Auslandsvermögen erben in Österreich – EU-Erbrechtsverordnung, Schweiz, UK, USA

Eine Wohnung in Spanien, ein Konto in der Schweiz, eine kleine Beteiligung an einer US-LLC oder das geerbte Haus der Eltern in Kroatien – Auslandsvermögen in einem österreichischen Nachlass ist häufig, aber selten einfach. Welches Recht regelt was, welches Verfahren ist im Ausland zu führen, welche Steuer fällt wo an und wie kommt das Vermögen am Ende zu den Erben in Österreich? Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 hat vieles innerhalb der Union vereinheitlicht – außerhalb gelten weiter nationale Sonderregeln, Bilateralabkommen und gewachsene Verfahrenswege. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Konstellationen und führt durch die praktischen Schritte.

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Die EU-Erbrechtsverordnung und das Universalitätsprinzip

Die Verordnung (EU) 650/2012 – seit 17. August 2015 in Geltung – schafft für Erbfälle innerhalb der Europäischen Union eine einheitliche Anknüpfung. Artikel 4 EU-ErbVO ordnet die internationale Zuständigkeit dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zu; Artikel 21 verweist auf dasselbe Recht für den gesamten Nachlass. Dieses Universalitätsprinzip durchbricht die ältere Regel des lex rei sitae, nach der Liegenschaften immer dem Recht des Belegenheitsstaates folgten.

Für einen österreichischen Erblasser mit Vermögen in Italien, Spanien, Frankreich, Kroatien oder den Niederlanden bedeutet das: Das österreichische Verlassenschaftsverfahren erfasst auch das ausländische Vermögen. Das ENZ – das Europäische Nachlasszeugnis – belegt im Ausland die Erbenstellung mit gerichtlicher Wirkung. Die Wahl nach Artikel 22 EU-ErbVO erlaubt dem Erblasser, das Recht seiner Staatsangehörigkeit für den gesamten Nachlass zu wählen. Drei Mitgliedstaaten nehmen nicht teil: Dänemark, Irland und – seit Brexit – das Vereinigte Königreich.

Drei Anknüpfungsmodelle
EU-Mitgliedstaaten
Einheitliches Recht des letzten Aufenthalts – ENZ wirkt direkt.
Schweiz mit Sonderabkommen
Bilateralabkommen 1875: Liegenschaften CH folgen CH-Recht.
Drittstaaten ohne EU-ErbVO
Lex rei sitae – meist Liegenschaftsrecht nach dem Belegenheitsstaat.

Vermögen in Italien, Spanien, Frankreich und anderen EU-Staaten

Innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten ist die Übertragung von Erbgut deutlich einfacher als früher. Das ENZ aus Österreich wird im Mitgliedstaat ohne weitere Anerkennung anerkannt. Eine spanische Bank, ein italienischer Notar oder ein französischer Liegenschaftsverwalter akzeptiert das ENZ als Nachweis der Erbenstellung. Für Liegenschaften ist dennoch in vielen Mitgliedstaaten eine lokale Notarurkunde nötig: Die Eintragung im italienischen Registro Immobiliare, im spanischen Registro de la Propiedad oder im französischen Service de la Publicité Foncière folgt nationalen Formvorschriften.

Kroatien ist EU-Mitglied und unterliegt der EU-ErbVO – wer Ferienimmobilie an der Adria im Nachlass hat, kann also mit ENZ in Kroatien legitimiert werden. Auch hier ist jedoch eine notarielle Übertragungsurkunde und die Eintragung im Grundbuch (Zemljišne knjige) nötig. Polen, Tschechien, Ungarn und Slowenien folgen ähnlichen Mustern.

Eine Besonderheit ist Italien beim Pflichtteil: Das italienische Erbrecht kennt einen strengen Noterbenschutz (legittima), der auch bei Rechtswahl-AT durch einen italienischen Staatsbürger angreifen kann. Hier sind sorgfältige Vorprüfungen gefragt.

