Privatzimmervermietung in Österreich – Steuer, MRG-Status, Tourismusabgabe in Salzburg

Wer in Österreich ein oder zwei Zimmer im eigenen Wohnumfeld an Touristen vermietet, glaubt oft, sich klar im privaten Bereich zu bewegen. Tatsächlich greifen mehrere Regelungssysteme parallel ineinander: das Einkommensteuergesetz mit der Liebhaberei-Verordnung, das Mietrechtsgesetz, wenn die zugrunde liegende Wohnung eine Hauptmietwohnung ist, das Salzburger Tourismusgesetz samt Ortstaxe sowie – sobald die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten wird – die Gewerbeordnung 1994. Dieser Beitrag ordnet die Privatzimmervermietung in Österreich rechtlich ein, zeigt die typische Salzburger Praxis und macht klar, wann Sie als Privatperson noch ohne Gewerbeschein arbeiten dürfen und wann nicht. Stand: Mai 2026.

Sie vermieten oder planen Privatzimmer und sind unsicher, ob alles passt? Schildern Sie uns die wichtigsten Eckdaten – wir prüfen Steuerstatus, MRG-Anwendbarkeit und Tourismusabgabe und sagen Ihnen, ob ein Gewerbeschein nötig ist. Jetzt anfragen ↓

Was Privatzimmervermietung rechtlich genau ist

Die Privatzimmervermietung in Österreich ist kein eigenes Gesetzeswerk, sondern ein zusammengesetzter Rechtsbegriff. Den Kern bildet § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994: Privatzimmervermietung gilt dann nicht als Gewerbe, wenn sie als „häusliche Nebenbeschäftigung durch die gewöhnlich zum Haushalt gehörigen Personen ausgeübt wird“ und nicht mehr als zehn Fremdenbetten umfasst. Das ist der schmale, gesetzlich definierte Korridor, in dem Sie als Privatperson bleiben dürfen.

Wirtschaftlich heißt das: Sie wohnen selbst im Haus oder in der Wohnung, vermieten zusätzlich ein, zwei oder drei Zimmer an Gäste, kümmern sich persönlich um Empfang, Reinigung und allenfalls ein einfaches Frühstück. Gerade in den Salzburger Bergregionen, im Flachgau und in der Stadt Salzburg ist das ein klassisches Zusatzeinkommen für Hausbesitzer und Wohnungseigentümer.

Der entscheidende Unterschied zu jeder Form gewerblicher Beherbergung ist der private Charakter: Die Vermietung ist Nebenbeschäftigung, nicht Hauptzweck der Liegenschaft, und sie wird ohne externes Personal abgewickelt. Sobald Sie eine zweite Wohnung dazukaufen, externe Reinigungskräfte fix anstellen oder regelmäßig mehr als zehn Betten anbieten, sind Sie raus aus dem Privatbereich.

Infografik

Drei Erscheinungsformen der Vermietung an Touristen

So unterscheiden sich Privatzimmer, gewerbliche Beherbergung und MRG-Untervermietung

🏡
Privatzimmer
§ 2 Abs 1 Z 9 GewO

Häusliche Nebenbeschäftigung im eigenen Wohnumfeld, maximal 10 Betten.

Kein Gewerbeschein, aber Steuer- und Tourismuspflichten
🏨
Gewerbliche Beherbergung
§ 111 GewO

Beherbergung als Hauptzweck, Personal, mehr als 10 Betten oder externe Liegenschaften.

Gewerbeschein, Sozialversicherung, betriebliche Einkünfte
🔑
MRG-Untervermietung
§ 11 MRG

Hauptmieter überlässt Räume seiner Mietwohnung Dritten – auch touristisch.

Zustimmung des Vermieters, Kündigungsrisiko § 30 Abs 2 Z 4 MRG

Abgrenzung zu Gewerbe, MRG-Untervermietung und Airbnb

Die größten Missverständnisse entstehen, weil drei rechtliche Schienen oberflächlich gleich aussehen, in der Wirkung aber sehr unterschiedlich sind. Wer eine eigene Eigentumswohnung im Stadtgebiet Salzburg ganzjährig über Buchungsplattformen anbietet und selbst woanders wohnt, betreibt keine Privatzimmervermietung – das ist touristische Apartmentvermietung und unterliegt regelmäßig der Gewerbeordnung sowie den raumordnungsrechtlichen Beschränkungen.

