Produkthaftungsgesetz (PHG) und neue EU-Produkthaftungs-Richtlinie 2024 — was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das österreichische Produkthaftungsgesetz (PHG) verpflichtet Hersteller seit 1988 zur verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte. Mit der neuen EU-Produkthaftungs-Richtlinie 2024/2853, die am 8. Dezember 2024 in Kraft trat und bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, kommt die größte Reform seit 36 Jahren auf österreichische Unternehmen zu. Software, KI-Systeme und digitale Bauteile werden ausdrücklich als Produkte erfasst, der 500-Euro-Selbstbehalt fällt, Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister werden zu Haftungssubjekten, und Geschädigte bekommen weitreichende Beweiserleichterungen. Wer als Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur oder Lieferant in der Wertschöpfungskette steht, muss bis Dezember 2026 sein Risikomanagement, seine Vertragsdokumentation, seine Versicherungsverträge und seine Software-Lifecycle-Prozesse anpassen. Dieser Beitrag zeigt die aktuelle Rechtslage nach dem PHG, die wesentlichen Änderungen der EU-Richtlinie und die konkreten Handlungsschritte für Unternehmer in Österreich.

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Das österreichische Produkthaftungsgesetz im Überblick

Das österreichische Produkthaftungsgesetz (BGBl Nr 99/1988) setzt die EG-Richtlinie 85/374/EWG um und ist seit 1. Juli 1988 in Kraft. Kern ist die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhafte Produkte (§ 1 PHG). Anders als bei der Gewährleistung oder beim deliktischen Schadenersatz nach § 1295 ABGB kommt es auf ein Verschulden nicht an — wer ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, haftet auch bei sorgfältiger Produktion.

Geschützt sind Personenschäden voll sowie Sachschäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt selbst. Schäden am Produkt selbst fallen unter das Gewährleistungsrecht. Bei Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von 500 Euro (§ 2 PHG), bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt. Der Produktbegriff war bisher eng: körperliche bewegliche Sachen und Elektrizität (§ 4 PHG). Reine Download-Software, Cloud-Dienste und KI-Systeme bewegten sich in einer Grauzone — genau hier setzt die EU-Richtlinie 2024/2853 an.

Infografik
Die drei Säulen des PHG
Was Hersteller schon heute beachten müssen
⚖️
Verschuldensunabhängig
§ 1 PHG
Hersteller haften ohne Verschulden für jedes fehlerhafte Produkt. Sorgfältige Produktion ist kein Entlastungsgrund.
Beweispflicht des Geschädigten: Fehler, Schaden, Kausalität.
🛡️
Geschützte Schäden
§ 1 Abs 1 PHG
Personenschäden in voller Höhe, Sachschäden an anderen Sachen ab 500 Euro Selbstbehalt.
Nicht erfasst: Schaden am Produkt selbst — das ist Gewährleistung.
📅
Fristen
§§ 13, 14 PHG
Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Verfall 10 Jahre ab Inverkehrbringen.
Nach 10 Jahren erlischt der Anspruch absolut.

Wer haftet — Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur

Das PHG kennt einen gestuften Kreis von Haftungssubjekten. An erster Stelle steht der Erzeuger des Endprodukts, also derjenige, der das Produkt tatsächlich herstellt. Daneben haftet auch der Erzeuger eines Grundstoffes oder Teilprodukts, wenn dessen Fehler ursächlich für den Schaden ist (§ 3 PHG). Bei mehreren Haftpflichtigen besteht Solidarhaftung nach § 7 PHG — der Geschädigte kann sich jeden einzelnen zu 100 Prozent halten und im Innenverhältnis wird Regress geübt.

Wirtschaftlich bedeutsam ist die Figur des Quasi-Herstellers: Wer sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt anbringt, haftet wie der eigentliche Erzeuger. Das trifft die typische Eigenmarken-Konstellation im Handel — die Drogeriemarkt-Eigenmarke, das White-Label-Produkt im Möbelhandel, die Werkstattmarke des Kfz-Händlers. Der Importeur aus einem Drittstaat (außerhalb des EWR) haftet ebenfalls wie der Hersteller selbst. Geschädigte sollen einen erreichbaren Anspruchsgegner in Europa haben, statt einen Hersteller in China oder den USA verklagen zu müssen.

