Konto des Verstorbenen – Zugriff, Sperre und Behebungen im Todesfall

Kaum hat die Bank vom Todesfall erfahren, lässt sich plötzlich nichts mehr abbuchen: Daueraufträge stoppen, die Bankomatkarte funktioniert nicht mehr, und für die Bestattung soll trotzdem rasch Geld fließen. Für Angehörige ist das in einer ohnehin belastenden Situation ein echtes Problem. Wer darf nach dem Tod überhaupt über das Konto verfügen? Wie kommt man an Mittel für das Begräbnis? Und was gilt bei einem gemeinsamen Konto oder einer erteilten Vollmacht? Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage rund um das Konto des Verstorbenen in Österreich – von der Kontosperre über die Verfügungsbefugnis bis zu den praktischen Wegen, an dringend benötigtes Geld zu kommen.

Geht es um den Zugriff auf ein Konto nach einem Todesfall? Schildern Sie uns die Situation – wir klären, wer verfügungsbefugt ist und wie Sie an dringend benötigte Mittel kommen. Jetzt anfragen ↓

Wird das Konto im Todesfall wirklich gesperrt?

Eine vollständige „Sperre“ im wörtlichen Sinn gibt es nicht automatisch. Was tatsächlich passiert: Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis erlangt, behandelt sie das Einzelkonto mit besonderer Vorsicht. Die Bankomat- und Kreditkarten werden gesperrt, Verfügungen, die auf einer zu Lebzeiten erteilten Vollmacht beruhen, werden in der Praxis häufig nicht mehr akzeptiert, und das Guthaben wird grundsätzlich nur noch an die rechtlich befugten Personen ausgezahlt. Daueraufträge und Lastschriften zur Deckung laufender Kosten lässt die Bank dagegen oft weiterlaufen, weil deren Aussetzung den Hinterbliebenen schaden könnte.

Hintergrund ist die Sorgfaltspflicht der Bank: Sie darf das Guthaben nur an die Person auszahlen, die nachweislich verfügungsbefugt ist. Wer das ist, steht unmittelbar nach dem Tod aber häufig noch nicht fest – das klärt sich erst im Verlassenschaftsverfahren. Bis dahin agiert die Bank zurückhaltend, um nicht an die falsche Person zu leisten.

Gut zu wissen
Die Bank muss vom Todesfall erst erfahren, um reagieren zu können. Sie erhält die Information typischerweise über die Angehörigen oder über das Verlassenschaftsverfahren. Das Vermögen des Verstorbenen ist ab dem Todeszeitpunkt rechtlich der Verlassenschaft zugeordnet – einer eigenen Vermögensmasse, die bis zur Einantwortung an die Erben besteht.

Wer darf nach dem Tod über das Konto verfügen?

Mit dem Tod geht das Vermögen nicht sofort auf die Erben über. Es bildet zunächst die Verlassenschaft, die erst mit dem Einantwortungsbeschluss des Gerichts den Erben zufällt. Wer in der Zwischenzeit verfügen darf, richtet sich nach § 810 ABGB: Wer sein Erbrecht durch eine Erbantrittserklärung hinreichend ausgewiesen hat, ist berechtigt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten – solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Praktisch heißt das: Erst wenn eine Erbantrittserklärung vorliegt, kann der Erbe gegenüber der Bank seine Verwaltungsbefugnis nachweisen. Verfügungen, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen – etwa größere Vermögensumschichtungen –, bedürfen vor Abgabe der Erbantrittserklärungen ohnehin der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts (§ 810 Abs 2 ABGB).

Die Beteiligten und ihre Rolle
Gerichtskommissär Ein vom Gericht bestellter Notar, der das Verlassenschaftsverfahren abwickelt. Er erhebt das Vermögen, also auch die Bankguthaben, und steuert das Verfahren bis zur Einantwortung.
Erbantrittserklärter Erbe Wer die Erbschaft angetreten hat, darf die Verlassenschaft verwalten und vertreten (§ 810 ABGB) – das ist der übliche Weg zur Verfügungsbefugnis über das Konto.
Verlassenschaftskurator Wird in besonderen Fällen bestellt – etwa wenn die Erben unbekannt sind oder das Vermögen gesichert werden muss. Er handelt dann anstelle der Erben.

Ist das Verfahren abgeschlossen, weist der Einantwortungsbeschluss die Erben endgültig aus. Spätestens damit ist gegenüber der Bank zweifelsfrei dokumentiert, wer Inhaber des Guthabens geworden ist und frei darüber verfügen kann.

Begräbniskosten: Behebung trotz Sperre

Die häufigste und dringendste Frage betrifft die Bestattung: Diese muss rasch bezahlt werden, lange bevor das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist. Die Begräbniskosten sind rechtlich privilegiert: Sie zählen zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten der Verlassenschaft und sind aus dem Nachlass eines angemessenen Begräbnisses zu tragen (§ 549 ABGB). „Angemessen“ bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und dem Vermögen des Verstorbenen.

In der Praxis lösen die Banken dieses Problem pragmatisch: Gegen Vorlage der Originalrechnung des Bestattungsunternehmens überweisen viele Kreditinstitute den Rechnungsbetrag direkt an den Bestatter – auch ohne dass schon feststeht, wer Erbe wird. Häufig genügt dafür die Sterbeurkunde und die Bestattungsrechnung. Auf bereits verauslagte Kosten lassen sich die Beträge entsprechend erstatten. Die genaue Vorgehensweise und welche Belege verlangt werden, unterscheidet sich von Bank zu Bank.

Neben den Bestattungskosten im engeren Sinn werden in der Praxis häufig auch unmittelbar damit zusammenhängende Auslagen anerkannt – etwa für die Todesanzeige, die Trauerfeier oder das Grab. Maßgeblich bleibt stets die Angemessenheit nach den Verhältnissen des Verstorbenen. Wer unsicher ist, ob eine konkrete Ausgabe noch unter das privilegierte Begräbnis fällt, sollte dies vorab klären, statt im Nachhinein eine Rückforderung der Verlassenschaft zu riskieren. Bewahren Sie sämtliche Belege auf: Sie dienen später im Verlassenschaftsverfahren dem Nachweis der getragenen Kosten.

⚠️
Wichtig: Heben Sie nicht eigenmächtig größere Beträge ab oder lösen Sie keine Daueraufträge zu eigenen Gunsten aus. Solche Verfügungen können später als unberechtigte Eingriffe in die Verlassenschaft gewertet werden und gegenüber Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu Rückforderungs- und Haftungsfragen führen. Begräbniskosten sind ein anerkannter Sonderfall – andere Behebungen sollten Sie vorher abklären.

Gemeinschaftskonto: Oder-Konto vs. Und-Konto

Bei gemeinsamen Konten kommt es entscheidend auf die Art der Kontoführung an. Hier ist die Verfügungssituation oft eine völlig andere als beim Einzelkonto:

Oder-Konto
Jeder Kontoinhaber darf allein verfügen. Stirbt einer der Inhaber, kann der überlebende Mitinhaber im Regelfall weiterhin allein über das Konto verfügen. Das Konto bleibt also praktisch nutzbar – die erbrechtliche Frage, wem das Guthaben im Innenverhältnis zusteht, ist davon aber zu trennen.
Und-Konto
Verfügungen sind nur gemeinsam durch alle Inhaber möglich. Mit dem Tod eines Inhabers tritt an dessen Stelle die Verlassenschaft – der überlebende Inhaber kann dann nicht mehr allein verfügen, sondern braucht das Zusammenwirken mit den Berechtigten der Verlassenschaft.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Verfügungsbefugnis nach außen und der materiellen Berechtigung am Guthaben. Auch wenn der überlebende Inhaber eines Oder-Kontos formal allein abheben darf, bedeutet das nicht, dass ihm das gesamte Guthaben auch zusteht. Der auf den Verstorbenen entfallende Anteil gehört wirtschaftlich in die Verlassenschaft und ist gegenüber Miterben und Pflichtteilsberechtigten relevant. Wer hier vorschnell das ganze Konto leert, riskiert Auseinandersetzungen.

Vollmachten: Erlöschen sie mit dem Tod?

Viele Menschen erteilen Angehörigen zu Lebzeiten eine Bankvollmacht – in der Annahme, damit sei im Todesfall alles geregelt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Nach § 1022 ABGB wird eine Vollmacht in der Regel durch den Tod des Vollmachtgebers aufgehoben. Eine gewöhnliche Vollmacht endet also grundsätzlich mit dem Ableben.

Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Vollmacht ausdrücklich auf die Zeit nach dem Tod erstreckt – die sogenannte Vollmacht über den Tod hinaus (trans- oder postmortale Vollmacht). Dann darf der Bevollmächtigte das Geschäft auch nach dem Tod fortführen. Viele Banken verlangen für die Akzeptanz solcher Vollmachten allerdings eine klare Formulierung und prüfen sie genau. Wichtig: Selbst eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus befreit nicht von der Pflicht, im Innenverhältnis gegenüber den Erben Rechenschaft abzulegen – der Bevollmächtigte handelt für die Verlassenschaft, nicht zu eigenen Gunsten.

Davon zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht: Sie wirkt für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu Lebzeiten seine Entscheidungsfähigkeit verliert, und endet ebenfalls mit dem Tod. Für die Verwaltung des Nachlasses ist sie daher nicht das richtige Instrument.

Häufige Fehler

Annehmen, eine Bankvollmacht gelte automatisch weiter. Eine gewöhnliche Vollmacht erlischt im Regelfall mit dem Tod (§ 1022 ABGB).
Eigenmächtig größere Beträge abheben. Solche Verfügungen können als Eingriff in die Verlassenschaft gewertet werden und Haftung gegenüber Miterben auslösen.
Das Oder-Konto vorschnell leerräumen. Die Verfügungsbefugnis nach außen sagt nichts über die materielle Berechtigung am Guthaben aus.
Den Todesfall der Bank verschweigen, um weiter zu verfügen. Das kann rechtliche und strafrechtliche Folgen haben und schadet am Ende allen Berechtigten.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Einzelkonto wird nicht im Wortsinn „gesperrt“, aber die Bank zahlt nur an nachweislich Verfügungsbefugte aus.
  • Verfügen darf, wer durch Erbantrittserklärung sein Erbrecht ausgewiesen hat (§ 810 ABGB); endgültige Klarheit bringt der Einantwortungsbeschluss.
  • Begräbniskosten sind privilegiert (§ 549 ABGB) und werden in der Praxis gegen Rechnung meist direkt vom Konto beglichen.
  • Beim Oder-Konto kann der überlebende Inhaber meist weiter verfügen – die materielle Berechtigung am Guthaben ist davon zu trennen.
  • Eine Bankvollmacht erlischt im Regelfall mit dem Tod (§ 1022 ABGB) – nur eine Vollmacht über den Tod hinaus wirkt fort.

Häufige Fragen

Wird das Konto im Todesfall automatisch gesperrt?
Eine vollständige Sperre erfolgt nicht automatisch. Die Bank sperrt aber Karten und akzeptiert lebzeitige Vollmachten meist nicht mehr; das Guthaben wird nur an nachweislich verfügungsbefugte Personen ausgezahlt. Daueraufträge zur Deckung laufender Kosten lässt sie häufig weiterlaufen.
Wie bezahle ich das Begräbnis vom Konto des Verstorbenen?
Begräbniskosten sind privilegiert (§ 549 ABGB). In der Praxis überweisen die meisten Banken den Rechnungsbetrag gegen Vorlage der Originalrechnung des Bestatters und der Sterbeurkunde direkt an das Bestattungsunternehmen – auch bevor feststeht, wer Erbe wird. Die genauen Anforderungen unterscheiden sich je nach Bank.
Gilt meine Bankvollmacht nach dem Tod weiter?
Eine gewöhnliche Vollmacht erlischt nach § 1022 ABGB im Regelfall mit dem Tod. Nur eine ausdrücklich über den Tod hinaus erteilte Vollmacht (trans- bzw. postmortale Vollmacht) wirkt fort – der Bevollmächtigte handelt dann aber für die Verlassenschaft und ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig.

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Der Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen berührt Bankrecht und Erbrecht zugleich – und das oft in einer emotional belastenden Phase. Gerade wenn mehrere Angehörige beteiligt sind, entstehen rasch Konflikte über Behebungen, Oder-Konten oder die Frage, wer überhaupt verfügen darf.

Brandauer Rechtsanwälte klären für Sie, wer im konkreten Fall verfügungsbefugt ist, wie Sie an dringend benötigte Mittel für die Bestattung kommen und wie sich Streit unter den Berechtigten vermeiden lässt. Wir begleiten Sie im Verlassenschaftsverfahren und vertreten Ihre Interessen gegenüber Bank, Gerichtskommissär und Miterben. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.

Lebensversicherung im Erbfall – Bezugsrecht, Nachlass und Pflichtteil

Eine Lebensversicherung gehört für viele Menschen zur wichtigsten Vorsorge für die Familie. Umso überraschender ist es für Angehörige oft, dass die Versicherungssumme rechtlich ganz anders behandelt wird als das übrige Vermögen des Verstorbenen. Fällt die Lebensversicherung überhaupt in den Nachlass? Können die Erben darüber verfügen? Müssen sich Pflichtteilsberechtigte die Auszahlung anrechnen lassen, und haben die Gläubiger des Verstorbenen Zugriff darauf? Die Antworten hängen entscheidend vom sogenannten Bezugsrecht ab. Dieser Beitrag erklärt, wie die Lebensversicherung im österreichischen Erbfall einzuordnen ist – von der Verlassenschaft über den Pflichtteil bis zum Gläubigerzugriff.

Geht es um eine Lebensversicherung im Zusammenhang mit einem Nachlass? Schildern Sie uns die Konstellation – wir prüfen, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt und wie sie pflichtteilsrechtlich zu behandeln ist. Jetzt anfragen ↓

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, ob ein Bezugsberechtigter benannt ist. Ist eine bestimmte Person als bezugsberechtigt eingesetzt, fällt die Versicherungssumme im Regelfall nicht in die Verlassenschaft, sondern geht direkt an diese Person. Ist hingegen niemand benannt, fließt die Summe in den Nachlass und wird im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens wie das übrige Vermögen vererbt.

Der Grund liegt in der rechtlichen Konstruktion der Bezugsberechtigung: Sie ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Der benannte Begünstigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag – nicht über das Erbrecht. Genau deshalb ist die saubere Unterscheidung der verschiedenen Bezugsrechte so wichtig.

Das Bezugsrecht entscheidet

Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, dass sich der Versicherungsnehmer das Recht vorbehalten hat, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder auszutauschen (§ 166 Abs 1 VersVG). Im Zweifel ist das Bezugsrecht also widerruflich. Daneben gibt es das unwiderrufliche Bezugsrecht und die Einsetzung „der Erben“.

Widerrufliches Bezugsrecht (gesetzlicher Regelfall)
Der Versicherungsnehmer kann den Begünstigten jederzeit ändern. Der Dritte erwirbt das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, also mit dem Tod (§ 166 Abs 2 VersVG). Die Summe fällt dennoch nicht in den Nachlass.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Der Begünstigte erwirbt das Recht sofort und endgültig; der Versicherungsnehmer kann es nicht mehr einseitig ändern. Auch hier gehört die Summe nicht zum Nachlass.
Kein Bezugsberechtigter / „an die Erben“
Ist niemand benannt, steht die Leistung dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Nachlass zu (§ 168 VersVG). Dann fällt die Summe in die Verlassenschaft.

Benannter Bezugsberechtigter: nicht im Nachlass

Ist eine konkrete Person – etwa der Ehepartner oder ein Kind – als bezugsberechtigt eingesetzt, erwirbt diese den Anspruch auf die Versicherungssumme originär aus dem Vertrag. Praktisch bedeutet das:

Die Versicherung zahlt direkt an den Begünstigten – unabhängig davon, wer Erbe wird.
Die Summe ist nicht Teil der Verlassenschaft und wird nicht im Verlassenschaftsverfahren verteilt.
Selbst wenn der Begünstigte die Erbschaft ausschlägt, bleibt sein Anspruch auf die Versicherungssumme grundsätzlich bestehen.

Das ist für die Nachlassplanung ein wichtiges Gestaltungselement: Wer einer bestimmten Person gezielt Mittel zukommen lassen will, kann dies über die Bezugsberechtigung sehr unmittelbar tun. Gleichzeitig birgt das Risiken – etwa wenn die Begünstigung über Jahre nicht aktualisiert wird und nach einer Scheidung noch der frühere Partner eingesetzt ist.

Sonderfall: Zahlung „an die Erben“

Soll die Leistung nach dem Tod „an die Erben“ ohne nähere Bestimmung erfolgen, sind im Zweifel diejenigen bezugsberechtigt, die zur Zeit des Todes als Erben berufen sind – und zwar nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§ 167 Abs 2 VersVG). Sind mehrere Personen ohne Anteilsangabe als Bezugsberechtigte genannt, sind sie zu gleichen Teilen berechtigt; ein nicht erworbener Anteil wächst den übrigen zu (§ 167 Abs 1 VersVG).

