Erbteil verkaufen / Erbschaftskauf in Österreich (§ 1278 ABGB)

Nicht jeder Erbe möchte oder kann jahrelang in einer Erbengemeinschaft gebunden bleiben. Manche brauchen rasch Liquidität, andere wollen sich aus einem Familienstreit lösen oder haben kein Interesse an einer geerbten Immobilie. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Kann ich meinen Anteil an einer Erbschaft verkaufen, bevor das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist? Das österreichische Recht kennt dafür ein eigenes Rechtsinstitut – den Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB. Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Erbteil verkauft werden kann, welche Form zwingend ist, was beim Verkauf übergeht und was nicht, und wie Verkäufer und Käufer haften.

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Kann man einen Erbteil überhaupt verkaufen?

Ja. Wer Erbe geworden ist, kann seinen Anteil am Nachlass als Ganzes an einen anderen veräußern. Das Gesetz nennt das den Erbschaftskauf und regelt ihn in den §§ 1278 ff ABGB. Verkauft wird dabei nicht eine einzelne Sache aus dem Nachlass – etwa „mein Drittel an der Wohnung“ –, sondern die gesamte Rechtsstellung des Erben: alles, was ihm als Erben zusteht, mitsamt den damit verbundenen Lasten.

Das ist der entscheidende Unterschied zum Verkauf eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Der Erbschaftskäufer rückt wirtschaftlich an die Stelle des Erben. Nach § 1278 ABGB tritt er „nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein“, soweit diese nicht höchstpersönlich sind. Wer also einen Erbteil kauft, übernimmt das Paket aus Aktiva und Passiva – nicht nur die Rosinen.

Erbschaftskauf und verwandte Wege – die Abgrenzung

In der Beratungspraxis werden mehrere Wege oft verwechselt. Sie führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb die saubere Abgrenzung am Anfang jeder Überlegung stehen sollte.

Erbschaftskauf (§ 1278 ABGB)
Verkauf der gesamten Erbenstellung an einen Dritten oder einen Miterben. Käufer übernimmt Rechte und Pflichten. Formpflicht: Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll.
Erbteilung / Erbübereinkommen
Die Miterben verteilen den Nachlass untereinander auf. Hier wird nicht „verkauft“, sondern die Gemeinschaft aufgelöst – häufig gegen Ausgleichszahlung.
Teilungsklage
Streitiger Weg, wenn sich Miteigentümer über die Aufteilung einer konkreten Sache (z. B. eines Grundstücks) nicht einigen – betrifft das Eigentum an der Sache, nicht den Erbteil als solchen.
Schenkung / Abtretung
Unentgeltliche Übertragung des Erbteils. Rechtlich ähnlich, aber mit eigenen steuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Folgen.

Wer sich aus einer Erbengemeinschaft lösen will, hat also nicht nur den Erbschaftskauf zur Auswahl. Oft ist eine einvernehmliche Erbteilung der elegantere Weg. Geht es hingegen um die Aufteilung einer konkreten Liegenschaft im Streitfall, ist die Teilungsklage das passende Instrument – ein anderer Mechanismus als der Verkauf des Erbteils.

Voraussetzung: Die Erbschaft muss angefallen sein

Ein Erbschaftskauf ist erst möglich, wenn die Erbschaft dem Verkäufer „angetreten oder ihm wenigstens angefallen“ ist (§ 1278 ABGB). Mit anderen Worten: Der Erbfall – also der Tod des Erblassers – muss bereits eingetreten sein. Verkaufen kann nur, wer tatsächlich Erbe geworden ist.

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Kein Verkauf einer „erhofften“ Erbschaft: Ein Vertrag, mit dem jemand die Erbschaft einer noch lebenden Person verkauft, ist nach § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig. Solche „Wetten auf den Tod“ sind sittenwidrig. Erst nach dem Erbfall – wenn die Erbschaft angefallen ist – kann über den Erbteil verfügt werden.

Ein Erbschaftskauf ist sowohl vor als auch nach der Einantwortung denkbar. Vor der Einantwortung verkauft der Erbe seine Stellung im laufenden Verfahren; nach der Einantwortung ist er bereits formell Eigentümer geworden und überträgt entsprechend. In beiden Fällen gelten die Sonderregeln der §§ 1278 ff – insbesondere die Formpflicht.

Die Form: Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll

Der Erbschaftskauf ist kein formloses Geschäft. Nach § 1278 Abs 2 ABGB bedarf er zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig – mit allen Folgen für beide Seiten.

