EmpCo und Greenwashing: Neue UWG-Regeln ab 27. September 2026

„Klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „öko“ – solche Schlagworte zieren heute unzählige Produkte und Werbeauftritte. Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) verschärft die Regeln für Umweltwerbung gegenüber Verbrauchern. Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmen ihre Umweltaussagen mit überprüfbaren Fakten und einer passenden Datengrundlage absichern. Österreich hat die Vorgaben inzwischen im UWG umgesetzt. Dieser Beitrag erklärt, welche Aussagen künftig unzulässig sind, welche Übergangsregel für Waren gilt und wie Unternehmen ihre Kommunikation jetzt vorbereiten können.

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Was die EmpCo-Richtlinie regelt

Hinter dem Kürzel EmpCo steht die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“. Sie ist kein eigenständiges neues Gesetzbuch, sondern ändert zwei bestehende Regelwerke: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Genau das macht sie so wirksam – die neuen Verbote werden unmittelbar in den bestehenden Apparat des Lauterkeits- und Konsumentenschutzrechts eingebaut.

Schutzobjekt ist ausdrücklich der Verbraucher. EmpCo betrifft also Aussagen, mit denen Unternehmen gegenüber Endkunden für ihre Produkte oder Dienstleistungen werben – nicht primär die unternehmensinterne Berichterstattung. Inhaltlich geht es um drei Bereiche: irreführende Umweltangaben (Greenwashing), irreführende Aussagen über soziale Merkmale von Produkten sowie Geschäftspraktiken rund um die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren.

Infografik
Drei Regelungsbereiche der EmpCo-Richtlinie
Was die Richtlinie (EU) 2024/825 abdeckt
01
Umweltaussagen
Greenwashing

Begriffe wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ und Nachhaltigkeitssiegel ohne belastbare Grundlage werden verboten.

02
Soziale Merkmale
Fairness

Irreführende Hinweise auf faire Arbeitsbedingungen oder soziale Standards ohne Nachweis sind ebenfalls unzulässig.

03
Haltbarkeit
Reparierbarkeit

Verbraucher sollen klarere Informationen zu Lebensdauer und Reparierbarkeit erhalten; künstliche Veralterung wird adressiert.

Zeitplan und Umsetzung in Österreich

Die Richtlinie trat im März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführen; angewendet werden die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026. Bis zu diesem Stichtag haben Unternehmen Zeit, ihre Werbung anzupassen.

Österreich hat die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die neuen Bestimmungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Für Waren gibt es eine österreichische Übergangsregelung: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen können in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten nur geltend gemacht werden, wenn die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Diese Übergangsregelung gilt nicht für Dienstleistungen und auch nicht für Werbung für Waren. Sie nimmt Unternehmen daher nicht aus der Pflicht, Websites, Verpackungen, Logos und laufende Kampagnen rechtzeitig zu prüfen.

Fahrplan Fahrplan der EmpCo-Umsetzung
Von der EU-Richtlinie zur Anwendung in Österreich
Zeitpunkt Ereignis
28.02.2024Beschluss der Richtlinie (EU) 2024/825
27.03.2026Frist zur Umsetzung in nationales Recht
2026EmpCo-Vorgaben im österreichischen UWG umgesetzt
27.09.2026Anwendung der neuen Regeln – Stichtag für Unternehmen
27.09.2026–27.09.2029Übergangsregel für bestimmte zivilrechtliche Ansprüche zu Waren
Die Übergangsregel betrifft nur bestimmte zivilrechtliche Ansprüche zu Waren. Für Dienstleistungen und Werbung bleibt die Prüfung ab dem Stichtag unmittelbar wichtig.

Die fünf zentralen Greenwashing-Verbote

Der Kern der EmpCo-Richtlinie ist eine Erweiterung jener Liste von Geschäftspraktiken, die immer – ohne Prüfung im Einzelfall – als unlauter gelten (die sogenannte schwarze Liste im UWG). Fünf Konstellationen rund um Umweltwerbung stehen dabei im Mittelpunkt.

