Nicht jede Erbschaft ist ein Geschenk. Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, einem Familienstreit aus dem Weg gehen will oder seinen Anteil bewusst den eigenen Kindern überlassen möchte, kann eine Erbschaft in Österreich ausschlagen – juristisch korrekt heißt das Erbsentschlagung. Anders als viele glauben, gibt es dafür hierzulande keine starre Sechs-Wochen-Frist wie in Deutschland: Wer nicht erben will, gibt im Verlassenschaftsverfahren schlicht keine Erbantrittserklärung ab. Dieser Beitrag erklärt, wie die Ausschlagung praktisch funktioniert, welche Gerichtsfristen tatsächlich gelten, was mit Ihrem Anteil passiert und welcher Fehler die Ausschlagung endgültig vereitelt.
Inhaltsverzeichnis
- Warum es in Österreich keine starre Ausschlagungsfrist gibt
- So schlagen Sie eine Erbschaft praktisch aus
- Die Gerichtsfrist nach § 157 AußStrG
- Wenn Sie schon unbedingt angenommen haben
- Ausschlagung nach dem Tod vs. Erbverzicht zu Lebzeiten
- Was mit Ihrem Anteil geschieht: Anwachsung und Transmission
- Schulden, Pflichtteil und steuerliche Überlegungen
- Häufige Fehler bei der Erbsentschlagung
- Häufige Fragen zur Erbsentschlagung
Warum es in Österreich keine starre Ausschlagungsfrist gibt
Viele Mandanten kommen mit der Sorge in die Kanzlei, sie hätten „nur sechs Wochen Zeit“, um eine Erbschaft abzulehnen. Diese Frist stammt aus dem deutschen Recht (§ 1944 BGB) und gilt in Österreich schlicht nicht. Das österreichische Erbrecht funktioniert grundlegend anders: Niemand wird hier automatisch mit dem Todesfall zum Erben mit allen Schulden. Erst wer eine Erbantrittserklärung abgibt, tritt das Erbe an. Wer keine abgibt, erbt nicht.
Das ist der entscheidende Unterschied. In Deutschland muss man aktiv ausschlagen, sonst gilt das Erbe als angenommen. In Österreich muss man aktiv antreten – die Verlassenschaft fällt erst durch die sogenannte Einantwortung an den Erben über. Bis dahin ist der Nachlass eine eigene, ruhende Vermögensmasse. Deshalb existiert keine gesetzliche Frist, innerhalb derer man „ausschlagen“ müsste. Die Ablehnung erfolgt durch ein einfaches Unterlassen oder durch eine ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft nicht anzutreten.
Diese Systematik wirkt zunächst beruhigend – sie hat aber eine Kehrseite. Wer untätig bleibt, läuft Gefahr, vom Gericht zur Erklärung aufgefordert zu werden und dabei wichtige Folgen nicht zu überblicken. Und wer voreilig eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, kann eine spätere Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen. Genau dazu kommen wir gleich.
So schlagen Sie eine Erbschaft praktisch aus
Die Erbsentschlagung ist in der Praxis unkomplizierter, als die meisten erwarten. Sobald jemand verstirbt, leitet das zuständige Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren ein und beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär. Dieser ermittelt die in Frage kommenden Erben und tritt an sie heran. Spätestens hier müssen Sie Farbe bekennen: antreten oder ausschlagen.
Für die Ausschlagung gibt es zwei Wege. Entweder Sie geben gegenüber dem Gerichtskommissär eine ausdrückliche Erklärung ab, dass Sie die Erbschaft nicht antreten („Entschlagungserklärung“). Oder Sie geben innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist überhaupt keine Erbantrittserklärung ab. Beides führt dazu, dass Sie nicht Erbe werden. Die ausdrückliche Erklärung ist in der Regel der sauberere Weg, weil sie das Verfahren beschleunigt und Klarheit für die nachrückenden Erben schafft.
Das Bezirksgericht leitet das Verlassenschaftsverfahren ein und bestellt einen Notar als Gerichtskommissär.
Der Gerichtskommissär fordert die in Frage kommenden Erben nachweislich auf, zu erklären, ob sie antreten oder ausschlagen.
Für die Erbantrittserklärung wird eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen gesetzt (§ 157 Abs 2 AußStrG).