Der Grund für diese strenge Form liegt in der Tragweite des Geschäfts: Verkauft wird eine ganze Vermögensmasse mit ungewissem Umfang und potenziellen Schulden. Die Form soll beide Parteien vor Übereilung schützen und für klare, beweissichere Verhältnisse sorgen. In der Praxis empfiehlt es sich, den Vertrag anwaltlich vorbereiten und den Inhalt – insbesondere den Kaufgegenstand, den Stichtag und die Haftungsregeln – sorgfältig festzulegen, bevor der Notariatsakt errichtet wird.

Was geht über, was nicht?

Der Erbschaftskäufer erhält grundsätzlich alles, was dem Verkäufer als Erben zusteht – aber nicht, was diesem aus einem anderen Rechtsgrund gebührt. Diese Unterscheidung regeln die §§ 1279 und 1280 ABGB.

Übergang beim Erbschaftskauf
Geht auf den Käufer über Verbleibt beim Verkäufer
Alles, was der Erbschaft zuwächst – etwa durch Ausfall eines Vermächtnisnehmers oder eines Miterben Ein Vorausvermächtnis, das dem Verkäufer zusteht
Bezogene Früchte und Forderungen aus dem Erbrecht (zählen zur Verlassenschaft) Eine Ersatz- oder Nacherbschaft, die dem Verkäufer aus anderem Grund gebührt
Die Erbenstellung mit allen nicht höchstpersönlichen Verbindlichkeiten Eine Schuldforderung des Verkäufers gegen die Verlassenschaft, die ihm auch ohne Erbrecht zustünde

Gleichzeitig werden vom Wert der Erbschaft jene Aufwendungen abgezogen, die der Verkäufer für den Antritt der Erbschaft oder für die Verlassenschaft getätigt hat: bezahlte Schulden, bereits ausgefolgte Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren. Auch die Begräbniskosten zählen dazu, sofern nichts anderes vereinbart wurde (§ 1280 ABGB). Der Erbschaftskauf erfasst also eine bereinigte Vermögensmasse, nicht den Bruttowert.

Haftung von Verkäufer und Käufer

Eine der wichtigsten – und am häufigsten unterschätzten – Fragen beim Erbschaftskauf betrifft die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern. Hier schützt das Gesetz die Gläubiger besonders.

Gläubiger haben die Wahl (§ 1282 ABGB): Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer als auch an den Verkäufer (Erben) halten. Ihre Rechte werden durch den Verkauf nicht geschmälert. Die Erbantrittserklärung des Verkäufers gilt auch für den Käufer.
Verwaltungshaftung des Verkäufers (§ 1281 ABGB): Hat der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet, haftet er dem Käufer dafür wie jeder andere Verwalter.
Gewährleistung (§ 1283 ABGB): Liegt dem Verkauf ein Inventar zugrunde, haftet der Verkäufer für dieses. Sonst haftet er nur für die Richtigkeit seines Erbrechts – also dafür, dass er tatsächlich in der angegebenen Quote Erbe ist – und für jeden durch sein Verschulden zugefügten Schaden.

Für den Käufer bedeutet das: Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verkäufer für die Werthaltigkeit oder Schuldenfreiheit des Nachlasses einsteht. Ohne Inventar trägt er das Risiko, dass der Nachlass weniger wert ist als erwartet oder mit Schulden belastet ist. Für den Verkäufer wiederum ist wichtig, dass er den Gläubigern gegenüber weiterhin in der Haftung bleiben kann – der Verkauf befreit ihn nicht automatisch.

Glücksvertrag und die Rolle des Inventars

Wird dem Erbschaftskauf kein Inventar zugrunde gelegt, ist er ein Glücksvertrag (§ 1278 Abs 1 ABGB). Das heißt: Beide Seiten kaufen bzw. verkaufen den Nachlass „wie er liegt und steht“, mit allen Chancen und Risiken über seinen tatsächlichen Wert. Stellt sich der Nachlass als wertvoller heraus, profitiert der Käufer; ist er weniger wert oder überschuldet, trägt der Käufer den Nachteil.

Wird hingegen ein Inventar – also ein förmliches Verzeichnis der Aktiva und Passiva – zugrunde gelegt, verändert das die Risikoverteilung erheblich: Der Verkäufer haftet dann für die Richtigkeit dieses Inventars. Wer kauft, sollte daher in der Regel auf einem Inventar bestehen; wer verkauft und Rechtssicherheit über seine künftige Haftung will, wird die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen.

