Stirbt der Ehepartner oder eingetragene Partner, steht den Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerpension zu. Die Berechnung folgt einer Formel, die viele Betroffene überrascht: Statt einer festen Quote sieht das ASVG einen Prozentsatz zwischen 0 und 60 Prozent vor, der vom Einkommensverhältnis der beiden Partner zu Lebzeiten abhängt. Wer eigene Einkünfte hat, riskiert eine Kürzung — wer wieder heiratet, verliert den Anspruch und bekommt eine Abfertigung in Höhe von 35 Monatsbezügen. Dieser Leitfaden erklärt für das Jahr 2026, wer Anspruch hat, wie die Höhe berechnet wird, wann gekürzt oder befristet wird und welche Fehler im PVA-Verfahren am häufigsten passieren.
Wer hat Anspruch — die Grundlagen nach § 258 ASVG
Die Witwenpension in Österreich ist eine Hinterbliebenenleistung der gesetzlichen Pensionsversicherung nach §§ 258 ff ASVG. Sie gebührt dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn die verstorbene Person die Anwartschaft auf eine Eigenpension erfüllt hat. Die PVA verlangt im Regelfall 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate; bei Tod vor dem 50. Geburtstag genügen 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate.
Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die zum Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen verheiratet oder verpartnert waren — Lebensgefährten sind ausgeschlossen, auch nach jahrzehntelanger Lebensgemeinschaft. Die Leistung wird ab dem Folgemonat nach dem Todestag rückwirkend gewährt, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten eingebracht wird.
Wer den Antrag spät stellt, verliert nicht den Anspruch dem Grunde nach — wohl aber die rückwirkende Auszahlung. In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Hinterbliebene wegen Trauer oder Unkenntnis erst nach Monaten tätig werden; die PVA zahlt dann laufend, die ersten Monate sind aber verloren.
Höhe der Witwenpension — die 60-Prozent-Regel
Die Höhe der Witwenpension bestimmt § 264 ASVG. Im Unterschied zu vielen anderen sozialrechtlichen Leistungen gibt es keine fixe Quote von der Verstorbenenpension, sondern einen variablen Prozentsatz zwischen 0 und 60 Prozent. Diese Bandbreite ist die Folge einer Berechnungslogik, die das Einkommensverhältnis der Eheleute in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt heranzieht und daraus den sogenannten Basisprozentsatz ableitet.
Ein größerer Einkommensunterschied zugunsten des Verstorbenen führt zu einem höheren Prozentsatz, eine annähernde Einkommensgleichheit ergibt den Sockelwert von 40 Prozent. Maßgeblich sind nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Eigenpensionen und Erwerbsersatzleistungen.
| Einkommensverhältnis (Verstorbener : Hinterbliebener) | Basisprozentsatz |
|---|---|
| Hinterbliebener verdiente mehr als das 2⅔-fache | 0 % |
| Annähernde Einkommensgleichheit | 40 % |
| Verstorbener verdiente das Doppelte | ca. 50 % |
| Verstorbener verdiente mindestens das Dreifache | 60 % |
| Schutzbestimmung: Anhebung möglich | bis Grenzwert EUR 2.616,70 (2026) |
Die Schutzbestimmung ist in der Praxis besonders relevant: Liegt die errechnete Witwenpension zusammen mit dem eigenen Einkommen unter dem Grenzwert von EUR 2.616,70 (Stand 2026), hebt die PVA den Prozentsatz bis zu diesem Betrag — höchstens aber auf 60 Prozent — an. Dadurch sollen Hinterbliebene mit niedrigen Bezügen vor einer existenziellen Unterversorgung geschützt werden. Wer aber bereits darüber liegt, profitiert nicht von dieser Anhebung; in diesen Fällen ist der Bescheid umso genauer zu prüfen, ob die Berechnung des Basisprozentsatzes korrekt erfolgte.
Anrechnung eigener Pension und eigenes Einkommen
Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, ihre eigene Pension werde von der Witwenpension abgezogen. Tatsächlich gilt das nur dann, wenn die Summe aus eigenem Einkommen plus Witwenpension eine bestimmte Obergrenze überschreitet. Das ASVG knüpft hier an die doppelte Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2012 an — ein Wert, der jährlich aufgewertet wird und für 2026 bei EUR 8.460,– monatlich liegt. Wer mit Eigeneinkommen plus Witwenpension darunter bleibt, bekommt die volle berechnete Leistung.
