Krypto-Nachlass in Österreich – Bitpanda, Coinbase und Wallets im Erbfall

Krypto-Vermögen ist 2026 längst nicht mehr exotisch: Hunderttausende Österreicher halten Bitcoin, Ether oder Stablecoins über Bitpanda, Coinbase oder auf einer Hardware-Wallet. Stirbt der Inhaber, stehen die Erben vor einer Situation, die das klassische Erbrecht nicht ausdrücklich regelt. Welche Unterlagen verlangt die Börse? Was passiert, wenn die Seed-Phrase verschwunden ist? Wie bewertet das Verlassenschaftsgericht die Coins? Dieser Beitrag zeigt, worauf es im österreichischen Verlassenschaftsverfahren ankommt – aus rechtlicher, praktischer und steuerlicher Sicht.

Krypto-Vermögen im Erbfall – was nun? Schildern Sie kurz, welche Plattformen und Wallets betroffen sind. Wir prüfen, wie der Zugang rechtssicher hergestellt werden kann. Jetzt anfragen ↓

Dieser Beitrag konzentriert sich gezielt auf den Zugriff auf Plattformen, Exchanges und Wallets im Erbfall – also auf die praktische Schnittstelle zwischen Erbrecht und Krypto-Verwahrer. Wer einen allgemeinen Überblick zum digitalen Nachlass sucht oder verstehen möchte, wie Kryptowährungen im Nachlass grundsätzlich behandelt werden, findet die Grundlagen in unseren Übersichtsbeiträgen. Hier geht es um die nächste Ebene: Bitpanda-Nachlassantrag, Coinbase-Compliance, Seed-Phrase aus dem Geräte-Schrank, Beweissicherung der Transaktionshistorie und die Frage, was Erben besser nicht selbst tun sollten.

Krypto als Vermögenswert im österreichischen Erbrecht

Mit dem Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über – dieses Prinzip der Universalsukzession steht in § 547 ABGB. Das gilt für die Eigentumswohnung in Salzburg ebenso wie für das Bankkonto in Wien und für das Wallet auf einem Ledger im Schreibtisch. Kryptowährungen sind als sonstige Vermögenswerte Teil der Verlassenschaft. Sie fallen in das Inventar (§§ 165 ff AußStrG) und werden – wirtschaftlich betrachtet – wie Wertpapiere oder Edelmetalle behandelt.

Die rechtliche Einordnung ist klar, die praktische Abwicklung ist es nicht. Anders als beim Sparbuch oder dem Aktiendepot existiert kein zentrales Register, in dem das Krypto-Guthaben verzeichnet wäre. Das Vermögen ist entweder auf einer Börse hinterlegt (dann hat der Anbieter Kenntnis, aber das Vermögen ist rechtlich oft eine Forderung gegen die Börse) oder selbstverwahrt auf einer Wallet (dann existiert das Vermögen nur, solange jemand den privaten Schlüssel kennt). Diese Grundunterscheidung prägt jeden Erbfall.

Im Verlassenschaftsverfahren übernimmt der vom Bezirksgericht bestellte Gerichtskommissär – in der Regel ein Notar – die Klärung. Er ermittelt das aktive und passive Vermögen, lädt die Erben zur Erbantrittserklärung und stellt am Ende den Einantwortungsbeschluss aus. Mehr zu diesem Verfahrensschritt finden Sie in unserem Beitrag zum Einantwortungsbeschluss. Das Krypto-Vermögen muss in dieses Verfahren eingebracht werden – und genau hier beginnen die typischen Probleme.

Krypto-Vermögen: Was zählt zum Nachlass?
Börsenguthaben
Bitpanda, Coinbase, Binance, Kraken – das Guthaben ist eine Forderung gegen die Börse, einklagbar nach Vertragsrecht.
Selbstverwahrte Coins
Ledger, Trezor, Paper Wallet, Mobile Wallet – Eigentum besteht rechtlich, Zugriff hängt am privaten Schlüssel.
NFTs und Token
Auch nicht-fungible Token, Staking-Positionen und Liquidity-Pool-Anteile sind vererbliches Vermögen.

Hosted Exchange oder Self-Custody – wer hält den Schlüssel?

