Privatstiftung & Immobilien in Österreich 2026

Privatstiftung Immobilie Thumbnail

Wer Immobilien langfristig in der Familie halten, Erbstreitigkeiten vermeiden und die Vermögensnachfolge professionell regeln möchte, stößt früher oder später auf die österreichische Privatstiftung. Seit 1. Jänner 2026 gelten allerdings neue steuerliche Spielregeln: Das Stiftungseingangssteueräquivalent für Grundstückszuwendungen wurde von 2,5 % auf 3,5 % angehoben, die Zwischensteuer steigt von 23 % auf 27,5 %. Dieser Beitrag zeigt, wie Privatstiftungen und Immobilien in Österreich zusammenwirken – mit allen aktuellen Steuersätzen, konkreten Rechenbeispielen und einem ehrlichen Vergleich zur Immobilien-GmbH.

Was ist eine Privatstiftung – und warum Immobilien?

Die österreichische Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) ist eine eigene juristische Person ohne Eigentümer. Der Stifter widmet sein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck – typischerweise der Versorgung seiner Familie. Anders als bei einer GmbH oder einem Verein gibt es keine Gesellschafter, die Anteile verkaufen oder vererben könnten. Das macht die Stiftung besonders interessant für die langfristige Sicherung von Immobilienvermögen.

Wer die Grundlagen der Privatstiftung bereits kennt, kann direkt zum nächsten Abschnitt springen. Für alle anderen: Die Stiftung wird durch eine notariell beurkundete Stiftungserklärung errichtet, benötigt ein Mindestvermögen von 70.000 € und wird vom Stiftungsvorstand verwaltet. Der Stifter kann sich weitreichende Rechte vorbehalten – etwa das Widerrufsrecht oder das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern.

Für Immobilien ergibt sich daraus ein handfester Vorteil: Liegenschaften können über Generationen hinweg in einer Struktur gehalten werden, die nicht durch Erbfolge zersplittert. Es gibt keine Pflichtteile am Stiftungsvermögen selbst, keine Erbengemeinschaften und keine Teilungsklagen. Allerdings – und das wird häufig unterschätzt – gibt es durchaus pflichtteilsrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass des Stifters, wenn die Widmung als Schenkung gewertet wird.

Infografik
Drei Kernvorteile der Privatstiftung für Immobilienvermögen
🏠
Vermögensbündelung
Kernvorteil

Liegenschaften bleiben dauerhaft in einer Hand – keine Zersplitterung durch Erbfolge oder Scheidung.

Keine Erbengemeinschaft, keine Teilungsklage
👨‍👩‍👧‍👦
Generationenplanung
Nachfolge

Der Stifter bestimmt, wer über Generationen von der Immobilie profitiert – unabhängig vom Erbrecht.

Bis zu 100 Jahre Bestandsdauer möglich
🛡️
Gläubigerschutz
Schutz

Das Stiftungsvermögen gehört der Stiftung selbst – persönliche Gläubiger des Stifters greifen nicht zu.

Vermögensschutz bei Insolvenz des Stifters

Immobilien in die Privatstiftung einbringen: Steuerliche Belastung seit 2026

Die Widmung einer Liegenschaft an eine Privatstiftung ist kein normaler Kaufvorgang – sie wird steuerlich als unentgeltliche Zuwendung behandelt. Trotzdem fallen mehrere Abgaben an. Seit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (in Kraft seit 1. Jänner 2026) hat sich die Belastung merklich erhöht.

Beim Einbringen einer inländischen Liegenschaft in eine Privatstiftung fallen drei Kostenpositionen an: die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem Stufentarif, das Stiftungseingangssteueräquivalent und die Grundbucheintragungsgebühr. Anders als bei der Widmung von Bargeld oder Wertpapieren unterliegt die Liegenschaftswidmung nicht der regulären Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer, zusätzlich zum Stiftungseingangssteueräquivalent.

Wie Eingangssteuer, Grunderwerbsteuer, laufende Körperschaftsteuer, Zwischensteuer und Ausschüttungsbesteuerung ineinandergreifen, zeigt der Gesamtüberblick zur Besteuerung der Privatstiftung.

💰 Steuerliche Belastung beim Einbringen einer Liegenschaft (Stand 2026)
Abgabe Satz Bemessungsgrundlage
Grunderwerbsteuer (Stufentarif) 0,5 % / 2 % / 3,5 % Grundstückswert (§ 4 GrEStG)
StiftESt-Äquivalent NEU 2,5 %3,5 % Grundstückswert abzgl. Gegenleistung
Grundbucheintragungsgebühr 1,1 % Verkehrswert der Liegenschaft
Gesamt (überschlägig) Ca. 6,5 %–8 % des Liegenschaftswerts (je nach Werthöhe)
Hinweis: Der GrESt-Stufentarif gilt bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienkreis (§ 7 Abs 1 Z 2 GrEStG): 0,5 % bis 250.000 €, 2 % von 250.001–400.000 €, 3,5 % darüber. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Kosten und Steuern bei Immobilienschenkungen.

Rechenbeispiel: Zinshaus mit Grundstückswert 1.200.000 €

Ein Stifter widmet ein Salzburger Zinshaus (Grundstückswert laut Grundstückswertverordnung: 1.200.000 €) unentgeltlich an seine Privatstiftung. Die Belastung seit 1. Jänner 2026:

🧮 Rechenbeispiel: Zinshaus 1.200.000 € Grundstückswert
Position Betrag
GrESt: 0,5 % von 250.000 € 1.250 €
GrESt: 2 % von 150.000 € 3.000 €
GrESt: 3,5 % von 800.000 € 28.000 €
GrESt gesamt 32.250 €
StiftESt-Äquivalent: 3,5 % von 1.200.000 € 42.000 €
Grundbucheintragungsgebühr: 1,1 % 13.200 €
Gesamtbelastung 87.450 € (ca. 7,3 %)
Zum Vergleich: Vor dem 1.1.2026 hätte das StiftESt-Äquivalent nur 30.000 € (2,5 %) betragen – die Mehrbelastung beträgt 12.000 €.

Laufende Besteuerung von Mieteinnahmen und Immobilienerträgen

Hat die Privatstiftung die Liegenschaft erst einmal im Vermögen, stellt sich die Frage der laufenden Besteuerung. Privatstiftungen sind körperschaftsteuerpflichtig. Mieteinnahmen aus der Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien unterliegen daher der Körperschaftsteuer (KöSt) von derzeit 23 % (seit 2024; davor 24 %).

Von den Mieteinnahmen können – wie bei anderen Körperschaften auch – Werbungskosten abgezogen werden: Instandhaltung, Verwaltung, Abschreibung (AfA), Versicherungen, Betriebskosten. Die AfA beträgt für Wohngebäude 1,5 % pro Jahr, für Geschäftsgebäude 2,5 % pro Jahr. Bemessungsgrundlage ist der Gebäudeanteil des Grundstückswerts.

Der entscheidende Unterschied zur natürlichen Person: Bei Privatpersonen werden Mieteinnahmen mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert – je nach Gesamteinkommen bis zu 55 %. Die Stiftung zahlt pauschal 23 %. Für Stifter mit hohem Einkommen kann das ein erheblicher Vorteil sein. Allerdings: Sobald die Stiftung Geld an Begünstigte auszahlt, fällt zusätzlich KESt an (dazu mehr in Abschnitt 6).

Vergleich
Besteuerung von Mieteinnahmen: Privatperson vs. Privatstiftung
👤 Privatperson

Mieteinnahmen fließen in das Gesamteinkommen und unterliegen dem progressiven ESt-Tarif. Spitzensteuersatz bei Einkommen über 1 Mio. €: 55 %. Standardbereich: 42 %–48 %.

Nachteil: Jeder zusätzliche Euro an Mieteinnahmen wird mit dem höchsten persönlichen Steuersatz belastet.
🏛️ Privatstiftung

Mieteinnahmen unterliegen der KöSt von 23 %. Erst bei Zuwendung an Begünstigte fällt KESt von 27,5 % an. Effektive Gesamtlast bei sofortiger Ausschüttung: ca. 44,2 %.