Sie erklären die Ausschlagung – oder geben keine Erklärung ab. In beiden Fällen werden Sie nicht Erbe; Ihr Anteil rückt an andere weiter.
Wichtig: Eine Ausschlagung ist grundsätzlich nicht teilbar. Sie können nicht „nur die Schulden“ ausschlagen und das Sparbuch behalten. Wer ausschlägt, verzichtet auf die gesamte ihm zugefallene Erbschaft. Eine Ausnahme bilden Vermächtnisse (Legate), die rechtlich getrennt vom Erbteil zu behandeln sind – das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Die Gerichtsfrist nach § 157 AußStrG
Auch wenn es keine starre gesetzliche Ausschlagungsfrist gibt, heißt das nicht, dass Sie unbegrenzt Zeit haben. Nach § 157 Abs 2 AußStrG setzt der Gerichtskommissär den in Frage kommenden Erben eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Abgabe der Erbantrittserklärung. Aus erheblichen Gründen – etwa wenn der Umfang des Nachlasses noch unklar ist – kann eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt aber ein Jahr nicht überschreiten darf.
Versäumt jemand diese Frist, wird er nach § 157 Abs 3 AußStrG dem weiteren Verfahren nicht mehr beigezogen, solange er die Erklärung nicht nachholt. Praktisch bedeutet das: Wer schweigt, wird in der Regel so behandelt, als hätte er die Erbschaft nicht angetreten. Das Verfahren läuft mit den übrigen Erben weiter. Diese Frist ist also weniger eine „Ausschlagungsfrist“ als eine Verfahrensfrist, die das Gericht im Einzelfall festlegt.
Wenn Sie schon unbedingt angenommen haben
Hier liegt der gefährlichste Fallstrick des österreichischen Erbrechts. Die Erbantrittserklärung gibt es in zwei Varianten, geregelt in § 800 ABGB: bedingt und unbedingt. Die Wahl entscheidet über Ihre Haftung – und über die Frage, ob eine Ausschlagung später überhaupt noch möglich ist.
Bedingte Erbantrittserklärung
Bei der bedingten Erbantrittserklärung haften Sie für Nachlassschulden nur bis zur Höhe des Werts der übernommenen Verlassenschaft (cum viribus). Voraussetzung ist die Errichtung eines Inventars, das den Nachlass beziffert. Reichen die Aktiva nicht aus, müssen Sie nicht aus Ihrem Privatvermögen nachschießen. Für den Regelfall – und besonders bei unklarer Vermögenslage – ist das die sichere Wahl.
Unbedingte Erbantrittserklärung
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie nach § 801 ABGB für alle Verbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt – auch mit Ihrem Privatvermögen. Übersteigen die Schulden den Nachlasswert, müssen Sie die Differenz aus eigener Tasche tragen. Und entscheidend: Nach einer bereits abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Erklärung ist bindend; ein Rückzug kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen (etwa bei Irrtum) in Betracht. Wer die Tragweite einer Erklärung nicht überblickt, sollte sie deshalb niemals ohne vorherige Klärung der bedingten und unbedingten Variante abgeben.
| Variante | Haftung für Schulden | Ausschlagung danach? |
|---|---|---|
| Ausschlagung (Entschlagung) | Keine – Sie werden nicht Erbe | Entfällt; Anteil rückt weiter |
| Bedingte Erbantrittserklärung | Nur bis zum Nachlasswert | Grundsätzlich nicht mehr |
| Unbedingte Erbantrittserklärung | Unbeschränkt, auch privat | Grundsätzlich ausgeschlossen |
Ausschlagung nach dem Tod vs. Erbverzicht zu Lebzeiten
Im Alltag werden „Erbschaft ausschlagen“ und „auf das Erbe verzichten“ oft synonym verwendet. Juristisch sind das zwei völlig verschiedene Instrumente, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen und unterschiedliche Formvorschriften haben.
Der Erbverzicht nach § 551 ABGB ist also ein Werkzeug der Nachlassplanung zu Lebzeiten – etwa wenn ein Kind bereits eine größere Schenkung erhalten hat und im Gegenzug auf sein künftiges Erbe verzichtet. Die Ausschlagung hingegen ist eine Reaktion nach dem Erbfall. Welches Instrument das richtige ist, hängt vom Zeitpunkt und vom Ziel ab. Wer vorausschauend gestalten will, findet die Details im Beitrag zum Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht.
