Familienname nach der Scheidung — früheren Namen wieder annehmen in Österreich

Nach der Scheidung stellt sich oft die Frage, ob der Ehename bleiben oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden soll. Der Name fällt nicht automatisch zurück. § 93a ABGB eröffnet für Ehen, auf die die aktuelle Fassung anwendbar ist, die Wiederannahme jedes früher rechtmäßig geführten Familiennamens. Entscheidend sind dabei auch das Übergangsrecht, die einmalige Ausübung nach § 93b ABGB und die Form der Erklärung nach § 93c ABGB. Dieser Beitrag trennt die eigene Namensführung klar vom Namen eines Kindes und zeigt, in welcher Reihenfolge Register, Ausweise und private Vertragsdaten geprüft werden sollten.

Möchten Sie nach der Scheidung Ihren früheren Namen wieder annehmen? Schildern Sie Ihre Situation, wir erklären Ihnen den Ablauf der Namenserklärung und welche Dokumente betroffen sind. Jetzt anfragen ↓

Der Name bleibt: was nach der Scheidung gilt

Die Scheidung ändert den während der Ehe geführten Familiennamen nicht automatisch. Wer den Ehenamen behalten möchte, muss daher keine Wiederannahme erklären. Wer einen früher rechtmäßig geführten Familiennamen annehmen möchte, braucht dagegen einen eigenen namensrechtlichen Schritt. Ob die aktuelle Fassung des § 93a ABGB unmittelbar gilt, hängt nach § 1503 ABGB auch davon ab, wann die Ehe geschlossen wurde.

Diese Entscheidung kann schon bei der Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung bedacht werden. Rechtlich bleibt sie aber vom Scheidungsverfahren getrennt. Das Gericht spricht nicht automatisch einen neuen Familiennamen aus. Vor einer Erklärung sollten Heiratsdatum, frühere Namen, Namensurkunden und eine mögliche frühere Ausübung der Einmaligkeitsregel geprüft werden.

Drei getrennte Fragen

Name behalten, früheren Namen annehmen oder Kindesnamen neu bestimmen

1. Ehenamen behalten

Die Scheidung allein ändert den Namen nicht. Ohne neue Erklärung bleibt die bisherige Namensführung bestehen.

2. Früheren Namen annehmen

Zuerst anwendbare Fassung, frühere rechtmäßige Namensführung, Einmaligkeit und Erklärungsform prüfen.

3. Kindesnamen bestimmen

Der Name eines Kindes ändert sich nicht automatisch mit. Dafür gelten eigene Bestimmungsregeln.

§ 93a ABGB: die Rechtsgrundlage der Wiederannahme

§ 93a Abs 2 ABGB bestimmt für seinen Anwendungsbereich: Wird die Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Norm beschränkt die Wahl daher nicht auf den Geburtsnamen. Maßgeblich ist, dass die Person den gewünschten Familiennamen früher rechtmäßig geführt hat. Der Name des früheren Ehegatten ist nicht deshalb frei wählbar, weil er vertraut klingt, sondern nur dann, wenn er Teil der eigenen früheren Namensführung war.

Für die Praxis gehören drei Normen zusammen. § 93a ABGB beschreibt die mögliche Wiederannahme. § 93b ABGB begrenzt die Bestimmung oder Wiederannahme nach §§ 93 und 93a ABGB auf eine einmalige Ausübung. § 93c ABGB verlangt eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde und lässt die Wirkung eintreten, sobald die Erklärung dem Standesbeamten zukommt. Die Scheidung allein ändert den Namen somit nicht.

Die Namensfrage ist vom Scheidungsverfahren zu trennen. Sie gehört weder in den gerichtlichen Ausspruch über die Scheidung noch zwingend in eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Für eine einvernehmliche Lösung der übrigen Scheidungsfolgen bietet unsere Schwerpunktseite zur Scheidung eine gesonderte Orientierung.

Praxistipp: Vor der Erklärung die Namenshistorie prüfen

Notieren Sie sämtliche früher rechtmäßig geführten Familiennamen und halten Sie die dazugehörigen Personenstandsurkunden bereit. Klären Sie außerdem, ob bereits eine Bestimmung oder Wiederannahme nach den einschlägigen Namensregeln erfolgt ist. Das ist wegen der Einmaligkeitsregel des § 93b ABGB wichtiger als eine vorschnelle Entscheidung im Scheidungsverfahren.