Vorteil: Thesaurierte Gewinne werden nur mit 23 % belastet – ideal zur Reinvestition in weitere Immobilien.
💡 Praxistipp: Wann sich die Stiftung laufend rechnet

Die laufende Steuerersparnis ist am größten, wenn die Mieteinnahmen in der Stiftung thesauriert und reinvestiert werden – etwa für den Erwerb weiterer Liegenschaften oder für Sanierungen. Sobald regelmäßig hohe Beträge an Begünstigte ausgeschüttet werden, schmilzt der Vorteil gegenüber der direkten Besteuerung. In unserer Praxis sehen wir den Breakeven-Punkt bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von etwa 42 %–45 %.

Verkauf von Stiftungsimmobilien: ImmoESt und Zwischensteuer

Verkauft eine Privatstiftung eine Liegenschaft, fällt auf den Veräußerungsgewinn die sogenannte Zwischensteuer an – nicht die Immobilienertragssteuer (ImmoESt), die für natürliche Personen gilt. Die Zwischensteuer wurde mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 ab dem Veranlagungsjahr 2026 von 23 % auf 27,5 % angehoben.

Die Zwischensteuer ist wirtschaftlich eine Vorabbesteuerung: Sie wird auf den Veräußerungsgewinn erhoben und kann bei späteren Zuwendungen an Begünstigte angerechnet werden. Der Gewinn errechnet sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der historischen Anschaffungskosten (in der Regel der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Widmung), der kumulierten AfA und der Veräußerungsnebenkosten.

Für detaillierte Informationen zur allgemeinen Immobilienertragssteuer in Österreich verweisen wir auf unseren separaten Ratgeber.

⚖️ Zwischensteuer beim Immobilienverkauf durch die Stiftung
Unterscheidung nach Erwerbszeitpunkt
1
Neuvermögen (Erwerb ab 1.4.2002) – Zwischensteuer 27,5 % auf den tatsächlichen Veräußerungsgewinn (Erlös minus Anschaffungskosten minus AfA minus Nebenkosten).
2
Altvermögen ohne Umwidmung – Pauschal 27,5 % von 14 % des Veräußerungserlöses (effektiv ca. 3,85 %).
3
Altvermögen mit Umwidmung (nach 1.1.1988) – Pauschal 27,5 % von 60 % des Veräußerungserlöses (effektiv ca. 16,5 %).

Ein wichtiger Sonderfall: Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Beteiligungen ist bei Immobilienverkäufen nicht anwendbar – diese Begünstigung gilt ausschließlich für Kapitalanteile (§ 13 Abs 4 KStG). Die Zwischensteuer auf Liegenschaftsverkäufe lässt sich daher nicht durch Reinvestition vermeiden.

Privatstiftung vs. Immobilien-GmbH: Welche Struktur passt?

In der Beratungspraxis stehen Mandanten häufig vor der Frage, ob sie ihre Liegenschaften besser in eine Privatstiftung oder in eine Immobilien-GmbH einbringen sollen. Beide Strukturen haben ihre Berechtigung – die richtige Wahl hängt vom Ziel ab.

🔄 Privatstiftung vs. Immobilien-GmbH im Vergleich
Kriterium Privatstiftung Immobilien-GmbH
Hauptzweck Vermögenssicherung über Generationen Steueroptimierte Verwaltung & Handel
KöSt auf Mieteinnahmen 23 % 23 %
Steuer auf Immobilienverkauf Zwischensteuer 27,5 % KöSt 23 % + KESt 27,5 % bei Ausschüttung
Einbringungskosten GrESt + StiftESt-Äquivalent 3,5 % + Grundbuch 1,1 % GrESt 3,5 % (entgeltlich) oder Stufentarif + Grundbuch 1,1 %
Gläubigerschutz Hoch (kein Durchgriff auf Stifter) Mittel (Anteile pfändbar)
Flexibilität bei Verkauf Gering (Stiftung ist eigentümerlos) Hoch (Anteile übertragbar, Share Deal)
Verwaltungsaufwand Hoch (Stiftungsvorstand, Prüfer, Meldepflichten) Mittel (Geschäftsführer, Bilanz, Firmenbuch)

Die Stiftung eignet sich vor allem für Stifter, die Immobilienvermögen dauerhaft in der Familie bündeln und vor Zersplitterung schützen möchten – selbst über den eigenen Tod hinaus. Die GmbH ist flexibler, wenn Liegenschaften regelmäßig gekauft und verkauft werden sollen oder wenn ein späterer Exit als Share Deal in Betracht kommt. Manche Mandanten kombinieren beide Strukturen: Die Privatstiftung hält die GmbH-Anteile, die GmbH verwaltet die Immobilien. Das bringt steuerliche und organisatorische Vorteile, erhöht aber den Verwaltungsaufwand.

Zuwendungen an Begünstigte: Was beim Geldfluss aus der Stiftung anfällt

Die Erträge aus der Immobilienverwaltung sollen irgendwann den Begünstigten zugutekommen – das ist ja der Sinn der Stiftung. Steuerlich ist dabei zu unterscheiden, ob die Zuwendung aus laufenden Erträgen oder aus der Substanz stammt.

Zuwendungen aus laufenden Erträgen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) unterliegen beim Begünstigten der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %. Die Stiftung behält die KESt als Abzugsteuer ein, die Steuerpflicht ist damit abgegolten (Endbesteuerung). Eine Veranlagung ist nicht notwendig. Die bereits entrichtete Zwischensteuer kann dabei angerechnet werden.

Zuwendungen aus der Substanz – also Rückzahlungen des ursprünglich eingebrachten Vermögens – sind dagegen steuerfrei, soweit sie den steuerlichen Evidenzkonto-Stand nicht übersteigen. Jede Stiftung muss ein solches Evidenzkonto führen, das die eingebrachten Werte dokumentiert. Mehr zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus Privatstiftungen finden Sie in unserem eigenen Beitrag.

📊 Zuwendungen an Begünstigte – Steuerliche Behandlung
1
Zuwendung aus Erträgen – KESt 27,5 % (Endbesteuerung). Zwischensteuer wird angerechnet. Effektive Gesamtsteuerbelastung (KöSt + KESt): ca. 44,2 %.
2
Substanzrückzahlung (Evidenzkonto) – Steuerfrei, soweit die Rückzahlung den eingebrachten Wert nicht übersteigt.
3
Letztbegünstigung bei Auflösung – KESt 27,5 % auf den Unterschied zwischen Verkehrswert und Evidenzkonto. Mehr dazu: Steuerliche Aspekte bei Stiftungsauflösung.

Häufige Fehler bei Privatstiftungen mit Immobilien

Die Privatstiftung ist ein mächtiges Instrument – aber nur, wenn sie richtig aufgesetzt und geführt wird. In unserer Praxis begegnen uns regelmäßig dieselben Fehler.

Stiftung nur aus Steuergründen errichtet

Seit der Erhöhung der StiftESt und der Zwischensteuer 2026 ist der rein steuerliche Vorteil deutlich geschrumpft. Wer nur Steuern sparen will und keine echten Nachfolge- oder Vermögensschutzgründe hat, fährt mit einer GmbH oft günstiger.

Widerrufsrecht nicht durchdacht

Behält sich der Stifter ein Widerrufsrecht vor, kann das Finanzamt die Zuwendung als unvollständig ansehen. Gleichzeitig bleiben pflichtteilsrechtliche Fristen offen. Umgekehrt: Ohne Widerrufsrecht gibt der Stifter die Kontrolle endgültig auf.

