Die Scheidung steht an – und mitten im Raum steht die Frage: Was passiert mit dem Unternehmen? Wer als Unternehmerin oder Unternehmer in Österreich eine Scheidung durchläuft, muss wissen, ob die GmbH-Anteile, das Einzelunternehmen oder stille Beteiligungen in die Aufteilungsmasse fallen. Das Gesetz schützt den Fortbestand von Unternehmen – aber nicht bedingungslos. In diesem Beitrag erklären wir die Rechtslage nach §§ 81 ff EheG, zeigen die entscheidende Abgrenzung zwischen unternehmerischer Beteiligung und bloßer Wertanlage und geben konkrete Strategien, mit denen Unternehmerinnen und Unternehmer ihr Firmenvermögen bei einer Scheidung in Österreich absichern können.
Grundregel: Unternehmen sind von der Aufteilung ausgenommen
Bei einer Scheidung in Österreich wird das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff Ehegesetz (EheG) aufgeteilt. Doch der Gesetzgeber hat eine bewusste Schutzentscheidung getroffen: Unternehmen und Unternehmensanteile sind grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Der Grund liegt auf der Hand – der Fortbestand eines Unternehmens als Erwerbsquelle und die damit verbundenen Arbeitsplätze sollen nicht durch eine Scheidung gefährdet werden.
Diese Regel gilt für alle Rechtsformen: GmbH-Geschäftsanteile, Kommanditanteile, OG-Beteiligungen und Einzelunternehmen. Allerdings ist der Schutz an eine zentrale Voraussetzung geknüpft: Die Beteiligung muss tatsächlich unternehmerischen Charakter haben. Handelt es sich um eine bloße Wertanlage, fällt der Schutz weg – und die Anteile werden wie jede andere Ersparnis aufgeteilt. Wie die allgemeine Vermögensaufteilung bei einer Scheidung funktioniert, haben wir in einem eigenen Beitrag erklärt.
Ehewohnung, Hausrat, gemeinsam genutzte Fahrzeuge – alles, was dem täglichen Gebrauch dient.
Sparguthaben, Wertpapiere, Liegenschaften (außer Ehewohnung) – alles, was während der Ehe angespart wurde.
Unternehmen und Unternehmensanteile – sofern mit Mitwirkungsrechten oder maßgeblichem Einfluss verbunden.
Wertanlage oder unternehmerische Beteiligung – die entscheidende Grenze
Die zentrale Frage bei Firmenvermögen und Scheidung in Österreich lautet: Ist die Beteiligung eine aktive unternehmerische Tätigkeit oder eine passive Kapitalveranlagung? Die Antwort bestimmt, ob die Anteile aufgeteilt werden oder nicht. Der OGH hat dazu eine klare Linie entwickelt: Entscheidend ist, ob mit der Beteiligung Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung oder ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden sind.
Ein „maßgeblicher Einfluss“ liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte als Geschäftsführer tätig ist, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält oder zumindest über eine Sperrminorität verfügt. Fehlen solche Einflussmöglichkeiten – etwa bei einer 5-%-Beteiligung ohne Geschäftsführungsfunktion –, behandelt die Rechtsprechung die Anteile als bloße Wertanlage. Sie fallen dann wie Sparbücher oder Aktien in die Aufteilungsmasse.
Der Ehegatte ist aktiv am Unternehmen beteiligt – als Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter oder mit Sperrminorität. Wichtig ist die tatsächliche Möglichkeit, auf Geschäftsentscheidungen Einfluss zu nehmen.
Typische Fälle:
→ Alleingesellschafter-GF einer GmbH
→ 51 % Geschäftsanteil mit GF-Funktion
→ 26 % mit Sperrminorität lt. Gesellschaftsvertrag
→ Komplementär einer KG
Der Ehegatte hält Anteile rein als Kapitalinvestment – ohne Geschäftsführungsfunktion, ohne Mitsprache bei strategischen Entscheidungen, ohne operativen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb.
Typische Fälle:
→ 5 % an einer GmbH ohne Organfunktion
→ Stiller Gesellschafter ohne Kontrollrechte
→ Kommanditist ohne Einfluss auf Geschäftsführung
→ Aktien an börsenotierten Unternehmen
Wer als Gesellschafter nur 25 % der Anteile hält, sollte prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität vorsieht. Denn ohne vertraglich festgelegte Mitwirkungsrechte kann das Gericht die Beteiligung als Wertanlage einstufen. In unserer Praxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen eine fehlende Sperrminoritätsklausel dazu führt, dass GmbH-Anteile in die Aufteilung fallen – obwohl der Gesellschafter sich subjektiv als „echter Unternehmer“ versteht.