Die zentrale Weichenstellung im Krypto-Nachlass ist nicht „Bitcoin oder Ether“, sondern „Hosted Exchange oder Self-Custody“. Hält ein Anbieter die Schlüssel (Drittverwahrung bei Bitpanda, Coinbase, Binance, Kraken), gibt es einen klaren Ansprechpartner, einen formalen Nachlassprozess und eine reale Chance, den Bestand über den Support-Weg zu sichern. Hält der Erblasser den Schlüssel selbst (Self-Custody mit Hot Wallet, Hardware-Wallet oder Paper Wallet), gibt es niemanden, der helfen kann – das Vermögen lebt und stirbt mit der Seed-Phrase. Daraus folgen unterschiedliche Erbenstrategien und unterschiedliche Risiken.

Verwahrte Börsenkonten

Bei Bitpanda, Coinbase, Binance, Kraken oder Bitstamp verwahrt der Anbieter die Coins für den Kunden. Der Kunde sieht in seinem Konto einen Bestand, hat aber keinen direkten Zugriff auf den privaten Schlüssel – diesen verwaltet die Börse. Rechtlich besteht eine Forderung gegen den Anbieter. Im Erbfall lässt sich dieses Guthaben über das Service-Team und einen formalen Erbnachweis-Prozess auf den Erben übertragen. Die Börse weiß, wem das Konto gehörte, und dokumentiert den Bestand zum Todestag.

Hot Wallets auf dem Smartphone oder Desktop

Software-Wallets wie MetaMask, Phantom oder Exodus liegen auf einem Gerät, das mit dem Internet verbunden ist. Der private Schlüssel wird verschlüsselt am Gerät gespeichert. Erben kommen an die Coins nur, wenn sie das Gerät selbst sowie das Wallet-Passwort oder die Seed-Phrase haben. Das Gerät allein hilft nicht – ohne Passwort bleibt die Wallet gesperrt. Bei modernen Smartphones (iOS, Android) ist eine Entsperrung ohne die Zugangsdaten praktisch ausgeschlossen.

Hardware-Wallets als Cold Storage

Hardware-Wallets wie Ledger Nano, Trezor Model T oder BitBox sind kleine USB-Geräte, die den privaten Schlüssel offline halten. Auch hier gilt: ohne die zugehörige PIN und die Seed-Phrase (in der Regel 24 Wörter) ist das Gerät wertlos. Die Seed-Phrase ist der eigentliche Vermögensschlüssel; jedes Hardware-Wallet derselben Marke kann mit derselben Seed wiederhergestellt werden.

Verwahrung im Vergleich – worauf Erben angewiesen sind
Verwahrungsform Zentrale Anlaufstelle Was Erben brauchen
Börse (Bitpanda, Coinbase) Compliance-Team des Anbieters Sterbeurkunde, Einantwortungsbeschluss, Ausweis
Hot Wallet (MetaMask, Exodus) Niemand – Selbstverwahrung Gerät plus Wallet-Passwort oder Seed-Phrase
Hardware-Wallet (Ledger, Trezor) Niemand – Selbstverwahrung PIN plus Seed-Phrase (24 Wörter)

Bitpanda, Coinbase und Binance im Erbfall: Plattform-Prozesse Schritt für Schritt

Bei Hosted-Plattformen ist die Erbenstellung kein technisches Problem, sondern ein Compliance-Verfahren. Jede ernstzunehmende Börse hat dafür einen eigenen Nachlass-Service – meist als „Bereavement Desk“, „Estate Process“ oder in der deutschsprachigen Version als „Nachlassanfrage“. Allen gemeinsam: keine Plattform gibt Passwörter, API-Keys oder Zugangsdaten an Erben heraus. Übertragen wird das Guthaben, nicht der Account.

Bitpanda mit Sitz in Wien – Nachlassprozess in der Praxis

Bitpanda ist für österreichische Erben in der Regel die einfachste Schnittstelle: deutschsprachige Korrespondenz, Gerichtsstand Wien und ein eingespielter Nachlass-Workflow. Konkret läuft das so ab: Der Erbe meldet den Todesfall formlos an Support oder den Bereavement-Kanal, fügt eine Kopie der Sterbeurkunde bei und nennt – sofern bekannt – die hinterlegte E-Mail-Adresse des Erblassers. Bitpanda sperrt das Konto („Memorial Lock“), friert sämtliche Trades, Einzahlungen und Auszahlungen ein und stellt auf Antrag eine Bestandsbescheinigung zum Todestag aus, die als Beweis für das Inventar dient.

