D&O-Versicherung für GmbH-Geschäftsführer in Österreich

Wer als Geschäftsführer einer österreichischen GmbH unterschreibt, haftet im Ernstfall mit dem Privatvermögen – das ist die Kehrseite der weitreichenden Vertretungsmacht. Schon eine fahrlässig verspätete Insolvenzanmeldung, eine unklare Rückstellung oder eine Cyber-Attacke kann sechs- bis siebenstellige Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) soll dieses Risiko abfedern, doch zwischen dem Werbeversprechen „Schutz für Organmitglieder“ und der tatsächlichen Eintrittspflicht des Versicherers liegen oft Welten. Dieser Leitfaden erklärt, was die D&O-Versicherung 2026 wirklich leistet, welche Ausschlüsse erfahrungsgemäß zum Verhängnis werden und wie Sie Streitfälle vermeiden, bevor sie entstehen.

Geschäftsführer einer österreichischen GmbH? Schildern Sie Ihre Funktion und Versicherungslage – wir prüfen Deckungslücken, problematische Ausschlüsse und Optimierungsbedarf vor einem Schadenfall. Jetzt anfragen ↓

Warum Geschäftsführer eine D&O-Versicherung brauchen

Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist in Österreich kein theoretisches Schreckgespenst, sondern Alltag. Maßgeblich ist § 25 GmbHG, der Geschäftsführer verpflichtet, „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Wer dagegen verstößt, haftet der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und mit dem Privatvermögen. Für Vorstände einer AG normiert § 84 AktG eine vergleichbare Sorgfaltspflicht; ergänzend treffen Organmitglieder Spezialhaftungen aus § 69 IO (rechtzeitige Insolvenzantragstellung) samt anschließender Anfechtungsfolgen nach §§ 27 ff IO, § 9 in Verbindung mit § 80 BAO (steuerliche Vertreterhaftung für Abgaben) sowie § 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge).

In den vergangenen Jahren hat sich das Haftungsspektrum deutlich ausgeweitet. Neben den klassischen Themen Buchführung, Steuern und Insolvenz treten heute ESG-Berichtspflichten, Cyber-Vorfälle, DSGVO-Bußen sowie Entscheidungen unter dem Einsatz künstlicher Intelligenz auf. Damit steigen sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die durchschnittliche Schadenshöhe. Die D&O-Versicherung – auch Manager-Haftpflichtversicherung genannt – ist die Antwort des Versicherungsmarkts auf dieses Risiko: Sie übernimmt im Schadenfall den finanziellen Ausgleich und – fast genauso wichtig – die Verteidigungskosten gegen unberechtigte Ansprüche.

Wichtig ist zu verstehen: Die Police ist kein Freibrief und ersetzt keinen sauberen Pflichtenkatalog. Sie ist eine Ergänzung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ausführlich behandelt haben wir die Grundlagen der Organhaftung in unserem Beitrag zur zivilrechtlichen Geschäftsführerhaftung bei Bilanzdelikten sowie auf unserer Schwerpunktseite zur GmbH-Gründung in Österreich.

Infografik
Drei Haftungsfelder, die D&O abdeckt
Innenhaftung, Außenhaftung, Strafverteidigung
⚖️
Innenhaftung
§ 25 GmbHG
Die Gesellschaft (vertreten durch neue GF oder Masseverwalter) klagt das Organmitglied auf Schadenersatz.
Hauptfall: 60–70 % aller D&O-Schadenfälle in Österreich
🌐
Außenhaftung
Dritte / Behörden
Gläubiger, Geschäftspartner, Finanzamt oder Sozialversicherung greifen den Geschäftsführer direkt an.
Typisch: § 9 BAO, § 67 ASVG, § 69 IO
🛡️
Abwehrkosten
Anwalt & Gericht
Anwaltshonorare, Gerichtskosten, Gutachterkosten – auch bei unberechtigten Forderungen.
Wichtig: Strafverteidigungskosten oft als Zusatzbaustein

Innen- und Außenverhältnis: die zentrale Unterscheidung

Die wichtigste Weichenstellung jeder D&O-Police ist die Differenzierung zwischen Innen- und Außenverhältnis. Im Innenverhältnis klagt die Gesellschaft selbst ihren (ehemaligen) Geschäftsführer – etwa wenn ein Nachfolger eine unzulässige Kreditgewährung an Gesellschafter (§ 82 GmbHG) entdeckt oder im Insolvenzfall der Masseverwalter aufgrund verspäteter Insolvenzanmeldung Schadenersatz einfordert. Im Außenverhältnis kommen Ansprüche von außen: Lieferanten, Banken, Mitgesellschafter oder Behörden treten an das Organmitglied heran.