GmbH-Anteile bei der Scheidung – wann wird aufgeteilt?
Die GmbH ist die häufigste Unternehmensform in Österreich – und daher auch der häufigste Streitpunkt bei Unternehmer-Scheidungen. Ob GmbH-Anteile in die Aufteilung fallen, hängt von der konkreten Beteiligungsstruktur und den Mitwirkungsrechten ab.
Hält ein Ehegatte die Mehrheit der Geschäftsanteile und ist gleichzeitig als Geschäftsführer bestellt, ist die Sache klar: Die Anteile sind von der Aufteilung ausgenommen. Schwieriger wird es bei Minderheitsbeteiligungen. Hier kommt es auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen an. Sieht der Gesellschaftsvertrag erweiterte Zustimmungsrechte, Vetorechte oder eine Mitgeschäftsführung vor, kann auch eine Minderheitsbeteiligung als unternehmerisch gelten. Fehlen solche Klauseln, droht die Einstufung als Wertanlage.
Ein weiterer Aspekt: Wenn beide Ehegatten an derselben GmbH beteiligt sind, wird es besonders komplex. Hier stellt sich nicht nur die Aufteilungsfrage, sondern auch die Frage der künftigen Zusammenarbeit. Häufig einigen sich die Eheleute darauf, dass ein Partner die Anteile des anderen übernimmt – eine Situation, bei der die Regeln der GmbH-Anteilsabtretung eine zentrale Rolle spielen.
Einzelunternehmen und freie Berufe bei der Scheidung
Beim Einzelunternehmen ist die Lage auf den ersten Blick einfacher: Der Inhaber führt das Unternehmen allein, die unternehmerische Tätigkeit steht außer Frage. Das Einzelunternehmen selbst – also der Geschäftsbetrieb, die Kundenbeziehungen, die Betriebsmittel – fällt nicht in die Aufteilung. Das gilt auch für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Steuerberater.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Vermögenswerte, die zwar dem Unternehmen zuzuordnen sind, aber nicht unmittelbar dem Betrieb dienen, können durchaus in die Aufteilungsmasse fallen. Das betrifft etwa Liegenschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, aber keine betriebliche Funktion erfüllen – etwa eine vermietete Wohnung in der Bilanz des Einzelunternehmens.
Besonders heikel ist die Bewertung des sogenannten „Goodwill“ – also des immateriellen Firmenwerts. Der OGH hat klargestellt, dass der Firmenwert eines Einzelunternehmens nicht in die Aufteilung einfließt, weil er untrennbar mit der persönlichen Leistung des Unternehmers verbunden ist. Für Liegenschaften im Betriebsvermögen gelten dagegen andere Regeln – hier kann das Aufteilungsverfahren mit Immobilien relevant werden.
| Vermögenswert | Aufteilung? | Begründung |
|---|---|---|
| Geschäftsbetrieb (Kunden, Aufträge) | Nein | Gehört zum Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) |
| Betriebsmittel (Maschinen, Inventar) | Nein | Dienen dem Betrieb |
| Firmenwert / Goodwill | Nein | An persönliche Leistung gebunden (OGH-Judikatur) |
| Betriebskonto (soweit betrieblich) | Nein | Betrieblich genutzte Mittel |
| Ausgeschüttete Gewinne auf Privatkonto | Ja | Wurden zu ehelichen Ersparnissen |
| Vermietete Liegenschaft in der Bilanz | Möglich | Wenn keine betriebliche Funktion |
Gewinne und Erträge: Was fällt in die Aufteilung?
Selbst wenn das Unternehmen selbst geschützt ist – die Frage der Gewinnverwendung bleibt ein Dauerbrenner bei Scheidungen mit Firmenvermögen. Die Rechtslage ist differenziert und für viele Betroffene zunächst überraschend.
Thesaurierte Gewinne – also Gewinne, die im Unternehmen verbleiben und nicht ausgeschüttet werden – sind grundsätzlich nicht aufzuteilen. Sie gelten als Teil des Unternehmens und teilen dessen Schicksal. Das hat der OGH mehrfach bestätigt. Ausgeschüttete Gewinne dagegen, die auf ein privates Konto fließen und dem Lebensunterhalt oder der Vermögensbildung dienen, werden zu ehelichen Ersparnissen. Sie unterliegen der Aufteilung wie jedes andere Sparguthaben.