Anschließend folgt der Erbnachweis: in Österreich der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Europäische Nachlasszeugnis. Bitpanda verlangt zudem eine erneute KYC-Identitätsprüfung des Erben – Video-Ident oder Foto-Ident mit amtlichem Lichtbildausweis. Erst dann erfolgt die Abwicklung: entweder Transfer der Coins auf ein neu eröffnetes Bitpanda-Konto des Erben oder Auszahlung des Eurogegenwertes auf das im Verlassenschaftsverfahren hinterlegte Bankkonto. Der gesamte Vorgang dauert typischerweise zwei bis sechs Wochen ab Vorlage des vollständigen Unterlagenpakets.

Praxistipp aus unserer Kanzlei
Versuchen Sie nie, sich als Erbe selbst in das Bitpanda- oder Coinbase-Konto des Verstorbenen einzuloggen – auch dann nicht, wenn das Passwort im Notizbuch steht. Jede Anmeldung außerhalb des offiziellen Nachlassprozesses kann als Identitätsmissbrauch bewertet werden und führt im schlimmsten Fall zu einer Konto-Sperre samt AML-Meldung. Der saubere Weg ist die formelle Nachlassanfrage über Sterbeurkunde und Einantwortungsbeschluss – auch wenn er länger dauert.

Coinbase mit Sitz in Irland – englische Korrespondenz und Unterlagenpaket

Coinbase betreibt sein Europageschäft über die Coinbase Europe Limited mit Sitz in Dublin. Damit gilt für europäische Erben grundsätzlich irisches Vertragsrecht in Kombination mit der EU-Erbrechtsverordnung. Praktische Folge: Die gesamte Korrespondenz läuft auf Englisch, der Bereavement-Prozess („Estate Process“) wird über ein eigenes Online-Formular abgewickelt. Das Unterlagenpaket umfasst typischerweise eine beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde, eine beglaubigte und übersetzte Kopie des Einantwortungsbeschlusses sowie einen Lichtbildausweis des Erben. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug verlangt Coinbase regelmäßig zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis – ohne dieses Dokument bleibt der Antrag oft wochenlang in der Compliance-Schleife stecken.

Wichtig ist die saubere Trennung zwischen Erbnachweis und Identitätsprüfung. Coinbase prüft nicht nur, ob der Antragsteller erbberechtigt ist, sondern auch, ob der Verstorbene tatsächlich der Konto-Inhaber war. Geht es um größere Beträge, kann eine Video-Identifikation durch einen Drittanbieter (Onfido, Jumio) verlangt werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel als SEPA-Transfer in Euro auf ein auf den Erben oder auf die Verlassenschaft lautendes Bankkonto.

Binance, Kraken und kleinere Auslandsanbieter – Rechtswahl und Zuständigkeit

Binance hat seinen europäischen Sitz mehrfach verlegt; aktuell läuft das EWR-Geschäft über regulierte Töchter (z. B. Binance France oder Binance Polska). Für Erben heißt das: Vor dem ersten Schreiben kurz prüfen, welche Konzerngesellschaft der Vertragspartner des Verstorbenen war. Der Rechtsweg und die zuständigen Aufsichtsbehörden hängen davon ab. Bei Kraken (Sitz Malta) und Bitstamp (Sitz Luxemburg) ist die Rechtswahl klarer, aber die Korrespondenz erfolgt ebenfalls auf Englisch. Bei kleinen oder neu lizensierten Plattformen lohnt sich vorab ein Blick in die AGB: Manche Anbieter sehen ausdrücklich vor, dass Streitigkeiten ausschließlich vor einem Schiedsgericht im Sitzstaat ausgetragen werden – das macht die Durchsetzung für österreichische Erben aufwendig.

Die Unterlagen, die international funktionieren, sind im Kern immer dieselben: Sterbeurkunde, Einantwortungsbeschluss oder Europäisches Nachlasszeugnis, beglaubigte Übersetzung ins Englische, Apostille (bei Drittstaaten), Identitätsnachweis des Erben. Bei zwei oder mehr Plattformen empfiehlt sich, die Dokumentenmappe einmal zentral übersetzen und beglaubigen zu lassen und für jede Plattform eine vollständige Kopie zu versenden – das spart Zeit und Korrekturschleifen.

