„Mein Bruder hat vor Jahren die Eigentumswohnung von unseren Eltern bekommen – und jetzt soll ich mit ihm zu gleichen Teilen erben?“ Solche Sätze hört man in der erbrechtlichen Beratung häufig. Wenn ein Kind zu Lebzeiten der Eltern bereits größere Zuwendungen erhalten hat, empfinden die anderen Kinder eine spätere Teilung „je zur Hälfte“ oft als ungerecht. Das österreichische Erbrecht kennt dafür ein Korrektiv: die Ausgleichung von Vorempfängen. Sie sorgt unter bestimmten Voraussetzungen dafür, dass frühere Schenkungen auf den Erbteil angerechnet werden. Wichtig ist dabei die saubere Unterscheidung zwischen der Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil und der ganz anders funktionierenden Anrechnung auf den Pflichtteil. Dieser Beitrag erklärt beide und zeigt, wie gerechnet wird.
Das Problem: Ungleichgewicht zu Lebzeiten
Viele Eltern unterstützen ihre Kinder schon zu Lebzeiten – mit einer Starthilfe für das Eigenheim, einer Ausstattung zur Hochzeit, der Übergabe eines Betriebs oder einer Wohnung. Solche Zuwendungen sind völlig legitim. Sie führen aber zu einer Schieflage, wenn nach dem Tod der Eltern alle Kinder „gleich viel“ erben sollen, obwohl eines bereits einen erheblichen Vorschuss erhalten hat.
Hier setzt die Ausgleichung an. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass Eltern ihre Kinder im Zweifel gleich behandeln wollen und frühere Zuwendungen deshalb beim Erbe berücksichtigt werden sollen. Wichtig ist allerdings: Die Ausgleichung erfolgt nicht in jedem Fall automatisch und sie betrifft – je nachdem, ob es um den Erbteil oder den Pflichtteil geht – ganz unterschiedliche Mechanismen.
Was ist die Ausgleichung?
Die Ausgleichung (auch „Kollation“) bedeutet, dass ein Vorempfang – also eine Schenkung zu Lebzeiten – auf den Erbteil des Empfängers angerechnet wird. Der Wert der Schenkung wird rechnerisch der Verlassenschaft hinzugefügt, sodann wird der Erbteil jedes Kindes berechnet, und vom Erbteil des beschenkten Kindes wird der bereits erhaltene Betrag abgezogen. Das Ergebnis: Die Kinder werden im Endeffekt gleich gestellt, ohne dass das beschenkte Kind das Geschenk zurückgeben müsste.
Geregelt ist das in den §§ 752 ff ABGB. Diese Bestimmungen betreffen die Anrechnung auf den gesetzlichen oder gewillkürten Erbteil – also auf das, was die Erben tatsächlich aus dem Nachlass erhalten. Davon strikt zu trennen ist die Anrechnung auf den Pflichtteil, die einem anderen Zweck dient und anderen Regeln folgt.
Die zentrale Abgrenzung: Erbteil oder Pflichtteil?
Kaum etwas wird im Erbrecht so häufig verwechselt wie diese beiden Mechanismen. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Fristen und ein unterschiedliches Ziel.
§§ 752–755 ABGB
• Unter Kindern auf Verlangen eines anderen Kindes (§ 753)
• Ziel: gleiche Behandlung der Kinder
• Keine Herausgabepflicht des Geschenks
§§ 781–783 ABGB
• Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt, an Dritte nur 2 Jahre vor dem Tod
• Ziel: Schutz vor Aushöhlung des Pflichtteils
• Eigene Berechnungslogik
Kurz gesagt: Die Ausgleichung regelt das Verhältnis der (gesetzlichen) Erben untereinander – typischerweise der Geschwister. Die Pflichtteilsanrechnung schützt den Mindestanspruch eines Pflichtteilsberechtigten davor, durch Schenkungen ausgehöhlt zu werden. Wie die Anrechnung auf den Pflichtteil im Detail funktioniert, insbesondere bei Liegenschaften, behandelt unser Beitrag zur Liegenschaftsschenkung und Pflichtteilsanrechnung.
Wann muss sich ein Kind anrechnen lassen?
