Am 1. Jänner 2026 trat das Mietenpaket 2026 in Kraft — drei Monate später zeigt sich in der Praxis: Viele Vermieter, Hausverwaltungen und Mieter kämpfen mit den neuen Regeln. Die erste Wertsicherung nach dem MieWeG wurde am 1. April 2026 fällig, und schon bei dieser ersten Anwendung häufen sich Fehler. Falsch berechnete Mietzinserhöhungen, Unklarheiten bei der neuen 5-Jahres-Befristung und Unsicherheit über Rückforderungsfristen bestimmen die Anfragen in unserer Kanzlei. Dieser Beitrag fasst die häufigsten Praxisprobleme der ersten drei Monate zusammen und zeigt, worauf Sie jetzt achten müssen.
Rückblick: Was seit dem 1. Jänner 2026 passiert ist
Das Mietenpaket 2026 — bestehend aus dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) und dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) — wurde am 11. Dezember 2025 vom Nationalrat beschlossen und ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft. Eine umfassende Übersicht über die Gesetzeslage finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Mietenpaket 2026. Dieser Folgebeitrag konzentriert sich auf das, was in den ersten drei Monaten in der Praxis passiert ist.
Neue Regeln gelten für alle Mietverträge im MRG-Bereich. 5-Jahres-Mindestbefristung gilt für neue Verträge.
Hausverwaltungen und Vermieter beginnen, Erhöhungsschreiben vorzubereiten. Viele verwenden noch die alte Berechnungsmethode.
Einheitlicher Stichtag für alle Wertsicherungen. Vollanwendung MRG: max. 1 %. Regulär (Teilanwendung): max. 3,25 %.
Mieter prüfen erhaltene Erhöhungsschreiben. Falsche Berechnungen führen zu Rückforderungsansprüchen.
In den ersten Wochen nach Inkrafttreten war es vor allem ruhig. Die eigentliche Bewährungsprobe kam mit dem Stichtag 1. April 2026 — dem Tag, an dem erstmals nach dem neuen MieWeG eine Wertsicherung wirksam wurde. Genau hier zeigten sich die typischen Probleme.
Die erste Wertsicherung am 1. April 2026
Das MieWeG legt fest: Wertsicherungen bei Wohnungsmietverträgen im MRG-Bereich werden nur noch zum 1. April eines jeden Jahres wirksam (§ 1 Abs 1 MieWeG). Das gilt unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart ist. Wer bisher zum Beispiel am 1. Juli indexiert hat, muss sich umstellen.
Für den 1. April 2026 gelten dabei zwei völlig unterschiedliche Berechnungen — je nachdem, ob der Mietvertrag in den Vollanwendungsbereich oder den Teilanwendungsbereich des MRG fällt. Diese Unterscheidung bereitet in der Praxis die meisten Schwierigkeiten. Grundlegende Informationen zur Wertsicherung von Mietverträgen haben wir in unserem Beitrag zu Index- und Wertsicherungsklauseln zusammengefasst.
| Kriterium | Vollanwendung MRG | Teilanwendung MRG |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1 Abs 3 MieWeG (Sonderregel 2026) | § 1 Abs 2 MieWeG (reguläre Formel) |
| VPI-Veränderung 2025 | ca. 3,5 % | ca. 3,5 % |
| Berechnung | Sonderdeckel: max. 1 % | 3 % + 50 % × 0,5 % = 3,25 % |
| Max. Erhöhung bei 800 € Mietzins | + 8,00 € | + 26,00 € |
| Typische Fälle | Altbau (Bj. vor 1945/53), Gemeindewohnungen, Richtwertmieten | Neubauten ab 1945/53 mit mehr als 2 Einheiten |
Vollanwendungsbereich: Die 1-Prozent-Sonderregel
Für Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG — also klassische Altbauwohnungen, Gemeindewohnungen und Richtwertmieten — gilt 2026 eine besonders strenge Obergrenze: Maximal 1 % Erhöhung (§ 1 Abs 3 MieWeG). Egal was der Verbraucherpreisindex sagt, egal was im Mietvertrag steht. 2027 steigt dieser Deckel auf 2 %, und erst ab 2028 greift die reguläre MieWeG-Formel.