Ablauf eines Börsen-Erbschaftsantrags (typisch)
1
Meldung des Todesfalls
Erbe schickt formlose Mitteilung mit Sterbeurkunde an Support oder Compliance.
2
Kontosperre und Saldobescheinigung
Plattform friert das Konto ein und erstellt auf Anfrage eine Bescheinigung des Bestands zum Todestag.
3
Erbnachweis vorlegen
Einantwortungsbeschluss oder Europäisches Nachlasszeugnis, ggf. mit beglaubigter Übersetzung und Apostille.
4
Identitätsprüfung des Erben (KYC)
Video-Ident oder Foto-Ident inkl. amtlichem Lichtbildausweis – kein Plattform-Login mit den Daten des Verstorbenen.
5
Übertragung oder Auszahlung
Coins werden auf ein neu eröffnetes Konto des Erben übertragen oder als Euro auf das Konto der Verlassenschaft ausgezahlt – nie an die Adressen des Verstorbenen.

Hardware-Wallet und Seed-Phrase: Was Erben wissen müssen

Bei selbstverwahrten Coins gibt es keine zentrale Stelle, die helfen kann. Die Wallet ist nicht das Vermögen – sie ist nur ein Werkzeug, das den Zugriff auf die Blockchain ermöglicht. Das eigentliche Vermögen besteht aus dem privaten Schlüssel, der wiederum aus der Seed-Phrase abgeleitet wird. Wer die Seed hat, hat das Vermögen. Wer sie nicht hat, kommt nicht heran – auch nicht mit Gerichtsbeschluss, weil die Blockchain keine Behörde kennt.

Für Erben heißt das: Die Suche im Nachlass beginnt physisch. Liegen Karten oder Zettel mit englischen Wörtern (oft 12 oder 24 Stück, einfache Begriffe) in einer Schublade, im Tresor, im Banksafe oder hinter Bildern – das könnte die Seed-Phrase sein. Manche Anwender notieren sie in geteilten Streifen, andere auf gravierten Stahlplättchen. Ohne Seed bleibt nur die Hoffnung auf ein Backup im Cloud-Speicher (selten) oder das definitive Eingeständnis: Der Vermögenswert ist verloren.

Praxistipp aus unserer Kanzlei
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Seed-Phrase „irgendwo“ liegen sollte. Bevor Sie als Erbe das Verlassenschaftsverfahren mit „unbekanntem Krypto-Bestand“ abschließen lassen, lohnt sich eine systematische Suche: Banksafe, Schreibtisch-Schubladen, alte Notizbücher, USB-Sticks mit unverdächtigen Dateinamen, verschlüsselte E-Mail-Anhänge an die eigene Adresse. Geräte sollten nicht zurückgesetzt werden, bevor Sie geprüft haben, ob Hot Wallets installiert sind.

Hardware-Wallets selbst sind leicht zu erkennen – sie sehen aus wie kleine USB-Sticks, oft mit Display. Findet sich das Gerät, aber die PIN ist unbekannt, hilft die Seed-Phrase aus dem mitgelieferten Recovery-Sheet weiter. Ohne PIN sperren Ledger und Trezor das Gerät nach mehreren Fehlversuchen und löschen den Speicher; das ist nicht schlimm, solange die Seed-Phrase vorhanden ist, denn die Wallet lässt sich auf einem neuen Gerät wiederherstellen.

Beweissicherung: Transaktionshistorie, Zwei-Faktor und Geräte-Zugang

Bevor irgendetwas bewegt wird, muss der Bestand dokumentiert werden. Das gilt sowohl für die spätere Bewertung im Inventar als auch für den Streit mit Pflichtteilsberechtigten, der bei volatilen Krypto-Positionen besonders häufig ausbricht. Beweissicherung heißt: festhalten, was wann an welcher Stelle vorhanden war – ohne dabei selbst Hand an die Konten zu legen.

