Das österreichische Produkthaftungsgesetz (PHG) verpflichtet Hersteller seit 1988 zur verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte. Mit der neuen EU-Produkthaftungs-Richtlinie 2024/2853, die am 8. Dezember 2024 in Kraft trat und bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, kommt die größte Reform seit 36 Jahren auf österreichische Unternehmen zu. Software, KI-Systeme und digitale Bauteile werden ausdrücklich als Produkte erfasst, der 500-Euro-Selbstbehalt fällt, Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister werden zu Haftungssubjekten, und Geschädigte bekommen weitreichende Beweiserleichterungen. Wer als Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur oder Lieferant in der Wertschöpfungskette steht, muss bis Dezember 2026 sein Risikomanagement, seine Vertragsdokumentation, seine Versicherungsverträge und seine Software-Lifecycle-Prozesse anpassen. Dieser Beitrag zeigt die aktuelle Rechtslage nach dem PHG, die wesentlichen Änderungen der EU-Richtlinie und die konkreten Handlungsschritte für Unternehmer in Österreich.
Das österreichische Produkthaftungsgesetz im Überblick
Das österreichische Produkthaftungsgesetz (BGBl Nr 99/1988) setzt die EG-Richtlinie 85/374/EWG um und ist seit 1. Juli 1988 in Kraft. Kern ist die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte (§ 1 PHG). Anders als bei der Gewährleistung oder beim deliktischen Schadenersatz nach § 1295 ABGB kommt es auf ein Verschulden nicht an — wer ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, haftet auch bei sorgfältiger Produktion.
Geschützt sind Personenschäden voll sowie Sachschäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt selbst. Schäden am Produkt selbst fallen unter das Gewährleistungsrecht. Bei Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro (§ 2 PHG), bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt. Der Produktbegriff war bisher eng: körperliche bewegliche Sachen und Elektrizität (§ 4 PHG). Reine Download-Software, Cloud-Dienste und KI-Systeme bewegten sich in einer Grauzone — genau hier setzt die EU-Richtlinie 2024/2853 an.
Wer haftet — Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur
Das PHG kennt einen gestuften Kreis von Haftungssubjekten. An erster Stelle steht der Erzeuger des Endprodukts, also derjenige, der das Produkt tatsächlich herstellt. Daneben haftet auch der Erzeuger eines Grundstoffes oder Teilprodukts, wenn dessen Fehler ursächlich für den Schaden ist (§ 3 PHG). Bei mehreren Haftpflichtigen besteht Solidarhaftung nach § 7 PHG — der Geschädigte kann sich jeden einzelnen zu 100 Prozent halten und im Innenverhältnis wird Regress geübt.
Wirtschaftlich bedeutsam ist die Figur des Quasi-Herstellers: Wer sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt anbringt, haftet wie der eigentliche Erzeuger. Das trifft die typische Eigenmarken-Konstellation im Handel — die Drogeriemarkt-Eigenmarke, das White-Label-Produkt im Möbelhandel, die Werkstattmarke des Kfz-Händlers. Der Importeur aus einem Drittstaat (außerhalb des EWR) haftet ebenfalls wie der Hersteller selbst. Geschädigte sollen einen erreichbaren Anspruchsgegner in Europa haben, statt einen Hersteller in China oder den USA verklagen zu müssen.
Der reine Lieferant oder Händler haftet nur subsidiär nach § 1 Abs 2 PHG: Er muss dem Geschädigten auf Aufforderung binnen angemessener Frist seinen Vorlieferanten oder den Hersteller benennen. Tut er das nicht, haftet er selbst wie der Hersteller — diese Auskunftspflicht zwingt jeden Händler zur lückenlosen Lieferketten-Dokumentation.
Fehlerbegriff und Hafterleichterungen nach §§ 5, 6 PHG
Zentrale Vorschrift ist § 5 PHG: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten darf. Maßgeblich sind die Darbietung des Produkts (Werbung, Anleitung, Warnhinweise), der vernünftigerweise zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Fehlerkategorien: Konstruktionsfehler (die gesamte Serie fehlerhaft angelegt), Fabrikationsfehler (einzelne Ausreißer) und Instruktionsfehler (unzureichende Warnhinweise). Gerade Instruktionsfehler werden in der Praxis unterschätzt — eine fehlende Warnung vor naheliegender Fehlbedienung kann ein technisch einwandfreies Produkt zum fehlerhaften Produkt machen.
§ 6 PHG enthält die Hafterleichterungen. Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist, dass
Praktisch besonders relevant ist der Entwicklungsrisiko-Einwand: Wenn der Stand von Wissenschaft und Technik den Fehler nicht erkennen ließ, entfällt die Haftung. Dieser Einwand wird selten erfolgreich geführt — die Hürden sind hoch, der Hersteller muss den weltweiten Stand der Forschung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens darlegen. Im Pharma- und Lebensmittelbereich ist er teilweise ausgeschlossen.
Fristen, Selbstbehalt und Verjährung im PHG
Die Anspruchsdurchsetzung steht unter doppelter zeitlicher Limitierung. Nach § 13 PHG verjähren Ansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller. Daneben gilt nach § 14 PHG eine absolute Verfallsfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des konkreten Produkts. Diese Frist läuft ohne Rücksicht auf Kenntnis ab und führt zum vollständigen Anspruchsverlust.
| Kennwert | Aktuelles PHG | EU-RL 2024/2853 |
|---|---|---|
| Verjährung ab Kenntnis | 3 Jahre (§ 13) | 3 Jahre |
| Verfall ab Inverkehrbringen | 10 Jahre (§ 14) | 10 Jahre, bei Spätschäden bis 25 Jahre |
| Selbstbehalt Sachschaden | 500 Euro (§ 2) | entfällt |
| Psychische Schäden | nur mit Krankheitswert | ausdrücklich erfasst |
| Datenverlust/-vernichtung | nicht erfasst | ausdrücklich erfasst |
| Softwarebegriff | nur eingebettet | eigenständiges Produkt |
| Umsetzungspflicht Österreich | in Kraft | bis 09.12.2026 |
Die EU-Richtlinie 2024/2853 — wesentliche Änderungen
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 ersetzt die fast 40 Jahre alte Richtlinie 85/374/EWG. Sie trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2026. Bis dahin muss Österreich das PHG umfassend novellieren. Die Reform reagiert auf Digitalisierung, globale Lieferketten und veränderte Beweisanforderungen in komplexen technischen Schadensfällen. Der bisherige 500-Euro-Selbstbehalt für Sachschäden fällt — künftig sind Schäden ab dem ersten Euro ersatzfähig.
Erstens werden neue Haftungssubjekte eingeführt: neben Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeur künftig auch der Bevollmächtigte, der Fulfilment-Dienstleister (Amazon-FBA und vergleichbare Logistiker) und unter Voraussetzungen die Online-Plattform selbst. Letztere haftet, wenn sie wie ein Händler auftritt oder wenn der außerhalb der EU sitzende Hersteller nicht erreichbar ist.
Zweitens — besonders einschneidend — werden Beweiserleichterungen eingeführt. Das Gericht kann den Hersteller zur Offenlegung technischer Unterlagen verpflichten. Hält der Hersteller die Offenlegungspflicht nicht ein, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. Bei komplexen Produkten gelten zudem Vermutungen für Fehlerhaftigkeit und Kausalität, wenn der Geschädigte sonst übermäßige Beweisschwierigkeiten hätte. Damit verschiebt sich die Beweislast praktisch zum Hersteller — ein Paradigmenwechsel.
Drittens werden psychische Schäden ohne Krankheitswert und Datenverluste oder Datenvernichtungen ausdrücklich als ersatzfähig anerkannt — wichtig für Software- und IoT-Hersteller. Die Compliance-Perspektive ist in unserem Beitrag Compliance-Management für KMU in Österreich 2026 vertieft.
Software, KI und Updates als Produkte im neuen Recht
Der erweiterte Produktbegriff ist die wohl bedeutendste Einzeländerung. Software ist künftig ein Produkt im Sinn der Richtlinie — unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger, als Download oder als Cloud-Dienst (SaaS) bereitgestellt wird. Das gilt für Standard- wie für Individualsoftware, sofern sie als Produkt vermarktet wird. Frei verfügbare Open-Source-Software außerhalb wirtschaftlicher Tätigkeit ist ausgenommen.
KI-Systeme fallen ausdrücklich unter den Produktbegriff. Wer ein KI-System entwickelt, in Verkehr bringt oder unter eigenem Namen vertreibt, haftet nach den Regeln der neuen Produkthaftung — verschuldensunabhängig, mit Offenlegungspflicht. Das harmoniert mit der EU-KI-Verordnung 2024/1689, die parallel Pflichten zur Risikoeinordnung vorgibt. Die KI-spezifischen Pflichten haben wir in unserem Beitrag EU-KI-Verordnung — Pflichten für KMU bis 2027 ausführlich beleuchtet.