In der österreichischen Praxis dominiert das Innenverhältnis. Daher ist entscheidend, dass die Police nicht durch einen pauschalen „Insured-vs-Insured-Ausschluss“ leerläuft. Solche Klauseln aus dem US-Markt schließen Ansprüche zwischen Versicherten aus – ein Risiko vor allem in der Insolvenz, weil der Masseverwalter im Namen der Gesellschaft (also einer „Mitversicherten“) klagt. Wir prüfen jede Police daraufhin, ob für Insolvenz- und Nachfolge-Konstellationen klare Rückausnahmen vereinbart sind.

Variante A
Innenverhältnis
Die Gesellschaft selbst klagt den (Ex-)Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung – etwa nach Wechsel der Geschäftsführung, durch den Aufsichtsrat oder durch den Masseverwalter in der Insolvenz.
Achtung: Häufigster Fall in Österreich – Insured-vs-Insured-Ausschluss kritisch prüfen.
Variante B
Außenverhältnis
Dritte – Lieferanten, Banken, Finanzamt, Sozialversicherung, Mitgesellschafter – fordern direkt vom Geschäftsführer Schadenersatz, häufig gestützt auf § 9 BAO oder § 67 Abs 10 ASVG.
Praxis: Steuer- und SV-Haftung sind in Standard-D&O meist mitgedeckt, jedoch nur Geld-, keine Geldstrafen.

Was eine D&O-Police konkret abdeckt

Versicherte Personen sind in der Regel die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichts- und Beiräte sowie Prokuristen und sogenannte leitende Angestellte. Aktuelle Marktbedingungen beziehen auch faktische Geschäftsführer mit ein – Personen also, die ohne formelle Bestellung tatsächlich Leitungsfunktionen ausüben. Wer als Gesellschafter ohne formelles Mandat dennoch Weisungen erteilt, kann zur Haftungsfalle werden; wir haben das ausführlich in unserem Beitrag zum faktischen Geschäftsführer dargestellt.

Der eigentliche Deckungsbaustein besteht aus drei Säulen: Erstens die Übernahme begründeter Schadenersatzforderungen (Freistellungsanspruch); zweitens die Abwehr unberechtigter Ansprüche durch Übernahme der Rechtsverteidigungskosten; drittens – sofern vereinbart – die Übernahme von Strafverteidigungskosten, etwa bei Vorwürfen nach dem Finanzstrafgesetz oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Die Strafverteidigungsdeckung gilt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tat; danach besteht ein Rückforderungsanspruch des Versicherers.

📋 Versicherte Bausteine im Überblick
Marktüblicher Deckungsumfang 2026
Baustein Typischer Umfang Praxisrelevanz
InnenhaftungVolle DeckungssummeHoch (Nachfolge, Insolvenz)
AußenhaftungVolle DeckungssummeMittel bis hoch
AbwehrkostenIm Limit, teilweise zusätzlichSehr hoch
StrafverteidigungSublimit 250 Tsd – 2 Mio EURHoch (FinStrG, VbVG)
Reputationsschäden / PR25–250 Tsd EUR SublimitMittel
DSGVO-BußenSoweit gesetzlich versicherbarHoch (steigend)
💡 Praxistipp: Strafverteidigung nicht vergessen
Geld- und Freiheitsstrafen sind nach österreichischem Recht nicht versicherbar – sehr wohl aber die Verteidigungskosten bis zur rechtskräftigen Verurteilung. In den vergangenen Jahren haben Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) und dem Finanzstrafgesetz deutlich zugenommen. Wir empfehlen daher ein eigenes Sublimit von mindestens 500.000 EUR für Strafverteidigungskosten.

Typische Ausschlüsse und ihre Tücken

Kein Versicherer trägt jedes Risiko. Wer eine Police abschließt, muss sich daher intensiv mit den Ausschlüssen befassen – sie entscheiden im Streitfall darüber, ob am Ende tatsächlich gezahlt wird. In Österreich sind insbesondere folgende Ausschlüsse marktüblich: Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung, persönliche Bereicherung, Kartellbußen, vorvertraglich bekannte Umstände, Insider-Trading, vorsätzliche Insolvenzverschleppung sowie die sogenannte Versicherer-Selbstkontrahierung.

