Stirbt ein Unternehmer, steht die Firma keine Sekunde still – die offenen Aufträge laufen weiter, Löhne werden fällig, Lieferanten warten auf Zahlung. Doch wer darf in dieser Phase überhaupt entscheiden, und wer haftet am Ende für die Schulden des Betriebs? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob ein Einzelunternehmen, ein GmbH-Anteil oder eine Personengesellschaft zur Verlassenschaft gehört. Dieser Beitrag erklärt, was mit Firma und Unternehmen im Verlassenschaftsverfahren rechtlich geschieht, welche Fristen gelten und wie Erben den Betrieb absichern, ohne in eine persönliche Haftungsfalle zu laufen.
Was mit dem Unternehmen im Todesfall geschieht
Im österreichischen Recht verschwindet das Vermögen eines Verstorbenen nicht in ein Vakuum. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Diese sogenannte ruhende Verlassenschaft ist zwar nicht handlungsfähig wie eine lebende Person, sie ist aber Trägerin aller Rechte und Pflichten – und damit auch des Unternehmens. Erst mit der Einantwortung, also der gerichtlichen Übergabe des Nachlasses, treten die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Position ein (§ 547 ABGB).
Für ein Unternehmen bedeutet das: Zwischen Todestag und Einantwortung – ein Zeitraum, der je nach Komplexität Monate bis über ein Jahr dauern kann – gehört der Betrieb der Verlassenschaft. In dieser Schwebephase entscheidet sich, ob die Firma fortgeführt, ruhend gehalten oder abgewickelt wird. Den allgemeinen Ablauf eines Verfahrens haben wir im Beitrag zum Verlassenschaftsverfahren in Österreich dargestellt; hier geht es um die Besonderheiten, die ein laufender Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Die Verlassenschaft entsteht als juristische Person (§ 546 ABGB). Das Unternehmen gehört nun ihr.
Der Gerichtskommissär (Notar) klärt Erben, Vermögen und Schulden und fordert zur Erbantrittserklärung auf (§ 157 AußStrG).
Der Betrieb wird im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs weitergeführt (§ 810 ABGB) – wer das darf, klären wir unten.
Die Erben treten in die Rechtsposition ein (§ 547 ABGB). Erst jetzt sind sie Inhaber des Unternehmens.
Einzelunternehmen oder Anteil – die zentrale Weichenstellung
Die wichtigste Frage zuerst: In welcher Rechtsform wird das Unternehmen betrieben? Davon hängt fast alles ab – von der Haftung über das Firmenbuch bis zur Frage, ob der Betrieb überhaupt zur Verlassenschaft gehört. Grob ist zwischen zwei Welten zu unterscheiden.
Beim Einzelunternehmen ist der Inhaber persönlich Träger des Unternehmens. Stirbt er, fällt der gesamte Betrieb mit Vermögen, Verträgen und Verbindlichkeiten in die Verlassenschaft. Bei der Beteiligung an einer Gesellschaft – etwa einem GmbH-Geschäftsanteil oder einem OG-Anteil – stirbt nicht das Unternehmen, sondern nur ein Gesellschafter. Die Gesellschaft als eigenständiger Rechtsträger besteht weiter; in die Verlassenschaft fällt lediglich der Anteil. Wer die Grundunterschiede der Rechtsformen vertiefen möchte, findet sie im Beitrag Einzelunternehmen oder GmbH.
Das Einzelunternehmen in der Verlassenschaft
Beim eingetragenen Einzelunternehmer steht zunächst das Firmenbuch im Fokus. Rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmer – das sind solche, die den Schwellenwert des § 189 UGB überschreiten – müssen eingetragen sein (§ 8 UGB); kleinere Unternehmer können sich freiwillig eintragen lassen. Stirbt der Inhaber, ist die Änderung beim Firmenbuch anzumelden. Solange die Erbfolge nicht geklärt ist, wird die Verlassenschaft als Trägerin geführt; nach der Einantwortung treten die Erben an ihre Stelle.
