Ein KI-Vertrag entscheidet nicht nur über den Preis eines Tools. Er legt fest, welche Leistung der Anbieter schuldet, wie Ergebnisse geprüft werden, ob Unternehmensdaten für Training verwendet werden dürfen, welche Nachweise verfügbar sind und wie ein Wechsel zu einem anderen Anbieter funktioniert. Für österreichische KMU ist deshalb eine belastbare Leistungsbeschreibung wichtiger als eine pauschale Zusage, der Dienst sei mit dem AI Act oder der DSGVO vereinbar. Dieser Leitfaden zeigt, wie Einkauf, Einsatz und Vertrieb von KI-Systemen vertraglich abgesichert werden können.
- Warum die Vertragsprüfung vor dem KI-Einsatz entscheidet
- Vertragsunterlagen und Leistungsbild vollständig erfassen
- Rollen, Nachweise und Änderungen vertraglich zuordnen
- Datenverarbeitung, Training und Vertraulichkeit regeln
- Gewährleistung, Service Level, Haftung und Freistellung
- Datenrechte, Nutzungsrechte und Output präzisieren
- Abnahme, Änderungsmanagement, Exit und Anbieterwechsel
- Häufige Fehler in KI-Verträgen vermeiden
- Verhandlungscheck für Einkauf und Vertrieb
Warum die Vertragsprüfung vor dem KI-Einsatz entscheidet
Bei KI-Systemen verändert sich die geschuldete Leistung oft während der Vertragslaufzeit. Modelle werden ausgetauscht, Funktionen ergänzt, Trainingsquellen geändert und Unterauftragnehmer gewechselt. Ein Vertrag, der nur den Produktnamen, die Nutzerzahl und den Preis nennt, beschreibt daher nicht zuverlässig, was das KMU tatsächlich erhält. Das gilt für einen eingekauften Cloud-Dienst ebenso wie für eine individuell entwickelte Anwendung oder eine KI-Komponente, die in das eigene Produkt eingebaut wird.
Der AI Act, die Verordnung (EU) 2024/1689, unterscheidet unter anderem Anbieter und Betreiber. Die Rolle folgt nicht bloß der Bezeichnung im Vertrag. Nach Art. 25 können bestimmte Änderungen entlang der Wertschöpfungskette dazu führen, dass ein Händler, Importeur, Betreiber oder Dritter bei einem Hochrisiko-System selbst als Anbieter gilt. Das kann etwa bei Vermarktung unter eigenem Namen, bei einer wesentlichen Änderung oder bei einer geänderten Zweckbestimmung relevant werden. Eine bloße Integration macht ein KMU dagegen nicht automatisch in jedem Fall zum Anbieter.
Die zeitliche Lage verlangt ebenfalls eine dynamische Vertragsklausel. Der veröffentlichte Text des AI Act sieht eine gestaffelte Anwendung vor. Die Europäische Kommission weist inzwischen darauf hin, dass die AI-Omnibus-Verordnung am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Für bestimmte Hochrisiko-Systeme gelten die verlängerten Übergangsfristen: Die Regeln für Hochrisiko-Einsatzfälle nach Anhang III greifen ab 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I ab 2. August 2028. Seit 2. August 2026 sind der AI Act grundsätzlich anwendbar sowie insbesondere die Transparenzregeln und die Zuständigkeiten für Überwachung und Durchsetzung; Verbote, KI-Kompetenz und Pflichten für General-Purpose-AI-Modelle waren bereits früher anwendbar. Ein Vertrag sollte deshalb nicht nur ein einzelnes Datum nennen. Er sollte festlegen, wer Änderungen der Rechtslage beobachtet, welche Informationen ausgetauscht werden und wie neue Anforderungen in Leistung, Preis und Zeitplan einfließen.
Eine vollständige Einordnung der Risikoklassen und Unternehmenspflichten gehört in den allgemeinen Überblick zum AI Act für Unternehmen. Für die praktische Umsetzung im KMU bietet der Beitrag zu den betrieblichen Schritten nach der EU-KI-Verordnung die passende Vertiefung. Im KI-Vertrag genügt es, die relevante Rolle und die für die Leistung erforderlichen Nachweise eindeutig zuzuordnen.