Evidenzkonto fehlerhaft oder nicht geführt

Ohne sauber geführtes Evidenzkonto kann die Stiftung Substanzrückzahlungen nicht steuerfrei durchführen. Fehler bei der Bewertung zum Zeitpunkt der Widmung können Jahre später zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Begünstigtenregelung zu vage formuliert

Wenn die Stiftungserklärung die Begünstigten nur allgemein als „meine Nachkommen“ benennt, entstehen Konflikte über die Verteilung. In unserer Praxis sehen wir häufig Streit zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, der durch eine klare Begünstigtenordnung vermeidbar gewesen wäre.

Verwaltungskosten unterschätzt

Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer, Notar, Steuerberater, Rechtsanwalt – die laufenden Kosten einer Privatstiftung liegen realistisch bei 15.000–30.000 € pro Jahr. Bei einem kleinen Immobilienportfolio stehen diese Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Sonderfälle aus der Praxis

Stiftung nutzt Immobilie selbst oder vermietet an Begünstigte

Nutzt ein Begünstigter eine Stiftungsimmobilie zu Wohnzwecken, muss die Stiftung entweder eine marktübliche Miete verlangen oder es wird ein geldwerter Vorteil angenommen. Die Finanzverwaltung prüft in solchen Konstellationen besonders genau, ob die vereinbarte Miete dem Fremdvergleichsgrundsatz standhält. Liegt die Miete unter dem Marktwert, wird die Differenz als verdeckte Zuwendung behandelt – mit KESt-Pflicht für den Begünstigten.

Kombination Stiftung und GmbH (Stiftungs-GmbH)

Eine weit verbreitete Struktur: Die Privatstiftung hält 100 % der Anteile an einer Immobilien-GmbH. Die GmbH verwaltet die Liegenschaften operativ, die Stiftung sichert den Vermögensschutz. Dividendenausschüttungen der GmbH an die Stiftung sind in der Stiftung steuerfrei (Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG). Der steuerliche Vorteil: Die Erträge können ohne Zwischensteuer in der Stiftung thesauriert werden, solange keine Zuwendung an Begünstigte erfolgt.

Grundstückswidmung nach dem Tod – die Teststiftung

Die Privatstiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden (§ 3 Abs 1 PSG). In diesem Fall widmet der Stifter sein Vermögen – einschließlich Immobilien – durch letztwillige Verfügung. Die Stiftung entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch nach dem Tod des Stifters. Steuerlich fallen dieselben Abgaben an wie bei einer Widmung unter Lebenden. Der Vorteil liegt darin, dass der Stifter zu Lebzeiten die volle Verfügungsgewalt über seine Liegenschaften behält.

💡 Praxistipp: Stiftungserklärung regelmäßig prüfen

Gesetzesänderungen wie die Steuererhöhungen 2026 können die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer bestehenden Stiftung verändern. Wir empfehlen, die Stiftungserklärung alle drei bis fünf Jahre gemeinsam mit dem Steuerberater und Rechtsanwalt zu überprüfen – insbesondere die Begünstigtenregelung, die Vorsorge für den Stiftungsvorstand und die steuerliche Struktur.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Beim Einbringen einer Liegenschaft in eine Privatstiftung fallen seit 1.1.2026 insgesamt ca. 6,5–8 % des Grundstückswerts an (GrESt + StiftESt-Äquivalent 3,5 % + Grundbuchgebühr).
2. Mieteinnahmen in der Stiftung werden mit 23 % KöSt besteuert – deutlich weniger als bei Privatpersonen mit hohem Einkommen. Der Vorteil wirkt vor allem bei Thesaurierung.
3. Beim Verkauf einer Stiftungsimmobilie greift die Zwischensteuer – seit 2026 mit 27,5 % statt bisher 23 %.
4. Zuwendungen an Begünstigte aus Erträgen unterliegen 27,5 % KESt. Substanzrückzahlungen über das Evidenzkonto sind steuerfrei.
5. Die Privatstiftung lohnt sich vor allem für große Immobilienportfolios mit dem Ziel der Generationenplanung und des Vermögensschutzes – nicht als reines Steuersparmodell.
6. Verwaltungskosten von realistisch 15.000–30.000 € pro Jahr machen die Stiftung erst ab einem Liegenschaftsportfolio im siebenstelligen Bereich wirtschaftlich sinnvoll.

Wie wir Ihnen helfen können

Die Entscheidung, ob eine Privatstiftung die richtige Struktur für Ihr Immobilienvermögen ist, erfordert eine sorgfältige Analyse – steuerlich, rechtlich und strategisch. Bei Brandauer Rechtsanwälte beraten wir Stifter und Begünstigte zu allen Fragen rund um Privatstiftungen mit Immobilienbezug: von der Gründung über die laufende Verwaltung bis zur Auflösung. Wir arbeiten eng mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, um die für Ihre Situation beste Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Stifterrechte richtig vorbehalten: Änderungsrecht, Widerruf, Abberufung – Gestaltung und Grenzen

Ein Kugelschreiber und ein Blatt Papier
Ein Kugelschreiber und ein Blatt Papier

Stifterrechte richtig vorbehalten: Änderungsrecht, Widerruf, Abberufung – Gestaltung und Grenzen

Wer eine Privatstiftung errichtet, trifft eine Entscheidung, die größer ist als ein Vertrag. Es ist die bewusste Übergabe von Vermögen an einen Rechtsträger ohne Eigentümer, mit dem Wunsch, dass etwas bleibt, wenn man selbst einmal nicht mehr steuert. Genau in diesem Spannungsfeld entsteht die zentrale Frage: Wie viel Kontrolle darf bleiben, ohne die Stiftung zu entkernen? Dieser Beitrag erklärt klar und einfach, wie Stifterrechte in Österreich wirksam vorbehalten werden, wo die Grenzen liegen und wie man typische Praxisprobleme löst, bevor sie zu jahrelangen Konflikten werden.

Warum Stifterrechte so sorgfältig gestaltet werden müssen

Die Privatstiftung soll funktionieren, auch wenn es im Familienleben kracht, wenn Vermögen sich verändert oder wenn der Vorstand wechselt. Deshalb ist die Gestaltung der Stifterrechte keine Nebensache, sondern die Statik des ganzen Gebäudes. Gleichzeitig gilt: Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ist an die Stiftungserklärung gebunden.

Wer Stifterrechte zu weit zieht, riskiert, dass der Vorstand in der Praxis nur noch „vollzieht“ statt verantwortlich zu führen. Wer Stifterrechte zu knapp fasst, riskiert dagegen, dass notwendige Anpassungen später nicht mehr möglich sind und Konflikte nur noch vor Gericht gelöst werden können.

Das Grundprinzip: Nach Entstehen der Stiftung gilt „nur wenn vorbehalten“

Viele Stifter unterschätzen einen einfachen Satz mit großer Wirkung: Nach Entstehen einer Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung nur dann ändern, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat.

Für den Widerruf gilt dasselbe Prinzip noch strenger: Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat.

Das bedeutet praktisch: Wer diese Rechte nicht in der Stiftungserklärung sauber anlegt, bekommt sie später in aller Regel nicht mehr „zurück“. Genau deshalb entscheidet die Erstgestaltung darüber, ob die Stiftung später flexibel und konfliktarm geführt werden kann.

Änderungsrecht: Wie man es wirksam vorbehaltet und wofür man es braucht

Vor Entstehen der Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter widerrufen oder abgeändert werden. Bei mehreren Stiftern ist das vor der Entstehung nicht grenzenlos. Nach Entstehen der Privatstiftung ist die Lage strenger: Ohne Änderungsvorbehalt besteht kein Änderungsrecht des Stifters.

Wenn Änderungen nicht vorbehalten sind oder eine Änderung nicht möglich ist, kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen, allerdings nur mit gerichtlicher Genehmigung. Das ist keine „Ersatzsteuerung“ durch den Vorstand, sondern eine eng begrenzte Reparaturmöglichkeit für Ausnahmefälle, in denen die alte Regelung nicht mehr trägt.