Die praktisch wichtigste Regel steht in § 753 ABGB: Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung anrechnen lassen. Die Ausgleichung tritt hier also nicht von selbst ein – ein benachteiligtes Kind muss sie aktiv geltend machen. Tut es das, wird der Vorempfang berücksichtigt.
Das Gesetz kennt allerdings Ausnahmen, in denen keine Anrechnung erfolgt:
Hat der Verstorbene die Schenkung aus seinen laufenden Einkünften gemacht, ohne das Stammvermögen zu schmälern, ist sie nicht anzurechnen.
Hat der Verstorbene letztwillig (z. B. im Testament) verfügt, dass die Schenkung nicht angerechnet werden soll, bleibt sie außer Betracht.
Wurde der Erlass der Anrechnung mit dem Beschenkten vereinbart, entfällt sie ebenfalls. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
Anrechnung durch Anordnung oder Vereinbarung
Über den Sonderfall der Geschwister hinaus gibt es eine allgemeinere Regel (§ 752 ABGB): Sowohl bei der gewillkürten als auch bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich ein Erbe eine Schenkung anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Hier ist die Anrechnung also vom Willen des Erblassers abhängig.
Solche Vereinbarungen und ihre Aufhebung bedürfen der Schriftform; wird die Anrechnung erst nach erfolgter Schenkung vereinbart, gelten die strengeren Formvorschriften für einen Erbverzicht. Wer Vorempfänge gezielt steuern möchte – etwa weil ein Kind den Betrieb übernimmt und das andere ausgeglichen werden soll –, sollte diese Anordnungen daher sorgfältig und formgerecht treffen. Das ist ein typisches Thema der vorweggenommenen Erbfolge.
Wie wird gerechnet?
Für die Bewertung gilt § 755 ABGB: Das anzurechnende Vermögen wird auf den Zeitpunkt bewertet, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert wird anschließend nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufgewertet und der Verlassenschaft hinzugerechnet. Vom Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben wird das anzurechnende Vermögen abgezogen – herausgeben muss er sein Geschenk aber nicht.
Repräsentation und Anwachsung
Die Anrechnung wirkt auch über Generationen: Einem Nachkommen wird nicht nur das angerechnet, was er selbst erhalten hat, sondern auch das, was seine Vorfahren empfangen haben, an deren Stelle er tritt (§ 754 ABGB). Tritt also ein Enkel im Wege der Repräsentation an die Stelle seines vorverstorbenen Elternteils, muss er sich dessen Vorempfänge zurechnen lassen.
Ähnliches gilt bei der Anwachsung: Wer einen frei gewordenen Erbteil eines anderen übernimmt, hat sich auch die Schenkungen an jene Person anrechnen zu lassen, deren Erbteil ihm zuwächst. So wird verhindert, dass Vorempfänge durch geschickte Konstellationen „verschwinden“.
Häufige Fehler
Zusammenfassung
- › Die Ausgleichung (§§ 752 ff ABGB) rechnet Vorempfänge auf den gesetzlichen/gewillkürten Erbteil an – nicht zu verwechseln mit der Pflichtteilsanrechnung.
- › Unter Kindern erfolgt sie nur auf Verlangen eines anderen Kindes (§ 753) – mit Ausnahmen (Schenkung aus Einkünften, Erlass).
- › Allgemein ist die Anrechnung möglich, wenn der Erblasser sie angeordnet oder vereinbart hat (§ 752) – Schriftform erforderlich.
- › Bewertung zum Schenkungszeitpunkt, aufgewertet nach VPI auf den Todeszeitpunkt; keine Herausgabepflicht (§ 755).
- › Vorempfänge von Vorfahren und bei Anwachsung werden mitgerechnet (§ 754).
Häufige Fragen
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Vorempfänge sind ein häufiger Auslöser für Streit unter Geschwistern. Ob eine Schenkung anzurechnen ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab: der Art der Erbfolge, dem Willen des Erblassers, der Herkunft der Mittel und – nicht zuletzt – der richtigen Bewertung. Wer hier ohne Klarheit vorgeht, riskiert langwierige Auseinandersetzungen im Verfahren um Pflichtteil und Erbteil.
Brandauer Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Vorempfänge anzurechnen sind, berechnen die Ausgleichung und vertreten Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Ebenso beraten wir Eltern, die ihre Vermögensübergabe so gestalten möchten, dass spätere Konflikte vermieden werden. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Familiensituation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.