Wer in Salzburg lebt und ein Ferienhaus in Italien, ein Bankkonto in Kroatien oder einen GmbH-Anteil in München besitzt, steht vor einer einzigen Schlüsselfrage: Welches Erbrecht gilt im Todesfall – und kann ich es selbst bestimmen? Seit 17.08.2015 entscheidet die EU-Erbrechtsverordnung darüber, und mit Art. 22 EU-ErbVO haben Sie ein präzises Werkzeug zur Hand: die Rechtswahl im Testament. Richtig formuliert, spart sie Erben einen sechsstelligen Pflichtteil und vermeidet einen Erbstreit zwischen Catasto, Grundbuch und österreichischem Verlassenschaftsgericht. Falsch formuliert oder vergessen, kostet sie Vermögen, Zeit und Familienfrieden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Rechtswahl strategisch einsetzen.
- Wann betrifft Sie die EU-Erbrechtsverordnung?
- Art. 21 EU-ErbVO: Gewöhnlicher Aufenthalt entscheidet
- Was die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO leistet
- Drei Beispiel-Klauseln für die Rechtswahl im Testament
- Pflichtteil und Rechtswahl: Strategische Überlegungen
- Liegenschaft im Ausland: Italien, Kroatien, Deutschland
- Europäisches Nachlasszeugnis – Antrag und Anerkennung
- Vier Praxisfälle aus Salzburger Mandaten
- Fünf häufige Fehler bei Auslandsbezug
- Wann Sie jetzt handeln müssen
Wann betrifft Sie die EU-Erbrechtsverordnung?
Die EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 gilt für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 in nahezu allen EU-Staaten – ausgenommen sind Dänemark und Irland. Sie löste das frühere österreichische Internationale Privatrecht (§ 28 IPRG) für die meisten EU-Konstellationen ab und macht eine zentrale Vorgabe: Auf einen Nachlass mit Auslandsbezug ist grundsätzlich nur ein einziges Erbrecht anwendbar – das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Die früher in Österreich übliche Spaltung in „bewegliches Vermögen nach Heimatrecht – unbewegliches Vermögen nach Lageland“ gibt es seither nicht mehr.
Sie sind betroffen, sobald Ihr Erbfall einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Das beginnt nicht erst beim Auslandsmillionär. Schon eine Eigentumswohnung in München, ein Konto in Liechtenstein oder eine Lebensversicherung mit deutscher Police reichen aus, damit ausländisches Recht ins Spiel kommt. Besonders relevant ist der Salzburger Wirtschafts- und Lebensraum: Pensionisten mit Ferienhaus an der Adria, Doppelstaatsbürger Österreich-Deutschland, Unternehmer mit Beteiligungen in Slowenien oder Tschechien. Wer als Salzburger ein italienisches Ferienhaus erwirbt, hat ab Stichtag automatisch einen internationalen Erbfall – auch wenn der Hauptwohnsitz und der Lebensmittelpunkt klar in Salzburg liegen.
Drei typische Salzburger Konstellationen
Art. 21 EU-ErbVO: Gewöhnlicher Aufenthalt entscheidet
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der zentrale Anknüpfungspunkt der EU-ErbVO – und gleichzeitig der unschärfste. Anders als der Hauptwohnsitz nach Meldegesetz lässt er sich nicht über einen Verwaltungsakt feststellen. Maßgeblich ist die tatsächliche Lebensführung: Wo befindet sich der Lebensmittelpunkt mit gewisser Dauer und Beständigkeit? Der EuGH hat in der Entscheidung vom 09.09.2021, C-277/20, klargestellt, dass eine Aufteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes auf zwei Staaten nicht möglich ist – auch nicht bei Pendlern, die ihre Zeit hälftig zwischen zwei Wohnungen aufteilen. Es muss ein Ort gefunden werden, an dem der soziale, wirtschaftliche und familiäre Schwerpunkt liegt.
Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 110/22b betont, dass die bloße polizeiliche Meldung in Salzburg nicht genügt, wenn die Person tatsächlich seit Jahren in München lebt. Umgekehrt begründet ein Daueraufenthalt in Salzburg einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Salzburg auch dann, wenn die Person noch in Deutschland gemeldet ist. Praktisch zählen Indizien wie der überwiegende Aufenthalt, der Hausarzt, der Familienkreis, Vereinsmitgliedschaften, das KFZ-Kennzeichen und die Steueransässigkeit. Im Streitfall prüft das Bezirksgericht diese Aspekte einzeln. Wer die Anknüpfung steuern will, sollte die Lebensführung bewusst gestalten – oder eben mit einer Rechtswahl aktiv eingreifen.
Was die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO leistet
Art. 22 EU-ErbVO eröffnet ein präzise umgrenztes Wahlrecht: Sie können das Recht jenes Staates wählen, dem Sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Todeszeitpunkt angehören. Mehrstaatsangehörige wählen zwischen ihren Heimatrechten. Ein deutsch-österreichischer Doppelstaatsbürger kann also entweder österreichisches oder deutsches Erbrecht für seinen gesamten Nachlass anordnen. Was nicht geht: Die Wahl eines Drittlandrechts, zu dem keine Staatsangehörigkeit besteht – etwa schweizerisches Recht durch einen reinen Österreicher, der in Salzburg wohnt.
Die Reichweite des gewählten Rechts ist groß. Nach Art. 23 EU-ErbVO erfasst das Erbstatut die Erbfolge, die Erbenstellung, das Pflichtteilsrecht, die Verfügungsfreiheit, die Erbenhaftung und die Auseinandersetzung. Wer also österreichisches Recht wählt, unterstellt seinen gesamten Nachlass den §§ 552 ff ABGB – inklusive Pflichtteil von zwei Dritteln des gesetzlichen Erbteils nach §§ 757 ff ABGB. Wer deutsches Recht wählt, gilt der halbe Erbteil als Pflichtteilsquote. Wer italienisches Recht wählt, kommt in den Anwendungsbereich der „legittima“ mit teilweise höheren Quoten. Die Wahl ist also kein bloß formaler Schritt, sondern eine substantielle wirtschaftliche Entscheidung.
Voraussetzungen einer wirksamen Rechtswahl
Drei Beispiel-Klauseln für die Rechtswahl im Testament
Eine korrekt formulierte Rechtswahl ist der wichtigste Hebel für eine geordnete Nachlassregelung mit Auslandsbezug. Wir stellen drei Klauseln vor, die wir in unserer Gestaltungspraxis regelmäßig einsetzen. Sie sind als Anregung gedacht – die endgültige Formulierung muss zur konkreten Vermögens- und Familienkonstellation passen und gemeinsam mit dem Notar in der Testamentsform abgesichert werden.
Wichtig ist die Form: Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen – also entweder im fremdhändigen Testament mit drei Zeugen, im eigenhändigen Testament (geschrieben und unterschrieben), im Notariatsakt oder im gerichtlichen Testament. Ein nachträglicher Vermerk auf einem alten Testament reicht regelmäßig nicht aus, weil die Form der ursprünglichen Verfügung gewahrt bleiben muss. In der Praxis empfehlen wir die Hinterlegung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister, damit die Rechtswahl im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht Salzburg sofort auffindbar ist.
Pflichtteil und Rechtswahl: Strategische Überlegungen
Der wirtschaftlich wirksamste Hebel der Rechtswahl liegt im Pflichtteil. Österreich kennt nach §§ 757 ff ABGB einen Pflichtteil von zwei Dritteln des gesetzlichen Erbteils für Kinder und Ehegatten. Deutschland kommt mit der Hälfte des Erbteils aus. Italien gewährt mit der „legittima“ einen Pflichtteil zwischen einem Drittel und zwei Dritteln des Nachlasses, je nach Anzahl der Pflichtteilsberechtigten. Wer als deutsch-österreichischer Doppelstaatsbürger ein Vermögen von zwei Millionen Euro hinterlässt und zwei Kinder hat, schiebt durch die Wahl deutschen Rechts statt österreichischen Rechts spürbar Pflichtteilslast vom Pflichtteilsanspruch in die freie Verfügungsmasse.
Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 178/23m bestätigt, dass eine Rechtswahl auch dann zulässig ist, wenn sie im Ergebnis den österreichischen Pflichtteils-Schutz reduziert oder eliminiert. Die EU-ErbVO kennt keine pflichtteils-gerichtete Vorbehaltsklausel. Gleichzeitig gilt: Die Rechtswahl bleibt nicht folgenlos – das gewählte Recht hat regelmäßig selbst einen Pflichtteil, nur eben in anderer Höhe. Deutsches Recht hat den Pflichtteil ebenso vorgesehen wie österreichisches. Eine völlige Pflichtteils-Eliminierung gelingt nur über eine zusätzliche Strategie wie den Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten – mehr dazu in unserem Beitrag zum Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten als alternative Gestaltung.
Für die Strategie sind außerdem Anrechnungsregeln entscheidend. Österreich kennt die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen innerhalb der letzten zwei Jahre an Nicht-Pflichtteilsberechtigte (zeitlich unbegrenzt an Pflichtteilsberechtigte). Deutschland hat mit § 2325 BGB eine progressive Anrechnung über zehn Jahre. Italien wiederum kennt eine sehr lange Rückgriffsfrist über die „azione di riduzione“. Die Wahl des Rechts beeinflusst also nicht nur den Pflichtteilssatz, sondern auch den zeitlichen Schatten, den frühere Schenkungen werfen. Wer mit Auslandsbezug plant, sollte das in der Gesamtstrategie mitdenken. Pflichtteil und außerordentliches Vorausvermächtnis bei besonderer Konstellation liefert Hintergrund zu den österreichischen Anrechnungsregeln.
Pflichtteilsquoten im Vergleich
| Recht | Pflichtteil Kind | Pflichtteil Ehegatte | Norm |
|---|---|---|---|
| Österreich | 2/3 des gesetzlichen Erbteils | 2/3 des gesetzlichen Erbteils | §§ 757, 759 ABGB |
| Deutschland | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | § 2303 BGB |
| Italien | 1/3 bis 2/3 (legittima) | 1/3 bis 1/2 (legittima) | Art. 536 ff Codice Civile |
| Kroatien | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | 1/2 des gesetzlichen Erbteils | Art. 69 ff ZN |
Liegenschaft im Ausland: Italien, Kroatien, Deutschland
Die häufigste Auslöse-Konstellation für die Rechtswahl ist die Liegenschaft im Ausland. Salzburger Mandanten haben typischerweise drei Belegenheits-Länder: Italien (Adriaküste, Friaul, Trentino), Kroatien (Istrien, Dalmatien) und Deutschland (Bayern, oft Münchner Raum). Jedes dieser Länder hat eine eigene Eintragungs- und Anerkennungspraxis. Die EU-ErbVO regelt, welches Recht anwendbar ist – aber sie ändert nicht die nationalen Eintragungsverfahren.
Auslandsliegenschaft – die wichtigsten Unterschiede
Die Steuerseite bleibt von der Rechtswahl unberührt. Die EU-ErbVO regelt nur das anwendbare Erbrecht, nicht das Steuerrecht. Erbschafts- und Schenkungssteuern in Italien, Spanien oder Frankreich werden nach lokalem Steuerrecht erhoben – unabhängig davon, welches Erbstatut greift. Die Doppelbesteuerung wird nur teilweise durch Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert. Wer mit hohen Auslandswerten plant, muss zusätzlich zur Rechtswahl die Steuerseite gemeinsam mit Steuerberatung modellieren – das ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Europäisches Nachlasszeugnis – Antrag und Anerkennung
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach Art. 62 ff EU-ErbVO ist die zentrale Urkunde für die EU-weite Anerkennung erbrechtlicher Verhältnisse. Es bestätigt, wer Erbe ist, welche Pflichtteilsansprüche bestehen und welche Verfügungsbefugnis vorhanden ist. Im Gegensatz zum österreichischen Einantwortungsbeschluss gilt das ENZ unmittelbar in allen anderen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Anerkennungsverfahren – und ersetzt damit den früher üblichen Apostillen-Marathon.
Zuständig für die Ausstellung in Österreich ist der Gerichtskommissär des für die Verlassenschaft zuständigen Bezirksgerichtes – bei Hauptwohnsitz Salzburg also typischerweise das Bezirksgericht Salzburg über den dort tätigen Notar als Gerichtskommissär. Der Antrag wird im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens gestellt; den Ablauf eines österreichischen Verlassenschaftsverfahrens erläutern wir gesondert. Das ENZ hat eine Geltungsdauer von sechs Monaten ab Ausstellung; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Die Bearbeitungsdauer liegt in der Praxis zwischen vier Wochen und drei Monaten, je nach Komplexität und Auslastung.
ENZ-Verfahren in fünf Schritten
In der Salzburger Praxis sehen wir zwei wiederkehrende Probleme. Erstens verlangen italienische Notare gelegentlich eine zusätzliche italienische Übersetzung des ENZ und Auszüge aus dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren – obwohl die EU-ErbVO das nicht vorsieht. Zweitens verzögern manche kroatischen Grundbuchgerichte die Eintragung wegen interner Anweisungen zu Apostille-Pflicht. In beiden Fällen hilft eine korrekt vorbereitete Antragsunterlage und nötigenfalls die Einschaltung der Kanzlei mit Korrespondenzanwalt vor Ort. Wenn die Rechtswahl unklar ist, kann es zum Erbstreit kommen – siehe Eskalationsstufen in unserer Schwerpunktseite zum Erbstreit in Österreich.
Vier Praxisfälle aus Salzburger Mandaten
Die folgenden Fälle stammen aus unserer Gestaltungspraxis. Namen und Werte sind anonymisiert, die rechtlichen Konstellationen entsprechen aber typischen Salzburger Mandaten der vergangenen achtzehn Monate.
Fall 1: Pensionistin mit Ferienhaus in Lignano
Mandantin (74) hat Hauptwohnsitz Salzburg-Stadt, gewöhnlicher Aufenthalt eindeutig Salzburg, deutsche Staatsangehörigkeit. Ferienhaus in Lignano Sabbiadoro mit aktuellem Wert 380.000 Euro. Sohn als einziger gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter. Ohne Rechtswahl gilt nach Art. 21 EU-ErbVO österreichisches Recht (gewöhnlicher Aufenthalt Salzburg) – damit Pflichtteil zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils. Mit Rechtswahl deutsches Recht: Pflichtteil halber Erbteil. Bei einem Gesamtnachlass von 920.000 Euro reduziert die Wahl deutschen Rechts die Pflichtteilslast um rund 60.000 Euro. Empfehlung umgesetzt, Testament beim Notar in Salzburg errichtet, Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister.
Fall 2: Doppelstaatsbürger-Unternehmer mit Münchner GmbH
Mandant (58), deutsch-österreichischer Doppelstaatsbürger, Hauptwohnsitz Salzburg-Land, GmbH-Anteil 51 Prozent in München mit Wert 1,8 Millionen Euro. Zwei Kinder. Ziel: geordnete Unternehmensnachfolge an die Tochter, Sohn soll abgefunden werden. Ohne Rechtswahl österreichisches Recht – Pflichtteil je 1/3 für die Kinder. Mit Rechtswahl deutsches Recht: Pflichtteil je 1/4. Pflichtteilseinsparung rund 300.000 Euro. Zusätzlich: deutsche Erbenhaftungsregeln erleichtern Unternehmensübergabe. Testament als Notariatsakt, kombiniert mit Pflichtteilsverzicht des Sohnes gegen Vorausabfindung.
Fall 3: Salzburger Ehepaar mit Ferienwohnung Krk
Beide Ehegatten österreichische Staatsangehörige, gewöhnlicher Aufenthalt Salzburg-Land, Ferienwohnung auf Krk im Wert 220.000 Euro, restliches Vermögen in Salzburg. Eine Rechtswahl bringt hier wenig: Heimatrecht ist Österreich, Pflichtteil also zwei Drittel, gleich wie wenn kroatisches Recht gewählt würde – Kroatien hat zwar formal nur halben Erbteil als Pflichtteil, aber durch die spousal-Bestimmungen verschiebt sich die Lastverteilung. Stattdessen gewählter Weg: Vermächtnis im wechselseitigen Testament zugunsten des überlebenden Ehegatten plus lebzeitiger Erbverzicht der Kinder gegen finanzielle Abfindung. Die Schwerpunktseite Erbrecht und Testamente erläutert weitere Vorsorge-Strategien.
Fall 4: Salzburgerin mit Liegenschaft auf Mallorca
Mandantin (66), deutsche Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt seit zwölf Jahren Salzburg-Stadt. Liegenschaft auf Mallorca im Wert 750.000 Euro. Drei Kinder. Spanien hat eine besondere Pflichtteilsregelung mit Vorbehalten zugunsten der „herederos forzosos“. Empfehlung Rechtswahl deutsches Recht: halber Erbteil als Pflichtteil, Pflichtteilssumme insgesamt deutlich niedriger als bei spanischer Anwendung. Praktischer Vorteil: ENZ aus Salzburg kann direkt im spanischen Catastro vorgelegt werden, allerdings nur mit beglaubigter spanischer Übersetzung – das spanische Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) verlangt diese trotz EU-ErbVO-Verfahren regelmäßig.
Fünf häufige Fehler bei Auslandsbezug
Was Mandanten regelmäßig schiefgeht
Wann Sie jetzt handeln müssen
Vorsorge im internationalen Erbrecht hat eine Eigenart: Sie wirkt nur, wenn sie vor dem Erbfall steht. Im Erbfall selbst lassen sich die Stellschrauben nicht mehr verschieben – das gewählte Recht gilt, wenn es im Testament steht, sonst gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Wer im Mai 2026 noch keine Rechtswahl getroffen hat, sollte das Thema vor dem Sommer abarbeiten. Drei konkrete Anlässe machen Vorsorge dringlich: ein bevorstehender Wohnsitzwechsel, eine geplante Auslandsimmobilien-Übertragung an die Kinder oder eine bevorstehende Schenkung mit Pflichtteilsrelevanz.
Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, lesen Sie unsere Anleitung zum Erbfall mit Auslandsbezug – dort beschreiben wir den Ablauf von der Todesmeldung über das ENZ bis zur Eintragung im italienischen oder kroatischen Grundbuch. Für Fragen rund um das österreichische Verlassenschaftsverfahren und seine Dauer steht Ihnen unsere Themenseite zur Verfügung.
Jetzt unverbindlich anfragen
Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.
Wie wir Ihnen helfen können
Brandauer Rechtsanwälte begleiten in Salzburg seit Jahren internationale Nachlassgestaltungen – von der Pensionistin mit Lignano-Ferienhaus bis zum Doppelstaatsbürger-Unternehmer mit Münchner GmbH-Anteil. Wir analysieren Ihre Vermögens- und Familienstruktur, modellieren die Rechtswahl-Varianten mit ihren konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen, formulieren das Testament gemeinsam mit dem Notar und begleiten gegebenenfalls das spätere Verlassenschaftsverfahren mitsamt ENZ-Antrag. Eine erste 30-Minuten-Beratung gibt Ihnen Orientierung, wie groß der Hebel in Ihrem Fall tatsächlich ist – und welche Vorbereitungsschritte sich für Sie konkret lohnen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.