Transaktionshistorie und Wallet-Adressen aus offiziellen Quellen

Die saubere Quelle für die Transaktionshistorie ist immer die Plattform selbst. Bitpanda, Coinbase, Kraken und Binance stellen auf Anfrage eine vollständige Transaktionsliste sowie einen jährlichen Steuerreport bereit – beides wird im Rahmen der Nachlassanfrage automatisch erstellt. Bei Self-Custody-Wallets ist die Blockchain selbst die Quelle: Wallet-Adressen lassen sich über öffentliche Block-Explorer (etherscan.io, blockchain.com, mempool.space) lückenlos auswerten. Erben sollten Adress- und Transaktionsdaten als CSV oder PDF exportieren und mit Zeitstempel versehen – nicht als Screenshot ohne Quellenangabe, weil Screenshots für das Verlassenschaftsgericht und das Finanzamt schwach belegt sind.

Zwei-Faktor-Authentifizierung und E-Mail-Zugang

Beinahe jede Krypto-Plattform setzt Zwei-Faktor-Authentifizierung voraus – per SMS, Authenticator-App (Google Authenticator, Authy) oder Hardware-Token (YubiKey). Im Erbfall wird der zweite Faktor zur Sackgasse: Ohne Zugriff auf das Telefon des Verstorbenen, die Authenticator-App oder den Hardware-Token kommen Erben nicht in das bestehende Konto. Genau deshalb braucht es den formalen Nachlassweg – die Plattform deaktiviert den 2FA-Schutz nach Identitätsprüfung des Erben und legt einen neuen Account an. Parallel ist der E-Mail-Zugang des Verstorbenen wichtig: Viele Plattformen senden Bestätigungs-Links an die hinterlegte Adresse, und im Posteingang finden sich oft erste Hinweise auf vergessene Börsen-Konten.

Geräte, Backups und steuerliche Bewertung zum Todeszeitpunkt

Smartphones, Laptops und externe Datenträger des Verstorbenen sollten unverändert sichergestellt werden. Ein voreiliger Reset durch Angehörige löscht installierte Hot Wallets unwiderruflich. Empfehlung: Geräte ausschalten, beschriften, in einem versiegelten Behälter im Banksafe oder beim Notar einlagern, bis der Erbnachweis vorliegt. Für die steuerliche Bewertung zum Todeszeitpunkt zählt der Marktpreis an einer großen Referenzbörse (üblicherweise gewichteter Durchschnittskurs an Bitpanda oder Coinbase um 12:00 Uhr Ortszeit des Todestages). Die Quelle wird dokumentiert; bei sehr großen Beständen kann der Gerichtskommissär einen Sachverständigen beiziehen.

Was Erben dokumentieren sollten
  • Vollständige Transaktionshistorie der Börsen-Konten als CSV oder PDF, direkt aus dem Anbieter-Account.
  • Bekannte Wallet-Adressen mit Stand zum Todestag, abgeglichen über Block-Explorer.
  • Geräteliste: Smartphones, Laptops, Hardware-Wallets, USB-Sticks – beschriftet und unangetastet.
  • Hinweise auf Zwei-Faktor-Verfahren: Telefonnummer, Authenticator-App, YubiKey, Backup-Codes.
  • E-Mail-Konto mit Plattform-Bestätigungen – durch das Verlassenschaftsgericht abrufbar.
  • Referenzkurs zum Todeszeitpunkt mit Quellenangabe (Bitpanda, Coinbase) für die Inventarbewertung.

Gefahren: Eigenmächtiges Einloggen, Seed-Weitergabe und AML-Prüfung

Im Krypto-Nachlass passieren die meisten Fehler nicht aus böser Absicht, sondern aus Pragmatismus. „Das Passwort steht im Notizbuch, ich logge mich kurz ein und überweise alles auf mein Konto“ – dieser Satz hat schon mehrfach zu Konto-Sperren, AML-Meldungen nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Miterben geführt. Wer als Erbe Krypto-Vermögen vorfindet, sollte einen klaren Trennstrich zwischen rechtlich erlaubt und technisch möglich ziehen.

Eigenmächtiges Einloggen und Transfers

Bevor der Einantwortungsbeschluss ergangen ist, sind die Erben noch keine Vollverfügungsberechtigten – die Verlassenschaft selbst ist Rechtsträger. Wer sich in dieser Phase in das Bitpanda- oder Coinbase-Konto des Verstorbenen einloggt und Coins überträgt, riskiert nicht nur eine Anfechtung durch Miterben, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen (Datenmissbrauch, Betrug). Gleiches gilt für „präventive“ Transfers von einer Hardware-Wallet auf das eigene Wallet, bevor das Verlassenschaftsgericht das Vermögen erfasst. Selbst wenn am Ende ohnehin alles dem Erben zustünde, ist das Inventar bis dahin nicht abgeschlossen – jeder vorzeitige Transfer kann als Verschleierung gegenüber dem Finanzamt gewertet werden.

