Wenn ein Ehepartner stirbt, steht der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oft vor einer beklemmenden Frage: Darf ich überhaupt in unserer Wohnung bleiben? Das österreichische Erbrecht gibt darauf eine klare Antwort. Über den gesetzlichen Erbteil hinaus sichert das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB dem überlebenden Partner das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und den gewohnten Hausrat zu übernehmen. Dieser Anspruch ist pflichtteilsfest und gilt selbst dann, wenn die Kinder aus erster Ehe auf ihren Anteil drängen. Welche Rechte das im Detail sind, wie sie sich zum gesetzlichen Erbteil des Ehegatten verhalten und wo die typischen Streitpunkte liegen, erklärt dieser Beitrag praxisnah.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag
- Was ist das gesetzliche Vorausvermächtnis?
- Wer hat Anspruch – Ehegatte, Partner, Lebensgefährte
- Wohnrecht und Hausrat: der genaue Umfang
- Zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil nach § 744 ABGB
- Warum das Vorausvermächtnis pflichtteilsfest ist
- Eigentumswohnung oder Mietwohnung – der Unterschied
- Streit mit Kindern aus erster Ehe
- Häufige Fehler und Stolperfallen
- Häufige Fragen zum Vorausvermächtnis
Was ist das gesetzliche Vorausvermächtnis?
Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist ein eigenständiger Anspruch, den das Gesetz dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ohne dessen Zutun einräumt. Es ist im § 745 ABGB geregelt und besteht aus zwei Komponenten: dem Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und dem Recht, die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu übernehmen. Der Begriff „Vorausvermächtnis“ verrät bereits seine Funktion. Es handelt sich um ein Vermächtnis, das dem überlebenden Partner vorweg – also vor der Verteilung der übrigen Verlassenschaft – zukommt.
Anders als ein Vermächtnis im Testament beruht dieser Anspruch nicht auf dem letzten Willen des Verstorbenen, sondern unmittelbar auf dem Gesetz. Der Verstorbene muss also nichts verfügt haben, damit das Vorausvermächtnis entsteht. Es entsteht automatisch mit dem Tod, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer den Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung genauer verstehen möchte, findet die Abgrenzung in unserem Beitrag zu Vermächtnis oder Erbeinsetzung.
Der Sinn der Regelung ist sozial gedacht. Der Gesetzgeber will verhindern, dass der überlebende Partner nach dem Tod seines Ehegatten aus der gewohnten Umgebung herausgerissen wird – etwa weil die Wohnung anderen Erben zufällt und diese auf Räumung drängen. Das Vorausvermächtnis schützt damit die Lebensgrundlage und die Würde des Hinterbliebenen in einer ohnehin belastenden Situation.
Das Vorausvermächtnis ist vom sozialversicherungsrechtlichen Anspruch getrennt. Ob und in welcher Höhe zusätzlich eine Hinterbliebenenleistung zusteht, erläutert unser Leitfaden zur Witwenpension in Österreich 2026. Diese Leistung fällt nicht in die Verlassenschaft, sondern beruht auf den Regeln des ASVG.
Auch wenn der Anspruch von Gesetzes wegen besteht, sollten Sie ihn im Verlassenschaftsverfahren ausdrücklich anmelden. Der Gerichtskommissär nimmt das Vorausvermächtnis nicht automatisch in das Inventar auf. Wer schweigt, riskiert, dass die Wohnung im Zuge der Erbteilung anders verwertet wird. Sprechen Sie das Thema daher früh im Verfahren an.
Wer hat Anspruch – Ehegatte, Partner, Lebensgefährte
Das Vorausvermächtnis steht in erster Linie dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner zu. Beide werden im Erbrecht weitgehend gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat und der überlebende Teil nicht rechtmäßig enterbt worden ist. War zum Todeszeitpunkt bereits ein Scheidungsverfahren mit überwiegendem Verschulden des Überlebenden anhängig oder lag ein wirksamer Enterbungsgrund vor, kann der Anspruch entfallen.
Sonderfall Lebensgefährte
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 kennt das Gesetz auch ein eingeschränktes Vorausvermächtnis für Lebensgefährten. Nach § 745 Abs 2 ABGB steht dem Lebensgefährten das Wohnrecht und der Hausrat zu, sofern er mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Todeszeitpunkt weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebte. Anders als beim Ehegatten ist dieses Recht jedoch befristet: Es endet ein Jahr nach dem Tod. Der Lebensgefährte erhält also keinen dauerhaften Schutz, sondern eine Übergangsfrist, um sich neu zu orientieren.
Wohnrecht und Hausrat: der genaue Umfang
Das Vorausvermächtnis umfasst zwei Komponenten, die in der Praxis unterschiedlich strittig sind. Das Wohnrecht bezieht sich auf die Wohnung, die zuletzt der gemeinsamen Lebensführung diente – die Ehewohnung im Wortsinn. Der überlebende Partner darf dort weiterhin wohnen. Bei einer Eigentumswohnung des Verstorbenen bedeutet das ein gesetzliches Wohnrecht an einer fremden Sache, das gegenüber den Erben durchsetzbar ist.
Die zweite Komponente betrifft die beweglichen Sachen des Haushalts. Hier zieht das Gesetz eine wichtige Grenze: Übernommen werden dürfen nur jene Gegenstände, die zur Fortführung des Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das umfasst typischerweise Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Bettwäsche und ähnliche Dinge des täglichen Gebrauchs. Nicht erfasst sind Wertgegenstände, Kunstsammlungen, Bargeld oder ein Auto, sofern diese nicht zur gewöhnlichen Haushaltsführung gehören.
Der Maßstab „entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen“ ist dabei flexibel. Wer in gehobenen Verhältnissen lebte, darf einen entsprechend hochwertigeren Hausstand fortführen als jemand mit bescheidener Einrichtung. Die Grenze verläuft dort, wo ein Gegenstand nicht mehr der Fortführung des Haushalts, sondern der reinen Vermögensbildung dient. Genau an dieser Abgrenzung entzünden sich in der Praxis viele Auseinandersetzungen mit den übrigen Erben.
Zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil nach § 744 ABGB
Der entscheidende Punkt, den viele Hinterbliebene nicht kennen: Das Vorausvermächtnis kommt zum gesetzlichen Erbteil hinzu. Es wird nicht von ihm abgezogen. Der überlebende Ehegatte erbt also zunächst seinen gesetzlichen Anteil an der Verlassenschaft und erhält darüber hinaus das Wohnrecht und den Hausrat. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten richtet sich nach § 744 ABGB. Neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen erbt der Ehegatte ein Drittel der Verlassenschaft. Neben den Eltern des Verstorbenen erbt er zwei Drittel, und sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Verlassenschaft. Diese Quote bestimmt, was dem überlebenden Partner an der Substanz des Nachlasses zukommt – das Vorausvermächtnis tritt dann obendrauf.
Wichtig ist die saubere Trennung der Begriffe. Das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB ist kein Erbteil, sondern ein Anspruch eigener Art. Es macht den überlebenden Partner nicht zum Eigentümer der Wohnung, sondern verschafft ihm ein Nutzungsrecht. Beim Hausrat hingegen geht das Eigentum an den übernommenen Gegenständen über. Wie der gesamte Nachlass im Verfahren ermittelt und verteilt wird, erläutert unser Überblick zum Verlassenschaftsverfahren in Österreich.
Warum das Vorausvermächtnis pflichtteilsfest ist
Eine der wertvollsten Eigenschaften des Vorausvermächtnisses ist seine Pflichtteilsfestigkeit. Das bedeutet: Das Vorausvermächtnis bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils der Kinder außer Betracht. Es wird nicht in die Pflichtteilsgrundlage eingerechnet und mindert dadurch nicht den Pflichtteil der übrigen Berechtigten. Umgekehrt müssen sich auch die pflichtteilsberechtigten Kinder den Wert des Vorausvermächtnisses nicht entgegenhalten lassen.
Praktisch heißt das: Selbst wenn die Kinder ihren Pflichtteil – also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – einfordern, können sie das Wohnrecht und den Hausrat des überlebenden Ehegatten nicht antasten. Der überlebende Partner muss sich diesen Wert nicht auf seinen eigenen Pflichtteil oder Erbteil anrechnen lassen. Das Vorausvermächtnis ist damit ein besonders stabiler Schutz, der auch testamentarischen Gestaltungen weitgehend standhält. Wer wissen möchte, wie sich der Pflichtteil im Detail zusammensetzt, findet die Methodik in unserem Beitrag zum Pflichtteil berechnen in Österreich.
Wer seinen Ehepartner über das gesetzliche Maß hinaus absichern möchte, kann die Pflichtteilsfestigkeit gezielt nutzen. Da das Vorausvermächtnis die Pflichtteile nicht schmälert, lässt es sich mit einer testamentarischen Zuwendung kombinieren, ohne die Kinder zu benachteiligen. Eine vorausschauende Nachlassplanung verhindert, dass nach dem Todesfall Streit über die Wohnung entsteht.
Eigentumswohnung oder Mietwohnung – der Unterschied
Ob die Ehewohnung im Eigentum des Verstorbenen stand oder gemietet war, macht für die rechtliche Konstruktion einen erheblichen Unterschied. Beide Fälle führen zwar dazu, dass der überlebende Partner wohnen bleiben kann – die Rechtsgrundlage ist aber eine andere.
Eigentumswohnung des Verstorbenen
Gehörte die Wohnung dem Verstorbenen, greift das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB unmittelbar. Der überlebende Partner erhält ein Wohnrecht an der Wohnung, das er gegenüber den Erben durchsetzen kann. Fällt das Eigentum etwa den Kindern zu, müssen diese das Wohnrecht dulden. Bei einer Eigentumswohnung, die beiden Ehegatten je zur Hälfte gehörte, kommt zudem das Wohnungseigentumsgesetz ins Spiel, das für die Eigentümerpartnerschaft besondere Regeln zum Anwachsen des Anteils vorsieht.
Mietwohnung – das Eintrittsrecht nach § 14 MRG
War die Ehewohnung gemietet und fällt sie unter den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, regelt nicht primär das Vorausvermächtnis, sondern das Eintrittsrecht nach § 14 MRG die Fortsetzung. Stirbt der Hauptmieter, treten die im § 14 Abs 3 MRG genannten eintrittsberechtigten Personen – darunter ausdrücklich der Ehegatte und der Lebensgefährte – in den Mietvertrag ein, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Wer das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, muss dies binnen 14 Tagen nach dem Tod dem Vermieter bekanntgeben. Das Eintrittsrecht hat dabei Vorrang vor den erbrechtlichen Ansprüchen anderer.
In der Beratungspraxis ist die saubere Einordnung dieser Konstellation entscheidend. Wer fälschlich annimmt, das Vorausvermächtnis verschaffe ihm auch in der Mietwohnung ein unbefristetes Recht, übersieht möglicherweise die kurze Reaktionsfrist des § 14 MRG. Umgekehrt führt die irrige Vorstellung, man müsse als überlebender Ehegatte in der Eigentumswohnung des Verstorbenen Miete an die erbenden Kinder zahlen, zu unnötigen Zugeständnissen.
Streit mit Kindern aus erster Ehe
Die klassische Konfliktlage entsteht in Patchwork-Konstellationen. Der Verstorbene hinterlässt eine zweite Ehefrau oder einen zweiten Ehemann und Kinder aus erster Ehe. Die Kinder erben neben dem überlebenden Ehegatten und betrachten die gemeinsame Eigentumswohnung oft als Teil ihres Erbes, über das sie frei verfügen wollen. Der überlebende Partner möchte hingegen in der gewohnten Umgebung bleiben. Hier zeigt das Vorausvermächtnis seine Schutzwirkung.
Da das Wohnrecht pflichtteilsfest ist und zusätzlich zum Erbteil besteht, können die Kinder den Verbleib des überlebenden Ehegatten in der Wohnung grundsätzlich nicht verhindern. Sie erben zwar das Eigentum an der Wohnung anteilig, müssen aber das gesetzliche Wohnrecht dulden. Streit entsteht in der Praxis seltener über das Ob als über das Wie: Wer trägt die Betriebskosten? Darf der überlebende Partner die Wohnung untervermieten? Welche Erhaltungspflichten bestehen? Diese Fragen sind im Einzelfall zu klären und sollten möglichst frühzeitig geregelt werden.
Eine fundierte Begleitung im Verlassenschaftsverfahren beugt solchen Konflikten vor. Wer als überlebender Partner seine Ansprüche kennt und früh anmeldet, vermeidet, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Vertiefende Informationen zur Stellung des Ehegatten finden Sie auch auf unserer Schwerpunktseite zum Erbrecht und Testamenten.
Häufige Fehler und Stolperfallen
Gerade weil das Vorausvermächtnis von Gesetzes wegen besteht, wird es im Verfahren oft unterschätzt. Die folgenden Fehler kosten überlebende Partner regelmäßig Geld, Nerven oder sogar das Wohnrecht.
Häufige Fragen zum Vorausvermächtnis
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Wie wir Ihnen helfen können
Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist ein starkes, aber oft übersehenes Recht. In der angespannten Situation nach einem Todesfall gerät es leicht unter die Räder anderer Erbansprüche – besonders dann, wenn Kinder aus früheren Beziehungen eigene Vorstellungen vom Nachlass haben. Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Ihnen als überlebendem Ehegatten oder Partner zustehen, ob das Wohnrecht über das Vorausvermächtnis oder das Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz gesichert ist und wie Sie es im Verlassenschaftsverfahren durchsetzen. Auch bei der vorausschauenden Nachlassplanung begleiten wir Sie, damit Ihr Partner später nicht in eine Auseinandersetzung gezwungen wird. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets die Beurteilung des konkreten Einzelfalls.