Firma im Verlassenschaftsverfahren – was mit dem Unternehmen nach dem Tod geschieht

Stirbt ein Unternehmer, steht die Firma keine Sekunde still – die offenen Aufträge laufen weiter, Löhne werden fällig, Lieferanten warten auf Zahlung. Doch wer darf in dieser Phase überhaupt entscheiden, und wer haftet am Ende für die Schulden des Betriebs? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob ein Einzelunternehmen, ein GmbH-Anteil oder eine Personengesellschaft zur Verlassenschaft gehört. Dieser Beitrag erklärt, was mit Firma und Unternehmen im Verlassenschaftsverfahren rechtlich geschieht, welche Fristen gelten und wie Erben den Betrieb absichern, ohne in eine persönliche Haftungsfalle zu laufen.

Gehört ein Unternehmen oder ein Gesellschaftsanteil zur Verlassenschaft? Schildern Sie uns die Eckdaten – wir prüfen Fortführung, Haftung und die nächsten Schritte im Firmenbuch. Jetzt anfragen ↓

Was mit dem Unternehmen im Todesfall geschieht

Im österreichischen Recht verschwindet das Vermögen eines Verstorbenen nicht in ein Vakuum. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Diese sogenannte ruhende Verlassenschaft ist zwar nicht handlungsfähig wie eine lebende Person, sie ist aber Trägerin aller Rechte und Pflichten – und damit auch des Unternehmens. Erst mit der Einantwortung, also der gerichtlichen Übergabe des Nachlasses, treten die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Position ein (§ 547 ABGB).

Für ein Unternehmen bedeutet das: Zwischen Todestag und Einantwortung – ein Zeitraum, der je nach Komplexität Monate bis über ein Jahr dauern kann – gehört der Betrieb der Verlassenschaft. In dieser Schwebephase entscheidet sich, ob die Firma fortgeführt, ruhend gehalten oder abgewickelt wird. Den allgemeinen Ablauf eines Verfahrens haben wir im Beitrag zum Verlassenschaftsverfahren in Österreich dargestellt; hier geht es um die Besonderheiten, die ein laufender Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Infografik · Ablauf
Vom Todestag bis zur Einantwortung
1
Todesfall
Die Verlassenschaft entsteht als juristische Person (§ 546 ABGB). Das Unternehmen gehört nun ihr.
2
Verfahrenseinleitung
Der Gerichtskommissär (Notar) klärt Erben, Vermögen und Schulden und fordert zur Erbantrittserklärung auf (§ 157 AußStrG).
3
Laufende Verwaltung
Der Betrieb wird im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs weitergeführt (§ 810 ABGB) – wer das darf, klären wir unten.
4
Einantwortung
Die Erben treten in die Rechtsposition ein (§ 547 ABGB). Erst jetzt sind sie Inhaber des Unternehmens.

Einzelunternehmen oder Anteil – die zentrale Weichenstellung

Die wichtigste Frage zuerst: In welcher Rechtsform wird das Unternehmen betrieben? Davon hängt fast alles ab – von der Haftung über das Firmenbuch bis zur Frage, ob der Betrieb überhaupt zur Verlassenschaft gehört. Grob ist zwischen zwei Welten zu unterscheiden.

Beim Einzelunternehmen ist der Inhaber persönlich Träger des Unternehmens. Stirbt er, fällt der gesamte Betrieb mit Vermögen, Verträgen und Verbindlichkeiten in die Verlassenschaft. Bei der Beteiligung an einer Gesellschaft – etwa einem GmbH-Geschäftsanteil oder einem OG-Anteil – stirbt nicht das Unternehmen, sondern nur ein Gesellschafter. Die Gesellschaft als eigenständiger Rechtsträger besteht weiter; in die Verlassenschaft fällt lediglich der Anteil. Wer die Grundunterschiede der Rechtsformen vertiefen möchte, findet sie im Beitrag Einzelunternehmen oder GmbH.

