Leerstandsabgabe Salzburg 2026 – Pflichten für Eigentümer

In Salzburg stehen tausende Wohnungen leer, während der Wohnungsmarkt angespannt bleibt. Seit 1. Jänner 2023 ermächtigt das Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG) die Gemeinden, eine Abgabe auf leerstehende Wohnungen zu erheben – bis zu 5.000 Euro pro Jahr bei Neubauwohnungen. Doch längst nicht jede Gemeinde hat die Abgabe eingeführt, und die Liste der Ausnahmetatbestände ist lang. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wer tatsächlich zahlen muss, wie hoch die Abgabe ausfällt und welche Handlungsoptionen Eigentümer in Salzburg haben.

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Was ist die Leerstandsabgabe? – Grundlagen und Gesetz

Mit dem Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG), beschlossen im Juni 2022 und in Kraft seit 1. Jänner 2023, hat das Land Salzburg eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um leerstehenden Wohnraum zu mobilisieren. Die Grundidee: Wer eine Wohnung besitzt und diese weder selbst bewohnt noch vermietet, soll eine jährliche Abgabe an die Gemeinde entrichten. Das Gesetz versteht unter „Leerstand“ eine Wohnung, in der laut Zentralem Melderegister (ZMR) für mehr als 26 Kalenderwochen pro Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.

Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bildet eine Kompetenzbestimmung im Finanz-Verfassungsgesetz. Im April 2024 erweiterte der Bund durch eine Novelle die landesgesetzlichen Spielräume bei der Besteuerung leerstehender Wohnungen. Salzburg war eines der ersten Bundesländer, das von dieser Möglichkeit Gebrauch machte – noch bevor die Bundesverfassungsnovelle in Kraft trat, stützte sich das SLAG auf die bestehende Kompetenz zur Erhebung von Zweitwohnsitz- und Aufenthaltsabgaben.

Wichtig: Das SLAG ermächtigt die Gemeinden zur Einhebung, verpflichtet sie aber nicht. Jede Gemeinde entscheidet selbst, ob sie eine Leerstandsabgabe einführt, und muss dafür eine eigene Verordnung (Beitragsverordnung) der Gemeindevertretung beschließen. Eine Gemeinde kann auch nur eine Zweitwohnsitzabgabe, nur eine Leerstandsabgabe oder beide erheben.

📋 Infografik
Das Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG) im Überblick
📅
Inkrafttreten
Seit 2023

Beschluss im Salzburger Landtag im Juni 2022. Geltung seit 1. Jänner 2023.

Rechtsgrundlage: SLAG iVm F-VG
🏘️
Betroffene
Eigentümer

Wohnungseigentümer in Gemeinden, die per Verordnung die Abgabe eingeführt haben.

Kein Wohnsitz >26 Wochen/Jahr = Leerstand
💰
Abgabenhöhe
Bis 5.000 €/Jahr

Gestaffelt nach Wohnungsgröße. Für Neubauwohnungen (bis 5 Jahre alt) gelten doppelte Sätze.

400 € (bis 40 m²) bis 2.500/5.000 € (>220 m²)

Wer ist betroffen? – Eigentümer, Gemeinden und Nutzungsarten

Die Leerstandsabgabe trifft Eigentümer von Wohnungen in jenen Salzburger Gemeinden, die eine entsprechende Verordnung erlassen haben. Bei Wohnungseigentum im Sinne des WEG 2002 ist der jeweilige Wohnungseigentümer abgabepflichtig. Bei Miteigentum ohne Wohnungseigentumsbegründung haften die Miteigentümer solidarisch.

Welche Gemeinden haben die Abgabe eingeführt?

Von den 119 Salzburger Gemeinden hatten anfänglich 66 eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese Zahl ist inzwischen auf rund 45 Gemeinden gesunken. Mehrere Gemeinden haben ihre Verordnungen wieder aufgehoben – der Grund: hoher Verwaltungsaufwand bei geringem Ertrag. In rund 70 Prozent der eingeleiteten Ermittlungsverfahren fielen die betroffenen Wohnungen unter eine der zahlreichen Ausnahmebestimmungen.

Zu den Gemeinden, die die Abgabe weiterhin einheben, gehört die Stadt Salzburg. Dort wurden im Jahr 2025 insgesamt 326 Fälle geprüft. Nur 40 Eigentümer erhielten letztlich eine Vorschreibung – die Stadt reizt dabei die gesetzlichen Höchstgrenzen aus. Auch Zell am See, Saalbach-Hinterglemm und andere touristisch geprägte Gemeinden im Pinzgau und Pongau halten an der Abgabe fest.