Vertragsunterlagen und Leistungsbild vollständig erfassen
Ein KI-Einkauf besteht häufig aus mehreren Dokumenten. Neben Bestellung oder Hauptvertrag gelten Produktbeschreibung, Nutzungsbedingungen, Service-Level-Anhang, Datenschutzvereinbarung, Liste der Unterauftragnehmer, Sicherheitsdokumentation und Preisblatt. Bei einem Vertrieb an eigene Kunden kommen Endkundenbedingungen und Leistungsbeschreibungen hinzu. Vor der Prüfung muss daher geklärt werden, welche Fassung gilt, welche Dokumente Vorrang haben und ob der Anbieter einzelne Bedingungen durch einen Link einseitig ändern kann.
1. Zweck und Einsatzgrenze: zulässige Anwendungsfälle, ausgeschlossene Entscheidungen, Nutzergruppen und erforderliche menschliche Kontrolle.
2. Technische Leistung: Modell oder Modellfamilie, Schnittstellen, Datenformate, Regionen, Kapazitäten und dokumentierte Einschränkungen.
3. Qualitätsmaßstab: vereinbarte Testfälle, Fehlertoleranzen, Reproduzierbarkeit, Sicherheitsanforderungen und messbare Abnahmekriterien.
4. Betriebsleistung: Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Wiederherstellung, Support, Wartungsfenster und Priorisierung von Störungen.
5. Vertragsende: Datenexport, Dokumentationsübergabe, Löschung, Übergangsunterstützung und Fortführung kritischer Funktionen.
Bei generativer KI ist eine Garantie für stets richtige Ergebnisse regelmäßig unrealistisch. Das bedeutet aber nicht, dass überhaupt kein Qualitätsmaßstab vereinbart werden kann. Messbar sind beispielsweise die Einhaltung definierter Eingabeformate, die Bearbeitung eines festgelegten Testdatensatzes, die Ausgabe strukturierter Felder, die Dokumentation bekannter Grenzen und die Reaktion auf sicherheitskritische Fehler. Je näher das System an einer automatisierten Entscheidung liegt, desto wichtiger sind Testprotokolle, Freigabeschritte und eine nachvollziehbare menschliche Kontrolle.
Für individuelle Entwicklung ist außerdem zu trennen, ob ein Erfolg, eine laufende Dienstleistung oder eine Kombination geschuldet wird. Die rechtliche Einordnung eines gemischten KI-Projekts folgt seinem tatsächlichen Schwerpunkt. Sie sollte nicht durch eine unpassende Überschrift vorweggenommen werden. Abnahme, Mängelrechte und Vergütung müssen zur gewählten Projektstruktur passen.
Rollen, Nachweise und Änderungen vertraglich zuordnen
Der Vertrag sollte zunächst festhalten, welche Rolle jede Partei für den konkreten Anwendungsfall nach eigener Prüfung annimmt. Diese Festlegung ersetzt die gesetzliche Einordnung nicht. Sie schafft aber einen Ausgangspunkt für Informationspflichten, Dokumentation und Zusammenarbeit. Verändert eine Partei Marke, Zweckbestimmung oder System wesentlich, muss sie die andere Partei rechtzeitig informieren und die Rollenzuordnung erneut prüfen.
Bei einem Hochrisiko-System benötigt der Betreiber nach Art. 26 AI Act Informationen, um die Gebrauchsanweisung einzuhalten, menschliche Aufsicht zu organisieren und den Betrieb zu überwachen. Der Anbieter hat seinerseits Pflichten nach Art. 16. Welche Dokumente das KMU tatsächlich erhalten muss, hängt von Rolle und System ab. Ein guter Vertrag nennt daher keine wahllose Liste. Er legt systembezogen fest, welche Gebrauchsanweisung, Leistungsgrenzen, Protokolle, Konformitätsunterlagen und Informationen über relevante Änderungen bereitgestellt werden.