Liegenschaften und Konten in der Schweiz

Die Schweiz ist nicht Teil der EU und nicht durch die EU-ErbVO gebunden. Maßgeblich ist das schweizerische Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) sowie das deutsch-schweizerische bzw. österreichisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung von Urkunden. Liegenschaften in der Schweiz unterliegen dem schweizerischen Erbrecht (lex rei sitae), Bankkonten in der Regel dem Recht des letzten Aufenthalts des Erblassers, soweit nicht durch Vertrag mit der Bank etwas anderes vereinbart ist.

Praktisch heißt das: Für eine Wohnung in St. Moritz oder ein Wochenendhaus im Berner Oberland prüft ein schweizerischer Notar die Erbenstellung – das ENZ wird in der Schweiz nicht automatisch anerkannt, kann aber als Beweismittel beigebracht werden. Üblich ist eine Bestätigung der Erbenstellung durch die Schweizer Behörde am Belegenheitsort oder ein Erbschein nach Schweizer Recht. Die Eintragung im Schweizer Grundbuch erfolgt nach schweizerischen Formvorschriften.

Schweizer Banken akzeptieren österreichische Einantwortungsbeschlüsse oder ENZ häufig, verlangen aber einen aktuellen Auszug, beglaubigte Übersetzungen und manchmal eine Übersetzung der Apostille. Die Auszahlung erfolgt nach interner Compliance-Prüfung – mit Bearbeitungszeiten von vier bis acht Wochen.

Praxistipp aus unserer Kanzlei
Wir empfehlen bei Schweizer Liegenschaften, früh mit einem dort tätigen Notar Kontakt aufzunehmen – die Schweiz arbeitet kantonal organisiert, die Verfahrenswege unterscheiden sich erheblich zwischen Genf, Zürich und Graubünden. Ein Schweizer Partner kann den Erbschein nach Schweizer Recht beantragen, ohne dass die Erben persönlich reisen müssen, und sorgt für die Koordination mit der ausländischen Bank.

Großbritannien nach dem Brexit

Das Vereinigte Königreich ist seit dem Brexit nicht mehr an die EU-ErbVO gebunden – es war ohnehin nie Vertragsstaat. Für britisches Vermögen gilt das englische Common-Law-System mit dem Probate-Verfahren (in Schottland: Confirmation). Ein englischer Probate Court bestellt eine personal representative – entweder den im Testament benannten executor oder, bei gesetzlicher Erbfolge, einen administrator. Diese Person verwaltet den Nachlass, befriedigt Schulden und verteilt das Vermögen.

Liegt in einem österreichischen Erbfall britisches Vermögen, müssen die österreichischen Erben über einen englischen Solicitor das Probate beantragen. Das österreichische ENZ wird nicht akzeptiert, kann aber als Beweismittel im Probate-Antrag beigelegt werden. Üblicherweise wird ein Letter of Administration with Will Annexed erteilt – Verfahrensdauer drei bis sechs Monate. Die englische Inheritance Tax (40 % auf den Wert über der Nil Rate Band von 325.000 GBP, mit Zusatzfreibeträgen für Familienheime) ist vor der Auszahlung an die Erben zu entrichten.

Vermögenswerte in den USA und das Probate-Verfahren

Erbrecht ist in den USA Sache der einzelnen Bundesstaaten – jeder Staat hat eigene Probate-Regeln. Das Verfahren ist meist gerichtlich, dauert oft sechs bis zwölf Monate und ist kostspielig: 3 bis 10 % des Nachlasswerts werden für Gerichts- und Anwaltsgebühren aufgewendet. Liegen Vermögenswerte in mehreren Bundesstaaten, läuft in jedem dieser Staaten ein eigenes Verfahren – das primary probate im Hauptwohnsitzstaat und ancillary probate in den anderen Staaten.

