Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten (§ 745 ABGB)

Wenn ein Ehepartner stirbt, steht der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oft vor einer beklemmenden Frage: Darf ich überhaupt in unserer Wohnung bleiben? Das österreichische Erbrecht gibt darauf eine klare Antwort. Über den gesetzlichen Erbteil hinaus sichert das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB dem überlebenden Partner das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und den gewohnten Hausrat zu übernehmen. Dieser Anspruch ist pflichtteilsfest und gilt selbst dann, wenn die Kinder aus erster Ehe auf ihren Anteil drängen. Welche Rechte das im Detail sind, wie sie sich zum gesetzlichen Erbteil des Ehegatten verhalten und wo die typischen Streitpunkte liegen, erklärt dieser Beitrag praxisnah.

Fragen zum Verbleib in der Ehewohnung nach dem Todesfall? Schildern Sie Ihre Situation — wir prüfen, was Ihnen als überlebendem Ehegatten oder Partner zusteht. Jetzt anfragen ↓

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

Was ist das gesetzliche Vorausvermächtnis?

Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist ein eigenständiger Anspruch, den das Gesetz dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ohne dessen Zutun einräumt. Es ist im § 745 ABGB geregelt und besteht aus zwei Komponenten: dem Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und dem Recht, die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu übernehmen. Der Begriff „Vorausvermächtnis“ verrät bereits seine Funktion. Es handelt sich um ein Vermächtnis, das dem überlebenden Partner vorweg – also vor der Verteilung der übrigen Verlassenschaft – zukommt.

Anders als ein Vermächtnis im Testament beruht dieser Anspruch nicht auf dem letzten Willen des Verstorbenen, sondern unmittelbar auf dem Gesetz. Der Verstorbene muss also nichts verfügt haben, damit das Vorausvermächtnis entsteht. Es entsteht automatisch mit dem Tod, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer den Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung genauer verstehen möchte, findet die Abgrenzung in unserem Beitrag zu Vermächtnis oder Erbeinsetzung.

Der Sinn der Regelung ist sozial gedacht. Der Gesetzgeber will verhindern, dass der überlebende Partner nach dem Tod seines Ehegatten aus der gewohnten Umgebung herausgerissen wird – etwa weil die Wohnung anderen Erben zufällt und diese auf Räumung drängen. Das Vorausvermächtnis schützt damit die Lebensgrundlage und die Würde des Hinterbliebenen in einer ohnehin belastenden Situation.

Das Vorausvermächtnis ist vom sozialversicherungsrechtlichen Anspruch getrennt. Ob und in welcher Höhe zusätzlich eine Hinterbliebenenleistung zusteht, erläutert unser Leitfaden zur Witwenpension in Österreich 2026. Diese Leistung fällt nicht in die Verlassenschaft, sondern beruht auf den Regeln des ASVG.

💡 Praxistipp: Das Vorausvermächtnis muss aktiv geltend gemacht werden

Auch wenn der Anspruch von Gesetzes wegen besteht, sollten Sie ihn im Verlassenschaftsverfahren ausdrücklich anmelden. Der Gerichtskommissär nimmt das Vorausvermächtnis nicht automatisch in das Inventar auf. Wer schweigt, riskiert, dass die Wohnung im Zuge der Erbteilung anders verwertet wird. Sprechen Sie das Thema daher früh im Verfahren an.

Wer hat Anspruch – Ehegatte, Partner, Lebensgefährte

Das Vorausvermächtnis steht in erster Linie dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner zu. Beide werden im Erbrecht weitgehend gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat und der überlebende Teil nicht rechtmäßig enterbt worden ist. War zum Todeszeitpunkt bereits ein Scheidungsverfahren mit überwiegendem Verschulden des Überlebenden anhängig oder lag ein wirksamer Enterbungsgrund vor, kann der Anspruch entfallen.

Sonderfall Lebensgefährte

Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 kennt das Gesetz auch ein eingeschränktes Vorausvermächtnis für Lebensgefährten. Nach § 745 Abs 2 ABGB steht dem Lebensgefährten das Wohnrecht und der Hausrat zu, sofern er mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Todeszeitpunkt weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebte. Anders als beim Ehegatten ist dieses Recht jedoch befristet: Es endet ein Jahr nach dem Tod. Der Lebensgefährte erhält also keinen dauerhaften Schutz, sondern eine Übergangsfrist, um sich neu zu orientieren.

Infografik
Anspruchsberechtigung im Überblick
PersonengruppeUmfangDauer
EhegatteWohnrecht + Hausratunbefristet
Eingetragener PartnerWohnrecht + Hausratunbefristet
Lebensgefährte (3 Jahre)Wohnrecht + Hausrat1 Jahr ab Tod
Rechtmäßig Enterbterkein Anspruch
Grundlage: § 745 ABGB i.d.F. ErbRÄG 2015. Beim Lebensgefährten zusätzlich Bedingungen nach § 745 Abs 2 ABGB.

Wohnrecht und Hausrat: der genaue Umfang

Das Vorausvermächtnis umfasst zwei Komponenten, die in der Praxis unterschiedlich strittig sind. Das Wohnrecht bezieht sich auf die Wohnung, die zuletzt der gemeinsamen Lebensführung diente – die Ehewohnung im Wortsinn. Der überlebende Partner darf dort weiterhin wohnen. Bei einer Eigentumswohnung des Verstorbenen bedeutet das ein gesetzliches Wohnrecht an einer fremden Sache, das gegenüber den Erben durchsetzbar ist.

Die zweite Komponente betrifft die beweglichen Sachen des Haushalts. Hier zieht das Gesetz eine wichtige Grenze: Übernommen werden dürfen nur jene Gegenstände, die zur Fortführung des Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das umfasst typischerweise Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Bettwäsche und ähnliche Dinge des täglichen Gebrauchs. Nicht erfasst sind Wertgegenstände, Kunstsammlungen, Bargeld oder ein Auto, sofern diese nicht zur gewöhnlichen Haushaltsführung gehören.

Was zählt zum Hausrat – und was nicht?
Abgrenzung der beweglichen Sachen nach § 745 Abs 1 ABGB
✔ Regelmäßig erfasst
  • Möbel der gemeinsamen Wohnung
  • Küchen- und Haushaltsgeräte
  • Geschirr, Besteck, Wäsche
  • Übliche Einrichtungsgegenstände
✘ Regelmäßig nicht erfasst
  • Wertvolle Kunst- und Sammlerstücke
  • Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere
  • Schmuck mit erheblichem Wert
  • Fahrzeuge (in der Regel)

Der Maßstab „entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen“ ist dabei flexibel. Wer in gehobenen Verhältnissen lebte, darf einen entsprechend hochwertigeren Hausstand fortführen als jemand mit bescheidener Einrichtung. Die Grenze verläuft dort, wo ein Gegenstand nicht mehr der Fortführung des Haushalts, sondern der reinen Vermögensbildung dient. Genau an dieser Abgrenzung entzünden sich in der Praxis viele Auseinandersetzungen mit den übrigen Erben.

Zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil nach § 744 ABGB

Der entscheidende Punkt, den viele Hinterbliebene nicht kennen: Das Vorausvermächtnis kommt zum gesetzlichen Erbteil hinzu. Es wird nicht von ihm abgezogen. Der überlebende Ehegatte erbt also zunächst seinen gesetzlichen Anteil an der Verlassenschaft und erhält darüber hinaus das Wohnrecht und den Hausrat. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten richtet sich nach § 744 ABGB. Neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen erbt der Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft. Neben den Eltern des Verstorbenen erbt er zwei Drittel, und sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Verlassenschaft. Diese Quote bestimmt, was dem überlebenden Partner an der Substanz des Nachlasses zukommt – das Vorausvermächtnis tritt dann obendrauf.

Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten (§ 744 ABGB)
Quote neben den jeweiligen Verwandten – das Vorausvermächtnis kommt hinzu
Neben Kindern und deren Nachkommen – der Ehegatte erbt ein Drittel, die Kinder teilen sich die übrigen zwei Drittel.
Neben Eltern des Verstorbenen – der Ehegatte erbt zwei Drittel; ist ein Elternteil vorverstorben, fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten zu.
1/1
Weder Kinder noch Eltern – der Ehegatte erbt die gesamte Verlassenschaft.

Wichtig ist die saubere Trennung der Begriffe. Das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB ist kein Erbteil, sondern ein Anspruch eigener Art. Es macht den überlebenden Partner nicht zum Eigentümer der Wohnung, sondern verschafft ihm ein Nutzungsrecht. Beim Hausrat hingegen geht das Eigentum an den übernommenen Gegenständen über. Wie der gesamte Nachlass im Verfahren ermittelt und verteilt wird, erläutert unser Überblick zum Verlassenschaftsverfahren in Österreich.

Warum das Vorausvermächtnis pflichtteilsfest ist

Eine der wertvollsten Eigenschaften des Vorausvermächtnisses ist seine Pflichtteilsfestigkeit. Das bedeutet: Das Vorausvermächtnis bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils der Kinder außer Betracht. Es wird nicht in die Pflichtteilsgrundlage eingerechnet und mindert dadurch nicht den Pflichtteil der übrigen Berechtigten. Umgekehrt müssen sich auch die pflichtteilsberechtigten Kinder den Wert des Vorausvermächtnisses nicht entgegenhalten lassen.

Praktisch heißt das: Selbst wenn die Kinder ihren Pflichtteil – also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – einfordern, können sie das Wohnrecht und den Hausrat des überlebenden Ehegatten nicht antasten. Der überlebende Partner muss sich diesen Wert nicht auf seinen eigenen Pflichtteil oder Erbteil anrechnen lassen. Das Vorausvermächtnis ist damit ein besonders stabiler Schutz, der auch testamentarischen Gestaltungen weitgehend standhält. Wer wissen möchte, wie sich der Pflichtteil im Detail zusammensetzt, findet die Methodik in unserem Beitrag zum Pflichtteil berechnen in Österreich.

💡 Praxistipp: Pflichtteilsfestigkeit als Gestaltungsinstrument

Wer seinen Ehepartner über das gesetzliche Maß hinaus absichern möchte, kann die Pflichtteilsfestigkeit gezielt nutzen. Da das Vorausvermächtnis die Pflichtteile nicht schmälert, lässt es sich mit einer testamentarischen Zuwendung kombinieren, ohne die Kinder zu benachteiligen. Eine vorausschauende Nachlassplanung verhindert, dass nach dem Todesfall Streit über die Wohnung entsteht.

Eigentumswohnung oder Mietwohnung – der Unterschied

Ob die Ehewohnung im Eigentum des Verstorbenen stand oder gemietet war, macht für die rechtliche Konstruktion einen erheblichen Unterschied. Beide Fälle führen zwar dazu, dass der überlebende Partner wohnen bleiben kann – die Rechtsgrundlage ist aber eine andere.

Eigentumswohnung des Verstorbenen

Gehörte die Wohnung dem Verstorbenen, greift das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB unmittelbar. Der überlebende Partner erhält ein Wohnrecht an der Wohnung, das er gegenüber den Erben durchsetzen kann. Fällt das Eigentum etwa den Kindern zu, müssen diese das Wohnrecht dulden. Bei einer Eigentumswohnung, die beiden Ehegatten je zur Hälfte gehörte, kommt zudem das Wohnungseigentumsgesetz ins Spiel, das für die Eigentümerpartnerschaft besondere Regeln zum Anwachsen des Anteils vorsieht.