Was gilt als Leerstand?

Eine Wohnung gilt dann als „leerstehend“, wenn laut Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) für mehr als 26 Kalenderwochen eines Jahres kein Wohnsitz – weder Haupt- noch Nebenwohnsitz – an dieser Adresse gemeldet ist. Entscheidend ist also nicht, ob die Wohnung tatsächlich unbewohnt ist, sondern ob eine melderechtliche Registrierung besteht. Das hat Konsequenzen: Wer seine Wohnung etwa an Bekannte ohne Meldung überlässt, wird trotzdem zur Abgabe herangezogen. Umgekehrt kann eine Scheinmeldung den Tatbestand formal ausschließen – allerdings mit strafrechtlichen Konsequenzen nach dem Meldegesetz.

Die Abgrenzung zur Zweitwohnsitzabgabe ist dabei wesentlich: Ist an der Wohnung ein Nebenwohnsitz gemeldet, fällt keine Leerstandsabgabe an – möglicherweise aber eine Zweitwohnsitzabgabe. Die melderechtlichen Grundlagen zum Zweitwohnsitz sollten Eigentümer daher kennen.

Abgabenhöhe und Berechnung

Die Höhe der Leerstandsabgabe richtet sich nach zwei Faktoren: der Nutzfläche der Wohnung und dem Alter des Gebäudes. Das SLAG unterscheidet zwischen Bestandswohnungen und Neubauwohnungen. Als Neubau gilt eine Wohnung, die nicht älter als fünf Jahre ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung). Für Neubauwohnungen gelten doppelte Höchstsätze.

💶 Abgabensätze nach Wohnungsgröße – SLAG Salzburg
Nutzfläche Bestand (max.) Neubau (max.)
bis 40 m² 400 €/Jahr 800 €/Jahr
40 bis 70 m² 700 €/Jahr 1.400 €/Jahr
70 bis 100 m² 1.000 €/Jahr 2.000 €/Jahr
100 bis 130 m² 1.300 €/Jahr 2.600 €/Jahr
130 bis 160 m² 1.600 €/Jahr 3.200 €/Jahr
160 bis 190 m² 1.900 €/Jahr 3.800 €/Jahr
190 bis 220 m² 2.200 €/Jahr 4.400 €/Jahr
über 220 m² 2.500 €/Jahr 5.000 €/Jahr
Hinweis: Es handelt sich um die gesetzlichen Höchstsätze. Die Gemeinde kann in ihrer Verordnung niedrigere Sätze festlegen. Als Neubau gilt eine Wohnung, die nicht älter als 5 Jahre ist.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, die Höchstsätze auszuschöpfen. In der Praxis legen viele Gemeinden deutlich niedrigere Beträge fest. Die Stadt Salzburg hingegen wendet die Höchstsätze konsequent an. Für eine typische Salzburger Stadtwohnung mit 75 m² (Bestand) bedeutet das eine jährliche Abgabe von bis zu 1.000 Euro – bei einer Neubauwohnung gleicher Größe bis zu 2.000 Euro.

Die Abgabe wird jährlich vorgeschrieben und bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr. Sie ist eine Gemeindeabgabe – die Einnahmen fließen zur Gänze an die einhebende Gemeinde.

Ausnahmen und Befreiungen

Das SLAG sieht einen umfangreichen Katalog an Ausnahmetatbeständen vor. Die Praxis zeigt: Rund 70 Prozent aller eingeleiteten Ermittlungsverfahren (3.649 von 5.236 Fällen landesweit) fielen unter eine dieser Ausnahmen. Es lohnt sich also, die eigene Situation genau zu prüfen.

Checkliste: Ausnahmen von der Leerstandsabgabe
☑️ Vorsorgewohnung für Kinder: Wohnungen, die für eigene Kinder bis zum vollendeten 40. Lebensjahr vorgehalten werden, sind befreit.
☑️ Ein-/Zweifamilienhaus mit Eigentümer-Hauptwohnsitz: Wohnungen in Gebäuden mit maximal drei Wohneinheiten, in denen der Eigentümer selbst seinen Hauptwohnsitz hat.
☑️ Baufällige Wohnungen: Wohnungen, die aufgrund ihres baulichen Zustands nicht bewohnbar sind (Nachweis erforderlich).
☑️ Pflege-/Betreuungsbedarf: Wohnungen, die wegen notwendiger Pflege oder Betreuung des Eigentümers nicht mehr als Wohnsitz genutzt werden können.
☑️ Erfolglose Vermietungsbemühungen: Wohnungen, die trotz nachweisbarer Bemühungen nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden konnten.
☑️ Zweitwohnsitze: Wohnungen, an denen bereits ein Nebenwohnsitz gemeldet ist, unterliegen nicht der Leerstandsabgabe (aber eventuell der Zweitwohnsitzabgabe).
☑️ Gemeinnützige Bauträger: Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeindewohnungen.
☑️ Unternehmen zur Wohnraumschaffung: Wohnungen von Unternehmen, deren Zweck die Schaffung von Wohnraum ist.
☑️ Ferienwohnungen: Wohnungen, die als Ferienwohnungen gewidmet und touristisch genutzt werden, sind von der Leerstandsabgabe ausgenommen – unterliegen aber den Regeln der touristischen Vermietung.