Verbote Was ab Herbst 2026 verboten ist
Per-se unlautere Praktiken bei Umweltaussagen
1
Generische Umweltaussagen – Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „öko“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ ohne konkrete, nachgewiesene und anerkannte hervorragende Umweltleistung.
2
Klimaneutralität durch reine Kompensation – produktbezogene Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“, die ausschließlich auf dem Zukauf von CO2-Zertifikaten beruhen, statt auf nachweisbaren Eigenschaften des Produkts entlang seines Lebenszyklus.
3
Nachhaltigkeitssiegel ohne Grundlage – das Verwenden von Gütezeichen, die nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von einer Behörde festgelegt wurden (insbesondere selbst erfundene Logos).
4
Aussage über das ganze Produkt statt Teilaspekt – wenn sich eine Umweltaussage in Wahrheit nur auf einen einzelnen Bestandteil bezieht, der Eindruck aber das gesamte Produkt oder Unternehmen betrifft.
5
Zukunftsversprechen ohne Umsetzungsplan – Aussagen wie „Net Zero 2050″ ohne einen klaren, überprüfbaren und öffentlich zugänglichen Plan mit messbaren Zielen und unabhängiger Kontrolle.

Der entscheidende Punkt: Bei einer Praktik aus dieser Liste muss im Streitfall nicht mehr geprüft werden, ob die konkrete Werbung den Verbraucher tatsächlich in die Irre geführt hat. Sie gilt von vornherein als unlauter. Das senkt die Schwelle für ein Vorgehen gegen Greenwashing erheblich.

Generische Floskel oder belegbare Aussage?

Die wichtigste Unterscheidung in der Praxis verläuft zwischen pauschaler Behauptung und konkret belegter Aussage. Eine allgemeine Umweltaussage ist künftig nur zulässig, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die sich auf die Aussage bezieht. Spezifische, überprüfbare Angaben bleiben dagegen möglich – sofern sie stimmen und belegt werden können.

✕ Pauschal und riskant

„Unser Produkt ist klimaneutral.“ – „Die umweltfreundliche Verpackung.“ – „100 % nachhaltig produziert.“

Solche Pauschalaussagen sind ab Herbst 2026 ohne belastbaren Nachweis per se unlauter.
✓ Konkret und belegbar

„Die Verpackung besteht zu 90 % aus Recyclingmaterial.“ – „Im Vergleich zum Vorgängermodell 30 % weniger Energieverbrauch (Prüfbericht XY).“

Konkrete, nachweisbare Angaben mit Bezug und Quelle bleiben zulässig.
Praxistipp: Datenbasis vor Aussage

Drehen Sie die Reihenfolge um. Nicht die Marketingaussage steht am Anfang, sondern die Datengrundlage. Legen Sie für jede Umweltaussage ab, worauf sie beruht – Lebenszyklusanalyse, Prüfbericht, Lieferantennachweis, Zertifikat. Was Sie nicht mit einem Dokument hinterlegen können, sollte ab Herbst 2026 nicht beworben werden. Diese Belegmappe ist im Streitfall Ihre wichtigste Verteidigung. Wer schon heute mit Marken- und Werbeaussagen arbeitet, kennt das Prinzip aus dem Markenrecht und der Werbepraxis rund um irreführende Aussagen.

Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungen

Selbst gestaltete „Öko“-Logos oder Hausgütezeichen ohne unabhängige Prüfung sind künftig ein typischer Stolperstein. Die Richtlinie erlaubt Nachhaltigkeitssiegel nur, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer Behörde eingeführt wurden. Anerkannte Zeichen wie das Österreichische Umweltzeichen, das EU-Ecolabel oder ein Umweltmanagement nach ISO 14001 können die Glaubwürdigkeit einer Aussage stützen.

Wichtig ist allerdings die richtige Einordnung: Ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 zertifiziert Prozesse und Strukturen im Unternehmen – es ist kein Freibrief für eine konkrete Produktaussage. Ein Zertifikat ersetzt daher nie die saubere Einzelfallprüfung der jeweiligen Werbeaussage. Es belegt nur das, wofür es tatsächlich vergeben wurde. Wer ein Siegel weiter ausdehnt, als seine Prüfgrundlage reicht, fällt schnell unter das Verbot der irreführenden Teilaspekt-Aussage.