Wer hingegen Hauptmieter einer Mietwohnung ist und Räume an Gäste weitergibt, fällt zuallererst in den Schutzbereich des § 11 MRG. Die wirtschaftliche Logik ist eine andere: Es geht um die zulässige Untervermietung im Mietverhältnis, nicht um Beherbergung im klassischen Sinn. Details dazu haben wir im Beitrag Untervermietung in Österreich – § 11 MRG, Airbnb und Kündigung ausführlich aufbereitet.

Bei Eigentumswohnungen wiederum prallt die Privatzimmervermietung auf das Wohnungseigentumsrecht. Eine Umstellung der Wohnung von „Wohnen“ auf häufige Kurzzeitvermietung ist eine Widmungsänderung im Sinne des § 16 WEG und braucht die Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Wer das übersieht, riskiert eine Unterlassungsklage – dazu der Beitrag Nutzungsänderung im Wohnungseigentum.

Privatzimmervermietung

Sie wohnen selbst dort, vermieten höchstens 10 Betten, betreuen die Gäste persönlich, einfaches Frühstück höchstens auf „Hausherrenstandard“.

Häufigster Fall: Bauernhof-Frühstückspension, Stadtwohnung mit ein bis zwei Gästezimmern.
Gewerbliche Beherbergung

Eigene Apartments ohne dauerhaften Wohnsitz der Vermieter, mehr als 10 Betten, externes Personal, mehrere Objekte oder ganzjährig professionalisierte Buchung.

Achtung: Gewerbeanmeldung, SVA, betriebliche Einkünfte und volle Umsatzsteuerpflicht.

Einkommensteuer, Liebhaberei und Umsatzsteuer

Steuerlich ist die Privatzimmervermietung in der Regel eine Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG – also außerbetriebliche Einkünfte, kein Gewerbebetrieb. Das gilt, solange Sie im Korridor der „häuslichen Nebenbeschäftigung“ bleiben. Erst wenn die Vermietung gewerblichen Charakter annimmt (mehr als 10 Betten, regelmäßiges Frühstück über Hausherrenstandard, Personal, Werbeauftritt wie eine Pension), kippen die Einkünfte in § 23 EStG (Gewerbebetrieb).

Für die kleine Privatzimmervermietung greift die Liebhaberei-Verordnung (LVO, BGBl 33/1993 idgF). Maßgeblich ist § 1 Abs 2 LVO – die sogenannte „kleine Vermietung“. Das Finanzamt verlangt eine Prognoserechnung, die innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtüberschuss zeigt. Bei der kleinen Vermietung beträgt dieser Beobachtungszeitraum 20 Jahre ab Vermietungsbeginn (bzw. 23 Jahre ab erstem Aufwand). Wer in diesem Fenster keinen Totalüberschuss erwirtschaftet, verliert die Verlustverwertung steuerlich – die Tätigkeit wird als Liebhaberei eingestuft.

📊 Steuerlicher Rahmen der Privatzimmervermietung
Aspekt Privatzimmer (V+V) Gewerbliche Beherbergung
Einkunftsart § 28 EStG (V+V) § 23 EStG (Gewerbebetrieb)
Liebhaberei-Prüfung § 1 Abs 2 LVO – 20 Jahre § 1 Abs 1 LVO – 25 Jahre
Umsatzsteuer-Schwelle (Kleinunternehmer) 55.000 € netto p. a. (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG idF 2025) 55.000 € netto p. a. (gleiche Schwelle)
USt-Satz Beherbergung 13 % (bei Option/Überschreitung) 13 % (Beherbergung) bzw. 10 % (Frühstück)
Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich E-A-Rechnung oder Bilanz, je nach Größe
Hinweis: Die Kleinunternehmerschwelle wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 angehoben. Sätze prüfen, da Anpassungen jährlich möglich sind. Stand: Mai 2026.