Audit-Rechte sollten abgestuft sein. Im Regelbetrieb können Zertifikate, Prüfberichte und standardisierte Nachweise genügen. Bei einem konkreten Verdacht, einem erheblichen Vorfall oder einer behördlichen Anfrage kann ein weitergehendes Informationsrecht erforderlich sein. Dabei sind Geschäftsgeheimnisse, Sicherheit anderer Kunden und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine starre Zusage zu jederzeitigen Vor-Ort-Audits hilft wenig, wenn sie technisch nicht durchführbar ist.
Auch Meldefristen gehören an den Zweck der Mitteilung. Datenschutzverletzungen, schwerwiegende Vorfälle nach dem AI Act und gewöhnliche Betriebsstörungen folgen unterschiedlichen Regeln. Der Vertrag sollte deshalb einen ersten Hinweis nach Kenntnis, einen Mindestinhalt und laufende Aktualisierungen vereinbaren, ohne eine gesetzliche Frist pauschal zu verkürzen oder zu ersetzen.
Datenverarbeitung, Training und Vertraulichkeit regeln
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht allein deshalb erforderlich, weil Software oder KI eingesetzt wird. Maßgeblich ist, ob der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Entscheidet er für einen Verarbeitungsvorgang über eigene Zwecke und wesentliche Mittel, kann eine andere datenschutzrechtliche Rolle vorliegen. Die Rollen müssen pro Verarbeitungsvorgang geprüft werden. Der ausführliche Maßstab steht im Beitrag zur DSGVO-Auftragsverarbeitung und zum AV-Vertrag.
Liegt Auftragsverarbeitung vor, muss die Vereinbarung die Inhalte von Art. 28 DSGVO abbilden. Für KI-Dienste verdienen drei Punkte besondere Aufmerksamkeit. Erstens muss beschrieben werden, welche Eingaben, Protokolle und Ausgaben verarbeitet werden. Zweitens ist zu klären, ob der Anbieter diese Daten nur zur Vertragserfüllung oder auch für eigene Produktverbesserung und Training nutzt. Drittens müssen Unterauftragnehmer, Speicherorte, Löschung und Unterstützung bei Betroffenenrechten zum tatsächlichen Dienst passen.
Ein vertragliches Trainingsverbot ist besonders wichtig, wenn Prompts Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten oder interne Entscheidungsgrundlagen enthalten. Es sollte nicht nur vom Anbieter gespeicherte Eingaben erfassen, sondern auch Supportfälle, Protokolle und daraus abgeleitete Datensätze. Technische Einstellungen müssen mit der Klausel übereinstimmen. Ein zugesagtes Training-Opt-out hilft nicht, wenn das gewählte Produktprofil eine weitergehende Nutzung erlaubt.
Vertraulichkeit und Datenschutz verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ein passend gestaltetes NDA kann Geschäftsgeheimnisse und technische Informationen schützen, ersetzt aber keinen AV-Vertrag. Umgekehrt deckt Art. 28 DSGVO nicht sämtliche vertraulichen Unternehmensinformationen ab. Beide Ebenen müssen aufeinander abgestimmt werden.
Gewährleistung, Service Level, Haftung und Freistellung
Gewährleistung, Schadenersatz und Service-Gutschriften lösen unterschiedliche Probleme. Gewährleistung knüpft an die geschuldete Vertragsleistung an. Schadenersatz setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus. Eine Service-Gutschrift ist eine vertraglich definierte Reaktion auf eine verfehlte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit. Der Vertrag sollte klarstellen, ob eine Gutschrift der einzige Anspruch ist oder andere Rechte unberührt bleiben.
Nach § 922 ABGB ist bei der entgeltlichen Überlassung einer Sache für Vertragsgemäßheit einzustehen. Bei Cloud-Diensten, laufender Betreuung und individueller Entwicklung kann die Einordnung komplexer sein. Der aktuelle Normtext des ABGB ist deshalb nur der Ausgangspunkt. Ebenso gilt die unternehmerische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB nicht pauschal für jede KI-Dienstleistung. Ob sie eingreift, hängt vom Vertragstyp und Leistungsgegenstand ab. Für die Vertragsgestaltung ist deshalb festzuhalten, welche Ergebnisse oder Betriebsleistungen das Unternehmen nach Übergabe beziehungsweise Bereitstellung prüft und wie erkannte Abweichungen dokumentiert und gerügt werden.
