Konto des Verstorbenen – Zugriff, Sperre und Behebungen im Todesfall

Kaum hat die Bank vom Todesfall erfahren, lässt sich plötzlich nichts mehr abbuchen: Daueraufträge stoppen, die Bankomatkarte funktioniert nicht mehr, und für die Bestattung soll trotzdem rasch Geld fließen. Für Angehörige ist das in einer ohnehin belastenden Situation ein echtes Problem. Wer darf nach dem Tod überhaupt über das Konto verfügen? Wie kommt man an Mittel für das Begräbnis? Und was gilt bei einem gemeinsamen Konto oder einer erteilten Vollmacht? Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage rund um das Konto des Verstorbenen in Österreich – von der Kontosperre über die Verfügungsbefugnis bis zu den praktischen Wegen, an dringend benötigtes Geld zu kommen.

Geht es um den Zugriff auf ein Konto nach einem Todesfall? Schildern Sie uns die Situation – wir klären, wer verfügungsbefugt ist und wie Sie an dringend benötigte Mittel kommen. Jetzt anfragen ↓

Wird das Konto im Todesfall wirklich gesperrt?

Eine vollständige „Sperre“ im wörtlichen Sinn gibt es nicht automatisch. Was tatsächlich passiert: Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis erlangt, behandelt sie das Einzelkonto mit besonderer Vorsicht. Die Bankomat- und Kreditkarten werden gesperrt, Verfügungen, die auf einer zu Lebzeiten erteilten Vollmacht beruhen, werden in der Praxis häufig nicht mehr akzeptiert, und das Guthaben wird grundsätzlich nur noch an die rechtlich befugten Personen ausgezahlt. Daueraufträge und Lastschriften zur Deckung laufender Kosten lässt die Bank dagegen oft weiterlaufen, weil deren Aussetzung den Hinterbliebenen schaden könnte.

Hintergrund ist die Sorgfaltspflicht der Bank: Sie darf das Guthaben nur an die Person auszahlen, die nachweislich verfügungsbefugt ist. Wer das ist, steht unmittelbar nach dem Tod aber häufig noch nicht fest – das klärt sich erst im Verlassenschaftsverfahren. Bis dahin agiert die Bank zurückhaltend, um nicht an die falsche Person zu leisten.

Gut zu wissen
Die Bank muss vom Todesfall erst erfahren, um reagieren zu können. Sie erhält die Information typischerweise über die Angehörigen oder über das Verlassenschaftsverfahren. Das Vermögen des Verstorbenen ist ab dem Todeszeitpunkt rechtlich der Verlassenschaft zugeordnet – einer eigenen Vermögensmasse, die bis zur Einantwortung an die Erben besteht.

Wer darf nach dem Tod über das Konto verfügen?

Mit dem Tod geht das Vermögen nicht sofort auf die Erben über. Es bildet zunächst die Verlassenschaft, die erst mit dem Einantwortungsbeschluss des Gerichts den Erben zufällt. Wer in der Zwischenzeit verfügen darf, richtet sich nach § 810 ABGB: Wer sein Erbrecht durch eine Erbantrittserklärung hinreichend ausgewiesen hat, ist berechtigt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten – solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Praktisch heißt das: Erst wenn eine Erbantrittserklärung vorliegt, kann der Erbe gegenüber der Bank seine Verwaltungsbefugnis nachweisen. Verfügungen, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen – etwa größere Vermögensumschichtungen –, bedürfen vor Abgabe der Erbantrittserklärungen ohnehin der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts (§ 810 Abs 2 ABGB).

Die Beteiligten und ihre Rolle
Gerichtskommissär Ein vom Gericht bestellter Notar, der das Verlassenschaftsverfahren abwickelt. Er erhebt das Vermögen, also auch die Bankguthaben, und steuert das Verfahren bis zur Einantwortung.
Erbantrittserklärter Erbe Wer die Erbschaft angetreten hat, darf die Verlassenschaft verwalten und vertreten (§ 810 ABGB) – das ist der übliche Weg zur Verfügungsbefugnis über das Konto.
Verlassenschaftskurator Wird in besonderen Fällen bestellt – etwa wenn die Erben unbekannt sind oder das Vermögen gesichert werden muss. Er handelt dann anstelle der Erben.