Die Umsatzsteuer ist der zweite Hebel. Wer unter der Kleinunternehmerschwelle bleibt, ist umsatzsteuerlich befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Sobald Sie überschreiten oder zur Regelbesteuerung optieren, müssen Sie 13 % Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen ausweisen. Das Frühstück folgt – sofern es als gesonderte Nebenleistung anfällt – einem eigenen Satz; in der Praxis wird die einheitliche Beherbergungsleistung regelmäßig mit 13 % erfasst.

💡 Praxistipp: Prognoserechnung von Anfang an aufsetzen

Wer mit einer kleinen Vermietung startet, sollte gleich am Anfang eine Totalüberschuss-Prognose über 20 Jahre rechnen lassen. Renovierungen, Inflation und ein realistisches Auslastungsszenario gehören hinein. Das Finanzamt fordert die Prognose oft erst nach drei oder vier Verlustjahren ein – wer dann nichts vorlegen kann, verliert rückwirkend die steuerliche Anerkennung.

MRG-Status: Wenn die Wohnung selbst gemietet ist

Ein häufig übersehener Punkt: Wer Privatzimmer in einer angemieteten Wohnung anbietet, mietet nicht nur, er vermietet auch weiter. Zuerst ist zu klären, ob das MRG überhaupt greift. § 1 MRG unterscheidet zwischen Vollanwendungsbereich (klassische Altbau-Hauptmiete vor 1953 errichtet, Mietwohnungen in größeren Häusern), Teilausnahmebereich (z. B. Wohnungen in Häusern bis zu zwei selbständigen Wohnungen, Dachausbauten nach 2001) und Vollausnahmebereich.

Im Vollanwendungsbereich ist § 11 MRG einschlägig: Der Hauptmieter darf untervermieten, der Vermieter darf nur aus den dort genannten Gründen widersprechen. Die kurzfristige Aufnahme von Touristen wird zunehmend als „gänzliche Weitergabe“ gewertet, wenn sie das Bild einer Wohnnutzung verdrängt. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine systematische Airbnb-Nutzung eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache sein kann und einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG (erheblich nachteiliger Gebrauch, gänzliche Weitergabe) auslöst.

Anders die Privatzimmervermietung: Wer im klassischen Sinn ein, zwei Gästezimmer in der eigenen Mietwohnung neben dem eigenen Wohnen anbietet, ist näher am Ausnahmetatbestand der „familienähnlichen Aufnahme“ – allerdings nur, wenn die Gäste tatsächlich nicht den Charakter touristischer Kurzaufenthalte tragen. Sobald Sie regelmäßig wechselnde Wochenend-Gäste über Plattformen empfangen, entfernt sich die Konstellation davon.

⚖️ Voraussetzungen für zulässige Privatzimmer in der Hauptmietwohnung
Was greifen muss, damit die Vermietung den Hauptmietvertrag nicht gefährdet
1
Eigenes Wohnen bleibt Hauptzweck. Sie selbst leben dauerhaft in der Wohnung. Die Gästezimmer sind Beiwerk, nicht das Geschäftsmodell.
2
Vertragliche Regelung beachten. Der Mietvertrag kann Untervermietung wirksam einschränken, soweit § 11 MRG nicht zwingend Gegenteiliges vorgibt.
3
Vermieter informieren. Im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Vermieter nur aus den Gründen des § 11 MRG widersprechen – aber er muss die Gelegenheit dazu bekommen.
4
Untermietzins-Grenze. Im Vollanwendungsbereich gilt § 26 MRG sinngemäß: Der Untermietzins darf den eigenen Hauptmietzins nicht unverhältnismäßig übersteigen.
5
Hausordnung und Nachbarn. Häufiger Gästewechsel kann gegen die Hausordnung verstoßen und § 30 Abs 2 Z 3 MRG (unleidliches Verhalten) auslösen.

Tourismusabgabe und Ortstaxe in Salzburg

Sobald Gäste über Nacht bleiben, kommen die touristischen Abgaben dazu. Im Bundesland Salzburg sind das zwei Schienen: die Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz und die Tourismusbeiträge der Unternehmer nach dem Salzburger Tourismusgesetz. Beides ist nicht freiwillig, beides trifft Privatzimmervermieter.

