„Sind wir bei einer Scheidung nicht grunderwerbsteuerfrei?“ – „Gibt es 2026 endlich die Ersterwerbs-Befreiung?“ – „Der Hof kostet ja eh nur den Einheitswert, oder?“ Drei Fragen, drei Missverständnisse, die wir in der Salzburger Kanzleipraxis täglich hören. Das österreichische Grunderwerbsteuergesetz kennt sieben echte Befreiungstatbestände in § 3 GrEStG, dazu einen Stufentarif für den Familienkreis und die NeuFöG-Sonderspur bei Betriebs- und Hofübergaben. Vom politisch viel zitierten Ersterwerbs-Freibetrag existiert mit Stand April 2026 nur ein Prüfauftrag im Regierungsprogramm – aktiv ist ausschließlich die Grundbuchsgebührenbefreiung bis 30.06.2026. Dieser Leitfaden ordnet, was wirklich steuerfrei ist, wo nur der Stufentarif greift und wo Sie im Vertrag den Unterschied zwischen null Euro und sechsstelliger Steuerlast gestalten können.
Grunderwerbsteuer in Österreich – kurze Einordnung
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt bei jedem entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb eines inländischen Grundstücks an. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz 1987. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Gegenleistung – also der Kaufpreis einschließlich übernommener Lasten – mindestens aber der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung. Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen greift der einfache Einheitswert. Der Regelsteuersatz beträgt 3,5 % der Bemessungsgrundlage.
Innerhalb des Familienkreises nach § 26a GGG gilt seit 2016 nicht mehr der einheitliche 3,5-%-Satz, sondern ein gestaffelter Tarif nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG: 0,5 % bis 250.000 EUR, 2,0 % für die nächsten 150.000 EUR und 3,5 % ab 400.000 EUR Grundstückswert. Dieser Stufentarif ist das eigentliche Arbeitspferd der Gestaltungspraxis – er greift bei Schenkung, Erbschaft und auch bei der Aufteilung im Zuge einer Scheidung. Wer die Saetze, Berechnungsmodelle und Share-Deal-Grenzen im Detail nachlesen will, findet die Gesamtübersicht in unserem Grunderwerbsteuer-Hub mit allen Sätzen.
Neben Tarif und Bemessung kennt das Gesetz echte Ausnahmen: Wer einen der Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG erfüllt, zahlt gar keine Grunderwerbsteuer. Und wer einen der im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) geregelten Übertragungsakte tätigt, bekommt einen zusätzlichen Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage. Diese beiden Schienen stehen im Zentrum dieses Leitfadens.
Befreiung vs. Begünstigung – der entscheidende Unterschied
In Gesprächen mit Mandanten kommen die Begriffe Befreiung, Begünstigung und Freibetrag oft synonym zur Sprache. Steuerlich sind das drei unterschiedliche Mechanismen – und die Folgen im Euro-Betrag unterscheiden sich teils erheblich. Wer einen Kaufvertrag gestaltet, sollte die Abgrenzung sauber ziehen.
Eine Befreiung bedeutet: Der gesamte Erwerbsvorgang löst keine Steuer aus. Typisches Beispiel ist die Bagatellgrenze nach § 3 Abs 1 Z 1 GrEStG bis 1.100 EUR oder die Ehewohnungs-Befreiung nach Z 7. Eine Begünstigung – etwa der Familien-Stufentarif – ändert nichts daran, dass Steuer anfällt; sie reduziert nur den Prozentsatz. Ein Freibetrag wiederum mindert die Bemessungsgrundlage um einen festen Betrag, bevor der Tarif angewendet wird. Die Betriebsübergabe nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG mit ihrem 900.000-EUR-Freibetrag oder die land- und forstwirtschaftliche Hofübergabe nach Z 2a mit 365.000 EUR arbeiten mit dieser Technik.
Die Abgrenzung hat praktische Folgen. Wer beim Notar auf einen „befreiten“ Erwerb plädiert, aber nur den Stufentarif meint, wird beim Selbstberechnungsbescheid überrascht. Und umgekehrt: Wer die 150-m²-Regel des § 3 Abs 1 Z 7 auf den Scheidungsfall anwendet, zahlt im schlimmsten Fall doppelt – einmal Steuer, die so nicht anfallen würde, ein zweites Mal durch eine überraschte Rechtsmittelfrist.