Sanktionen, Haftung und Klagebefugnis

Greenwashing kann erhebliche lauterkeitsrechtliche Folgen auslösen. Da die neuen Verbote im UWG verankert sind, greifen die bewährten Instrumente: Mitbewerber und klagebefugte Verbände können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Veröffentlichungsansprüche geltend machen, bei Verschulden kommt Schadenersatz hinzu. Eine Einordnung der allgemeinen irreführenden Geschäftspraktiken im UWG hilft bei der Systematik. In der Praxis beginnt das meist mit einer Abmahnung samt Aufforderung zur Unterlassungserklärung.

Hinzu kommt das verschärfte Bußgeldregime, das mit der Umsetzung der EU-Modernisierungsrichtlinie (RL 2019/2161) in das österreichische UWG kam. Bei einem weitverbreiteten Verstoß mit Unionsdimension im Sinne der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 – also bei koordinierten, grenzüberschreitenden Fällen – kann eine Geldstrafe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden, den das Unternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten im Vorjahr erzielt hat. Liegen keine Umsatzdaten vor, sind bis zu zwei Millionen Euro möglich.

Rechtsfolgen Mögliche Rechtsfolgen im Überblick
Von der Abmahnung bis zur Verwaltungsstrafe
Instrument Wer setzt es ein? Folge für das Unternehmen
AbmahnungMitbewerber, VerbändeUnterlassungserklärung, Kostenersatz
UnterlassungsklageMitbewerber, VerbändeGerichtliches Werbeverbot, Veröffentlichung
SchadenersatzGeschädigteErsatz des nachgewiesenen Schadens
VerwaltungsstrafeBehörde (weitverbreiteter Verstoß)Bis zu 4 % Jahresumsatz bzw. 2 Mio. €
Die Höchststrafe von 4 % gilt für grenzüberschreitende, weitverbreitete Verstöße – nicht für jeden Einzelfall. Schon eine Abmahnung kann aber teuer und imageschädigend sein.

Praxischeckliste bis Herbst 2026

Die Zeit bis zum 27. September 2026 sollten Unternehmen nutzen, um ihre Kommunikation systematisch zu durchleuchten. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen.

Checkliste Checkliste: Umweltkommunikation EmpCo-fit machen
☑️Bestandsaufnahme – Alle Umweltaussagen erfassen: Website, Verpackung, Kataloge, Social Media, Onlineshop, Werbespots.
☑️Pauschalfloskeln markieren – „klimaneutral“, „öko“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ gezielt suchen und prüfen.
☑️Nachweise sammeln – Zu jeder Aussage die Datengrundlage hinterlegen: Studien, Prüfberichte, Zertifikate, Lieferantenbestätigungen.
☑️Kompensationsclaims prüfen – „Klimaneutral durch Kompensation“ konsequent entfernen oder auf reale Reduktion umstellen.
☑️Siegel checken – Eigenkreierte Logos hinterfragen, nur anerkannte oder behördliche Zertifizierungen verwenden.
☑️ESG-Daten zentralisieren – Eine zentrale Datenbasis schaffen, statt verstreuter Einzelangaben in Abteilungen. Gerade bei Nachhaltigkeitsangaben aus der Lieferkette sollten Zuständigkeit und Nachweisweg feststehen.
☑️Zuständigkeiten und Freigabe – Internen Freigabeprozess für jede Umweltaussage festlegen (Marketing, Recht, Nachhaltigkeit).

Häufige Fehler bei Umweltwerbung

✕
„Wir haben das schon immer so beworben“
Bestandskommunikation genießt keinen Vertrauensschutz. Ab dem Stichtag gilt die neue Rechtslage für sämtliche laufende Werbung, auch für ältere Kampagnen und Verpackungen.
✕
Zertifikat als Universalargument
Ein Siegel für einen Teilbereich wird auf das gesamte Sortiment ausgedehnt. Damit entsteht genau die irreführende Teilaspekt-Aussage, die verboten ist.
✕
Ziel ohne Plan kommuniziert
„Bis 2040 klimaneutral“ klingt gut, ist aber ohne konkreten, überprüfbaren und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan unzulässig.
✕
Belege nicht dokumentiert
Die Aussage stimmt zwar, doch der Nachweis liegt nur „im Kopf“ einzelner Mitarbeiter. Im Streitfall fehlt dann die belastbare Grundlage.