Seed-Phrase weitergeben oder teilen

Die Seed-Phrase ist kein Dokument, das man unter Miterben „zur Sicherheit“ teilt. Wer die Seed kennt, kann unbemerkt das gesamte Wallet leerräumen – ohne Spur, ohne Rückholmöglichkeit. In Verlassenschaftsverfahren mit mehreren Erben darf die Seed-Phrase deshalb nicht „herumgereicht“ werden. Bewährter Weg: Die Seed wird beim Gerichtskommissär oder einem Notar versiegelt hinterlegt, bis die Aufteilung rechtlich klar ist. Der Transfer der Coins erfolgt dann gemeinsam in einer dokumentierten Sitzung – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.

AML-Prüfung und Herkunftsnachweis

Krypto-Plattformen unterliegen strengen Vorgaben zur Geldwäscheprävention. Ungewöhnliche Bewegungen auf einem Konto, das gerade als Nachlasskonto gemeldet wurde, lösen Compliance-Alarme aus. Wird der Bestand auszahlt, fordert die Plattform regelmäßig einen Herkunftsnachweis: Wann hat der Verstorbene die Coins gekauft, in welcher Höhe, mit welchen Geldmitteln? Ohne diese Belege bleibt das Geld eingefroren. Erben sollten daher früh die Steuerreports und Kaufbelege der Börse anfordern – nicht nachträglich rekonstruieren.

Verlust durch vorschnelle Transfers und falsche Adressen

Wer in der Hektik die ersten Coins auf eine eigene Adresse transferiert, riskiert Tippfehler – und auf der Blockchain ist eine falsch eingegebene Adresse nicht rückholbar. Bei Wallets mit mehreren Coins (Ethereum, Tokens, Stablecoins) führt die Verwechslung von Netzwerken (z. B. ERC-20 vs. BEP-20) regelmäßig zum Totalverlust einzelner Positionen. Erben sollten Transfers erst nach Erbnachweis, mit dokumentiertem Vier-Augen-Prinzip und – wenn möglich – mit einem Testbetrag durchführen.

Bewertung im Inventar und Krypto-Steuer ab 1. März 2022

Das Inventar im Verlassenschaftsverfahren bewertet das Vermögen zum Todestag. Bei Aktien greift man auf die Schlusskurse des Stichtags zurück; bei Krypto-Werten ist die Vorgehensweise dieselbe. Üblich ist der gewichtete Durchschnittskurs einer großen Börse (Bitpanda, Coinbase) zum Todeszeitpunkt. Bei volatilen Werten dokumentiert der Gerichtskommissär die Quelle. Welche Rolle das Inventar im Verfahren spielt, ist im Beitrag zum Inventar im Verlassenschaftsverfahren ausführlich dargestellt.

Steuerlich hat sich für Krypto-Vermögen seit dem 1. März 2022 viel geändert. Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz wurden Kryptowährungen Einkünften aus Kapitalvermögen gleichgestellt. Auf Veräußerungsgewinne fällt seither die Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent an (§ 27a EStG analog für Krypto-Vermögen über § 27b EStG). Für den Erbfall heißt das: Die bloße Übertragung im Erbgang ist keine Realisierung – die Erben übernehmen die Anschaffungskosten des Erblassers (Fußstapfentheorie). Verkaufen die Erben die Coins später, ist der Veräußerungsgewinn nach den Anschaffungskosten des Verstorbenen zu berechnen.

Anders verhält es sich, wenn die Coins als „Altbestand“ gelten, also vor dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Für diese Bestände bleibt die alte Spekulationsfrist (ein Jahr) maßgeblich; nach Ablauf ist der Verkauf steuerfrei. Erben sollten daher dokumentieren, wann der Erblasser welche Coins gekauft hat – aus den Kontoauszügen der Börse rekonstruierbar oder aus den Steuerreports, die Bitpanda und Coinbase jährlich generieren.