Die sieben Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG im Überblick
§ 3 GrEStG kennt – in der Zählung nach Ziffern – neun Tatbestände, wobei Z 7a als Sonderfall der Ehewohnungs-Befreiung mitgezählt wird. Die folgende Übersicht ordnet alle Tatbestände mit ihren zentralen Parametern, damit Sie auf einen Blick sehen, welcher Hebel für Ihre Konstellation in Frage kommt.
| Ziffer | Tatbestand | Wert / Freibetrag | Praxisrelevanz |
|---|---|---|---|
| Z 1 | Bagatellgrenze | bis 1.100 EUR (Teilung 2.000 EUR) | gering, Wegparzellen |
| Z 2 | Betriebsübertragung | 900.000 EUR Freibetrag | hoch (Nachfolge) |
| Z 2a | Land- und forstwirtschaftliche Übergabe | 365.000 EUR Freibetrag vom Einheitswert, 2 %-Satz | hoch (Hofübergabe) |
| Z 3 | Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Körperschaften | Vollbefreiung bei Unentgeltlichkeit | Nischen-Relevanz |
| Z 4 | Flurbereinigung, Zusammenlegung | Vollbefreiung beim Austausch | Landwirtschaft |
| Z 5 | Baulandgestaltung, Umlegung | Vollbefreiung | behördlich veranlasst |
| Z 6 | Ausländische diplomatische Vertretungen | Vollbefreiung | selten |
| Z 7 | Ehewohnung / Partnerschaft – 150 m² | bis 150 m² Wohnnutzfläche steuerfrei | hoch, häufig missverstanden |
| Z 7a | Wohnstätte von Todes wegen | wie Z 7, Hauptwohnsitz des Verstorbenen | Erbfall |
| Z 8 | Enteignung, Verkehrsflächen-Abtretung | Vollbefreiung | behördliche Eingriffe |
| Z 9 | Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) | Vollbefreiung | öffentliche Hand |
Die Ziffern 2 und 2a stellen keine Voll-Befreiungen, sondern Freibeträge zur Verfügung – zahlreiche Anbieter im Netz verkürzen das zur „Befreiung“, was juristisch ungenau ist. Die Ziffern 3 bis 6 sowie 8 und 9 sind echte Vollbefreiungen, haben aber entweder engen Adressatenkreis (Körperschaften, Staaten) oder behördlichen Kontext (Flurbereinigung, Enteignung). Für private Immobilienkäufer relevant sind vor allem Z 1 (Bagatelle), Z 7 (Ehewohnung) und Z 7a (Wohnstätte im Erbgang).
Zwischenfall: Geschwister-Schenkung als reine Begünstigung
Ein einfaches Beispiel zeigt, warum die Abgrenzung zählt: Eine Schwester schenkt ihrem Bruder eine Eigentumswohnung mit Grundstückswert 300.000 EUR. Geschwister gehören zum Familienkreis nach § 26a GGG, aber es greift kein Befreiungstatbestand – weder Z 7 (gibt keine Ehe), noch Z 2 (kein Betrieb). Angewandt wird der Stufentarif: 0,5 % auf 250.000 EUR ergeben 1.250 EUR, 2 % auf die verbleibenden 50.000 EUR weitere 1.000 EUR. Gesamt: 2.250 EUR GrESt. Beim Regelsatz 3,5 % wären es 10.500 EUR – die Begünstigung spart 8.250 EUR, „befreit“ aber nichts. Ausführlicher behandelt das Thema unser Praxisbeitrag zur Schenkung innerhalb der Familie.
Der Ersterwerbs-Freibetrag 2026 – Stand der Dinge
Kaum ein steuerliches Schlagwort wird in Salzburger Maklerbüros und Finanzierungsgesprächen 2026 so häufig erwähnt wie die „Ersterwerbs-Befreiung“. In der Presse tauchen Summen zwischen 500.000 und 1,2 Millionen Euro auf, angeblich sollen Ersterwerber ab 2026 keine Grunderwerbsteuer mehr zahlen. Das ist so nicht richtig – und die Verwechslung zwischen Grundbuchsgebühr und Grunderwerbsteuer kostet Erwerber im Gespräch mit dem Finanzamt regelmäßig Nerven. Wir ordnen den Stand zu Ende April 2026.