In der Praxis rechnen aber manche Hausverwaltungen für Altbauten mit der regulären MieWeG-Formel (3,25 %) statt mit dem Sonderdeckel (1 %). Das ist falsch und führt zu einer zu hohen Mietzinsvorschreibung.
Teilanwendungsbereich: Die reguläre MieWeG-Berechnung
Für Neubauten im Teilanwendungsbereich gilt die reguläre MieWeG-Formel: Die durchschnittliche VPI-2020-Veränderung des Vorjahres (2025: ca. 3,5 %) wird herangezogen. Weil diese über 3 % liegt, wird der übersteigende Teil halbiert: 3 % + 50 % × 0,5 % = 3,25 %. Das ist der maximal zulässige Erhöhungsprozentsatz. Läge die Inflation unter 3 %, wäre der volle Wert ohne Kürzung anwendbar.
Typische Praxisprobleme der ersten drei Monate
In den ersten drei Monaten seit Inkrafttreten des Mietenpakets 2026 sind bestimmte Probleme immer wieder aufgetaucht. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Fälle, die in unserer Kanzlei aufgetreten sind.
Hausverwaltungen rechnen mit der alten VPI-Indexierung statt mit der MieWeG-Formel. Oder sie verwenden für Altbauten (Vollanwendung) die reguläre Formel statt des 1-%-Sonderdeckels.
Der Mietvertrag sieht eine Indexierung zum 1. Juli vor. Der Vermieter führt sie auch zum 1. Juli durch — aber das MieWeG erlaubt Wertsicherungen nur noch zum 1. April.
Neue Mietverträge ab 1.1.2026 werden mit 3-Jahres-Befristung abgeschlossen. Das ist unwirksam — die Mindestbefristung beträgt seit 2026 fünf Jahre (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG).
Nach einer stillschweigenden Verlängerung teilt der Vermieter mündlich eine neue Befristung mit. Im MRG-Bereich sind mündliche Befristungen unwirksam — der Vertrag gilt dann als unbefristet.
Mieter wissen nicht, dass die Rückforderungsfrist für überhöhte Wertsicherungen auf 5 Jahre verkürzt wurde. Alte Ansprüche verfallen schneller als erwartet.
Viele dieser Probleme entstehen, weil die Umstellung von der bisherigen individuellen Vertragslösung auf das einheitliche MieWeG-System Zeit braucht. Gerade langjährige Hausverwaltungen arbeiten mit Mustern und Berechnungstools, die noch auf der alten Rechtslage basieren.
5-Jahres-Befristung: Was gilt für welchen Vertrag?
Eine der häufigsten Fragen der vergangenen Monate: Gilt die neue 5-Jahres-Mindestbefristung auch für meinen bestehenden Mietvertrag? Die Antwort ist klar, wird in der Praxis aber oft falsch verstanden.
Die bisherige Mindestbefristung von 3 Jahren gilt weiter. Eine bestehende 3-Jahres-Befristung bleibt wirksam.
Mindestbefristung beträgt 5 Jahre (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG neu). Eine kürzere Befristung ist unwirksam — der Vertrag gilt dann als unbefristet.
Der entscheidende Punkt: Die 5-Jahres-Mindestbefristung greift nicht nur bei völlig neuen Verträgen, sondern auch bei der Erneuerung bestehender Befristungen nach dem 31. Dezember 2025. Wer also einen befristeten Mietvertrag hat, der sich nach diesem Datum verlängert, muss mit mindestens fünf Jahren rechnen. Weitere Details zur Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen finden Sie in unserem Beitrag zu befristeten und unbefristeten Mietverträgen.
Sonderfall: Mündliche Befristungsvereinbarung
Ein Klassiker in der Praxis: Der Vermieter sagt nach Ablauf der Befristung mündlich zu, „der Vertrag laufe noch zwei Jahre weiter“. Solche mündlichen Befristungsvereinbarungen sind im MRG-Bereich unwirksam. Das Ergebnis: Der Vertrag gilt als unbefristet. Der Mieter hat dann vollen Kündigungsschutz, der Vermieter kann nur noch aus den gesetzlichen Kündigungsgründen des § 30 MRG kündigen.
