Maklerprovision Österreich 2026 – Bestellerprinzip, Fälligkeit, Rückforderung

Die Maklerprovision ist in Österreich seit der Einführung des Bestellerprinzips am 01.07.2023 in Bewegung geraten. Wer einen Makler beauftragt und wer tatsächlich zahlt, ist seither nicht mehr dasselbe – zumindest nicht bei der Wohnraummiete. Gleichzeitig wird die Provision im Immobilienkauf unverändert nach der Immobilienmaklerverordnung berechnet, und in der Geschäftsraummiete gelten eigene Regeln. Dieser Leitfaden beantwortet die drei zentralen Fragen: Wer zahlt die Maklerprovision, wie hoch darf sie sein und wann lässt sie sich zurückfordern? Der Beitrag richtet sich an Mieter, Vermieter, Käufer und Verkäufer, die wissen wollen, worauf sie 2026 achten müssen.

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Maklerprovision in Österreich – die Grundlagen

Die Maklerprovision ist das Entgelt, das ein Immobilienmakler für die Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertrags erhält. Rechtsgrundlage ist das Maklergesetz (MaklerG), ergänzt durch die Immobilienmaklerverordnung (IMV), die die Höchstsätze festlegt. Für Verbrauchergeschäfte gelten zusätzliche Schutzvorschriften – etwa das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Seit 01.07.2023 wurde der Regelungsrahmen durch das Bestellerprinzip für die Wohnraummiete erweitert (BGBl I 2023/11).

Aus Sicht der Mandanten stellen sich in der Praxis drei wiederkehrende Fragen. Erstens: Wer ist zur Zahlung verpflichtet – Mieter, Vermieter, Käufer oder Verkäufer? Zweitens: Wie hoch darf die Provision ausfallen und auf welcher Berechnungsgrundlage? Drittens: Wann ist die Provision fällig und unter welchen Umständen kann sie zurückgefordert werden? Der Leitfaden geht diesen drei Fragen nacheinander nach und zeigt, wo die häufigsten Stolperfallen liegen.

Bereits an dieser Stelle ein wichtiger Hinweis: Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für die Wohnraummiete. Bei Geschäftsraummiete, beim Immobilienkauf und bei Ferienwohnungen bleibt es beim Auftraggeberprinzip. Wer den Makler beauftragt hat, schuldet die Provision. Diese Unterscheidung ist die wichtigste Weichenstellung des gesamten Themas.

Infografik – Übersicht
Die drei Säulen des Maklerrechts
Wer zahlt, wie viel, wann rückforderbar?
👥
Wer zahlt?
Bestellerprinzip
Bei Wohnraummiete: nur der Auftraggeber. Bei Kauf und Geschäftsmiete: jede beauftragende Partei.
Seit 01.07.2023 neu geregelt.
💶
Wie viel?
IMV-Höchstsätze
Miete: bis drei Bruttomonatsmieten. Kauf: idR drei Prozent je Partei, zuzüglich Umsatzsteuer.
Mehrbetrag ist unwirksam.
↩️
Rückforderung?
Kondiktion
Bei Rücktritt, fehlender Verdienstlichkeit oder Verstoß gegen § 30c MaklerG. Anspruch nach § 1431 ABGB.
Früh handeln wegen Verjährung.

Wer zahlt die Maklerprovision? Die Weichenstellung

Die Antwort auf die Frage, wer zahlt, hängt zuerst vom Vertragstyp ab. Bei der Wohnraummiete greift seit 01.07.2023 das Bestellerprinzip: Wer den Makler zuerst beauftragt hat, schuldet die Provision – und zwar alleine. Beauftragt der Vermieter den Makler, dann kann der Makler vom Mieter grundsätzlich keine Provision mehr verlangen. Eine anderslautende Vereinbarung mit dem Mieter ist nichtig. Die rechtliche Grundlage liefert § 30c MaklerG, eingefügt durch BGBl I 2023/11.

Anders liegt der Fall beim Immobilienkauf und bei der Geschäftsraummiete. Hier bleibt es beim klassischen Auftraggeberprinzip. Üblich – und von der IMV gedeckt – ist die Doppeltätigkeit: Der Makler wird für beide Seiten tätig und kann von beiden Vertragsparteien Provision verlangen, sofern eine entsprechende Vereinbarung und die erforderliche schriftliche Aufklärung vorliegen. Die genauen Voraussetzungen der Fälligkeit behandelt der Beitrag weiter unten.

Die vertiefte Darstellung des Bestellerprinzips im Mietrecht – mit Suchauftrag, Ausschlussgründen und Umgehungsschutz – folgt weiter unten in der eigenen Sektion. Wer nach einem Gesamtüberblick zu allen drei Konstellationen (Wohnraummiete, Geschäftsraummiete, Immobilienkauf) sucht, ist im vorliegenden Leitfaden richtig.

Bestellerprinzip: vorher und jetzt
Wohnraummiete in Österreich
Bis 30.06.2023

Der Vermieter beauftragt den Makler, der Mieter zahlt meist zwei bis drei Bruttomonatsmieten Provision. Diese Wälzung über den Mieter war gängige Praxis.

Kostenlast: Mieter
Seit 01.07.2023

Der Makler darf Provision nur von der Person verlangen, die ihn zuerst beauftragt hat. Hat der Vermieter beauftragt, bleibt der Mieter provisionsfrei.

Kostenlast: Besteller

Höchstsätze nach der Immobilienmaklerverordnung

Die Höhe der Maklerprovision wird durch die Immobilienmaklerverordnung (IMV, BGBl II 1996/297 in der geltenden Fassung) nach oben gedeckelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen Miete und Kauf und staffelt die Höchstsätze. Das Bestellerprinzip hat diese Höchstsätze nicht verändert; es regelt ausschließlich, von wem der Makler die Provision überhaupt verlangen darf. Zu allen Beträgen kommt Umsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent hinzu.

📊 IMV-Höchstsätze im Überblick
Maximale Provision je Partei – ohne Umsatzsteuer
Vertragsart Konstellation Höchstprovision
Wohnraummiete Unbefristet oder mehr als drei Jahre 3 Bruttomonatsmieten
Befristet bis drei Jahre 2 Bruttomonatsmieten
Vermieter ist zugleich Hausverwalter (§ 12 IMV) reduzierter Satz
Geschäftsraummiete Büros, Lokale, Lager 3 Bruttomonatsmieten (je Partei)
Immobilienkauf Kaufpreis im oberen Bereich (Regelfall) 3 % des Kaufpreises
Kleinere Kaufpreise (Staffelung nach IMV) bis 4 % bzw. fixer Pauschalbetrag
Bruttomonatsmiete inklusive Betriebskosten, ohne Umsatzsteuer auf die Miete und ohne einmalige Zahlungen wie Kaution oder Ablöse. Alle Beträge zuzüglich 20 % Umsatzsteuer auf die Provision.

Für den Immobilienkauf gilt damit als Faustregel der Drei-Prozent-Satz je Partei. Die IMV sieht für niedrigere Kaufpreise höhere prozentuale Sätze bzw. fixe Pauschalbeträge vor. Die konkreten Grenzwerte der unteren Staffelungen wurden seit Einführung der Verordnung unverändert fortgeführt, sollten im Einzelfall aber anhand der tagesaktuellen Fassung der IMV geprüft werden. Entscheidend ist: Wer als Makler über den zulässigen Höchstsatz hinaus Provision fordert, erhält für den übersteigenden Teil keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Der Mehrbetrag ist unwirksam (§ 879 ABGB in Verbindung mit der IMV) und kann zurückgefordert werden.

💡 Praxistipp: Berechnungsgrundlage prüfen
Die Bruttomonatsmiete umfasst den Mietzins samt Betriebskosten, aber ohne die Umsatzsteuer auf die Miete und ohne einmalige Zahlungen wie Ablöse oder Kaution. In der Praxis werden diese Positionen immer wieder in die Berechnungsgrundlage hineingezogen, was den Mieter überproportional belastet. Lassen Sie die Berechnung vor der Zahlung prüfen – der Aufwand rechnet sich häufig.

Wann ist die Provision fällig? Fünf Voraussetzungen

Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht nicht automatisch mit der Unterzeichnung des Maklervertrags. Er hängt an mehreren Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Fehlt eine der fünf Säulen, ist die Provision nicht fällig – und bereits geleistete Zahlungen sind rechtsgrundlos erbracht.

⚖️ Die fünf Fälligkeitsvoraussetzungen
§§ 6, 7 MaklerG – kumulativ
1
Gültiger Maklervertrag – bei Verbrauchern regelmäßig in Schriftform (§ 17 MaklerG).
2
Verdienstliche Tätigkeit – zweckgerichtete Vermittlung (§ 7 MaklerG). Das bloße Weiterleiten eines öffentlichen Exposés genügt nicht.
3
Rechtswirksamer Vertragsabschluss – Miet- oder Kaufvertrag muss zustande gekommen sein (§ 6 MaklerG).
4
Identität des Vertragspartners – die vom Makler benannte Person muss auch der tatsächliche Vertragspartner sein.
5
Kausalzusammenhang – die Maklertätigkeit muss den Vertragsabschluss zumindest mitverursacht haben.

Eine weitere, oft unterschätzte Pflicht des Maklers gegenüber Verbrauchern ergibt sich aus § 30b MaklerG: Der Makler muss dem Verbraucher vor dessen Vertragserklärung eine schriftliche Übersicht übergeben, die Auskunft über den Makler selbst, die Provisionshöhe, das Objekt und seine wesentlichen Eigenschaften gibt. Wird diese Übersicht nicht oder nur unvollständig übergeben, kann das Gericht die Provision mäßigen oder ganz entfallen lassen. Aus diesem Paragraphen ergeben sich in der anwaltlichen Praxis überraschend viele Rückforderungsfälle.

Die Fälligkeit selbst tritt grundsätzlich mit dem rechtswirksamen Abschluss des vermittelten Geschäfts ein. Beim Kaufvertrag genügt die Unterzeichnung, die spätere Grundbuchseintragung ist nicht Voraussetzung. Bei aufschiebend bedingten Verträgen – etwa mit Finanzierungsvorbehalt – entsteht der Anspruch erst mit Bedingungseintritt. Eine ausführliche Darstellung der Fälligkeitsvoraussetzungen mit Praxisbeispielen finden Sie im Schwerpunktbeitrag Maklerprovision Österreich – Fälligkeit und Voraussetzungen.

Bestellerprinzip Wohnraummiete im Detail

Das Bestellerprinzip ist die größte Änderung im österreichischen Maklerrecht seit Jahrzehnten. Es greift ausschließlich bei der Vermittlung von Wohnraummietverhältnissen und bestimmt, dass der Makler eine Provision vom Mieter nur dann verlangen darf, wenn der Mieter (oder eine ihm nahestehende Person) den Makler zeitlich vor dem Vermieter beauftragt hat. Hat der Vermieter zuerst beauftragt, bleibt der Mieter provisionsfrei. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig – auch dann, wenn der Mieter sie scheinbar freiwillig unterschrieben hat.

Die praktische Abgrenzung ist nicht immer trivial. Klassisch greifen zwei Fallgruppen: Erstens der Suchauftrag durch den Mieter, bei dem der Makler aktiv nach Wohnungen für einen bestimmten Interessenten sucht. Zweitens die Vermittlung aus dem Bestand: Wenn ein Makler im Vermieterauftrag eine Wohnung anbietet und ein Interessent auf die Anzeige reagiert, bleibt der Vermieter Besteller – auch dann, wenn der Interessent später einen vermeintlichen Maklervertrag unterzeichnet.

In der Praxis zeigen sich immer wieder Umgehungsversuche. Makler verlangen „Service-Pauschalen“, „Bearbeitungsgebühren“ oder „Besichtigungsentgelte“, die wirtschaftlich einer Provision entsprechen. Solche Konstruktionen sind vom Schutzzweck des § 30c MaklerG miterfasst und ebenso unwirksam wie die eigentliche Provision. Auch die rückwirkende Unterzeichnung eines Mieter-Auftrags kann den bereits zuvor mit dem Vermieter bestehenden Auftrag nicht überschreiben. Bei wiederholten Verstößen drohen Verwaltungsstrafen; die Rechtsnorm sieht einen Strafrahmen vor, dessen konkrete Obergrenze der jeweils geltenden Fassung des § 30c MaklerG zu entnehmen ist.

✅ Checkliste: Liegt ein zulässiger Mieter-Auftrag vor?
☑️ Zeitliche Reihenfolge – der Mieter hat den Makler vor dem Vermieter beauftragt und schriftlich dokumentiert.
☑️ Kein Bestandsobjekt – die Wohnung war nicht bereits im Portfolio des Maklers im Auftrag des Vermieters.
☑️ Ausschließlichkeit – der Makler sucht ausschließlich im Interesse des Mieters, nicht zugleich für den Vermieter.
☑️ Schriftliche Dokumentation – Auftrag und Datum sind belegbar (Beweislastfrage).
☑️ Verbraucherhinweise eingehalten – schriftliche Übersicht nach § 30b MaklerG wurde vor der Vertragserklärung übergeben.

Ob das Bestellerprinzip auf Verträge anwendbar ist, die vor dem 01.07.2023 geschlossen wurden, beurteilt sich nach der einschlägigen Übergangsregelung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erteilung des Maklerauftrags, nicht der Zeitpunkt des späteren Mietvertragsabschlusses. Wer einen Altvertrag aus dem Jahr 2022 in Händen hält, sollte die Einordnung im Einzelfall prüfen lassen.

Die drei Ausschlussgründe nach § 17a Abs 3 MaklerG

Selbst wenn der Mieter formal als Erstauftraggeber auftritt, greift die Provisionspflicht nicht, wenn einer von drei Ausschlussgründen vorliegt. § 17a Abs 3 MaklerG soll verhindern, dass Vermieter über Umwege die Maklerkosten auf den Wohnungssuchenden abwälzen. Die Norm ist im Streitfall scharf zu prüfen.

🛡️ Die drei Ausschlussgründe nach § 17a Abs 3 MaklerG
1
Wirtschaftliche Verflechtung (Z 1). Vermieter oder Verwalter ist am Maklerunternehmen beteiligt – oder umgekehrt. Auch ein gemeinsamer Organwalter genügt. In diesen Konstellationen kann der Makler vom Mieter keine Provision verlangen.
2
Bewusstes Abstandnehmen (Z 2). Der Vermieter verzichtet absichtlich auf einen eigenen Maklervertrag, damit der Suchende als Erstauftraggeber zur Kasse gebeten werden kann. Dieser Umgehungsversuch entzieht dem Makler den Provisionsanspruch gegen den Mieter.
3
Wohnung bereits beworben (Z 3). Hat der Makler die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder auch nur an einen eingeschränkten Interessentenkreis aktiv angeboten, ist der Mieter-Provisionsanspruch ausgeschlossen – selbst dann, wenn der Mieter zeitlich vorher einen Suchauftrag erteilt hat. Dieser Ausschlussgrund hat in der Praxis das größte Gewicht.
Beweislast: Verlangt der Makler vom Mieter Provision, muss er auf Verlangen nachweisen, dass weder ein Fall des § 17a Abs 1 (Vermieter als Erstauftraggeber) noch des Abs 3 (Ausschlussgründe) vorliegt. Ohne diesen Nachweis ist der Anspruch nicht durchsetzbar.

Zusätzlich enthält § 17a Abs 5 MaklerG einen allgemeinen Umgehungsschutz: Vereinbarungen, die den Mieter zu Zahlungen an den nicht provisionsberechtigten Makler, an den Vermieter oder an Dritte verpflichten, sind unwirksam. Davon erfasst sind alle Konstruktionen, die wirtschaftlich an die Stelle der verbotenen Provision treten – also Ablösen für Einrichtungsgegenstände ohne Gegenwert, „Bearbeitungsgebühren“, „Besichtigungsentgelte“ oder pauschale „Service-Pauschalen“. Wer als Mieter bereits gezahlt hat, kann den Betrag nach § 1431 ABGB zurückfordern – idR auch ohne anwaltliche Vertretung, sobald der Makler von der Rückforderung Kenntnis hat.

Maklerprovision zurückfordern – sieben Anspruchsgrundlagen

Die Rückforderung einer bereits gezahlten Maklerprovision ist ein eigenständiges Kapitel des Maklerrechts. Je nach Konstellation stehen Verbraucher und Unternehmer vor unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. In der anwaltlichen Praxis kristallisieren sich sieben Fallgruppen heraus, die den überwiegenden Teil der Mandate abbilden.

📚 Sieben Anspruchsgrundlagen
Rückforderung der Maklerprovision
1
Rücktritt nach § 3 KSchG – Haustürgeschäfte: einwöchige Rücktrittsfrist, wenn die Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Maklers erfolgt ist.
2
Rücktritt nach FAGG – Fernabsatz: 14-tägiges Rücktrittsrecht bei ausschließlich per Fernkommunikation abgeschlossenem Maklervertrag.
3
Rücktritt nach § 30a MaklerG – Vertragserklärung am Tag der Erstbesichtigung: einwöchiges Rücktrittsrecht, Schriftform.
4
Verstoß gegen § 30c MaklerG – Bestellerprinzip missachtet: Provision gegen Mieter nichtig, Rückforderung nach § 1431 ABGB.
5
Überschreitung der IMV-Höchstsätze – der übersteigende Teil ist unwirksam (§ 879 ABGB), Rückforderung des Mehrbetrags.
6
Verletzung § 30b MaklerG – schriftliche Übersicht nicht oder unvollständig übergeben: Gericht kann Provision mäßigen oder entfallen lassen.
7
Doppeltätigkeit ohne Aufklärung – fehlende schriftliche Aufklärung gegenüber beiden Seiten kann zum Provisionsverlust führen.

Die Rückforderung selbst stützt sich in den meisten Fällen auf § 1431 ABGB (condictio indebiti, Leistungskondiktion). Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt und kann vom Empfänger herausverlangt werden. Ob für die Rückforderung die dreijährige oder die dreißigjährige Verjährung gilt, wird in Lehre und Rechtsprechung differenziert beurteilt und ist im Einzelfall zu klären. Aus praktischer Sicht spricht vieles dafür, früh zu handeln – je länger die Zahlung zurückliegt, desto schwieriger wird die Beweisführung.

Die Durchsetzung erfolgt zunächst außergerichtlich mit einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben. Bleibt eine fristgerechte Zahlung aus, wird Klage eingebracht – je nach Streitwert vor dem Bezirksgericht (bis 15.000 Euro) oder dem Landesgericht (darüber). Bei Verbrauchern stehen zusätzlich die Zuständigkeiten nach dem Gerichtsstandgesetz zur Verfügung.

Sonderfall Immobilienkauf – was Käufer beachten müssen

Beim Immobilienkauf greift das Bestellerprinzip nicht. Hier zahlen in der Regel beide Vertragsparteien – Käufer und Verkäufer – je bis zu drei Prozent des Kaufpreises an den Makler, zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einem Kaufpreis von 450.000 Euro ergibt das je Partei 13.500 Euro Provision, mit Umsatzsteuer 16.200 Euro. Die Maklerprovision ist damit neben Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr und Notarhonoraren einer der größten Kostenblöcke der Transaktion.

Rechenbeispiel
Wohnungskauf um 450.000 €
Maklerprovision beim Immobilienkauf – je Partei
Kaufpreis
450.000 €
3 % Provision
13.500 €
inkl. 20 % USt
16.200 €
Bei Doppeltätigkeit fällt derselbe Betrag auch auf der Verkäuferseite an.

Im Kaufbereich sind insbesondere zwei Konstellationen häufig Streitgegenstand. Erstens die Doppeltätigkeit: Der Makler vertritt zugleich den Verkäufer und den Käufer. Das ist in Österreich grundsätzlich zulässig, verlangt aber eine eindeutige schriftliche Aufklärung beider Seiten. Unterbleibt die Aufklärung, droht nach ständiger OGH-Linie der vollständige Verlust des Provisionsanspruchs. Zweitens die Rückabwicklung des Kaufvertrags: Wird der Kaufvertrag aus Gründen, die in der Sphäre einer Partei liegen, aufgehoben, bleibt der Provisionsanspruch in aller Regel bestehen. Anders ist die Rechtslage bei aufschiebender Bedingung, etwa einem Finanzierungsvorbehalt – hier entsteht der Anspruch erst mit Bedingungseintritt.

Wer sich auf einen Immobilienkauf vorbereitet, findet in unserer Checkliste Eigentumswohnung kaufen 2026 eine strukturierte Kostenübersicht samt Nebenkosten. Die Abgrenzung der Rollen von Anwalt und Notar bei der Vertragserrichtung behandelt der Beitrag Kaufvertrag Immobilie – Anwalt oder Notar. Beide Beiträge ergänzen den vorliegenden Leitfaden um die weiteren Kostenblöcke der Transaktion.

Häufige Fehler und Praxisfallen

In der Kanzleipraxis kehren dieselben Konstellationen immer wieder. Die folgende Übersicht zeigt die sechs häufigsten Fehler, die Mieter, Käufer oder Auftraggeber im Zusammenhang mit der Maklerprovision machen.

Provision trotz Bestellerprinzip gezahlt
Der Mieter unterschreibt bei der Besichtigung einen Maklerauftrag, obwohl der Makler tatsächlich vom Vermieter beauftragt wurde. Die Vereinbarung ist nichtig, die Zahlung rückforderbar.
Doppeltätigkeit ohne schriftliche Aufklärung
Der Makler vertritt beide Seiten, klärt aber nur mündlich auf. Die Rechtsprechung sanktioniert das regelmäßig mit dem Verlust des Provisionsanspruchs.
Provision über IMV-Höchstsatz hinaus
Gerade bei kleineren Kaufpreisen wird pauschal drei Prozent verrechnet, obwohl die Staffelung der IMV zu einem anderen Ergebnis führt. Der Mehrbetrag ist unwirksam.
Zahlung vor rechtswirksamem Abschluss
Provision wird schon gegen eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag geleistet – ohne rechtswirksamen Vertragsabschluss fehlt die Fälligkeitsgrundlage.
Fehlende Übersicht nach § 30b MaklerG
Der Verbraucher unterschreibt das Kauf- oder Mietanbot, ohne vorher die schriftliche Übersicht erhalten zu haben. Das Gericht kann die Provision mäßigen oder ganz entfallen lassen.
Verstecktes Besichtigungsentgelt
Unter dem Titel „Service-Pauschale“ oder „Bearbeitungsgebühr“ wird wirtschaftlich eine Provision eingehoben. Solche Gestaltungen sind vom Schutzzweck des § 30c MaklerG miterfasst.

Sonderfall: Abweichende Identität des Vertragspartners

Vermittelt der Makler Verhandlungen mit Person A, wird der Vertrag aber mit Person B geschlossen – etwa dem Ehepartner oder einer Gesellschaft, in die der Interessent „springt“ –, stellt sich die Frage des Kausalzusammenhangs neu. Die Rechtsprechung bejaht die Provision regelmäßig dann, wenn wirtschaftliche Identität vorliegt oder der Makler zur späteren Vertragspartei den Erstkontakt hergestellt hat. In Grenzfällen lohnt sich eine genaue Prüfung der Fakten.

Sonderfall: Verwalter als Vermieter

Ist die Person, die den Makler beauftragt, gleichzeitig Hausverwalter des Objekts, sieht § 12 IMV eine Einschränkung des Provisionsanspruchs vor. Die Regelung soll verhindern, dass Leistungen, die zum üblichen Aufgabenbereich des Verwalters gehören, zusätzlich provisioniert werden.

Häufige Fragen zur Maklerprovision

Muss ich als Mieter seit 2023 noch eine Maklerprovision zahlen?
Seit 01.07.2023 dürfen Makler die Provision bei der Wohnraummiete nur von der Person verlangen, die sie zuerst beauftragt hat. Hat der Vermieter den Makler eingeschaltet, bleibt der Mieter provisionsfrei. Nur wenn Sie als Mieter selbst den Auftrag erteilt haben und der Makler nicht zugleich im Vermieterauftrag tätig war, kann eine Provisionspflicht bestehen. Jede abweichende Vereinbarung ist nichtig.
Wie hoch darf die Maklerprovision beim Kauf einer Wohnung sein?
Als Faustregel gelten drei Prozent des Kaufpreises je Vertragspartei, zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer. Bei einem Kaufpreis von 450.000 Euro ergibt das 16.200 Euro brutto je Partei. Die Immobilienmaklerverordnung sieht für kleinere Kaufpreise abweichende Sätze und Pauschalbeträge vor. Wer mehr als den zulässigen Höchstsatz verrechnet bekommt, kann den übersteigenden Teil zurückfordern.
Kann ich eine bereits bezahlte Maklerprovision zurückfordern?
Ja, eine Rückforderung ist in mehreren Konstellationen möglich: Rücktritt nach § 3 KSchG, § 30a MaklerG oder FAGG, Verstoß gegen das Bestellerprinzip (§ 30c MaklerG), Überschreitung der IMV-Höchstsätze, Verletzung der Aufklärungspflicht bei Doppeltätigkeit, fehlende Übersicht nach § 30b MaklerG oder mangelnde Verdienstlichkeit. Die Rückforderung stützt sich regelmäßig auf § 1431 ABGB. Eine rasche Prüfung ist zu empfehlen, da Beweislage und Verjährung mit der Zeit schwieriger werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Seit 01.07.2023 gilt bei der Wohnraummiete das Bestellerprinzip: Nur wer den Makler zuerst beauftragt hat, schuldet die Provision (§ 30c MaklerG).
2. Beim Immobilienkauf und bei der Geschäftsraummiete bleibt es beim Auftraggeberprinzip – in der Regel drei Prozent des Kaufpreises je Partei.
3. Die Höchstsätze der Immobilienmaklerverordnung sind zwingend – der übersteigende Teil ist unwirksam und rückforderbar.
4. Die Fälligkeit setzt fünf Bausteine voraus: gültiger Maklervertrag, verdienstliche Tätigkeit, rechtswirksamer Abschluss, Identität und Kausalität.
5. § 30b MaklerG verpflichtet zur schriftlichen Übersicht vor der Vertragserklärung des Verbrauchers – ein häufiger Anknüpfungspunkt für Rückforderungen.
6. Rückforderungsansprüche stützen sich in der Regel auf § 1431 ABGB. Wer früh handelt, verbessert seine Beweislage.
7. Doppeltätigkeit ist in Österreich zulässig, verlangt aber schriftliche Aufklärung beider Seiten – bei Verletzung droht der Provisionsverlust.

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Die Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte berät Mieter, Vermieter, Käufer und Verkäufer in allen Fragen der Maklerprovision. Wir prüfen, ob eine Provisionsforderung rechtmäßig ist, setzen Rückforderungsansprüche gegen Makler durch und verteidigen Auftraggeber gegen unberechtigte Ansprüche. Unsere Mandanten erreichen uns in der Kanzlei in Salzburg oder online – schildern Sie uns Ihren Fall, und wir zeigen Ihnen die Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Stand: April 2026.

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