Änderungen der Stiftungserklärung werden in der Praxis häufig falsch zeitlich umgesetzt. Entscheidend ist, dass Änderungen wirksam werden können, erst wenn die maßgeblichen firmenbuchrechtlichen Schritte korrekt abgeschlossen sind. Wer bereits nach einer neuen Fassung handelt, ohne die Wirksamkeit sauber herzustellen, riskiert Streit darüber, welche Regeln gelten, und setzt den Vorstand unnötig in eine Haftungszone.

Ein gut formulierter Änderungsvorbehalt löst zwei typische Sorgen gleichzeitig: die Sorge, später nicht mehr reagieren zu können, und die Sorge, dass „zu viel Macht“ in der Stiftung bleibt. In der Praxis ist entscheidend, dass klar ist, wer das Änderungsrecht ausübt, ob und welche Zustimmungen erforderlich sind und wo die roten Linien verlaufen, insbesondere beim Stiftungszweck und bei Mechanismen, die die Unabhängigkeit des Vorstands schützen.

Widerruf: Die schärfste Klinge, die man nur bewusst in die Hand nehmen sollte

Der Widerruf ist die stärkste Form der Stifterkontrolle. Gerade deshalb ist er rechtlich eng begrenzt. Er ist nur möglich, wenn er in der Stiftungserklärung vorbehalten wurde. Außerdem ist wichtig: Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.

In der Beratung erleben wir häufig folgende Situation: Der Stifter will den Widerruf „für alle Fälle“, weil er Angst vor Kontrollverlust hat. Gleichzeitig soll die Stiftung als stabile Nachfolgelösung wahrgenommen werden, etwa gegenüber Banken, Geschäftspartnern oder innerhalb der Familie. Hier braucht es Ehrlichkeit in der Zielsetzung. Eine Stiftung, die jederzeit „rückholbar“ ist, fühlt sich für Begünstigte oft nicht wie Sicherheit an, sondern wie ein dauerndes Provisorium.

Die Praxislösung liegt meist darin, den Widerruf nicht als Drohkulisse zu gestalten, sondern als Notfallinstrument mit klaren Voraussetzungen und klarer Umsetzung, damit aus dem stärksten Recht nicht das größte Konfliktpotenzial wird.

Abberufung: Wie man den Vorstand kontrolliert, ohne ihn zu entmachten

Die häufigste Fehlvorstellung lautet: „Wenn ich den Vorstand bestellen und abberufen kann, kann ich ihn auch steuern.“ Genau hier liegt ein juristisches und praktisches Risiko. Der Vorstand hat den Stiftungszweck zu erfüllen und ist an die Stiftungserklärung gebunden.

Deshalb ist in der Gestaltung entscheidend, Kontrolle über Personen und Prozesse herzustellen, nicht ein verstecktes Weisungsrecht durch die Hintertür. Sonst entsteht eine Konstruktion, die im Streitfall sehr schnell angreifbar wird, weil der Vorstand faktisch zum bloßen Vollzugsorgan gemacht wird.

Unabhängig von internen Mechanismen kann das Gericht Mitglieder eines Stiftungsorgans abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten in der Praxis insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben und bestimmte Insolvenzkonstellationen.

Wichtig ist auch: Die Stiftungserklärung kann Abberufungsgründe ergänzen, sie kann aber die Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausschließen.

Viele Stiftungen arbeiten mit einem Beirat oder einem anderen weiteren Organ, um Bestellung und Abberufung zu strukturieren. Wenn einem solchen Organ das Recht zukommt, den Stiftungsvorstand oder einzelne Mitglieder abzuberufen, sind in der Praxis qualifizierte Mehrheiten entscheidend. Zudem bestehen Grenzen, wenn aus anderen als wichtigen Gründen abberufen werden soll. Bei solchen Entscheidungen dürfen Begünstigte und nahestehende Personen insgesamt nicht die Stimmenmehrheit halten.

Diese Regeln sind in der Praxis besonders wichtig, weil sie verhindern sollen, dass der Vorstand zur Spielwiese von Begünstigteninteressen wird und die Stiftung ihre Stabilität verliert.

Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Stifterrechte sind nicht beliebig „verschiebbar“

Manche Konstruktionen versuchen, Stifterrechte faktisch auf andere Ebenen zu verlagern, etwa indem man nachträglich Mechanismen schafft, die wie Stifterrechte wirken, ohne dass sie als solche sauber vorbehalten wurden. Solche Gestaltungen können an zwingenden Grenzen scheitern, insbesondere wenn damit dem Stifter vorbehaltene Rechte umgangen werden sollen.

Praktisch heißt das: Was als Stifterrecht gedacht ist, muss als Stifterrecht sauber gestaltet werden, statt es später mit Ersatzmechanismen zu simulieren.

Drei typische Fragen - und Antworten

Ja, aber nur, wenn der Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung sauber angelegt ist. Fehlt er, bleibt nur der eng begrenzte Weg über Änderungen durch den Vorstand zur Anpassung an geänderte Verhältnisse, mit gerichtlicher Genehmigung und unter strikter Wahrung des Stiftungszwecks.

Das hängt davon ab, welche Abberufungs- und Bestellmechanismen die Stiftungserklärung vorsieht. Unabhängig davon bleibt der gerichtliche Weg bei wichtigem Grund. Wer Abberufung über ein weiteres Organ steuern will, muss die qualifizierten Mehrheiten und die gesetzlichen Grenzen bei begünstigtendominierten Entscheidungen beachten.

Die beste Prävention ist eine Gestaltung, die Zuständigkeiten eindeutig macht, Mehrstifter-Konstellationen mit realistischen Entscheidungsregeln absichert und die Unabhängigkeit des Vorstands schützt, statt sie auszuhöhlen. Sonst entsteht im Konfliktfall genau das, was niemand wollte: Blockade, Verfahren und ein Vorstand, der zwischen widersprüchlichen Erwartungen zerrieben wird.

Fazit

Das Ziel ist nicht maximale Macht, sondern maximale Stabilität. Ein gutes Stiftungskonzept hält die Stiftung handlungsfähig, schützt den Stiftungszweck und bewahrt die Unabhängigkeit des Vorstands, während es dem Stifter dort Kontrolle gibt, wo sie sachlich notwendig ist. Genau diese Balance entscheidet, ob die Stiftung ein Ruhepol für Generationen wird oder ein Konfliktherd, der irgendwann alles überschattet.

Stiftungszusatzurkunde in der Praxis: Was gehört hinein – und was besser nicht?

Unter einer Lupe ist ein Paragraph abgebildet und im Hintergrund befindet sich eine Waage
Unter einer Lupe ist ein Paragraph abgebildet und im Hintergrund befindet sich eine Waage

Stiftungszusatzurkunde in der Praxis: Was gehört hinein – und was besser nicht?

Viele Privatstiftungen scheitern nicht an großen Ideen, sondern an einem Dokument, das in der Praxis oft mehr steuert als jede Sitzungsagenda: der Stiftungszusatzurkunde. Sie kann Familienfrieden sichern, Vermögen über Generationen ordnen und Konflikte entschärfen. Sie kann aber auch Streit befeuern, steuerliche Nachteile auslösen und im schlimmsten Moment angreifbar sein. Dieser Beitrag zeigt klar und einfach, wofür die Zusatzurkunde gedacht ist, welche Inhalte dort richtig aufgehoben sind, was dort nichts verloren hat und wie man typische Risiken rund um Offenlegung und Anfechtung vermeidet.

Warum es die Stiftungszusatzurkunde überhaupt gibt

Die Zusatzurkunde ist der „vertrauliche Maschinenraum“ der Privatstiftung. Sie setzt voraus, dass die Stiftungsurkunde die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde vorsieht. Gleichzeitig ist sie so ausgestaltet, dass sie dem Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht vorzulegen ist.

Damit wird der praktische Zweck deutlich: Bestimmte Regelungen sollen nicht im gleichen Maß öffentlich sichtbar sein wie jene Inhalte, die für Eintragung und Publizität im Firmenbuch typisch sind. Gleichzeitig ist die Zusatzurkunde keine „zweite Welt“ außerhalb des Rechts. Sie muss zur Stiftungsurkunde passen, zwingendes Recht respektieren und in der Umsetzung funktionieren.