Mietwohnung – das Eintrittsrecht nach § 14 MRG

War die Ehewohnung gemietet und fällt sie unter den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, regelt nicht primär das Vorausvermächtnis, sondern das Eintrittsrecht nach § 14 MRG die Fortsetzung. Stirbt der Hauptmieter, treten die im § 14 Abs 3 MRG genannten eintrittsberechtigten Personen – darunter ausdrücklich der Ehegatte und der Lebensgefährte – in den Mietvertrag ein, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Wer das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, muss dies binnen 14 Tagen nach dem Tod dem Vermieter bekanntgeben. Das Eintrittsrecht hat dabei Vorrang vor den erbrechtlichen Ansprüchen anderer.

Eigentumswohnung
Grundlage ist das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB. Der überlebende Partner erhält ein Wohnrecht, das gegenüber den Erben durchsetzbar ist.
Häufigster Fall: Wohnung fällt an Kinder, diese müssen das Wohnrecht dulden.
Mietwohnung (MRG)
Grundlage ist das Eintrittsrecht nach § 14 MRG. Ehegatte oder Lebensgefährte treten in den Mietvertrag ein.
Achtung: 14-Tage-Frist beachten, wenn das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll.

In der Beratungspraxis ist die saubere Einordnung dieser Konstellation entscheidend. Wer fälschlich annimmt, das Vorausvermächtnis verschaffe ihm auch in der Mietwohnung ein unbefristetes Recht, übersieht möglicherweise die kurze Reaktionsfrist des § 14 MRG. Umgekehrt führt die irrige Vorstellung, man müsse als überlebender Ehegatte in der Eigentumswohnung des Verstorbenen Miete an die erbenden Kinder zahlen, zu unnötigen Zugeständnissen.

Streit mit Kindern aus erster Ehe

Die klassische Konfliktlage entsteht in Patchwork-Konstellationen. Der Verstorbene hinterlässt eine zweite Ehefrau oder einen zweiten Ehemann und Kinder aus erster Ehe. Die Kinder erben neben dem überlebenden Ehegatten und betrachten die gemeinsame Eigentumswohnung oft als Teil ihres Erbes, über das sie frei verfügen wollen. Der überlebende Partner möchte hingegen in der gewohnten Umgebung bleiben. Hier zeigt das Vorausvermächtnis seine Schutzwirkung.

Da das Wohnrecht pflichtteilsfest ist und zusätzlich zum Erbteil besteht, können die Kinder den Verbleib des überlebenden Ehegatten in der Wohnung grundsätzlich nicht verhindern. Sie erben zwar das Eigentum an der Wohnung anteilig, müssen aber das gesetzliche Wohnrecht dulden. Streit entsteht in der Praxis seltener über das Ob als über das Wie: Wer trägt die Betriebskosten? Darf der überlebende Partner die Wohnung untervermieten? Welche Erhaltungspflichten bestehen? Diese Fragen sind im Einzelfall zu klären und sollten möglichst frühzeitig geregelt werden.

Eine fundierte Begleitung im Verlassenschaftsverfahren beugt solchen Konflikten vor. Wer als überlebender Partner seine Ansprüche kennt und früh anmeldet, vermeidet, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Vertiefende Informationen zur Stellung des Ehegatten finden Sie auch auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und Testamenten.

Häufige Fehler und Stolperfallen

Gerade weil das Vorausvermächtnis von Gesetzes wegen besteht, wird es im Verfahren oft unterschätzt. Die folgenden Fehler kosten überlebende Partner regelmäßig Geld, Nerven oder sogar das Wohnrecht.

Anspruch nicht angemeldet
Das Vorausvermächtnis wird nicht automatisch berücksichtigt. Wer es im Verlassenschaftsverfahren nicht ausdrücklich geltend macht, riskiert, dass die Wohnung anders verwertet wird.
Mietwohnung mit Eigentum verwechselt
Bei einer Mietwohnung gilt vorrangig das Eintrittsrecht nach § 14 MRG mit seiner kurzen 14-Tage-Frist. Wer hier auf das unbefristete Wohnrecht vertraut, kann den Schutz verlieren.
Pflichtteilsfestigkeit nicht genutzt
Manche überlebende Partner lassen sich den Wert von Wohnrecht und Hausrat auf ihren Erbteil anrechnen, obwohl das Vorausvermächtnis pflichtteilsfest neben dem Erbteil steht.
Hausrat zu weit ausgelegt
Wertgegenstände, Bargeld oder Sammlungen gehören nicht zum übernehmbaren Hausrat. Wer hier überzieht, provoziert berechtigte Einwände der Miterben.
✅ Checkliste: So sichern Sie Ihr Vorausvermächtnis
☑️Anspruch früh anmelden – das Vorausvermächtnis ausdrücklich beim Gerichtskommissär geltend machen.
☑️Eigentumsverhältnisse klären – gehörte die Wohnung dem Verstorbenen, beiden oder war sie gemietet?
☑️Bei Miete: 14-Tage-Frist beachten – Eintritt nach § 14 MRG nicht durch Untätigkeit gefährden.
☑️Hausrat dokumentieren – welche beweglichen Sachen zur Fortführung des Haushalts erforderlich sind.
☑️Rechtsrat einholen – besonders bei Patchwork-Familien und Streit mit Miterben.

Häufige Fragen zum Vorausvermächtnis

Darf ich nach dem Tod meines Ehepartners in der Wohnung bleiben?
Ja. Als überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner steht Ihnen nach § 745 ABGB das gesetzliche Vorausvermächtnis zu, das ein Recht auf weiteres Wohnen in der Ehewohnung umfasst. Bei einer Eigentumswohnung müssen die Erben dieses Wohnrecht dulden. War die Wohnung gemietet, treten Sie in der Regel nach § 14 MRG in den Mietvertrag ein.
Bekomme ich das Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil?
Ja, das Vorausvermächtnis kommt zum gesetzlichen Erbteil hinzu und wird nicht von ihm abgezogen. Ihren Erbteil nach § 744 ABGB – etwa ein Drittel neben Kindern – erhalten Sie also unabhängig vom Wohnrecht und vom Hausrat. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
Können die Kinder das Vorausvermächtnis schmälern?
Nein. Das Vorausvermächtnis ist pflichtteilsfest und bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils der Kinder außer Betracht. Selbst wenn die Kinder ihren Pflichtteil einfordern, können sie das Wohnrecht und den notwendigen Hausrat des überlebenden Partners nicht antasten.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB sichert dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die Übernahme des notwendigen Hausrats.
2.Der Anspruch kommt zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil nach § 744 ABGB hinzu und ist pflichtteilsfest – die Pflichtteile der Kinder mindern ihn nicht.
3.Bei einer Mietwohnung greift vorrangig das Eintrittsrecht nach § 14 MRG mit einer 14-Tage-Frist; bei der Eigentumswohnung das Wohnrecht aus dem Vorausvermächtnis.
4.Der Anspruch muss im Verlassenschaftsverfahren aktiv geltend gemacht werden – gerade in Patchwork-Konstellationen ist frühzeitiger Rechtsrat ratsam.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist ein starkes, aber oft übersehenes Recht. In der angespannten Situation nach einem Todesfall gerät es leicht unter die Räder anderer Erbansprüche – besonders dann, wenn Kinder aus früheren Beziehungen eigene Vorstellungen vom Nachlass haben. Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Ihnen als überlebendem Ehegatten oder Partner zustehen, ob das Wohnrecht über das Vorausvermächtnis oder das Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz gesichert ist und wie Sie es im Verlassenschaftsverfahren durchsetzen. Auch bei der vorausschauenden Nachlassplanung begleiten wir Sie, damit Ihr Partner später nicht in eine Auseinandersetzung gezwungen wird. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des konkreten Einzelfalls.

Erbvertrag zwischen Ehegatten in Österreich – §§ 1249 ff ABGB

Ein Testament können Sie jederzeit widerrufen – ein Erbvertrag bindet Sie hingegen vertraglich und überdauert sogar den eigenen Sinneswandel. Genau deshalb wählen viele Ehepaare in Österreich diese Form, um sich gegenseitig verlässlich abzusichern. Doch der Erbvertrag nach §§ 1249 ff ABGB ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Er ist nur unter Ehegatten, Verlobten und eingetragenen Partnern zulässig, bedarf zwingend eines Notariatsakts und lässt höchstens über drei Viertel des Nachlasses bindend verfügen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann sich ein Erbvertrag lohnt, was das „reine Viertel“ bedeutet und wie er sich von einem klassischen Testament unterscheidet.

Möchten Sie sich als Ehegatten vertraglich absichern? Beschreiben Sie Ihr Vorhaben — wir prüfen, ob ein Erbvertrag die richtige Lösung ist und worauf Sie achten müssen. Jetzt anfragen ↓

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

Was ist ein Erbvertrag nach österreichischem Recht?

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Anders als beim Testament, das eine einseitige letztwillige Verfügung darstellt, verspricht ein Ehegatte dem anderen die künftige Erbschaft oder einen Teil davon – und der andere nimmt dieses Versprechen an. § 1249 ABGB formuliert das in seltener Klarheit: Zwischen Ehegatten kann ein Erbvertrag geschlossen werden, „wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird“.

Aus diesem Versprechen-und-Annehmen entsteht die zentrale Eigenschaft des Erbvertrags: eine echte vertragliche Bindung. Während ein Testament jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden kann, lässt sich ein Erbvertrag nicht einseitig aus der Welt schaffen. Beide Partner sind aneinander gebunden. Das schafft Verlässlichkeit – etwa wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Unternehmen aufgebaut hat oder eine Liegenschaft erhalten möchte und sicherstellen will, dass diese Planung nicht nachträglich umgestoßen wird.

Geregelt ist der Erbvertrag in den §§ 1249 bis 1254 ABGB. Diese Bestimmungen blieben auch nach der großen Erbrechtsreform des ErbRÄG 2015 inhaltlich erhalten. Der Erbvertrag ist damit eines der ältesten und zugleich stabilsten Instrumente der österreichischen Nachlassplanung – allerdings mit einem klar abgegrenzten Anwendungsbereich, den wir uns als Nächstes ansehen.

📄 Erbvertrag
Zweiseitiger Vertrag mit Annahme. Vertraglich bindend, nicht einseitig widerrufbar. Nur zwischen Ehegatten, Verlobten und eingetragenen Partnern. Notariatsaktpflicht.
Stärke: dauerhafte Absicherung des Partners.
✍️ Testament
Einseitige letztwillige Verfügung. Jederzeit frei widerrufbar. Für jede Person möglich, keine Vertragspartner nötig. Geringere Formerfordernisse.
Stärke: maximale Flexibilität bis zuletzt.

Wer darf einen Erbvertrag schließen?