Einzelunternehmen
Der Betrieb selbst fällt in die Verlassenschaft. Vermögen, Verträge, Mitarbeiter und Schulden gehen auf die ruhende Verlassenschaft über.
Achtung: Bei Fortführung droht den Erben unbeschränkte Haftung (§ 40 UGB).
Gesellschaftsanteil (GmbH, OG, KG)
Nur der Anteil fällt in die Verlassenschaft. Die Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen; maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag.
Häufigster Fall: Der GmbH-Anteil ist vererblich und geht mit der Einantwortung über (§ 76 GmbHG).

Das Einzelunternehmen in der Verlassenschaft

Beim eingetragenen Einzelunternehmer steht zunächst das Firmenbuch im Fokus. Rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmer – das sind solche, die den Schwellenwert des § 189 UGB überschreiten – müssen eingetragen sein (§ 8 UGB); kleinere Unternehmer können sich freiwillig eintragen lassen. Stirbt der Inhaber, ist die Änderung beim Firmenbuch anzumelden. Solange die Erbfolge nicht geklärt ist, wird die Verlassenschaft als Trägerin geführt; nach der Einantwortung treten die Erben an ihre Stelle.

Wer den Betrieb fortführen möchte, darf häufig auch den eingeführten Firmenwortlaut behalten. Nach § 22 UGB darf, wer ein Unternehmen von Todes wegen erwirbt, die bisherige Firma fortführen – auch wenn sie den Namen des Verstorbenen enthält –, sofern die Erben in die Fortführung ausdrücklich einwilligen. Das schützt den über Jahre aufgebauten Marktwert des Namens.

Ein eigener Themenkreis ist das Gewerberecht. Hängt der Betrieb an einer Gewerbeberechtigung, erlischt diese mit dem Tod – das Recht zum Fortbetrieb sichert aber § 41 GewO 1994. Das Fortbetriebsrecht steht in erster Linie der Verlassenschaft zu (§ 41 Abs 1 Z 1 GewO), daneben dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie den Kindern bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Es entsteht mit dem Ableben; der Vertreter der Verlassenschaft muss den Fortbetrieb jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen (§ 42 GewO iVm § 345 Abs 1 GewO). Fehlt die fachliche Befähigung, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

Einzelunternehmen: die wichtigsten Stellschrauben
Bereich Was zu beachten ist
FirmenbuchTod anmelden; Verlassenschaft, später Erben als Träger (§ 8 UGB).
FirmenwortlautFortführung mit Einwilligung der Erben zulässig (§ 22 UGB).
GewerbeFortbetriebsrecht der Verlassenschaft, Anzeige bei der BVB (§§ 41, 42 GewO).
HaftungBei Fortführung unbeschränkt, außer Einstellung binnen drei Monaten (§ 40 UGB).
DienstverhältnisseBestehen grundsätzlich fort; der Betriebsübergang berührt sie nicht automatisch.
💡 Praxistipp: Drei Monate sind die kritische Frist
Wer ein Nachlassunternehmen weiterführt, sollte die Entscheidung über Fortführung oder Einstellung nicht treiben lassen. Die unbeschränkte Haftung nach § 40 UGB lässt sich nur vermeiden, wenn der Betrieb spätestens drei Monate nach der Einantwortung eingestellt oder die Haftung wirksam ausgeschlossen wird. In unserer Praxis sehen wir, dass diese Frist oft im Trubel der Trauer übersehen wird – mit teuren Folgen.

Wer führt den Betrieb vorläufig? Vertretung und Kurator

Ein Unternehmen braucht jeden Tag Entscheidungen. Wer trifft sie, solange noch niemand eingeantwortet ist? Das Gesetz löst das über § 810 ABGB: Erben, die ihr Erbrecht hinreichend ausweisen, dürfen das Verlassenschaftsvermögen benützen, verwalten und die Verlassenschaft nach außen vertreten, solange das Gericht nichts anderes anordnet. Sind mehrere dazu berechtigt, üben sie dieses Recht gemeinsam aus.

Entscheidend ist die Grenze, die § 810 Abs 2 ABGB zieht. Geschäfte des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs – Wareneinkauf, Rechnungslegung, laufende Löhne, Erfüllung bestehender Aufträge – dürfen die Vertretungsberechtigten ohne gerichtliche Genehmigung erledigen. Alles, was darüber hinausgeht, etwa der Verkauf des Betriebs, die Aufnahme großer Kredite oder die Veräußerung wesentlicher Anlagen, bedarf der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Diese ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre. Dringende, unaufschiebbare Maßnahmen – die praktische „Notgeschäftsführung“ – sind damit gedeckt, solange sie sich im Rahmen des laufenden Betriebs halten.

Schwierig wird es, wenn sich mehrere Erbenanwärter nicht einigen oder das Erbrecht überhaupt strittig ist. Dann bestellt das Verlassenschaftsgericht einen Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG); mit dessen Bestellung endet die Vertretungsbefugnis der übrigen Personen. Auch wenn niemand greifbar ist, der den Betrieb führt, sorgt das Gericht über die Kuratorbestellung für eine handlungsfähige Vertretung (§ 156 AußStrG). Wann und warum ein solcher Kurator bestellt wird, erläutern wir im Beitrag Verlassenschaftskurator: Wann wird er bestellt ausführlich.

Wer darf was entscheiden?
Vertretung der Verlassenschaft im laufenden Betrieb
A
Erbe mit Erbrechtsausweis – führt den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, vertritt die Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB).
B
Außerordentliche Geschäfte – Betriebsverkauf, große Kredite, Veräußerung von Anlagen: nur mit Gerichtsgenehmigung (§ 810 Abs 2 ABGB).
C
Verlassenschaftskurator – bei Uneinigkeit oder Erbrechtsstreit; übernimmt die Vertretung (§ 173 AußStrG).

Haftung der Erben für Unternehmensschulden

Die Haftung ist der heikelste Punkt. Hier entscheidet sich, ob ein geerbter Betrieb zum Vermögen oder zum Risiko wird. Zwei Ebenen sind sauber zu trennen: die allgemeine Erbenhaftung und die spezielle unternehmensrechtliche Haftung bei Fortführung.

Die vier Haftungsregeln im Überblick
1
Bedingte Erbantrittserklärung begrenzt die allgemeine Erbenhaftung auf den Wert der Verlassenschaft (§ 802 ABGB). Wer unbedingt antritt, haftet auch mit Privatvermögen.
2
Fortführung des Betriebs löst nach § 40 UGB eine zusätzliche unbeschränkte Haftung für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten aus – unabhängig von der Art der Erbantrittserklärung.
3
Drei-Monats-Fenster: Die unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn der Betrieb spätestens drei Monate nach Einantwortung eingestellt oder die Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird (§ 40 Abs 2 UGB).
4
Übergehende Rechtsverhältnisse: Mit der Fortführung gehen die unternehmensbezogenen Verträge mit Rechten und Pflichten über (§ 38 UGB) – das betrifft Dauerschuldverhältnisse, Lieferverträge und Sicherheiten.

Die Kombination dieser Regeln zeigt, warum die Erbantrittserklärung und die Fortführungsentscheidung zusammen gedacht werden müssen. Eine bedingte Erbantrittserklärung allein schützt nicht vor der Haftung nach § 40 UGB, wenn der Betrieb über das Drei-Monats-Fenster hinaus weiterläuft. Umgekehrt nützt die fristgerechte Einstellung wenig, wenn unbedingt angetreten wurde und der Nachlass überschuldet ist. Wer das geerbte Unternehmen behalten und führen will, sollte den Haftungsausschluss aktiv und rechtzeitig gestalten. Die Risiken überstürzter Notverkäufe haben wir im Beitrag Unternehmen erben beleuchtet.

GmbH-Anteile, OG und KG im Erbfall

Bei Beteiligungen verschiebt sich das Bild grundlegend, weil die Gesellschaft selbst weiterlebt. Hier zählt nicht das UGB-Fortführungsrecht, sondern der Gesellschaftsvertrag und das jeweilige Gesellschaftsrecht.

Der GmbH-Geschäftsanteil

Geschäftsanteile an einer GmbH sind übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1 GmbHG). Anders als bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung unter Lebenden, die einen Notariatsakt erfordert, geht der Anteil im Erbfall mit der Einantwortung kraft Gesamtrechtsnachfolge über – ein Notariatsakt ist dafür nicht nötig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung aber an Bedingungen knüpfen, etwa an die Zustimmung der Gesellschaft (Vinkulierung). Solche Klauseln und allfällige Aufgriffsrechte der Mitgesellschafter sind im Erbfall genau zu prüfen. Wie die Übertragung eines GmbH-Anteils im Detail abläuft, lesen Sie im Beitrag GmbH-Anteil übertragen.

Offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft

Bei der offenen Gesellschaft (OG) ordnet das Gesetz im Grundfall an, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird – allerdings nur, „sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt“ (§ 131 Z 4 UGB). In der Praxis enthalten die meisten Verträge eine Fortsetzungs- oder Nachfolgeklausel, sodass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern oder mit den Erben fortbesteht. Scheidet ein Gesellschafter aus, ist ihm der Wert seines Anteils abzufinden (§ 137 UGB).

Für die Kommanditgesellschaft regelt § 139 UGB einen Sonderfall: Sieht der Vertrag die Fortsetzung mit den Erben vor, besteht die Gesellschaft mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe kann dabei verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird – das begrenzt seine Haftung auf die Einlage. Lehnen die übrigen Gesellschafter ab, darf der Erbe ohne Kündigungsfrist ausscheiden. Diese Rechte sind allerdings befristet: Sie müssen binnen drei Monaten nach der Einantwortung geltend gemacht werden.

🏢
GmbH-Anteil
Vererblich, geht mit Einantwortung über. Vinkulierung beachten (§ 76 GmbHG).
🤝
OG-Anteil
Auflösung im Grundfall, meist aber Nachfolgeklausel; Abfindung (§§ 131, 137 UGB).
📊
KG-Anteil
Fortsetzung mit Erben möglich; Kommanditistenstellung binnen 3 Monaten verlangen (§ 139 UGB).

Häufige Fehler rund um die Firma im Nachlass

Die Drei-Monats-Frist verstreichen lassen
Wer den Betrieb nach der Einantwortung einfach weiterlaufen lässt, riskiert die unbeschränkte Haftung nach § 40 UGB, ohne es zu merken.
Unbedingt antreten, ohne den Nachlass zu kennen
Ohne Inventar und Bewertung lässt sich nicht abschätzen, ob die Firma werthaltig oder überschuldet ist. Die bedingte Erbantrittserklärung schützt vor bösen Überraschungen.
Den Gesellschaftsvertrag ignorieren
Aufgriffsrechte, Vinkulierungen und Nachfolgeklauseln entscheiden über das Schicksal eines Anteils – wer sie übersieht, kämpft später mit Mitgesellschaftern.
Den Fortbetrieb nicht bei der Behörde anzeigen
Das Fortbetriebsrecht entsteht zwar automatisch, der Vertreter der Verlassenschaft muss es aber ohne Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen (§ 42 GewO).
Außerordentliche Geschäfte ohne Genehmigung tätigen
Der Verkauf des Betriebs oder die Aufnahme großer Kredite vor der Einantwortung braucht die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts (§ 810 Abs 2 ABGB).

So sichern Erben das Unternehmen richtig ab

Ein klarer Fahrplan verhindert die meisten Probleme. Die folgende Checkliste fasst die Schritte zusammen, die in den ersten Wochen nach dem Todesfall zählen – sie ersetzt keine individuelle Beratung, gibt aber Orientierung.

