Der Stiftungsvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei zwei Mitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben müssen. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter oder einem Stiftungskurator bestellt.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und ihre Vertretungsbefugnisse müssen unverzüglich im Firmenbuch eingetragen werden. Die Stiftungserklärung kann Regelungen zur Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder enthalten. Begünstigte und ihre nahen Angehörigen sowie Ehe-, Lebens- oder eingetragene Partner können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Juristischen Personen ist dieses Amt ebenfalls verwehrt.
Parteienvertreter wie Rechtsanwälte oder Steuerberater sind von der Stellung eines Stiftungsvorstandes ausgeschlossen, wenn sie von einem Begünstigten konkret mit der Wahrnehmung dessen Interessen beauftragt werden. Der Stifter kann Mitglied des Stiftungsvorstandes sein, sofern er nicht gleichzeitig Begünstigter ist.