Heikel ist vor allem die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit (gedeckt) und wissentlicher Pflichtverletzung (ausgeschlossen). Versicherer berufen sich erfahrungsgemäß bei größeren Schäden gerne auf den Ausschluss „wissentliche Pflichtverletzung“, weil dieser eine niedrigere Beweisschwelle hat als der Vorsatzausschluss. Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es nicht genügt, eine Norm zu kennen – der Geschäftsführer muss positiv gewusst haben, dass sein Verhalten pflichtwidrig ist und einen Schaden verursachen kann.

⚖️ Sieben kritische Ausschlüsse in der D&O
Aus der Beratungspraxis 2024–2026
1
Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung – zentraler Ausschluss; greift erst nach rechtskräftigem Nachweis, davor übernimmt der Versicherer Verteidigungskosten vorläufig.
2
Persönliche Bereicherung – jede direkte oder indirekte Eigennutzung, auch verdeckte Gewinnausschüttung an Geschäftsführer-Gesellschafter.
3
Kartellbußen und punitive damages – wettbewerbsrechtliche Geldbußen sind in Österreich grundsätzlich nicht versicherbar (§ 152 VersVG analog).
4
Vorvertraglich bekannte Umstände – jede „prior knowledge“ muss im Antrag offengelegt werden, sonst droht Leistungsfreiheit.
5
Insider-Trading – Verstöße gegen das Marktmissbrauchsverbot (MAR) sind in jedem Markt ausgeschlossen.
6
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung – Verstöße gegen die 60-Tages-Frist nach § 69 IO sind nur bei Fahrlässigkeit gedeckt.
7
Versicherer-Selbstkontrahierung – Schäden aus Geschäften mit dem Versicherer selbst oder verbundenen Unternehmen.

Besonders genau zu betrachten ist der Insured-vs-Insured-Ausschluss. In US-amerikanisch geprägten Policen schließt er pauschal Ansprüche zwischen Versicherten aus, also auch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. In der Insolvenz klagt jedoch der Masseverwalter im Namen der Gesellschaft – damit greift formal der Ausschluss, gerade in dem Moment, in dem die Police am dringendsten gebraucht wird. Marktübliche österreichische Bedingungswerke 2026 enthalten dafür ausdrückliche Rückausnahmen für Klagen des Masseverwalters, Nachfolge-Geschäftsführungen und Aufsichtsräte. Wer eine Police aus dem Ausland übernimmt, muss das gesondert prüfen lassen.

Claims-made-Prinzip, Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist

D&O-Versicherungen folgen praktisch ausschließlich dem Claims-made-Prinzip: Versichert ist nicht die Pflichtverletzung selbst, sondern der Zeitpunkt der Anspruchserhebung. Wer also 2020 eine Pflichtverletzung begeht, von der erst 2026 Ansprüche geltend gemacht werden, braucht 2026 eine aktive Police, die diese Vergangenheit rückwirkend einschließt – die Rückwärtsdeckung. Wer sein Mandat beendet und keine Nachmeldefrist vereinbart, riskiert Lücken: Ansprüche, die nach Vertragsende erhoben werden, fallen aus der Deckung heraus.

Praktisch verhandeln wir für unsere Mandanten in der Regel eine Rückwärtsdeckung „unbegrenzt rückwirkend“ sowie eine Nachmeldefrist von mindestens 5 Jahren, bei besonders haftungsexponierten Funktionen 6 bis 10 Jahre. Das deckt typische Verjährungsfristen ab: Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer verjähren nach § 1489 ABGB innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis, jedenfalls aber nach 30 Jahren. Bei Mehrpersonen-Geschäftsführung und Insolvenz wird häufig erst nach Jahren bemerkt, wer welchen Anteil am Schaden hatte.

Zeitachse
Wie das Claims-made-Prinzip funktioniert
1
Pflichtverletzung (z. B. 2022) – noch keiner weiß, dass ein Schaden entsteht.
2
Schaden tritt ein (z. B. 2024) – die Gesellschaft entdeckt erste Folgen, Untersuchung läuft.
3
Anspruch wird erhoben (z. B. 2026) – jetzt zählt die zu diesem Zeitpunkt laufende Police plus eingeschlossene Rückwärtsdeckung.
4
Nachmeldefrist – nach Mandatsende greift die vereinbarte Frist (5–10 Jahre) für spät gemeldete Ansprüche.