Die Ortstaxe wird pro Nächtigung von erwachsenen Gästen eingehoben und vom Vermieter an die Gemeinde abgeführt. In der Stadt Salzburg liegen die Sätze typischerweise im Bereich von rund 2 € bis 3,50 € pro Person und Nacht – die Höhe wird per Gemeindeverordnung festgelegt und ist regelmäßig anzupassen. Kinder bis zum 15. Geburtstag sind nach derzeitiger Rechtslage von der Ortstaxe befreit. Aus Sicht des Vermieters ist das ein Durchlaufposten – Sie kassieren von Ihren Gästen und führen die Abgabe periodisch ab.

Daneben sind Sie als Privatzimmervermieter Pflichtmitglied im örtlichen Tourismusverband. Die jährliche Tourismusabgabe richtet sich nach Ortsklasse, Berufsgruppe und steuerbarem Umsatz. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Tourismusverband (TVB), der die Abgabe vorschreibt. Wer die Anmeldung versäumt, riskiert Nachzahlungen und Säumniszuschläge – die Verbände kontrollieren Listings auf Buchungsplattformen aktiv.

Hinzu kommt die Gästemeldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 (§ 5 ff). Jeder Gast, der nicht in einem Privathaushalt im üblichen Familienverband aufgenommen wird, ist binnen 24 Stunden ins Gästeverzeichnis einzutragen. Salzburg setzt zunehmend auf elektronische Meldung über kommunale Systeme – die Daten dienen sowohl der Sicherheitsbehörde als auch der Ortstaxenkontrolle.

Ablauf: Anmeldung als Privatzimmervermieter in Salzburg

Reihenfolge, in der Sie die Behörden vor dem ersten Gast informieren

1
Meldung an die Gemeinde
Anmeldung der Privatzimmervermietung beim zuständigen Gemeindeamt – inklusive Bettenanzahl und Lage der Räume.
2
Tourismusverband (TVB)
Pflichtmitgliedschaft anmelden, Daten zur Ermittlung des jährlichen Tourismusbeitrags bekannt geben.
3
Finanzamt – Steuernummer
Meldung der Vermietungstätigkeit, Klärung Umsatzsteuerpflicht (Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung).
4
Erste Buchung möglich
Mit Bestätigung von Gemeinde und TVB sowie steuerlicher Erfassung kann die Vermietung legal starten. Gästemeldung nach Meldegesetz nicht vergessen.

Der schmale Grat zum Gewerbeschein nach § 2 GewO

Die alles entscheidende Linie ist § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994. Der Gesetzgeber privilegiert die Privatzimmervermietung als „häusliche Nebenbeschäftigung“ – aber nur, solange drei Kriterien zusammenkommen: maximal zehn Fremdenbetten, Vermietung durch die zum Haushalt gehörigen Personen und ein Frühstück, das den „Hausherrenstandard“ nicht überschreitet. Bricht eines dieser Kriterien weg, liegt eine konzessionspflichtige Beherbergung nach § 111 GewO vor. Der Schritt ins Gewerbe ist in der Praxis schneller passiert, als viele Vermieter annehmen.

Häufige Auslöser: Sie kaufen eine zweite Liegenschaft dazu und vermieten von dort aus mit. Sie stellen eine Frühstücksdame fix an. Sie bewerben die Vermietung mit einem eigenen Logo, einer Webseite mit Onlinebuchung und werben überregional. Oder: Sie überschreiten faktisch die Bettengrenze, weil die Kinderbetten und das Schlafsofa im Wohnzimmer mitgezählt werden. Die Behörde rechnet hier streng – und Buchungsplattformen sind eine ergiebige Datenquelle.

✅ Checkliste: Bleiben Sie als Privatzimmervermieter im legalen Korridor?
☑️
Maximal 10 Betten. Inklusive Zustellbetten, Schlafsofas, Kinderbetten – alles, was der Behörde gemeldet wäre.
☑️
Eigene Wohnung. Sie selbst – oder eine zum Haushalt gehörige Person – wohnen dort dauerhaft.
☑️
Kein externes Personal. Reinigung, Frühstück, Empfang werden im Familienverband erledigt.
☑️
Frühstück nur „Hausherrenstandard“. Kein Frühstücksbuffet wie in der Pension, keine warme Küche, keine zusätzlichen entgeltlichen Leistungen wie Halbpension oder Wellness.
☑️
Anmeldung bei Gemeinde, TVB und Finanzamt. Ohne diese drei Schritte ist die Vermietung nicht ordnungsgemäß angemeldet, auch wenn sie privat bleibt.
☑️
WEG- und Mietrechtsstatus geklärt. Bei Eigentumswohnung Widmung prüfen, bei Mietwohnung § 11 MRG einhalten.

Wer die Schwelle zum Gewerbe überschreitet, braucht die Gewerbeanmeldung als „Beherbergung von Gästen“ beim zuständigen Magistrat oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit kommen Sozialversicherung (SVA der Selbständigen, abhängig vom Gewinn), eine andere Buchführungslogik und im Wirtschaftskammer-Kontext die Pflichtmitgliedschaft hinzu. Auch raumordnungsrechtlich kann der Schritt in das Gewerbe heikel werden – etwa wenn die Liegenschaft nur als „Wohnen“ gewidmet ist und Beherbergung nicht als zulässige Nutzung vorgesehen ist. Mehr zum Schwerpunkt finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Immobilienrecht.

Häufige Fehler in der Praxis

Die nachfolgenden Konstellationen kommen in unserer Beratungspraxis regelmäßig vor. Jeder dieser Punkte hat schon zu Bescheiden, Strafverfahren oder Räumungsklagen geführt – obwohl die Vermieter überzeugt waren, im legalen Bereich zu sein.

Bettenzahl beschönigend gerundet
„Eigentlich nur sechs Betten“ – aber das Schlafsofa und das Stockbett im Kinderzimmer werden mit angeboten. Sobald die Behörde die Betten zählt, kippen Sie über die 10er-Grenze.
Eigentumswohnung ohne Miteigentümer-Zustimmung
Privatzimmer in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist eine Widmungsänderung nach § 16 WEG. Die übrigen Eigentümer können auf Unterlassung klagen.
Ortstaxe vergessen oder „pauschal“ geschätzt
Die Ortstaxe ist pro tatsächlicher Nächtigung abzuführen. Wer pauschal schätzt, riskiert bei einer TVB-Kontrolle Nachzahlungen mehrerer Jahre, weil Plattformdaten als Beweis dienen.
Liebhaberei nach 5 Jahren ignoriert
Wer fünf Jahre Verluste vorträgt und keine Prognoserechnung vorlegen kann, riskiert die rückwirkende Aberkennung der Einkunftsquelle – inklusive Nachzahlung der bislang verrechneten Verlustausgleiche.
Vermieter nicht informiert
In der Hauptmietwohnung Privatzimmer ohne Information des Vermieters anzubieten, kann eine Auflösung des Mietvertrags wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG) auslösen. Mehr dazu auf unserer Schwerpunktseite Mietrecht.

Sonderfälle aus der Beratungspraxis

Bauernhof-Frühstückspension („Urlaub am Bauernhof“)

Der land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerb ist eigens privilegiert: Die Privatzimmervermietung am eigenen Hof gilt nach § 2 Abs 4 GewO als nicht der GewO unterliegend, solange sie als Nebenerwerb zur Land- und Forstwirtschaft betrieben wird und gewisse Größenmerkmale nicht überschreitet. Steuerlich kann sie unter die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte fallen, wenn der „Bezug zur Urproduktion“ gewahrt bleibt – sonst ist sie auch hier Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG.

Saisonal: Wintersport und Sommer parallel

Im Pinzgau, Pongau und Lungau ist Saisonbetrieb der Normalfall. Auch saisonale Privatzimmervermietung bleibt im Privatkorridor, wenn die Bettengrenze für die Saisonen je gilt und Sie selbst dort wohnen. Sobald Sie zwei getrennte Apartments – eines für Sommergäste, eines für Wintergäste – außerhalb des eigenen Wohnverbands betreiben, kippt das Bild.