Wird die Grenze überschritten, kürzt die PVA die Witwenpension um den übersteigenden Betrag. In einkommensstarken Fällen kann die Leistung vollständig ruhen — der Anspruch dem Grunde nach bleibt erhalten und lebt bei sinkendem Einkommen wieder auf. Diese dynamische Anrechnung gehört zu den häufigsten Fehlerquellen in PVA-Bescheiden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass die PVA jedes anrechenbare Einkommen einzeln zu ermitteln und nachvollziehbar darzustellen hat — pauschale Kürzungen ohne Aufschlüsselung halten einer rechtlichen Prüfung selten stand.
Wer mit der Eigenpension und einer hohen Witwenpension rechnen kann, sollte rechtzeitig prüfen, ob die Wertsicherungsmechanismen rund um pensionsähnliche Leistungen 2026 greifen — die jährliche Aufwertung verschiebt die Anrechnungsgrenzen automatisch und macht eine Neuberechnung möglich.
Befristete Witwenpension — die 30-Monate-Regel
Nicht jede Witwenpension wird auf Lebenszeit gewährt. § 264 Abs 6 ASVG sieht für bestimmte Konstellationen eine befristete Witwenpension von höchstens 30 Monaten vor. Die Befristung greift, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst kurz vor dem Todeszeitpunkt geschlossen wurde und gleichzeitig der oder die Hinterbliebene zu diesem Zeitpunkt unter 35 Jahre alt war. Die Regel soll Versorgungsehen verhindern und Konstellationen treffen, in denen die wirtschaftliche Verflechtung der Partner zu kurz bestand, um eine dauerhafte Versorgung zu rechtfertigen.
Ausnahmen heben die Befristung auf: ein Kind aus der Ehe, eine Adoption während der Ehe, Schwangerschaft zum Todeszeitpunkt oder eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren. Die PVA muss die rechnerischen Voraussetzungen im Bescheid offenlegen — pauschale Befristungen ohne Begründung sind angreifbar.
Standardfall: Pension wird auf Lebenszeit gewährt, solange keine Wiederverehelichung erfolgt.
Greift bei kurzer Ehedauer (unter 10 Jahre) und Hinterbliebenen unter 35 Jahren zum Todeszeitpunkt.
Wegfall bei Wiederverehelichung und 35-fache Abfertigung
Heiratet der oder die Witwer/Witwe erneut, fällt der Anspruch auf Witwenpension nach § 265 ASVG weg. Das gilt auch bei der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft — eine bloße Lebensgemeinschaft schadet hingegen nicht, auch wenn sie gemeldet ist. Als Kompensation sieht das Gesetz eine Abfertigung in Höhe der 35-fachen Monatspension vor; dieser Einmalbetrag wird statt der laufenden Leistung ausgezahlt und entlastet den Sozialversicherungsträger von zukünftigen Zahlungspflichten.
Die Abfertigung wird nur gewährt, wenn die Witwenpension unbefristet bestand. Bei einer befristeten Pension entfällt die Abfertigung — die Restmonate werden bei Wiederverehelichung ersatzlos gestrichen. Wer eine zweite Ehe plant, sollte den Pensionsstatus daher vorab prüfen lassen; eine Verschiebung um wenige Monate kann finanziell relevante Unterschiede ausmachen.
Lassen Sie sich vor der zweiten Eheschließung schriftlich von der PVA bestätigen, welche Form der Witwenpension Sie aktuell beziehen (befristet oder unbefristet) und welche Abfertigung in Ihrem konkreten Fall zur Auszahlung käme. Wir empfehlen, diesen Auszug parallel zur Heiratsplanung einzuholen — die Auszahlung erfolgt automatisch mit dem Wegfall der Pension, aber die Höhe ist nicht verhandelbar und sollte vorab bekannt sein.
Stirbt der zweite Ehepartner oder wird die zweite Ehe geschieden, kann die ursprüngliche Witwenpension unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben. PVA-Ablehnungen sind in solchen Konstellationen häufig pauschal — die Feinheiten klären sich oft erst im Beschwerdeverfahren.
Witwenpension nach Scheidung — Sonderfall mit eigenen Regeln
Ein häufig gestelltes Anliegen betrifft die Witwenpension nach Scheidung. Grundregel: Wer geschieden ist, hat im Regelfall keinen Anspruch — die Ehe muss zum Todeszeitpunkt aufrecht sein. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn der oder die Verstorbene zum Todeszeitpunkt aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer notariellen Verpflichtung gesetzlichen Unterhalt zu leisten hatte, kann ein abgeleiteter Anspruch entstehen. Der Unterhalt wird dann gewissermaßen in Form der Witwenpension fortgeführt.