Deckungssumme richtig dimensionieren

Die Frage nach der Höhe der Deckungssumme ist die häufigste in unserer Beratung. Pauschal gilt: Für österreichische KMU bewegt sich der marktübliche Rahmen zwischen 1 und 25 Millionen Euro. Maßgeblich sind Bilanzsumme, Umsatz, Risikoprofil (etwa Auslandsgeschäfte, regulierte Branchen, Bauträger mit Anlegerwohnungen) und die Größe des Gesellschafterkreises. Familiengeführte Gesellschaften benötigen häufig weniger als externe Investorenstrukturen – dort wird im Innenverhältnis eher selten geklagt, im Außenverhältnis hingegen schon.

Eine gute Orientierung sind 10 bis 15 Prozent der Bilanzsumme, mindestens jedoch das Dreifache des EBITDA. Wer sich unsicher ist, kann ergänzend einen sogenannten Excess Layer abschließen – das ist eine Aufstockungspolice, die erst nach Ausschöpfung der Grunddeckung greift. Diese Konstruktion ist meist günstiger als eine sofortige Verdoppelung der Grundsumme und erlaubt es, das Verhältnis von Prämie zu Schutzhöhe optimal zu steuern.

💶 Orientierungswerte Deckungssumme 2026
Empfehlungen nach Unternehmensgröße
Unternehmensgröße Deckungssumme Jahresprämie ca.
Kleinst-GmbH (bis 1 Mio EUR Umsatz)1 Mio EUR1.500 – 3.500 EUR
Kleinunternehmen (bis 5 Mio EUR)2,5 Mio EUR3.500 – 7.000 EUR
Mittelstand (5–25 Mio EUR)5 – 10 Mio EUR7.000 – 18.000 EUR
Großer Mittelstand (25–100 Mio EUR)10 – 25 Mio EUR15.000 – 50.000 EUR
Konzern (über 100 Mio EUR)25 Mio EUR + Excessindividuell
Hinweis: Werte sind Erfahrungswerte aus dem österreichischen Markt 2026, abhängig von Branche, Schadenhistorie und Selbstbehalt.

Streitfälle aus der Praxis und aktuelle OGH-Judikatur

Streit mit dem Versicherer entsteht in unserer Praxis meist an drei Punkten: bei der Anzeigeobliegenheit, beim Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung und beim Erstattungsanspruch nach rechtskräftiger Verurteilung. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 27/19h (Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherten nach erwiesener Vorsatz-Tat) klargestellt, dass übernommene Verteidigungskosten und gezahlte Schadensbeträge zurückzuerstatten sind, sobald rechtskräftig feststeht, dass ein Ausschluss greift. Versicherer behalten sich diesen Erstattungsanspruch in der Police regelmäßig vor.

Aktuell prägen vier Themen die Streitlandschaft: ESG- und Nachhaltigkeitsklagen, in denen Geschäftsführern unterstellt wird, Klimarisiken nicht angemessen in die Geschäftspolitik integriert zu haben; Cyber-Schäden, bei denen unzureichende IT-Sicherheit als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet wird; DSGVO-Bußgeldverfahren, in denen die Datenschutzbehörde dem Organmitglied persönlich Verantwortung zuweist; und schließlich KI-getriebene Entscheidungen, etwa der Einsatz nicht hinreichend validierter Algorithmen im Kreditgeschäft. Wer sich für diese Risiken interessiert, findet weitere Hintergründe in unseren Beiträgen zur GmbH in der Krise und zum Geschäftsführervertrag.

💡 Praxistipp: Anzeigeobliegenheit ernst nehmen
Jede potenzielle Pflichtverletzung – auch ein bloßer mündlicher Vorwurf des Aufsichtsrats – ist dem Versicherer unverzüglich zu melden. Wer wartet, bis eine Klage zugestellt wird, riskiert Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige (§ 33 VersVG). Wir empfehlen, jeden Hinweis dokumentiert per E-Mail an den Versicherer zu melden, auch wenn (noch) keine Forderung erhoben wurde.

Häufige Fehler beim Abschluss und im Schadenfall

Aus der Beratung zahlreicher GmbH-Geschäftsführer in Salzburg und Oberösterreich kennen wir die typischen Stolpersteine. Die meisten Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn man Police und Vorgehen im Schadenfall sauber strukturiert.

Standardpolice ohne Prüfung übernehmen
Mustertexte schließen häufig Insured-vs-Insured-Klagen oder Insolvenzfälle pauschal aus. Jede Police gehört vor Unterschrift juristisch geprüft.
Risiken im Antrag verschweigen
Eine laufende Prüfung, ein Hinweis des Aufsichtsrats, eine offene Forderung der Sozialversicherung – verschwiegene Umstände führen später zur Leistungsfreiheit.
Keine Rückwärtsdeckung vereinbaren
Wer erst nach Jahren im Amt eine D&O abschließt, riskiert, dass Altpflichtverletzungen vom Versicherer ausgeschlossen werden.
Nachmeldefrist zu kurz wählen
Eine Nachmeldefrist von nur 12 oder 24 Monaten ist bei langen Verjährungsfristen unzureichend. Mindestens 60 Monate, idealerweise 6 bis 10 Jahre.
Im Schadenfall ohne Anwalt verhandeln
Wer direkt mit dem Versicherer korrespondiert, ohne anwaltliche Beratung, gibt unbedacht Erklärungen ab, die später als Anerkenntnis gewertet werden können.
D&O als Ersatz für Compliance betrachten
Die Police ist eine Absicherung, keine Erlaubnis. Sorgfalts- und Compliance-Pflichten bleiben unabhängig davon bestehen – wer sie verletzt, riskiert Vorsatz-Vorwurf und Leistungsfreiheit.

Checkliste: D&O-Police vor dem Abschluss prüfen

Wer eine neue Police verhandelt oder eine bestehende erneuert, sollte folgende Punkte ausdrücklich klären und schriftlich festhalten. Die Checkliste hat sich in unserer Beratungspraxis bewährt und bildet den Mindeststandard für österreichische GmbH-Geschäftsführer.

✅ Checkliste: D&O-Police vor dem Abschluss
☑️
Versicherter Personenkreis – formelle und faktische Geschäftsführer, Prokuristen, leitende Angestellte, Aufsichts- und Beiräte explizit benannt.
☑️
Deckungssumme – passend zur Bilanzsumme, Mindestempfehlung 10 bis 15 Prozent der Bilanzsumme.
☑️
Rückwärtsdeckung – unbegrenzt rückwirkend für alle bisherigen Tätigkeiten als Organ.
☑️
Nachmeldefrist – mindestens 5 Jahre, bei besonders exponierten Funktionen 6 bis 10 Jahre.
☑️
Insured-vs-Insured-Rückausnahme – Klagen des Masseverwalters, Nachfolge-Geschäftsführer und des Aufsichtsrats ausdrücklich gedeckt.
☑️
Strafverteidigungs-Sublimit – mindestens 500.000 EUR, mit Vorfinanzierungspflicht des Versicherers.
☑️
DSGVO- und Cyber-Klausel – Deckung für Bußgelder, soweit gesetzlich zulässig, sowie Verteidigungskosten.
☑️
Antragsfragen vollständig beantwortet – alle bekannten Umstände schriftlich offengelegt, idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.

Sonderfälle: Konzern, Insolvenz, Wechsel der Geschäftsführung

D&O im Konzernverbund

Konzerntöchter werden in der Regel über eine Mutterpolice mitversichert. Beim Erwerb oder der Veräußerung von Tochtergesellschaften ist die sogenannte Run-off-Deckung entscheidend: Sie schützt die ehemaligen Organmitglieder noch über mehrere Jahre nach Anteilsverkauf vor späteren Ansprüchen. Wer ein Unternehmen verkauft, ohne diese Frage zu regeln, riskiert, dass die neue Eigentümerin nach Abschluss keine Police mehr für vergangene Tätigkeiten unterhält.

D&O in der Insolvenz

Die Insolvenz ist der häufigste Auslöser von D&O-Schadenfällen. Der Masseverwalter prüft routinemäßig, ob die Antragspflicht nach § 69 IO eingehalten wurde und ob in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzantrag Zahlungen geleistet wurden, die einzelne Gläubiger bevorzugten. Hier kommt es darauf an, dass die Police nicht erst nach Eintritt der „insolvenznahen Krise“ abgeschlossen wurde – sonst greift der Ausschluss vorvertraglich bekannter Umstände. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Police trotz Insolvenz der Gesellschaft prämienseitig fortgeführt wird (in der Praxis durch die D&O-Prämie der ehemaligen Organmitglieder selbst, sogenannte Side-A-Deckung).