Auslöser: Welche Pflichtverletzung, welcher Schaden und welcher Kausalzusammenhang sind erfasst?
Haftungsgrenze: Gilt der Cap pro Ereignis, pro Vertragsjahr oder insgesamt, und passt er zum realistischen Schaden?
Ausnahmen: Welche Ansprüche bleiben außerhalb des Caps, und sind diese Ausnahmen beiderseitig und rechtlich tragfähig?
Freistellung: Wer führt die Abwehr eines Drittanspruchs, wer darf vergleichen und welche Mitwirkung ist erforderlich?
Versicherung: Welche Deckung besteht tatsächlich, welche Ausschlüsse gelten und muss ein Nachweis erneuert werden?
Für KI-Verträge gibt es kein gesetzliches Standardvielfaches der Jahresvergütung. Ein Haftungscap muss zum Leistungsrisiko, zur Verhandlungsposition und zu den gesetzlichen Grenzen passen. § 879 ABGB und bei ungewöhnlichen Klauseln auch § 864a ABGB können relevant sein. Ob ein Ausschluss für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden oder Datenverlust wirksam und sinnvoll ist, lässt sich nicht ohne das gesamte Vertragsbild beurteilen.
Bei Freistellungen ist besondere Vorsicht geboten. Eine pauschale Zusage, sämtliche Behördenstrafen, Datenschutzansprüche oder Rechte Dritter zu übernehmen, kann rechtlich und wirtschaftlich weiter reichen als beabsichtigt. Besser sind definierte Auslöser, Ausschlüsse bei vertragswidriger Nutzung, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Regeln zur Prozessführung. Für Verletzungen geistiger Rechte sollte außerdem geprüft werden, ob der Anbieter Ersatzleistung, Änderung, Lizenzbeschaffung oder Beendigung schuldet.
Datenrechte, Nutzungsrechte und Output präzisieren
Die Aussage, das KMU sei Eigentümer aller Eingaben und Ausgaben, ist oft zu grob. Daten sind nicht wie eine körperliche Sache einheitlich eigentumsfähig. An Datensätzen können Urheberrechte, Datenbankrechte, Geschäftsgeheimnisse, Datenschutzrechte und vertragliche Nutzungsbeschränkungen zusammentreffen. Der Vertrag sollte deshalb konkrete Nutzungsbefugnisse statt eines unklaren Eigentumsbegriffs beschreiben.
Bei Eingaben ist zu klären, ob das KMU zur Nutzung berechtigt ist und welche Rechte es dem Anbieter für Verarbeitung, Support und Sicherheit einräumt. Diese Lizenz sollte auf den erforderlichen Zweck, die Vertragsdauer und die beteiligten Stellen begrenzt sein. Für Training oder allgemeine Produktverbesserung braucht es eine gesonderte, bewusst verhandelte Regelung. Vertrauliche Inhalte und personenbezogene Daten erfordern zusätzliche Grenzen.
Beim Output sollte der Vertrag festlegen, welche Nutzungsrechte der Anbieter einräumt, ob er identische oder ähnliche Ergebnisse für andere Kunden erzeugen darf und welche Nutzung ausgeschlossen ist. Eine vertragliche Rechtezuweisung beweist noch nicht, dass ein konkreter KI-Output urheberrechtlich geschützt ist oder keine Rechte Dritter verletzt. Für allgemeine Software-, Marken- und Patentlizenzen bleibt der Leitfaden zu Lizenzverträgen der passende Überblick. Im KI-Vertrag geht es enger um Eingabe, Training, Modellbestandteile und Ergebnisnutzung.
Herkunft, Nutzungsbefugnis, Vertraulichkeit und personenbezogene Daten prüfen.
Zweck, Speicherorte, Unterauftragnehmer und Trainingsnutzung festlegen.
Nutzungsumfang, Schutzfähigkeit, Drittansprüche und Kennzeichnung einordnen.
