Ob Skirennläuferin, Eishockeyklub oder Salzburger Mittelstandsmarke: Wer einen Sport-Sponsoring-Vertrag unterschreibt, regelt mehr als ein paar Werbeflächen. Es geht um eine Marken-Lizenz, um die Nutzung des Namens und des Bildes einer realen Person, um Konkurrenzschutz, um Pflichten bei Auftritten und Posts — und im schlechtesten Fall um eine Exit-Klausel nach einem Image-Vorfall. Genau dort entscheidet sich, ob das Sponsoring auch in der Krise verlässlich bleibt. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln 2026 in Österreich wirklich tragen, wo der Bildnisschutz nach § 78 UrhG und das Markenrecht zusammenspielen und welche Punkte vor jeder Unterschrift geprüft gehören.
1. Sponsoring-Vertrag — Grundlagen und Vertragstypen
Der Sport-Sponsoring-Vertrag ist im österreichischen Recht nicht eigenständig geregelt. Er kombiniert Elemente unterschiedlicher Vertragstypen: einen Werbe- und Leistungsaustausch ähnlich einem Werkvertrag, eine Marken- oder Bildrechtelizenz (§ 14 MarkenSchG, § 78 UrhG analog) sowie Dauerschuldpflichten ähnlich einem Bestand- oder Kooperationsvertrag. Die Rechtsbeziehung wird daher überwiegend nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB (insbesondere §§ 1151 ff über Werkverträge sowie §§ 1090 ff bei Gebrauchsüberlassung) sowie den einschlägigen Sondergesetzen ausgelegt. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie: Was vereinbart wird, gilt — solange es nicht gegen § 879 ABGB, das UWG oder zwingende Verbandsregeln verstößt.
In der Praxis lassen sich drei Hauptvertragstypen unterscheiden, die in der Vertragsgestaltung verschiedene Schwerpunkte erfordern. Ein Trikot- und Bandenwerbevertrag mit einem Klub ist anders zu denken als ein persönlicher Markenbotschafter-Vertrag mit einer Wintersportlerin oder als ein Veranstaltungs-Sponsoring beim Skirennen am Hahnenkamm. Jede Konstellation bringt andere Risiken und andere Hebel mit. Eine umfassende Übersicht zur Vertragsgestaltung im österreichischen Sportrecht haben wir gesondert beschrieben — der Sponsoring-Vertrag ist dort eingeordnet.
Bei allen drei Typen ist Sponsoring ein gegenseitiger Vertrag mit messbaren Pflichten. Der Sponsor zahlt in Tranchen und stellt Naturalien (Ausrüstung, Fahrzeuge) bereit; der Gesponserte räumt Werbe- und Vermarktungsrechte ein und übernimmt Auftrittspflichten. Diese Symmetrie wird im Vertrag selten klar gespiegelt: Die Sponsorenleistung ist präzise definiert, die Gegenleistung versinkt oft in Generalklauseln wie „angemessene Werbewirkung“ oder „branchenübliche Aktivierung“. Solche Klauseln sind im Streit der Hauptangriffspunkt — wir empfehlen jeder Seite, hier konkret zu werden.
2. Marken-Lizenz und Logo-Nutzung
Im Zentrum jedes Sponsorings steht eine Markenlizenz. Der Sponsor will sein Logo, seinen Schriftzug oder einen Markenslogan auf Trikot, Helm, Bande oder Fahrzeug platziert sehen — und im Gegenzug nutzt er häufig den Namen des Klubs oder Athleten in der eigenen Werbung („Offizieller Partner von …“). Beide Richtungen sind markenrechtlich relevant. Maßgeblich ist das MarkenSchG: § 14 regelt die Eintragung lizenzfähiger Rechte, §§ 9 und 10 schützen vor Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung. Daneben greifen das UWG (§ 1 sittenwidriger Wettbewerb, § 9 Namensrecht) und § 43 ABGB als Grundlage des allgemeinen Namensrechts.
