Erbschaft ausschlagen in Österreich – Entschlagung, Fristen & Folgen

Nicht jede Erbschaft ist ein Geschenk. Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, einem Familienstreit aus dem Weg gehen will oder seinen Anteil bewusst den eigenen Kindern überlassen möchte, kann eine Erbschaft in Österreich ausschlagen – juristisch korrekt heißt das Erbsentschlagung. Anders als viele glauben, gibt es dafür hierzulande keine starre Sechs-Wochen-Frist wie in Deutschland: Wer nicht erben will, gibt im Verlassenschaftsverfahren schlicht keine Erbantrittserklärung ab. Dieser Beitrag erklärt, wie die Ausschlagung praktisch funktioniert, welche Gerichtsfristen tatsächlich gelten, was mit Ihrem Anteil passiert und welcher Fehler die Ausschlagung endgültig vereitelt.

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Inhaltsverzeichnis

Warum es in Österreich keine starre Ausschlagungsfrist gibt

Viele Mandanten kommen mit der Sorge in die Kanzlei, sie hätten „nur sechs Wochen Zeit“, um eine Erbschaft abzulehnen. Diese Frist stammt aus dem deutschen Recht (§ 1944 BGB) und gilt in Österreich schlicht nicht. Das österreichische Erbrecht funktioniert grundlegend anders: Niemand wird hier automatisch mit dem Todesfall zum Erben mit allen Schulden. Erst wer eine Erbantrittserklärung abgibt, tritt das Erbe an. Wer keine abgibt, erbt nicht.

Das ist der entscheidende Unterschied. In Deutschland muss man aktiv ausschlagen, sonst gilt das Erbe als angenommen. In Österreich muss man aktiv antreten – die Verlassenschaft fällt erst durch die sogenannte Einantwortung an den Erben über. Bis dahin ist der Nachlass eine eigene, ruhende Vermögensmasse. Deshalb existiert keine gesetzliche Frist, innerhalb derer man „ausschlagen“ müsste. Die Ablehnung erfolgt durch ein einfaches Unterlassen oder durch eine ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft nicht anzutreten.

🇩🇪 Deutschland
Das Erbe gilt mit dem Todesfall als angenommen. Wer es nicht will, muss innerhalb von sechs Wochen aktiv ausschlagen – sonst haftet er für Schulden.
Achtung: starre Frist, Versäumnis kostet.
🇦🇹 Österreich
Das Erbe muss aktiv angetreten werden (Erbantrittserklärung). Wer keine abgibt oder erklärt, nicht anzutreten, erbt nicht.
Keine starre Ausschlagungsfrist – aber Gerichtsfristen beachten.

Diese Systematik wirkt zunächst beruhigend – sie hat aber eine Kehrseite. Wer untätig bleibt, läuft Gefahr, vom Gericht zur Erklärung aufgefordert zu werden und dabei wichtige Folgen nicht zu überblicken. Und wer voreilig eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, kann eine spätere Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen. Genau dazu kommen wir gleich.

So schlagen Sie eine Erbschaft praktisch aus

Die Erbsentschlagung ist in der Praxis unkomplizierter, als die meisten erwarten. Sobald jemand verstirbt, leitet das zuständige Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren ein und beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär. Dieser ermittelt die in Frage kommenden Erben und tritt an sie heran. Spätestens hier müssen Sie Farbe bekennen: antreten oder ausschlagen.

Für die Ausschlagung gibt es zwei Wege. Entweder Sie geben gegenüber dem Gerichtskommissär eine ausdrückliche Erklärung ab, dass Sie die Erbschaft nicht antreten („Entschlagungserklärung“). Oder Sie geben innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist überhaupt keine Erbantrittserklärung ab. Beides führt dazu, dass Sie nicht Erbe werden. Die ausdrückliche Erklärung ist in der Regel der sauberere Weg, weil sie das Verfahren beschleunigt und Klarheit für die nachrückenden Erben schafft.

1
Todesfall & Verfahrensbeginn
Das Bezirksgericht leitet das Verlassenschaftsverfahren ein und bestellt einen Notar als Gerichtskommissär.
2
Aufforderung an die Erben
Der Gerichtskommissär fordert die in Frage kommenden Erben nachweislich auf, zu erklären, ob sie antreten oder ausschlagen.
3
Frist von mindestens vier Wochen
Für die Erbantrittserklärung wird eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen gesetzt (§ 157 Abs 2 AußStrG).
4
Entschlagung oder Antritt
Sie erklären die Ausschlagung – oder geben keine Erklärung ab. In beiden Fällen werden Sie nicht Erbe; Ihr Anteil rückt an andere weiter.