Steuerliche Behandlung im Überblick
Im Erbgang
Keine Realisierung, keine KESt – Anschaffungskosten gehen über (Fußstapfentheorie).
Neubestand (Kauf ab 1.3.2021)
Veräußerungsgewinn unterliegt KESt 27,5 % – Anschaffungskosten des Erblassers maßgeblich.
Altbestand (Kauf vor 28.2.2021)
Nach einjähriger Spekulationsfrist steuerfrei – Nachweis durch Kaufbeleg erforderlich.

Pflichtteil und Schenkungsanrechnung bei Krypto-Vermögen

Pflichtteilsberechtigte – das sind in Österreich Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner – können auf den Geldwert des Pflichtteils bestehen, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände. Krypto-Bestände werden für die Pflichtteilsberechnung zum Verkehrswert am Todestag bewertet. Die Volatilität führt regelmäßig zu Streit: Welcher Kurs gilt, wenn der Bitcoin am Vormittag 65.000 EUR wert war und am Nachmittag 72.000 EUR? In der Praxis wird auf den Tagesdurchschnittskurs an der Hauptbörse abgestellt.

Heikel wird es bei Schenkungen zu Lebzeiten. Hat der Erblasser noch vor seinem Tod Bitcoin an ein Kind übertragen, kann das den Pflichtteil der anderen Pflichtteilsberechtigten beeinflussen. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden unbefristet bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt (§ 782 ABGB); Schenkungen an Dritte nur, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgten (§ 783 ABGB). Bewertet wird die Schenkung mit dem Wert zur Zeit der Zuwendung, valorisiert auf den Todeszeitpunkt – bei Krypto ist diese Valorisierung eine besondere Herausforderung.

Wer Krypto-Vermögen aus der Verlassenschaft an einen Miterben verkaufen oder seinen Erbteil insgesamt übertragen möchte, sollte sich über die Mechanik des Erbschaftskaufs informieren – wir haben das im Beitrag zum Erbteil verkaufen ausführlich erklärt. Auch die Erbschaftsentschlagung kann eine Option sein – wenn der Bestand etwa nur aus überschuldeten Krypto-Positionen besteht.

Vorsorge: Seed-Aufbewahrung, Testament und Vermächtnis

Wer Krypto besitzt, sollte vorsorgen – nicht für sich selbst, sondern für die Angehörigen. Die häufigste Ursache für verlorenes Krypto-Vermögen ist nicht die Insolvenz einer Börse, sondern der Tod eines Inhabers ohne Hinterlassen der Zugangsinformationen. Ein durchdachtes Vorsorgekonzept hat drei Bausteine.

Sichere Aufbewahrung der Seed-Phrase

Die Seed-Phrase gehört nicht in die Cloud und nicht ungeteilt in einen Tresor. Bewährte Methoden sind die Aufteilung nach dem Shamir-Secret-Sharing-Verfahren (mehrere Teile, von denen eine Mindestzahl die Seed rekonstruieren kann), die Hinterlegung in einem Banksafe oder die notarielle Verwahrung mit klaren Anweisungen für den Erbfall.

Verzeichnis der Plattformen und Wallets

Eine schriftliche Liste aller verwendeten Börsen und Wallets – ohne Passwörter, aber mit Plattform-Namen, Benutzernamen und Wallet-Adressen – erleichtert den Erben die Suche. Diese Liste sollte regelmäßig aktualisiert werden und sich an einem Ort befinden, den der Nachlassverwalter rasch findet.

Testamentarische Anordnungen

Im Testament kann das Krypto-Vermögen gezielt zugeordnet werden – als Vermächtnis an eine bestimmte Person, als Teilung zwischen mehreren Erben oder mit Auflagen verbunden. Eine Testamentsklausel sollte konkret bezeichnen, welche Wallets und Konten betroffen sind, und einen Vollstrecker benennen, der mit den technischen Begriffen vertraut ist. Die Trennung zwischen rechtlicher Anordnung und technischer Information ist wichtig: Die Seed-Phrase selbst gehört nicht ins Testament, das beim Notar liegt und im Falle einer Anfechtung publik werden könnte.