Eigentumswohnung mit Wohnungsverbund

Wer in einer Wohnungseigentumsanlage Privatzimmer anbietet, hat zwei Hürden parallel: § 16 WEG (Widmungsänderung) und allfällige Hausordnungs-Beschlüsse, die Kurzzeitvermietung pauschal untersagen. Letztere sind nach OGH-Rechtsprechung gültig, wenn sie satzungsgerecht beschlossen wurden. Der frühe Blick in den Wohnungseigentumsvertrag erspart spätere Unterlassungsklagen.

Gemischte Familienverhältnisse

Wenn die zum Haushalt gehörige Person nicht der Eigentümer ist – etwa der Lebensgefährte vermietet, während die Eigentümerin nur dort wohnt – ist die GewO-Privilegierung an die „häusliche Nebenbeschäftigung“ geknüpft. Die Rechtsprechung legt das pragmatisch aus, solange ein gemeinsamer Haushalt vorliegt; reine Strohmann-Konstruktionen scheitern.

Häufige Fragen zur Privatzimmervermietung

Brauche ich für die Privatzimmervermietung in Österreich einen Gewerbeschein?
Nein – solange die Vermietung als häusliche Nebenbeschäftigung erfolgt, höchstens 10 Fremdenbetten umfasst, von den zum Haushalt gehörigen Personen abgewickelt wird und das Frühstück den Hausherrenstandard nicht überschreitet (§ 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994). Sobald eine dieser Voraussetzungen wegfällt, brauchen Sie eine Gewerbeanmeldung für Beherbergung nach § 111 GewO.
Muss ich Einnahmen aus Airbnb-Privatzimmern in der Steuererklärung angeben?
Ja, jede Einnahme aus der Privatzimmervermietung ist einkommensteuerpflichtig, in der Regel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG. Die Plattformen melden Vermieterdaten ohnehin nach DAC7 an die österreichische Finanzverwaltung. Verluste sind nur abzugsfähig, wenn die Liebhaberei-Prüfung mit Totalüberschuss-Prognose über 20 Jahre besteht.
Wie hoch ist die Ortstaxe in der Stadt Salzburg pro Nächtigung?
Die Ortstaxe wird pro erwachsener Person und Nacht eingehoben und liegt in der Stadt Salzburg derzeit im Bereich von rund 2 € bis 3,50 €. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind nach geltender Rechtslage befreit. Da die Höhe per Gemeindeverordnung festgelegt wird und sich ändern kann, sollten Sie den aktuellen Satz vor Saisonbeginn beim Magistrat oder Tourismusverband prüfen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Privatzimmervermietung in Österreich – Salzburger Praxis
1.
Privatkorridor § 2 Abs 1 Z 9 GewO: Bis zu 10 Betten, eigene Wohnung, kein externes Personal, einfaches Frühstück. Ein Schritt darüber – ein Element zu viel – und Sie sind im Gewerberecht.
2.
Steuerlich V+V nach § 28 EStG. Die Liebhaberei-Verordnung verlangt für die kleine Vermietung einen Totalüberschuss über 20 Jahre. Prognoserechnung ab Tag eins parat halten.
3.
MRG-Status zuerst klären. In der Hauptmietwohnung gilt § 11 MRG. Untervermietung ohne Information des Vermieters kann § 30 Abs 2 Z 4 MRG auslösen.
4.
Tourismuspflichten in Salzburg sind real. Ortstaxe pro Nächtigung, jährlicher Tourismusbeitrag, Gästemeldung nach Meldegesetz. Buchungsplattformen liefern den Behörden die Daten.
5.
Eigentumswohnung: Widmung prüfen. § 16 WEG verlangt regelmäßig die Zustimmung der Miteigentümer, wenn das Wohnungseigentumsobjekt von „Wohnen“ auf häufige Kurzzeitvermietung wechselt.

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Wir prüfen für Sie, ob Ihre Privatzimmervermietung im legalen Korridor des § 2 Abs 1 Z 9 GewO bleibt oder bereits in das Gewerberecht kippt, ordnen den MRG- oder WEG-Status der Wohnung ein und klären die steuerliche Behandlung samt Liebhaberei-Risiko. Wir begleiten die Anmeldung bei Gemeinde, Tourismusverband und Finanzamt und stehen bei Bescheiden, Nachzahlungen und Mietstreitigkeiten an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen für die nächste Saison auf.

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