Die Formulierung „an die Erben“ knüpft also an die Erbenstellung an, ohne dass die Summe deshalb automatisch zum verteilungsfähigen Nachlass im engeren Sinn würde. In der Praxis führt gerade diese Klausel häufig zu Auslegungsfragen, weshalb eine eindeutige Benennung der gewünschten Person stets vorzuziehen ist.

Pflichtteil: Zählt die Lebensversicherung mit?

Hier liegt der häufigste Irrtum. Pflichtteilsberechtigte – also insbesondere Kinder und der Ehepartner – könnten sich übergangen fühlen, wenn eine hohe Versicherungssumme an eine andere Person fließt. Die Frage ist daher: Wird die Lebensversicherung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt?

Die Versicherungssumme selbst fällt bei benanntem Bezugsberechtigten nicht in die Verlassenschaft und erhöht damit die für die Pflichtteilsberechnung maßgebliche Verlassenschaft nicht unmittelbar. Nach der Rechtsprechung können jedoch die vom Erblasser zugunsten des Begünstigten geleisteten Prämienzahlungen als Schenkung zu werten sein. Solche Schenkungen unterliegen den Regeln über die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil (§§ 781 ff ABGB).

⚠️
Wichtig zu unterscheiden: Nicht die volle Versicherungssumme, sondern die vom Erblasser eingezahlten Prämien sind der Anknüpfungspunkt für eine mögliche Schenkungsanrechnung. Die genaue Bewertung und die Frage, welche Beträge anzusetzen sind, hängen vom Einzelfall ab und sind in der Rechtsprechung differenziert. Eine pauschale Aussage „die Lebensversicherung zählt voll beim Pflichtteil“ wäre ebenso falsch wie „sie spielt überhaupt keine Rolle“.

Für Pflichtteilsberechtigte kann es sich daher lohnen zu prüfen, ob über die Prämienzahlungen ein Anrechnungs- oder Ergänzungsanspruch besteht. Die allgemeinen Mechanismen der Schenkungsanrechnung erläutern wir am Beispiel einer Immobilie im Beitrag zur Liegenschaftsschenkung und Pflichtteilsanrechnung; die Durchsetzung solcher Ansprüche behandelt unser Beitrag zur Pflichtteilsklage.

Haben die Gläubiger Zugriff?

Weil die Versicherungssumme bei benanntem Bezugsberechtigten nicht in den Nachlass fällt, ist sie grundsätzlich auch dem Zugriff der Verlassenschaftsgläubiger entzogen. Sie steht dem Begünstigten zu, nicht den Gläubigern des Verstorbenen. Das macht die Lebensversicherung zu einem vergleichsweise gläubigergeschützten Vorsorgeinstrument für die Hinterbliebenen.

Dieser Schutz ist allerdings nicht grenzenlos. In besonderen Konstellationen – etwa bei Vermögensverschiebungen kurz vor dem Tod zum Nachteil von Gläubigern – können Anfechtungsmöglichkeiten bestehen. Wer Schulden im Raum hat, sollte die konkrete Lage genau prüfen lassen, statt sich blind auf den Schutz zu verlassen.

Zu unterscheiden ist außerdem zwischen dem Zugriff der Gläubiger des Verstorbenen und jenem der Gläubiger des Begünstigten: Sobald die Summe dem Bezugsberechtigten zugeflossen ist, gehört sie zu dessen Vermögen und kann von dessen eigenen Gläubigern grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Der Gläubigerschutz wirkt also gegenüber der Verlassenschaft, nicht aber zugunsten des Begünstigten in jeder Hinsicht. Auch deshalb lohnt es sich, die Begünstigung im Zusammenspiel mit der gesamten Vermögens- und Vorsorgeplanung zu betrachten.

Gestaltungshinweise

💡
Praxistipp: Überprüfen Sie die Bezugsberechtigung regelmäßig – insbesondere nach Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder Tod eines Begünstigten. Eine veraltete Benennung kann dazu führen, dass die Summe an die „falsche“ Person fließt. Wer mehrere Pflichtteilsberechtigte hat, sollte zudem bedenken, dass die Prämienzahlungen pflichtteilsrechtlich relevant werden können, und die Gesamtgestaltung darauf abstimmen.

Die Bezugsberechtigung sollte stets mit dem übrigen Nachlassplan abgestimmt sein. Wer ein Testament errichtet, regelt damit nur das Schicksal des Nachlassvermögens – die Lebensversicherung mit benanntem Bezugsberechtigten läuft daran vorbei. Es kann daher vorkommen, dass eine letztwillige Verfügung und eine alte Begünstigungserklärung gegenläufige Ergebnisse erzeugen. Wer etwa im Testament eine ausgewogene Verteilung unter den Kindern anstrebt, sollte prüfen, ob eine hohe Versicherungssumme an nur ein Kind dieses Gleichgewicht unbeabsichtigt verschiebt.

Sinnvoll ist es außerdem, der begünstigten Person zu Lebzeiten mitzuteilen, dass und wo eine Lebensversicherung besteht. Versicherungen leisten nur auf Antrag; bleibt eine Polizze unbekannt, wird die Summe unter Umständen gar nicht abgerufen. Bewahren Sie die Unterlagen auffindbar auf und halten Sie fest, bei welchem Versicherer welche Verträge bestehen – das erspart den Hinterbliebenen im Trauerfall eine aufwändige Suche.

Häufige Fehler

Annehmen, die Versicherungssumme gehöre immer zum Nachlass. Bei benanntem Bezugsberechtigten fällt sie gerade nicht in die Verlassenschaft.
Glauben, die Versicherung spiele beim Pflichtteil keine Rolle. Die Prämienzahlungen können als Schenkung pflichtteilsrechtlich relevant werden.
Die Bezugsberechtigung nie aktualisieren. Nach Scheidung oder Tod eines Begünstigten kann die Summe sonst an die falsche Person fließen.
Sich bei Schulden blind auf den Gläubigerschutz verlassen. In Sonderfällen sind Anfechtungen möglich – die konkrete Lage sollte geprüft werden.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Bei benanntem Bezugsberechtigten fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern geht direkt an den Begünstigten.
  • Im Zweifel ist das Bezugsrecht widerruflich; der Dritte erwirbt das Recht erst mit dem Versicherungsfall (§ 166 VersVG).
  • Ohne Benennung steht die Leistung dem Nachlass zu (§ 168 VersVG); bei „an die Erben“ gilt § 167 VersVG.
  • Pflichtteilsrechtlich sind nicht die volle Summe, aber die geleisteten Prämien als mögliche Schenkung relevant (§§ 781 ff ABGB).
  • Die Summe ist dem Zugriff der Verlassenschaftsgläubiger grundsätzlich entzogen – mit Ausnahmen in Sonderfällen.

Häufige Fragen

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?
Ist ein bestimmter Bezugsberechtigter benannt, fällt die Versicherungssumme in der Regel nicht in die Verlassenschaft, sondern geht direkt an diese Person. Ist niemand benannt, steht die Leistung dem Nachlass zu (§ 168 VersVG) und wird wie das übrige Vermögen vererbt. Entscheidend ist somit die Bezugsberechtigung.
Zählt die Lebensversicherung beim Pflichtteil mit?
Die Versicherungssumme selbst erhöht die Verlassenschaft bei benanntem Bezugsberechtigten nicht unmittelbar. Nach der Rechtsprechung können aber die vom Erblasser geleisteten Prämienzahlungen als Schenkung gewertet und damit nach §§ 781 ff ABGB pflichtteilsrechtlich hinzu- und angerechnet werden. Maßgeblich sind also nicht die volle Summe, sondern die Prämien – die Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Können die Gläubiger des Verstorbenen auf die Versicherungssumme zugreifen?
Bei benanntem Bezugsberechtigten ist die Summe grundsätzlich dem Zugriff der Verlassenschaftsgläubiger entzogen, weil sie nicht in den Nachlass fällt. In besonderen Konstellationen – etwa bei Vermögensverschiebungen zum Nachteil von Gläubigern – können jedoch Anfechtungsmöglichkeiten bestehen. Die konkrete Lage sollte rechtlich geprüft werden.

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Die erbrechtliche Behandlung von Lebensversicherungen ist eine klassische Schnittstelle zwischen Versicherungs- und Erbrecht – und genau dort entstehen Missverständnisse und Streit. Ob es um die Auszahlung an den Begünstigten, um Pflichtteilsansprüche oder um Fragen des Gläubigerzugriffs geht: Eine fundierte Einordnung des konkreten Bezugsrechts ist der Schlüssel.