Für österreichische Erben mit US-Liegenschaften, US-Bankkonten oder US-Wertpapierdepots ist ein lokaler Estate Attorney unerlässlich. Vor allem die federal estate tax mit einem aktuellen Freibetrag von 13,99 Mio. USD (2025) und der State Estate Tax in Bundesstaaten wie New York, Massachusetts oder Oregon sind zu beachten. Wertpapierdepots können über Transfer-on-Death-Verfügungen probate-frei übergehen, wenn der Erblasser das vorab konfiguriert hat.

Praktische Abwicklung: Apostille, Übersetzung, Bewertung

Auslandsvermögen muss in das österreichische Inventar aufgenommen werden – nichts davon ist optional. Der Gerichtskommissär verlangt für ausländische Werte Belege: Bewertungsgutachten der Liegenschaft, Saldobescheinigungen der ausländischen Bank, aktuelle Depotauszüge. Bei größeren Liegenschaften ist eine örtliche Schätzung sinnvoll; bei kleineren Werten genügt häufig der Verkehrswert nach einer marktüblichen Recherche.

Dokumente aus dem Ausland, die das österreichische Gericht verwendet, brauchen je nach Herkunftsstaat eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder eine konsularische Beglaubigung. Innerhalb der EU genügt seit 2019 oft schon die Verordnung (EU) 2016/1191 mit mehrsprachigen Standardformularen. Schweizer Urkunden brauchen die Apostille; US-Dokumente ebenfalls. Übersetzungen müssen von einem in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher angefertigt werden.

Auch die spätere Übergabe folgt einem klaren Muster: Nach dem Einantwortungsbeschluss beantragen die Erben in jedem Land die jeweilige Eintragung oder Auszahlung. Die Korrespondenz mit ausländischen Notaren, Banken und Behörden ist der Hauptaufwand des Verfahrens. Sind Unternehmensbeteiligungen mit gesellschaftsrechtlichen Klauseln (Aufgriffsrechten, Vorkaufsrechten) im Spiel, ist eine Analyse im jeweiligen Staat unerlässlich – ähnlich wie wir es im Beitrag zur Firma im Verlassenschaftsverfahren für Österreich erläutert haben.

Steuern: ErbSt im Ausland, ImmoESt bei späterem Verkauf

Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr. Eine Anrechnung ausländischer Steuern auf eine inländische gibt es daher nicht – mangels inländischer Steuer. Das Auslandsvermögen unterliegt aber häufig der Erbschaftsteuer am Belegenheitsstaat oder am Sitzland der Bank.

Spanien etwa erhebt eine regional ausgestaltete Erbschaftsteuer mit Sätzen zwischen 7,65 % und 34 % – in Andalusien, Madrid und einigen Autonomen Gemeinschaften greifen weitreichende Freibeträge. Frankreich besteuert mit Stufentarifen von 5 bis 45 % je nach Verwandtschaftsgrad. Italien hat einen vergleichsweise milden Tarif (4 bis 8 % mit Freibetrag pro Kind 1 Mio. EUR). In der Schweiz ist die Erbschaftsteuer kantonal geregelt – Bern, Zürich und einige andere Kantone befreien Ehegatten und Kinder weitgehend, andere Kantone besteuern Verwandte zweiten Grades und Fremde streng. Die englische Inheritance Tax beträgt 40 % über 325.000 GBP. Die US Federal Estate Tax greift bei Beträgen über aktuell 13,99 Mio. USD – für die meisten österreichischen Erben damit nicht relevant.

Wird die geerbte ausländische Liegenschaft später verkauft, fällt in Österreich für inländisch ansässige Erben Immobilienertragsteuer von 30 % auf den Veräußerungsgewinn nach § 30 EStG an – mit den Anschaffungskosten des Erblassers als Bezugsgröße. Im Belegenheitsstaat fällt regelmäßig eine zusätzliche Steuer an (in Italien Plusvalenza, in Spanien IRNR/IRPF, in Frankreich Plus-value), die in Österreich – soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommensteuer besteht – angerechnet werden kann.

