Nachlassimmobilie ins Grundbuch – Einverleibung nach der Einantwortung

Wer in Österreich ein Haus oder eine Wohnung erbt, ist nach der Einantwortung zwar rechtlich Eigentümer – im Grundbuch steht aber zunächst noch der Verstorbene. Erst die Einverleibung macht den Erben auch grundbücherlich zum Eigentümer. Dieser Beitrag zeigt, warum der Einantwortungsbeschluss dabei die zentrale Urkunde ist, wie die Eintragung Schritt für Schritt abläuft, was sie kostet und worauf mehrere Miterben besonders achten müssen.

Haben Sie eine Immobilie geerbt und müssen als Eigentümer ins Grundbuch? Schildern Sie uns Ihre Situation – wir klären Ablauf, Kosten und ob eine begünstigte Bemessungsgrundlage für Sie infrage kommt. Jetzt anfragen ↓

Vom Erben zum Eigentümer: warum die Einantwortung allein nicht genügt

In Österreich geht der Nachlass nicht mit dem Tod automatisch auf die Erben über. Am Ende des Verlassenschaftsverfahrens steht die Einantwortung – die formelle Übergabe der Verlassenschaft an die Erben (§ 797 ABGB, § 177 AußStrG). Mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss werden Sie Eigentümer der geerbten Liegenschaft, und zwar bereits außerbücherlich. Den groben Ablauf bis dahin schildern wir im Beitrag zum Verlassenschaftsverfahren in Österreich.

Das Grundbuch weiß davon zunächst nichts: Dort ist weiterhin der Verstorbene als Eigentümer eingetragen. Diese Diskrepanz zwischen tatsächlicher und bücherlicher Eigentümerstellung muss durch die Einverleibung beseitigt werden. Erst danach können Sie die Immobilie verkaufen, belasten oder eine Hypothek eintragen lassen. Wer die Eintragung verschleppt, riskiert Probleme bei jedem späteren Rechtsgeschäft – und verliert mit jedem weiteren Erbfall in der Kette an Übersicht.

Wie lange das vorgelagerte Verlassenschaftsverfahren dauert, hängt stark vom Einzelfall ab – von einigen Monaten bei einfachen Nachlässen bis zu mehreren Jahren bei Streit oder Auslandsbezug. Realistische Zeitachsen und die Faktoren dahinter behandeln wir im Beitrag zur Dauer bis zum Einantwortungsbeschluss. Für die Grundbuchseintragung zählt erst der Moment, in dem dieser Beschluss rechtskräftig vorliegt. Vorher ist eine Einverleibung nicht möglich, weil die Urkundengrundlage fehlt.

Nach der Einantwortung
Sie sind außerbücherlich Eigentümer. Rechtlich gehört die Immobilie Ihnen – im Grundbuch steht aber noch der Verstorbene.
Verkauf, Kreditaufnahme oder Belastung sind so noch nicht durchführbar.
Nach der Einverleibung
Sie sind bücherlicher Eigentümer. Das Grundbuch weist Sie aus – mit allen Verfügungsrechten.
Erst jetzt sind Verkauf, Schenkung und Verpfändung problemlos möglich.

Der Einantwortungsbeschluss als Grundbuchsurkunde

Der große Vorteil des österreichischen Systems: Sie brauchen für die Eintragung keine zusätzliche Übergabsurkunde und keinen Kaufvertrag. Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss ist selbst die grundbuchsfähige Urkunde. Möglich macht das § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG: Betrifft der Nachlass eine Liegenschaft, ist jeder betroffene Grundbuchskörper im Beschluss ausdrücklich anzuführen. Wie dieser Beschluss zustande kommt und was er sonst noch enthält, lesen Sie im Beitrag zum Einantwortungsbeschluss.

Infografik
Warum der Einantwortungsbeschluss fürs Grundbuch genügt
1
Rechtskraft – nur die rechtskräftige Ausfertigung ist grundbuchstauglich. Solange ein Rekurs offen ist, geht nichts.
2
Anführung der Liegenschaft – der betroffene Grundbuchskörper muss im Beschluss genannt sein (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG).
3
Erbquoten – bei mehreren Erben legt der Beschluss fest, mit welchem Anteil jeder einzutragen ist.
4
Kein Zusatzvertrag nötig – ein gesonderter Übergabs- oder Kaufvertrag ist für die Erbeintragung nicht erforderlich.

Schritt für Schritt: die Einverleibung nach der Einantwortung

Anders als oft angenommen erfolgt die Eintragung nicht vollautomatisch. Nach § 182 Abs 1 AußStrG entscheidet das Verlassenschaftsgericht über die Anträge auf jene Grundbuchseintragungen, die infolge der Einantwortung erforderlich sind. Den Antrag stellen grundsätzlich die Erben. Bleiben sie untätig, greift eine wichtige Sicherung: Nach § 182 Abs 2 AußStrG hat der Gerichtskommissär – der vom Gericht bestellte Notar – die entsprechenden Anträge nach angemessener Frist (in der Regel rund ein Jahr nach Rechtskraft der Einantwortung) für die Berechtigten einzubringen. So bleibt keine Liegenschaft dauerhaft auf den Verstorbenen eingetragen.

In der Praxis übernimmt der Gerichtskommissär die Abwicklung meist ohnehin, weil er das Verfahren kennt und die nötigen Daten vorliegen hat. Erben können die Einverleibung aber auch selbst oder anwaltlich beantragen – etwa, wenn die Immobilie rasch verkauft werden soll und man nicht auf den Ablauf der Jahresfrist warten will. Für den Antrag werden die rechtskräftige Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses, die Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Selbstberechnung zur Grunderwerbsteuer und die Angaben zur Bemessungsgrundlage benötigt. Fehlt eine dieser Grundlagen, weist das Gericht den Antrag zurück – ein häufiger Grund für Verzögerungen.

So kommt die geerbte Immobilie ins Grundbuch
1
Rechtskräftiger Einantwortungsbeschluss
Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Einantwortung; der Beschluss führt die Liegenschaft an.
2
Grundbuchsantrag
Der Antrag auf Einverleibung wird beim Verlassenschaftsgericht eingebracht – meist über den Gerichtskommissär oder anwaltlich.
3
Selbstberechnung und Gebühren
Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr werden ermittelt; eine begünstigte Bemessungsgrundlage ist gleich im Antrag geltend zu machen.
Einverleibung im Grundbuch: Der Erbe wird als Eigentümer eingetragen – damit ist die Eigentümerstellung auch bücherlich vollzogen.

Was die Eintragung kostet: Eintragungsgebühr 1,1 %

Für die Einverleibung des Eigentumsrechts fällt die gerichtliche Eintragungsgebühr an. Sie beträgt 1,1 % der Bemessungsgrundlage (§ 32 TP 9 lit b Z 4 GGG). Entscheidend ist also, von welchem Wert diese 1,1 % berechnet werden – und genau hier macht der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben in vielen Fällen einen erheblichen finanziellen Unterschied.

Im Regelfall ist Bemessungsgrundlage der Wert des einzutragenden Rechts, also der Verkehrswert der Liegenschaft (§ 26 GGG). Für Erwerbe im begünstigten Familienkreis sieht § 26a GGG jedoch eine deutlich niedrigere Grundlage vor: den dreifachen Einheitswert, höchstens aber 30 % des Verkehrswerts. Dieser begünstigte Personenkreis umfasst unter anderem Ehegatten und eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Verwandte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie Geschwister, Nichten und Neffen. Wichtig: Die Begünstigung gilt nur, wenn sie bereits im Antrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage geltend gemacht und durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird.

Infografik
Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr
Konstellation Bemessungsgrundlage Gebühr
Erwerb im Familienkreis (§ 26a GGG)3-facher Einheitswert, max. 30 % Verkehrswert1,1 %
Erwerb außerhalb des FamilienkreisesVerkehrswert (§ 26 GGG)1,1 %
Hinweis: Werte sind gerundet dargestellt. Die konkrete Höhe hängt von Einheitswert und Verkehrswert ab – lassen Sie die Bemessungsgrundlage vor Antragstellung prüfen.