Der Erbvertrag ist kein Instrument für jedermann. Das Gesetz beschränkt ihn auf einen sehr engen Personenkreis. Schließen können ihn ausschließlich Ehegatten, Verlobte – sofern später tatsächlich die Ehe geschlossen wird – sowie eingetragene Partnerinnen und Partner. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften steht der Erbvertrag nicht offen. Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt und den Partner absichern möchte, muss daher auf andere Werkzeuge zurückgreifen, etwa ein Testament oder eine Schenkung auf den Todesfall.

Der Sonderfall der Verlobten

Verlobte können einen Erbvertrag bereits vor der Eheschließung errichten. Seine Wirksamkeit steht aber unter einer Bedingung: Die Ehe muss tatsächlich folgen. Kommt es nicht zur Heirat, entfaltet der Erbvertrag keine Wirkung. In der Praxis wird der Erbvertrag deshalb häufig gemeinsam mit oder kurz nach der Eheschließung errichtet – nicht zuletzt, weil er sich gut mit einem Ehevertrag und einer abgestimmten Nachlassplanung verbinden lässt.

💡 Praxistipp: Den richtigen Zeitpunkt wählen
Wer als Verlobter einen Erbvertrag errichtet, sollte die geplante Eheschließung im Vertrag dokumentieren und mit dem Notar abstimmen, was gilt, falls die Ehe scheitert. So vermeiden Sie Streit darüber, ob der Vertrag überhaupt je wirksam wurde. In der Kanzleipraxis empfehlen wir, Erbvertrag, Ehepakt und Vorsorgevollmacht als Gesamtpaket zu denken.

Form: Warum der Notariatsakt zwingend ist

Beim Erbvertrag genügt kein handschriftliches Schreiben und kein gewöhnlicher schriftlicher Vertrag. § 1249 ABGB verlangt ausdrücklich, dass der Erbvertrag „als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet“ werden muss. Ergänzend ordnet § 1 Abs 1 lit a Notariatsaktsgesetz die Notariatsaktspflicht für Erbverträge an. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein: die notarielle Beurkundung und die Form eines schriftlichen Testaments mit Zeugen oder notarieller Errichtung.

Diese strenge Form ist kein bürokratischer Selbstzweck. Sie hat zwei Funktionen. Erstens warnt sie die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen – wer sich vertraglich und dauerhaft bindet, soll sich der Tragweite bewusst sein. Zweitens sorgt die notarielle Errichtung dafür, dass der Vertrag inhaltlich klar, rechtssicher und im Streitfall beweisbar ist. Ein nicht in der vorgeschriebenen Form errichteter Erbvertrag ist nichtig.

⚖️ Formvoraussetzungen im Überblick
Anforderung Rechtsgrundlage
Notariatsakt§ 1249 ABGB, § 1 Abs 1 lit a NotAktsG
Form des schriftlichen Testaments§ 1249 ABGB, §§ 578 ff ABGB
Persönlicher Abschlusskeine Vertretung möglich
Reines Viertel frei lassen§ 1253 ABGB
Hinweis: Ein formwidrig errichteter Erbvertrag ist nichtig und kann auch nicht als Testament aufrechterhalten werden, wenn die Testamentsform fehlt.

Das „reine Viertel“ – die wichtigste Grenze

Das Herzstück des Erbvertragsrechts ist das sogenannte reine Viertel. Es ist die Antwort des Gesetzgebers auf eine heikle Frage: Wie weit darf sich jemand zu Lebzeiten über sein künftiges Vermögen binden? Die Antwort von § 1253 ABGB ist eindeutig: Durch den Erbvertrag kann ein Vertragspartner auf das Recht zu testieren nicht gänzlich verzichten. Ein „reines Viertel“ muss zur freien letztwilligen Verfügung stehen bleiben.

Praktisch bedeutet das: Mit einem Erbvertrag können Sie höchstens über drei Viertel Ihres Nachlasses bindend verfügen. Über das verbleibende Viertel müssen Sie frei entscheiden können – etwa durch ein späteres Testament. Verfügen Sie über dieses Viertel nicht, fällt es nicht etwa automatisch dem Vertragserben zu, selbst wenn ihm im Erbvertrag die gesamte Verlassenschaft versprochen wurde. Stattdessen geht das reine Viertel an die gesetzlichen Erben. Genau das übersehen viele bei der Planung.

Wichtig ist außerdem, was § 1253 ABGB über die Beschaffenheit dieses Viertels sagt: Es darf weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein. Das reine Viertel muss also tatsächlich „rein“ sein – ein echter, unbelasteter Spielraum für die letztwillige Verfügung. In der Berechnung ist daher Sorgfalt gefragt, denn Pflichtteilsansprüche und Schulden mindern das, was als bindend versprechbarer Anteil übrig bleibt.

📊 So teilt sich der Nachlass beim Erbvertrag
Maximaler bindender Anteil und freies Viertel
¾
Bindend versprechbar – Höchstens drei Viertel des Nachlasses können im Erbvertrag fix zugesagt werden.
¼
Reines Viertel – Muss frei verfügbar bleiben, darf nicht durch Pflichtteile oder Forderungen belastet sein (§ 1253 ABGB).
!
Ohne Verfügung – Wird über das reine Viertel nichts bestimmt, fällt es an die gesetzlichen Erben, nicht an den Vertragserben.

Bindungswirkung: Erbvertrag versus Testament

Der entscheidende Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament liegt in der Verbindlichkeit. Ein Testament ist und bleibt einseitig widerruflich – bis zum letzten Atemzug kann der Verfügende seine Meinung ändern, ein neues Testament errichten oder das alte vernichten. Wer einem Partner im Testament alles vermacht, gibt ihm keine gesicherte Position. Das spätere Testament schlägt das frühere.

Beim Erbvertrag ist das anders. Die vertragliche Bindung bedeutet, dass eine einseitige Aufhebung grundsätzlich nicht möglich ist. Geändert oder aufgehoben werden kann der Erbvertrag regelmäßig nur einvernehmlich – und wiederum in der Form eines Notariatsakts. Diese Stabilität ist der eigentliche Wert des Erbvertrags. Sie ist zugleich seine Bürde: Wer sich bindet, sollte sich sicher sein. Mehr zum allgemeinen Zusammenspiel von Ehe und Erbrecht in Österreich finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag.

Was der Erbvertrag NICHT verhindert

Ein verbreitetes Missverständnis: Der Erbvertrag binde auch das Vermögen zu Lebzeiten. Das ist nicht der Fall. Der Vertragserblasser bleibt grundsätzlich frei, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen – er kann es nutzen, verbrauchen oder verkaufen. Geschützt ist nicht der konkrete Gegenstand, sondern die erbrechtliche Position am Nachlass, wie er bei Tod vorhanden ist. Gegen das gezielte „Aushöhlen“ des Erbvertrags durch Schenkungen bestehen allerdings Korrekturmechanismen.

Der Pflichtteil der Kinder bleibt bestehen

Ein Erbvertrag setzt das Pflichtteilsrecht nicht außer Kraft. Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich die Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Schließen Ehegatten einen Erbvertrag, behalten gemeinsame oder eigene Kinder ihren Pflichtteilsanspruch – unabhängig davon, was die Eltern einander versprochen haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte.

Das hat unmittelbar mit dem reinen Viertel zu tun. Da dieses weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, müssen die Pflichtteilsansprüche bei der Gestaltung von Anfang an mitgedacht werden. Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, kann der überlebende Partner mit Pflichtteilsforderungen der Kinder konfrontiert sein. Wie hoch diese ausfallen, lässt sich vorab durchrechnen – wir erklären die Grundlagen im Beitrag Pflichtteil berechnen in Österreich.

✅ Checkliste: Was Sie vor dem Erbvertrag klären sollten
☑️Personenkreis – Sind Sie verheiratet, verlobt oder eingetragene Partner? Nur dann ist der Erbvertrag zulässig.
☑️Pflichtteilsberechtigte – Gibt es Kinder oder andere Pflichtteilsberechtigte? Deren Ansprüche bleiben bestehen.
☑️Reines Viertel – Ist klar, wer das frei verfügbare Viertel erhalten soll? Sonst fällt es an die gesetzlichen Erben.
☑️Vermögensstruktur – Immobilie, Geldvermögen oder Unternehmen? Die Zusammensetzung beeinflusst die Gestaltung.
☑️Notartermin – Der Erbvertrag bedarf zwingend eines Notariatsakts; ein Privatschreiben genügt nicht.

Abgrenzung zur Schenkung auf den Todesfall

Der Erbvertrag wird gern mit der Schenkung auf den Todesfall verwechselt – beide sind Verträge, beide wirken auf den Todesfall, beide brauchen einen Notariatsakt. Der Unterschied liegt im Gegenstand. Der Erbvertrag bezieht sich auf die Erbschaft als Ganzes oder einen Bruchteil davon; der Vertragserbe wird Erbe und tritt in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Die Schenkung auf den Todesfall hingegen betrifft einen einzelnen Vermögensgegenstand – etwa eine bestimmte Liegenschaft –, der dem Beschenkten zukommt, ohne dass dieser Erbe wird.

In der Praxis hat das spürbare Folgen. Wer dem Partner nicht die gesamte Erbschaft, sondern gezielt ein Objekt zuwenden will, ist mit der Schenkung auf den Todesfall oft besser bedient. Wer hingegen die gesamte Nachfolge gegenseitig absichern will, greift zum Erbvertrag. Nicht selten kombinieren wir beide Instrumente. Worauf bei der Schenkung auf den Todesfall im Detail zu achten ist – insbesondere bei Immobilien und Rückforderung –, lesen Sie in unserem gesonderten Beitrag dazu.

Erbvertrag in der Lebensgemeinschaft
Wer unverheiratet zusammenlebt, kann keinen Erbvertrag schließen. Ein solcher Vertrag wäre nichtig – greifen Sie auf Testament oder Schenkung auf den Todesfall zurück.
Das reine Viertel vergessen
Wer glaubt, mit dem Erbvertrag den ganzen Nachlass binden zu können, irrt. Ein Viertel bleibt immer frei – und fällt ohne Verfügung an die gesetzlichen Erben.
Pflichtteile übersehen
Pflichtteilsansprüche der Kinder bestehen trotz Erbvertrag fort. Wer sie nicht einplant, gefährdet die Liquidität des überlebenden Partners.
Auf die Form verzichten
Ein handschriftlicher oder einfacher schriftlicher Erbvertrag ist nichtig. Ohne Notariatsakt entfaltet er keine Wirkung.

Was passiert bei einer Scheidung?

Da der Erbvertrag an die Ehe geknüpft ist, stellt sich die Frage, was bei deren Auflösung gilt. Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, entfällt die Grundlage des Erbvertrags. Der überlebende geschiedene Partner kann sich nach der Scheidung grundsätzlich nicht mehr auf den Erbvertrag berufen. Die vertragliche Bindung, die während der Ehe Sicherheit gab, verliert mit dem Ende der Ehe ihren Bestand.

Das ist sachgerecht: Niemand soll einen geschiedenen Ehegatten gegen seinen Willen weiter erbrechtlich begünstigen müssen. In der Beratung weisen wir dennoch darauf hin, dass die Abwicklung im Detail komplex sein kann – etwa wenn der Erbvertrag mit Schenkungen, einem Ehepakt oder wechselseitigen Zuwendungen verbunden war. Hier lohnt eine genaue Prüfung der gesamten Vertragslage, damit nach der Scheidung keine Altlasten unbemerkt bestehen bleiben.