Brandauer Rechtsanwälte beraten Begünstigte, Erben und Pflichtteilsberechtigte ebenso wie Personen, die ihre Vorsorge gestalten möchten. Wir prüfen, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt, ob Prämienzahlungen pflichtteilsrechtlich anzurechnen sind und wie sich Ihre Gestaltung optimieren lässt. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.

Ausgleichung von Vorempfängen unter Kindern (§§ 752 ff ABGB)

„Mein Bruder hat vor Jahren die Eigentumswohnung von unseren Eltern bekommen – und jetzt soll ich mit ihm zu gleichen Teilen erben?“ Solche Sätze hört man in der erbrechtlichen Beratung häufig. Wenn ein Kind zu Lebzeiten der Eltern bereits größere Zuwendungen erhalten hat, empfinden die anderen Kinder eine spätere Teilung „je zur Hälfte“ oft als ungerecht. Das österreichische Erbrecht kennt dafür ein Korrektiv: die Ausgleichung von Vorempfängen. Sie sorgt unter bestimmten Voraussetzungen dafür, dass frühere Schenkungen auf den Erbteil angerechnet werden. Wichtig ist dabei die saubere Unterscheidung zwischen der Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil und der ganz anders funktionierenden Anrechnung auf den Pflichtteil. Dieser Beitrag erklärt beide und zeigt, wie gerechnet wird.

Hat ein Geschwister zu Lebzeiten Vermögen erhalten? Schildern Sie uns die Schenkungen und Ihre Familiensituation – wir prüfen, ob eine Anrechnung auf den Erbteil oder den Pflichtteil in Betracht kommt. Jetzt anfragen ↓

Das Problem: Ungleichgewicht zu Lebzeiten

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder schon zu Lebzeiten – mit einer Starthilfe für das Eigenheim, einer Ausstattung zur Hochzeit, der Übergabe eines Betriebs oder einer Wohnung. Solche Zuwendungen sind völlig legitim. Sie führen aber zu einer Schieflage, wenn nach dem Tod der Eltern alle Kinder „gleich viel“ erben sollen, obwohl eines bereits einen erheblichen Vorschuss erhalten hat.

Hier setzt die Ausgleichung an. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass Eltern ihre Kinder im Zweifel gleich behandeln wollen und frühere Zuwendungen deshalb beim Erbe berücksichtigt werden sollen. Wichtig ist allerdings: Die Ausgleichung erfolgt nicht in jedem Fall automatisch und sie betrifft – je nachdem, ob es um den Erbteil oder den Pflichtteil geht – ganz unterschiedliche Mechanismen.

Was ist die Ausgleichung?

Die Ausgleichung (auch „Kollation“) bedeutet, dass ein Vorempfang – also eine Schenkung zu Lebzeiten – auf den Erbteil des Empfängers angerechnet wird. Der Wert der Schenkung wird rechnerisch der Verlassenschaft hinzugefügt, sodann wird der Erbteil jedes Kindes berechnet, und vom Erbteil des beschenkten Kindes wird der bereits erhaltene Betrag abgezogen. Das Ergebnis: Die Kinder werden im Endeffekt gleich gestellt, ohne dass das beschenkte Kind das Geschenk zurückgeben müsste.

Geregelt ist das in den §§ 752 ff ABGB. Diese Bestimmungen betreffen die Anrechnung auf den gesetzlichen oder gewillkürten Erbteil – also auf das, was die Erben tatsächlich aus dem Nachlass erhalten. Davon strikt zu trennen ist die Anrechnung auf den Pflichtteil, die einem anderen Zweck dient und anderen Regeln folgt.

Die zentrale Abgrenzung: Erbteil oder Pflichtteil?

Kaum etwas wird im Erbrecht so häufig verwechselt wie diese beiden Mechanismen. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Fristen und ein unterschiedliches Ziel.

Ausgleichung auf den Erbteil
§§ 752–755 ABGB
• Betrifft den gesetzlichen/gewillkürten Erbteil
• Unter Kindern auf Verlangen eines anderen Kindes (§ 753)
• Ziel: gleiche Behandlung der Kinder
• Keine Herausgabepflicht des Geschenks
Anrechnung auf den Pflichtteil
§§ 781–783 ABGB
• Betrifft den Pflichtteil (Geldanspruch)
• Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt, an Dritte nur 2 Jahre vor dem Tod
• Ziel: Schutz vor Aushöhlung des Pflichtteils
• Eigene Berechnungslogik

Kurz gesagt: Die Ausgleichung regelt das Verhältnis der (gesetzlichen) Erben untereinander – typischerweise der Geschwister. Die Pflichtteilsanrechnung schützt den Mindestanspruch eines Pflichtteilsberechtigten davor, durch Schenkungen ausgehöhlt zu werden. Wie die Anrechnung auf den Pflichtteil im Detail funktioniert, insbesondere bei Liegenschaften, behandelt unser Beitrag zur Liegenschaftsschenkung und Pflichtteilsanrechnung.

Wann muss sich ein Kind anrechnen lassen?

Die praktisch wichtigste Regel steht in § 753 ABGB: Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung anrechnen lassen. Die Ausgleichung tritt hier also nicht von selbst ein – ein benachteiligtes Kind muss sie aktiv geltend machen. Tut es das, wird der Vorempfang berücksichtigt.

Das Gesetz kennt allerdings Ausnahmen, in denen keine Anrechnung erfolgt:

1
Schenkung aus den Einkünften
Hat der Verstorbene die Schenkung aus seinen laufenden Einkünften gemacht, ohne das Stammvermögen zu schmälern, ist sie nicht anzurechnen.
2
Letztwilliger Erlass der Anrechnung
Hat der Verstorbene letztwillig (z. B. im Testament) verfügt, dass die Schenkung nicht angerechnet werden soll, bleibt sie außer Betracht.
3
Vereinbarter Erlass mit dem Geschenknehmer
Wurde der Erlass der Anrechnung mit dem Beschenkten vereinbart, entfällt sie ebenfalls. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

Anrechnung durch Anordnung oder Vereinbarung

Über den Sonderfall der Geschwister hinaus gibt es eine allgemeinere Regel (§ 752 ABGB): Sowohl bei der gewillkürten als auch bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich ein Erbe eine Schenkung anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Hier ist die Anrechnung also vom Willen des Erblassers abhängig.

Solche Vereinbarungen und ihre Aufhebung bedürfen der Schriftform; wird die Anrechnung erst nach erfolgter Schenkung vereinbart, gelten die strengeren Formvorschriften für einen Erbverzicht. Wer Vorempfänge gezielt steuern möchte – etwa weil ein Kind den Betrieb übernimmt und das andere ausgeglichen werden soll –, sollte diese Anordnungen daher sorgfältig und formgerecht treffen. Das ist ein typisches Thema der vorweggenommenen Erbfolge.

Wie wird gerechnet?

Für die Bewertung gilt § 755 ABGB: Das anzurechnende Vermögen wird auf den Zeitpunkt bewertet, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert wird anschließend nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufgewertet und der Verlassenschaft hinzugerechnet. Vom Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben wird das anzurechnende Vermögen abgezogen – herausgeben muss er sein Geschenk aber nicht.

Rechenbeispiel
Eine Mutter hinterlässt zwei Kinder, A und B, und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Der reine Nachlass beträgt 200.000 €. Kind A hat zu Lebzeiten eine Schenkung erhalten, die – auf den Todeszeitpunkt aufgewertet – 100.000 € wert ist. B verlangt die Anrechnung.
① Rechnungsmasse: 200.000 € + 100.000 € = 300.000 €
② Erbteil je Kind (½): 150.000 €
③ Kind A: 150.000 € − 100.000 € (Vorempfang) = 50.000 € aus dem Nachlass
④ Kind B: 150.000 € aus dem Nachlass
Kontrolle: 50.000 € + 150.000 € = 200.000 € (realer Nachlass) ✓
Hinweis: Wäre der Vorempfang höher als der rechnerische Erbteil, erhielte A aus dem Nachlass nichts mehr – zurückzahlen müsste A den überschießenden Betrag aber nicht.

Repräsentation und Anwachsung

Die Anrechnung wirkt auch über Generationen: Einem Nachkommen wird nicht nur das angerechnet, was er selbst erhalten hat, sondern auch das, was seine Vorfahren empfangen haben, an deren Stelle er tritt (§ 754 ABGB). Tritt also ein Enkel im Wege der Repräsentation an die Stelle seines vorverstorbenen Elternteils, muss er sich dessen Vorempfänge zurechnen lassen.