Aktiv ist seit 01.07.2024 und bis 30.06.2026 die Grundbuchsgebührenbefreiung für Hauptwohnsitz-Erwerbe nach dem Gerichtsgebührengesetz (§ 26a Abs 1 Z 1 GGG). Die Eintragungsgebühr (1,1 % der Bemessungsgrundlage) und die Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2 %) entfallen, soweit die Gesamtbemessungsgrundlage 500.000 EUR nicht überschreitet. Diese Befreiung ist ein Gerichtsgebühren-Instrument, kein Steuer-Instrument. Die Grunderwerbsteuer selbst wird davon nicht berührt – sie bleibt mit 3,5 % auf den Kaufpreis geschuldet.
Die in der Öffentlichkeit diskutierte GrESt-Befreiung beim Ersterwerb ist bislang nur Teil des Regierungsprogramms 2025 – 2029. Dort wird eine „Prüfung“ der Abschaffung oder Reduktion der Grunderwerbsteuer beim Erwerb des ersten Eigenheims angekündigt. Ein Gesetzentwurf, ein Ministerialentwurf oder auch nur eine parlamentarische Initiative existiert mit Stand 23.04.2026 nicht. Wer im Vertrauen auf einen baldigen Freibetrag den Kauf zeitlich verschiebt, trägt das volle Risiko, dass die politische Prüfung entweder in abgespeckter Form oder gar nicht umgesetzt wird. Für Details zur politischen Diskussion und zu den erwarteten Parametern lohnt sich ein Blick in unseren Detailbeitrag zum Ersterwerb und Regierungsprogramm.
Beispiel 1: Eigentumswohnung Salzburg, 350.000 EUR (Ersterwerb 2026)
Eine junge Familie kauft in Salzburg-Lehen eine Eigentumswohnung für 350.000 EUR zur Begründung des Hauptwohnsitzes. Die Wohnung wird innerhalb von drei Monaten nach Übergabe als Hauptwohnsitz angemeldet, die bisherige Mietwohnung wird aufgegeben. Grunderwerbsteuer: 350.000 EUR × 3,5 % = 12.250 EUR. Eintragungsgebühr: entfällt (unter 500.000 EUR Bemessungsgrundlage, Grundbuchsgebührenbefreiung bis 30.06.2026) – Ersparnis ca. 3.850 EUR. Pfandrechtseintragungsgebühr: entfällt bei grundbücherlicher Sicherung der Finanzierung. Sollte das Regierungsprogramm bis zum Vertragsabschluss in Gesetzesform gegossen werden, könnten weitere 12.250 EUR entfallen; darauf verlassen sollten sich Erwerber 2026 aber nicht.
Beispiel 5: Zweitwohnsitz am Wolfgangsee, 400.000 EUR
Ein deutscher Investor erwirbt eine Ferienwohnung am Wolfgangsee für 400.000 EUR – kein Hauptwohnsitz, keine Selbstnutzung zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses, keine Familienkreis-Konstellation. Greift hier irgendeine Begünstigung? Nein. Grunderwerbsteuer: 14.000 EUR. Eintragungsgebühr: 4.400 EUR (keine Befreiung, weil kein Hauptwohnsitz). Zusätzlich fallen ausländerrechtliche Genehmigungen nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz an – der Fall zeigt, dass weder der politische Pruefauftrag noch Z 7 auf Zweitwohnsitze anwendbar sind. Wer aus Deutschland nach Österreich blickt, findet die Details in unserem Leitfaden für deutsche Käufer.
Scheidung und Aufteilung – warum die 150-m²-Befreiung NICHT greift
In Scheidungsmandaten ist eine Frage so regelmäßig wie die Frage nach Unterhalt und Obsorge: „Ist die Wohnung unter 150 m² nicht grunderwerbsteuerfrei?“ Die Antwort ist ernüchternd. § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG regelt die sogenannte Ehewohnungs-Befreiung – und zwar ausschließlich für den gemeinsamen Erwerb oder die gemeinsame Errichtung der Ehewohnung während aufrechter Ehe. Die Voraussetzungen sind kumulativ: gleichteiliger Erwerb, Nutzung als Hauptwohnsitz, Aufgabe der bisherigen Wohnung, fünfjährige Eigennutzung ohne Eigentumsänderung und eine Wohnnutzfläche von maximal 150 m². Nur unter diesen Bedingungen ist der Erwerbsvorgang befreit.