Welche früheren Namen Sie wieder annehmen können

Im Anwendungsbereich des aktuellen § 93a Abs 2 ABGB ist nicht bloß der Geburtsname erfasst. Wieder angenommen werden kann jeder Familienname, den die Person früher selbst rechtmäßig geführt hat. Die Behörde muss die frühere Namensführung nachvollziehen können. Entscheidend sind daher die Personenstandsurkunden und die genaue frühere Schreibweise, nicht eine bloße persönliche oder familiäre Verbindung zum gewünschten Namen.

Bei mehreren früheren Namen ist die Wahl sorgfältig vorzubereiten. § 93b ABGB macht die Bestimmung oder Wiederannahme nach §§ 93 und 93a ABGB nur einmal zulässig. Außerdem muss die Erklärung nach § 93c ABGB in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erfolgen. Für ältere Ehen bleibt vor dieser Auswahl zu klären, welche Fassung aufgrund des Übergangsrechts maßgeblich ist.

Was vor der Auswahl belegt werden sollte
1
Frühere rechtmäßige Führung: Der gewünschte Familienname muss früher der eigene Name gewesen sein.
2
Urkundennachweis: Frühere Schreibweise und zeitliche Namensfolge müssen aus den Unterlagen hervorgehen.
3
Einmaligkeit und Übergangsrecht: Frühere Erklärungen und das Heiratsdatum gehören vor der neuen Erklärung geprüft.

Keine starre Frist, aber Übergangsrecht beachten

Die aktuelle Fassung des § 93a ABGB nennt keine Sechs-Monats-Frist. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei jeder früher geschlossenen Ehe ohne weitere Prüfung ausschließlich die aktuelle Fassung herangezogen werden darf. § 1503 Abs 1 Z 2 ABGB ordnet an, dass die §§ 93 bis 93c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 auf Ehegatten anzuwenden sind, die die Ehe nach dem 31. März 2013 geschlossen haben.

Für die Namensfrage ist deshalb zuerst das Heiratsdatum festzustellen. Bei später geschlossenen Ehen sind insbesondere § 93a Abs 2, § 93b und § 93c ABGB gemeinsam zu lesen. Bei älteren Ehen ist die Übergangsregel mitzudenken und die damals maßgebliche Fassung zu prüfen. Eine pauschale Aussage, das Jahr 2013 habe für alle geschiedenen Personen eine frühere Frist beseitigt, wäre zu weit.

Welcher Prüfungspfad gilt?

Das Heiratsdatum entscheidet über den gesetzlichen Ausgangspunkt

Ehe nach dem 31. März 2013

Aktuelle §§ 93 bis 93c ABGB prüfen: früher rechtmäßig geführter Name, einmalige Ausübung und formgerechte Erklärung.

Ehe vor dem 1. April 2013

Übergangsrecht und die für die Ehe maßgebliche frühere Fassung prüfen. Die aktuelle Fassung nicht schematisch übertragen.

Ablauf der Namenserklärung am Standesamt

Die Erklärung ist vom Scheidungsbeschluss getrennt. Nach § 93c ABGB muss sie dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zukommen. Die Rechtswirkung tritt mit dem Zukommen ein. Das Gesetz schreibt damit die Form und den Wirksamkeitszeitpunkt fest, nicht aber pauschal für jeden Fall einen persönlichen Termin bei einer bestimmten Behörde.

Vor der Erklärung sollten Sie die Rechtskraft der Scheidung, das Heiratsdatum, die frühere Namensführung und eine mögliche frühere Ausübung der Einmaligkeitsregel klären. Welche Originale oder Nachweise die zuständige Personenstandsbehörde im konkreten Fall benötigt, sollte vorab direkt abgestimmt werden. So vermeiden Sie, dass eine Urkunde fehlt oder ein Name beantragt wird, der nicht als eigener früher rechtmäßig geführter Familienname belegt werden kann.

Die Prüfung Schritt für Schritt

Vom Scheidungsbeschluss bis zum wirksamen Namen

1
Ausgangslage festhalten. Rechtskraft, Heiratsdatum und bisherigen Familiennamen dokumentieren.
2
Anwendbare Fassung prüfen. Übergangsrecht nach § 1503 ABGB und Einmaligkeitsregel nach § 93b ABGB berücksichtigen.
3
Nachweise abstimmen. Mit der Personenstandsbehörde klären, welche Urkunden im konkreten Fall vorzulegen sind.
4
Erklärung formgerecht übermitteln. Die Wirkung tritt ein, sobald die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Erklärung dem Standesbeamten zukommt.

Diese Dokumente müssen Sie nach der Änderung anpassen

Nach dem Wirksamwerden sollte die Änderung zuerst bei jenen Registern und Ausweisen nachvollzogen werden, mit denen Sie sich im Alltag identifizieren. Danach folgen Sozialversicherung, Arbeitgeber, Banken, Versicherungen und Vertragspartner. Die genaue Reihenfolge hängt davon ab, welche Dokumente Sie tatsächlich führen und welche Stelle einen aktualisierten Ausweis oder eine Personenstandsurkunde verlangt.

Arbeiten Sie mit einer eigenen Liste und vermerken Sie zu jedem Schritt Datum, Ansprechstelle und übermittelten Nachweis. Bei Liegenschaftseigentum ist zusätzlich zu prüfen, ob der neue Name im Grundbuch nachvollzogen werden soll. Bewahren Sie die Verbindung zwischen altem und neuem Namen durch die maßgeblichen Urkunden dauerhaft auf. Das erleichtert später die Zuordnung älterer Verträge, Zeugnisse und Eigentumsnachweise.

Praktische Reihenfolge nach der Namensänderung
1. Personenstand und Nachweis: Bestätigung der wirksamen Erklärung sicher verwahren.
2. Amtliche Ausweise: Reisepass, Personalausweis und Führerschein bei den zuständigen Stellen prüfen lassen.
3. Laufende Systeme: Sozialversicherung, Arbeitgeber, Banken und Versicherungen informieren.
4. Verträge und Berechtigungen: Konten, Mitgliedschaften, Vollmachten und berufliche Einträge kontrollieren.
5. Vermögen: Bei Liegenschaften und Gesellschaftsbeteiligungen prüfen, ob Register oder Urkunden berichtigt werden müssen.

Der Name gemeinsamer Kinder: ein eigenes Verfahren

Die Wiederannahme eines Namens durch einen Elternteil ändert den Familiennamen eines Kindes nicht automatisch. Für Fälle, in denen die aktuellen §§ 155 bis 157 ABGB anwendbar sind, sieht § 157 Abs 2 ABGB aber eine erneute Bestimmung des Kindesnamens vor, wenn sich der Familienname eines Elternteils ändert. Das ist eine eigene namensrechtliche Entscheidung. Die Erklärung des Elternteils nach § 93a ABGB genügt dafür nicht.

Wer den Kindesnamen bestimmen darf, richtet sich in diesem Regelungsbereich nach § 156 ABGB. Grundsätzlich entscheidet die mit Pflege und Erziehung betraute Person. Sind mehrere Personen damit betraut, müssen sie Einvernehmen herstellen. Entscheidungsfähige Minderjährige bestimmen ihren Familiennamen selbst; bei mündigen Minderjährigen wird die Entscheidungsfähigkeit vermutet. Auch hier kann Übergangsrecht eine Rolle spielen. Unterhaltsansprüche sind davon getrennt zu beurteilen, wie unser Beitrag zum Ehegattenunterhalt nach einvernehmlicher Scheidung zeigt.

Häufige Fehler bei der Namensführung nach der Scheidung

Fehler entstehen meist nicht bei der persönlichen Entscheidung, sondern bei der rechtlichen Einordnung und der anschließenden Dokumentenfolge. Besonders wichtig sind die folgenden Punkte.

Automatischen Rückfall annehmen
Die Scheidung allein ändert den Familiennamen nicht. Es braucht eine wirksame namensrechtliche Erklärung.
Übergangsrecht übersehen
Bei Ehen vor dem 1. April 2013 darf die aktuelle Fassung der §§ 93 bis 93c ABGB nicht ungeprüft übertragen werden.
Einmaligkeitsregel nicht prüfen
§ 93b ABGB kann eine spätere zweite Bestimmung oder Wiederannahme ausschließen. Vor der Erklärung muss die Namenshistorie vollständig sein.
Kindesname automatisch mitziehen
Der Name des Kindes bleibt zunächst unverändert. Eine erneute Bestimmung folgt eigenen Regeln.
Dokumentenfolge nicht planen
Unterschiedliche Namen in Ausweisen, Verträgen und Registern verursachen später vermeidbare Rückfragen.