EmpCo, CSRD und Green-Claims-Richtlinie

EmpCo wird häufig mit zwei anderen Regelwerken verwechselt. Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtet bestimmte Unternehmen, im Lagebericht über Nachhaltigkeit zu berichten. Sie betrifft also die unternehmensinterne Berichterstattung gegenüber Markt und Stakeholdern. EmpCo dagegen regelt, wie Unternehmen gegenüber Verbrauchern werben dürfen – ein anderer Adressatenkreis und ein anderer Zweck. Eine vertiefte Darstellung der Berichtspflichten finden Sie in unserem Beitrag zu CSRD und ESG-Berichtspflichten, sobald dieser online ist.

Daneben war die Green-Claims-Richtlinie als eigenes Regelwerk zur Begründung und Prüfung ausdrücklicher Umweltaussagen geplant. Dieses Vorhaben ist derzeit auf Eis gelegt und dürfte nicht weiterverfolgt werden. Für Unternehmen bleibt EmpCo daher der konkrete Pflichttermin zum 27. September 2026. Wer seine Werbestrategie und seine Marken sauber aufstellt, profitiert von den Grundprinzipien, die wir auch im Beitrag zur Bedeutung der Markenanmeldung für Unternehmen beschreiben. Auch beim Umgang mit Kundendaten in Kampagnen lohnt ein Blick in unsere Datenschutz-Checkliste für Unternehmer, denn Marketing und Compliance greifen ineinander.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Darf ich nach dem 27. September 2026 noch „klimaneutral“ werben?
Bei produktbezogenen Aussagen nur dann, wenn die behauptete Umweltleistung auf nachweisbaren Eigenschaften des Produkts entlang seines Lebenszyklus beruht und nicht ausschließlich durch Kompensationsmaßnahmen wie den Zukauf von CO2-Zertifikaten entsteht. Eine unternehmensbezogene Aussage ist gesondert nach ihrem Inhalt und ihrer Datengrundlage zu prüfen.
Gilt EmpCo auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die Greenwashing-Verbote knüpfen an die Werbeaussage an, nicht an die Unternehmensgröße. Anders als bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es keine Schwellenwerte. Auch ein kleiner Betrieb, der mit „öko“ oder „umweltfreundlich“ wirbt, fällt unter die neuen Regeln.
Reicht ein Umweltzeichen als Absicherung?
Ein anerkanntes Zeichen wie das Österreichische Umweltzeichen stützt die Glaubwürdigkeit, deckt aber nur das ab, wofür es vergeben wurde. Es ersetzt keine Einzelfallprüfung der konkreten Aussage. Wer das Siegel über seinen Geltungsbereich hinaus verwendet, riskiert weiterhin eine irreführende Praktik.
Kernaussagen Das Wichtigste auf einen Blick
1Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 gilt ab dem 27. September 2026 und macht ungedeckte Umweltaussagen zur unlauteren Geschäftspraktik.
2Generische Floskeln, reine Kompensations-Klimaneutralität, selbst erfundene Siegel und Zukunftsversprechen ohne Plan sind verboten.
3Österreich hat die EmpCo-Vorgaben im UWG umgesetzt; die neuen Bestimmungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.
4Es drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadenersatz und – bei weitverbreiteten Verstößen – bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
5Jetzt handeln: Umweltaussagen erfassen, Nachweise dokumentieren, ESG-Daten zentralisieren und Freigabeprozesse einrichten.
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Wie wir Ihnen helfen können

Die EmpCo-Richtlinie verlangt von Unternehmen, ihre Umweltkommunikation vor einem klaren Stichtag belastbar aufzustellen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Werbeaussagen, Verpackungen und Onlineauftritte zu prüfen, riskante Claims zu identifizieren und tragfähige Alternativen zu formulieren. Ebenso begleiten wir Sie beim Aufbau interner Freigabeprozesse und bei der Abwehr von Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen.

Als Kanzlei mit Sitz in Salzburg beraten wir Geschäftsführung, Marketing und Compliance praxisnah und an Ihrem Geschäftsmodell ausgerichtet. Kontaktieren Sie uns, damit Ihre Umweltkommunikation rechtzeitig vor dem 27. September 2026 auf sicheren Beinen steht.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Darstellung berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltenden EmpCo-Bestimmungen und die österreichische Übergangsregelung für bestimmte Waren. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls kontaktieren Sie uns bitte direkt.
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