Wichtig: Eine Ausschlagung ist grundsätzlich nicht teilbar. Sie können nicht „nur die Schulden“ ausschlagen und das Sparbuch behalten. Wer ausschlägt, verzichtet auf die gesamte ihm zugefallene Erbschaft. Eine Ausnahme bilden Vermächtnisse (Legate), die rechtlich getrennt vom Erbteil zu behandeln sind – das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Die Gerichtsfrist nach § 157 AußStrG

Auch wenn es keine starre gesetzliche Ausschlagungsfrist gibt, heißt das nicht, dass Sie unbegrenzt Zeit haben. Nach § 157 Abs 2 AußStrG setzt der Gerichtskommissär den in Frage kommenden Erben eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Abgabe der Erbantrittserklärung. Aus erheblichen Gründen – etwa wenn der Umfang des Nachlasses noch unklar ist – kann eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt aber ein Jahr nicht überschreiten darf.

Versäumt jemand diese Frist, wird er nach § 157 Abs 3 AußStrG dem weiteren Verfahren nicht mehr beigezogen, solange er die Erklärung nicht nachholt. Praktisch bedeutet das: Wer schweigt, wird in der Regel so behandelt, als hätte er die Erbschaft nicht angetreten. Das Verfahren läuft mit den übrigen Erben weiter. Diese Frist ist also weniger eine „Ausschlagungsfrist“ als eine Verfahrensfrist, die das Gericht im Einzelfall festlegt.

💡 Praxistipp: Nutzen Sie die Bedenkzeit aktiv
Ist der Nachlass schwer einzuschätzen – etwa weil Schulden in unbekannter Höhe im Raum stehen –, beantragen Sie über den Gerichtskommissär eine Verlängerung der Frist oder eine Bedenkzeit. In dieser Zeit lässt sich eine Nachlassseparation oder eine Inventarerrichtung anstoßen, mit der Sie Aktiva und Passiva belastbar gegenüberstellen, bevor Sie sich entscheiden. So vermeiden Sie eine voreilige unbedingte Erbantrittserklärung.

Wenn Sie schon unbedingt angenommen haben

Hier liegt der gefährlichste Fallstrick des österreichischen Erbrechts. Die Erbantrittserklärung gibt es in zwei Varianten, geregelt in § 800 ABGB: bedingt und unbedingt. Die Wahl entscheidet über Ihre Haftung – und über die Frage, ob eine Ausschlagung später überhaupt noch möglich ist.

Bedingte Erbantrittserklärung

Bei der bedingten Erbantrittserklärung haften Sie für Nachlassschulden nur bis zur Höhe des Werts der übernommenen Verlassenschaft (cum viribus). Voraussetzung ist die Errichtung eines Inventars, das den Nachlass beziffert. Reichen die Aktiva nicht aus, müssen Sie nicht aus Ihrem Privatvermögen nachschießen. Für den Regelfall – und besonders bei unklarer Vermögenslage – ist das die sichere Wahl.

Unbedingte Erbantrittserklärung

Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie nach § 801 ABGB für alle Verbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt – auch mit Ihrem Privatvermögen. Übersteigen die Schulden den Nachlasswert, müssen Sie die Differenz aus eigener Tasche tragen. Und entscheidend: Nach einer bereits abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Erklärung ist bindend; ein Rückzug kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen (etwa bei Irrtum) in Betracht. Wer die Tragweite einer Erklärung nicht überblickt, sollte sie deshalb niemals ohne vorherige Klärung der bedingten und unbedingten Variante abgeben.

⚖️ Drei Wege, eine Erbschaft nicht (voll) zu übernehmen
Haftung und Wirkung im Vergleich
VarianteHaftung für SchuldenAusschlagung danach?
Ausschlagung (Entschlagung)Keine – Sie werden nicht ErbeEntfällt; Anteil rückt weiter
Bedingte ErbantrittserklärungNur bis zum NachlasswertGrundsätzlich nicht mehr
Unbedingte ErbantrittserklärungUnbeschränkt, auch privatGrundsätzlich ausgeschlossen
Hinweis: Im Zweifel und bei unklarer Vermögenslage ist die bedingte Erbantrittserklärung die sichere Wahl.