In der Praxis führt das zu einem strategischen Spannungsfeld: Wer im Vorfeld einer Scheidung Gewinne bewusst thesauriert, um sie der Aufteilung zu entziehen, riskiert, dass das Gericht die Thesaurierung als treuwidriges Verhalten wertet. Umgekehrt kann eine übermäßige Gewinnausschüttung kurz vor der Scheidung als Versuch gewertet werden, Vermögenswerte zu verschieben. Beides prüft das Gericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG.
Ehevertrag und Schutzstrategien für Unternehmer
Die wirksamste Absicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer ist ein Ehevertrag (Ehepakt) vor oder während der Ehe. Darin lässt sich verbindlich regeln, dass Unternehmensanteile, Firmenvermögen und bestimmte Erträge von einer späteren Aufteilung ausgenommen werden. Der Ehepakt muss als Notariatsakt errichtet werden, um wirksam zu sein (§ 97 EheG).
Neben dem Ehevertrag gibt es weitere Instrumente, die das Firmenvermögen schützen. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags spielt eine zentrale Rolle: Aufgriffsrechte, Abtretungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte können verhindern, dass GmbH-Anteile im Zuge der Scheidung an den anderen Ehegatten übertragen werden. Auch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung können individuelle Lösungen getroffen werden – etwa eine Ausgleichszahlung statt einer Anteilsübertragung.
Häufige Fehler bei Firmenvermögen und Scheidung
Unternehmer-Scheidungen scheitern selten an der Rechtslage selbst – sondern an vermeidbaren Fehlern in der Vorbereitung und Durchführung. Diese Fehler sehen wir in unserer Praxis besonders häufig:
Sonderfälle aus der Praxis
Stille Beteiligung und atypische stille Gesellschaft
Eine typische stille Beteiligung ist eine reine Kapitaleinlage ohne Mitwirkungsrechte – sie wird vom Gericht regelmäßig als Wertanlage eingestuft und fällt in die Aufteilung. Bei der atypischen stillen Gesellschaft sieht es anders aus: Hier ist der stille Gesellschafter am Vermögenszuwachs beteiligt und hat oft erweiterte Kontrollrechte. Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann eine atypische stille Beteiligung als unternehmerisch gelten – muss es aber nicht.
Ehegatte hat im Unternehmen mitgearbeitet
Hat ein Ehegatte jahrelang unentgeltlich im Betrieb des anderen mitgearbeitet – etwa in der Buchhaltung der Arztpraxis oder im Familienbetrieb –, kann das Gericht bei der Aufteilung eine Abgeltung zusprechen. Zwar wird das Unternehmen selbst nicht aufgeteilt, aber die Mitarbeit fließt in die Billigkeitsentscheidung nach § 83 Abs 1 EheG ein. In der Praxis führt das oft zu einer höheren Ausgleichszahlung.
Unternehmensgründung während der Ehe
Wird ein Unternehmen erst während der Ehe gegründet und mit ehelichen Ersparnissen finanziert, stellt sich die Frage, ob das investierte Kapital zurückfließen muss. Der OGH differenziert: Die eingesetzte Summe selbst kann als eheliche Ersparnis gelten, auch wenn das Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen bleibt. In der Praxis vereinbaren die Parteien häufig eine Rückführung des Investitionsbetrags – im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung.
Holdingstrukturen und verschachtelte Beteiligungen
Komplexe Konzernstrukturen – etwa eine Holding-GmbH, die Anteile an operativen Tochtergesellschaften hält – erfordern eine besonders sorgfältige Prüfung. Das Gericht muss bei jeder Beteiligungsstufe bewerten, ob ein unternehmerischer Bezug besteht. Eine Holding, die keine eigene operative Tätigkeit entfaltet und nur Anteile verwaltet, kann unter Umständen als Wertanlage eingestuft werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wie wir Ihnen helfen können
Die Kombination aus Familien- und Gesellschaftsrecht ist unser tägliches Geschäft. In unserer Kanzlei in Salzburg beraten wir Unternehmerinnen und Unternehmer, die vor oder während einer Scheidung stehen – von der präventiven Gestaltung des Ehevertrags und Gesellschaftsvertrags über die Begleitung im Aufteilungsverfahren bis zur Vertretung bei strittigen Bewertungsfragen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.