Wechsel der Geschäftsführung

Wer als Geschäftsführer ausscheidet, muss seine Nachhaftung absichern. Die meisten österreichischen Bedingungswerke 2026 sehen eine automatische beitragsfreie Nachmeldefrist von 12 bis 24 Monaten vor – das ist deutlich zu wenig. Wir empfehlen, mit dem Versicherer eine verlängerte Nachmeldefrist zu vereinbaren, idealerweise von 5 Jahren oder mehr, und dies schriftlich im Aufhebungs- oder Abberufungsbeschluss zu dokumentieren. Auch die Gesellschaft selbst hat Interesse an einer solchen Lösung, da Ansprüche sonst ins Leere laufen.

Häufige Fragen zur D&O-Versicherung

Übernimmt die D&O-Versicherung auch Geldstrafen?
Nein. Geld- und Freiheitsstrafen sind in Österreich nicht versicherbar (§ 152 VersVG analog). Versicherbar sind aber die Verteidigungskosten bis zur rechtskräftigen Verurteilung sowie zivilrechtliche Schadenersatzpflichten. DSGVO-Bußgelder werden marktüblich gedeckt, soweit die zuständige Behörde keine vorsätzliche Tat festgestellt hat.
Wer zahlt die D&O-Prämie – die GmbH oder der Geschäftsführer?
In der Praxis übernimmt die Gesellschaft die Prämie als Betriebsausgabe. Steuerlich gilt dies nicht als Sachbezug, soweit die Police eine Gruppenversicherung für alle Organmitglieder ist und keine reine Eigenvorsorge des Einzelnen. Bei Einzelpolicen kann ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil entstehen – das ist im Einzelfall mit der Steuerberatung abzustimmen.
Was passiert mit der D&O nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung?
Während der Nachmeldefrist bleiben Ansprüche aus der Amtszeit gedeckt, sofern die Police bei der Gesellschaft weitergeführt wird. Reicht die marktübliche Nachmeldefrist nicht aus, kann eine sogenannte Run-off-Deckung über 5 bis 10 Jahre eingekauft werden. Diese Verlängerung sollte vor dem Ausscheiden im Anstellungs- oder Abberufungsvertrag verankert werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 D&O-Versicherung GmbH Österreich: Kernpunkte
1.Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer vor persönlicher Haftung nach § 25 GmbHG, § 84 AktG sowie aus § 9 BAO und § 67 ASVG – sie ist Ergänzung, kein Ersatz für ordnungsgemäße Geschäftsführung.
2.Innenverhältnis (Klage der Gesellschaft) und Außenverhältnis (Klage Dritter) unterscheiden – Insured-vs-Insured-Ausschluss in Insolvenzkonstellationen kritisch prüfen.
3.Marktüblich Deckungssummen 1 bis 25 Millionen Euro; Orientierung: 10 bis 15 Prozent der Bilanzsumme, mindestens 3-faches EBITDA.
4.Claims-made-Prinzip: nicht die Pflichtverletzung, sondern der Zeitpunkt der Anspruchserhebung zählt – Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist sind entscheidend.
5.Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung und persönliche Bereicherung sind ausgeschlossen; OGH 7 Ob 27/19h gewährt dem Versicherer Erstattungsanspruch nach rechtskräftiger Verurteilung.
6.Jede Police vor Unterschrift juristisch prüfen lassen – Standardtexte enthalten häufig Klauseln, die im Ernstfall die Leistung verhindern.

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Wir begleiten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer österreichischer GmbHs bei jedem Schritt rund um die D&O-Versicherung – von der Vertragsprüfung vor Abschluss über die Verhandlung mit dem Versicherer im Schadenfall bis zur prozessualen Verteidigung gegen Haftungsforderungen aus dem Innen- oder Außenverhältnis. Wir analysieren Bedingungswerke auf problematische Ausschlüsse, dimensionieren die Deckungssumme passend zu Ihrem Unternehmen und sorgen dafür, dass Sie im Ernstfall nicht zwischen Versicherer und Anspruchsteller zerrieben werden. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Rechtslage hängt von zahlreichen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.

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