Ähnliches gilt bei der Anwachsung: Wer einen frei gewordenen Erbteil eines anderen übernimmt, hat sich auch die Schenkungen an jene Person anrechnen zu lassen, deren Erbteil ihm zuwächst. So wird verhindert, dass Vorempfänge durch geschickte Konstellationen „verschwinden“.

Häufige Fehler

Ausgleichung und Pflichtteilsanrechnung gleichsetzen. Es sind zwei verschiedene Mechanismen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Fristen und Zielen.
Annehmen, die Ausgleichung erfolge automatisch. Unter Kindern muss sie auf Verlangen eines anderen Kindes geltend gemacht werden (§ 753 ABGB).
Glauben, das Geschenk müsse zurückgegeben werden. Es findet nur eine rechnerische Anrechnung statt – eine Herausgabepflicht besteht nicht (§ 755 Abs 2 ABGB).
Den Erlass der Anrechnung mündlich vereinbaren. Anrechnungs- und Erlassvereinbarungen bedürfen der Schriftform – sonst sind sie unwirksam.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Ausgleichung (§§ 752 ff ABGB) rechnet Vorempfänge auf den gesetzlichen/gewillkürten Erbteil an – nicht zu verwechseln mit der Pflichtteilsanrechnung.
  • Unter Kindern erfolgt sie nur auf Verlangen eines anderen Kindes (§ 753) – mit Ausnahmen (Schenkung aus Einkünften, Erlass).
  • Allgemein ist die Anrechnung möglich, wenn der Erblasser sie angeordnet oder vereinbart hat (§ 752) – Schriftform erforderlich.
  • Bewertung zum Schenkungszeitpunkt, aufgewertet nach VPI auf den Todeszeitpunkt; keine Herausgabepflicht (§ 755).
  • Vorempfänge von Vorfahren und bei Anwachsung werden mitgerechnet (§ 754).

Häufige Fragen

Wird eine Schenkung an mein Geschwister beim Erbe automatisch angerechnet?
Nicht automatisch. Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss die Anrechnung auf Verlangen eines anderen Kindes geltend gemacht werden (§ 753 ABGB). Außerdem entfällt die Anrechnung, wenn die Schenkung aus den laufenden Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens erfolgte oder der Verstorbene den Erlass der Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Beschenkten vereinbart hat.
Muss das beschenkte Kind das Geschenk zurückgeben?
Nein. Die Ausgleichung führt nur zu einer rechnerischen Anrechnung: Der Wert des Vorempfangs wird der Verlassenschaft hinzugerechnet und vom Erbteil des Beschenkten abgezogen. Eine Pflicht zur Herausgabe des Geschenks besteht nicht (§ 755 Abs 2 ABGB). Übersteigt der Vorempfang den rechnerischen Erbteil, erhält das Kind aus dem Nachlass nichts mehr, muss den Überschuss aber nicht zurückzahlen.
Worin unterscheidet sich die Ausgleichung von der Pflichtteilsanrechnung?
Die Ausgleichung (§§ 752 ff ABGB) betrifft den gesetzlichen oder gewillkürten Erbteil und regelt vor allem das Verhältnis der Kinder untereinander. Die Pflichtteilsanrechnung (§§ 781 ff ABGB) betrifft den Pflichtteil als Geldanspruch und schützt diesen davor, durch Schenkungen ausgehöhlt zu werden. Beide haben unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen und sollten getrennt geprüft werden.

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Vorempfänge sind ein häufiger Auslöser für Streit unter Geschwistern. Ob eine Schenkung anzurechnen ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab: der Art der Erbfolge, dem Willen des Erblassers, der Herkunft der Mittel und – nicht zuletzt – der richtigen Bewertung. Wer hier ohne Klarheit vorgeht, riskiert langwierige Auseinandersetzungen im Verfahren um Pflichtteil und Erbteil.

Brandauer Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Vorempfänge anzurechnen sind, berechnen die Ausgleichung und vertreten Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Ebenso beraten wir Eltern, die ihre Vermögensübergabe so gestalten möchten, dass spätere Konflikte vermieden werden. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Familiensituation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.

Erbteil verkaufen / Erbschaftskauf in Österreich (§ 1278 ABGB)

Nicht jeder Erbe möchte oder kann jahrelang in einer Erbengemeinschaft gebunden bleiben. Manche brauchen rasch Liquidität, andere wollen sich aus einem Familienstreit lösen oder haben kein Interesse an einer geerbten Immobilie. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Kann ich meinen Anteil an einer Erbschaft verkaufen, bevor das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist? Das österreichische Recht kennt dafür ein eigenes Rechtsinstitut – den Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB. Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Erbteil verkauft werden kann, welche Form zwingend ist, was beim Verkauf übergeht und was nicht, und wie Verkäufer und Käufer haften.

Möchten Sie Ihren Erbteil verkaufen oder einen Anteil erwerben? Schildern Sie uns Ihre Ausgangslage – wir prüfen, ob ein Erbschaftskauf der richtige Weg ist und worauf Sie bei Form und Haftung achten müssen. Jetzt anfragen ↓

Kann man einen Erbteil überhaupt verkaufen?

Ja. Wer Erbe geworden ist, kann seinen Anteil am Nachlass als Ganzes an einen anderen veräußern. Das Gesetz nennt das den Erbschaftskauf und regelt ihn in den §§ 1278 ff ABGB. Verkauft wird dabei nicht eine einzelne Sache aus dem Nachlass – etwa „mein Drittel an der Wohnung“ –, sondern die gesamte Rechtsstellung des Erben: alles, was ihm als Erben zusteht, mitsamt den damit verbundenen Lasten.

Das ist der entscheidende Unterschied zum Verkauf eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Der Erbschaftskäufer rückt wirtschaftlich an die Stelle des Erben. Nach § 1278 ABGB tritt er „nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein“, soweit diese nicht höchstpersönlich sind. Wer also einen Erbteil kauft, übernimmt das Paket aus Aktiva und Passiva – nicht nur die Rosinen.

Erbschaftskauf und verwandte Wege – die Abgrenzung

In der Beratungspraxis werden mehrere Wege oft verwechselt. Sie führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb die saubere Abgrenzung am Anfang jeder Überlegung stehen sollte.

Erbschaftskauf (§ 1278 ABGB)
Verkauf der gesamten Erbenstellung an einen Dritten oder einen Miterben. Käufer übernimmt Rechte und Pflichten. Formpflicht: Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll.
Erbteilung / Erbübereinkommen
Die Miterben verteilen den Nachlass untereinander auf. Hier wird nicht „verkauft“, sondern die Gemeinschaft aufgelöst – häufig gegen Ausgleichszahlung.
Teilungsklage
Streitiger Weg, wenn sich Miteigentümer über die Aufteilung einer konkreten Sache (z. B. eines Grundstücks) nicht einigen – betrifft das Eigentum an der Sache, nicht den Erbteil als solchen.
Schenkung / Abtretung
Unentgeltliche Übertragung des Erbteils. Rechtlich ähnlich, aber mit eigenen steuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Folgen.

Wer sich aus einer Erbengemeinschaft lösen will, hat also nicht nur den Erbschaftskauf zur Auswahl. Oft ist eine einvernehmliche Erbteilung der elegantere Weg. Geht es hingegen um die Aufteilung einer konkreten Liegenschaft im Streitfall, ist die Teilungsklage das passende Instrument – ein anderer Mechanismus als der Verkauf des Erbteils.

Voraussetzung: Die Erbschaft muss angefallen sein

Ein Erbschaftskauf ist erst möglich, wenn die Erbschaft dem Verkäufer „angetreten oder ihm wenigstens angefallen“ ist (§ 1278 ABGB). Mit anderen Worten: Der Erbfall – also der Tod des Erblassers – muss bereits eingetreten sein. Verkaufen kann nur, wer tatsächlich Erbe geworden ist.

⚠️
Kein Verkauf einer „erhofften“ Erbschaft: Ein Vertrag, mit dem jemand die Erbschaft einer noch lebenden Person verkauft, ist nach § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig. Solche „Wetten auf den Tod“ sind sittenwidrig. Erst nach dem Erbfall – wenn die Erbschaft angefallen ist – kann über den Erbteil verfügt werden.

Ein Erbschaftskauf ist sowohl vor als auch nach der Einantwortung denkbar. Vor der Einantwortung verkauft der Erbe seine Stellung im laufenden Verfahren; nach der Einantwortung ist er bereits formell Eigentümer geworden und überträgt entsprechend. In beiden Fällen gelten die Sonderregeln der §§ 1278 ff – insbesondere die Formpflicht.