Der reine Lieferant oder Händler haftet nur subsidiär nach § 1 Abs 2 PHG: Er muss dem Geschädigten auf Aufforderung binnen angemessener Frist seinen Vorlieferanten oder den Hersteller benennen. Tut er das nicht, haftet er selbst wie der Hersteller — diese Auskunftspflicht zwingt jeden Händler zur lückenlosen Lieferketten-Dokumentation.

💡 Praxistipp: Eigenmarke = Hersteller
In unserer Praxis sehen wir häufig, dass Salzburger Handels- und Vertriebsunternehmen ihre Eigenmarken als Marketing-Maßnahme verstehen und die haftungsrechtliche Dimension übersehen. Wer das Produkt mit seinem Logo, seiner Marke oder seiner Firmenbezeichnung versieht, übernimmt damit die Herstellerhaftung. Die Marke ist kein bloßes Etikett — sie ist eine Haftungserklärung. Vor jeder Eigenmarken-Einführung gehört eine Risikobewertung mit dem Versicherer und ein Regress-Vertrag mit dem tatsächlichen Produzenten.

Fehlerbegriff und Hafterleichterungen nach §§ 5, 6 PHG

Zentrale Vorschrift ist § 5 PHG: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten darf. Maßgeblich sind die Darbietung des Produkts (Werbung, Anleitung, Warnhinweise), der vernünftigerweise zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Fehlerkategorien: Konstruktionsfehler (die gesamte Serie fehlerhaft angelegt), Fabrikationsfehler (einzelne Ausreißer) und Instruktionsfehler (unzureichende Warnhinweise). Gerade Instruktionsfehler werden in der Praxis unterschätzt — eine fehlende Warnung vor naheliegender Fehlbedienung kann ein technisch einwandfreies Produkt zum fehlerhaften Produkt machen.

§ 6 PHG enthält die Hafterleichterungen. Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist, dass

Infografik
⚖️ Entlastungsgründe nach § 6 PHG
Wann der Hersteller nicht haftet
1
Kein Inverkehrbringen — das Produkt wurde nicht von ihm in Verkehr gebracht (z. B. Diebstahl, Prototyp).
2
Spätere Fehlerentstehung — der Fehler bestand beim Inverkehrbringen noch nicht.
3
Keine wirtschaftliche Zweck-Erzeugung — das Produkt wurde weder zum Verkauf hergestellt noch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit vertrieben.
4
Rechtsvorschriften-Konformität — der Fehler beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften.
5
Entwicklungsrisiko — der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar.

Praktisch besonders relevant ist der Entwicklungsrisiko-Einwand: Wenn der Stand von Wissenschaft und Technik den Fehler nicht erkennen ließ, entfällt die Haftung. Dieser Einwand wird selten erfolgreich geführt — die Hürden sind hoch, der Hersteller muss den weltweiten Stand der Forschung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens darlegen. Im Pharma- und Lebensmittelbereich ist er teilweise ausgeschlossen.

Fristen, Selbstbehalt und Verjährung im PHG

Die Anspruchsdurchsetzung steht unter doppelter zeitlicher Limitierung. Nach § 13 PHG verjähren Ansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller. Daneben gilt nach § 14 PHG eine absolute Verfallsfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des konkreten Produkts. Diese Frist läuft ohne Rücksicht auf Kenntnis ab und führt zum vollständigen Anspruchsverlust.

Infografik
📊 Fristen, Werte und Schwellen — PHG vs. EU-Richtlinie 2024
Was sich ab Dezember 2026 ändert
Kennwert Aktuelles PHG EU-RL 2024/2853
Verjährung ab Kenntnis 3 Jahre (§ 13) 3 Jahre
Verfall ab Inverkehrbringen 10 Jahre (§ 14) 10 Jahre, bei Spätschäden bis 25 Jahre
Selbstbehalt Sachschaden 500 Euro (§ 2) entfällt
Psychische Schäden nur mit Krankheitswert ausdrücklich erfasst
Datenverlust/-vernichtung nicht erfasst ausdrücklich erfasst
Softwarebegriff nur eingebettet eigenständiges Produkt
Umsetzungspflicht Österreich in Kraft bis 09.12.2026
Hinweis: Die EU-Richtlinie 2024/2853 gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Für Altprodukte bleibt das bisherige PHG anwendbar.

Die EU-Richtlinie 2024/2853 — wesentliche Änderungen

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 ersetzt die fast 40 Jahre alte Richtlinie 85/374/EWG. Sie trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2026. Bis dahin muss Österreich das PHG umfassend novellieren. Die Reform reagiert auf Digitalisierung, globale Lieferketten und veränderte Beweisanforderungen in komplexen technischen Schadensfällen. Der bisherige 500-Euro-Selbstbehalt für Sachschäden fällt — künftig sind Schäden ab dem ersten Euro ersatzfähig.

Infografik
Altes PHG vs. neue EU-Richtlinie 2024
Die wesentlichen Verschiebungen für Unternehmen
Bisheriges Recht
PHG 1988
• Produkt = bewegliche Sache + Elektrizität
• Software nur als eingebettetes Bauteil
• Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur, Lieferant subsidiär
• Selbstbehalt 500 Euro bei Sachschaden
• Beweispflicht voll beim Geschädigten
• Keine ausdrückliche Erfassung von Datenverlust oder psychischen Schäden ohne Krankheitswert
Stand seit 1988 — gilt für Altprodukte weiter
Neues Recht ab 09.12.2026
EU-Richtlinie 2024/2853
• Produkt = auch Software, KI-Systeme, digitale Konstruktionsunterlagen
• Updates und Komponenten ausdrücklich erfasst
• Neu: Online-Plattformen, Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte
• Selbstbehalt entfällt — Haftung ab dem ersten Euro
• Offenlegungspflicht des Herstellers, Vermutung der Fehlerhaftigkeit/Kausalität
• Psychische Schäden und Datenverluste ausdrücklich ersatzfähig
Umsetzung in Österreich bis 09.12.2026

Erstens werden neue Haftungssubjekte eingeführt: neben Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeur künftig auch der Bevollmächtigte, der Fulfilment-Dienstleister (Amazon-FBA und vergleichbare Logistiker) und unter Voraussetzungen die Online-Plattform selbst. Letztere haftet, wenn sie wie ein Händler auftritt oder wenn der außerhalb der EU sitzende Hersteller nicht erreichbar ist.

Zweitens — besonders einschneidend — werden Beweiserleichterungen eingeführt. Das Gericht kann den Hersteller zur Offenlegung technischer Unterlagen verpflichten. Hält der Hersteller die Offenlegungspflicht nicht ein, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. Bei komplexen Produkten gelten zudem Vermutungen für Fehlerhaftigkeit und Kausalität, wenn der Geschädigte sonst übermäßige Beweisschwierigkeiten hätte. Damit verschiebt sich die Beweislast praktisch zum Hersteller — ein Paradigmenwechsel.

Drittens werden psychische Schäden ohne Krankheitswert und Datenverluste oder Datenvernichtungen ausdrücklich als ersatzfähig anerkannt — wichtig für Software- und IoT-Hersteller. Die Compliance-Perspektive ist in unserem Beitrag Compliance-Management für KMU in Österreich 2026 vertieft.

Software, KI und Updates als Produkte im neuen Recht

Der erweiterte Produktbegriff ist die wohl bedeutendste Einzeländerung. Software ist künftig ein Produkt im Sinn der Richtlinie — unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger, als Download oder als Cloud-Dienst (SaaS) bereitgestellt wird. Das gilt für Standard- wie für Individualsoftware, sofern sie als Produkt vermarktet wird. Frei verfügbare Open-Source-Software außerhalb wirtschaftlicher Tätigkeit ist ausgenommen.

KI-Systeme fallen ausdrücklich unter den Produktbegriff. Wer ein KI-System entwickelt, in Verkehr bringt oder unter eigenem Namen vertreibt, haftet nach den Regeln der neuen Produkthaftung — verschuldensunabhängig, mit Offenlegungspflicht. Das harmoniert mit der EU-KI-Verordnung 2024/1689, die parallel Pflichten zur Risikoeinordnung vorgibt. Die KI-spezifischen Pflichten haben wir in unserem Beitrag EU-KI-Verordnung — Pflichten für KMU bis 2027 ausführlich beleuchtet.

Besonders heikel ist die Frage der Updates. Ein Sicherheitsupdate ist Teil der Herstellerpflichten und unterliegt selbst dem Produkthaftungsregime. Wer ein Update unterlässt und eine bekannte Sicherheitslücke offen lässt, kann haften — auch wenn das Produkt beim Inverkehrbringen noch nicht fehlerhaft war. Die Pflicht zu Updates kann sich aus dem Vertrag, dem Cyber Resilience Act oder den Sicherheitsanforderungen der GPSR ergeben.

Infografik
Vom Schadensfall zur Haftung — der Ablauf
Was nach einem Vorfall geschieht
1
Schadenseintritt und Sicherung
Geschädigter sichert Produkt, Verpackung, Bedienungsanleitung, Kaufbeleg. Foto/Video, Zeugen, ärztliche Befunde. Ohne Sicherung wird der Beweis später schwer.
2
Identifikation des Haftungssubjekts
Erzeuger? Quasi-Hersteller (Eigenmarke)? Importeur aus Drittstaat? Bei unklarer Lieferkette: Auskunftsaufforderung an den Händler nach § 1 Abs 2 PHG.
3
Aufforderung zur Anspruchsanerkennung
Anwaltliches Schreiben an Hersteller mit Schaden, Fehlerbeschreibung, Kausalität, Bezifferung. Frist zur Stellungnahme. Parallel Meldung an Produkthaftpflichtversicherung.
3J
Frist: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 13 PHG)
Wer die dreijährige Verjährungsfrist verstreichen lässt, verliert seinen Anspruch. Die Frist beginnt mit positiver Kenntnis von Schaden, Fehler und Hersteller.
4
Klage am zuständigen Gericht
Streitwertabhängig BG oder LG. Künftig nach EU-RL 2024 Antrag auf Offenlegung der technischen Unterlagen. Gutachten zur Fehlerursache. Solidarklage gegen mehrere Haftpflichtige möglich.

Abgrenzung zu Gewährleistung und Produktsicherheit (GPSR)

Die Produkthaftung ist von zwei eng verwandten Rechtsgebieten zu unterscheiden. Die Gewährleistung nach §§ 922 ff ABGB betrifft die Mängelhaftung im Vertragsverhältnis — primär Verbesserung oder Austausch, sekundär Preisminderung oder Wandlung. Die Gewährleistung schützt das vertragliche Äquivalenzinteresse, die Produkthaftung das Integritätsinteresse. Eine vertiefte Darstellung des Mängelbegriffs findet sich in unserem Beitrag zu versteckten Baumängeln und Gewährleistung aus der OGH-Praxis.

Die Produktsicherheits-Verordnung GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist öffentlich-rechtlich. Sie verpflichtet Wirtschaftsakteure, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen — mit Pflichten zur technischen Dokumentation, Konformitätsbewertung, Rückrufverfahren und Meldung an die Marktüberwachung. Wer die GPSR-Pflichten erfüllt, hat einen wesentlichen Baustein der Produkthaftungsverteidigung erledigt.

Wesentlicher Unterschied: Die Gewährleistung steht nur dem Vertragspartner zu, die Produkthaftung jedem Geschädigten unabhängig von der Vertragskette. Die GPSR richtet sich an die Marktüberwachung. Alle drei Regime können nebeneinander gelten — derselbe Vorfall kann zugleich einen Gewährleistungsanspruch, einen Produkthaftungsanspruch und einen GPSR-Verstoß auslösen.

Was Unternehmer jetzt konkret tun müssen

Bis zur österreichischen Umsetzung der Richtlinie am 9. Dezember 2026 bleibt rund ein halbes Jahr. Wer wartet, riskiert eine harte Landung. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Vorbereitungsschritte zusammen — sie ist nach Priorität geordnet, vom dringlichsten Schritt an. Eine umfassende Übersicht zu unternehmerischen Pflichten und Strukturen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Unternehmensrecht.