Was mit Ihrem Anteil geschieht: Anwachsung und Transmission
Eine Erbschaft löst sich nicht in Luft auf, nur weil Sie sie ausschlagen. Ihr Anteil geht an andere über – und genau das wird oft übersehen. Wer aus Schutz vor Schulden ausschlägt, sollte wissen, dass diese Schulden damit häufig zu den nächsten in der Reihe wandern, nicht selten zu den eigenen Kindern.
Anwachsung und Eintritt der Nachkommen
Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, rückt grundsätzlich derjenige nach, der erben würde, wenn der Ausschlagende bereits verstorben wäre. Bei einem Kind, das ausschlägt, treten typischerweise dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Sind keine Nachkommen vorhanden, wächst der Anteil den übrigen Erben derselben Linie an. Wer also einen überschuldeten Nachlass ausschlägt, ohne an die nachrückenden Angehörigen zu denken, riskiert, das Problem nur weiterzuschieben.
Transmission: Tod vor der Erklärung
Stirbt ein berufener Erbe, nachdem ihm das Erbe angefallen ist, aber bevor er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, geht das Recht, die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, auf seine eigenen Erben über. Man spricht von Transmission. Diese Erben können dann selbst entscheiden – und unter Umständen auch sie schlagen aus. So kann eine einzige offene Verlassenschaft mehrere Verfahren auslösen. Gerade bei verschachtelten Familienkonstellationen ist anwaltliche Begleitung hier sinnvoll.
Schulden, Pflichtteil und steuerliche Überlegungen
Das häufigste Motiv für eine Ausschlagung ist der überschuldete Nachlass. Wenn Verbindlichkeiten den Wert des Vermögens übersteigen, bringt die Erbschaft unterm Strich nur Lasten. Hier ist die Ausschlagung oft die wirtschaftlich vernünftigste Lösung. Doch Vorsicht: Wer „nichts tut“, erbt in Österreich zwar nicht automatisch die Schulden – aber wer voreilig eine unbedingte Erklärung abgibt, haftet sehr wohl voll. Eine genaue Bestandsaufnahme ist deshalb unverzichtbar. Welche Schulden überhaupt auf Erben übergehen und welche nicht, lesen Sie ausführlich im Beitrag Schulden im Erbfall.
Auch der Pflichtteil verdient Beachtung. Schlagen Sie als pflichtteilsberechtigte Person die Erbschaft aus, kann das je nach Konstellation Auswirkungen auf Ihren Pflichtteilsanspruch haben. Anders als beim vertraglichen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten ist die Ausschlagung der Erbschaft nicht automatisch ein Verzicht auf den Pflichtteil – aber die Wechselwirkungen sind komplex und sollten im konkreten Fall geprüft werden, bevor Sie eine Erklärung abgeben.
Steuerliche Gründe spielen in Österreich seit dem Wegfall der Erbschaftssteuer (2008) eine geringere Rolle als früher. Dennoch gibt es Konstellationen – etwa bei Liegenschaften und der Grunderwerbsteuer oder bei laufenden Kosten einer Immobilie –, in denen eine Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoller sein kann als der Antritt. Solche Überlegungen gehören in eine individuelle Beratung, da sie stark vom Einzelfall abhängen.
Häufige Fehler bei der Erbsentschlagung
Häufige Fragen zur Erbsentschlagung
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Wie wir Ihnen helfen können
Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen oder anzutreten, lässt sich in Österreich nicht rückgängig machen, sobald eine unbedingte Erklärung abgegeben ist – und sie hat unmittelbare Folgen für Ihre Familie. Brandauer Rechtsanwälte begleiten Sie im gesamten Verlassenschaftsverfahren und in allen Fragen des Erbrechts: Wir verschaffen Ihnen einen klaren Überblick über Aktiva und Passiva, prüfen, ob eine bedingte Erbantrittserklärung oder die Ausschlagung der bessere Weg ist, und behalten dabei die Folgen für nachrückende Angehörige im Blick. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Juni 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Erbfall ist anders – lassen Sie Ihre konkrete Situation prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben.