Folgerechtsvergütung beim Auktionshandel in Österreich

Die Folgerechtsvergütung beim Auktionshandel gibt Künstlerinnen, Künstlern und ihren Rechtsnachfolgern eine Beteiligung am Weiterverkauf bestimmter Originale. Entscheidend sind der Verkaufspreis ohne Steuern, die Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarkts und die Frage, ob das Werk tatsächlich als Original im Sinn des § 16b UrhG gilt. Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Schwellen, die Berechnung, die Haftung von Auktionshaus und Verkäufer sowie die Ausnahme für einen zeitnahen Weiterverkauf. Er zeigt außerdem, welche Unterlagen Sie für eine belastbare Prüfung sichern sollten.

Originalkunst über ein Auktionshaus oder eine Galerie weiterverkauft? Schildern Sie, welches Werk wann und über welchen Kunstmarktvertreter weiterverkauft wurde. Wir prüfen die Voraussetzungen und die nötigen Unterlagen. Jetzt anfragen ↓

Folgerechtsvergütung beim Auktionshandel: Wann greift sie?

§ 16b UrhG knüpft die Folgerechtsvergütung an einen Weiterverkauf des Originals eines Werks der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Der Anspruch entsteht daher nicht schon bei der ursprünglichen Übergabe vom Künstler an eine Galerie, einen Sammler oder einen Händler. Er betrifft die spätere Weiterveräußerung. Zusätzlich muss der Verkaufspreis ohne Steuern mindestens 2.500 Euro betragen.

Eine weitere Voraussetzung ist die Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarkts. Das Gesetz nennt als Beispiele ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie und einen sonstigen Kunsthändler. Diese Person oder dieses Unternehmen kann als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sein. Ein Verkauf unter Privatpersonen ohne eine solche Beteiligung fällt daher nicht allein wegen des hohen Preises unter § 16b UrhG.

Der Begriff Weiterveräußerung setzt eine zeitliche Abfolge voraus. Zuerst muss das Werk aus dem Vermögen des Urhebers in den Verkehr gelangt sein. Danach kann ein weiterer Verkauf des konkreten Originals geprüft werden. Bei einem Werk, das mehrfach den Eigentümer gewechselt hat, ist die Kette deshalb vom ursprünglichen Verkauf bis zum aktuellen Auktionsvorgang nachzuzeichnen. Ein späterer Verkauf ist nicht automatisch deshalb erfasst, weil der Künstler noch als Urheber genannt wird.

Die gesetzliche Beteiligung ist von einem Honorar für die ursprüngliche Herstellung zu trennen. Das Honorar wird beim ersten Vertrag oder Verkauf vereinbart. Die Folgerechtsvergütung knüpft dagegen an den späteren Weiterverkauf und die gesetzlichen Tatbestände an. Auch die Bezeichnung des Werkes als Kommissionsware oder als Nachlassstück entscheidet für sich allein noch nicht über den Anspruch. Maßgeblich bleibt der tatsächliche Ablauf.

Die drei Eingangsvoraussetzungen
Alle Punkte müssen zum konkreten Weiterverkauf passen.
1. Weiterverkauf

Das Original wurde bereits nach der ersten Veräußerung durch den Urheber weiterveräußert.

2. Schwelle

Der Verkaufspreis ohne Steuern erreicht mindestens 2.500 Euro.

3. Kunstmarkt

Auktionshaus, Galerie oder Kunsthändler ist als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt.

Welche Originale und Verkäufe vom Folgerecht erfasst sind

Der Originalbegriff ist für die Prüfung zentral. § 16b Abs 3 UrhG erfasst zunächst Werkstücke, die der Urheber selbst geschaffen hat. Dazu kommen Werkstücke, die der Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt hat, wenn sie in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert wurden. Außerdem nennt das Gesetz Werkstücke, die sonst als Originale angesehen werden.

Ob ein konkretes Werk diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich bei Gemälden, Skulpturen, Zeichnungen, Fotografien oder Druckgrafiken nicht allein anhand des Auktionskatalogs beantworten. Angaben zur Auflage, Nummerierung, Signatur, Autorisierung und Provenienz können entscheidend sein. Bei Serienwerken kommt es auf die tatsächliche Herstellung und die Einordnung des einzelnen Werkstücks an.

Der Kunstmarktvertreter muss nicht zwingend das Auktionshaus sein. Das Gesetz stellt auf die Beteiligung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler ab. Für die praktische Prüfung ist deshalb der gesamte Verkaufsablauf zu erfassen: Wer hat das Werk eingeliefert, wer hat den Zuschlag erhalten, wer hat den Kaufvertrag abgewickelt und wer hat die Zahlung entgegengenommen?

Bei einer nummerierten Auflage ist die einzelne Nummer dem konkreten Weiterverkauf zuzuordnen. Die bloße Angabe, dass ein Künstler mehrere gleichartige Werke geschaffen hat, beantwortet noch nicht, ob ein bestimmtes Werkstück als autorisiertes Original gilt. Je nach Technik können Zertifikate, Auflagenverzeichnisse, Signaturen, Druckvermerke oder Unterlagen des Studios Bedeutung haben. Die rechtliche Beurteilung sollte daher auf das einzelne Werk und nicht auf eine allgemeine Werkgruppe bezogen werden.

Auch bei einem Verkauf über eine Galerie sollte die konkrete Vertragsbeziehung geprüft werden. Eine Galerie kann im eigenen Namen verkaufen, lediglich vermitteln oder das Werk im Auftrag des Eigentümers anbieten. Für die Folgerechtsvergütung kann diese Unterscheidung bei der Ermittlung der Zahlungspflicht und der Bürgenhaftung entscheidend sein. Die Rechnung oder der Katalog kann Hinweise geben, muss den gesamten Vertragsablauf aber nicht vollständig abbilden.

Original des Urhebers
Eigenhändig geschaffen oder in begrenzter Auflage unter eigener Leitung hergestellt, regelmäßig nummeriert und signiert oder auf andere Weise autorisiert.
Prüfpunkt
Werkidentität und Autorisierung dokumentieren.
Erfasster Weiterverkauf
Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit Beteiligung eines Auktionshauses, einer Galerie oder eines Kunsthändlers.
Prüfpunkt
Rolle des Kunstmarktvertreters im Ablauf klären.

Für die vertragliche Seite des künstlerischen Schaffens ist die Übersicht zum Künstlervertrag, zu Honorar und Verwertungsrechten eine passende Vertiefung. Sie behandelt den ursprünglichen Vertrag und die Nutzung der Rechte. Die Folgerechtsvergütung entsteht dagegen erst beim späteren Weiterverkauf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Folgerechtsvergütung berechnen: Staffel, Schwelle und Höchstbetrag

Die Vergütung wird nach einer gesetzlichen Staffel berechnet. Maßgeblich ist der Verkaufspreis ohne Steuern. Der jeweilige Prozentsatz gilt nur für den zugehörigen Preisabschnitt. Das verhindert, dass bei einem höheren Verkaufspreis der gesamte Betrag mit dem höchsten Prozentsatz belastet wird. Insgesamt darf die Vergütung 12.500 Euro nicht überschreiten.

Gesetzliche Staffel nach § 16b Abs 1 UrhG
PreisabschnittAnteilHinweis
Erste 50.000 Euro4 %2.000 Euro bei voller Ausschöpfung
Weitere 150.000 Euro3 %Bis insgesamt 200.000 Euro
Weitere 150.000 Euro1 %Bis insgesamt 350.000 Euro
Weitere 150.000 Euro0,5 %Bis insgesamt 500.000 Euro
Alle weiteren Beträge0,25 %Gesamt höchstens 12.500 Euro
Die Schwelle von 2.500 Euro und die Staffel beziehen sich auf den Verkaufspreis ohne Steuern.

Ein Verkaufspreis von 2.500 Euro führt bei erfüllten übrigen Voraussetzungen zu 100 Euro Folgerechtsvergütung. Bei 10.000 Euro sind es 400 Euro, bei 50.000 Euro 2.000 Euro. Ein Verkauf um 200.000 Euro ergibt 6.500 Euro. Bei 500.000 Euro sind 8.750 Euro erreicht. Der Höchstbetrag von 12.500 Euro wird bei einem Verkaufspreis von 2 Millionen Euro erreicht. Diese Beispiele zeigen zugleich, warum der Nettoverkaufspreis und die genaue Zuordnung einzelner Preisstufen festgehalten werden sollten.

Bei 120.000 Euro setzt sich der Betrag aus 2.000 Euro für die ersten 50.000 Euro und 2.100 Euro für die nächsten 70.000 Euro zusammen. Die Vergütung beträgt damit 4.100 Euro. Bei 360.000 Euro kommen zu den ersten drei Stufen mit zusammen 8.000 Euro noch 0,5 Prozent aus dem Preisabschnitt bis 500.000 Euro hinzu. Für die zusätzlichen 10.000 Euro sind das 50 Euro, insgesamt also 8.050 Euro. Die Rechnung folgt dem gestaffelten Aufbau und nicht einer einzelnen Prozentzahl für den gesamten Verkauf.

Für die praktische Abrechnung sollte auch festgehalten werden, ob der genannte Betrag ein Zuschlagspreis, ein Rechnungspreis oder ein Gesamtbetrag mit Aufgeld ist. Die gesetzliche Grundlage stellt auf den Verkaufspreis ohne Steuern ab. Bei abweichenden Bezeichnungen müssen daher die Vertrags- und Abrechnungsunterlagen miteinander verglichen werden. Eine nachvollziehbare Rechenzeile erleichtert es beiden Seiten, die angesetzte Grundlage zu prüfen.

Wer zahlt die Vergütung und wie wird sie geltend gemacht?

Der Anspruch richtet sich nach § 16b Abs 1 UrhG gegen den Veräußerer. Bei einer Auktion ist daher zuerst zu klären, wer rechtlich als Verkäufer aufgetreten ist. Das kann vom tatsächlichen Eigentümer des Werks bis zum professionellen Kunstmarktunternehmen reichen. Die Bezeichnung im Katalog allein beantwortet diese Frage nicht immer. Einlieferungsbedingungen, Auktionsbedingungen und Abrechnung können die Rollen genauer zeigen.

Vertreter des Kunstmarkts haften nach § 16b Abs 2 UrhG als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Für Künstler und Rechtsnachfolger ist diese Regel praktisch wichtig, wenn der eigentliche Veräußerer schwer erreichbar ist oder die Zahlung nicht erfolgt. Für das Auktionshaus wiederum ist die eigene Rolle im Verkaufsmodell entscheidend. Die Vertragsunterlagen sollten daher vor einer Einordnung vollständig gelesen werden.

Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch ist im Übrigen unveräußerlich. Er kann auch durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht damit einen Schutz vor, der nicht durch eine pauschale Vertragsklausel im Vorfeld beseitigt werden kann. Ob und wie ein Anspruch im konkreten Fall durchgesetzt wird, hängt von Werk, Vertrag, Verkaufsablauf und Beweislage ab.

Für eine erste Anspruchsanfrage sollten die bekannten Tatsachen übersichtlich und ohne Annahmen dargestellt werden. Dazu gehören das Werk, der mutmaßliche Verkauf, das Datum, der im Katalog oder in der Abrechnung genannte Preis und die beteiligten Unternehmen. Wenn einzelne Punkte noch offen sind, sollte das ausdrücklich vermerkt werden. So bleibt erkennbar, welche Information bereits belegt und welche nur aus einer Veröffentlichung abgeleitet ist.

Auf Seiten des Kunstmarktvertreters ist eine nachvollziehbare Dokumentation des Verkaufsablaufs ebenfalls wichtig. Sie kann zeigen, wer den Vertrag geschlossen hat, welche Beträge an wen weitergeleitet wurden und ob der Vorgang unter die gesetzliche Ausnahme fällt. Die Unterlagen sollten so geordnet sein, dass Werkidentität, Verkaufspreis und Rollen ohne mehrere widersprüchliche Quellen rekonstruierbar sind.

Praxistipp: Rollen im Auktionsablauf trennen

Sichern Sie nicht nur den Zuschlagspreis. Halten Sie getrennt fest, wer Eigentümer, Einlieferer, Verkäufer, Käufer, Vermittler und Zahlungsempfänger war. Diese Zuordnung erleichtert die Prüfung der Zahlungspflicht und der möglichen Bürgenhaftung.

Zur allgemeinen Einordnung von Nutzungsrechten und Vergütung in Lizenzbeziehungen können Sie den Beitrag über Lizenzverträge in Österreich lesen. Das Folgerecht ist davon zu unterscheiden: Es ist eine gesetzliche Beteiligung an einem späteren Weiterverkauf und keine frei vereinbarte laufende Lizenzgebühr.

Wann der zeitnahe Weiterverkauf eine Ausnahme bildet

§ 16b Abs 4 UrhG enthält eine eng gefasste Ausnahme. Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 Euro nicht übersteigt. Für die Prüfung müssen daher zwei Tatsachen gemeinsam festgestellt werden: der Zeitraum seit dem Erwerb vom Urheber und die Höhe des konkreten Verkaufspreises ohne Steuern.

Die Ausnahme greift nicht schon deshalb, weil der Verkauf kurze Zeit nach dem Erwerb stattfindet. Liegt der Verkaufspreis über 10.000 Euro, fehlt eine der beiden Voraussetzungen. Ebenso reicht ein niedriger Preis allein nicht, wenn der Erwerb vom Urheber bereits drei Jahre oder länger zurückliegt. Die Belege für Erwerbsdatum und Preis gehören deshalb zusammengeführt und nicht getrennt betrachtet.

Beispiel eins: Ein Sammler erwirbt ein Werk vom Urheber und verkauft es nach einem Jahr über ein Auktionshaus um 9.000 Euro ohne Steuern. Der kurze Zeitraum und der Preis unter 10.000 Euro können die Ausnahme begründen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 16b UrhG geprüft sind. Beispiel zwei: Der Verkauf erfolgt ebenfalls nach einem Jahr, der Preis liegt aber bei 12.000 Euro. Dann fehlt die Preisvoraussetzung der Ausnahme. Beispiel drei: Der Preis liegt bei 8.000 Euro, der Erwerb vom Urheber liegt aber mehr als drei Jahre zurück. Dann fehlt die zeitliche Voraussetzung.

Die Beispiele zeigen, warum eine Prüfung mit ungefähren Angaben beginnen kann, aber bei den entscheidenden Punkten auf Belege angewiesen bleibt. Ein Katalog kann den Verkaufspreis und das Datum nennen. Für den Erwerb vom Urheber ist hingegen häufig der frühere Vertrag oder eine Rechnung erforderlich. Stimmen die Daten nicht überein, sollte zunächst die Chronologie geklärt werden.

Ausnahme nach § 16b Abs 4 UrhG
Voraussetzung eins
Erwerb vom Urheber vor weniger als drei Jahren.
Voraussetzung zwei
Verkaufspreis ohne Steuern höchstens 10.000 Euro.
Prüfergebnis
Nur wenn beide Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, greift diese spezielle Ausnahme.

Welche Unterlagen Künstler und Rechtsnachfolger sichern sollten

Wer von einem Weiterverkauf erfährt, sollte zunächst die Werkidentität sichern. Dazu gehören Titel, Technik, Maße, Entstehungszeit, Signatur, Auflagennummer und vorhandene Echtheits- oder Provenienzangaben. Bei einer limitierten Auflage sind zusätzlich Unterlagen zur Gesamtauflage und zur Autorisierung hilfreich. Ein Auktionskatalog kann ein wichtiger Ausgangspunkt sein, ersetzt aber nicht zwingend die vollständige Dokumentation.

Für die zeitliche Prüfung braucht es den Nachweis der ersten Veräußerung durch den Urheber oder des späteren Erwerbs vom Urheber. Rechnungen, Verträge, Korrespondenz, Galerieunterlagen und Belege aus dem Nachlass können dabei unterschiedliche Teile der Chronologie abdecken. Bei einer Rechtsnachfolge kommen Testament, Einantwortungsbeschluss, Erbvertrag oder andere Nachweise hinzu, je nachdem, worauf die Rechtsnachfolge beruht.

Der Verkauf selbst sollte mit Zuschlagsbestätigung, Abrechnung, Auktionsbedingungen, Einlieferungsvertrag und Zahlungsunterlagen dokumentiert werden. Besonders wichtig ist der Verkaufspreis ohne Steuern. Käuferaufgeld, Verkäuferprovision, Versand, Versicherung und andere Positionen dürfen nicht ungeprüft mit dem maßgeblichen Verkaufspreis gleichgesetzt werden. Die konkrete Abrechnung muss zeigen, welcher Betrag als Verkaufspreis angesetzt wurde.

Prüfmappe für den Weiterverkauf
1Werk
Identität, Technik, Auflage, Nummerierung, Signatur und Autorisierung.
2Chronologie
Erste Veräußerung, Erwerb vom Urheber und relevante Zeitpunkte.
3Verkauf
Auktionskatalog, Zuschlag, Abrechnung, Bedingungen und Zahlungsweg.
4Rechtsnachfolge
Urkunden, die den Übergang des Anspruchs nachvollziehbar machen.

Eine Prüfung kann außerdem klären, ob die Unterlagen den Preis ohne Steuern, die Beteiligung des Kunstmarktvertreters und die konkrete Verkäuferrolle ausreichend belegen. Je früher widersprüchliche Angaben zwischen Katalog, Abrechnung und Vertrag erkannt werden, desto gezielter lässt sich die weitere Kommunikation führen.

Fehlt eine Unterlage, sollte das nicht durch eine Vermutung ersetzt werden. Sinnvoll ist eine Liste der offenen Punkte: Ist das Werk nummeriert? Wann wurde es erstmals verkauft? Wurde der aktuelle Verkauf im eigenen Namen oder im Auftrag abgewickelt? Welcher Betrag ist der Verkaufspreis ohne Steuern? Eine solche Liste hilft, gezielt beim Verkäufer, beim Auktionshaus, bei der Galerie oder in den eigenen Archiven nachzufassen.

Bei einem Nachlass empfiehlt sich eine getrennte Ablage für die Werkunterlagen und die Dokumente zur Rechtsnachfolge. So lässt sich die Anspruchskette vom Werk über den Verkauf bis zur berechtigten Person nachvollziehbar darstellen. Bei mehreren Rechtsnachfolgern sollte zusätzlich geklärt werden, wer nach außen auftritt und welche Vereinbarungen für die gemeinsame Wahrnehmung bestehen.

Häufige Fehler und Sonderfälle beim Folgerecht

Bruttopreis und Verkaufspreis ohne Steuern verwechseln

Die Staffel knüpft an den Verkaufspreis ohne Steuern an. Wer stattdessen den Gesamtbetrag aus einer Abrechnung übernimmt, kann eine falsche Grundlage verwenden. Käuferaufgeld und andere Nebenkosten sollten deshalb getrennt vom maßgeblichen Verkaufspreis geprüft werden.

Erste Veräußerung und Weiterverkauf gleichsetzen

Das Folgerecht setzt eine Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber voraus. Die ursprüngliche Veräußerung selbst ist der Ausgangspunkt der Prüfung, nicht automatisch der vergütungspflichtige Vorgang. Die Besitz- und Vertragskette sollte deshalb chronologisch dargestellt werden.

Die Rolle des Auktionshauses ungeprüft annehmen

Ein Auktionshaus kann als Verkäufer, Käufer oder Vermittler auftreten. Welche Rolle vorliegt, ergibt sich aus dem konkreten Geschäftsmodell und den Vertragsunterlagen. Die gesetzliche Haftung als Bürge und Zahler und die eigene Zahlungspflicht sind auseinanderzuhalten.

Rechtsnachfolge und Sonderverkäufe nicht getrennt prüfen

Bei einem Nachlass muss zunächst geklärt werden, wer den Anspruch des Urhebers geltend machen kann. Beim Galerieverkauf ist die Rolle der Galerie im konkreten Ablauf zu prüfen. Ein privater Verkauf ohne Kunstmarktvertreter ist wiederum von einem Verkauf über ein Auktionshaus zu unterscheiden. Diese Sonderfälle dürfen nicht mit einer pauschalen Annahme zusammengezogen werden.

Mehrere Weiterverkäufe und wechselnde Kunstmarktvertreter

Wird dasselbe Werk nach einem ersten Auktionsverkauf nochmals über eine Galerie oder ein anderes Auktionshaus verkauft, ist jeder Vorgang gesondert zu erfassen. Verkaufspreis, Beteiligte, Werkzustand und Zeitpunkt können voneinander abweichen. Die Prüfung des früheren Weiterverkaufs ersetzt daher nicht die Prüfung des späteren Geschäfts. Eine fortlaufende Werkakte verhindert, dass Belege aus verschiedenen Verkäufen vermischt werden.

Verkauf aus einem Nachlass des Urhebers

Bei einem Verkauf aus dem Nachlass ist die Eigentumskette besonders genau zu dokumentieren. Der Nachlass kann Werke enthalten, die der Urheber selbst noch nicht veräußert hatte, und Werke, die bereits verkauft und später zurückerworben wurden. Für die Folgerechtsprüfung kommt es auf diese Vorgeschichte des konkreten Originals an. Die Nachlassabwicklung und die Folgerechtsfrage sollten deshalb getrennt, aber anhand derselben Werkunterlagen geprüft werden.

Private Verkäufe ohne Beteiligung des Kunstmarkts

Ein privater Verkauf kann trotz eines hohen Preises außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16b UrhG liegen, wenn kein Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Umgekehrt kann eine bloße private Einlieferung zu einer Auktion gerade zu einer Beteiligung des Auktionshauses führen. Entscheidend ist deshalb die Funktion des beteiligten Unternehmens und nicht die Bezeichnung der Parteien als privat.

1
Gesamtbetrag aus der Abrechnung übernehmen
Der relevante Verkaufspreis ohne Steuern muss aus den Unterlagen gesondert ermittelt werden.
2
Zeitnahe Ausnahme nur teilweise prüfen
Erwerbszeitpunkt und Verkaufspreis müssen gemeinsam an § 16b Abs 4 UrhG gemessen werden.
3
Kunstmarktrolle nicht dokumentieren
Verkäufer, Käufer und Vermittler können unterschiedliche rechtliche Rollen haben.
4
Rechtsnachfolge nur behaupten
Wer den Anspruch geltend macht, sollte den Übergang mit passenden Urkunden belegen können.

Das Urheberrecht im Unternehmen behandelt ebenfalls die Frage, wem Rechte an einem Werk zustehen. Für das Folgerecht ist zusätzlich der konkrete Weiterverkauf des Originals entscheidend. Die Themen überschneiden sich bei der Urheberschaft und bei der Dokumentation, haben aber unterschiedliche rechtliche Anknüpfungspunkte.

Häufige Fragen zur Folgerechtsvergütung beim Auktionshandel

Wann entsteht beim Verkauf eines Kunstwerks eine Folgerechtsvergütung?
Eine Folgerechtsvergütung kommt grundsätzlich bei der Weiterveräußerung des Originals eines Werks der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber in Betracht. Der Verkaufspreis ohne Steuern muss mindestens 2.500 Euro betragen und ein Auktionshaus, eine Galerie oder ein sonstiger Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sein.
Wie berechnet sich die Folgerechtsvergütung beim Auktionshandel?
Die Vergütung wird nach einer Staffel auf den Verkaufspreis ohne Steuern berechnet: 4 Prozent von den ersten 50.000 Euro, danach 3 Prozent, 1 Prozent, 0,5 Prozent und 0,25 Prozent für die weiteren Preisabschnitte. Insgesamt beträgt sie höchstens 12.500 Euro.
Wann entfällt die Folgerechtsvergütung bei einem schnellen Weiterverkauf?
Der Anspruch entfällt nach § 16b Abs 4 UrhG, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis ohne Steuern 10.000 Euro nicht übersteigt. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

Das Wichtigste zur Folgerechtsvergütung auf einen Blick

Das Wichtigste zur Folgerechtsvergütung
1§ 16b UrhG erfasst den Weiterverkauf bestimmter Originale bildender Kunst nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
2Der Verkaufspreis ohne Steuern muss mindestens 2.500 Euro betragen und ein Vertreter des Kunstmarkts beteiligt sein.
3Die Staffel reicht von 4 Prozent bis 0,25 Prozent, der Gesamtbetrag ist mit 12.500 Euro begrenzt.
4Beim zeitnahen Weiterverkauf unter 10.000 Euro greift die Ausnahme nur, wenn auch der Erwerb vom Urheber weniger als drei Jahre zurückliegt.
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Kontakt zur Folgerechtsvergütung und weitere Prüfung

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