Wer den Betrieb fortführen möchte, darf häufig auch den eingeführten Firmenwortlaut behalten. Nach § 22 UGB darf, wer ein Unternehmen von Todes wegen erwirbt, die bisherige Firma fortführen – auch wenn sie den Namen des Verstorbenen enthält –, sofern die Erben in die Fortführung ausdrücklich einwilligen. Das schützt den über Jahre aufgebauten Marktwert des Namens.
Ein eigener Themenkreis ist das Gewerberecht. Hängt der Betrieb an einer Gewerbeberechtigung, erlischt diese mit dem Tod – das Recht zum Fortbetrieb sichert aber § 41 GewO 1994. Das Fortbetriebsrecht steht in erster Linie der Verlassenschaft zu (§ 41 Abs 1 Z 1 GewO), daneben dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie den Kindern bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Es entsteht mit dem Ableben; der Vertreter der Verlassenschaft muss den Fortbetrieb jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen (§ 42 GewO iVm § 345 Abs 1 GewO). Fehlt die fachliche Befähigung, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.
| Bereich | Was zu beachten ist |
|---|---|
| Firmenbuch | Tod anmelden; Verlassenschaft, später Erben als Träger (§ 8 UGB). |
| Firmenwortlaut | Fortführung mit Einwilligung der Erben zulässig (§ 22 UGB). |
| Gewerbe | Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, Anzeige bei der BVB (§§ 41, 42 GewO). |
| Haftung | Bei Fortführung unbeschränkt, außer Einstellung binnen drei Monaten (§ 40 UGB). |
| Dienstverhältnisse | Bestehen grundsätzlich fort; der Betriebsübergang berührt sie nicht automatisch. |
Wer führt den Betrieb vorläufig? Vertretung und Kurator
Ein Unternehmen braucht jeden Tag Entscheidungen. Wer trifft sie, solange noch niemand eingeantwortet ist? Das Gesetz löst das über § 810 ABGB: Erben, die ihr Erbrecht hinreichend ausweisen, dürfen das Verlassenschaftsvermögen benützen, verwalten und die Verlassenschaft nach außen vertreten, solange das Gericht nichts anderes anordnet. Sind mehrere dazu berechtigt, üben sie dieses Recht gemeinsam aus.
Entscheidend ist die Grenze, die § 810 Abs 2 ABGB zieht. Geschäfte des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs – Wareneinkauf, Rechnungslegung, laufende Löhne, Erfüllung bestehender Aufträge – dürfen die Vertretungsberechtigten ohne gerichtliche Genehmigung erledigen. Alles, was darüber hinausgeht, etwa der Verkauf des Betriebs, die Aufnahme großer Kredite oder die Veräußerung wesentlicher Anlagen, bedarf der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Diese ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre. Dringende, unaufschiebbare Maßnahmen – die praktische „Notgeschäftsführung“ – sind damit gedeckt, solange sie sich im Rahmen des laufenden Betriebs halten.
Schwierig wird es, wenn sich mehrere Erbenanwärter nicht einigen oder das Erbrecht überhaupt strittig ist. Dann bestellt das Verlassenschaftsgericht einen Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG); mit dessen Bestellung endet die Vertretungsbefugnis der übrigen Personen. Auch wenn niemand greifbar ist, der den Betrieb führt, sorgt das Gericht über die Kuratorbestellung für eine handlungsfähige Vertretung (§ 156 AußStrG). Wann und warum ein solcher Kurator bestellt wird, erläutern wir im Beitrag Verlassenschaftskurator: Wann wird er bestellt ausführlich.
Haftung der Erben für Unternehmensschulden
Die Haftung ist der heikelste Punkt. Hier entscheidet sich, ob ein geerbter Betrieb zum Vermögen oder zum Risiko wird. Zwei Ebenen sind sauber zu trennen: die allgemeine Erbenhaftung und die spezielle unternehmensrechtliche Haftung bei Fortführung.