Im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG greift diese Befreiung nicht. Wer seinem geschiedenen Ehegatten dessen Hälfte der bisherigen Ehewohnung abnimmt, bewirkt einen eigenen Erwerbsvorgang – und zwar nach dem Ende der aufrechten Ehe. Die 150-m²-Logik ist damit abgeschlossen. Was bleibt, ist die Anwendung des Familien-Stufentarifs nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG, weil der Familienkreis des § 26a GGG auch geschiedene Ehegatten erfasst, soweit die Übertragung im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe erfolgt. Das ist eine Begünstigung, keine Befreiung. Eine strukturierte Darstellung der gesamten Gestaltungsmaterie liefert unser Aufteilungsverfahren bei Scheidung-Beitrag; die vertragliche Umsetzung ist Thema der Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Beispiel 2: Aufteilung der Ehewohnung (Verkehrswert 500.000 EUR)
Ein Ehepaar trennt sich einvernehmlich. Die Ehewohnung (140 m² Wohnnutzfläche, Verkehrswert 500.000 EUR) steht je zur Hälfte im Eigentum der beiden Gatten. In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird festgelegt, dass der Ehemann den Hälfteanteil der Ehefrau übernimmt und ihr im Gegenzug Geldvermögen aus gemeinsamem Ersparten überträgt. Die übertragene Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert der Hälfte, also 250.000 EUR.
Falsch wäre die Annahme, Z 7 befreie den Vorgang wegen der 140 m². Richtig ist: Der Familien-Stufentarif wird angewandt. Das bedeutet 0,5 % auf 250.000 EUR, somit 1.250 EUR Grunderwerbsteuer. Im Vergleich zum Regelsteuersatz 3,5 % (= 8.750 EUR) spart der Stufentarif 7.500 EUR. Die saubere Formulierung in der Scheidungsfolgenvereinbarung als „Übertragung zur Regelung der Aufteilungsansprüche“ stellt die Familienkreis-Qualifikation sicher.
Hofübergabe und Betriebsübertragung – Freibetrag, Einheitswert, NeuFöG
Im landwirtschaftlich geprägten Umland von Salzburg – im Flachgau, im Tennengau oder im Pinzgau – ist die Hofübergabe eines der klassischen Mandate. Drei Hebel stehen kumulativ zur Verfügung und können zusammen dafür sorgen, dass ein Hof mit Verkehrswert über einer Million Euro mit null Euro Grunderwerbsteuer übergeben wird: der Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2a GrEStG, die allgemeine Bemessung nach dem einfachen Einheitswert und die zusätzliche NeuFöG-Befreiung.
Der Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG in Höhe von 900.000 EUR steht bei unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Betriebsübertragung zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (von mindestens einem Viertel) auf eine natürliche Person übergeht, und dass der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist. Bei Betriebsgrundstücken wird die Bemessungsgrundlage um den Freibetrag gekürzt, der übersteigende Betrag wird – im Familienkreis – mit dem Stufentarif belastet. Beispiele und die Strategie der Übergabe finden sich in unserem Leitfaden zur Betriebsübergabe.
Bei der Land- und Forstwirtschaft kommt § 3 Abs 1 Z 2a GrEStG ins Spiel. Die Bemessungsgrundlage ist hier nicht der Verkehrswert, sondern der einfache Einheitswert – und das ist bei bewirtschafteten Flächen der entscheidende Hebel. Vom Einheitswert wird der Freibetrag von 365.000 EUR abgezogen, auf den Rest wird ein begünstigter Steuersatz von 2 % angewandt. Der NeuFöG-Freibetrag von zusätzlich 75.000 EUR kumuliert zu dieser Regelung, sofern der Übernehmer bisher keinen vergleichbaren Betrieb geführt hat und im Betrieb aktiv mitarbeitet. Die Hofübergabe im erb- und anerbenrechtlichen Kontext ist Thema unseres Beitrags zur Hofübergabe nach Anerbenrecht.
Beispiel 3: Hofübergabe Vater → Sohn (Einheitswert 180.000 EUR, Verkehrswert 1,2 Mio.)
Ein Salzburger Bergbauer mit einem Milchviehbetrieb übergibt den Hof mit Verkehrswert 1,2 Millionen Euro an seinen Sohn. Der einfache Einheitswert der L&F-Flächen beträgt 180.000 EUR. Der Vater ist 63 Jahre alt, der Sohn hat bisher keinen eigenen Betrieb geführt und ist seit fünf Jahren am Hof mitarbeitend. Die Übergabe erfolgt als Übergabevertrag gegen Ausgedinge und ein geringes Entgelt aus der Weichenlandregelung.