Was darf hinein – und was nicht?

Das Gesetz zieht eine klare Grenze: In der Zusatzurkunde dürfen Regelungen enthalten sein, die über die Mindestinhalte der Stiftungserklärung hinausgehen. Bestimmte Inhalte, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Publizität in die Stiftungserklärung gehören, dürfen aber nicht in die Zusatzurkunde „ausgelagert“ werden.

In der Praxis heißt das: Die Zusatzurkunde ist ideal für Details, Mechanik und Feinsteuerung. Sie ist nicht der richtige Ort, um Grundpfeiler zu ersetzen, die in der Stiftungsurkunde stabil und nachvollziehbar verankert sein müssen.

Was gehört typischerweise in eine gute Zusatzurkunde?

Ein klassischer Kernbereich ist die fein austarierte Begünstigtenordnung. Gerade die „nähere Bestimmung“ ist die Stelle, an der aus einer theoretisch sauberen Stiftung eine praktisch funktionierende Stiftung wird.

Hier entscheidet sich, ob die Stiftung später ruhig bleibt: Wer ist begünstigt, wann, unter welchen Voraussetzungen, mit welchen Stufen, und nach welchen Kriterien entscheidet der Stiftungsvorstand?

Der Praxisfehler ist nicht zu wenig Detail, sondern das falsche Detail. Gute Zusatzurkunden lösen typische Lebensfragen vorweg: Was passiert bei Scheidung? Was bei Insolvenz eines Begünstigten? Was bei Wegzug ins Ausland? Was bei Pflegebedürftigkeit von Angehörigen? Je sauberer diese Situationen geregelt sind, desto weniger wird später über Motive gestritten und desto eher kann der Stiftungsvorstand sachlich handeln.

In der Zusatzurkunde kann ein Mindestvermögensstand festgelegt werden, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf.

Das ist in der Praxis ein starker Stabilitätsanker, weil er den Vorstand von politischem Druck entlasten kann. Statt ständig zwischen Erwartungshaltungen zu vermitteln, kann sich der Vorstand auf eine klare Leitlinie stützen.

Die Zusatzurkunde kann festlegen, wer Letztbegünstigter ist. Gerade bei Familienstiftungen ist das die Antwort auf die Frage, wohin das Vermögen am Ende fließen soll.

Unklare oder widersprüchliche Regelungen hier sind ein häufiger Streit-Auslöser in der Abwicklungsphase. Wer den Letztbegünstigten regelt, sollte gleichzeitig sicherstellen, dass diese Regelung zu Zweck, Vermögensstruktur und Begünstigtenordnung passt.

Die Zusatzurkunde eignet sich sehr gut für die innere Ordnung kollegialer Stiftungsorgane.

Darin steckt in der Praxis die Frage: Wie wird vorbereitet? Wie werden Unterlagen verteilt? Welche Mehrheiten gelten für welche Themen? Wie werden Interessenkonflikte gehandhabt? Wie wird dokumentiert? Diese Regeln wirken unspektakulär, sind aber oft der Unterschied zwischen professioneller Verwaltung und jahrelangem Dauerstreit.

Auch Vergütungsregelungen für Stiftungsorgane können hier sinnvoll sein. In der Praxis geht es weniger um „eine Zahl“, sondern um ein nachvollziehbares System: Wer beschließt? Nach welchen Kriterien? Mit welchen Grenzen? Wie werden besondere Leistungen behandelt?

Je klarer das System, desto geringer das Risiko, dass Begünstigte später Selbstbedienung unterstellen oder dass Organmitglieder in Loyalitätskonflikte geraten.

Was besser nicht in die Zusatzurkunde gehört

Die Versuchung ist groß, alles Wichtige aus Diskretionsgründen in die Zusatzurkunde zu schreiben. Genau das kann gefährlich werden. Wenn die Stiftungsurkunde und die Zusatzurkunde unterschiedliche Logiken erzählen, entsteht ein System, das im Konfliktfall auseinandergezogen wird.

In der Beratung sehen wir regelmäßig, dass nicht der einzelne Satz das Problem ist, sondern der Widerspruch zwischen Dokumenten. Das wirkt im Alltag wie ein Kompass mit zwei Nordpolen.

Ein besonders riskanter Bereich sind informelle Nebenabreden, die neben Urkunde und Zusatzurkunde existieren und faktisch steuern sollen. Solche Konstruktionen sind in Streitfällen brandgefährlich.

Wenn Gestaltung gewollt ist, gehört sie sauber beurkundet und systematisch stimmig in den Stiftungsdokumenten abgebildet. Ein „Handschlagpapier“ hilft im Frieden oft kurzfristig, wird im Konflikt aber zur Waffe.

Formulierungen wie „angemessene Unterstützung“, „bei Bedarf“, „nach Familieninteresse“ oder „bei Wohlverhalten“ klingen menschlich, sind juristisch aber häufig ein Streitprogramm. Eine Zusatzurkunde soll Konflikte vermeiden, nicht Interpretationsräume schaffen, die später mit Emotionen gefüllt werden.

Auch wenn die Zusatzurkunde dem Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht vorzulegen ist, heißt das nicht, dass sie steuerlich „unsichtbar“ wäre. Im Gegenteil: Wer die besonderen steuerlichen Regeln für Privatstiftungen nutzen will, muss in der Praxis damit rechnen, dass die maßgeblichen Dokumente in der jeweils geltenden Fassung offengelegt werden müssen.

Wer hier schlampig ist, riskiert nicht nur Diskussionen, sondern im ungünstigen Fall erhebliche steuerliche Nachteile und langwierige Verfahren.

Offenlegung in der Praxis: „Geheim“ heißt nicht „nirgends vorzulegen“

Die Zusatzurkunde ist nicht Teil der üblichen Firmenbuch-Publizität. Gleichzeitig gibt es firmenbuchrelevante Eckpunkte, die sichtbar werden können, etwa dass eine Zusatzurkunde existiert und wann sie geändert wurde.

Die zentrale Praxisfrage lautet daher nicht: „Bleibt die Zusatzurkunde geheim?“
Die richtige Frage lautet: „Wer muss sie kennen, damit Rechtssicherheit entsteht, und wie stelle ich sicher, dass Vertraulichkeit im richtigen Rahmen bleibt?“

Änderungen und Wirksamkeit: Der häufigste formale Fehler

Viele Stifter glauben, die Zusatzurkunde könne „einfach geändert“ werden, weil sie nicht öffentlich aufliegt. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

In der Praxis ist entscheidend, dass Änderungen formell korrekt zustande kommen und dass die Wirksamkeit an die firmenbuchrechtlichen Schritte gekoppelt sein kann. Wer inhaltlich schon umstellt, aber formell nicht sauber umsetzt, riskiert, dass am Papier weiterhin das alte Regime gilt. Und dann wird jede Ausschüttung, jede Organentscheidung und jeder Konflikt doppelt schwierig, weil zuerst geklärt werden muss, welche Fassung überhaupt gilt.

Anfechtung und Streit: Wie Zusatzurkunden zum Prozessrisiko werden

Anfechtung entsteht selten, weil jemand Stiftungsrecht spannend findet. Sie entsteht, weil Geld, Macht und Gerechtigkeit in einer Familie aufeinandertreffen. In solchen Situationen werden Zusatzurkunden typischerweise aus drei Richtungen angegriffen.

Erstens über den Vorwurf, dass Zusatzurkunde und Stiftungsurkunde nicht zusammenpassen oder dass Nebenabreden faktisch etwas anderes regeln sollen als beurkundet.

Zweitens über formale Schwächen bei Änderungen und Wirksamkeit. Wo die Formalie konstitutiv wirkt, wird sie zur Substanz.