Die Form: Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll

Der Erbschaftskauf ist kein formloses Geschäft. Nach § 1278 Abs 2 ABGB bedarf er zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig – mit allen Folgen für beide Seiten.

Der Grund für diese strenge Form liegt in der Tragweite des Geschäfts: Verkauft wird eine ganze Vermögensmasse mit ungewissem Umfang und potenziellen Schulden. Die Form soll beide Parteien vor Übereilung schützen und für klare, beweissichere Verhältnisse sorgen. In der Praxis empfiehlt es sich, den Vertrag anwaltlich vorbereiten und den Inhalt – insbesondere den Kaufgegenstand, den Stichtag und die Haftungsregeln – sorgfältig festzulegen, bevor der Notariatsakt errichtet wird.

Was geht über, was nicht?

Der Erbschaftskäufer erhält grundsätzlich alles, was dem Verkäufer als Erben zusteht – aber nicht, was diesem aus einem anderen Rechtsgrund gebührt. Diese Unterscheidung regeln die §§ 1279 und 1280 ABGB.

Übergang beim Erbschaftskauf
Geht auf den Käufer über Verbleibt beim Verkäufer
Alles, was der Erbschaft zuwächst – etwa durch Ausfall eines Vermächtnisnehmers oder eines Miterben Ein Vorausvermächtnis, das dem Verkäufer zusteht
Bezogene Früchte und Forderungen aus dem Erbrecht (zählen zur Verlassenschaft) Eine Ersatz- oder Nacherbschaft, die dem Verkäufer aus anderem Grund gebührt
Die Erbenstellung mit allen nicht höchstpersönlichen Verbindlichkeiten Eine Schuldforderung des Verkäufers gegen die Verlassenschaft, die ihm auch ohne Erbrecht zustünde

Gleichzeitig werden vom Wert der Erbschaft jene Aufwendungen abgezogen, die der Verkäufer für den Antritt der Erbschaft oder für die Verlassenschaft getätigt hat: bezahlte Schulden, bereits ausgefolgte Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren. Auch die Begräbniskosten zählen dazu, sofern nichts anderes vereinbart wurde (§ 1280 ABGB). Der Erbschaftskauf erfasst also eine bereinigte Vermögensmasse, nicht den Bruttowert.

Haftung von Verkäufer und Käufer

Eine der wichtigsten – und am häufigsten unterschätzten – Fragen beim Erbschaftskauf betrifft die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern. Hier schützt das Gesetz die Gläubiger besonders.

Gläubiger haben die Wahl (§ 1282 ABGB): Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer als auch an den Verkäufer (Erben) halten. Ihre Rechte werden durch den Verkauf nicht geschmälert. Die Erbantrittserklärung des Verkäufers gilt auch für den Käufer.
Verwaltungshaftung des Verkäufers (§ 1281 ABGB): Hat der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet, haftet er dem Käufer dafür wie jeder andere Verwalter.
Gewährleistung (§ 1283 ABGB): Liegt dem Verkauf ein Inventar zugrunde, haftet der Verkäufer für dieses. Sonst haftet er nur für die Richtigkeit seines Erbrechts – also dafür, dass er tatsächlich in der angegebenen Quote Erbe ist – und für jeden durch sein Verschulden zugefügten Schaden.

Für den Käufer bedeutet das: Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verkäufer für die Werthaltigkeit oder Schuldenfreiheit des Nachlasses einsteht. Ohne Inventar trägt er das Risiko, dass der Nachlass weniger wert ist als erwartet oder mit Schulden belastet ist. Für den Verkäufer wiederum ist wichtig, dass er den Gläubigern gegenüber weiterhin in der Haftung bleiben kann – der Verkauf befreit ihn nicht automatisch.

Glücksvertrag und die Rolle des Inventars

Wird dem Erbschaftskauf kein Inventar zugrunde gelegt, ist er ein Glücksvertrag (§ 1278 Abs 1 ABGB). Das heißt: Beide Seiten kaufen bzw. verkaufen den Nachlass „wie er liegt und steht“, mit allen Chancen und Risiken über seinen tatsächlichen Wert. Stellt sich der Nachlass als wertvoller heraus, profitiert der Käufer; ist er weniger wert oder überschuldet, trägt der Käufer den Nachteil.

Wird hingegen ein Inventar – also ein förmliches Verzeichnis der Aktiva und Passiva – zugrunde gelegt, verändert das die Risikoverteilung erheblich: Der Verkäufer haftet dann für die Richtigkeit dieses Inventars. Wer kauft, sollte daher in der Regel auf einem Inventar bestehen; wer verkauft und Rechtssicherheit über seine künftige Haftung will, wird die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen.

Wann ist ein Erbteilsverkauf sinnvoll?

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Typische Anlässe: rasche Liquidität statt jahrelanger Bindung in der Erbengemeinschaft; Ausstieg aus einem festgefahrenen Familienstreit; kein Interesse an einer geerbten Immobilie oder einem Unternehmensanteil; ein Miterbe möchte die anderen auszahlen und den Nachlass allein übernehmen. In all diesen Fällen kann der Erbschaftskauf eine geordnete Lösung sein.

Häufig kauft ein Miterbe die Anteile der übrigen, um etwa das Familienhaus zu erhalten. Genauso kann ein außenstehender Dritter – etwa ein auf Nachlässe spezialisierter Investor – einen Erbteil erwerben. Entscheidend ist in jedem Fall eine realistische Bewertung des Nachlasses, eine klare Regelung der Haftung und die Einhaltung der Form. Gerade wenn eine Immobilie oder ein Unternehmen im Nachlass steckt, sind Bewertung und steuerliche Folgen komplex und sollten vorab geprüft werden.

Häufige Fehler

Den Vertrag formlos abschließen. Ohne Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll ist der Erbschaftskauf nichtig (§ 1278 Abs 2 ABGB).
Glauben, mit dem Verkauf sei man alle Schulden los. Gläubiger können sich weiterhin an den Verkäufer halten (§ 1282 ABGB) – der Verkauf wirkt nicht automatisch befreiend.
Ohne Inventar „blind“ kaufen. Ohne Inventar ist der Erbschaftskauf ein Glücksvertrag – das Wertrisiko trägt der Käufer.
Erbteilsverkauf mit Teilungsklage verwechseln. Der Verkauf des Erbteils und der Streit um die Aufteilung einer einzelnen Sache sind zwei verschiedene Rechtswege.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Erbschaftskauf (§ 1278 ABGB) überträgt die gesamte Erbenstellung – Rechte und nicht höchstpersönliche Verbindlichkeiten – auf den Käufer.
  • Er ist erst nach dem Erbfall möglich; der Verkauf einer Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nichtig (§ 879 Abs 2 Z 3 ABGB).
  • Zwingende Form: Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll – sonst Nichtigkeit.
  • Ohne Inventar ist der Kauf ein Glücksvertrag; mit Inventar haftet der Verkäufer für dessen Richtigkeit.
  • Gläubiger können sich an Käufer und Verkäufer halten – der Verkauf befreit den Erben nicht automatisch.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Erbteil schon vor der Einantwortung verkaufen?
Ja. Voraussetzung ist nur, dass die Erbschaft bereits angefallen ist, also der Erbfall eingetreten ist. Ein Verkauf ist sowohl vor als auch nach der Einantwortung möglich. In beiden Fällen gelten die §§ 1278 ff ABGB einschließlich der zwingenden Form. Nicht möglich ist hingegen der Verkauf einer Erbschaft, die man von einer noch lebenden Person erst erhofft – ein solcher Vertrag ist nichtig.
Welche Form braucht der Erbschaftskauf?
Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll (§ 1278 Abs 2 ABGB). Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Eine sorgfältige anwaltliche Vorbereitung des Vertragsinhalts ist daher dringend zu empfehlen.
Hafte ich nach dem Verkauf noch für die Nachlassschulden?
Möglicherweise ja. Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich nach § 1282 ABGB sowohl an den Käufer als auch an den Verkäufer halten; der Verkauf ändert ihre Rechte nicht. Im Innenverhältnis kann der Käufer verpflichtet sein, den Verkäufer schadlos zu halten – das sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.

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Ein Erbschaftskauf will gut überlegt sein: Es geht um die Bewertung des Nachlasses, die richtige Vertragsgestaltung, die Verteilung der Haftung und – gerade bei Immobilien oder Unternehmensanteilen – um steuerliche Folgen. Fehler bei der Form führen zur Nichtigkeit, Versäumnisse bei der Haftungsregelung können teuer werden.

Brandauer Rechtsanwälte beraten sowohl Verkäufer als auch Käufer von Erbteilen. Wir prüfen, ob der Erbschaftskauf in Ihrer Situation der richtige Weg ist oder ob eine Erbteilung die bessere Lösung darstellt, gestalten den Vertrag rechtssicher und behalten Haftung und Steuern im Blick. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihren Fall und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.

Todeserklärung und Verschollenheit in Österreich

Wenn ein Mensch spurlos verschwindet, beginnt für die Angehörigen nicht nur eine Zeit quälender Ungewissheit – irgendwann stellen sich auch ganz praktische rechtliche Fragen: Wer darf über das Vermögen verfügen? Kann die Verlassenschaft abgewickelt werden? Darf der Ehepartner wieder heiraten? Solange eine Person rechtlich als lebend gilt, steht vieles still. Das österreichische Todeserklärungsgesetz (TEG) schafft hier einen geordneten Ausweg: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verschollener gerichtlich für tot erklärt werden. Dieser Beitrag erklärt, wann das möglich ist, wie das Verfahren beim Bezirksgericht abläuft, welche erbrechtlichen Folgen die Todeserklärung hat – und was geschieht, wenn der Totgeglaubte später wieder auftaucht.

Ist ein Angehöriger verschollen oder vermisst? Schildern Sie uns die Situation – wir prüfen, ob und ab wann eine Todeserklärung möglich ist und wie die Verlassenschaft abgewickelt werden kann. Jetzt anfragen ↓

Verschollenheit: Wenn die Ungewissheit zum Rechtsproblem wird

Rechtlich gilt ein Mensch so lange als lebend, bis sein Tod feststeht. Dieser Grundsatz schützt – etwa davor, dass jemand voreilig „beerbt“ wird. Er führt aber zu einem Problem, wenn eine Person spurlos verschwunden ist: Ohne Sterbeurkunde lässt sich keine Verlassenschaft eröffnen, kein Konto auflösen, keine Liegenschaft umschreiben und keine Witwenpension beantragen. Die Familie bleibt rechtlich handlungsunfähig, obwohl der Verlust faktisch längst eingetreten sein mag.

Von Verschollenheit spricht man, wenn der Aufenthalt einer Person über längere Zeit unbekannt ist und ernste Zweifel an ihrem Fortleben bestehen, der Tod aber nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden kann. Typische Konstellationen reichen vom spurlosen Verschwinden über Unfälle und Naturkatastrophen bis zu Schiffs- und Flugzeugunglücken, bei denen keine sterblichen Überreste gefunden werden. Für all diese Fälle stellt das Todeserklärungsgesetz aus dem Jahr 1950 ein eigenes gerichtliches Verfahren bereit, die Todeserklärung.

Die Todeserklärung ist kein Schuldspruch und keine Vermutung „ins Blaue“. Sie ist eine gerichtliche Entscheidung, die nach gründlicher Prüfung und einem öffentlichen Aufruf die widerlegbare Rechtsvermutung begründet, dass die verschollene Person zu einem bestimmten Zeitpunkt verstorben ist. An diese Vermutung knüpfen Personenstand, Erbrecht und Sozialversicherung an.

Wann ist eine Todeserklärung zulässig? Die Fristen

Eine Todeserklärung darf erst ausgesprochen werden, wenn eine bestimmte Wartefrist verstrichen ist. Wie lange diese Frist ist, hängt entscheidend davon ab, unter welchen Umständen die Person verschollen ist. Das Gesetz unterscheidet die allgemeine Verschollenheit von mehreren Gefahrenlagen, bei denen der Tod wahrscheinlicher und die Frist deshalb deutlich kürzer ist.

Wartefristen für die Todeserklärung (TEG)
Art der Verschollenheit Frist Grundlage
Allgemeine Verschollenheit (spurloses Verschwinden) 10 Jahre – nur 5 Jahre, wenn die Person 80 Jahre alt wäre § 3 TEG
Kriegsverschollenheit 1 Jahr nach Ende des Krieges/Einsatzes § 4 TEG
Seeverschollenheit (z. B. Schiffsuntergang) 6 Monate § 5 TEG
Luftverschollenheit (z. B. Flugzeugabsturz) 3 Monate § 6 TEG
Sonstige Lebensgefahr (z. B. Naturkatastrophe) 1 Jahr nach Ende der Gefahr § 7 TEG

Die allgemeine Verschollenheit ist der praktisch häufigste Fall: Jemand verschwindet, ohne dass eine besondere Gefahrenlage bekannt ist. Hier verlangt das Gesetz eine Wartezeit von zehn Jahren, gerechnet ab dem Ende jenes Jahres, in dem die Person nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War die Person zum Zeitpunkt der Todeserklärung bereits 80 Jahre alt, verkürzt sich die Frist auf fünf Jahre. Eine zusätzliche Schranke schützt junge Menschen: Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene 25 Jahre alt geworden wäre, darf keine Todeserklärung nach dieser Regel ergehen.

Bei den Gefahrverschollenheiten ist die Wahrscheinlichkeit des Todes von vornherein hoch, weshalb der Gesetzgeber wesentlich kürzere Fristen vorsieht: ein Jahr bei Kriegs- oder sonstiger Lebensgefahr, sechs Monate bei einem Schiffsunglück und nur drei Monate bei einem Flugunfall. Diese kurzen Fristen erlauben es Angehörigen von Katastrophenopfern, vergleichsweise rasch Rechtssicherheit zu erlangen, anstatt jahrelang im rechtlichen Schwebezustand zu verharren.

Das Verfahren Schritt für Schritt

Die Todeserklärung ist ein Verfahren des Außerstreitrechts. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte; gab es keinen solchen, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (§ 13 TEG). Antragsberechtigt ist jede Person mit rechtlichem Interesse – etwa Ehegatten, Kinder oder andere mögliche Erben –, in Wahrung öffentlicher Interessen auch die Staatsanwaltschaft.

1
Antrag beim Bezirksgericht
Die antragsberechtigte Person bringt das Ansuchen ein und macht glaubhaft, dass die Voraussetzungen (Verschollenheit, abgelaufene Frist) vorliegen.
2
Bestellung eines Kurators
Das Gericht bestellt in der Regel einen Kurator zur Vertretung des Verschollenen (§ 17 TEG). Dieser hat die Aufgabe, geeignete Nachforschungen über den Verbleib anzustellen.
3
Erlassung des Edikts (öffentliches Aufgebot)
Liegen die Erfordernisse vor, erlässt das Gericht ein Edikt. Es fordert den Verschollenen auf, sich zu melden, und alle anderen, Nachrichten über ihn zu geben. Die Ediktalfrist beträgt mindestens sechs Wochen und – außer bei besonderen Gründen – höchstens ein Jahr (§ 18 TEG).
4
Beschluss über die Todeserklärung
Meldet sich niemand und bestätigt sich die Verschollenheit, spricht das Gericht nach Ablauf der Ediktalfrist die Todeserklärung aus und gibt den Tag des vermuteten Todes an (§ 19 TEG).

Das öffentliche Aufgebot ist das Herzstück des Verfahrens. Erst der Aufruf in der Ediktsdatei und das Verstreichen der Ediktalfrist, ohne dass ein Lebenszeichen eintrifft, rechtfertigen den schwerwiegenden Ausspruch, dass ein Mensch nicht mehr lebt. Bestehen Beweisschwierigkeiten, kann eine Sicherung von Beweisen bereits vor dem eigentlichen Ansuchen beim zuständigen Gericht beantragt werden (§ 16 TEG).

💡
Praxistipp: Wer eine Todeserklärung anstrebt, sollte vorab alle greifbaren Anhaltspunkte sammeln – letzte Lebenszeichen, polizeiliche Vermisstenanzeige, Korrespondenz, Zeugen. Je besser der Antrag dokumentiert ist, desto reibungsloser verläuft das Verfahren. Das Sammeln der „letzten Nachricht“ ist auch deshalb wichtig, weil sich daran sowohl der Fristbeginn als auch der vermutete Todeszeitpunkt orientieren.

Der vermutete Todeszeitpunkt – und warum er zählt

Mit der Todeserklärung legt das Gericht nicht nur fest, dass die Person als verstorben gilt, sondern auch wann. Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene zu dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 TEG). Als Todeszeitpunkt ist jener anzugeben, der nach den Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.

Lässt sich kein wahrscheinlichster Zeitpunkt ermitteln, greifen gesetzliche Ersatzregeln. Bei der allgemeinen Verschollenheit gilt etwa das Ende des fünften Jahres (bzw. des dritten Jahres, wenn die Person 80 Jahre alt geworden wäre) nach dem letzten Jahr, in dem sie nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, als Todestag.

Dieser Zeitpunkt ist erbrechtlich von erheblicher Bedeutung. Er entscheidet, wer zum Todeszeitpunkt noch lebte und damit erbfähig war, welche Vermögenswerte zur Verlassenschaft gehören und – bei mehreren Todesfällen in der Familie – in welcher Reihenfolge geerbt wurde. Schon eine Verschiebung des angenommenen Todestags um wenige Monate kann darüber entscheiden, ob ein zwischenzeitlich verstorbener Angehöriger noch als Erbe in Betracht kommt.

Erbrechtliche Folgen der Todeserklärung

Sobald die Todeserklärung rechtskräftig ist, wird sie erbrechtlich wie ein nachgewiesener Tod behandelt. Mit dem festgestellten Todeszeitpunkt tritt der Erbfall ein: Die Verlassenschaft kann eröffnet und das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt werden. Die Erben geben ihre Erbantrittserklärungen ab, der Nachlass wird ihnen mit dem Einantwortungsbeschluss übertragen, und Liegenschaften oder Konten können auf die Erben umgeschrieben werden.

Auch personenstandsrechtlich entfaltet die Todeserklärung Wirkung: Eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft gilt als durch den Tod aufgelöst, sodass der überlebende Partner grundsätzlich wieder eine Ehe schließen kann. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie eine Witwen- oder Witwerpension können geltend gemacht werden.

Weil der Verschollene während des laufenden Verfahrens noch nicht für tot erklärt ist, sein Vermögen aber verwaltet werden muss, kommt der Vertretung besondere Bedeutung zu. Hier kann sich die Bestellung eines Kurators ergeben, der die Interessen des Abwesenden wahrt, bis die Rechtslage geklärt ist.

Beweis des Todes ohne Todeserklärung

Nicht jeder ungeklärte Todesfall führt über die Todeserklärung. Das TEG kennt einen zweiten Weg, der oft schneller zum Ziel führt: das Beweisverfahren über den Tod (§ 21 TEG). Es kommt zur Anwendung, wenn der Tod zwar feststeht, aber nicht durch eine öffentliche Urkunde – also etwa eine Sterbeurkunde – belegt werden kann.

Todeserklärung
Der Tod ist ungewiss, die Person verschollen. Das Gesetz begründet nach Ablauf der Wartefrist und nach dem Aufgebot die Vermutung des Todes.
Beweis des Todes (§ 21)
Der Tod ist so gut wie sicher (z. B. beobachtetes Unglück), nur die Urkunde fehlt. Das Gericht stellt fest, dass der Beweis des Todes als erbracht anzusehen ist.

Der Unterschied ist mehr als akademisch: Beim Beweisverfahren steht der Tod aufgrund konkreter Umstände praktisch fest, weshalb die langen Wartefristen der Todeserklärung nicht greifen. Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt von der Beweislage ab – eine sorgfältige Einschätzung zu Beginn kann erhebliche Zeit sparen.

⚠️
Wichtig: Eine Vermisstenanzeige bei der Polizei ersetzt keine Todeserklärung. Sie ist ein wichtiger Baustein der Dokumentation, hat aber selbst keine erb- oder personenstandsrechtliche Wirkung. Erst der rechtskräftige Gerichtsbeschluss erlaubt es, die Verlassenschaft abzuwickeln.

Was, wenn der Verschollene wieder auftaucht?

So selten es ist – es kommt vor, dass ein für tot Erklärter wieder auftaucht oder sich herausstellt, dass er an einem anderen Tag gestorben ist als angenommen. Das Gesetz hält dafür ausdrückliche Korrekturmechanismen bereit, denn die Todeserklärung begründet nur eine widerlegbare Vermutung.

Der für tot Erklärte selbst, jede Person mit rechtlichem Interesse und – zur Wahrung öffentlicher Interessen – die Staatsanwaltschaft können bei dem Gericht, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung beantragen (§ 23 TEG). Erscheint die totgeglaubte Person persönlich vor Gericht und steht ihre Identität zweifelsfrei fest, hebt das Gericht die Todeserklärung ohne weiteres Verfahren auf (§ 24 TEG).

Im unmittelbaren Anschluss daran sorgt das Verlassenschaftsgericht für die Wiedereinführung in den Besitz jenes Vermögens, das aufgrund der Todeserklärung an andere Personen gelangt ist. Die Rückabwicklung folgt bereicherungsrechtlichen Grundsätzen: Gutgläubige Erben müssen grundsätzlich das herausgeben, was noch vorhanden ist, sind aber gegenüber dem Wiederaufgetauchten nicht schlechter zu stellen, als es der Billigkeit entspricht. Dieselben Regeln gelten sinngemäß, wenn der Verschollene tatsächlich an einem anderen Tag gestorben ist als im Beschluss angenommen (§ 25 TEG).

Häufige Fehler und Missverständnisse

„Nach einem Jahr kann ich jeden für tot erklären lassen.“ Falsch – bei der allgemeinen Verschollenheit gilt die Zehnjahresfrist. Die kurzen Fristen greifen nur bei den gesetzlich definierten Gefahrenlagen.
Die Vermisstenanzeige reicht, um an Konten zu kommen. Nein – ohne Todeserklärung oder Todesbeweis bleibt der rechtliche Schwebezustand bestehen, und die Verlassenschaft kann nicht eröffnet werden.
Der Todeszeitpunkt ist nur Formsache. Im Gegenteil – er entscheidet über Erbfähigkeit und Erbreihenfolge und sollte mit allen verfügbaren Beweisen möglichst genau bestimmt werden.
Eine Todeserklärung ist endgültig und unumkehrbar. Nein – sie kann bei Wiederauftauchen oder neuen Beweisen aufgehoben oder berichtigt werden; das verteilte Vermögen ist dann zurückzuführen.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Todeserklärung ermöglicht es, einen Verschollenen gerichtlich für tot erklären zu lassen, damit Verlassenschaft und Personenstand geregelt werden können.
  • Die Wartefrist beträgt im Regelfall 10 Jahre (5 Jahre ab dem 80. Lebensjahr); bei Gefahrenlagen nur 1 Jahr, 6 oder 3 Monate.
  • Zuständig ist das Bezirksgericht des letzten Aufenthalts; das Verfahren umfasst Kuratorbestellung, Edikt (Aufgebotsfrist 6 Wochen bis 1 Jahr) und Beschluss.
  • Der festgestellte vermutete Todeszeitpunkt entscheidet über Erbfähigkeit und Erbreihenfolge.
  • Taucht der Verschollene wieder auf, wird die Todeserklärung aufgehoben und das Vermögen nach Bereicherungsrecht zurückgeführt.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bis jemand für tot erklärt werden kann?
Das hängt von den Umständen ab. Bei einem spurlosen Verschwinden ohne erkennbare Gefahrenlage gilt eine Wartefrist von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der letzten Nachricht, bei Personen ab 80 Jahren fünf Jahre. Bei Gefahrverschollenheit ist die Frist deutlich kürzer: ein Jahr bei Krieg oder sonstiger Lebensgefahr, sechs Monate bei Seeverschollenheit und drei Monate bei einem Flugunglück. Erst nach Ablauf dieser Frist und nach dem gerichtlichen Aufgebot kann die Todeserklärung ergehen.
Welches Gericht ist für die Todeserklärung zuständig?
Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Hatte die Person keinen inländischen Aufenthalt, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des Außerstreitverfahrens.
Was passiert mit dem Erbe, wenn der für tot Erklärte wieder auftaucht?
Die Todeserklärung kann aufgehoben oder berichtigt werden. Erscheint die Person persönlich und ist ihre Identität zweifelsfrei, hebt das Gericht die Todeserklärung ohne weiteres Verfahren auf. Anschließend wird sie wieder in den Besitz ihres Vermögens eingeführt; die Erben haben das noch Vorhandene nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben.

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Eine Todeserklärung ist eine emotional belastende und rechtlich anspruchsvolle Angelegenheit. Es gilt, die richtige Verfahrensart zu wählen, die Fristen korrekt zu berechnen, den Antrag sorgfältig zu dokumentieren und den vermuteten Todeszeitpunkt im Sinne der Angehörigen bestmöglich zu bestimmen. Anschließend muss die Verlassenschaft geordnet abgewickelt werden.

Brandauer Rechtsanwälte begleiten Sie durch das gesamte Verfahren – von der ersten Einschätzung, ob eine Todeserklärung oder ein Todesbeweis der passende Weg ist, über die Antragstellung beim Bezirksgericht bis zur Abwicklung der Verlassenschaft. Wir verbinden erbrechtliche Expertise mit dem nötigen Feingefühl für eine schwierige Lebenssituation. Vereinbaren Sie ein erstes Gespräch – wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.