Wenn ein Erblasser in Österreich verstirbt und Erben in Deutschland zu beteiligen sind, kreuzen sich zwei Rechtsordnungen, zwei Steuerregime und zwei Verfahrenskulturen. Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 ordnet zwar das anwendbare Recht eindeutig zu, der Alltag des Verlassenschaftsverfahrens bleibt aber komplex: Wer vertritt den deutschen Erben in Salzburg, Wien oder Klagenfurt? Wie wird die Erbantrittserklärung wirksam abgegeben? Welche Steuer fällt wo an, und wie kommt die Nachlassimmobilie zum deutschen Eigentümer? Dieser Beitrag führt durch die typischen Schritte eines deutsch-österreichischen Erbfalls.
EU-Erbrechtsverordnung und gewöhnlicher Aufenthalt
Seit dem 17. August 2015 ist die Verordnung (EU) 650/2012 – die EU-Erbrechtsverordnung – auf Sterbefälle ab diesem Stichtag anwendbar. Sie regelt einheitlich, welches Gericht zuständig ist und welches materielle Erbrecht anzuwenden ist. Die Grundanknüpfung liegt nach Artikel 4 beim letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers; nach Artikel 21 gilt für den gesamten Nachlass das Recht dieses Staates – das sogenannte Universalitätsprinzip.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich – maßgeblich sind objektive Kriterien wie tatsächlicher Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, soziale Bindungen, nicht die formale Meldung –, dann führt das österreichische Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren. Es wendet österreichisches Erbrecht an, auch wenn einzelne Erben in Deutschland leben oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt umgekehrt in Deutschland, läuft das Verfahren grundsätzlich vor einem deutschen Nachlassgericht – Vermögen in Österreich wird über die in der EU-ErbVO vorgesehenen Instrumente eingeantwortet.
Die Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO erlaubt dem Erblasser, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen. Wer als deutscher Staatsbürger in Österreich lebt, kann also in einem Testament ausdrücklich deutsches Erbrecht für anwendbar erklären. Diese Wahl muss schriftlich erfolgen und ist im Verfahren nachzuweisen. Welche praktischen Folgen das hat – etwa für das Pflichtteilsrecht, das in DE und AT unterschiedlich ausgestaltet ist –, beschreibt unser Beitrag zur Schwerpunktseite Erbrecht.
Das österreichische Verlassenschaftsverfahren in Grundzügen
Anders als in Deutschland, wo das Erbe automatisch in den Erben übergeht und dieser im Nachlassgericht den Erbschein beantragt, kennt das österreichische Recht die Einantwortung: Der Nachlass ruht nach dem Tod bis zur formellen Übertragung durch das Bezirksgericht. Diese Übertragung erfolgt mit dem Einantwortungsbeschluss am Ende des Verfahrens. Dazwischen liegen mehrere Schritte, die der vom Gericht bestellte Gerichtskommissär – ein örtlicher Notar – koordiniert.
Im Verfahren werden Erbantrittserklärungen abgegeben, das Inventar erstellt, Forderungen erfasst und gegebenenfalls eine Tagsatzung anberaumt. Das Verfahren endet mit dem Einantwortungsbeschluss. Erst danach werden Liegenschaften im Grundbuch auf die Erben übertragen und Bankkonten freigegeben. Welche Rolle das Inventar spielt, ist in unserem Beitrag zum Inventar im Verlassenschaftsverfahren beschrieben.
Erbantrittserklärung und Vollmacht aus Deutschland
Die Erbantrittserklärung ist die zentrale Willenserklärung im österreichischen Verfahren. Sie kann bedingt (nur bis zur Höhe der Aktiva) oder unbedingt (mit Haftung für alle Nachlassschulden) abgegeben werden. Die §§ 157 ff AußStrG regeln Form und Inhalt. Für Erben in Deutschland gibt es zwei praktikable Wege.