Ausschlagung nach dem Tod vs. Erbverzicht zu Lebzeiten

Im Alltag werden „Erbschaft ausschlagen“ und „auf das Erbe verzichten“ oft synonym verwendet. Juristisch sind das zwei völlig verschiedene Instrumente, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen und unterschiedliche Formvorschriften haben.

Ausschlagung (nach dem Tod)
Erfolgt im laufenden Verlassenschaftsverfahren, nach dem Tod des Erblassers. Keine notarielle Form nötig – Erklärung gegenüber dem Gerichtskommissär oder schlichtes Nicht-Antreten genügt.
Häufigster Fall: überschuldeter Nachlass.
Erbverzicht (zu Lebzeiten)
Vertrag mit dem noch lebenden Erblasser nach § 551 ABGB. Bedarf zwingend eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. Erstreckt sich im Zweifel auch auf Pflichtteil und Nachkommen.
Achtung: ohne Notariatsakt unwirksam.

Der Erbverzicht nach § 551 ABGB ist also ein Werkzeug der Nachlassplanung zu Lebzeiten – etwa wenn ein Kind bereits eine größere Schenkung erhalten hat und im Gegenzug auf sein künftiges Erbe verzichtet. Die Ausschlagung hingegen ist eine Reaktion nach dem Erbfall. Welches Instrument das richtige ist, hängt vom Zeitpunkt und vom Ziel ab. Wer vorausschauend gestalten will, findet die Details im Beitrag zum Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht.

Was mit Ihrem Anteil geschieht: Anwachsung und Transmission

Eine Erbschaft löst sich nicht in Luft auf, nur weil Sie sie ausschlagen. Ihr Anteil geht an andere über – und genau das wird oft übersehen. Wer aus Schutz vor Schulden ausschlägt, sollte wissen, dass diese Schulden damit häufig zu den nächsten in der Reihe wandern, nicht selten zu den eigenen Kindern.

Anwachsung und Eintritt der Nachkommen

Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, rückt grundsätzlich derjenige nach, der erben würde, wenn der Ausschlagende bereits verstorben wäre. Bei einem Kind, das ausschlägt, treten typischerweise dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Sind keine Nachkommen vorhanden, wächst der Anteil den übrigen Erben derselben Linie an. Wer also einen überschuldeten Nachlass ausschlägt, ohne an die nachrückenden Angehörigen zu denken, riskiert, das Problem nur weiterzuschieben.

Transmission: Tod vor der Erklärung

Stirbt ein berufener Erbe, nachdem ihm das Erbe angefallen ist, aber bevor er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, geht das Recht, die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, auf seine eigenen Erben über. Man spricht von Transmission. Diese Erben können dann selbst entscheiden – und unter Umständen auch sie schlagen aus. So kann eine einzige offene Verlassenschaft mehrere Verfahren auslösen. Gerade bei verschachtelten Familienkonstellationen ist anwaltliche Begleitung hier sinnvoll.

✅ Checkliste vor der Ausschlagung
☑️Vermögensübersicht – Stehen Aktiva und Passiva ausreichend fest, oder brauchen Sie ein Inventar?
☑️Wer rückt nach? – Würden Ihre eigenen Kinder die Schulden übernehmen?
☑️Noch keine Erklärung abgegeben? – Eine unbedingte Erbantrittserklärung verbaut die Ausschlagung.
☑️Pflichtteil bedacht? – Die Ausschlagung kann auch den Pflichtteilsanspruch berühren.
☑️Frist im Blick? – Die gerichtlich gesetzte Frist (mind. vier Wochen) sollte nicht ungenutzt verstreichen.

Schulden, Pflichtteil und steuerliche Überlegungen

Das häufigste Motiv für eine Ausschlagung ist der überschuldete Nachlass. Wenn Verbindlichkeiten den Wert des Vermögens übersteigen, bringt die Erbschaft unterm Strich nur Lasten. Hier ist die Ausschlagung oft die wirtschaftlich vernünftigste Lösung. Doch Vorsicht: Wer „nichts tut“, erbt in Österreich zwar nicht automatisch die Schulden – aber wer voreilig eine unbedingte Erklärung abgibt, haftet sehr wohl voll. Eine genaue Bestandsaufnahme ist deshalb unverzichtbar. Welche Schulden überhaupt auf Erben übergehen und welche nicht, lesen Sie ausführlich im Beitrag Schulden im Erbfall.