Bemessungsgrundlage ist der einfache Einheitswert, nicht der Verkehrswert – das ist der erste Hebel. Der Freibetrag nach Z 2a von 365.000 EUR übersteigt den gesamten Einheitswert; damit bleibt rechnerisch null als steuerpflichtiger Rest. Die zusätzliche NeuFöG-Befreiung von 75.000 EUR wirkt sich in diesem Fall nicht mehr aus, weil die Bemessungsgrundlage bereits voll neutralisiert ist. Grunderwerbsteuer: 0 EUR. Zum Vergleich: Ohne Z 2a würden auf den Einheitswert 2 % × 180.000 EUR = 3.600 EUR anfallen, ohne Einheitswert-Bemessung wären es 2 % bis 3,5 % auf 1,2 Millionen – also zwischen 24.000 und 42.000 EUR. Entscheidend ist die korrekte Ausfüllung der NeuFö-Erklärung vor Vertragsabschluss und die Deklaration im Selbstberechnungsbescheid.
Kleinere Tatbestände – Bagatellgrenze, Realteilung, Flurbereinigung, Enteignung
Neben den drei großen Hebeln kennt § 3 GrEStG eine Reihe kleinerer Befreiungstatbestände, die im Einzelfall entlasten können. Sie betreffen eher Nischen, werden in der Beratungspraxis aber regelmäßig gebraucht – gerade wenn es um Grenzbereinigungen, landwirtschaftliche Zusammenlegungen oder behördlich veranlasste Grundstücksveränderungen geht.
Die Bagatellgrenze des § 3 Abs 1 Z 1 GrEStG erfasst Erwerbe bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.100 EUR, bei Liegenschaftsteilungen nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz bis 2.000 EUR. In der Praxis ist das die Regelung für Wegparzellen, kleine Grenzkorrekturen zwischen Nachbarn oder die Beseitigung historischer Grundbuchs-Ungenauigkeiten. Sie wird gerne unterschätzt – ein Grenzstreit lässt sich manchmal ohne Steuerbelastung bereinigen, wenn die Bagatellgrenze gezielt genutzt wird.
Die Flurbereinigung und Zusammenlegung nach Z 4 betrifft den Austausch land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Rahmen agrarrechtlicher Verfahren. Werden Grundstücke im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens nach den Flurverfassungs-Grundsatzgesetzen getauscht, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Entsprechend frei ist die Baulandumlegung nach Z 5: Wenn die Gemeinde im Bebauungsplan Grundstücke zur Neuordnung erfasst, bleibt der behördlich veranlasste Austausch steuerfrei. Die Grenze ist jeweils die behördliche Veranlassung – privatrechtliche Austauschverträge außerhalb eines behördlichen Verfahrens fallen nicht unter diese Befreiungen.
Der Enteignungs-Tatbestand nach Z 8 erfasst sämtliche Grundstücksübertragungen infolge oder zur Vermeidung behördlicher Eingriffe – vom klassischen Straßenbau-Enteignungsakt bis zur freiwilligen Abtretung für öffentliche Verkehrsflächen. Wer vor drohender Enteignung freiwillig verkauft, um einen günstigeren Preis zu erzielen, profitiert gleichwohl von der Befreiung, sofern die behördliche Bedrohung nachweislich gegeben war. Die Tatbestände nach Z 3 (gemeinnützig, kirchlich), Z 6 (diplomatische Vertretungen) und Z 9 (Gebietskörperschaften) runden das Bild, sind aber für private Erwerbskonstellationen regelmäßig ohne Bedeutung.
Beispiel 4: Schenkung unter Geschwistern, Wohnung 300.000 EUR
Die bereits oben angerissene Konstellation, vollständig durchgerechnet: Die ältere Schwester schenkt ihrer jüngeren eine Eigentumswohnung mit Grundstückswert 300.000 EUR. Geschwister gehören zum Familienkreis nach § 26a GGG, greifen aber keinen Befreiungstatbestand des § 3 GrEStG. Bemessung nach Stufentarif: 0,5 % × 250.000 EUR = 1.250 EUR, plus 2 % × 50.000 EUR = 1.000 EUR. Grunderwerbsteuer insgesamt 2.250 EUR. Vergleichswert beim Regelsatz 3,5 % wäre 10.500 EUR. Die Begünstigung spart 8.250 EUR – ein Betrag, der die rechtzeitige vertragliche Gestaltung lohnt. Gleichzeitig ist zu beachten, dass solche Schenkungen für die Pflichtteilswirkung bei Schenkungen erbrechtlich relevant bleiben können.