✅ Checkliste: Firma im Verlassenschaftsverfahren
☑️Rechtsform feststellen – Einzelunternehmen, GmbH-, OG- oder KG-Anteil. Davon hängt das weitere Vorgehen ab.
☑️Liquidität und laufende Verpflichtungen sichern – Löhne, Mieten und Lieferanten im Blick behalten, damit der Betrieb nicht zum Stillstand kommt.
☑️Vertretung klären – wer handelt nach § 810 ABGB, oder ist ein Verlassenschaftskurator nötig?
☑️Gewerbe-Fortbetrieb anzeigen – bei gewerblichem Betrieb die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht vergessen (§ 42 GewO).
☑️Erbantrittserklärung bewusst wählen – bedingt antreten, solange der Wert des Unternehmens nicht gesichert ist.
☑️Drei-Monats-Frist im Kalender – Fortführung oder Einstellung rechtzeitig entscheiden und die Haftung nach § 40 UGB aktiv steuern.

Welche Schritte am Ende sinnvoll sind, hängt stark vom Einzelfall ab – von der Werthaltigkeit des Betriebs, der Zahl der Erben und den Wünschen der Familie. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab; lassen Sie sich frühzeitig beraten, bevor Fristen ablaufen. Eine geordnete Bewertung beginnt häufig mit dem Inventar im Verlassenschaftsverfahren, das den Bestand des Unternehmens dokumentiert.

Häufige Fragen

Was passiert mit einem Einzelunternehmen, wenn der Inhaber stirbt?
Das Einzelunternehmen fällt mit allen Verträgen, Mitarbeitern und Schulden in die Verlassenschaft, die als juristische Person die Rechtsposition fortsetzt (§ 546 ABGB). Bis zur Einantwortung wird der Betrieb im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs verwaltet. Führen die Erben das Unternehmen fort, haften sie nach § 40 UGB unbeschränkt, sofern sie nicht binnen drei Monaten nach Einantwortung einstellen oder die Haftung ausschließen.
Wer darf das Unternehmen führen, solange das Verfahren läuft?
Erben, die ihr Erbrecht hinreichend ausweisen, dürfen den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb führen und die Verlassenschaft vertreten (§ 810 ABGB). Außerordentliche Geschäfte wie ein Betriebsverkauf brauchen die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Bei Uneinigkeit oder einem Erbrechtsstreit bestellt das Gericht einen Verlassenschaftskurator (§ 173 AußStrG).
Geht ein GmbH-Anteil automatisch auf die Erben über?
Geschäftsanteile an einer GmbH sind vererblich und gehen mit der Einantwortung kraft Gesamtrechtsnachfolge über – ein Notariatsakt ist dafür nicht erforderlich (§ 76 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Vinkulierungen oder Aufgriffsrechte vorsehen, die im Erbfall zu prüfen sind. Die Gesellschaft selbst besteht unverändert weiter.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Mit dem Tod gehört das Unternehmen der Verlassenschaft als juristischer Person; erst die Einantwortung macht die Erben zu Inhabern (§§ 546, 547 ABGB).
2.Beim Einzelunternehmen fällt der Betrieb selbst in den Nachlass, beim Gesellschaftsanteil nur die Beteiligung – die Rechtsform bestimmt das weitere Vorgehen.
3.Der laufende Betrieb wird über § 810 ABGB verwaltet; außerordentliche Geschäfte und Verkäufe brauchen die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts.
4.Wer das Nachlassunternehmen fortführt, haftet nach § 40 UGB unbeschränkt – außer der Betrieb wird binnen drei Monaten nach Einantwortung eingestellt oder die Haftung ausgeschlossen.
5.GmbH-Anteile sind vererblich (§ 76 GmbHG); bei OG und KG entscheiden Gesellschaftsvertrag und §§ 131, 137, 139 UGB über Fortsetzung, Abfindung und Fristen.

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Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.