Drittens über die Frage, ob Begünstigtenregelungen ausreichend bestimmt sind oder ob sie dem Vorstand einen praktisch unkontrollierbaren Ermessensraum geben. Je weniger klar die Kriterien, desto größer der Streit um die Auslegung.

Drei typische Praxisprobleme und die jeweilige Lösung

Die Lösung ist nicht „möglichst wenig Papier“, sondern „richtige Adressaten“. Firmenbuch ist nicht Finanzverwaltung. Vertraulichkeit kann im Firmenbuchkontext bestehen, während steuerlich die jeweils maßgeblichen Fassungen in der Praxis offenzulegen sind, wenn man Rechtssicherheit in der Besteuerung will.

Flexibilität entsteht durch klare Verfahren, nicht durch schwammige Worte. Wer dem Vorstand Ermessensräume geben will, sollte diese an objektivierbare Kriterien, Dokumentationspflichten und Zuständigkeiten binden. Das wirkt nicht bürokratisch, sondern ist Streitprävention.

Bei Änderungen ist die Reihenfolge entscheidend. Zuerst muss geklärt werden, wer beschließt, welche Form einzuhalten ist, ob Zustimmungserfordernisse bestehen und welche firmenbuchrechtlichen Schritte nötig sind. Wer das sauber plant, vermeidet, dass eine gut gemeinte Änderung später als unwirksam oder „nicht gültige Fassung“ im Raum steht.

Fazit

Eine gute Stiftungszusatzurkunde ist klar, widerspruchsfrei, formal sauber und menschlich realistisch. Sie schützt Vertraulichkeit dort, wo sie sinnvoll ist. Sie vermeidet Schattenrecht durch Nebenabreden. Sie nimmt steuerliche Offenlegung ernst. Und sie behandelt Änderungen nicht als Nebensache, sondern als rechtliche Operation mit klaren Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Wenn Sie eine Privatstiftung errichten oder eine bestehende Zusatzurkunde überarbeiten wollen, lohnt sich ein strukturierter Stiftungsdokumente-Check besonders dann, wenn Unternehmensanteile, Immobilien oder mehrere Familienstämme betroffen sind. Gerade dort entscheidet die Zusatzurkunde oft darüber, ob die Stiftung über Jahrzehnte stabil bleibt oder irgendwann zum Konfliktherd wird.

Privatstiftung 2026 – Höhere Steuern, neue Meldepflichten, mehr Haftung

Für österreichische Privatstiftungen beginnt 2026 eine neue Steuer- und Transparenzphase. Die Zwischensteuer auf Stiftungsebene steigt ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 %, die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 auf 3,5 %, und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) gelten seit 1. Oktober bzw. 1. Dezember 2025 deutlich weiter gefasste Meldepflichten – inklusive Strafen bis zu 200.000 EUR. Besonders Stiftungen mit Liechtenstein-Bezug, Holdingstrukturen oder Nominee-Vereinbarungen müssen ihre Dokumentation neu aufsetzen. Wir zeigen, was sich konkret ändert, welche Fristen laufen und was Vorstand, Stifter und Begünstigte in den nächsten drei, sechs und zwölf Monaten tun sollten. Stand: April 2026.

Ist Ihre Privatstiftung 2026 optimal aufgestellt?
Wir prüfen Besteuerung, Meldepflichten und Strukturoptimierung. Jetzt anfragen ↓


Was ändert sich 2026 für Privatstiftungen?

Die Reform 2026 besteht aus drei parallel wirkenden Strängen. Erste Säule ist das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BSMG 2025 II): Es erhöht den Zwischensteuersatz in § 22 Abs 2 KStG 1988 ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % und hebt die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % an. Zweite Säule ist die 10. WiEReG-Novelle (FM-GwG-Anpassungsgesetz) mit neuen Straftatbeständen und Sorgfaltspflichten seit 01.10.2025 sowie zusätzlichen Meldegegenständen (Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen, Nominees) seit 01.12.2025. Die dritte Säule ist kein neuer Paragraph, sondern ein Kombinationseffekt: Für ausländische Stiftungen mit österreichischem Bezug wird die Gesamtlage durch Transparenzausweitung und Verwaltungspraxis merklich strenger.

Einen vollständigen Überblick bietet unser umfassender Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung. Wer zunächst die Grundstruktur verstehen möchte, findet diese in unseren Grundlagen der Privatstiftung in Österreich. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Neuerungen 2026 und die jetzt notwendigen Schritte.

Infografik
Drei Reformstränge für Privatstiftungen 2026
Gesetzliche Grundlage, Zeitpunkt, Kernwirkung

📈
Steuersatz-Erhöhungen
BSMG 2025 II

Zwischensteuer auf 27,5 %, Stiftungseingangssteuer auf 3,5 %.

Ab: Veranlagung 2026 bzw. 01.01.2026

🔍
Transparenzpflichten
10. WiEReG-Novelle

Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen, Nominees werden meldepflichtig.

Ab: 01.10.2025 / 01.12.2025

🌍
Auslandsstiftungen
Kombinationseffekt

Transparenzausweitung plus Verwaltungspraxis: Zurechnungsrisiken nehmen zu.

Wirkt: Laufende Verfahren

Zwischensteuer 27,5 % ab Veranlagung 2026

Die Zwischensteuer nach § 22 Abs 2 KStG 1988 trifft Privatstiftungen auf bestimmte Kapitalerträge: Zinsen aus Geldeinlagen und Forderungswertpapieren, realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen (§ 27 Abs 3 EStG), Derivatgeschäfte (§ 27 Abs 4 EStG) und private Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG). Beteiligungserträge nach § 10 KStG bleiben steuerfrei. Der Satz war historisch mehrfach in Bewegung: 12,5 % bis 2010, 25 % nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, in den Jahren 2024 und 2025 vorübergehend 23 % – und ab der Veranlagung 2026 nun 27,5 %.

Der neue Satz entspricht exakt der KESt-Belastung natürlicher Personen. Darin liegt die politische Logik: Der bisherige Satzunterschied zwischen Zwischensteuer (25 %) und späterer KESt (27,5 %) führte dazu, dass die Vorauszahlung die spätere KESt-Last nicht voll abdecken konnte. Nach § 24 Abs 5 KStG wird die Zwischensteuer bei KESt-pflichtigen Zuwendungen an Begünstigte nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge gutgeschrieben. Mit 27,5 % zu 27,5 % greift nun eine saubere 1-zu-1-Gutschrift.

📊 Zwischensteuer: Rechenbeispiel Bestandsstiftung
Anleihenportfolio 10 Mio. EUR, 3,5 % Rendite, keine Zuwendungen

Veranlagungsjahr Satz § 22 Abs 2 KStG Bemessungsgrundlage Zwischensteuer p. a.
bis 2023 25 % 350.000 EUR 87.500 EUR
2024 / 2025 23 % 350.000 EUR 80.500 EUR
ab 2026 27,5 % 350.000 EUR 96.250 EUR
Mehrbelastung 2026 gegenüber 2025: +15.750 EUR pro Jahr allein aus der Zwischensteuer. Evidenzbeträge aus 23-%-Jahren bleiben erhalten und werden später zum historischen Satz verrechnet.

Wirtschaftlich trifft die Anhebung vor allem thesaurierende Stiftungen, die ihre Erträge nicht oder nur selten an Begünstigte weiterleiten – sie tragen die höhere Last ohne kompensierende Ausschüttung. Stiftungen mit regelmäßigen Zuwendungen profitieren dagegen von der 1-zu-1-Gutschrift. Die Evidenzbeträge aus Vorjahren bleiben bestehen: Zwischensteuer, die 2024 oder 2025 mit 23 % geleistet wurde, kann später mit KESt-Zuwendungen verrechnet werden – allerdings weiterhin nur in Höhe der eingezahlten 23 %. Eine saubere Fortschreibung des Evidenzkontos ist deshalb jetzt wichtiger als bisher.