In unserer Praxis sehen wir dieses Problem regelmäßig — und es betrifft beide Seiten. Mieter, die sich auf eine kurze Befristung einlassen wollten, haben plötzlich einen unbefristeten Vertrag. Vermieter, die flexibel bleiben wollten, verlieren ihre Befristungsmöglichkeit.
Rückforderung: Neue 5-Jahres-Frist vs. alte 30-Jahres-Frist
Das Mietenpaket 2026 hat auch die Rückforderungsfristen für zu viel bezahlten Mietzins verändert. Bisher konnten Ansprüche aus unwirksamen Wertsicherungsvereinbarungen bis zu 30 Jahre lang geltend gemacht werden (allgemeine Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB). Das ist vorbei.
Seit 1. Jänner 2026 beträgt die Rückforderungsfrist für Ansprüche aus unwirksamen Wertsicherungsvereinbarungen nur noch 5 Jahre (§ 4 MieWeG). Eine Ausnahme gibt es: Wenn die Unwirksamkeit auf der Missbräuchlichkeit einer Klausel nach der Klausel-Richtlinie beruht, bleibt die längere Frist bestehen. In der Praxis ist diese Ausnahme relevant, wird aber nur selten geprüft.
Was das für Mieter bedeutet: Wer überhöhte Wertsicherungsbeträge zurückfordern will, sollte das zeitnah tun. Die verkürzte Frist läuft. Detaillierte Informationen zum Ablauf eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Checkliste: Mietzinserhöhung richtig prüfen
Sie haben zum 1. April 2026 ein Schreiben mit einer Mietzinserhöhung erhalten? Mit dieser Checkliste können Sie die Erhöhung Schritt für Schritt überprüfen.
Häufige Fehler bei der Umsetzung des Mietenpakets 2026
Neben den oben beschriebenen Praxisproblemen gibt es eine Reihe von Fehlern, die sich in den ersten drei Monaten etabliert haben. Sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite.
Sonderfall: Altvertrag mit individueller Indexklausel
Viele Altverträge enthalten individuelle Wertsicherungsklauseln — etwa eine Bindung an den VPI mit jährlicher Anpassung zum Vertragsstichtag. Diese Klauseln werden durch das MieWeG nicht ungültig, aber überlagert. Die vertragliche Vereinbarung bleibt bestehen. Der MieWeG-Deckel legt nur fest, wie viel tatsächlich erhöht werden darf und wann (1. April).
Bei Altverträgen gilt als Ausgangspunkt für die MieWeG-Berechnung der Monat der letzten tatsächlichen Wertsicherung (§ 4 MieWeG). Monate, die zwischen der letzten Indexierung und dem 1. April 2026 liegen, können aliquot mitberücksichtigt werden. Diese Übergangsberechnung ist komplex und fehleranfällig.
Sonderfall: Richtwertmiete und Kategoriebeträge
Auch die Richtwerte und Kategoriebeträge werden seit 2026 nach dem MieWeG-System valorisiert. Für 2026 bedeutet das: maximal 1 % Erhöhung. Ab April 2026 gelten daher neue, leicht erhöhte Richtwerte. In Salzburg lag der Richtwert zuletzt bei 9,22 € pro Quadratmeter (April 2025). Die Erhöhung um maximal 1 % fällt entsprechend gering aus. Alle aktuellen Richtwerte finden Sie in unserem Beitrag zur Richtwertmiete Salzburg 2026.
Häufige Fragen zum Mietenpaket 2026 in der Praxis
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Wie wir Ihnen helfen können
Das Mietenpaket 2026 betrifft nahezu jeden Mietvertrag in Österreich — und die ersten Monate zeigen, dass die neuen Regeln in der Praxis fehleranfällig sind. In unserer Kanzlei prüfen wir Wertsicherungsberechnungen, beurteilen die Wirksamkeit von Befristungen und vertreten Mandanten bei Rückforderungsansprüchen. Ob Sie als Mieter eine Erhöhung erhalten haben, als Vermieter Ihre Verträge an die neue Rechtslage anpassen wollen oder als Hausverwaltung eine rechtssichere Berechnungsgrundlage brauchen — kontaktieren Sie uns. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.