Der in der Praxis häufigste Ausnahmegrund ist die Vorsorgewohnung für Kinder. Viele Eltern halten eine Wohnung für studierende oder beruflich noch nicht etablierte Kinder bereit. Solange das Kind unter 40 ist, greift die Befreiung. Allerdings muss der Eigentümer diesen Ausnahmegrund im Ermittlungsverfahren aktiv geltend machen und nachweisen.

Auch die „erfolglose Vermietung“ ist ein häufig angewendeter Ausnahmetatbestand. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Die Gemeinde verlangt den Nachweis, dass der Eigentümer sich tatsächlich um eine Vermietung zum ortsüblichen Mietzins bemüht hat – etwa durch Inserate auf Immobilienplattformen, Maklerbeauftragung oder Annoncen. Wer einen überhöhten Mietzins ansetzt, um die Wohnung faktisch unvermietbar zu machen, fällt nicht unter diese Ausnahme. Was als „ortsüblicher Mietzins“ gilt, hängt von der Lage und Ausstattung ab – ein Blick auf die aktuelle Richtwertmiete Salzburg 2026 kann hier als Orientierung dienen.

Verfahren: Meldepflicht, Feststellung und Bescheid

Das Verfahren zur Feststellung und Vorschreibung der Leerstandsabgabe folgt den allgemeinen Regeln des Abgabenverfahrens. Die wesentlichen Schritte im Überblick:

Ablauf
Verfahren der Leerstandsabgabe – Schritt für Schritt
1
ZMR-Abgleich durch die Gemeinde
Die Gemeinde prüft anhand der Daten des Zentralen Melderegisters, bei welchen Wohnungen kein Wohnsitz gemeldet ist. Wohnungen ohne Meldung für mehr als 26 Wochen werden identifiziert.
2
Aufforderung zur Erklärung
Der Eigentümer wird aufgefordert, eine Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben. Die Landesregierung kann per Verordnung ein Pflichtformular vorschreiben.
!
Frist beachten
Die Gemeinde kann eine Frist von bis zu vier Wochen für die Rückmeldung setzen. Bei Nichtabgabe der Erklärung besteht die Abgabepflicht fort – der Eigentümer verliert nicht automatisch den Anspruch auf eine Ausnahme, erschwert aber seine Position erheblich.
3
Ermittlungsverfahren
Die Gemeinde prüft, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Der Eigentümer hat die Möglichkeit, Nachweise vorzulegen (z. B. Inseratbelege, ärztliche Bestätigungen, Geburtsurkunden der Kinder).
4
Bescheid durch die Gemeinde
Liegt kein Ausnahmegrund vor, erlässt die Gemeinde (bzw. der Gemeinderat, in der Stadt Salzburg der Stadtsenat) einen Abgabenbescheid. Darin wird die Höhe der Leerstandsabgabe festgesetzt.
Ausnahme greift
Verfahren wird eingestellt. Keine Abgabe fällig.
Bescheid ergeht
Abgabe wird vorgeschrieben. Rechtsmittel: Berufung an den Gemeinderat, danach Beschwerde an das LVwG Salzburg.

Die Meldepflicht des Abgabenschuldners ist ein zentrales Element. Der Eigentümer muss der Gemeinde gegenüber alle Umstände, die für die Abgabenpflicht oder eine Befreiung relevant sind, vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Bei Unterlassung der Meldung setzt sich die Abgabepflicht fort. In der Stadt Salzburg steht auf der Website der Stadtverwaltung ein eigenes Online-Formular zur Verfügung.

💡 Praxistipp: Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid
Gegen einen Leerstandsabgabenbescheid steht zunächst die Berufung an den Gemeinderat offen. Wird diese abgewiesen, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Salzburg erhoben werden. In unserer Praxis sehen wir, dass die Gemeindeverwaltung die Ausnahmetatbestände mitunter restriktiv auslegt. Ein anwaltliches Schreiben im Ermittlungsverfahren kann die Einstellung des Verfahrens oft beschleunigen und den Bescheid verhindern.