💡 Praxistipp: Zwischensteuer-Evidenz 2025 sauber abschließen
Wir sehen in der Kanzleipraxis regelmäßig, dass Evidenzkonten lückenhaft geführt werden. Prüfen Sie vor dem Jahresabschluss 2025, ob alle 23-%-Beträge dokumentiert sind – ab 2026 entstehen sonst Mischveranlagungen, bei denen einzelne Jahre zu unterschiedlichen Sätzen gegenverrechnet werden. Wer 2026 Zuwendungen plant, sollte zusätzlich prüfen, ob ein Vorziehen noch gegen die alten 23-%-Bestände zielt oder bereits die neuen 27,5-%-Evidenzen angegriffen werden. Diese Reihenfolge entscheidet über den effektiven Liquiditätsbedarf der Stiftung.

Stiftungseingangssteuer 3,5 % ab 01.01.2026

Parallel hebt das BSMG 2025 II die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % an. Betroffen ist jede unentgeltliche Vermögenszuwendung an eine Privatstiftung. Bei Grundstücken kommt das Stiftungseingangssteueräquivalent nach § 1 iVm § 7 GrEStG hinzu – ebenfalls 3,5 %. Für Liegenschaftseinbringungen summiert sich die Gesamtbelastung damit auf 7 % des Verkehrswertes (bisher 6 %). Die alte Staffelung mit 2,5 % plus 3,5 % gilt nur für Erwerbsvorgänge bis einschließlich 31. Dezember 2025.

Einbringung bis 31.12.2025
Zinshaus, Verkehrswert 4 Mio. EUR

  • Stiftungseingangssteuer 2,5 %100.000 EUR
  • GrESt-Äquivalent 3,5 %140.000 EUR
  • Gesamtbelastung240.000 EUR
Satz gesamt: 6 % – bis Jahresende geplante Einbringungen konnten davon profitieren.

Einbringung ab 01.01.2026
Zinshaus, Verkehrswert 4 Mio. EUR

  • Stiftungseingangssteuer 3,5 %140.000 EUR
  • GrESt-Äquivalent 3,5 %140.000 EUR
  • Gesamtbelastung280.000 EUR
Satz gesamt: 7 % – Mehrbelastung 40.000 EUR. Entscheidend ist das Datum des Erwerbsvorgangs.

Praktisch entscheidend: Nicht das Datum des Notariatsaktes, sondern der Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG zählt, der in der Regel die grundbücherliche Verbücherung einschließt. Wer Ende 2025 unterschrieben, aber erst im Januar 2026 verbüchert hat, fällt unter den 7-%-Gesamtsatz. Bei gemischten Schenkungen – etwa Übergabe gegen Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts – ist der Bewertungsstichtag mit dem Steuerberater zu klären.

WiEReG-Meldepflichten seit 01.12.2025

Die 10. WiEReG-Novelle ist der zweite große Umbau. Seit 1. Oktober 2025 gelten erweiterte Sorgfaltspflichten (§ 3 WiEReG) und ein verschärfter Straftatbestand (§ 15 WiEReG). Seit 1. Dezember 2025 müssen Privatstiftungen drei neue Meldegegenstände im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eintragen. Kurz: Nicht mehr nur die natürlichen Personen hinter der Stiftung sind zu nennen – auch juristische Personen mit Funktionsrolle, Substiftungen und Treuhandvereinbarungen werden offengelegt. Vollzugsbehörde ist das Finanzamt Österreich, Registerführerin die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die FMA ist bei WiEReG-Meldungen nicht zuständig.

⚖️ Die drei neuen Meldegegenstände
10. WiEReG-Novelle – § 5 Abs 1 Z 3c WiEReG

1
Funktionsträger-Rechtsträger (ab 01.12.2025)
Jede juristische Person, die Stifter, Vorstandsmitglied, Protektor, Begünstigte oder Treuhänder ist, wird selbst eintragungspflichtig – inklusive ihrer eigenen wirtschaftlichen Eigentümer. Typische Fälle: Stifter-GmbH, Vorstands-GmbH, Begünstigte GmbH.

2
Substiftungen (ab 01.12.2025)
Inländische und ausländische Substiftungen, die von einer österreichischen Privatstiftung errichtet wurden, sind zu melden. Einbezogen sind auch vergleichbare ausländische Rechtsträger – liechtensteinische Stiftungen und Anstalten, Trusts aus Common-Law-Staaten, Familienstiftungen in Drittstaaten.

3
Nominee-Vereinbarungen (ab 01.10.2025)
Jede Treuhandschaft mit formaler Gesellschafter- oder Eigentümerrolle ist offenzulegen – auch wenn daraus kein wirtschaftliches Eigentum entsteht. Sowohl Nominator (Treugeber) als auch Nominee (Treuhänder) sind zu identifizieren.

Die Fristen sind eng. Für Bestandsstrukturen, die am Stichtag 01.12.2025 bereits existierten, empfehlen wir die vollständige Nachmeldung im Rahmen der nächsten Jahresmeldung 2026 – realistisch bis Ende Q1 2026. Änderungen (neuer Vorstand, zusätzlicher Begünstigter) sind binnen vier Wochen zu melden (§ 5 Abs 1 WiEReG). Die jährliche Überprüfungspflicht nach § 5 Abs 1 Z 4 WiEReG gilt binnen eines Monats nach Fälligkeit. Wer Fristen übersieht, bewegt sich rasch im Sanktionsbereich des § 15 WiEReG.

Typische Strafhöhen bei Meldeverstößen
Nichtmeldung Nominee oder Funktionsträger-Rechtsträger: bis 200.000 EUR (Vorsatz) bzw. 100.000 EUR (Fahrlässigkeit). Versäumte Änderungsmeldung: bis 200.000 EUR. Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 3 WiEReG: bis 75.000 EUR (Vorsatz) bzw. 25.000 EUR (Fahrlässigkeit). Unrichtige oder unvollständige Meldung: bis 25.000 EUR. Primär haftet die Stiftung, finanzstrafrechtlich verantwortlich ist der Stiftungsvorstand als gesetzlicher Vertreter.

Eng verbunden ist die Stiftungszusatzurkunde: Wer Begünstigtenregelungen oder Funktionsträger-Rechtsträger nicht sauber dokumentiert hat, muss bei der WiEReG-Meldung auf eine unklare rechtliche Grundlage zurückgreifen. Die Novelle ist daher ein guter Anlass, die Zusatzurkunde mit Vorstand und Steuerberater zu überarbeiten.


Ausländische Stiftungen und Liechtenstein

Für ausländische Stiftungen mit österreichischem Bezug bringt 2026 keinen neuen KStG-Paragraphen, aber einen deutlichen Wirkungsverbund. Österreich unterscheidet weiterhin zwischen transparenten und intransparenten Strukturen. Transparente Stiftungen werden dem Stifter oder den Begünstigten direkt zugerechnet (§ 24 Abs 1 Z 1 BAO) – die Einkünfte werden laufend beim inländischen Steuerpflichtigen erfasst. Intransparente Stiftungen gelten als eigene Steuersubjekte; Zuwendungen an österreichische Begünstigte unterliegen 27,5 % KESt, sofern kein DBA den Satz reduziert. Das DBA Liechtenstein (BGBl. III 302/2013) weist das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu – also Österreich.

Die Verschärfung 2026 liegt im Zusammenspiel dreier Faktoren. Erstens verpflichtet § 5 Abs 1 Z 3c WiEReG seit 01.12.2025 zur Eintragung von Substiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern. Zweitens wird der Nachweis der Intransparenz durch diese Offenlegung schwieriger: Die Verwaltungspraxis prüft seit der VwGH-Linie Ro 2015/13/0024 verstärkt, ob die Auslandsstiftung tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt hat – eigene Verwaltung, unabhängiger Vorstand, keine bloße Kontrollstelle des Stifters. Drittens wirkt der 27,5-%-Satz auch auf Zuwendungen aus Auslandsstiftungen. In Summe steigt das Risiko, dass eine Liechtenstein-Stiftung oder ein Jersey-Trust als transparent eingestuft und dem Stifter zugerechnet wird.

