Kaum hat die Bank vom Todesfall erfahren, lässt sich plötzlich nichts mehr abbuchen: Daueraufträge stoppen, die Bankomatkarte funktioniert nicht mehr, und für die Bestattung soll trotzdem rasch Geld fließen. Für Angehörige ist das in einer ohnehin belastenden Situation ein echtes Problem. Wer darf nach dem Tod überhaupt über das Konto verfügen? Wie kommt man an Mittel für das Begräbnis? Und was gilt bei einem gemeinsamen Konto oder einer erteilten Vollmacht? Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage rund um das Konto des Verstorbenen in Österreich – von der Kontosperre über die Verfügungsbefugnis bis zu den praktischen Wegen, an dringend benötigtes Geld zu kommen.
Wird das Konto im Todesfall wirklich gesperrt?
Eine vollständige „Sperre“ im wörtlichen Sinn gibt es nicht automatisch. Was tatsächlich passiert: Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis erlangt, behandelt sie das Einzelkonto mit besonderer Vorsicht. Die Bankomat- und Kreditkarten werden gesperrt, Verfügungen, die auf einer zu Lebzeiten erteilten Vollmacht beruhen, werden in der Praxis häufig nicht mehr akzeptiert, und das Guthaben wird grundsätzlich nur noch an die rechtlich befugten Personen ausgezahlt. Daueraufträge und Lastschriften zur Deckung laufender Kosten lässt die Bank dagegen oft weiterlaufen, weil deren Aussetzung den Hinterbliebenen schaden könnte.
Hintergrund ist die Sorgfaltspflicht der Bank: Sie darf das Guthaben nur an die Person auszahlen, die nachweislich verfügungsbefugt ist. Wer das ist, steht unmittelbar nach dem Tod aber häufig noch nicht fest – das klärt sich erst im Verlassenschaftsverfahren. Bis dahin agiert die Bank zurückhaltend, um nicht an die falsche Person zu leisten.
Wer darf nach dem Tod über das Konto verfügen?
Mit dem Tod geht das Vermögen nicht sofort auf die Erben über. Es bildet zunächst die Verlassenschaft, die erst mit dem Einantwortungsbeschluss des Gerichts den Erben zufällt. Wer in der Zwischenzeit verfügen darf, richtet sich nach § 810 ABGB: Wer sein Erbrecht durch eine Erbantrittserklärung hinreichend ausgewiesen hat, ist berechtigt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten – solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.
Praktisch heißt das: Erst wenn eine Erbantrittserklärung vorliegt, kann der Erbe gegenüber der Bank seine Verwaltungsbefugnis nachweisen. Verfügungen, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen – etwa größere Vermögensumschichtungen –, bedürfen vor Abgabe der Erbantrittserklärungen ohnehin der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts (§ 810 Abs 2 ABGB).
Ist das Verfahren abgeschlossen, weist der Einantwortungsbeschluss die Erben endgültig aus. Spätestens damit ist gegenüber der Bank zweifelsfrei dokumentiert, wer Inhaber des Guthabens geworden ist und frei darüber verfügen kann.
Begräbniskosten: Behebung trotz Sperre
Die häufigste und dringendste Frage betrifft die Bestattung: Diese muss rasch bezahlt werden, lange bevor das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist. Die Begräbniskosten sind rechtlich privilegiert: Sie zählen zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten der Verlassenschaft und sind aus dem Nachlass eines angemessenen Begräbnisses zu tragen (§ 549 ABGB). „Angemessen“ bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und dem Vermögen des Verstorbenen.
In der Praxis lösen die Banken dieses Problem pragmatisch: Gegen Vorlage der Originalrechnung des Bestattungsunternehmens überweisen viele Kreditinstitute den Rechnungsbetrag direkt an den Bestatter – auch ohne dass schon feststeht, wer Erbe wird. Häufig genügt dafür die Sterbeurkunde und die Bestattungsrechnung. Auf bereits verauslagte Kosten lassen sich die Beträge entsprechend erstatten. Die genaue Vorgehensweise und welche Belege verlangt werden, unterscheidet sich von Bank zu Bank.
Neben den Bestattungskosten im engeren Sinn werden in der Praxis häufig auch unmittelbar damit zusammenhängende Auslagen anerkannt – etwa für die Todesanzeige, die Trauerfeier oder das Grab. Maßgeblich bleibt stets die Angemessenheit nach den Verhältnissen des Verstorbenen. Wer unsicher ist, ob eine konkrete Ausgabe noch unter das privilegierte Begräbnis fällt, sollte dies vorab klären, statt im Nachhinein eine Rückforderung der Verlassenschaft zu riskieren. Bewahren Sie sämtliche Belege auf: Sie dienen später im Verlassenschaftsverfahren dem Nachweis der getragenen Kosten.
Gemeinschaftskonto: Oder-Konto vs. Und-Konto
Bei gemeinsamen Konten kommt es entscheidend auf die Art der Kontoführung an. Hier ist die Verfügungssituation oft eine völlig andere als beim Einzelkonto:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Verfügungsbefugnis nach außen und der materiellen Berechtigung am Guthaben. Auch wenn der überlebende Inhaber eines Oder-Kontos formal allein abheben darf, bedeutet das nicht, dass ihm das gesamte Guthaben auch zusteht. Der auf den Verstorbenen entfallende Anteil gehört wirtschaftlich in die Verlassenschaft und ist gegenüber Miterben und Pflichtteilsberechtigten relevant. Wer hier vorschnell das ganze Konto leert, riskiert Auseinandersetzungen.
Vollmachten: Erlöschen sie mit dem Tod?
Viele Menschen erteilen Angehörigen zu Lebzeiten eine Bankvollmacht – in der Annahme, damit sei im Todesfall alles geregelt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Nach § 1022 ABGB wird eine Vollmacht in der Regel durch den Tod des Vollmachtgebers aufgehoben. Eine gewöhnliche Vollmacht endet also grundsätzlich mit dem Ableben.
Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Vollmacht ausdrücklich auf die Zeit nach dem Tod erstreckt – die sogenannte Vollmacht über den Tod hinaus (trans- oder postmortale Vollmacht). Dann darf der Bevollmächtigte das Geschäft auch nach dem Tod fortführen. Viele Banken verlangen für die Akzeptanz solcher Vollmachten allerdings eine klare Formulierung und prüfen sie genau. Wichtig: Selbst eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus befreit nicht von der Pflicht, im Innenverhältnis gegenüber den Erben Rechenschaft abzulegen – der Bevollmächtigte handelt für die Verlassenschaft, nicht zu eigenen Gunsten.
Davon zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht: Sie wirkt für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu Lebzeiten seine Entscheidungsfähigkeit verliert, und endet ebenfalls mit dem Tod. Für die Verwaltung des Nachlasses ist sie daher nicht das richtige Instrument.
Häufige Fehler
Zusammenfassung
- › Das Einzelkonto wird nicht im Wortsinn „gesperrt“, aber die Bank zahlt nur an nachweislich Verfügungsbefugte aus.
- › Verfügen darf, wer durch Erbantrittserklärung sein Erbrecht ausgewiesen hat (§ 810 ABGB); endgültige Klarheit bringt der Einantwortungsbeschluss.
- › Begräbniskosten sind privilegiert (§ 549 ABGB) und werden in der Praxis gegen Rechnung meist direkt vom Konto beglichen.
- › Beim Oder-Konto kann der überlebende Inhaber meist weiter verfügen – die materielle Berechtigung am Guthaben ist davon zu trennen.
- › Eine Bankvollmacht erlischt im Regelfall mit dem Tod (§ 1022 ABGB) – nur eine Vollmacht über den Tod hinaus wirkt fort.
Häufige Fragen
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Der Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen berührt Bankrecht und Erbrecht zugleich – und das oft in einer emotional belastenden Phase. Gerade wenn mehrere Angehörige beteiligt sind, entstehen rasch Konflikte über Behebungen, Oder-Konten oder die Frage, wer überhaupt verfügen darf.
Brandauer Rechtsanwälte klären für Sie, wer im konkreten Fall verfügungsbefugt ist, wie Sie an dringend benötigte Mittel für die Bestattung kommen und wie sich Streit unter den Berechtigten vermeiden lässt. Wir begleiten Sie im Verlassenschaftsverfahren und vertreten Ihre Interessen gegenüber Bank, Gerichtskommissär und Miterben. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.