Erstens: Reise nach Österreich und persönliche Abgabe beim Gerichtskommissär. Das ist bei größeren Erbschaften und besonderen Beweisanforderungen sinnvoll, aber zeitaufwendig. Zweitens: Vollmachtserteilung an einen österreichischen Anwalt. Die Vollmacht muss zur Vorlage beim Gericht öffentlich beglaubigt sein – in Deutschland erfolgt die Beglaubigung durch einen Notar oder eine andere zuständige Stelle. Eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen ist zwischen Deutschland und Österreich nicht erforderlich, da das Bilateralabkommen von 1973 (BGBl 1975/124) die wechselseitige Anerkennung notarieller Urkunden vorsieht.
Bei strittigen Erbenstellungen – etwa mehreren Antragstellern – kann es zu widerstreitenden Erbantrittserklärungen kommen. Das Bezirksgericht muss in diesem Fall klären, wer wirklich Erbe wird, was die Verfahrensdauer deutlich verlängert.
Zustellungsbevollmächtigter und Korrespondenz
Hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, verlangt § 10 des österreichischen Zustellgesetzes die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Adresse in Österreich. Andernfalls werden Schriftstücke entweder auf dem aufwendigen internationalen Postweg zugestellt – mit langen Wartezeiten – oder die Zustellung erfolgt durch Hinterlegung bei Gericht, die der Erbe oft nicht rechtzeitig bemerkt.
Der Zustellungsbevollmächtigte ist häufig der österreichische Anwalt selbst. Er nimmt Schriftstücke entgegen, leitet sie an den deutschen Erben weiter und sorgt für fristgerechte Reaktionen. Bei Akten mit mehreren Erben empfiehlt sich die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten – das reduziert Doppelkommunikation und Streit über Wissen oder Nichtwissen.
Übergabe einer österreichischen Nachlassimmobilie
Befindet sich eine Liegenschaft in Österreich – etwa ein Ferienhaus im Salzkammergut, eine Vorsorgewohnung in Wien oder ein Grundstück in Kärnten –, wird sie nach dem Einantwortungsbeschluss im österreichischen Grundbuch auf die Erben umgeschrieben. Den vollständigen Ablauf von der Einantwortung bis zur Einverleibung haben wir im Beitrag zur Nachlassimmobilie im Grundbuch beschrieben.
Für deutsche Erben sind drei Aspekte besonders wichtig. Erstens das Grundverkehrsverfahren: Bei Liegenschaften außerhalb der gewidmeten Bauland-Zonen kann eine Genehmigung nach dem jeweiligen Landes-Grundverkehrsgesetz erforderlich sein – beim Erbgang sind die Vorgaben aber milder als beim Kauf. Zweitens die Eintragungsgebühr im Grundbuch (1,1 % vom Verkehrswert) als Bundesgebühr. Drittens die Grunderwerbsteuer (siehe nächster Abschnitt).
Steuern: DE-Erbschaftsteuer, AT-Grunderwerbsteuer, ImmoESt
Österreich hat seit dem 1. August 2008 keine Erbschaftsteuer mehr – das Bundesverfassungsgesetz hatte die alte Steuer aufgehoben, eine Reform unterblieb. Das bedeutet: Für den Erbgang als solchen fällt in Österreich keine Steuer an. Deutschland erhebt jedoch Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuergesetz, sobald der Erblasser oder der Erbe in Deutschland steuerpflichtig ist. Wohnt der deutsche Erbe in Deutschland, unterliegt er mit dem gesamten Erwerb (auch dem in Österreich) der deutschen Erbschaftsteuerpflicht.
Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind großzügig: 500.000 EUR für Ehegatten, 400.000 EUR für Kinder, 200.000 EUR für Enkel, 20.000 EUR für entferntere Verwandte. Steuersätze beginnen in Steuerklasse I bei 7 % und steigen je nach Wert und Verwandtschaftsgrad. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich zur Erbschaftsteuer existiert nicht mehr (das alte DBA wurde 2008 mit Wegfall der österreichischen Erbschaftsteuer gegenstandslos), die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 ErbStG greift in der Regel mangels österreichischer Steuer nicht.