Erbschaftsteuer in ausgewählten Ländern
Staat Tarif Besonderheiten
Italien 4 % bis 8 % Freibetrag 1 Mio. EUR pro Kind
Spanien 7,65 % bis 34 % Regional unterschiedlich, hohe Freibeträge in Madrid und Andalusien
Frankreich 5 % bis 45 % Gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad
Schweiz 0 % bis 40 % Kantonal verschieden, oft Befreiung für Kinder/Ehegatten
Vereinigtes Königreich 40 % Nil Rate Band 325.000 GBP
USA (federal) 18 % bis 40 % Freibetrag rund 13,99 Mio. USD (2025), State Estate Tax möglich

Häufige Fehler bei Auslandsvermögen

Fünf Fehler, die häufig vorkommen
Auslandsvermögen im Inventar weggelassen
Spätere Nachträge sind aufwendig und können Pflichtteilsrechnungen ins Wanken bringen.
Keine Apostille beigebracht
Schweizer und US-Dokumente werden ohne Apostille bei AT-Gerichten nicht verarbeitet.
UK-Probate nicht eingeleitet
Englische Banken zahlen nicht ohne Probate aus – ohne lokalen Solicitor verzögert sich alles um Monate.
Steuerliche Meldungen im Ausland versäumt
Italienische und spanische ErbSt-Erklärungen sind fristgebunden – Verspätung führt zu Säumniszuschlägen.
Übersetzungen von Hobby-Übersetzern
AT-Behörden und ausländische Notare verlangen Beglaubigungen durch gerichtlich beeidete Dolmetscher.

Häufige Fragen

Reicht das Europäische Nachlasszeugnis im Ausland überall aus?
Innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten (also außer Dänemark, Irland und UK nach Brexit) wirkt das ENZ unmittelbar. In Drittstaaten wie der Schweiz oder den USA ist es ein Beweismittel, das anerkannt werden kann, aber nicht muss. Dort sind in der Regel lokale Verfahren (Erbschein, Probate) erforderlich.
Muss ausländische Erbschaftsteuer in Österreich erklärt werden?
Eine eigene Erbschaftsteuererklärung in Österreich entfällt – Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr. Sehr wohl müssen ausländische Vermögensbestände aber im Verlassenschaftsverfahren erfasst und gegebenenfalls die Bankkonten dem Finanzamt im Rahmen der Erklärung des Erben gemeldet werden (Stichwort: Kontoregister-Eintrag bei späterem Empfang).
Wann lohnt sich eine Rechtswahl im Testament?
Eine Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO lohnt sich, wenn das Recht der Staatsangehörigkeit für den Erblasser oder die Erben günstiger ist – etwa beim Pflichtteilsschutz, beim Ehegattenerbrecht oder bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung. Die Wahl wirkt für den gesamten Nachlass innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten.

Das Wichtigste auf einen Blick

Auslandsvermögen erben in fünf Punkten
  • EU-ErbVO Art 4 und Art 21 erfassen den gesamten Nachlass nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts – ENZ wirkt direkt.
  • Schweizer Liegenschaften unterliegen schweizerischem Erbrecht, britische Vermögenswerte dem Probate-Verfahren, US-Vermögen meist mehreren Probate-Verfahren.
  • Apostille, beglaubigte Übersetzungen und örtliche Bewertungen sind die typischen Verfahrenshürden.
  • Keine ErbSt in Österreich – Steuerlast entsteht im Belegenheitsstaat, mit unterschiedlichen Sätzen von 0 bis 45 %.
  • Späterer Verkauf der ausländischen Liegenschaft löst in Österreich ImmoESt 30 % aus; doppelte Besteuerung kann mit DBA gemildert werden.

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