Die Höhe ist streng begrenzt: Sie darf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht übersteigen und ist nach oben durch die fiktive Witwenpension gedeckelt. Welche Voraussetzungen die PVA prüft, welche Nachweise vorzulegen sind und wie die Berechnung abläuft, haben wir in unserem Spezialbeitrag zur Witwenpension nach Scheidung in Österreich 2026 ausführlich erläutert.
Pensionskonto-Splitting als zusätzliches Instrument
Unabhängig von der Witwenpension können Paare ein Pensionskonto-Splitting vereinbaren. Versicherungszeiten werden zwischen den Partnern übertragen — sinnvoll vor allem dann, wenn ein Partner für Kindererziehung oder Pflege auf Erwerbsarbeit verzichtet hat. Das Splitting hängt nicht davon ab, ob die Ehe zum Todeszeitpunkt noch besteht, und ist daher ein zentraler Baustein der vorausschauenden Vorsorge — gut kombinierbar mit einer strukturierten Pflege- und Vorsorgeplanung.
Häufige Fehler im PVA-Verfahren
In der täglichen Beratungspraxis sehen wir bestimmte Fehler immer wieder. Wer den PVA-Bescheid mit diesen Stolperfallen abgleicht, erkennt oft schon auf den ersten Blick, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat.
Sonderfälle — eingetragene Partner, Lebensgefährten, GSVG
Eingetragene Partnerschaft
Eingetragene Partner sind Ehegatten in allen pensionsrechtlichen Belangen gleichgestellt. § 258 ASVG verweist ausdrücklich auf das Eingetragene Partnerschaftsgesetz; die 60-Prozent-Regel, die Befristungsregeln und die Wegfallbestimmung bei Wiederverpartnerung gelten analog. Wer in eingetragener Partnerschaft lebt, sollte die genannten Voraussetzungen ebenso prüfen wie verheiratete Paare.
Lebensgefährten ohne Anspruch
Bloße Lebensgefährten haben — auch nach jahrzehntelanger gemeinsamer Lebensführung und gemeinsamen Kindern — keinen Anspruch auf Witwenpension. Wer in Lebensgemeinschaft lebt, sollte private Vorsorge betreiben (Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung, testamentarische Regelungen). Auch ein durchdachtes Testament kann Versorgungslücken schließen — ersetzt die Hinterbliebenenpension wirtschaftlich aber nicht.
GSVG- und BSVG-Versicherte
Für Selbständige (GSVG) und Land- und Forstwirte (BSVG) gelten parallele Regelungen. § 136 GSVG übernimmt die ASVG-Grundsätze, sodass 60-Prozent-Regel, Anrechnungsmechanik und Befristung sinngemäß anzuwenden sind. Unterschiede betreffen vor allem die Bemessungsgrundlage — bei schwankenden Einkommen kann das zu Über- oder Unterbewertungen führen.
Erbrechtliche Schnittstelle
Die Witwenpension ist sozialversicherungsrechtlich von Erbansprüchen zu trennen — sie wird nicht aus dem Nachlass geleistet und unterliegt nicht dem Pflichtteilsregime. Wer parallel erbrechtliche Ansprüche hat, sollte beides getrennt klären lassen; die Bewertung von Liegenschaften für den Pflichtteil folgt eigenen Regeln und läuft zeitlich parallel zur PVA-Prüfung.
Häufige Fragen zur Witwenpension
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Wie wir Ihnen helfen können
Die Witwenpension ist rechnerisch und rechtlich anspruchsvoller, als sie auf den ersten Blick wirkt — gerade weil PVA-Bescheide oft ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung ergehen und die Anrechnungslogik vielen Betroffenen verschlossen bleibt. Wir prüfen Bescheide auf rechnerische und rechtliche Richtigkeit, begleiten Beschwerdeverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht und beraten in vorausschauenden Konstellationen (Pensionskonto-Splitting, Versorgungsplanung, Auswirkungen einer Wiederheirat). Eine umfassende Einbettung in die privatrechtliche Beratung ist gerade nach einem Todesfall häufig sinnvoll, weil Pension, Erbrecht und Steuer eng verzahnt sind. Kontaktieren Sie uns — wir klären Ihre Situation und zeigen die Handlungsoptionen klar auf.
Stand: Mai 2026. Die in diesem Beitrag genannten Werte und Schwellen entsprechen den für 2026 geltenden Größen der österreichischen Sozialversicherung. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.