Auf der österreichischen Seite fällt Grunderwerbsteuer an, allerdings mit deutlicher Erleichterung bei Erbgang: Der unentgeltliche Erwerb von Todes wegen unterliegt dem Stufentarif (0,5 % bis 250.000 EUR, 2 % von 250.000 bis 400.000 EUR, 3,5 % darüber) auf den Grundstückswert nach § 4 GrEStG. Eine teilweise Befreiung für den Familienkreis greift unter den Voraussetzungen des § 3 GrEStG. Bei späterem Verkauf der geerbten Liegenschaft kommt die ImmoESt von 30 % auf den Gewinn nach den Regeln des § 30 EStG zur Anwendung – die Anschaffungskosten gehen auf den Erben über.
| Steuer | Land | Anwendung |
|---|---|---|
| Erbschaftsteuer | Deutschland | 7–50 %, Freibeträge nach § 16 ErbStG |
| Erbschaftsteuer | Österreich | Seit 2008 entfallen |
| Grunderwerbsteuer | Österreich | Stufentarif 0,5 / 2 / 3,5 % auf Grundstückswert |
| Eintragungsgebühr | Österreich | 1,1 % vom Verkehrswert (Grundbuchgebühr) |
| ImmoESt bei Verkauf | Österreich | 30 % auf Gewinn nach § 30 EStG |
Sonderfälle: GmbH-Anteil, Konten, Patchwork
AT-Konto in deutschen Erbhänden
Österreichische Banken erteilen die Freigabe in der Regel erst nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses. Bis dahin ist das Konto gesperrt; nur dringende Ausgaben (Begräbnis, Pflegerechnungen, Mieten) werden auf Anweisung des Gerichtskommissärs aus dem Saldo bedient. Mehr zu Bankauskünften in unserem Beitrag zum Thema Erbschaft ausschlagen – relevant, wenn die Konten überzogen sind.
GmbH-Anteil in der Verlassenschaft
GmbH-Anteile sind vererblich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Häufig sehen Verträge Aufgriffsrechte oder Zustimmungserfordernisse vor – das deutsche Erbe muss prüfen, ob er den Anteil übernehmen, andienen oder veräußern muss. Die Übertragung im Firmenbuch erfolgt nach dem Einantwortungsbeschluss durch Notariatsakt.
Patchwork-Familien
Bei deutsch-österreichischen Patchwork-Konstellationen treffen unterschiedliche Pflichtteilsrechte zusammen: Während das deutsche Recht den Pflichtteil als rein schuldrechtlichen Anspruch ausgestaltet, ist er in Österreich grundsätzlich ähnlich, aber mit anderen Bemessungsgrundlagen und Berechnungsregeln. Bei Rechtswahl AT durch einen deutschen Erblasser gelten österreichische Regeln – das ist nicht immer zugunsten der pflichtteilsberechtigten Kinder aus erster Ehe.
Häufige Fehler in deutsch-österreichischen Fällen
Häufige Fragen
Das Wichtigste auf einen Blick
- ▸EU-ErbVO Art 4 und Art 21 knüpfen am letzten gewöhnlichen Aufenthalt an – das österreichische Verfahren gilt bei AT-Wohnsitz auch für DE-Erben.
- ▸Erbantrittserklärung mit beglaubigter Vollmacht aus Deutschland; eine Apostille ist zwischen DE und AT nicht erforderlich.
- ▸Zustellungsbevollmächtigter nach § 10 ZustG vermeidet Fristverluste und beschleunigt das Verfahren.
- ▸Keine AT-Erbschaftsteuer seit 2008, aber GrESt-Stufentarif und Eintragungsgebühr im Grundbuch; DE-Erbschaftsteuer mit Freibeträgen nach § 16 ErbStG.
- ▸Liegenschaftsübergabe per Einantwortungsbeschluss und Einverleibung im AT-Grundbuch; spätere Veräußerung mit ImmoESt 30 %.
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