Die Kombination dieser Regeln zeigt, warum die Erbantrittserklärung und die Fortführungsentscheidung zusammen gedacht werden müssen. Eine bedingte Erbantrittserklärung allein schützt nicht vor der Haftung nach § 40 UGB, wenn der Betrieb über das Drei-Monats-Fenster hinaus weiterläuft. Umgekehrt nützt die fristgerechte Einstellung wenig, wenn unbedingt angetreten wurde und der Nachlass überschuldet ist. Wer das geerbte Unternehmen behalten und führen will, sollte den Haftungsausschluss aktiv und rechtzeitig gestalten. Die Risiken überstürzter Notverkäufe haben wir im Beitrag Unternehmen erben beleuchtet.
GmbH-Anteile, OG und KG im Erbfall
Bei Beteiligungen verschiebt sich das Bild grundlegend, weil die Gesellschaft selbst weiterlebt. Hier zählt nicht das UGB-Fortführungsrecht, sondern der Gesellschaftsvertrag und das jeweilige Gesellschaftsrecht.
Der GmbH-Geschäftsanteil
Geschäftsanteile an einer GmbH sind übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1 GmbHG). Anders als bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung unter Lebenden, die einen Notariatsakt erfordert, geht der Anteil im Erbfall mit der Einantwortung kraft Gesamtrechtsnachfolge über – ein Notariatsakt ist dafür nicht nötig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung aber an Bedingungen knüpfen, etwa an die Zustimmung der Gesellschaft (Vinkulierung). Solche Klauseln und allfällige Aufgriffsrechte der Mitgesellschafter sind im Erbfall genau zu prüfen. Wie die Übertragung eines GmbH-Anteils im Detail abläuft, lesen Sie im Beitrag GmbH-Anteil übertragen.
Offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft
Bei der offenen Gesellschaft (OG) ordnet das Gesetz im Grundfall an, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird – allerdings nur, „sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt“ (§ 131 Z 4 UGB). In der Praxis enthalten die meisten Verträge eine Fortsetzungs- oder Nachfolgeklausel, sodass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern oder mit den Erben fortbesteht. Scheidet ein Gesellschafter aus, ist ihm der Wert seines Anteils abzufinden (§ 137 UGB).
Für die Kommanditgesellschaft regelt § 139 UGB einen Sonderfall: Sieht der Vertrag die Fortsetzung mit den Erben vor, besteht die Gesellschaft mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe kann dabei verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird – das begrenzt seine Haftung auf die Einlage. Lehnen die übrigen Gesellschafter ab, darf der Erbe ohne Kündigungsfrist ausscheiden. Diese Rechte sind allerdings befristet: Sie müssen binnen drei Monaten nach der Einantwortung geltend gemacht werden.
Häufige Fehler rund um die Firma im Nachlass
So sichern Erben das Unternehmen richtig ab
Ein klarer Fahrplan verhindert die meisten Probleme. Die folgende Checkliste fasst die Schritte zusammen, die in den ersten Wochen nach dem Todesfall zählen – sie ersetzt keine individuelle Beratung, gibt aber Orientierung.
Welche Schritte am Ende sinnvoll sind, hängt stark vom Einzelfall ab – von der Werthaltigkeit des Betriebs, der Zahl der Erben und den Wünschen der Familie. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab; lassen Sie sich frühzeitig beraten, bevor Fristen ablaufen. Eine geordnete Bewertung beginnt häufig mit dem Inventar im Verlassenschaftsverfahren, das den Bestand des Unternehmens dokumentiert.
Häufige Fragen
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Wie wir Ihnen helfen können
Ein Unternehmen im Verlassenschaftsverfahren verlangt schnelle und zugleich gut überlegte Entscheidungen – zwischen laufendem Betrieb, Fristen und Haftungsfragen bleibt oft wenig Zeit. Wir begleiten Erben, überlebende Partner und Mitgesellschafter durch das Verfahren, prüfen Gesellschaftsverträge und Firmenbuchstand, gestalten den Haftungsausschluss und vertreten Sie gegenüber Gericht, Behörden und den übrigen Gesellschaftern. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf, bevor wichtige Fristen ablaufen.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.