Die Lizenz muss präzise umrissen sein: Welche konkrete Marke wird genutzt? Welches Logo, in welchen Größen und Farben, auf welchen Trägern? Ist die Verwendung exklusiv oder einfach? Auf welche Sportarten, Veranstaltungen, Länder bezieht sich die Erlaubnis? Wer pauschal „Werbung mit der Marke“ gestattet, riskiert nachher Streit über die Reichweite — gerade in sozialen Medien, im Merchandising oder bei Co-Branding-Aktionen mit Dritten. Wir empfehlen, im Vertrag ein Markenmanual beizulegen, das Logo-Varianten, Schutzzonen und Farbcodes verbindlich definiert.
| Punkt | Vertragsfrage | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Lizenzart | Einfach oder exklusiv? Mit Unterlizenz? | § 14 Abs 2 MarkenSchG |
| Räumlicher Umfang | Österreich, DACH, weltweit? | Vertragsfreiheit, § 14 MarkenSchG |
| Sachlicher Umfang | Bekleidung, digitale Medien, Merchandising? | § 10 MarkenSchG, § 1 UWG |
| Qualitätskontrolle | Wer prüft die Werbemittel-Endfassung? | § 14 Abs 3 MarkenSchG |
| Nutzung nach Vertragsende | Auslauf-Frist für Restbestand und Online-Material? | Vertragsfreiheit, § 879 ABGB |
Eine oft übersehene Klausel ist die Qualitätskontrolle. Wer eine Marke vergibt, haftet im Verkehr mit für ihre Reputation. § 14 Abs 3 MarkenSchG verlangt, dass der Lizenzgeber die Qualität der Markennutzung überwacht — wer ein Logo gegen Geld auf jede Bande hängen lässt, ohne Endkontrolle der Werbemittel, riskiert im Streit die Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche. Wir empfehlen Klubs und Athleten, sich ein Last-Look-Recht zu sichern: kein Plakat, kein Spot, kein Social-Post mit dem Klublogo geht ohne schriftliche Freigabe live. Umgekehrt sollte der Sponsor das gleiche Recht für die Verwendung seiner Marke durch den Gesponserten haben.
3. Bild- und Persönlichkeitsrecht des Athleten
Sponsoring ohne Bild ist undenkbar. Das Foto der Skirennläuferin auf der Anzeige, das Video-Snippet mit dem Eishockeyspieler, das Pressefoto vom Trainingslager — sie alle berühren das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG. Die Bestimmung schützt die abgebildete Person davor, dass ihr Bildnis ohne Zustimmung in einer Weise verwendet wird, die ihre berechtigten Interessen verletzt. Daneben steht § 80 UrhG, der die Verwendung des Namens regelt. Beide Schutzbestimmungen werden im Sponsoring durch ausdrückliche schriftliche Einwilligung überwunden — aber nur im Umfang dieser Einwilligung. Pauschale „Marketing-Klauseln“ sind im Streit der häufigste Schwachpunkt.
Das Bildnisrecht des Profisportlers steht zudem in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsschutz nach §§ 16, 43 ABGB. Der allgemeine Persönlichkeitsschutz erfasst Würde, Ehre, persönlichen Lebensbereich und Selbstdarstellung — Aspekte, die im Sponsoring berührt werden, wenn etwa ein Sportler in einer Kampagne in einem für ihn untypischen Kontext gezeigt wird. Der OGH hat in seiner Rechtsprechung zum sportbezogenen Persönlichkeitsschutz klargestellt, dass eine bloße Einwilligung zur „werblichen Nutzung“ nicht alle künftigen Verwendungen abdeckt, wenn diese die Selbstdarstellung der Person erheblich verändern. Auch hier gilt: Je konkreter die Klausel, desto belastbarer im Streit.
Ein weiterer Punkt betrifft die Wirkung nach Vertragsende. Bildmaterial lebt online weiter — ohne Nachlaufregelung nutzt der Sponsor bestehende Aufnahmen faktisch auf unbestimmte Zeit. Wir empfehlen, eine 12-monatige Auslauf-Frist einzuziehen, in der vorhandene Werbemittel weiter ausgespielt werden dürfen, kein neues Material aber mehr produziert wird; für Online-Inhalte eine Lösch- oder Anpassungspflicht zum Stichtag.
4. Pflichten von Sponsor und Athlet
Der wirtschaftliche Wert des Sponsorings hängt an der Aktivierung. Geld fließt, weil der Gesponserte aktiv mitwirkt — durch Sichtbarkeit beim Wettkampf, Auftritte beim Sponsor-Empfang, Social-Media-Posts und Branchen-Exklusivität. Diese Mitwirkungspflichten gehören präzise in den Vertrag. Wir sehen oft, dass die Sponsorenleistung centgenau geregelt ist, die Pflichten des Athleten aber in einem Halbsatz versinken („übernimmt die übliche werbliche Mitwirkung“). Im Streit entscheidet diese Asymmetrie regelmäßig zu Lasten des Sponsors.
- ✓ Sponsoring-Summe in festgelegten Tranchen
- ✓ Naturalleistungen (Ausrüstung, Fahrzeuge)
- ✓ Freigabe der Werbemittel mit Athletenbild
- ✓ Schutz der Persönlichkeit (keine Verfremdung)
- ✓ Mitteilung wesentlicher Markenänderungen
- ✓ Sichtbarkeit der Marke beim Wettkampf
- ✓ Anzahl Auftritte und Termine pro Jahr
- ✓ Definierte Social-Media-Aktivität
- ✓ Branchen- oder Produktexklusivität
- ✓ Vorab-Information über Verbandsentscheidungen
Für die Social-Media-Pflicht hat sich eine quantitative Festlegung bewährt: Anzahl Posts pro Quartal, Anzahl Stories pro Auftritt, Mindest-Hashtags, Mindest-Sichtbarkeit der Marke im Bild. Wer das mit qualitativen Vorgaben („positiver Tonfall“, „keine Konkurrenzmarken im selben Post“) kombiniert, hat im Streit messbare Kriterien. Auch eine Eskalations-Kaskade ist sinnvoll: erste Mahnung schriftlich, zweite Mahnung mit Frist, dann Tranchenkürzung oder außerordentliche Kündigung. Das ist juristisch sauberer als pauschale „Erfüllt der Athlet seine Pflichten nicht …“ — Klauseln.
5. Ambush-Marketing und Konkurrenzschutz
Ambush-Marketing — auf Deutsch: „Trittbrettfahrer-Werbung“ — bezeichnet den Versuch von Nicht-Sponsoren, sich rund um eine Sportveranstaltung den Anschein offizieller Partnerschaft zu geben. Klassische Konstellationen sind Konkurrenz-Spots, die in der Nähe des Veranstaltungsorts geschaltet werden, Athleten-Verträge mit Drittmarken, die im Bild des Wettkampfs auftauchen, oder Social-Media-Kampagnen mit Bezug zum Event ohne offizielle Lizenz. Rechtlich bewegt sich Ambush-Marketing im Grenzbereich zwischen lauterer Wettbewerbsfreiheit und sittenwidriger Behinderung nach § 1 UWG. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen die Schwelle nicht zu niedrig angesetzt — bloße thematische Nähe genügt nicht, es braucht eine konkrete Irreführungsgefahr oder eine planmäßige Behinderung des Sponsors.
Vertraglich lassen sich Ambush-Risiken durch eine sorgfältige Konkurrenzschutzklausel eindämmen. Sie sollte mindestens drei Dimensionen umfassen: erstens den sachlichen Bezug (welche Branchen und Produktkategorien sind ausgeschlossen?), zweitens den räumlichen Bezug (Stadion-Gelände, Heimrennstrecke, digitaler Auftritt?) und drittens den zeitlichen Bezug (Saison, Vor- und Nachlauf einer Veranstaltung). Eine Generalklausel „Konkurrenzwerbung ist untersagt“ reicht nicht — der Vertrag wird leichter umgangen, je vager er formuliert ist. Bei Konventionalstrafen für Ambush-Verstöße ist Vorsicht geboten: Wir haben die richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB bei überhöhten Strafen ausführlich beschrieben — sie greift auch im Sport-Sponsoring.
- Sachlich: Welche Branchen, Marken und Produktkategorien sind ausgeschlossen? Liste mit konkreten Mitbewerbern hilft im Streit.
- Räumlich: Stadion, Heimstrecke, Trainingsstätte, digitaler Auftritt des Athleten — wo genau gilt der Schutz?
- Zeitlich: Während Saison, vor und nach Großveranstaltungen, in den 30 Tagen vor einem Höhepunkt — wie weit reicht der Vorrang?
Wer als Sponsor in einem Klub-Sponsoring mit Ranking-Klausel arbeitet, sollte das Ranking präzise definieren: Wer ist Haupt-, Premium- und Standard-Sponsor? Welche Werbeflächen sind exklusiv? Wer hat das Recht auf die Bandenwerbung in TV-Hauptzeit? Wer steht auf welcher Position des Trikots? Diese Hierarchie zu klären, ist im Streit oft die halbe Miete.
6. Vertragsdauer und Image-Klausel
Sponsoring-Verträge sind regelmäßig befristet. Üblich sind 1 bis 4 Saisonen, im Spitzensport gelegentlich auch längere Bindungen mit Optionsjahren. Wir empfehlen eine fixe Laufzeit mit beidseitiger Option auf Verlängerung — keine stillschweigende automatische Verlängerung. Letztere ist im Streit nach § 6 KSchG angreifbar, sofern der Athlet als Verbraucher gilt, und schafft auch unter Unternehmern ein unbefriedigendes Schwebeverhältnis. Eine Verlängerung sollte vielmehr aktiv schriftlich erklärt werden, idealerweise mit einer Vorlauffrist von 60 bis 90 Tagen vor Saisonende.
Die Image-Klausel ist der Kern des wirtschaftlichen Risikos im Athleten-Sponsoring. Sie verpflichtet den Gesponserten, alles zu unterlassen, was die Marke oder das Image des Sponsors beschädigen könnte — und sie berechtigt den Sponsor zur Reaktion, wenn ein Image-Vorfall eintritt. In der Praxis wird die Image-Klausel oft schwammig formuliert („alles unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Sponsors zu beeinträchtigen“). Im Streit ist das wertlos. Wir empfehlen, drei Eskalationsstufen zu definieren: Bagatell-Vorfall mit interner Klarstellung, mittlerer Vorfall mit Tranchenkürzung oder Aussetzung, schwerer Vorfall mit außerordentlicher Kündigung.
- ✅ Fixe Laufzeit 2 bis 4 Saisonen
- ✅ Optionsjahr mit definierter Ausübungsfrist
- ✅ Image-Klausel mit drei Eskalationsstufen
- ✅ Vorab-Liste „No-Go-Verhalten“ (Doping, Steuer, Gewalt)
- ✅ Verhandlungspflicht vor Eskalation
- ⚠️ Stillschweigende Verlängerung um mehrere Jahre
- ⚠️ Image-Klausel als Generalklausel ohne Eskalation
- ⚠️ Konventionalstrafe in Höhe eines Jahresvolumens
- ⚠️ Pauschale „Beendigung mit sofortiger Wirkung“
- ⚠️ Kein Anspruch des Athleten auf Anhörung
Wesentlich ist auch eine ausgewogene Konfliktlösungsklausel. Wir empfehlen, vor jeder einseitigen Sanktion eine kurze Klärungsphase (etwa 14 Tage) einzuziehen, in der die Parteien den Vorfall in einer schriftlichen Stellungnahme einordnen können. Das schützt beide Seiten: Den Athleten vor übereilten medialen Vorverurteilungen, den Sponsor vor späteren Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter Beendigung.
7. Kündigung und Exit-Strategie bei Image-Schaden
Die außerordentliche Kündigung eines Sponsoring-Vertrags richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (analog § 1162 ABGB, § 1118 ABGB; bei Unternehmer-Geschäft auch § 879 ABGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar ist. Im Sponsoring sind die typischen Konstellationen: Doping-Sperre, strafrechtliche Verurteilung mit Bezug zum Sport, schwere Verbandssperre, öffentliche Skandalisierung mit anhaltender Medienpräsenz, oder beim Sponsor: Insolvenz, Marken-Umstellung, Geschäftsaufgabe der gesponserten Sparte.
Die Exit-Klausel im engeren Sinn ist eine vertragliche Vereinbarung, die das ordentliche Kündigungsrecht über die gesetzlichen Auflösungsgründe hinaus konkretisiert oder erweitert. Sie ist in der Vertragspraxis ein heikles Instrument, weil sie typischerweise zugunsten des Sponsors formuliert wird (er kann sich vom Athleten lösen) und den Athleten oder Klub asymmetrisch belastet. Wir empfehlen Athleten, in Exit-Klauseln Spiegelrechte einzufordern: Auch der Athlet muss aussteigen können, wenn der Sponsor durch eigene Handlungen sein Image beschädigt — etwa durch Skandal-Berichterstattung, Compliance-Verstoß oder Markenwechsel.
- Doping-Verstoß oder Verbandssperre: Rechtskräftige Sperre durch NADA, ÖSV, ÖFB oder internationalen Fachverband. Auch ohne Sperre ein Ansatz, wenn öffentliche Vorwürfe in einer Wettkampf-Phase verheerend wirken.
- Strafrechtliche Verurteilung: Insbesondere bei Vorsatzdelikten oder bei Bezug zum Sport (Wettbetrug, Untreue, Bestechung). Hier gilt die Eskalations-Skala — nicht jede Verkehrsstrafe ist ein Image-Schaden.
- Öffentlicher Skandal mit Medienpräsenz: Bei dauerhafter Berichterstattung mit Bezug zur Marke. Die Klausel sollte ein objektives Reichweiten-Kriterium nennen (etwa 14 Tage Berichterstattung in nationalen Leitmedien).
- Wesentliche Pflichtverletzung des Sponsors: Zahlungsausfall trotz Mahnung, Verstoß gegen Bildrechte-Klausel, Schädigung der Athleten-Reputation in der Werbung.
- Insolvenz oder Geschäftsaufgabe: Beidseitig — der Vertrag endet automatisch oder durch Sondererklärung, je nach Konstellation.
Streit entzündet sich regelmäßig an der Höhe der zurückzuzahlenden Tranchen: Wer eine Jahres-Sponsoringsumme zur Hälfte erhalten hat und im dritten Quartal außerordentlich gekündigt wird, fragt zu Recht, welche Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wir empfehlen eine quartalsweise Abrechnungsmechanik im Vertrag — sauberer als die spätere Klage auf Schadensbemessung nach § 1295 ABGB.
8. Checkliste vor der Unterschrift
Bevor ein Sponsoring-Vertrag unterzeichnet wird, lohnt ein systematischer Durchgang durch die zentralen Klauseln. Folgende Checkliste deckt die Punkte ab, bei denen wir in der Beratungspraxis am häufigsten Streit sehen — sowohl auf Seite der Sponsoren als auch auf Seite der Athleten, Klubs und Veranstalter:
9. Häufige Fehler im Sponsoring-Vertrag
In Streitfällen fallen uns immer wieder die gleichen Konstellationen auf. Wer sie kennt, vermeidet sie. Diese sechs Fehlerquellen tauchen quer durch Athleten-, Klub- und Event-Sponsoring auf:
- ✕ Pauschale Bildrechte-Klausel „für sämtliche werblichen Zwecke“. Im Streit nicht durchsetzbar gegenüber verfremdender oder branchenfremder Verwendung.
- ✕ Image-Klausel als Generalklausel ohne Eskalationsstufen — Sponsor reagiert übereilt mit Kündigung, riskiert Schadenersatzklage.
- ✕ Stillschweigende Verlängerung um mehrere Jahre — bei Verbrauchergeschäften nach § 6 KSchG angreifbar, auch zwischen Unternehmern oft sittenwidrig.
- ✕ Konventionalstrafe in Höhe eines vollen Jahres-Sponsorings bei jedem Vertragsbruch — wird vom Gericht nach § 1336 Abs 2 ABGB regelmäßig gemäßigt.
- ✕ Vergessener Vorbehalt zugunsten der Verbandsregeln. Wenn ÖSV oder ÖFB einen Sponsor-Wechsel verbieten, hängt der Sponsoring-Partner trotz Vertrag in der Luft.
- ✕ Bei Minderjährigen: Vertrag ohne Pflegschaftsgenehmigung bei wirtschaftlich bedeutsamen Verfügungen — im Streit nicht durchsetzbar.
10. Sonderfälle: Minderjährige, Verband, Ausland
Minderjährige Athletinnen und Athleten
Im Wintersport, Tennis und Eishockey sind Sponsoring-Verträge mit Jugendlichen Standard. Mündige Minderjährige (14 bis 17 Jahre) können solche Verträge nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschließen; bei wirtschaftlich bedeutsamen Verfügungen ist zusätzlich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB erforderlich. Die Schwelle der wirtschaftlichen Bedeutung wird in der Rechtsprechung auch bei mittleren Jahreswerten erreicht — wer hier ohne Genehmigung arbeitet, riskiert die spätere Unwirksamkeit zentraler Klauseln. Wir empfehlen Sponsoren, die Pflegschaftsgenehmigung bereits in den Vertragsabschluss einzuplanen und nicht nachträglich einzuholen.
Verbandsregeln und Athletenvereinbarung
Sportverbände regeln die Vermarktung ihrer Athleten häufig zentral. Der ÖSV etwa beansprucht über die Athletenvereinbarung die Vermarktung im Verbandsdress, regelt Werbeflächen am Anzug, Helm und Ski und sieht eine Beteiligung des Verbands an Vermarktungs-Erlösen vor. Wer als Sponsor mit einer Wintersportlerin abschließt, muss daher vorab klären: Welche Werbeflächen liegen im Athletenpool des ÖSV, welche bei der Athletin selbst, welche beim Trainer- oder Servicestab? Vergleichbare Regelungen gelten in anderen Verbänden (ÖFB für Nationalspieler, ÖEHV für Eishockeyspieler in Nationalauswahlen, IOC für olympische Athleten). Eine Sponsoring-Klausel ohne Verbandsvorbehalt ist riskant — im Streit kann der Verband die Sichtbarkeit der Marke kassieren.
Internationale Sponsoren und Auslandsbezug
Bei Verträgen mit ausländischen Sponsoren ist ein Rechtswahl- und Gerichtsstandsbeleg unverzichtbar. Die Rom-I-Verordnung erlaubt die Wahl eines bestimmten Vertragsstatuts; ohne Wahl gilt das Recht des Sponsoring-Erbringers (Athlet, Klub) als gewöhnlicher Aufenthaltsort. Wir empfehlen Athleten und Klubs, in jeden internationalen Sponsoring-Vertrag österreichisches Recht und einen österreichischen Gerichtsstand einzuziehen — andernfalls droht im Streitfall ein Verfahren in einem fremden Rechtssystem, mit erheblichem Mehraufwand. Für die Schiedsklausel-Variante in internationalen Verträgen gelten besondere Vorgaben — wir haben sie gesondert beschrieben.
Im Salzburger Markt zeigt sich der Auslandsbezug besonders in zwei Konstellationen: Wintersport-Athleten mit Sponsoren aus dem DACH-Raum sowie Veranstalter, die internationale Marken anziehen. In beiden Fällen lohnt eine kanzleiseitige Begleitung von Vertragsstreitigkeiten im Unternehmensrecht — gerade wenn Marken-, Bild- und Verbandsrecht ineinandergreifen.
11. Häufige Fragen aus der Praxis
12. Das Wichtigste auf einen Blick
- ▸ Sponsoring ist kein eigenständiger Vertragstyp, sondern eine Kombination aus Markenlizenz, Bildrecht-Einräumung und Dauerschuldpflichten.
- ▸ Marken-Lizenz präzise umreißen: räumlich, sachlich, zeitlich, mit Qualitätskontrolle und Last-Look-Recht.
- ▸ Bildrecht nach § 78 UrhG nur durch konkrete Klausel — keine Pauschalfreigabe für alle werblichen Zwecke.
- ▸ Konkurrenzschutz in drei Dimensionen denken: sachlich, räumlich, zeitlich. Generalklauseln werden eng ausgelegt.
- ▸ Vertragsdauer fix, keine stillschweigende Verlängerung; Optionsjahr mit klarer Ausübungsfrist.
- ▸ Image-Klausel in drei Eskalationsstufen — Bagatell-Vorfall, Aussetzung, außerordentliche Kündigung — mit Klärungsfrist.
- ▸ Exit-Klausel beidseitig formulieren; Abrechnungsmechanik für offene Tranchen mitvereinbaren.
- ▸ Verbandsbindung beachten (ÖSV, ÖFB, IOC, FIS) — der Verband geht im Zweifel vor.
- ▸ Bei Minderjährigen: Pflegschaftsgenehmigung gleich mitplanen, sonst sind zentrale Klauseln unwirksam.
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Wie wir Ihnen helfen können
Wir prüfen und gestalten Sport-Sponsoring-Verträge für Sponsoren, Athleten, Klubs und Veranstalter im österreichischen Markt — mit Schwerpunkt Salzburg und Wintersport. Geprüft werden Marken-Lizenz, Bildrechte nach § 78 UrhG, Konkurrenzschutz, Vertragsdauer, Image-Klausel und Exit-Strategie. Wir verhandeln auf Augenhöhe mit Markenagenturen, Verbänden und internationalen Vertragspartnern und sichern die Klauseln, die im Streitfall wirklich tragen. Kontaktieren Sie uns, wenn ein Entwurf zur Unterschrift bereitliegt, ein Image-Vorfall droht oder eine Vertragsbeendigung im Raum steht. Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.