Besonders heikel ist die Frage der Updates. Ein Sicherheitsupdate ist Teil der Herstellerpflichten und unterliegt selbst dem Produkthaftungsregime. Wer ein Update unterlässt und eine bekannte Sicherheitslücke offen lässt, kann haften — auch wenn das Produkt beim Inverkehrbringen noch nicht fehlerhaft war. Die Pflicht zu Updates kann sich aus dem Vertrag, dem Cyber Resilience Act oder den Sicherheitsanforderungen der GPSR ergeben.
Abgrenzung zu Gewährleistung und Produktsicherheit (GPSR)
Die Produkthaftung ist von zwei eng verwandten Rechtsgebieten zu unterscheiden. Die Gewährleistung nach §§ 922 ff ABGB betrifft die Mängelhaftung im Vertragsverhältnis — primär Verbesserung oder Austausch, sekundär Preisminderung oder Wandlung. Die Gewährleistung schützt das vertragliche Äquivalenzinteresse, die Produkthaftung das Integritätsinteresse. Eine vertiefte Darstellung des Mängelbegriffs findet sich in unserem Beitrag zu versteckten Baumängeln und Gewährleistung aus der OGH-Praxis.
Die Produktsicherheits-Verordnung GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist öffentlich-rechtlich. Sie verpflichtet Wirtschaftsakteure, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen — mit Pflichten zur technischen Dokumentation, Konformitätsbewertung, Rückrufverfahren und Meldung an die Marktüberwachung. Wer die GPSR-Pflichten erfüllt, hat einen wesentlichen Baustein der Produkthaftungsverteidigung erledigt.
Wesentlicher Unterschied: Die Gewährleistung steht nur dem Vertragspartner zu, die Produkthaftung jedem Geschädigten unabhängig von der Vertragskette. Die GPSR richtet sich an die Marktüberwachung. Alle drei Regime können nebeneinander gelten — derselbe Vorfall kann zugleich einen Gewährleistungsanspruch, einen Produkthaftungsanspruch und einen GPSR-Verstoß auslösen.
Was Unternehmer jetzt konkret tun müssen
Bis zur österreichischen Umsetzung der Richtlinie am 9. Dezember 2026 bleibt rund ein halbes Jahr. Wer wartet, riskiert eine harte Landung. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Vorbereitungsschritte zusammen — sie ist nach Priorität geordnet, vom dringlichsten Schritt an. Eine umfassende Übersicht zu unternehmerischen Pflichten und Strukturen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Unternehmensrecht.
Bei Online-Geschäftsmodellen ist genau zu prüfen, ob das Unternehmen künftig als Fulfilment-Dienstleister, Plattform oder Bevollmächtigter eingeordnet wird. Wer einen Marktplatz betreibt oder als Logistiker Drittprodukte lagert und versendet, kann nach der neuen Richtlinie in die Produkthaftung gelangen — auch ohne selbst Hersteller zu sein.
Häufige Fehler in der Praxis und Branchenbeispiele
Praxisbeispiele aus typischen Branchen
Maschinen- und Anlagenbau: Eine Werkzeugmaschine verletzt einen Arbeiter wegen fehlerhafter Schutzeinrichtung. Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig — auch wenn die Maschine CE-zertifiziert war. Mitverschulden des Arbeitgebers ändert an der Außenhaftung nichts, wird aber im Innenverhältnis geprüft.
Elektronik: Ein Ladegerät verursacht einen Wohnungsbrand mit 60.000 Euro Schaden. Der Vertreiber der Eigenmarke (Quasi-Hersteller) haftet voll — der chinesische Produzent ist nicht erreichbar. Hilft nur ein Regress-Vertrag mit ausreichender Versicherung des Produzenten, idealerweise abgesichert durch Bankgarantie oder Versicherungs-Zertifikat.
Lebensmittel: Ein Hofbetrieb verkauft Rohmilchprodukte, ein Konsument erkrankt an Listeriose. Der Erzeuger haftet auch ohne Verschulden. Der Entwicklungsrisiko-Einwand greift bei Lebensmitteln vielfach ausdrücklich nicht. HACCP-Protokolle sind Grundlage der Produkthaftungsverteidigung.
Software und SaaS: Ein Buchhaltungsprogramm gibt durch einen Berechnungsfehler falsche Umsatzsteuer-Beträge aus. Der Kunde wird vom Finanzamt nachveranlagt — mit Säumniszuschlag. Künftig nach EU-RL 2024 ein klassischer Software-Haftungsfall: Datenverlust und Vermögensschaden ausdrücklich erfasst.
Häufige Fragen zur Produkthaftung und EU-Richtlinie
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Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab — lassen Sie sich beraten.