Wann ist ein Erbteilsverkauf sinnvoll?

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Typische Anlässe: rasche Liquidität statt jahrelanger Bindung in der Erbengemeinschaft; Ausstieg aus einem festgefahrenen Familienstreit; kein Interesse an einer geerbten Immobilie oder einem Unternehmensanteil; ein Miterbe möchte die anderen auszahlen und den Nachlass allein übernehmen. In all diesen Fällen kann der Erbschaftskauf eine geordnete Lösung sein.

Häufig kauft ein Miterbe die Anteile der übrigen, um etwa das Familienhaus zu erhalten. Genauso kann ein außenstehender Dritter – etwa ein auf Nachlässe spezialisierter Investor – einen Erbteil erwerben. Entscheidend ist in jedem Fall eine realistische Bewertung des Nachlasses, eine klare Regelung der Haftung und die Einhaltung der Form. Gerade wenn eine Immobilie oder ein Unternehmen im Nachlass steckt, sind Bewertung und steuerliche Folgen komplex und sollten vorab geprüft werden.

Häufige Fehler

Den Vertrag formlos abschließen. Ohne Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll ist der Erbschaftskauf nichtig (§ 1278 Abs 2 ABGB).
Glauben, mit dem Verkauf sei man alle Schulden los. Gläubiger können sich weiterhin an den Verkäufer halten (§ 1282 ABGB) – der Verkauf wirkt nicht automatisch befreiend.
Ohne Inventar „blind“ kaufen. Ohne Inventar ist der Erbschaftskauf ein Glücksvertrag – das Wertrisiko trägt der Käufer.
Erbteilsverkauf mit Teilungsklage verwechseln. Der Verkauf des Erbteils und der Streit um die Aufteilung einer einzelnen Sache sind zwei verschiedene Rechtswege.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Erbschaftskauf (§ 1278 ABGB) überträgt die gesamte Erbenstellung – Rechte und nicht höchstpersönliche Verbindlichkeiten – auf den Käufer.
  • Er ist erst nach dem Erbfall möglich; der Verkauf einer Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nichtig (§ 879 Abs 2 Z 3 ABGB).
  • Zwingende Form: Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll – sonst Nichtigkeit.
  • Ohne Inventar ist der Kauf ein Glücksvertrag; mit Inventar haftet der Verkäufer für dessen Richtigkeit.
  • Gläubiger können sich an Käufer und Verkäufer halten – der Verkauf befreit den Erben nicht automatisch.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Erbteil schon vor der Einantwortung verkaufen?
Ja. Voraussetzung ist nur, dass die Erbschaft bereits angefallen ist, also der Erbfall eingetreten ist. Ein Verkauf ist sowohl vor als auch nach der Einantwortung möglich. In beiden Fällen gelten die §§ 1278 ff ABGB einschließlich der zwingenden Form. Nicht möglich ist hingegen der Verkauf einer Erbschaft, die man von einer noch lebenden Person erst erhofft – ein solcher Vertrag ist nichtig.
Welche Form braucht der Erbschaftskauf?
Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll (§ 1278 Abs 2 ABGB). Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Eine sorgfältige anwaltliche Vorbereitung des Vertragsinhalts ist daher dringend zu empfehlen.
Hafte ich nach dem Verkauf noch für die Nachlassschulden?
Möglicherweise ja. Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich nach § 1282 ABGB sowohl an den Käufer als auch an den Verkäufer halten; der Verkauf ändert ihre Rechte nicht. Im Innenverhältnis kann der Käufer verpflichtet sein, den Verkäufer schadlos zu halten – das sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.

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Ein Erbschaftskauf will gut überlegt sein: Es geht um die Bewertung des Nachlasses, die richtige Vertragsgestaltung, die Verteilung der Haftung und – gerade bei Immobilien oder Unternehmensanteilen – um steuerliche Folgen. Fehler bei der Form führen zur Nichtigkeit, Versäumnisse bei der Haftungsregelung können teuer werden.

Brandauer Rechtsanwälte beraten sowohl Verkäufer als auch Käufer von Erbteilen. Wir prüfen, ob der Erbschaftskauf in Ihrer Situation der richtige Weg ist oder ob eine Erbteilung die bessere Lösung darstellt, gestalten den Vertrag rechtssicher und behalten Haftung und Steuern im Blick. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihren Fall und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.