Abnahme, Änderungsmanagement, Exit und Anbieterwechsel
Die Abnahme ist bei individuell entwickelten KI-Lösungen ein zentrales Steuerungsinstrument. Sie sollte auf einem vereinbarten Testplan beruhen. Dieser enthält repräsentative Testdaten, Prüfschritte, Toleranzen, Verantwortlichkeiten und den Umgang mit Abweichungen. Eine rein subjektive Vorgabe wie „hohe Genauigkeit“ ist kaum prüfbar. Ebenso problematisch ist eine automatische Abnahme allein durch Zeitablauf, wenn das KMU keinen vollständigen Testzugang oder keine ausreichende Dokumentation erhalten hat.
Konstellation A: Standardisierter Cloud-Dienst
Bei einem weitgehend unverhandelbaren Cloud-Dienst liegt der Schwerpunkt auf Produktauswahl, Tarif, technischen Einstellungen und einem dokumentierten Restrisiko. Der Vertrag sollte zumindest die anwendbaren Dokumente, Datenverwendung, Leistungsgrenzen, Änderungsmitteilungen und Exportmöglichkeiten erfassen. Behauptete Sicherheits- oder Compliance-Funktionen müssen im tatsächlich gebuchten Tarif verfügbar sein.
Konstellation B: Verhandelbare Branchensoftware
Bei einer Branchensoftware können Leistungsbeschreibung, Service Level, Nachweise und Haftung meist gezielter verhandelt werden. Wichtig ist die Schnittstelle zwischen Standardprodukt und kundenspezifischer Konfiguration. Für Fehler des Basissystems, Integrationsleistungen und kundenseitige Datenqualität sollten getrennte Verantwortlichkeiten bestehen.
Konstellation C: Individuelle Entwicklung oder Eigenvertrieb
Bei individueller Entwicklung oder Vertrieb unter eigener Marke rücken Abnahme, Dokumentationsübergabe, Rechte am Quellcode und an Modellanpassungen sowie die Rollenzuordnung nach Art. 25 AI Act in den Vordergrund. Das KMU darf nicht darauf vertrauen, dass sämtliche gesetzlichen Pflichten durch eine Freistellung auf den Entwickler übertragen werden können. Der Vertrag kann Unterstützung und Kostenfolgen regeln, die eigene gesetzliche Rolle aber nicht beseitigen.
Exit und Anbieterwechsel von Beginn an planen
Ein Exit beginnt nicht mit der Kündigung. Bereits im Hauptvertrag sollten Exportformate, Fristen, Schnittstellen, Dokumentationsübergabe, Löschbestätigung, Übergangsunterstützung und Kosten geregelt sein. Bei einem Dienst, der als Datenverarbeitungsdienst unter den EU Data Act fällt, sind zusätzlich die Vorgaben zum Wechsel zwischen Anbietern in Art. 23 ff. zu prüfen. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleibt eine vertragliche Exit-Regel dennoch sinnvoll.
Änderungsmanagement und Exit gehören zusammen. Tauscht der Anbieter das Modell aus, entfernt eine Funktion oder ändert die Datenverwendung, braucht das KMU eine abgestufte Reaktion. Denkbar sind Testphase, Widerspruch, Preisanpassung, Fortführung der bisherigen Version, außerordentliche Beendigung und Unterstützung beim Wechsel. Welche Option angemessen ist, hängt von Kritikalität und technischer Machbarkeit ab.
Häufige Fehler in KI-Verträgen vermeiden
Ohne Version, Einsatzgrenze, Testmaßstab und Änderungsprozess kann der Anbieter die technische Grundlage verändern, während der Vertragszweck gleich bleibt.
Die Überschrift Betreiber, Anbieter oder Auftragsverarbeiter entscheidet nicht über die gesetzliche Rolle. Maßgeblich sind Funktion, Zweck und tatsächliche Entscheidungen.
Vertragserfüllung, Sicherheit, Support und allgemeine Modellverbesserung sind getrennte Zwecke und sollten getrennt geregelt werden.
Eine geringe Gutschrift gleicht den Ausfall einer geschäftskritischen Funktion nicht aus. Wiederherstellung, Eskalation und weitere Rechte müssen dazu passen.
Ohne Informationspflicht, Kontrolle der Rechtsverteidigung und Zustimmung zu Vergleichen entstehen neue Konflikte, sobald ein Drittanspruch einlangt.
Fehlende Exportformate, proprietäre Schnittstellen und unklare Übergangskosten können einen wirtschaftlichen Anbieterwechsel verhindern.
Verhandlungscheck für Einkauf und Vertrieb
Eine Vertragsprüfung beginnt mit dem konkreten Einsatz, nicht mit einer Musterklausel. Das KMU sollte zuerst Zweck, betroffene Personen, verarbeitete Daten, technische Abhängigkeiten und mögliche Schäden erfassen. Danach lässt sich entscheiden, welche Punkte zwingend verhandelt werden müssen und welche Risiken durch technische oder organisatorische Maßnahmen begrenzt werden können.
- Alle Vertragsdokumente und ihre Rangfolge feststellen.
- Zweck, Nutzer, Einsatzgrenzen und menschliche Kontrolle beschreiben.
- Rollen nach AI Act und DSGVO pro Anwendungsfall prüfen.
- Leistung, Testfälle, Abnahme und bekannte Grenzen messbar machen.
- Datenverwendung, Training, Speicherorte und Unterauftragnehmer klären.
- Nutzungsrechte an Eingaben, Anpassungen und Ergebnissen bestimmen.
- Service Level, Support, Wiederherstellung und Eskalation vereinbaren.
- Haftungscap, Ausnahmen, Freistellungen und Versicherung gemeinsam prüfen.
- Modellwechsel und andere wesentliche Änderungen vertraglich steuern.
- Export, Übergang, Löschung und Anbieterwechsel vorab regeln.
Für eine breitere betriebliche Einbettung kann der Leitfaden zum Compliance-Management für KMU herangezogen werden. Der KI-Vertrag bleibt davon klar getrennt. Er soll konkrete Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien schaffen, nicht das gesamte betriebliche Compliance-System wiederholen.
Nein. Die Rolle folgt den tatsächlichen Umständen. Art. 25 AI Act kann bei Vermarktung unter eigenem Namen, wesentlicher Änderung oder geänderter Zweckbestimmung relevant werden. Eine bloße Nutzung oder technische Integration führt nicht in jedem Fall automatisch zur Anbieterrolle.
Nein. Ein AV-Vertrag ist erforderlich, wenn der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Die Rolle muss pro Verarbeitungsvorgang geprüft werden. Eigene Zwecke des Anbieters können eine andere Einordnung erfordern.
Eine vertragliche Rechtezuweisung kann Nutzungsbefugnisse regeln. Sie beweist aber nicht automatisch, dass jeder konkrete Output urheberrechtlich geschützt oder frei von Rechten Dritter ist. Herkunft, Nutzung und Drittansprüche müssen gesondert berücksichtigt werden.
Es gibt kein allgemeines gesetzliches Standardvielfaches. Die Grenze hängt von Vertragswert, möglichem Schaden, Kritikalität, Versicherung und gesetzlichen Grenzen ab. Auch Ausnahmen und Freistellungen müssen in die Gesamtprüfung einbezogen werden.
Sie sollte Exportformate, Schnittstellen, Übergangsunterstützung, Fristen, Kosten, Dokumentationsübergabe und Löschung regeln. Bei Datenverarbeitungsdiensten sind zusätzlich die Wechselvorgaben des EU Data Act zu prüfen.
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Brandauer Rechtsanwälte prüft und gestaltet KI-Verträge für Einkauf, individuelle Entwicklung und Vertrieb. Wir ordnen Vertragsdokumente, verhandeln kritische Klauseln und stimmen Leistungsbeschreibung, Datenschutz, Nutzungsrechte, Service Level, Haftung und Exit-Regeln auf den konkreten Einsatz ab. Umfang und Aufwand richten sich nach System, Datenflüssen, Vertragsstruktur und Verhandlungsstand.