💡 Praxistipp: Liechtenstein-Strukturen jetzt dokumentieren
Typische Konstellation: Liechtensteinische Familienstiftung, errichtet 2010 durch einen österreichischen Stifter, fünf AT-Begünstigte, mittlerer einstelliger Millionenbereich. Seit 01.12.2025 ist sie als vergleichbarer Rechtsträger (§ 1 Abs 2 Z 17 WiEReG) zu melden, sobald eine AT-Privatstiftung als Stifter fungiert oder der AT-Bezug über einen Stifter besteht. Offenzulegen sind Trustee, Protektor und alle Begünstigten. Wer jetzt nicht dokumentiert, riskiert die Doppelbelastung aus Strafe (bis 200.000 EUR) und Transparenzqualifikation. Unsere Empfehlung: Bestandsanalyse, Substanzdokumentation (Sitzungsprotokolle, Vorstandsentscheidungen, Liegenschaften) und Struktur-Check, ob die Liechtenstein-Substanz noch trägt oder in die österreichische Stiftung zurückgeführt werden sollte.

Handlungsplan für Vorstand, Stifter, Begünstigte

Die Reform verlangt keine Panikreaktion, aber eine geordnete Abfolge. Wir strukturieren die Schritte nach drei Horizonten: drei, sechs und zwölf Monate. Wer mit den kurzfristigen Punkten beginnt, erreicht den Jahreswechsel 2026/2027 ohne Fristenrisiko.

✅ Checkliste nach Zeithorizont
Konkrete Aufgaben für Vorstand, Stifter und Begünstigte
In 3 Monaten
☑️

WiEReG-Erstmeldung abschließen. Alle Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen und Nominees eintragen, sofern noch nicht erfolgt.
☑️

Zwischensteuer-Evidenz 2025 schließen. Letztmaliger 23-%-Satz – Dokumentation für die spätere KESt-Verrechnung sichern.
☑️

Compliance-Beschluss des Vorstands. Schriftlicher Nachweis der Sorgfaltspflichterfüllung nach § 3 WiEReG (Haftungsschutz).
☑️

Quick-Check Holdingstrukturen. Sind alle Stifter-GmbHs, Vorstands-GmbHs, Protektor-Gesellschaften im WE-Register?
In 6 Monaten
☑️

Zuwendungsplanung 2026 anpassen. Mit Blick auf 1-zu-1-Gutschrift von Zwischensteuer und KESt Zuwendungen neu takten.
☑️

Auslandsstrukturen prüfen. Liechtenstein, Jersey, Singapur: Substanz, Transparenzrisiko, ggf. Rückführung.
☑️

Stiftungszusatzurkunde aktualisieren. Begünstigtenregelungen und Funktionsträger-Rechtsträger sauber dokumentieren.
☑️

Liquiditätsplanung anpassen. Neue 27,5-%-Zwischensteuer in die Mehrjahresplanung einarbeiten.
In 12 Monaten
☑️

Jahresmeldung WiEReG 2026. Fristgerecht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit abschließen.
☑️

Strategische Review. Ist die Privatstiftung mit den neuen Sätzen noch das passende Vehikel? Alternativen bewerten (Holding-GmbH, Familien-Governance-Modelle).
☑️

PSG-Reform beobachten. Im Regierungsprogramm angekündigt – Entwurf voraussichtlich zweite Jahreshälfte 2026, Vorstand sollte die Novelle begleiten.
☑️

Mandantenkommunikation. Stifter und Begünstigte schriftlich über Steuerfolgen 2026 informieren (Haftungsvermeidung Vorstand).

Häufige Fehler und Fallen

Die folgenden Fehler sehen wir in der Beratungspraxis seit Inkrafttreten der Novelle regelmäßig. Sie lassen sich vermeiden, wenn Vorstand, Stifter und Begünstigte ihre Informationslage rechtzeitig abgleichen.

„Die Stifter-GmbH ist nur eine Hülle – die muss nicht gemeldet werden.“
Falsch. Seit 01.12.2025 ist jede juristische Person als Funktionsträger-Rechtsträger meldepflichtig. Auch reine Verwaltungsvehikel ohne operative Tätigkeit werden erfasst.

„Die Nominee-Vereinbarung muss nicht offengelegt werden, wenn daraus kein wirtschaftliches Eigentum entsteht.“
Falsch seit 01.10.2025. Die Meldepflicht für Nominees gilt unabhängig davon, ob aus der Treuhandschaft ein wirtschaftliches Eigentum resultiert. Formale Gesellschafterrolle genügt.

„Die Liechtenstein-Substiftung ist nur dort zu melden.“
Falsch. § 5 Abs 1 Z 3c WiEReG greift auch für ausländische Substiftungen österreichischer Privatstiftungen. Die Meldung erfolgt über die verantwortliche AT-Privatstiftung im österreichischen Register.

Fristversäumnis: Änderung nicht innerhalb von vier Wochen gemeldet
Der Wechsel des Vorstands oder ein neuer Begünstigter muss binnen vier Wochen im Register nachgeführt werden. Fahrlässige Fristversäumnis kostet bis zu 100.000 EUR.

Widerrufsvorbehalt zu weit formuliert
Wer sich als Stifter umfassende Widerrufs- und Weisungsrechte vorbehält, riskiert die steuerliche Transparenzqualifikation. Die Stiftung wird dann nicht als eigenes Steuersubjekt anerkannt – mit der Folge der Zurechnung an den Stifter.

Zwischensteuergutschrift bei Zuwendung nicht dokumentiert
Begünstigte sollten bei jeder KESt-pflichtigen Zuwendung eine schriftliche Aufstellung der verrechneten Zwischensteuer anfordern. Ohne Dokumentation bleibt das Guthaben im Evidenzkonto der Stiftung hängen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Privatstiftung 2026 – Zusammenfassung
1Die Zwischensteuer nach § 22 Abs 2 KStG 1988 steigt ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % – und ist damit mit der KESt synchronisiert (volle 1-zu-1-Gutschrift möglich).
2Die Stiftungseingangssteuer steigt zum 01.01.2026 auf 3,5 %; bei Grundstückseinbringungen beträgt die Gesamtbelastung 7 %.
3Seit 01.12.2025 sind Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen und Nominees im WE-Register meldepflichtig – Nominees bereits seit 01.10.2025.
4Sanktionsrahmen § 15 WiEReG: 25.000 bis 200.000 EUR, persönliche Verantwortung des Stiftungsvorstands.
5Auslandsstiftungen (Liechtenstein, Trusts) werden durch den Kombinationseffekt aus WiEReG-Offenlegung und Verwaltungspraxis transparent – Zurechnungsrisiko steigt.
6Handlungsplan: Erstmeldung WiEReG bis Q1 2026, Evidenzkonto 2025 schließen, Stiftungszusatzurkunde und Auslandsstrukturen prüfen.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleiten österreichische Privatstiftungen seit vielen Jahren – von der Errichtung über die laufende Compliance bis zur Auflösung oder Umstrukturierung. Für die Reform 2026 bieten wir einen strukturierten Reform-Check: Wir prüfen Stiftungs- und Zusatzurkunde, Holdingstruktur und Meldelage im WE-Register, rechnen die Auswirkungen der neuen Zwischensteuer auf Ihre Zuwendungsplanung durch und dokumentieren die Sorgfaltspflichterfüllung nach § 3 WiEReG. Das schützt den Vorstand persönlich.

Wenn Ihre Stiftung Substiftungen, Liechtenstein-Bezug oder Nominee-Strukturen aufweist, stimmen wir das weitere Vorgehen mit Ihrem Steuerberater eng ab. Für die erste Einschätzung genügt ein kurzes Gespräch: Nutzen Sie das Anfrageformular oder buchen Sie direkt einen Termin. Wir melden uns mit einer strukturierten Rückmeldung, in der Regel noch am gleichen Werktag.