Vorsorge-Checkliste für Krypto-Inhaber
  • Verzeichnis aller Börsen-Konten und Wallets schriftlich anlegen und jährlich aktualisieren.
  • Seed-Phrasen auf Stahl- oder Metallplättchen sichern, nicht auf Papier.
  • Aufbewahrungsort (Banksafe, Notar, Treuhänder) im Verzeichnis dokumentieren.
  • Im Testament Klausel für Krypto-Vermögen mit benanntem Vollstrecker aufnehmen.
  • Steuerreports der Börsen jährlich exportieren und für die Anschaffungskosten archivieren.
  • Vertrauensperson über die Existenz des Krypto-Vermögens informieren, ohne die Seed preiszugeben.

Häufige Fehler beim Krypto-Nachlass

Die Probleme im Krypto-Nachlass folgen einem wiederkehrenden Muster. Wer sie kennt, kann zu Lebzeiten gegensteuern – und im Erbfall realistisch einschätzen, welcher Aufwand sinnvoll ist.

Sechs Fehler, die regelmäßig vorkommen
Seed-Phrase im Klartext sichtbar aufbewahren
Ein Zettel im Wohnzimmer ist nicht nur unsicher – er wird im Zuge der Wohnungsräumung schnell entsorgt.
Geräte zurücksetzen, bevor sie ausgelesen wurden
Smartphone- und Laptop-Resets durch wohlmeinende Verwandte vernichten Hot Wallets unwiderruflich.
Bestand im Inventar einfach „mit Null“ angeben
Ohne nachvollziehbare Bewertung droht Streit mit Pflichtteilsberechtigten und Korrekturen durch das Finanzamt.
Steuerreports nicht aus den Börsen exportieren
Ohne Anschaffungskostenkette wird der spätere Verkauf zum steuerlichen Blindflug.
Auslandsplattformen ohne ENZ kontaktieren
Coinbase oder Kraken verlangen für internationale Erben oft das Europäische Nachlasszeugnis – sonst wartet der Antrag wochenlang.
Vergessene Exchange-Konten und Staking-Positionen
Inaktive Konten bei Stake-Pools oder kleinen Börsen werden im Inventar leicht übersehen – sie bleiben aber dem Erben rechtlich erhalten.

Häufige Fragen zum Krypto-Nachlass

Was passiert mit Krypto, wenn die Seed-Phrase verloren ist?
Ohne Seed-Phrase und ohne PIN gibt es bei selbstverwahrten Coins keine Möglichkeit, an das Vermögen heranzukommen. Die Blockchain kennt keine Behörde, kein Gerichtsbeschluss kann den privaten Schlüssel rekonstruieren. Der Vermögenswert ist faktisch verloren, bleibt rechtlich aber im Nachlass und muss im Inventar erwähnt werden – mit dem Hinweis, dass kein Zugriff möglich ist.
Müssen Erben die Krypto-Steuer schon im Erbgang zahlen?
Nein. Die Übertragung der Coins von Erblasser auf Erben ist keine Veräußerung im Sinne des Steuerrechts. Die Erben treten in die Anschaffungskosten des Verstorbenen ein. Erst wenn die Erben die Coins verkaufen oder gegen andere Werte tauschen, fällt die Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent auf den Gewinn an.
Welche Unterlagen verlangt Bitpanda im Erbfall?
Bitpanda fragt typischerweise nach der Sterbeurkunde, dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts und einem amtlichen Lichtbildausweis des Erben. Bei internationalen Erbfällen kann ein Europäisches Nachlasszeugnis gefordert werden. Nach Identifikation überträgt Bitpanda den Bestand auf ein neu eröffnetes Konto des Erben oder zahlt den Eurowert auf das hinterlegte Bankkonto aus.

Das Wichtigste auf einen Blick

Krypto-Nachlass in fünf Punkten
  • Krypto-Vermögen ist Teil der Verlassenschaft – Universalsukzession nach § 547 ABGB greift auch hier.
  • Bei Börsen wie Bitpanda, Coinbase und Binance führt der Erbnachweis (Einantwortungsbeschluss oder ENZ) zum Zugriff.
  • Bei selbstverwahrten Coins entscheidet die Seed-Phrase – ohne sie ist das Vermögen technisch unerreichbar.
  • Bewertung im Inventar zum Todestag – Anschaffungskosten gehen auf die Erben über, KESt 27,5 % erst beim späteren Verkauf.
  • Wer Krypto besitzt, sollte ein Verzeichnis führen, die Seed-Phrase sicher hinterlegen und im Testament eine Klausel für digitale Vermögenswerte aufnehmen.

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