💡 Praxistipp: Erbvertrag regelmäßig überprüfen
Lebensumstände ändern sich – Vermögen, Familie, Beziehungen. Wir empfehlen, einen Erbvertrag alle paar Jahre und bei größeren Veränderungen gemeinsam mit dem Partner zu überprüfen. Da eine Änderung nur einvernehmlich und in Notariatsaktform möglich ist, sollte das Gespräch frühzeitig geführt werden, solange beide Partner handlungsfähig sind.

Häufige Fragen zum Erbvertrag

Worin unterscheidet sich ein Erbvertrag von einem Testament?
Das Testament ist eine einseitige Verfügung, die Sie jederzeit frei widerrufen können. Der Erbvertrag ist hingegen ein zweiseitiger Vertrag mit echter Bindungswirkung und kann grundsätzlich nur einvernehmlich aufgehoben werden. Außerdem ist der Erbvertrag auf Ehegatten, Verlobte und eingetragene Partner beschränkt und bedarf zwingend eines Notariatsakts.
Können wir den Erbvertrag später wieder ändern?
Eine einseitige Aufhebung ist beim Erbvertrag grundsätzlich nicht möglich. Eine Änderung oder Aufhebung kommt regelmäßig nur einvernehmlich zustande, und sie muss wiederum in Form eines Notariatsakts erfolgen. Bei einer Scheidung entfällt die Grundlage des Erbvertrags hingegen von selbst.
Was ist das reine Viertel?
Das reine Viertel ist jener Anteil des Nachlasses, über den Sie trotz Erbvertrag frei letztwillig verfügen können müssen. Nach § 1253 ABGB darf es weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein. Über höchstens drei Viertel dürfen Sie also bindend verfügen; verfügen Sie über das reine Viertel nicht, fällt es an die gesetzlichen Erben.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Der Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten, Verlobten (mit nachfolgender Ehe) und eingetragenen Partnern zulässig (§ 1249 ABGB).
2.Er bedarf zwingend eines Notariatsakts und der Form eines schriftlichen Testaments – sonst ist er nichtig.
3.Anders als ein Testament bindet der Erbvertrag vertraglich und ist nicht einseitig widerrufbar.
4.Höchstens drei Viertel des Nachlasses sind bindend versprechbar; das reine Viertel muss frei bleiben (§ 1253 ABGB).
5.Pflichtteile der Kinder bleiben bestehen; bei einer Scheidung entfällt die Grundlage des Erbvertrags.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Ob ein Erbvertrag für Ihre Situation das passende Instrument ist, hängt von Ihrer Vermögensstruktur, Ihren familiären Verhältnissen und Ihren Zielen ab. Wir prüfen für Sie, ob die strengen Voraussetzungen erfüllt sind, berechnen den bindenden Anteil unter Beachtung von Pflichtteilen und reinem Viertel und stimmen den Erbvertrag mit Ihren übrigen Vorsorgeinstrumenten ab. Auf unserer Schwerpunktseite zu Erbrecht und Testamenten finden Sie einen Überblick über unsere Leistungen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Erbschaft ausschlagen in Österreich – Entschlagung, Fristen & Folgen

Nicht jede Erbschaft ist ein Geschenk. Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, einem Familienstreit aus dem Weg gehen will oder seinen Anteil bewusst den eigenen Kindern überlassen möchte, kann eine Erbschaft in Österreich ausschlagen – juristisch korrekt heißt das Erbsentschlagung. Anders als viele glauben, gibt es dafür hierzulande keine starre Sechs-Wochen-Frist wie in Deutschland: Wer nicht erben will, gibt im Verlassenschaftsverfahren schlicht keine Erbantrittserklärung ab. Dieser Beitrag erklärt, wie die Ausschlagung praktisch funktioniert, welche Gerichtsfristen tatsächlich gelten, was mit Ihrem Anteil passiert und welcher Fehler die Ausschlagung endgültig vereitelt.

Überlegen Sie, eine Erbschaft auszuschlagen? Schildern Sie uns die Eckdaten — wir prüfen Fristen, Folgen und ob die Ausschlagung für Sie sinnvoll ist. Jetzt anfragen ↓

Inhaltsverzeichnis

Warum es in Österreich keine starre Ausschlagungsfrist gibt

Viele Mandanten kommen mit der Sorge in die Kanzlei, sie hätten „nur sechs Wochen Zeit“, um eine Erbschaft abzulehnen. Diese Frist stammt aus dem deutschen Recht (§ 1944 BGB) und gilt in Österreich schlicht nicht. Das österreichische Erbrecht funktioniert grundlegend anders: Niemand wird hier automatisch mit dem Todesfall zum Erben mit allen Schulden. Erst wer eine Erbantrittserklärung abgibt, tritt das Erbe an. Wer keine abgibt, erbt nicht.

Das ist der entscheidende Unterschied. In Deutschland muss man aktiv ausschlagen, sonst gilt das Erbe als angenommen. In Österreich muss man aktiv antreten – die Verlassenschaft fällt erst durch die sogenannte Einantwortung an den Erben über. Bis dahin ist der Nachlass eine eigene, ruhende Vermögensmasse. Deshalb existiert keine gesetzliche Frist, innerhalb derer man „ausschlagen“ müsste. Die Ablehnung erfolgt durch ein einfaches Unterlassen oder durch eine ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft nicht anzutreten.

🇩🇪 Deutschland
Das Erbe gilt mit dem Todesfall als angenommen. Wer es nicht will, muss innerhalb von sechs Wochen aktiv ausschlagen – sonst haftet er für Schulden.
Achtung: starre Frist, Versäumnis kostet.
🇦🇹 Österreich
Das Erbe muss aktiv angetreten werden (Erbantrittserklärung). Wer keine abgibt oder erklärt, nicht anzutreten, erbt nicht.
Keine starre Ausschlagungsfrist – aber Gerichtsfristen beachten.

Diese Systematik wirkt zunächst beruhigend – sie hat aber eine Kehrseite. Wer untätig bleibt, läuft Gefahr, vom Gericht zur Erklärung aufgefordert zu werden und dabei wichtige Folgen nicht zu überblicken. Und wer voreilig eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, kann eine spätere Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen. Genau dazu kommen wir gleich.

So schlagen Sie eine Erbschaft praktisch aus

Die Erbsentschlagung ist in der Praxis unkomplizierter, als die meisten erwarten. Sobald jemand verstirbt, leitet das zuständige Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren ein und beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär. Dieser ermittelt die in Frage kommenden Erben und tritt an sie heran. Spätestens hier müssen Sie Farbe bekennen: antreten oder ausschlagen.

Für die Ausschlagung gibt es zwei Wege. Entweder Sie geben gegenüber dem Gerichtskommissär eine ausdrückliche Erklärung ab, dass Sie die Erbschaft nicht antreten („Entschlagungserklärung“). Oder Sie geben innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist überhaupt keine Erbantrittserklärung ab. Beides führt dazu, dass Sie nicht Erbe werden. Die ausdrückliche Erklärung ist in der Regel der sauberere Weg, weil sie das Verfahren beschleunigt und Klarheit für die nachrückenden Erben schafft.

1
Todesfall & Verfahrensbeginn
Das Bezirksgericht leitet das Verlassenschaftsverfahren ein und bestellt einen Notar als Gerichtskommissär.
2
Aufforderung an die Erben
Der Gerichtskommissär fordert die in Frage kommenden Erben nachweislich auf, zu erklären, ob sie antreten oder ausschlagen.
3
Frist von mindestens vier Wochen
Für die Erbantrittserklärung wird eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen gesetzt (§ 157 Abs 2 AußStrG).
4
Entschlagung oder Antritt
Sie erklären die Ausschlagung – oder geben keine Erklärung ab. In beiden Fällen werden Sie nicht Erbe; Ihr Anteil rückt an andere weiter.

Wichtig: Eine Ausschlagung ist grundsätzlich nicht teilbar. Sie können nicht „nur die Schulden“ ausschlagen und das Sparbuch behalten. Wer ausschlägt, verzichtet auf die gesamte ihm zugefallene Erbschaft. Eine Ausnahme bilden Vermächtnisse (Legate), die rechtlich getrennt vom Erbteil zu behandeln sind – das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Die Gerichtsfrist nach § 157 AußStrG

Auch wenn es keine starre gesetzliche Ausschlagungsfrist gibt, heißt das nicht, dass Sie unbegrenzt Zeit haben. Nach § 157 Abs 2 AußStrG setzt der Gerichtskommissär den in Frage kommenden Erben eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Abgabe der Erbantrittserklärung. Aus erheblichen Gründen – etwa wenn der Umfang des Nachlasses noch unklar ist – kann eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt aber ein Jahr nicht überschreiten darf.

Versäumt jemand diese Frist, wird er nach § 157 Abs 3 AußStrG dem weiteren Verfahren nicht mehr beigezogen, solange er die Erklärung nicht nachholt. Praktisch bedeutet das: Wer schweigt, wird in der Regel so behandelt, als hätte er die Erbschaft nicht angetreten. Das Verfahren läuft mit den übrigen Erben weiter. Diese Frist ist also weniger eine „Ausschlagungsfrist“ als eine Verfahrensfrist, die das Gericht im Einzelfall festlegt.

💡 Praxistipp: Nutzen Sie die Bedenkzeit aktiv
Ist der Nachlass schwer einzuschätzen – etwa weil Schulden in unbekannter Höhe im Raum stehen –, beantragen Sie über den Gerichtskommissär eine Verlängerung der Frist oder eine Bedenkzeit. In dieser Zeit lässt sich eine Nachlassseparation oder eine Inventarerrichtung anstoßen, mit der Sie Aktiva und Passiva belastbar gegenüberstellen, bevor Sie sich entscheiden. So vermeiden Sie eine voreilige unbedingte Erbantrittserklärung.

Wenn Sie schon unbedingt angenommen haben

Hier liegt der gefährlichste Fallstrick des österreichischen Erbrechts. Die Erbantrittserklärung gibt es in zwei Varianten, geregelt in § 800 ABGB: bedingt und unbedingt. Die Wahl entscheidet über Ihre Haftung – und über die Frage, ob eine Ausschlagung später überhaupt noch möglich ist.

Bedingte Erbantrittserklärung

Bei der bedingten Erbantrittserklärung haften Sie für Nachlassschulden nur bis zur Höhe des Werts der übernommenen Verlassenschaft (cum viribus). Voraussetzung ist die Errichtung eines Inventars, das den Nachlass beziffert. Reichen die Aktiva nicht aus, müssen Sie nicht aus Ihrem Privatvermögen nachschießen. Für den Regelfall – und besonders bei unklarer Vermögenslage – ist das die sichere Wahl.

Unbedingte Erbantrittserklärung

Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie nach § 801 ABGB für alle Verbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt – auch mit Ihrem Privatvermögen. Übersteigen die Schulden den Nachlasswert, müssen Sie die Differenz aus eigener Tasche tragen. Und entscheidend: Nach einer bereits abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Erklärung ist bindend; ein Rückzug kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen (etwa bei Irrtum) in Betracht. Wer die Tragweite einer Erklärung nicht überblickt, sollte sie deshalb niemals ohne vorherige Klärung der bedingten und unbedingten Variante abgeben.

⚖️ Drei Wege, eine Erbschaft nicht (voll) zu übernehmen
Haftung und Wirkung im Vergleich
VarianteHaftung für SchuldenAusschlagung danach?
Ausschlagung (Entschlagung)Keine – Sie werden nicht ErbeEntfällt; Anteil rückt weiter
Bedingte ErbantrittserklärungNur bis zum NachlasswertGrundsätzlich nicht mehr
Unbedingte ErbantrittserklärungUnbeschränkt, auch privatGrundsätzlich ausgeschlossen
Hinweis: Im Zweifel und bei unklarer Vermögenslage ist die bedingte Erbantrittserklärung die sichere Wahl.

Ausschlagung nach dem Tod vs. Erbverzicht zu Lebzeiten

Im Alltag werden „Erbschaft ausschlagen“ und „auf das Erbe verzichten“ oft synonym verwendet. Juristisch sind das zwei völlig verschiedene Instrumente, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen und unterschiedliche Formvorschriften haben.

Ausschlagung (nach dem Tod)
Erfolgt im laufenden Verlassenschaftsverfahren, nach dem Tod des Erblassers. Keine notarielle Form nötig – Erklärung gegenüber dem Gerichtskommissär oder schlichtes Nicht-Antreten genügt.
Häufigster Fall: überschuldeter Nachlass.
Erbverzicht (zu Lebzeiten)
Vertrag mit dem noch lebenden Erblasser nach § 551 ABGB. Bedarf zwingend eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. Erstreckt sich im Zweifel auch auf Pflichtteil und Nachkommen.
Achtung: ohne Notariatsakt unwirksam.

Der Erbverzicht nach § 551 ABGB ist also ein Werkzeug der Nachlassplanung zu Lebzeiten – etwa wenn ein Kind bereits eine größere Schenkung erhalten hat und im Gegenzug auf sein künftiges Erbe verzichtet. Die Ausschlagung hingegen ist eine Reaktion nach dem Erbfall. Welches Instrument das richtige ist, hängt vom Zeitpunkt und vom Ziel ab. Wer vorausschauend gestalten will, findet die Details im Beitrag zum Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht.

Was mit Ihrem Anteil geschieht: Anwachsung und Transmission

Eine Erbschaft löst sich nicht in Luft auf, nur weil Sie sie ausschlagen. Ihr Anteil geht an andere über – und genau das wird oft übersehen. Wer aus Schutz vor Schulden ausschlägt, sollte wissen, dass diese Schulden damit häufig zu den nächsten in der Reihe wandern, nicht selten zu den eigenen Kindern.

Anwachsung und Eintritt der Nachkommen

Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, rückt grundsätzlich derjenige nach, der erben würde, wenn der Ausschlagende bereits verstorben wäre. Bei einem Kind, das ausschlägt, treten typischerweise dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Sind keine Nachkommen vorhanden, wächst der Anteil den übrigen Erben derselben Linie an. Wer also einen überschuldeten Nachlass ausschlägt, ohne an die nachrückenden Angehörigen zu denken, riskiert, das Problem nur weiterzuschieben.

Transmission: Tod vor der Erklärung

Stirbt ein berufener Erbe, nachdem ihm das Erbe angefallen ist, aber bevor er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, geht das Recht, die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, auf seine eigenen Erben über. Man spricht von Transmission. Diese Erben können dann selbst entscheiden – und unter Umständen auch sie schlagen aus. So kann eine einzige offene Verlassenschaft mehrere Verfahren auslösen. Gerade bei verschachtelten Familienkonstellationen ist anwaltliche Begleitung hier sinnvoll.

✅ Checkliste vor der Ausschlagung
☑️Vermögensübersicht – Stehen Aktiva und Passiva ausreichend fest, oder brauchen Sie ein Inventar?
☑️Wer rückt nach? – Würden Ihre eigenen Kinder die Schulden übernehmen?
☑️Noch keine Erklärung abgegeben? – Eine unbedingte Erbantrittserklärung verbaut die Ausschlagung.
☑️Pflichtteil bedacht? – Die Ausschlagung kann auch den Pflichtteilsanspruch berühren.
☑️Frist im Blick? – Die gerichtlich gesetzte Frist (mind. vier Wochen) sollte nicht ungenutzt verstreichen.

Schulden, Pflichtteil und steuerliche Überlegungen

Das häufigste Motiv für eine Ausschlagung ist der überschuldete Nachlass. Wenn Verbindlichkeiten den Wert des Vermögens übersteigen, bringt die Erbschaft unterm Strich nur Lasten. Hier ist die Ausschlagung oft die wirtschaftlich vernünftigste Lösung. Doch Vorsicht: Wer „nichts tut“, erbt in Österreich zwar nicht automatisch die Schulden – aber wer voreilig eine unbedingte Erklärung abgibt, haftet sehr wohl voll. Eine genaue Bestandsaufnahme ist deshalb unverzichtbar. Welche Schulden überhaupt auf Erben übergehen und welche nicht, lesen Sie ausführlich im Beitrag Schulden im Erbfall.

Auch der Pflichtteil verdient Beachtung. Schlagen Sie als pflichtteilsberechtigte Person die Erbschaft aus, kann das je nach Konstellation Auswirkungen auf Ihren Pflichtteilsanspruch haben. Anders als beim vertraglichen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten ist die Ausschlagung der Erbschaft nicht automatisch ein Verzicht auf den Pflichtteil – aber die Wechselwirkungen sind komplex und sollten im konkreten Fall geprüft werden, bevor Sie eine Erklärung abgeben.

Steuerliche Gründe spielen in Österreich seit dem Wegfall der Erbschaftssteuer (2008) eine geringere Rolle als früher. Dennoch gibt es Konstellationen – etwa bei Liegenschaften und der Grunderwerbsteuer oder bei laufenden Kosten einer Immobilie –, in denen eine Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoller sein kann als der Antritt. Solche Überlegungen gehören in eine individuelle Beratung, da sie stark vom Einzelfall abhängen.

Häufige Fehler bei der Erbsentschlagung

Vorschnelle unbedingte Erbantrittserklärung
Sie unterschreiben in gutem Glauben unbedingt – und haften plötzlich mit Privatvermögen. Eine Ausschlagung ist danach grundsätzlich verbaut.
Schulden nur an die eigenen Kinder weiterschieben
Sie schlagen aus – und der überschuldete Nachlass landet bei Ihren Nachkommen, die dann ebenfalls ausschlagen müssen.
Über Nachlassgegenstände verfügen
Wer Wertgegenstände aus dem Nachlass an sich nimmt oder verkauft, riskiert, als Erbe behandelt zu werden – und kann dann nicht mehr ausschlagen.
„Ausschlagung“ mit „Erbverzicht“ verwechseln
Ein Erbverzicht braucht einen Notariatsakt zu Lebzeiten. Nach dem Tod hilft nur noch die Ausschlagung im Verfahren.

Häufige Fragen zur Erbsentschlagung

Habe ich eine Frist, um in Österreich eine Erbschaft auszuschlagen?
Eine starre gesetzliche Frist wie die sechs Wochen in Deutschland gibt es in Österreich nicht. Wer nicht erben will, gibt einfach keine Erbantrittserklärung ab oder erklärt ausdrücklich, die Erbschaft nicht anzutreten. Das Gericht setzt im Verlassenschaftsverfahren aber eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen (§ 157 Abs 2 AußStrG), die Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen sollten.
Was passiert mit meinem Anteil, wenn ich ausschlage?
Ihr Anteil geht an die nächsten in der Erbfolge über – so, als wären Sie bereits verstorben. Bei einem Kind, das ausschlägt, treten meist dessen eigene Kinder (die Enkel) nach; gibt es keine Nachkommen, wächst der Anteil den übrigen Erben der Linie an. Ein überschuldeter Nachlass wird dadurch oft an die nächste Generation weitergereicht.
Erbe ich automatisch die Schulden, wenn ich nichts tue?
Nein. In Österreich werden Sie nicht allein durch den Todesfall zum Erben mit allen Schulden. Erst die Abgabe einer Erbantrittserklärung lässt Sie das Erbe antreten. Gefährlich wird es nur, wenn Sie eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben – dann haften Sie unbeschränkt, auch mit Ihrem Privatvermögen, und können nicht mehr ausschlagen.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Österreich kennt keine starre Ausschlagungsfrist. Wer nicht erben will, gibt keine Erbantrittserklärung ab.
2.Das Gericht setzt nach § 157 AußStrG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Abgabe der Erklärung.
3.Nach einer unbedingten Erbantrittserklärung ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich.
4.Ausschlagung erfolgt nach dem Tod, Erbverzicht (§ 551 ABGB) per Notariatsakt zu Lebzeiten.
5.Schlagen Sie aus, rücken meist Ihre Nachkommen nach – ein überschuldeter Nachlass wird so weitergereicht.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen oder anzutreten, lässt sich in Österreich nicht rückgängig machen, sobald eine unbedingte Erklärung abgegeben ist – und sie hat unmittelbare Folgen für Ihre Familie. Brandauer Rechtsanwälte begleiten Sie im gesamten Verlassenschaftsverfahren und in allen Fragen des Erbrechts: Wir verschaffen Ihnen einen klaren Überblick über Aktiva und Passiva, prüfen, ob eine bedingte Erbantrittserklärung oder die Ausschlagung der bessere Weg ist, und behalten dabei die Folgen für nachrückende Angehörige im Blick. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Juni 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Erbfall ist anders – lassen Sie Ihre konkrete Situation prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben.

Abwerben von Mitarbeitern: Was ist lauterkeitsrechtlich zulässig?

Wenn ein wichtiger Mitarbeiter zur Konkurrenz wechselt, ist die erste Frage oft: „Darf der das überhaupt?“ Die Antwort überrascht viele Unternehmer. Das Abwerben von Mitarbeitern ist in Österreich grundsätzlich erlaubt – es ist Ausdruck des freien Wettbewerbs um qualifizierte Arbeitskräfte. Unlauter und damit angreifbar wird die Abwerbung erst, wenn besondere Umstände hinzutreten: die Verleitung zum Vertragsbruch, das Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen oder die gezielte Schädigung des Mitbewerbers. Dieser Beitrag zeigt, wo die lauterkeitsrechtliche Grenze verläuft, welche Fallgruppen die Rechtsprechung als unlauter einstuft und welche Gegenmaßnahmen einem betroffenen Unternehmen offenstehen.

Wurde Ihnen ein Mitarbeiter oder gleich ein ganzes Team abgeworben? Schildern Sie uns die Situation – wir prüfen, ob die Abwerbung die lauterkeitsrechtliche Grenze überschreitet und welche Schritte sich lohnen. Jetzt anfragen ↓

Grundsatz: Abwerben ist erlaubt

Wer im Wettbewerb steht, wirbt nicht nur um Kunden, sondern auch um Personal. Das österreichische Recht erkennt diesen Wettbewerb um Arbeitskräfte ausdrücklich an. Es gibt kein generelles Verbot, Beschäftigte eines Mitbewerbers anzusprechen und ihnen ein besseres Angebot zu machen. Im Gegenteil: Ein freier Arbeitsmarkt lebt davon, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln können, wenn sie woanders bessere Bedingungen vorfinden.

Auch das gezielte und sogar das planmäßige Abwerben einzelner Mitarbeiter ist für sich genommen zulässig. Ein Unternehmen darf bewusst die qualifizierte Fachkraft eines Konkurrenten ins Visier nehmen, sie kontaktieren und mit einem attraktiven Gehalt locken. Maßstab für die Beurteilung ist das Lauterkeitsrecht, insbesondere die Generalklausel des § 1 UWG. Danach kann nur belangt werden, wer eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen.

Die bloße Abwerbung erfüllt diese Schwelle nicht. Erst wenn zur Abwerbung als solcher weitere, missbilligenswerte Umstände hinzukommen, wird aus erlaubtem Leistungswettbewerb eine unlautere Behinderung. Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum gesamten Thema – und genau hier liegt der häufigste Irrtum betroffener Unternehmer, die schon im Wechsel selbst eine Rechtsverletzung sehen. Wer sich allgemein über die Spielregeln des fairen Wettbewerbs informieren möchte, findet diese auf unserer Schwerpunktseite zum Marken- und Wettbewerbsrecht.

Infografik
Fairer Wettbewerb oder unlautere Abwerbung?
✔ Grundsätzlich zulässig
  • Mitarbeiter eines Konkurrenten ansprechen
  • Ein höheres Gehalt oder bessere Konditionen bieten
  • Gezielt einzelne Fachkräfte umwerben
  • Den Wechsel zum nächstmöglichen Kündigungstermin anbieten
Wettbewerb um Arbeitskräfte ist erwünscht – der Wechsel allein ist keine Rechtsverletzung.
✕ Unlauter bei Zusatzumständen
  • Verleitung zum Bruch des laufenden Vertrags
  • Ausnützen mitgenommener Geschäftsgeheimnisse
  • Irreführung oder Herabsetzung des Arbeitgebers
  • Abwerbung allein zur Schädigung des Mitbewerbers
Erst diese besonderen Umstände machen die Abwerbung nach § 1 UWG angreifbar.

Wann die Abwerbung unlauter wird

Die Rechtsprechung prüft jede Abwerbung fallbezogen. Sie verlangt, dass zur Abwerbung ein Unlauterkeitselement hinzutritt – ein Umstand in der Person des Abwerbenden, in den eingesetzten Mitteln oder im verfolgten Zweck, der die Handlung als sittenwidrig im geschäftlichen Verkehr erscheinen lässt. Lässt sich ein solches Element nicht feststellen, bleibt es bei der grundsätzlichen Zulässigkeit.

In der Praxis lassen sich fünf Fallgruppen unterscheiden, die immer wieder auftauchen. Sie überschneiden sich teilweise, etwa wenn ein abgeworbener Mitarbeiter zugleich zum Vertragsbruch verleitet wird und Kundendaten mitnimmt. Für die rechtliche Einordnung genügt es, wenn eine dieser Fallgruppen einschlägig ist.

⚖️ Fünf Fallgruppen unlauterer Abwerbung
Erst diese Zusatzumstände überschreiten die Grenze des § 1 UWG
1
Verleitung zum Vertragsbruch – aktives Drängen, das laufende Dienstverhältnis vorzeitig oder vertragswidrig zu beenden.
2
Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen – Mitnahme und Verwertung von Kundenlisten, Kalkulationen oder vertraulichem Know-how.
3
Unlautere Mittel – Irreführung über den künftigen Arbeitsplatz, Herabsetzung oder Anschwärzung des bisherigen Arbeitgebers (§ 7 UWG).
4
Verwerflicher Zweck – die Abwerbung dient nicht dem Gewinn der Arbeitskraft, sondern in erster Linie der Schädigung des Mitbewerbers (Behinderungswettbewerb).
5
Massive Störung am Arbeitsplatz – wiederholtes, intensives Bedrängen während der Dienstzeit, das über eine erste Kontaktaufnahme deutlich hinausgeht.

Verleitung zum Vertragsbruch

Die praktisch wichtigste Fallgruppe ist die Verleitung zum Vertragsbruch. Hier ist eine feine, aber entscheidende Unterscheidung zu treffen. Erlaubt ist es, einem Mitarbeiter einen Wechsel unter Einhaltung seiner Kündigungsfrist anzubieten. Wer hingegen aktiv darauf hinwirkt, dass der Mitarbeiter seinen bestehenden Vertrag bricht – etwa durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch Missachtung einer Kündigungsfrist –, handelt unlauter.

Ebenso unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem bloßen Ausnützen eines fremden Vertragsbruchs und dem aktiven Verleiten dazu. Stellt ein Unternehmen einen Mitarbeiter ein, der von sich aus vertragswidrig gekündigt hat, ist das in der Regel nicht zu beanstanden. Drängt der neue Arbeitgeber den Wechselwilligen dagegen gezielt zum Vertragsbruch oder bietet er ihm etwa an, eine drohende Konventionalstrafe zu übernehmen, kippt die Beurteilung ins Unlautere.

💡 Praxistipp: Sauber dokumentieren statt drängen
Wer abwirbt, sollte schriftlich festhalten, dass der Wechsel unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen soll. Wer betroffen ist, sollte umgekehrt sichern, welche Zusagen dem Mitarbeiter gemacht wurden. In unserer Praxis entscheidet häufig genau diese Dokumentation darüber, ob eine Verleitung zum Vertragsbruch beweisbar ist – mündliche Behauptungen allein tragen vor Gericht selten.

Geschäftsgeheimnisse und Daten: die rote Linie

Die schärfste Grenze zieht das Lauterkeitsrecht beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Seit der Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie schützen die §§ 26a ff UWG vertrauliche Unternehmensinformationen umfassend. Nach § 26d UWG ist der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses nur rechtmäßig, wenn er etwa durch eigene Entdeckung oder mit Zustimmung des Inhabers erfolgt. Nimmt ein wechselnder Mitarbeiter dagegen Kundenlisten, Preiskalkulationen, CRM-Auszüge oder technisches Know-how mit und verwertet sie der neue Arbeitgeber, liegt eine rechtswidrige Nutzung vor.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen geschütztem Geheimnis und bloßem Erfahrungswissen. Was ein Mitarbeiter an allgemeinem Können, Branchenkenntnis und persönlichen Kontakten erwirbt, darf er mitnehmen – das ist seine berufliche Qualifikation. Geschützt sind nur Informationen, die geheim, von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Wie weit dieser Schutz reicht und welche Ansprüche das UWG dafür bereithält, haben wir im Beitrag zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach § 26d UWG ausführlich dargestellt.

Infografik
Was geschützt ist – und was mitgenommen werden darf
📇
Kundendaten & Listen
Geschützt
Strukturierte Kundenlisten, CRM-Exporte und Kontaktdatenbanken sind Geschäftsgeheimnisse. Ihre Mitnahme ist tabu.
📊
Kalkulation & Know-how
Geschützt
Preiskalkulationen, Rezepturen, Konstruktionsunterlagen und Geschäftsstrategien dürfen nicht verwertet werden.
🧠
Erfahrungswissen
Erlaubt
Allgemeines Können, Branchenkenntnis und im Kopf behaltene Kontakte sind Teil der persönlichen Qualifikation.

Abwerben ganzer Teams und Behinderungswettbewerb

Besonders heikel ist das planmäßige Herauslösen einer ganzen Abteilung oder eines eingespielten Teams. Auch hier gilt der Grundsatz: Selbst das Abwerben mehrerer Mitarbeiter ist nicht von vornherein unlauter. Entscheidend ist, ob die Aktion noch dem Gewinn dieser Arbeitskräfte dient oder ob sie in erster Linie darauf abzielt, den Mitbewerber funktionsunfähig zu machen.

Kippt die Zielrichtung von der Personalgewinnung zur Schädigung, spricht man von Behinderungswettbewerb. Indizien dafür sind etwa eine zeitgleiche, koordinierte Abwerbung von Schlüsselkräften, das gezielte Lahmlegen eines Geschäftsbereichs oder die Übernahme eines Teams, das der Abwerbende gar nicht voll beschäftigen kann. Solche Fälle bewegen sich an der Grenze zur sittenwidrigen Schädigung und sind häufig mit der Mitnahme von Geschäftsgeheimnissen verknüpft. Eine Konkurrenz, die mit fairen Mitteln um Personal wirbt, bleibt dagegen zulässig – ähnlich wie auch im Kartellrecht nicht der Wettbewerb selbst, sondern erst seine missbräuchliche Ausgestaltung sanktioniert wird.

Konkurrenzklausel und Treuepflicht des Dienstnehmers

Neben dem Lauterkeitsrecht spielt das Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Während des aufrechten Dienstverhältnisses unterliegt ein Angestellter einem gesetzlichen Konkurrenzverbot nach § 7 AngG: Er darf ohne Einwilligung des Dienstgebers kein konkurrierendes Unternehmen betreiben und keine Geschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers tätigen. Ein Mitarbeiter, der schon vor seinem Ausscheiden für den neuen Arbeitgeber aktiv wird oder Kollegen abwirbt, verletzt seine arbeitsrechtliche Treuepflicht.

Für die Zeit nach dem Dienstverhältnis greift die Konkurrenzklausel des § 36 AngG – aber nur unter engen Voraussetzungen. Sie ist nur wirksam, wenn das Monatsentgelt eine bestimmte Schwelle übersteigt, wenn sie sich auf höchstens ein Jahr beschränkt und den wirtschaftlichen Fortkommen des Mitarbeiters nicht unbillig erschwert. Überschießende Klauseln sind unwirksam oder werden vom Gericht gemäß § 37 AngG gemäßigt. Wer hier rechtssicher gestalten will, sollte die Klausel sorgfältig prüfen lassen; vertiefende Hinweise bietet unsere Schwerpunktseite zum Arbeitsrecht.

📋 Konkurrenzverbot im Vergleich
Merkmal § 7 AngG (während) § 36 AngG (danach)
Zeitraum Laufendes Dienstverhältnis Nach Ende des Dienstverhältnisses
Grundlage Gesetzliches Verbot Vereinbarung im Dienstvertrag
Voraussetzung Gilt automatisch Entgeltschwelle, max. 1 Jahr, billig
Folge bei Verstoß Entlassung, Schadenersatz Konventionalstrafe (§ 37 AngG mäßigbar)
Hinweis: Die Entgeltschwelle des § 36 AngG wird jährlich angepasst – im Einzelfall prüfen.

Reaktionsmöglichkeiten des betroffenen Unternehmens

Stellt ein Unternehmen eine unlautere Abwerbung fest, stehen ihm gestufte Mittel zur Verfügung. Im Vordergrund steht der Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG, der von jedem betroffenen Mitbewerber geltend gemacht werden kann. Bei Verschulden kommt ein Schadenersatzanspruch nach § 16 UWG hinzu; bei verletzten Geschäftsgeheimnissen sehen die §§ 26e ff UWG zusätzlich Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche vor.

Weil Abwerbefälle oft eilig sind, ist die einstweilige Verfügung das schärfste Schwert. Über sie lässt sich rasch ein vorläufiges Verbot erwirken – etwa die Nutzung mitgenommener Kundendaten zu untersagen. Voraussetzung ist eine sorgfältige Beweissicherung im Vorfeld: E-Mails, Datenexporte, Zeugen und der zeitliche Ablauf müssen dokumentiert sein, bevor das Verfahren beginnt.

Von der Beweissicherung zur Durchsetzung
1
Beweise sichern. E-Mails, Datenzugriffe, Login-Protokolle, Zeugen und Chronologie festhalten – sofort und vollständig.
2
Abmahnung aussprechen. Aufforderung zur Unterlassung und zur Herausgabe oder Löschung mitgenommener Daten, oft mit kurzer Frist.
3
Einstweilige Verfügung. Bei Eilbedürftigkeit rasches vorläufiges Verbot – setzt belastbare Bescheinigungsmittel voraus.
4
Unterlassungs- und Schadenersatzklage. Durchsetzung in der Hauptsache, samt Ersatz des entgangenen Gewinns bei Verschulden.

Arbeitsrechtliche Schritte gegen den abgeworbenen Mitarbeiter selbst sind dagegen nur bei einer konkreten Pflichtverletzung sinnvoll – etwa bei Verletzung der Treuepflicht, einer wirksamen Konkurrenzklausel oder der Mitnahme von Unterlagen. Allein dafür, dass jemand kündigt und zur Konkurrenz wechselt, haftet er nicht.

Prävention: so schützen Sie Ihr Unternehmen

Der wirksamste Schutz entsteht lange vor dem ersten Abwerbeversuch. Wer Geheimhaltung, Verträge und IT-Zugriffe sauber aufstellt, macht eine unlautere Abwerbung nicht nur unwahrscheinlicher, sondern im Streitfall auch beweisbar. Wichtig ist dabei Augenmaß: Überschießende Wettbewerbsverbote sind kontraproduktiv, weil sie häufig unwirksam sind und den Mitarbeiter eher vergraulen.

✅ Checkliste: Schutz vor unlauterer Abwerbung
☑️
Geheimnisschutz festlegen – vertrauliche Daten kennzeichnen, Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen, angemessene Maßnahmen dokumentieren.
☑️
Verträge prüfen – maßvolle Konkurrenzklauseln nach § 36 AngG, klare Regelungen zu Rückgabe von Unterlagen und Daten.
☑️
IT- und Zugriffsmanagement – Berechtigungen nach Bedarf vergeben, Datenexporte protokollieren, Zugänge beim Austritt sofort sperren.
☑️
Geordneter Exit-Prozess – strukturierte Übergabe, Rückgabe aller Geräte und Unterlagen, schriftliche Bestätigung der Datenlöschung.
☑️
Bindung statt Verbot – attraktive Konditionen und Mitarbeiterbindung wirken nachhaltiger als überschießende Klauseln.

Häufige Fehler im Umgang mit Abwerbung

In der Beratung sehen wir auf beiden Seiten immer wieder dieselben Fehleinschätzungen. Sie kosten Zeit, Geld und oft die Erfolgsaussichten eines Verfahrens.

Den Wechsel selbst für rechtswidrig halten
Die bloße Kündigung und der Wechsel zur Konkurrenz sind erlaubt. Ohne Zusatzumstand gibt es keinen Anspruch.
Zu spät Beweise sichern
Wer erst nach Wochen reagiert, verliert Datenspuren und das für die einstweilige Verfügung nötige Dringlichkeitsargument.
Erfahrungswissen mit Geheimnis verwechseln
Allgemeines Können darf der Mitarbeiter mitnehmen. Nur konkrete, geschützte Geheimnisse begründen einen Anspruch.
Auf überschießende Klauseln vertrauen
Zu weite Konkurrenzklauseln sind unwirksam oder werden gemäßigt – ein trügerischer Schutz im Ernstfall.

Häufige Fragen zur Abwerbung

Darf ich einen Mitarbeiter meines direkten Konkurrenten abwerben?
Ja. Das Ansprechen und Umwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist Ausdruck des freien Wettbewerbs und grundsätzlich zulässig – auch wenn es gezielt einzelne Fachkräfte betrifft. Unlauter wird es erst, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verleitung zum Vertragsbruch oder die Mitnahme von Geschäftsgeheimnissen.
Was kann ich tun, wenn ein Mitarbeiter Kundendaten mitgenommen hat?
Kundenlisten und CRM-Daten sind in der Regel geschützte Geschäftsgeheimnisse. Sie können auf Unterlassung und Beseitigung nach den §§ 26d ff UWG sowie auf Schadenersatz vorgehen und bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung beantragen. Wichtig ist die rasche und vollständige Beweissicherung der Datenzugriffe.
Ist das Abwerben eines ganzen Teams automatisch unlauter?
Nein, auch das Abwerben mehrerer Mitarbeiter ist nicht von vornherein verboten. Entscheidend ist die Zielrichtung: Dient die Aktion dem Gewinn der Arbeitskräfte, bleibt sie zulässig. Zielt sie vor allem darauf ab, den Mitbewerber lahmzulegen, liegt unlauterer Behinderungswettbewerb vor.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Das Abwerben von Mitarbeitern ist in Österreich grundsätzlich erlaubt – auch gezielt und planmäßig.
2.Unlauter nach § 1 UWG wird es erst durch Zusatzumstände: Verleitung zum Vertragsbruch, Geheimnisverrat, unlautere Mittel oder Schädigungsabsicht.
3.Geschützte Geschäftsgeheimnisse (Kundenlisten, Kalkulationen) dürfen nicht mitgenommen werden – Erfahrungswissen schon.
4.Betroffene können Unterlassung (§ 14 UWG), Schadenersatz und eine einstweilige Verfügung verlangen – Beweissicherung ist entscheidend.
5.Bester Schutz ist Prävention: Geheimnisschutz, maßvolle Klauseln und ein sauberer Exit-Prozess statt überschießender Wettbewerbsverbote.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Ihnen eine Schlüsselkraft oder gleich ein ganzes Team abgeworben wurde oder ob Sie als aufnehmendes Unternehmen rechtssicher gestalten wollen – die Grenze zwischen fairem Wettbewerb und unlauterer Abwerbung verläuft im Einzelfall. Wir bewerten Ihre Situation, sichern bei Eilbedürftigkeit umgehend Beweise und setzen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bis zur einstweiligen Verfügung durch. Auf der präventiven Seite gestalten wir Geheimhaltungs- und Konkurrenzklauseln so, dass sie im Ernstfall auch halten. Eine Übersicht über unser gesamtes Leistungsspektrum für Betriebe finden Sie auf der Seite Recht für Unternehmen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Lauterkeits- und Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt von den konkreten Umständen ab. Stand: Juni 2026.

Lebensversicherung, Bausparen und Sparbücher bei der Scheidung in Österreich

Bei der Scheidung denken viele zuerst an Haus und Auto – die eigentliche Vermögensfrage steckt aber oft in Sparbüchern, Bausparverträgen und Lebensversicherungen. Wer hat während der Ehe wie viel angespart? Was davon ist aufzuteilen, und was bleibt außen vor, weil es geerbt oder eingebracht wurde? In Österreich gehören diese Werte als eheliche Ersparnisse grundsätzlich in die Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG – aber nur, wenn sie während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurden. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, welche Anlagen geteilt werden, welcher Stichtag zählt, welche Ausnahmen gelten und wie Sie den Wert von Polizzen und Sparbüchern sauber nachweisen.

Unklar, welche Ersparnisse in die Aufteilung fallen? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir prüfen, welche Sparbücher, Verträge und Polizzen aufzuteilen sind und wie Sie deren Wert belegen. Jetzt anfragen ↓

Eheliche Ersparnisse: was aufgeteilt wird

Das österreichische Aufteilungsrecht unterscheidet zwischen ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen. Während das Gebrauchsvermögen die Dinge des täglichen Lebens umfasst – Wohnung, Möbel, Auto –, sind eheliche Ersparnisse nach § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen jeder Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit Sparanteil, Wertpapiere und Fondsanteile fallen typischerweise genau in diese Kategorie.

Entscheidend ist nicht, auf wessen Namen die Anlage läuft, sondern ob sie während der Ehe aus gemeinsamer Lebensführung angespart wurde. Ein Sparbuch, das allein auf den Namen eines Ehegatten lautet, gehört trotzdem zu den ehelichen Ersparnissen, wenn das Geld während der Ehe zurückgelegt wurde. Dieselbe Logik kennen Sie bereits aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens: Maßgeblich ist die Herkunft der Mittel, nicht der Name auf dem Papier.

💰 Sparbücher & Konten
Während der Ehe angespartes Guthaben zählt zu den Ersparnissen – egal, auf wessen Namen das Sparbuch lautet.
🏠 Bausparvertrag
Angespartes Guthaben samt staatlicher Prämie ist ein Vermögenswert und wird grundsätzlich aufgeteilt.
📃 Lebensversicherung
Bei kapitalbildenden Polizzen zählt der Rückkaufswert zum Stichtag, nicht die spätere Versicherungssumme.

Sparbücher und Konten in der Scheidung

Sparbücher sind der Klassiker unter den ehelichen Ersparnissen. Hier kommt es allein darauf an, woher das Geld stammt. Wurde es während der Ehe aus den laufenden Einkünften oder gemeinsamen Mitteln angespart, ist es aufzuteilen – unabhängig davon, ob das Sparbuch auf beide, nur auf einen oder sogar auf ein Kind lautet. Bei einem Sparbuch, das formal auf den Namen eines Kindes geführt wird, aber wirtschaftlich den Eltern gehört, kommt es auf die tatsächliche Widmung an: War es ein echtes Geschenk an das Kind oder nur eine Geldanlage der Eltern?

Seit dem Wegfall der anonymen Sparbücher müssen Sparbücher in Österreich auf den Namen lauten und ab einem Guthaben von 15.000 Euro ist die Identität des Verfügungsberechtigten festzustellen. Reine Überbringersparbücher mit kleineren Beträgen existieren zwar noch, doch auch deren Guthaben ist aufzuteilen, wenn es aus ehelichen Mitteln stammt. Wer ein solches Sparbuch „übersieht“, riskiert später Streit über verschwiegenes Vermögen.

💶 Welches Guthaben wird aufgeteilt?
Vier typische Konstellationen
1
Während der Ehe angespart – fällt in die Aufteilung, auch wenn das Sparbuch nur auf einen Namen lautet.
2
In die Ehe eingebracht – das bei Eheschließung vorhandene Guthaben bleibt grundsätzlich ausgenommen (§ 82 EheG).
3
Geerbt oder geschenkt – bleibt ausgenommen, solange es als solches erkennbar getrennt geblieben ist.
4
Kindersparbuch – fällt heraus, wenn es ein echtes Geschenk an das Kind war; sonst eheliche Ersparnis.

Ein häufiges Problem entsteht, wenn geerbtes oder eingebrachtes Geld mit ehelichen Ersparnissen vermischt wird. Wer eine Erbschaft auf ein gemeinsames Sparkonto legt, von dem laufend abgehoben und wieder eingezahlt wird, verliert leicht die Nachvollziehbarkeit. Lässt sich der ursprüngliche Betrag nicht mehr eindeutig abgrenzen, kann er ganz oder teilweise in die Aufteilungsmasse fallen. Getrennte Konten und saubere Belege sind hier Gold wert.

Der Bausparvertrag: Guthaben, Prämie und Bindung

Der Bausparvertrag ist in Österreich eine der beliebtesten Sparformen – und in der Scheidung ein klarer Vermögenswert. Aufzuteilen ist das zum Stichtag angesparte Guthaben einschließlich der bereits gutgeschriebenen staatlichen Bausparprämie und der Zinsen. Wurde der Vertrag während der Ehe bespart, gehört dieses Guthaben grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen, unabhängig davon, wer Vertragspartner der Bausparkasse ist.

Zu beachten ist die sechsjährige Bindungsfrist: Wird ein Bausparvertrag vor Ablauf von sechs Jahren aufgelöst, geht die staatliche Prämie verloren und es können Rückforderungen anfallen. Deshalb ist eine vorzeitige Auflösung allein zum Zweck der Aufteilung oft wirtschaftlich nachteilig. In der Praxis wird das Guthaben meist rechnerisch berücksichtigt, während der Vertrag selbst von einem Ehegatten weitergeführt wird – gegen Ausgleich des halben Werts an den anderen.

💡 Praxistipp: Bausparvertrag nicht vorschnell auflösen
Lösen Sie einen Bausparvertrag nicht überstürzt auf, nur um „reinen Tisch“ zu machen. Vor Ablauf der sechsjährigen Bindung kostet das die staatliche Prämie. Meist ist es klüger, den Wert zum Stichtag zu ermitteln, den Vertrag bei einem Ehegatten zu belassen und den anderen mit der Hälfte abzufinden. So bleibt die Prämie erhalten und beide profitieren.

Wurde der Bausparvertrag dagegen aus geerbten oder vor der Ehe eingebrachten Mitteln gespeist, gelten die Ausnahmen des § 82 EheG. Auch hier gilt: Je sauberer die Herkunft der Einzahlungen belegt ist, desto klarer lässt sich der Vertrag aus der Aufteilung herausnehmen.

Lebensversicherung: Rückkaufswert statt Versicherungssumme

Bei Lebensversicherungen kommt es entscheidend auf die Art der Polizze an. Eine kapitalbildende oder Er- und Ablebensversicherung baut einen Sparanteil auf – diesen Wert nennt man Rückkaufswert. Er gibt an, welchen Betrag die Versicherung bei vorzeitiger Auflösung zum jeweiligen Zeitpunkt auszahlen würde. Genau dieser Rückkaufswert zum Stichtag ist der aufzuteilende Vermögenswert, nicht die hohe Versicherungssumme, die erst bei Ablauf oder im Versicherungsfall fällig würde.

Reine Risikolebensversicherungen haben dagegen keinen Sparanteil. Sie zahlen nur im Todesfall und bilden keinen Rückkaufswert. Solche Polizzen sind in der Regel kein aufzuteilender Vermögenswert – relevant ist hier höchstens die Frage, wer die laufende Prämie weiterzahlt und wer als Bezugsberechtigter eingetragen bleibt. Gerade die Bezugsberechtigung wird nach einer Trennung oft vergessen und sollte überprüft werden.

📈 Kapitalbildende Lebensversicherung
Baut einen Sparanteil auf. Aufzuteilen ist der Rückkaufswert zum Stichtag – die Versicherung stellt ihn auf Anfrage schriftlich aus.
Vermögenswert: ja – Rückkaufswert anfordern.
🛡️ Reine Risikolebensversicherung
Zahlt nur im Todesfall, kein Sparanteil, kein Rückkaufswert. In der Regel kein aufzuteilender Vermögenswert.
Aber: Bezugsberechtigung nach Trennung prüfen.

Eine Besonderheit gilt für betriebliche oder als Pensionsvorsorge gewidmete Versicherungen sowie für Anrechte aus der Pensionsversicherung. Diese fallen teilweise unter andere Regeln und sind nicht immer Teil der klassischen Ersparnisaufteilung. Wie Pensionsanrechte fair geteilt werden, behandeln wir gesondert im Beitrag zum Pensionssplitting in Österreich.

Stichtag und Ausnahmen: was außen vor bleibt

Der Stichtag ist bei Ersparnissen besonders wichtig, weil Geldwerte sich ständig verändern. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – also der Moment, in dem das Zusammenleben und die Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich endeten, nicht erst der Tag der Scheidung. Was nach diesem Stichtag jeder für sich anspart, gehört in der Regel nicht mehr zur Aufteilungsmasse.

Von der Aufteilung ausgenommen sind nach § 82 EheG insbesondere Sachen und Werte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von Dritten geschenkt bekommen hat. Wer also vor der Ehe schon ein gut gefülltes Sparbuch hatte oder während der Ehe eine Erbschaft bezog, kann diese Beträge grundsätzlich aus der Aufteilung heraushalten – vorausgesetzt, sie sind noch als solche erkennbar und wurden nicht untrennbar mit gemeinsamen Ersparnissen vermischt.

1
Stichtag bestimmen
Wann endete die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft? Dieser Zeitpunkt zählt für die Bewertung.
2
Bestand erfassen
Alle Sparbücher, Konten, Bauspar- und Versicherungsverträge mit Stand zum Stichtag auflisten.
3
Ausnahmen abgrenzen
Eingebrachtes, Geerbtes und Geschenktes herausrechnen – mit Belegen zur Herkunft.
4
Nettowert teilen
Den verbleibenden Wert nach Billigkeit aufteilen – meist hälftig, sofern keine besonderen Gründe dagegensprechen.

Nachweise sichern: so belegen Sie die Werte

Die Aufteilung von Ersparnissen scheitert in der Praxis selten am Recht, sondern an der Beweisbarkeit. Wer behauptet, ein bestimmtes Guthaben sei geerbt oder vor der Ehe vorhanden gewesen, muss das im Streitfall belegen können. Und wer vermutet, der andere habe Vermögen verschwiegen, braucht Anhaltspunkte. Deshalb gilt: Sichern Sie frühzeitig alle relevanten Unterlagen, idealerweise mit Stand zum Stichtag.

✓ Diese Unterlagen sollten Sie sichern
Kontoauszüge und Sparbuch-Stände zum Zeitpunkt der Trennung
Jahreskontoauszug des Bausparvertrags mit Guthaben und Prämie
Schriftliche Rückkaufswert-Auskunft der Lebensversicherung zum Stichtag
Depotauszüge für Wertpapiere und Fonds
Erbschafts- oder Schenkungsnachweise zur Abgrenzung ausgenommener Mittel
Übersicht über Daueraufträge und größere Abhebungen vor der Trennung

Besteht der konkrete Verdacht, dass Vermögen beiseitegeschafft wurde, gibt es im Aufteilungsverfahren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Das Gericht kann Belege anfordern, und unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auch über Drittauskünfte Klarheit gewinnen. Wer vor der Trennung größere Beträge ohne nachvollziehbaren Grund abgehoben oder verschoben hat, muss damit rechnen, dass diese Werte rechnerisch der Aufteilungsmasse zugeschlagen werden. Mehr dazu, wie Sie sich gegen verschwiegenes Vermögen wehren, lesen Sie in unserem Beitrag zu Schenkungen zwischen Ehepartnern.

Häufige Fehler bei Ersparnissen und Polizzen

Den Namen auf dem Sparbuch für entscheidend halten
Wer glaubt, ein nur auf seinen Namen lautendes Sparbuch sei automatisch ihm allein zuzurechnen, irrt. Maßgeblich ist die Herkunft des Geldes.
Die Versicherungssumme mit dem Rückkaufswert verwechseln
Aufzuteilen ist der Rückkaufswert zum Stichtag, nicht die hohe Summe, die erst bei Ablauf fällig wäre.
Den Bausparvertrag vorschnell auflösen
Vor Ablauf der sechsjährigen Bindung geht die staatliche Prämie verloren. Besser den Wert berücksichtigen und den Vertrag weiterlaufen lassen.
Geerbtes Geld mit gemeinsamen Ersparnissen vermischen
Wer eine Erbschaft auf das gemeinsame Konto legt und laufend bewegt, verliert die Abgrenzbarkeit – und riskiert, dass sie in die Aufteilung fällt.
Keine Stichtags-Nachweise sichern
Ohne Kontoauszüge und Auskünfte zum Stichtag lässt sich später kaum belegen, was wann vorhanden war. Sichern Sie Belege frühzeitig.

Häufige Fragen zu Ersparnissen bei der Scheidung

Wird ein Sparbuch geteilt, das nur auf meinen Namen lautet?
Ja, wenn das Guthaben während der Ehe aus gemeinsamen Mitteln angespart wurde. Der Name auf dem Sparbuch ist nicht entscheidend, sondern die Herkunft des Geldes. Ausgenommen bleibt nur, was eingebracht, geerbt oder geschenkt und noch abgrenzbar ist.
Welcher Wert einer Lebensversicherung wird aufgeteilt?
Bei kapitalbildenden Polizzen der Rückkaufswert zum Stichtag, also der Betrag, den die Versicherung bei vorzeitiger Auflösung auszahlen würde. Eine reine Risikolebensversicherung hat keinen Rückkaufswert und ist in der Regel kein aufzuteilender Vermögenswert.
Was passiert mit dem Bausparvertrag bei der Scheidung?
Das angesparte Guthaben samt Prämie und Zinsen zählt zu den ehelichen Ersparnissen. Eine vorzeitige Auflösung vor Ablauf von sechs Jahren kostet die staatliche Prämie. Meist wird der Wert rechnerisch berücksichtigt und der Vertrag von einem Ehegatten gegen Ausgleich weitergeführt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Sparbücher, Bausparen und kapitalbildende Lebensversicherungen sind eheliche Ersparnisse (§ 81 Abs 3 EheG) und werden nach Billigkeit aufgeteilt.
2.Nicht der Name auf dem Konto zählt, sondern die Herkunft des Geldes während der Ehe.
3.Eingebrachtes, Geerbtes und Geschenktes bleibt nach § 82 EheG ausgenommen – solange es abgrenzbar geblieben ist.
4.Bei Lebensversicherungen zählt der Rückkaufswert zum Stichtag, nicht die spätere Versicherungssumme.
5.Sichern Sie Kontoauszüge, Bauspar- und Versicherungsauskünfte zum Stichtag – die Aufteilung scheitert meist am Beweis, nicht am Recht.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Bei Ersparnissen entscheidet die Sorgfalt im Detail: Welche Anlage fällt in die Aufteilung, welcher Stichtag gilt, was ist eingebracht oder geerbt – und lässt sich das auch belegen? Wir verschaffen Ihnen einen vollständigen Überblick über das eheliche Vermögen, grenzen ausgenommene Werte sauber ab und sichern die nötigen Nachweise. Ob einvernehmliche Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder Vertretung im streitigen Aufteilungsverfahren: Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zu Scheidungen in Österreich. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.