren. Ein Skifahrer fährt trotz Warnschilder eine gesperrte Piste ab. Ein Radfahrer trägt keinen Helm. In Salzburg, wo der Wintersport eine große Rolle spielt, sind Mitverschuldensfragen bei Skiunfällen besonders relevant – die FIS-Regeln werden von den Gerichten als Maßstab für sorgfältiges Verhalten herangezogen.

Gehilfenhaftung: Erfüllungs- vs. Besorgungsgehilfe

Wer einen Vertrag nicht selbst erfüllt, sondern Dritte einschaltet, haftet nach § 1313a ABGB für deren Verschulden wie für eigenes – das ist die Erfüllungsgehilfenhaftung. Der Auftraggeber kann sich nicht entlasten. Anders bei der Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB): Hier haftet der Geschäftsherr nur, wenn er einen „untüchtigen oder wissentlich gefährlichen“ Gehilfen eingesetzt hat. In der Praxis betrifft das typischerweise die Haftung von Vermietern für Handwerker oder von Ärzten für medizinisches Hilfspersonal.

Gefährdungshaftung: Haftung ohne Verschulden

In bestimmten Bereichen greift eine verschuldensunabhängige Haftung – der Betreiber einer gefährlichen Sache haftet allein aufgrund des Betriebs. Die wichtigsten Fälle: Kfz-Halter nach dem EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz), Tierhalter nach § 1320 ABGB und Betreiber von Leitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz. Auch im Nachbarrecht kann eine verschuldensunabhängige Haftung bestehen, wenn von einer Liegenschaft übermäßige Einwirkungen ausgehen (§ 364a ABGB). Mehr zu Nachbarschaftskonflikten und deren Lösung erfahren Sie auf unserer Schwerpunktseite für Privatpersonen.

Haftung bei Erbschaft und Scheidung

Schadenersatzansprüche können auch im Erb- und Familienrecht eine Rolle spielen. Bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht können entgangene Unterhaltsleistungen als Schadenersatz geltend gemacht werden. Im Erbrecht stellen sich Schadenersatzfragen etwa dann, wenn ein Testamentsvollstrecker pflichtwidrig handelt oder wenn Nachlassvermögen beschädigt wird. Weiterführende Informationen dazu finden Sie in unseren Beiträgen zum Erbrecht und zum Thema Scheidung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Schadenersatz in Österreich setzt vier Voraussetzungen voraus: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden (§§ 1293 ff ABGB).
2. Bei Personenschäden stehen Ihnen Schmerzensgeld, Heilungskosten und Verdienstentgang zu (§ 1325 ABGB).
3. Der entgangene Gewinn wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ersetzt (§ 1324 ABGB).
4. Vertragliche Ansprüche sind für Geschädigte günstiger: Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Schädiger.
5. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger – danach ist der Anspruch verloren.
6. Frühzeitige Dokumentation und anwaltliche Beratung sind entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Verkehrsunfall, Behandlungsfehler, Sachbeschädigung oder Nachbarschaftsstreit – Schadenersatzfälle sind fast immer komplexer, als sie auf den ersten Blick wirken. In unserer Kanzlei in Salzburg vertreten wir Geschädigte bei der außergerichtlichen Verhandlung mit Versicherungen ebenso wie vor Gericht. Wir prüfen Ihren Fall, berechnen Ihre Ansprüche und setzen diese konsequent durch. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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