Vergleich mit anderen Bundesländern

Salzburg war eines der ersten Bundesländer, das eine Leerstandsabgabe einführte. Mittlerweile haben mehrere Länder nachgezogen – mit teils deutlich unterschiedlichen Ansätzen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wichtigsten Unterschiede.

Infografik
Leerstandsabgabe im Bundesländervergleich
🏔️
Salzburg
Seit 2023

Typ: Ermächtigung (freiwillig)

Höchstsatz: 5.000 €/Jahr (Neubau)

Gemeinden: 45 von 119

9 Ausnahmetatbestände, 70 % Befreiungsquote
⛷️
Tirol
Novelle 2026

Typ: Ermächtigung (seit 1.1.2026)

Trend: Steigende Hebesätze

Fokus: Tourismushochburgen

Ballungsräume und Tourismuszentren verschärfen 2026
🏙️
Steiermark / Wien
Sonderweg

Steiermark: 2022 eingeführt, wieder abgeschafft (Kosten-Nutzen-Verhältnis)

Wien: Zweitwohnungsabgabe seit 2025, keine eigene Leerstandsabgabe

Kein einheitliches Bundesmodell in Sicht

Der Vergleich macht deutlich: Es gibt kein bundesweit einheitliches Modell. Während die alpinen Bundesländer die Leerstandsabgabe als Lenkungsinstrument verstehen, setzen andere Länder auf Zweitwohnsitzabgaben oder haben die Leerstandsabgabe mangels Wirksamkeit wieder abgeschafft. Für Eigentümer mit Immobilien in mehreren Bundesländern bedeutet das: Die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land erheblich, und eine pauschale Aussage über die Abgabepflicht ist nicht möglich.

Die verfassungsrechtliche Debatte über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist mit der Novelle des Finanz-Verfassungsgesetzes 2024 zwar weitgehend beruhigt, aber nicht beendet. Einzelne Eigentümerverbände argumentieren weiterhin, dass die hohen Abgabensätze als faktische Eigentumssteuer zu qualifizieren seien und einer bundesgesetzlichen Grundlage bedürften.

Häufige Fehler bei der Leerstandsabgabe

In unserer Beratungspraxis begegnen uns regelmäßig Fehler, die Eigentümern bei der Leerstandsabgabe unterlaufen. Die folgenden fünf Punkte sollten Sie kennen:

⚠️ Die 5 häufigsten Fehler bei der Leerstandsabgabe
Erklärung nicht fristgerecht abgeben
Wer die Aufforderung der Gemeinde ignoriert oder die Frist verstreichen lässt, macht es der Behörde leicht. Die Abgabepflicht besteht weiter, und die Gemeinde setzt den Bescheid ohne Prüfung der Ausnahmetatbestände fest. Die Beweislast liegt dann im Berufungsverfahren beim Eigentümer.
Ausnahmegrund nicht belegen
Es reicht nicht, einen Ausnahmetatbestand zu behaupten. Die „Vorsorgewohnung für Kinder“ erfordert eine Geburtsurkunde und Erklärung; die „erfolglose Vermietung“ braucht Inseratbelege, Maklerbestätigungen oder E-Mail-Verkehr. Ohne Belege entscheidet die Gemeinde gegen den Eigentümer.
Überhöhten Mietzins als „Vermietungsversuch“ ansetzen
Wer eine Wohnung zu einem deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegenden Mietzins inseriert, kann sich nicht auf die Ausnahme der erfolglosen Vermietung berufen. Die Gemeinde vergleicht den verlangten Mietzins mit der mietrechtlichen Vergleichsmiete. Im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Richtwertmiete der Maßstab.
Scheinmeldung als Ausweg wählen
Manche Eigentümer lassen Verwandte oder Bekannte einen Nebenwohnsitz an der leerstehenden Wohnung anmelden, ohne dass diese dort tatsächlich wohnen. Das ist eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz (§ 22 MeldeG) und kann mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro geahndet werden. Bei mehrfachen Verstößen drohen höhere Strafen.
Nicht prüfen, ob die eigene Gemeinde die Abgabe überhaupt erhebt
Das SLAG ermächtigt lediglich. Ob Ihre Gemeinde tatsächlich eine Verordnung erlassen hat, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung. Rund 74 Gemeinden in Salzburg erheben aktuell keine Leerstandsabgabe – möglicherweise gehört Ihre dazu.

Handlungsoptionen für Eigentümer

Eigentümer, die von der Leerstandsabgabe betroffen sind oder es werden könnten, haben mehrere Handlungsoptionen. Die richtige Strategie hängt von der individuellen Situation ab.