Auch der Pflichtteil verdient Beachtung. Schlagen Sie als pflichtteilsberechtigte Person die Erbschaft aus, kann das je nach Konstellation Auswirkungen auf Ihren Pflichtteilsanspruch haben. Anders als beim vertraglichen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten ist die Ausschlagung der Erbschaft nicht automatisch ein Verzicht auf den Pflichtteil – aber die Wechselwirkungen sind komplex und sollten im konkreten Fall geprüft werden, bevor Sie eine Erklärung abgeben.

Steuerliche Gründe spielen in Österreich seit dem Wegfall der Erbschaftssteuer (2008) eine geringere Rolle als früher. Dennoch gibt es Konstellationen – etwa bei Liegenschaften und der Grunderwerbsteuer oder bei laufenden Kosten einer Immobilie –, in denen eine Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoller sein kann als der Antritt. Solche Überlegungen gehören in eine individuelle Beratung, da sie stark vom Einzelfall abhängen.

Häufige Fehler bei der Erbsentschlagung

Vorschnelle unbedingte Erbantrittserklärung
Sie unterschreiben in gutem Glauben unbedingt – und haften plötzlich mit Privatvermögen. Eine Ausschlagung ist danach grundsätzlich verbaut.
Schulden nur an die eigenen Kinder weiterschieben
Sie schlagen aus – und der überschuldete Nachlass landet bei Ihren Nachkommen, die dann ebenfalls ausschlagen müssen.
Über Nachlassgegenstände verfügen
Wer Wertgegenstände aus dem Nachlass an sich nimmt oder verkauft, riskiert, als Erbe behandelt zu werden – und kann dann nicht mehr ausschlagen.
„Ausschlagung“ mit „Erbverzicht“ verwechseln
Ein Erbverzicht braucht einen Notariatsakt zu Lebzeiten. Nach dem Tod hilft nur noch die Ausschlagung im Verfahren.

Häufige Fragen zur Erbsentschlagung

Habe ich eine Frist, um in Österreich eine Erbschaft auszuschlagen?
Eine starre gesetzliche Frist wie die sechs Wochen in Deutschland gibt es in Österreich nicht. Wer nicht erben will, gibt einfach keine Erbantrittserklärung ab oder erklärt ausdrücklich, die Erbschaft nicht anzutreten. Das Gericht setzt im Verlassenschaftsverfahren aber eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen (§ 157 Abs 2 AußStrG), die Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen sollten.
Was passiert mit meinem Anteil, wenn ich ausschlage?
Ihr Anteil geht an die nächsten in der Erbfolge über – so, als wären Sie bereits verstorben. Bei einem Kind, das ausschlägt, treten meist dessen eigene Kinder (die Enkel) nach; gibt es keine Nachkommen, wächst der Anteil den übrigen Erben der Linie an. Ein überschuldeter Nachlass wird dadurch oft an die nächste Generation weitergereicht.
Erbe ich automatisch die Schulden, wenn ich nichts tue?
Nein. In Österreich werden Sie nicht allein durch den Todesfall zum Erben mit allen Schulden. Erst die Abgabe einer Erbantrittserklärung lässt Sie das Erbe antreten. Gefährlich wird es nur, wenn Sie eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben – dann haften Sie unbeschränkt, auch mit Ihrem Privatvermögen, und können nicht mehr ausschlagen.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Österreich kennt keine starre Ausschlagungsfrist. Wer nicht erben will, gibt keine Erbantrittserklärung ab.
2.Das Gericht setzt nach § 157 AußStrG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Abgabe der Erklärung.
3.Nach einer unbedingten Erbantrittserklärung ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich.
4.Ausschlagung erfolgt nach dem Tod, Erbverzicht (§ 551 ABGB) per Notariatsakt zu Lebzeiten.
5.Schlagen Sie aus, rücken meist Ihre Nachkommen nach – ein überschuldeter Nachlass wird so weitergereicht.

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Wie wir Ihnen helfen können

Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen oder anzutreten, lässt sich in Österreich nicht rückgängig machen, sobald eine unbedingte Erklärung abgegeben ist – und sie hat unmittelbare Folgen für Ihre Familie. Brandauer Rechtsanwälte begleiten Sie im gesamten Verlassenschaftsverfahren und in allen Fragen des Erbrechts: Wir verschaffen Ihnen einen klaren Überblick über Aktiva und Passiva, prüfen, ob eine bedingte Erbantrittserklärung oder die Ausschlagung der bessere Weg ist, und behalten dabei die Folgen für nachrückende Angehörige im Blick. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Juni 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Erbfall ist anders – lassen Sie Ihre konkrete Situation prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben.