Die Privatstiftung ist in Österreich seit 1993 das wichtigste Instrument, um größere Vermögen langfristig zu binden, Unternehmensnachfolgen zu ordnen und steuerliche Vorteile zu nutzen. Sie braucht mindestens 70.000 Euro Vermögen, eine notariell beurkundete Stiftungserklärung, einen mindestens dreiköpfigen Vorstand und – bei betrieblichen Beteiligungen – einen Aufsichtsrat. Auf die Zuwendung an die Stiftung fallen nur 2,5 Prozent Stiftungseingangssteuer an; im Gegenzug ist die Bindung strikt und die Auflösung aufwendig. Dieser Leitfaden bringt Gründung, Organe, Stiftungserklärung und Besteuerung 2026 auf den Punkt und zeigt, wo Stifter typischerweise stolpern.
Privatstiftung 2026 – die wichtigsten Eckdaten
Die österreichische Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person des Privatrechts. Sie wurde mit dem Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl 1993/694 in der geltenden Fassung) eingeführt, um Vermögen einem festgelegten Zweck zu widmen – meist der Versorgung einer Familie, der Erhaltung eines Unternehmens oder gemeinnützigen Zielen. Der Stifter überträgt sein Vermögen endgültig auf die Stiftung; ab diesem Zeitpunkt gehört es weder ihm noch den Begünstigten, sondern der Stiftung selbst. Diese verwaltet das Vermögen und schüttet Erträge oder Substanz nach den Vorgaben der Stiftungserklärung an die Begünstigten aus.
Wer 2026 über eine Stiftung nachdenkt, sollte vier Eckwerte kennen: Mindestvermögen von 70.000 Euro (§ 4 PSG), zwingend notariell beurkundete Stiftungserklärung, mindestens dreiköpfiger Vorstand mit zwei in Österreich ansässigen Mitgliedern (§ 15 PSG) und Stiftungseingangssteuer von 2,5 Prozent auf die Zuwendung. Wer Immobilien einbringt, zahlt zusätzlich die Grunderwerbsteuer-Komponente nach dem Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG). Eine ausführliche Übersicht über aktuelle Änderungen ab 2026 finden Sie in unserem Beitrag zu höheren Steuern und neuen Meldepflichten der Privatstiftung 2026.
Die Privatstiftung kann sowohl eigennützig (Versorgung des Stifters und seiner Familie) als auch gemeinnützig oder gemischt ausgestaltet sein. Gemeinnützige Stiftungen genießen weitreichende steuerliche Begünstigungen, müssen ihren Zweck aber ausschließlich gemeinnützig im Sinn der §§ 34 ff. BAO verfolgen. Eigennützige Stiftungen sind die häufigste Form – sie binden Familienvermögen über Generationen.
Errichtung Schritt für Schritt – vom Konzept zur Eintragung
Die Errichtung einer Privatstiftung läuft formal über fünf Stationen. Wer die Reihenfolge nicht einhält, riskiert eine fehlerhafte Stiftungserklärung oder eine spätere Berichtigung beim Firmenbuchgericht – beides ist teuer und in vielen Fällen vermeidbar.
Vom ersten Konzept bis zur Eintragung sind realistisch zwei bis vier Monate einzuplanen, bei komplexen Strukturen (mehrere Immobilien, Beteiligungen im Ausland, gemischte Begünstigte) auch länger. Die parallele steuerliche Strukturierung – etwa die Frage, ob das Familienunternehmen selbst eingebracht oder nur die Anteile übertragen werden – braucht oft die meiste Zeit. Wer Immobilien einbringt, sollte unsere Spezialseite zu Privatstiftung und Immobilien heranziehen, dort sind die GrESt- und ImmoESt-Aspekte detailliert dargestellt.
Stiftungserklärung: Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde
Die Stiftungserklärung ist das Herzstück jeder Privatstiftung. Sie besteht zwingend aus der Stiftungsurkunde und kann zusätzlich eine Stiftungszusatzurkunde umfassen. Beide Dokumente müssen vom Stifter persönlich oder durch einen mit notariell beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteten Vertreter errichtet werden (§ 39 PSG). Welche Inhalte in welches Dokument gehören, ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen bei der Errichtung – denn die Stiftungsurkunde wird im Firmenbuch öffentlich, die Zusatzurkunde nicht.
- Name und Sitz der Stiftung
- Stiftungszweck (§ 9 Abs 1 PSG)
- Vermögenswidmung und Mindestvermögen
- Stiftungsdauer
- Organstruktur in Grundzügen
- Vorbehalte des Stifters (Widerruf, Änderung)
- Konkreter Begünstigtenkreis
- Höhe und Modalitäten der Zuwendungen
- Bedingungen und Verwirkungsklauseln
- Regelungen für Nachfolge im Stifterrecht
- Verwendung des Liquidationsüberschusses
- Familieninterne Konfliktregeln
Was vertraulich bleiben soll – etwa die Namen der Begünstigten, die genauen Auszahlungsbeträge oder familiäre Sondervereinbarungen – gehört in die Zusatzurkunde. Was nach außen wirken muss (Vertretungsbefugnisse, Organstruktur, Stiftungszweck), gehört in die Stiftungsurkunde. Eine sauber aufgebaute Stiftungserklärung minimiert spätere Konflikte zwischen Begünstigten, Vorstand und Stifter und ist die Grundlage jeder rechtssicheren Beratung.
Organe der Privatstiftung – Vorstand, Aufsichtsrat, Prüfer
Die Privatstiftung kennt ein eigenes, strenges Organsystem, das in den §§ 14 bis 24 PSG geregelt ist. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft sind die Organe nicht den Anteilsinhabern verantwortlich – sie sind ausschließlich dem in der Stiftungserklärung niedergelegten Stifterwillen verpflichtet. Diese Konstruktion macht die Stiftung stark, schafft aber auch typische Spannungsfelder.
- Stiftungsvorstand (§ 15 PSG): Mindestens drei Mitglieder, davon zwei mit Wohnsitz im EWR. Vertretungsorgan und Geschäftsführung. Begünstigte und deren nahe Angehörige dürfen grundsätzlich nicht Mitglied sein (Inkompatibilität nach § 15 Abs 2 PSG).
- Stiftungsprüfer (§ 21 PSG): Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, jährlich zu bestellen. Prüft Jahresabschluss und Lagebericht und erstattet Prüfbericht an den Vorstand.
- Aufsichtsrat (§ 22 PSG): Verpflichtend bei Stiftungen mit mehr als 300 Arbeitnehmern oder wesentlichen operativen Beteiligungen; sonst freiwillig. Mindestens drei Mitglieder. Aufsicht über den Vorstand und Zustimmung zu wesentlichen Geschäften.
- Beirat (fakultativ): Wird häufig in der Stiftungserklärung vorgesehen, um den Stifter oder seine Familie an wichtigen Entscheidungen zu beteiligen. Darf den Vorstand aber nicht in seinem Kernbereich übersteuern – die OGH-Rechtsprechung zieht hier enge Grenzen.
- Stifter (§ 3 PSG): Kein laufendes Organ, aber Träger besonderer Rechte (Widerruf, Änderung, Bestellung weiterer Organe), soweit sich der Stifter diese in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat.
Die strikte Trennung zwischen Stifter, Vorstand und Begünstigten ist Schutzmechanismus und Risikoquelle zugleich. Wer als Stifter weiterhin „die Fäden in der Hand“ haben möchte, muss die Eingriffsmöglichkeiten – etwa über Zustimmungsvorbehalte des Beirats oder Widerrufsrechte – exakt in der Stiftungsurkunde verankern. Ohne ausdrückliche Regelung ist nach Errichtung nur sehr eingeschränkt eine Einflussnahme möglich.
Begünstigte und Begünstigtenstellung in der Praxis
Begünstigte sind jene Personen, denen aus der Stiftung Zuwendungen zustehen (§ 5 PSG). Sie können in der Stiftungsurkunde namentlich, durch Beschreibung des Personenkreises (z. B. „Abkömmlinge des Stifters“) oder durch ein in der Stiftung eingerichtetes Gremium festgelegt werden. Die Begünstigtenstellung ist kein Eigentumsrecht an der Stiftung – sie ist ein an die Stiftungserklärung gebundener Anspruch auf Zuwendungen nach Maßgabe der dort getroffenen Regeln.
Zwischen Begünstigten und Vorstand kommt es immer wieder zu Spannungen, etwa bei der Frage, ob bestimmte Auszahlungen oder Vorgriffe rechtens sind. Begünstigte haben ein in § 30 PSG verankertes Auskunftsrecht über die Stiftungserklärung und die Jahresabschlüsse, das sich allerdings nicht auf die geschäftliche Detailgestaltung erstreckt. Wer das ausnützen will, sollte den Anspruch zuerst außergerichtlich geltend machen – nur in Streitfällen ist eine Klage am Firmenbuchgericht der nächste Schritt.
Stiftungseingangssteuer und laufende Besteuerung
Die steuerliche Behandlung der Privatstiftung folgt einem eigenen Regime, das von der laufenden Körperschaftsteuer abweicht. Auf den Vermögenstransfer in die Stiftung fällt die Stiftungseingangssteuer an, geregelt im Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG). Die laufenden Erträge der Stiftung werden zwischenbesteuert; Zuwendungen an die Begünstigten lösen Kapitalertragsteuer aus. Die Detail-Linie ist in unserem Spezialbeitrag zur Besteuerung der Privatstiftung dargestellt – hier nur die wichtigsten Eckwerte für Stifter.
| Steuer-Tatbestand | Bemessungsgrundlage | Satz |
|---|---|---|
| Zuwendung an die Stiftung (Stiftungseingangssteuer) | Gemeiner Wert des gewidmeten Vermögens | 2,5 % (§ 1 StiftEG) |
| Zuwendung Grundstücke – Grunderwerb-Komponente | Grundstückswert (Sachwertverfahren) | 3,5 % zusätzlich (GrESt-Stufentarif beachten) |
| Laufende Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) | Ertrag nach Abzug der Werbungskosten | 23 % Zwischensteuer (§ 13 KStG) |
| Zuwendung an Begünstigte | Höhe der Zuwendung | 27,5 % KESt |
| Substanzauszahlungen (Vermögenssubstanz) | Substanzwert gemäß Evidenzkonto | grundsätzlich KESt-frei |
Wichtig ist das sogenannte Evidenzkonto: Es trennt die ursprünglich vom Stifter eingebrachte Substanz von den später erwirtschafteten Erträgen. Zuwendungen aus der Substanz an Begünstigte können – bei sauberer Dokumentation – KESt-frei erfolgen. Zuwendungen aus den Erträgen unterliegen dagegen der Kapitalertragsteuer. Die korrekte Führung des Evidenzkontos ist eine der wichtigsten laufenden Aufgaben des Vorstands und einer der häufigsten Anlässe für nachträgliche Diskussionen mit dem Finanzamt.
Pflichten und Haftung des Stiftungsvorstands
Der Stiftungsvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 PSG). Er hat den Stiftungszweck zu erfüllen, das Vermögen zu erhalten und die Begünstigten gleichmäßig nach Maßgabe der Stiftungserklärung zu behandeln. Verletzungen dieser Pflichten ziehen eine persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen nach sich – ein Punkt, den viele angehende Vorstandsmitglieder unterschätzen.
- ✓ Stiftungserklärung in allen Entscheidungen durchsetzen, eigene Wünsche oder Begünstigteninteressen zurückstellen
- ✓ Jahresabschluss nach Unternehmensgesetzbuch erstellen und vom Stiftungsprüfer prüfen lassen
- ✓ Evidenzkonto Substanz und Erträge sauber trennen und dokumentieren
- ✓ Zuwendungen an Begünstigte vorab dokumentieren – Stiftungszweck, Substanz- oder Ertragsausschüttung, Beschluss
- ✓ Eigengeschäfte und Geschäfte mit nahestehenden Personen meiden bzw. mit ausdrücklicher Genehmigung absichern
- ✓ Adäquate Vorstands-Haftpflichtversicherung (D&O) abschließen – Versicherungsschutz für das gesamte Mandat
Die Haftung trifft jedes Vorstandsmitglied solidarisch (§ 29 PSG); ein einzelnes Mitglied kann sich nicht damit entlasten, dass eine Entscheidung mehrheitlich gefasst wurde – im Zweifel müsste es die Entscheidung schriftlich ablehnen oder das Mandat niederlegen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Stiftungsvorstandshaftung hat in den letzten Jahren konsequent Maßstäbe entwickelt, die eine hohe Sorgfaltspflicht verlangen. Wer eine Vorstandsfunktion übernimmt, sollte das Mandat daher nüchtern prüfen – und das laufende Risiko über eine Vermögensschaden-Haftpflicht („D&O-Versicherung“) absichern.
Häufige Fehler bei Gründung und Betrieb
Aus unserer laufenden Beratungspraxis kennen wir wiederkehrende Stolperfallen. Die meisten lassen sich mit einer durchdachten Stiftungserklärung verhindern; einige zeigen sich erst nach Jahren – etwa beim Ableben des Stifters oder beim Versuch, das Vermögen wieder aus der Stiftung herauszulösen.
- ✕ Stifter nimmt sich selbst die Möglichkeit zu Änderung und Widerruf, weil das in der Stiftungsurkunde nicht ausdrücklich vorbehalten ist
- ✕ Begünstigte oder deren Ehepartner werden in den Vorstand bestellt – Verstoß gegen die Inkompatibilitätsregel des § 15 Abs 2 PSG
- ✕ Beirat erhält in der Stiftungsurkunde umfassende Weisungsbefugnisse, die die Vorstandsverantwortung aushöhlen – sehr enge OGH-Grenzen
- ✕ Stiftungszweck zu unbestimmt formuliert („Förderung der Familie“) – Auslegungsspielraum für den Vorstand und Konfliktpotenzial
- ✕ Evidenzkonto wird Jahre nicht geführt, Zuwendungen werden pauschal aus „Stiftungsvermögen“ entnommen – nachträgliche KESt-Nachverrechnung
- ✕ Keine Nachfolgeregelung im Stifterrecht – nach Tod des Stifters kann niemand mehr Stiftungserklärung ändern oder Vorstand neu bestellen
Spiegelbildlich zur Gründung ist auch die Auflösung einer Stiftung anspruchsvoll – sie ist nur in den vom PSG vorgesehenen Fällen möglich (Widerruf durch den Stifter, Zeitablauf, Beschluss bei Zweckerreichung oder -unmöglichkeit). Wer überlegt, eine bestehende Stiftung wieder zu beenden, findet die Details in unserem Spezialbeitrag zur Auflösung der Privatstiftung.
Häufig gestellte Fragen
Das Wichtigste auf einen Blick
- 70.000 € Mindestvermögen – wirtschaftlich sinnvoll meist erst ab siebenstelligem Volumen.
- Stiftungserklärung notariell – Stiftungsurkunde öffentlich, Zusatzurkunde vertraulich für sensible Inhalte.
- Drei Pflichtorgane – Vorstand (mind. 3 Mitglieder), Stiftungsprüfer, ggf. Aufsichtsrat; Inkompatibilität nach § 15 Abs 2 PSG.
- 2,5 % Stiftungseingangssteuer auf Zuwendungen; bei Immobilien zusätzlich Grunderwerb-Komponente.
- Vorstandshaftung persönlich und solidarisch – D&O-Versicherung dringend empfohlen.
- Widerruf und Änderung nur, wenn vorbehalten – Stifterrechte gehören klar in die Stiftungsurkunde.
Wie wir Ihnen helfen können
Wir beraten Stifter, Stiftungsvorstände und Begünstigte rund um die Privatstiftung in Österreich. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Stiftungsstruktur, formulieren Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde so, dass sie Ihren Stifterwillen langfristig sichern, begleiten die Bestellung der Organe und prüfen bestehende Stiftungen auf Anpassungsbedarf. Über die laufende Stiftungsberatung hinaus übernehmen wir auch Konfliktfälle zwischen Vorstand und Begünstigten sowie die rechtssichere Auflösung einer Stiftung. Eine breitere Übersicht über unsere Tätigkeit im Unternehmensrecht finden Sie auf der Schwerpunktseite Unternehmensrecht. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.