🔑 Handlungsoptionen auf einen Blick
Was Eigentümer in Salzburg jetzt tun können
1
Ausnahmetatbestand prüfen und dokumentieren
Gehen Sie die neun Ausnahmetatbestände systematisch durch. Sammeln Sie Belege, bevor die Gemeinde das Ermittlungsverfahren einleitet. Ein vollständiger Aktenordner spart Zeit und Kosten.
2
Vermietung ernsthaft in Betracht ziehen
In vielen Fällen übersteigt die Leerstandsabgabe die Vermeidungskosten einer Vermietung nicht. Doch bei Neubauwohnungen mit hohen Abgabensätzen kann eine Vermietung – selbst befristet – wirtschaftlich sinnvoll sein. Beachten Sie dabei die neuen Regeln des Mietenpakets 2026 zur Mindestbefristung.
3
Touristische Vermietung als Alternative prüfen
In touristisch geprägten Gemeinden kann die touristische Vermietung eine Möglichkeit sein, die Wohnung zu nutzen und die Leerstandsabgabe zu vermeiden. Achtung: Die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen müssen stimmen.
4
Bescheid nicht ungeprüft akzeptieren
Wenn ein Abgabenbescheid ergeht: Prüfen Sie die Berechnung. Stimmt die Nutzfläche? Wurde das Gebäudealter korrekt ermittelt? Wurde ein Ausnahmegrund übersehen? Die Berufungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung.
5
Verkauf als letzte Option
Wenn weder Eigennutzung noch Vermietung in Frage kommen und die jährliche Abgabe langfristig belastet, kann ein Verkauf wirtschaftlich geboten sein. Der Salzburger Immobilienmarkt bietet derzeit gute Konditionen für Verkäufer.
💡 Praxistipp: Vorausschauend handeln
Auch wenn Ihre Gemeinde die Leerstandsabgabe aktuell nicht erhebt, kann sich das ändern. Die Landesregierung evaluiert die Umsetzung des SLAG laufend, und der politische Druck zur Wohnraummobilisierung wächst. Dokumentieren Sie bereits jetzt Ihre Nutzungssituation und legen Sie Belege für etwaige Ausnahmetatbestände ab. So sind Sie vorbereitet, falls Ihre Gemeinde eine Verordnung erlässt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Salzburger Leerstandsabgabegesetz (SLAG) gilt seit 1. Jänner 2023. Die Gemeinden entscheiden selbst, ob sie die Abgabe einheben – aktuell tun das rund 45 von 119 Gemeinden.
2. Leerstand liegt vor, wenn laut ZMR für mehr als 26 Kalenderwochen kein Wohnsitz gemeldet ist. Die Abgabe beträgt 400 bis 2.500 Euro (Bestand) bzw. 800 bis 5.000 Euro (Neubau) pro Jahr.
3. Rund 70 Prozent aller Ermittlungsverfahren enden mit einer Befreiung. Die häufigsten Ausnahmen: Vorsorgewohnung für Kinder, baufällige Wohnungen, Pflege des Eigentümers, erfolglose Vermietung.
4. Die Meldepflicht liegt beim Eigentümer. Wer die Erklärung nicht fristgerecht abgibt, riskiert eine Vorschreibung ohne Prüfung der Ausnahmetatbestände.
5. Im Bundesländervergleich zeigt sich: Alpine Bundesländer (Salzburg, Tirol) verschärfen die Abgabe, die Steiermark hat sie wieder abgeschafft, Wien setzt auf eine Zweitwohnungsabgabe.
6. Gegen einen Abgabenbescheid stehen Berufung und Beschwerde an das LVwG offen. Eine anwaltliche Begleitung im Ermittlungsverfahren kann die Einstellung des Verfahrens beschleunigen.

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Wie wir Ihnen helfen können

Die Leerstandsabgabe ist für viele Eigentümer in Salzburg Neuland. Die Abgrenzung zwischen Leerstand, Zweitwohnsitz und touristischer Nutzung, die richtige Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen und die Prüfung von Abgabenbescheiden erfordern fundierte Rechtskenntnisse im Zusammenspiel von Abgabenrecht, Mietrecht und Raumordnungsrecht. In unserer Kanzlei beraten wir Eigentümer dabei, ihre Situation korrekt einzuordnen, Ausnahmetatbestände belastbar zu dokumentieren und – wenn nötig – gegen fehlerhafte Bescheide vorzugehen. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihren Fall prüfen und die beste Vorgehensweise besprechen können.

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