✅ Vorbereitungs-Checkliste bis 09.12.2026
☑️
Rollen-Analyse in der Lieferkette — Sind wir Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur, Lieferant oder Plattform? Für jedes Produkt schriftlich klären und dokumentieren.
☑️
Technische Dokumentation auditieren — Konstruktionsunterlagen, Risikoanalysen, Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen — vollständig, aktuell, abrufbar? Künftig Offenlegungspflicht im Schadensfall.
☑️
Lieferanten- und Zulieferer-Verträge nachjustieren — Regress-Klauseln, Gewährleistungsdauer, Versicherungspflicht des Vorlieferanten, Offenlegungspflichten für technische Daten. Siehe auch unser AGB-Leitfaden für Unternehmer.
☑️
Produkthaftpflichtversicherung prüfen — Deckungssumme ausreichend? Klauseln zu Software, KI, Spätschäden und USA/Kanada-Exposure? Selbstbehalt-Klauseln im Lichte des Wegfalls des 500-Euro-Selbstbehalts neu verhandeln.
☑️
Software- und Update-Lifecycle definieren — Welche Software ist Produkt? Wer ist verantwortlich für Sicherheitsupdates? Wie lange werden Updates angeboten? Schriftliches Policy-Dokument mit Verantwortlichkeiten.
☑️
Warn- und Hinweisstrategie überarbeiten — Bedienungsanleitungen, Warnaufkleber, Sicherheitsinformationen auf vernünftig vorhersehbare Fehlbedienung prüfen. Sprachfassungen für alle Vertriebsmärkte sichern.
☑️
Rückrufverfahren etablieren — Schriftliche Process-Documentation: Wer entscheidet, wer kommuniziert, wer meldet an Behörden, wer informiert die Vertriebspartner? Generalprobe im Trockenlauf.
☑️
Markenpolitik überdenken — Jede Eigenmarke macht Sie zum Quasi-Hersteller. Lohnt das Risiko? Wenn ja: Versicherung und Regress-Vertrag mit dem Produzenten zwingend. Mehr zu Markenfragen: Marken- und Wettbewerbsrecht.

Bei Online-Geschäftsmodellen ist genau zu prüfen, ob das Unternehmen künftig als Fulfilment-Dienstleister, Plattform oder Bevollmächtigter eingeordnet wird. Wer einen Marktplatz betreibt oder als Logistiker Drittprodukte lagert und versendet, kann nach der neuen Richtlinie in die Produkthaftung gelangen — auch ohne selbst Hersteller zu sein.

Häufige Fehler in der Praxis und Branchenbeispiele

„Wir sind doch nur Händler“
Wer als Händler die Auskunftsaufforderung des Geschädigten nicht binnen angemessener Frist beantwortet (Hersteller/Lieferant benennen), haftet selbst wie der Hersteller. Eine lückenhafte Lieferantendatenbank wird im Schadensfall zur Falle.
Eigenmarke ohne Regress-Vertrag
Der Quasi-Hersteller haftet voll. Wer eine Eigenmarke vertreibt, ohne mit dem tatsächlichen Produzenten einen Regress-Vertrag und eine Versicherungspflicht zu vereinbaren, trägt das Risiko allein. Im Schadensfall steht dann oft kein zahlungsfähiger Vorlieferant zur Verfügung.
Bedienungsanleitung als Marketing
Anleitungen, die nur die Funktionen anpreisen, aber keine Warnhinweise zu vorhersehbarer Fehlbedienung enthalten, sind Instruktionsfehler. Der OGH legt einen strengen Maßstab an — geprüft wird, was ein durchschnittlicher Verwender im konkreten Einsatzkontext erkennt und beachtet.
Technische Dokumentation nur „im Kopf“
Wer keine ordentliche Konstruktionsdokumentation, Risikoanalyse und Prüfprotokolle vorweisen kann, hat im Schadensfall ein Problem. Nach der EU-Richtlinie 2024 wird die Offenlegungspflicht des Herstellers durchsetzbar — wer nichts vorlegen kann, gegen den wird Fehlerhaftigkeit vermutet.
Produkthaftpflichtversicherung mit Software-Lücke
Viele bestehende Policen schließen reine Vermögensschäden, Datenverlust und Cyber-Folgeschäden aus. Mit dem erweiterten Produktbegriff der EU-RL 2024 entstehen Deckungslücken — Software-Hersteller und IoT-Anbieter sollten die Police vor Dezember 2026 mit dem Versicherer nachverhandeln.
Verjährung verschlafen
Drei Jahre ab Kenntnis sind schnell vorbei, wenn Vergleichsgespräche jahrelang ergebnislos verlaufen. Ohne unterbrechende Hemmungshandlung (Anerkenntnis, Klage, Mahnverfahren) verjährt der Anspruch — und der Hersteller verschanzt sich hinter der Frist. Verhandlungen verjährungshemmend dokumentieren.

Praxisbeispiele aus typischen Branchen

Maschinen- und Anlagenbau: Eine Werkzeugmaschine verletzt einen Arbeiter wegen fehlerhafter Schutzeinrichtung. Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig — auch wenn die Maschine CE-zertifiziert war. Mitverschulden des Arbeitgebers ändert an der Außenhaftung nichts, wird aber im Innenverhältnis geprüft.

Elektronik: Ein Ladegerät verursacht einen Wohnungsbrand mit 60.000 Euro Schaden. Der Vertreiber der Eigenmarke (Quasi-Hersteller) haftet voll — der chinesische Produzent ist nicht erreichbar. Hilft nur ein Regress-Vertrag mit ausreichender Versicherung des Produzenten, idealerweise abgesichert durch Bankgarantie oder Versicherungs-Zertifikat.

Lebensmittel: Ein Hofbetrieb verkauft Rohmilchprodukte, ein Konsument erkrankt an Listeriose. Der Erzeuger haftet auch ohne Verschulden. Der Entwicklungsrisiko-Einwand greift bei Lebensmitteln vielfach ausdrücklich nicht. HACCP-Protokolle sind Grundlage der Produkthaftungsverteidigung.

Software und SaaS: Ein Buchhaltungsprogramm gibt durch einen Berechnungsfehler falsche Umsatzsteuer-Beträge aus. Der Kunde wird vom Finanzamt nachveranlagt — mit Säumniszuschlag. Künftig nach EU-RL 2024 ein klassischer Software-Haftungsfall: Datenverlust und Vermögensschaden ausdrücklich erfasst.

Häufige Fragen zur Produkthaftung und EU-Richtlinie

Gilt das neue EU-Produkthaftungsrecht auch für Produkte, die schon vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden?
Nein. Die Richtlinie 2024/2853 erfasst nur Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Für Altprodukte bleibt das bisherige PHG mit dem 500-Euro-Selbstbehalt, dem engen Produktbegriff und der vollen Beweispflicht des Geschädigten anwendbar. In der Übergangsphase wird daher parallel altes und neues Recht zu beachten sein — die Inverkehrbringungs-Dokumentation gewinnt enorm an Bedeutung.
Haftet auch ein reiner Online-Marktplatz wie Amazon für fehlerhafte Drittprodukte?
Nach bisherigem PHG nicht. Mit der EU-Richtlinie 2024/2853 ändert sich das: Online-Plattformen können künftig in die Haftung gelangen, wenn sie wie ein Händler auftreten oder wenn der außerhalb der EU sitzende Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur nicht erreichbar ist. Geschädigte sollen einen erreichbaren Anspruchsgegner in der EU haben. Fulfilment-Dienstleister wie Amazon-FBA werden ausdrücklich als Haftungssubjekt genannt.
Kann die Produkthaftung in den AGB ausgeschlossen werden?
Im B2C-Verhältnis nicht. Die Produkthaftung gegenüber Verbrauchern ist nach § 9 PHG zwingend und kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden — entsprechende Klauseln sind unwirksam. Im B2B-Verhältnis sind Haftungsbeschränkungen unter engen Grenzen denkbar, scheitern aber häufig an § 879 ABGB (gröbliche Benachteiligung) und an der Inhaltskontrolle nach § 6 KSchG, sofern dieser anwendbar ist. Praktisch wird die Haftung gegenüber unmittelbar Geschädigten nicht ausschließbar sein.

Produkthaftung 2026 — das Wichtigste auf einen Blick

📌 Produkthaftung in Österreich 2026
1. Das PHG begründet seit 1988 eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung — Erzeuger, Quasi-Hersteller, Importeur und subsidiär der Lieferant kommen als Haftungssubjekt in Betracht.
2. Fristen: 3 Jahre Verjährung ab Kenntnis, 10 Jahre absoluter Verfall ab Inverkehrbringen, Sachschaden-Selbstbehalt 500 Euro.
3. Die EU-Richtlinie 2024/2853 ist bis 9. Dezember 2026 umzusetzen. Sie erweitert den Produktbegriff auf Software und KI, führt Offenlegungs- und Beweiserleichterungen ein und schafft den Selbstbehalt ab.
4. Neue Haftungssubjekte: Online-Plattformen, Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte. Bei Spätschäden Verfallsfrist bis 25 Jahre.
5. Eigenmarken machen den Vertreiber zum Quasi-Hersteller — Regress-Verträge und Versicherungsschutz der Vorlieferanten sind Pflicht.
6. Erste Schritte bis Dezember 2026: Rollen-Analyse, technische Dokumentation, Lieferketten-Klauseln, Produkthaftpflichtversicherung, Update-Lifecycle, Warnstrategie.

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Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von verschiedenen Faktoren ab — lassen Sie sich beraten.