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Erbt eine Tochter das Haus ihrer Mutter, gehört sie zum begünstigten Personenkreis. Liegt der dreifache Einheitswert etwa bei 90.000 Euro und der Verkehrswert bei 400.000 Euro, ist der niedrigere Wert maßgeblich – die Eintragungsgebühr beträgt 1,1 % davon, also rund 990 Euro statt 4.400 Euro bei Berechnung vom Verkehrswert. Erbt dagegen eine nicht verwandte Person, wird die Gebühr vom vollen Verkehrswert berechnet. Die genauen Zahlen hängen vom jeweiligen Einheits- und Verkehrswert ab; die Rechnung zeigt aber, warum sich die Prüfung des begünstigten Personenkreises lohnt.

Von der Eintragungsgebühr zu unterscheiden ist die Grunderwerbsteuer, die beim Erwerb von Todes wegen ebenfalls anfällt, sich aber nach eigenen Regeln und einem gestaffelten Tarif für den Familienkreis bemisst. Wie sie berechnet wird, erläutern wir im Überblick zur Grunderwerbsteuer in Österreich. Einen vollständigen Überblick über Eintragungen, Löschungen und Gebühren im Grundbuch bietet außerdem unser Praxisleitfaden zum Grundbuch.

Mehrere Miterben: Gemeinschaft und Erbteilungsübereinkommen

Erben mehrere Personen gemeinsam, werden sie nach den Erbquoten als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen. Aus den Erben wird damit eine Eigentümergemeinschaft – mit allen praktischen Folgen: Entscheidungen über die Immobilie müssen gemeinsam getroffen werden, ein Verkauf braucht die Zustimmung aller. Das führt häufig zu Konflikten, vor allem wenn ein Erbe die Liegenschaft behalten, ein anderer sie verwerten möchte.

Eine elegante Lösung ist das Erbteilungsübereinkommen. Darin vereinbaren die Miterben noch im Verlassenschaftsverfahren, wer welchen Nachlassgegenstand erhält – etwa, dass ein Erbe die Immobilie allein übernimmt und die anderen dafür eine Ausgleichszahlung erhalten. Wird ein solches Übereinkommen geschlossen, kann gleich der das Alleineigentum begründende Stand verbüchert werden. Das erspart den Umweg über die Eintragung der Erbengemeinschaft und eine spätere Aufteilung.

Einigen sich die Miterben nicht, bleibt die Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum. Will einer aus der Gemeinschaft aussteigen, kann er die Teilung verlangen; lässt sich die Liegenschaft nicht real teilen – was bei einem einzelnen Haus die Regel ist –, läuft das auf eine Zivilteilung durch gerichtliche Versteigerung hinaus. Das ist langwierig, kostspielig und führt selten zum besten Preis. Schon deshalb lohnt es sich, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, bevor die Fronten verhärtet sind – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung, die auch die steuerlichen Folgen der Ausgleichszahlung im Blick hat.

💡 Praxistipp: Teilung früh regeln
Wenn absehbar ist, dass einer der Miterben die Immobilie übernehmen soll, lohnt es sich, das Erbteilungsübereinkommen schon vor der Einantwortung zu schließen. So wird gleich der gewünschte Eigentümer eingetragen – das spart eine zweite Grundbuchseintragung samt zusätzlicher Gebühr und beugt Streit unter den Erben vor, bevor er entsteht.

Sonderfall Vermächtnis: Eintragung ohne Einantwortung

Nicht jeder, der eine Immobilie aus einem Nachlass erhält, ist Erbe. Wer in einem Testament nur eine bestimmte Liegenschaft zugewendet bekommt, ist Vermächtnisnehmer (Legatar) – und wird nicht eingeantwortet. Für ihn gibt es einen eigenen Weg ins Grundbuch: die Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG. Auf Antrag und mit Zustimmung der Erben bestätigt das Verlassenschaftsgericht, dass der Vermächtnisnehmer als Eigentümer eingetragen werden kann.

Der praktisch wichtigste Unterschied liegt in der Zustimmung der Erben: Während der Erbe seine Eintragung allein aus dem Einantwortungsbeschluss ableitet, ist der Vermächtnisnehmer auf das Mitwirken der Erben angewiesen. Verweigern sie die Zustimmung, muss das Vermächtnis unter Umständen klageweise durchgesetzt werden. Wer als Legatar eine Liegenschaft erhält, sollte die Zustimmung daher früh und schriftlich sichern.

🏠
Alleinerbe
Eintragung als Alleineigentümer direkt aufgrund des Einantwortungsbeschlusses.
👥
Miterben
Eintragung nach Quoten oder gemäß Erbteilungs­übereinkommen.
🖋️
Vermächtnisnehmer
Eintragung über die Amtsbestätigung (§ 182 Abs 3 AußStrG).

Häufige Fehler bei der Verbücherung

Bei der Eintragung der geerbten Immobilie geht oft Zeit und Geld verloren – meist wegen vermeidbarer Fehler. Diese vier sehen wir in der Praxis besonders häufig.

Die Eintragung jahrelang aufschieben
Solange der Verstorbene im Grundbuch steht, sind Verkauf und Belastung blockiert. Mit jedem weiteren Erbfall wird die Bereinigung aufwändiger.
Begünstigung nicht geltend machen
Wer die niedrigere Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht im Antrag beansprucht und belegt, zahlt die Gebühr vom vollen Verkehrswert.
Teilung erst nach Eintragung regeln
Wird zuerst die Erbengemeinschaft eingetragen und erst danach aufgeteilt, fällt die Eintragungsgebühr oft ein zweites Mal an.
Vermächtnis mit Erbe verwechseln
Ein Legatar braucht keine Einantwortung, sondern eine Amtsbestätigung mit Zustimmung der Erben – ein anderer Weg ins Grundbuch.

Häufige Fragen zur Grundbuchseintragung nach der Einantwortung

Werde ich nach der Einantwortung automatisch ins Grundbuch eingetragen?
Nein. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, über den das Verlassenschaftsgericht entscheidet (§ 182 Abs 1 AußStrG). Bleiben die Erben untätig, bringt der Gerichtskommissär den Antrag nach angemessener Frist – in der Regel rund ein Jahr nach Rechtskraft – für sie ein (§ 182 Abs 2 AußStrG).
Was kostet die Eintragung ins Grundbuch beim Erben?
Die gerichtliche Eintragungsgebühr beträgt 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Im begünstigten Familienkreis ist diese der dreifache Einheitswert, höchstens 30 % des Verkehrswerts (§ 26a GGG); sonst gilt der Verkehrswert. Daneben fällt Grunderwerbsteuer nach eigenem Tarif an.
Brauche ich für die Erbeintragung einen Kaufvertrag oder eine eigene Urkunde?
Nein. Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss ist selbst die grundbuchsfähige Urkunde, sofern er den betroffenen Grundbuchskörper anführt (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ein gesonderter Übergabs- oder Kaufvertrag ist nicht erforderlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1Mit der Einantwortung sind Sie Eigentümer – im Grundbuch steht aber noch der Verstorbene, bis die Einverleibung erfolgt.
2Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss ist selbst die Grundbuchsurkunde (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) – kein Zusatzvertrag nötig.
3Die Eintragung erfolgt auf Antrag; bleibt der Erbe untätig, übernimmt der Gerichtskommissär nach rund einem Jahr (§ 182 AußStrG).
4Die Eintragungsgebühr beträgt 1,1 %; im Familienkreis vom dreifachen Einheitswert, höchstens 30 % des Verkehrswerts (§ 26a GGG).
5Bei mehreren Miterben spart ein frühes Erbteilungsübereinkommen eine zweite Eintragung und beugt Streit vor.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Die Verbücherung einer Nachlassimmobilie entscheidet darüber, wann Sie wieder frei über Ihr Eigentum verfügen können – und wie hoch die Gebühren ausfallen. In unserer Praxis bereiten wir den Grundbuchsantrag so vor, dass die begünstigte Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG genutzt wird, wo sie zusteht, und stimmen die Eintragung mit dem Gerichtskommissär ab. Bei mehreren Miterben gestalten wir das Erbteilungsübereinkommen so, dass gleich der gewünschte Eigentümer eingetragen wird. Einen Überblick über alle erbrechtlichen Themen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zu Erbrecht und Testamenten. Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.