Fallstricke – Nachversteuerung, Missbrauch, falsche Selbstberechnung
Befreiungen und Begünstigungen sind nicht in Stein gemeißelt. Wer den Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG nutzt und den übernommenen Betrieb innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist veräußert oder aufgibt, verliert den Freibetrag rückwirkend – § 3 Abs 4 GrEStG ordnet die Nacherhebung an. Analoges gilt, sollte der gesetzliche Ersterwerbs-Freibetrag tatsächlich kommen: Die politisch diskutierte Fassung sieht eine fünfjährige Behaltefrist mit Nachversteuerung bei vorzeitiger Veräußerung oder Wohnsitzaufgabe vor. Mandanten, die eine Immobilie als Spekulationsobjekt mit gleichzeitigem Ersterwerbs-Schirm erwerben wollen, geraten in genau diese Falle.
Der allgemeine Missbrauchstatbestand nach § 22 BAO trifft Gestaltungen, die allein zum Zweck der Steuerersparnis konstruiert sind. Typisch: Der Verkäufer schiebt die Wohnung kurz vor dem Verkauf an ein Familienmitglied, um den Stufentarif zu nutzen; das Familienmitglied leitet die Wohnung zum Marktpreis weiter. Das Bundesfinanzgericht erkennt solche Strukturen regelmäßig als Missbrauch und stellt die Steuerlage auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab. Die fünfjährige Zusammenrechnung aller unentgeltlichen Übertragungen innerhalb des Familienkreises (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG) dient demselben Zweck – sie verhindert das Splitting von Schenkungen zur Ausnutzung der 250.000-EUR-Stufe.
Die Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt nach § 11 GrEStG ist der Regelfall. Der Parteienvertreter erklärt dem Finanzamt den Erwerbsvorgang, wählt die zutreffenden Befreiungs- oder Begünstigungstatbestände und gibt die Steuer ab. Für Falscherklärungen haftet er nach § 12 GrEStG – das gilt auch für die irrige Annahme einer Befreiung, die tatsächlich nicht greift. Umso wichtiger ist die korrekte Deklaration der NeuFö-Formulare (NeuFö 2 für Gründungen, NeuFö 3 für Übertragungen) vor dem Erwerbsakt, denn rückwirkende Korrekturen sind nur eingeschränkt möglich.
Eine besondere Warnung gilt bei Umstrukturierungen über Kapitalgesellschaften: Die GrESt-Novelle 2025 hat die Share-Deal-Schwelle von 95 auf 75 Prozent gesenkt und den Beobachtungszeitraum auf sieben Jahre ausgedehnt. Wer eine Immobilie über eine GmbH hält und Gesellschaftsanteile überträgt, löst bei 75-Prozent-Überschreitung die Grunderwerbsteuer auf den gemeinen Wert aus – seit 01.07.2025 mit 3,5 Prozent. Klassische § 3-Befreiungen helfen hier nicht. Details zu dieser Novelle und zu Immobiliengesellschaften stehen im Grunderwerbsteuer-Ratgeber.
Häufige Fragen
Das Wichtigste auf einen Blick
Jetzt unverbindlich anfragen
Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.
Wie wir Ihnen helfen können
Ob Ersterwerb, Scheidung oder Hofübergabe – die richtige Gestaltung der Grunderwerbsteuer entscheidet oft über fünf- bis sechsstellige Ersparnisse. Wir prüfen Ihre individuelle Situation, strukturieren den Übergabe- oder Kaufvertrag steuerlich optimal und übernehmen die Selbstberechnung mit korrekter Deklaration der Befreiungs- oder Begünstigungstatbestände. So schöpfen Sie alle legalen Spielräume aus – ohne Risiko einer späteren Nachversteuerung und ohne haftungsrelevante Fehler in der Abgabenerklärung.
In Salzburg begleiten wir Käufer, Scheidende und Hofübergeber seit Jahrzehnten durch die gesamte steuerliche Struktur – vom ersten Gespräch mit dem Notar über die Formulierung der Scheidungsfolgenvereinbarung bis zur Ausfüllung der NeuFö-Formulare. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie den Kaufvertrag, den Übergabevertrag oder die Aufteilungsvereinbarung prüfen lassen wollen. Wir sichern Ihnen die Befreiung oder Begünstigung, die Ihnen zusteht.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: April 2026.