Ist das Verfahren abgeschlossen, weist der Einantwortungsbeschluss die Erben endgültig aus. Spätestens damit ist gegenüber der Bank zweifelsfrei dokumentiert, wer Inhaber des Guthabens geworden ist und frei darüber verfügen kann.

Begräbniskosten: Behebung trotz Sperre

Die häufigste und dringendste Frage betrifft die Bestattung: Diese muss rasch bezahlt werden, lange bevor das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist. Die Begräbniskosten sind rechtlich privilegiert: Sie zählen zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten der Verlassenschaft und sind aus dem Nachlass eines angemessenen Begräbnisses zu tragen (§ 549 ABGB). „Angemessen“ bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und dem Vermögen des Verstorbenen.

In der Praxis lösen die Banken dieses Problem pragmatisch: Gegen Vorlage der Originalrechnung des Bestattungsunternehmens überweisen viele Kreditinstitute den Rechnungsbetrag direkt an den Bestatter – auch ohne dass schon feststeht, wer Erbe wird. Häufig genügt dafür die Sterbeurkunde und die Bestattungsrechnung. Auf bereits verauslagte Kosten lassen sich die Beträge entsprechend erstatten. Die genaue Vorgehensweise und welche Belege verlangt werden, unterscheidet sich von Bank zu Bank.

Neben den Bestattungskosten im engeren Sinn werden in der Praxis häufig auch unmittelbar damit zusammenhängende Auslagen anerkannt – etwa für die Todesanzeige, die Trauerfeier oder das Grab. Maßgeblich bleibt stets die Angemessenheit nach den Verhältnissen des Verstorbenen. Wer unsicher ist, ob eine konkrete Ausgabe noch unter das privilegierte Begräbnis fällt, sollte dies vorab klären, statt im Nachhinein eine Rückforderung der Verlassenschaft zu riskieren. Bewahren Sie sämtliche Belege auf: Sie dienen später im Verlassenschaftsverfahren dem Nachweis der getragenen Kosten.

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Wichtig: Heben Sie nicht eigenmächtig größere Beträge ab oder lösen Sie keine Daueraufträge zu eigenen Gunsten aus. Solche Verfügungen können später als unberechtigte Eingriffe in die Verlassenschaft gewertet werden und gegenüber Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu Rückforderungs- und Haftungsfragen führen. Begräbniskosten sind ein anerkannter Sonderfall – andere Behebungen sollten Sie vorher abklären.

Gemeinschaftskonto: Oder-Konto vs. Und-Konto

Bei gemeinsamen Konten kommt es entscheidend auf die Art der Kontoführung an. Hier ist die Verfügungssituation oft eine völlig andere als beim Einzelkonto:

Oder-Konto
Jeder Kontoinhaber darf allein verfügen. Stirbt einer der Inhaber, kann der überlebende Mitinhaber im Regelfall weiterhin allein über das Konto verfügen. Das Konto bleibt also praktisch nutzbar – die erbrechtliche Frage, wem das Guthaben im Innenverhältnis zusteht, ist davon aber zu trennen.
Und-Konto
Verfügungen sind nur gemeinsam durch alle Inhaber möglich. Mit dem Tod eines Inhabers tritt an dessen Stelle die Verlassenschaft – der überlebende Inhaber kann dann nicht mehr allein verfügen, sondern braucht das Zusammenwirken mit den Berechtigten der Verlassenschaft.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Verfügungsbefugnis nach außen und der materiellen Berechtigung am Guthaben. Auch wenn der überlebende Inhaber eines Oder-Kontos formal allein abheben darf, bedeutet das nicht, dass ihm das gesamte Guthaben auch zusteht. Der auf den Verstorbenen entfallende Anteil gehört wirtschaftlich in die Verlassenschaft und ist gegenüber Miterben und Pflichtteilsberechtigten relevant. Wer hier vorschnell das ganze Konto leert, riskiert Auseinandersetzungen.

Vollmachten: Erlöschen sie mit dem Tod?

Viele Menschen erteilen Angehörigen zu Lebzeiten eine Bankvollmacht – in der Annahme, damit sei im Todesfall alles geregelt. Das ist ein verbreiteter Irrtum. Nach § 1022 ABGB wird eine Vollmacht in der Regel durch den Tod des Vollmachtgebers aufgehoben. Eine gewöhnliche Vollmacht endet also grundsätzlich mit dem Ableben.

Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Vollmacht ausdrücklich auf die Zeit nach dem Tod erstreckt – die sogenannte Vollmacht über den Tod hinaus (trans- oder postmortale Vollmacht). Dann darf der Bevollmächtigte das Geschäft auch nach dem Tod fortführen. Viele Banken verlangen für die Akzeptanz solcher Vollmachten allerdings eine klare Formulierung und prüfen sie genau. Wichtig: Selbst eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus befreit nicht von der Pflicht, im Innenverhältnis gegenüber den Erben Rechenschaft abzulegen – der Bevollmächtigte handelt für die Verlassenschaft, nicht zu eigenen Gunsten.

Davon zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht: Sie wirkt für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu Lebzeiten seine Entscheidungsfähigkeit verliert, und endet ebenfalls mit dem Tod. Für die Verwaltung des Nachlasses ist sie daher nicht das richtige Instrument.

Häufige Fehler

Annehmen, eine Bankvollmacht gelte automatisch weiter. Eine gewöhnliche Vollmacht erlischt im Regelfall mit dem Tod (§ 1022 ABGB).
Eigenmächtig größere Beträge abheben. Solche Verfügungen können als Eingriff in die Verlassenschaft gewertet werden und Haftung gegenüber Miterben auslösen.
Das Oder-Konto vorschnell leerräumen. Die Verfügungsbefugnis nach außen sagt nichts über die materielle Berechtigung am Guthaben aus.
Den Todesfall der Bank verschweigen, um weiter zu verfügen. Das kann rechtliche und strafrechtliche Folgen haben und schadet am Ende allen Berechtigten.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Einzelkonto wird nicht im Wortsinn „gesperrt“, aber die Bank zahlt nur an nachweislich Verfügungsbefugte aus.
  • Verfügen darf, wer durch Erbantrittserklärung sein Erbrecht ausgewiesen hat (§ 810 ABGB); endgültige Klarheit bringt der Einantwortungsbeschluss.
  • Begräbniskosten sind privilegiert (§ 549 ABGB) und werden in der Praxis gegen Rechnung meist direkt vom Konto beglichen.
  • Beim Oder-Konto kann der überlebende Inhaber meist weiter verfügen – die materielle Berechtigung am Guthaben ist davon zu trennen.
  • Eine Bankvollmacht erlischt im Regelfall mit dem Tod (§ 1022 ABGB) – nur eine Vollmacht über den Tod hinaus wirkt fort.

Häufige Fragen

Wird das Konto im Todesfall automatisch gesperrt?
Eine vollständige Sperre erfolgt nicht automatisch. Die Bank sperrt aber Karten und akzeptiert lebzeitige Vollmachten meist nicht mehr; das Guthaben wird nur an nachweislich verfügungsbefugte Personen ausgezahlt. Daueraufträge zur Deckung laufender Kosten lässt sie häufig weiterlaufen.
Wie bezahle ich das Begräbnis vom Konto des Verstorbenen?
Begräbniskosten sind privilegiert (§ 549 ABGB). In der Praxis überweisen die meisten Banken den Rechnungsbetrag gegen Vorlage der Originalrechnung des Bestatters und der Sterbeurkunde direkt an das Bestattungsunternehmen – auch bevor feststeht, wer Erbe wird. Die genauen Anforderungen unterscheiden sich je nach Bank.
Gilt meine Bankvollmacht nach dem Tod weiter?
Eine gewöhnliche Vollmacht erlischt nach § 1022 ABGB im Regelfall mit dem Tod. Nur eine ausdrücklich über den Tod hinaus erteilte Vollmacht (trans- bzw. postmortale Vollmacht) wirkt fort – der Bevollmächtigte handelt dann aber für die Verlassenschaft und ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig.

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Der Zugriff auf das Konto eines Verstorbenen berührt Bankrecht und Erbrecht zugleich – und das oft in einer emotional belastenden Phase. Gerade wenn mehrere Angehörige beteiligt sind, entstehen rasch Konflikte über Behebungen, Oder-Konten oder die Frage, wer überhaupt verfügen darf.

Brandauer Rechtsanwälte klären für Sie, wer im konkreten Fall verfügungsbefugt ist, wie Sie an dringend benötigte Mittel für die Bestattung kommen und wie sich Streit unter den Berechtigten vermeiden lässt. Wir begleiten Sie im Verlassenschaftsverfahren und vertreten Ihre Interessen gegenüber Bank, Gerichtskommissär und Miterben. Vereinbaren Sie ein Gespräch – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte auf.