Häufige Fragen zum Namen nach der Scheidung

Fällt mein Ehename mit der Scheidung automatisch weg?
Nein. Die Scheidung allein ändert den Familiennamen nicht. Wer einen früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen möchte, braucht eine wirksame namensrechtliche Erklärung.
Gilt § 93a ABGB für jede Ehe in derselben Fassung?
Nein. Nach § 1503 Abs 1 Z 2 ABGB gelten die §§ 93 bis 93c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 für Ehen, die nach dem 31. März 2013 geschlossen wurden. Bei älteren Ehen ist die Übergangsregel zu prüfen.
Ändert sich der Name meines Kindes mit meiner Namenserklärung?
Nein. Der Kindesname ändert sich nicht automatisch. Bei Anwendbarkeit der aktuellen §§ 155 bis 157 ABGB kann nach einer Änderung des Elternnamens eine eigene erneute Bestimmung des Kindesnamens erforderlich sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
1. Der Ehename bleibt nach der Scheidung bestehen, bis eine wirksame Erklärung etwas anderes bewirkt.
2. § 93a Abs 2 ABGB erlaubt in seinem Anwendungsbereich die Wiederannahme jedes früher rechtmäßig geführten Familiennamens.
3. § 93b ABGB begrenzt die Bestimmung oder Wiederannahme auf eine einmalige Ausübung.
4. § 93c ABGB verlangt eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Die Wirkung tritt mit dem Zukommen beim Standesbeamten ein.
5. Das Heiratsdatum entscheidet nach § 1503 ABGB darüber, welche Fassung der Namensregeln anzuwenden ist.
6. Der Kindesname ändert sich nicht automatisch. Eine erneute Bestimmung folgt eigenen Regeln.

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Wie wir Sie unterstützen

Die Frage nach dem Namen ist nach einer Scheidung selten nur eine Formalität. Sie berührt Identität, Familie und manchmal auch das berufliche Umfeld. Wir helfen Ihnen, in Ruhe zu klären, welche Optionen § 93a ABGB in Ihrem Fall eröffnet, wie der Ablauf bei der Personenstandsbehörde konkret aussieht und welche Dokumente nach der Änderung anzupassen sind. Wenn auch der Name eines Kindes geändert werden soll oder Sie eine Liegenschaft im Grundbuch berichtigen müssen, begleiten wir Sie durch das jeweils erforderliche Verfahren. Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch. Danach wissen Sie, welche Schritte für Sie sinnvoll sind und in welcher Reihenfolge sie zu setzen sind.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Vorgehensweise hängt von Ihrer Namensführung, dem Heiratsdatum und den beteiligten Personen ab und wird im Erstgespräch individuell geprüft.

Gemeinsames Konto bei Trennung – Sperre, Abhebung, Überziehung und Auflösung

Bei einer Trennung wird das gemeinsame Konto schnell zum Krisenherd: Der eine Teil fürchtet, leergeräumt zu werden, der andere will eigene Ausgaben absichern – und beide haften unter Umständen für ein Minus, das nur einer verursacht hat. Ob Sie allein abheben, das Konto sperren oder einseitig auflösen dürfen, hängt entscheidend davon ab, ob ein Oder-Konto oder ein Und-Konto vorliegt. Dieser Beitrag erklärt nach österreichischem Recht, welche Rechte und Pflichten Sie am Gemeinschaftskonto haben, wie Sie sich vor übereiltem Zugriff schützen, wer für die Überziehung geradesteht und wie der Kontostand in die eheliche Aufteilung einfließt.

Streit ums gemeinsame Konto bei der Trennung? Schildern Sie uns Ihre Kontosituation – wir prüfen, welche Schritte sinnvoll sind und wie Sie sich vor einseitigen Verfügungen oder Überziehungen schützen. Jetzt anfragen ↓

Oder-Konto oder Und-Konto: der entscheidende Unterschied

Wer ein gemeinsames Konto bei einer Trennung richtig einschätzen will, muss zuerst die Kontoart kennen. In Österreich sind zwei Formen üblich, die rechtlich völlig unterschiedlich funktionieren: das Oder-Konto und das Und-Konto. Welche Variante vorliegt, ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag mit der Bank – nicht aus dem Gefühl, „es gehört uns beiden“.

Beim Oder-Konto ist jeder Kontoinhaber allein verfügungsbefugt. Beide gelten gegenüber der Bank als Gesamtgläubiger: Jeder kann ohne Zustimmung des anderen das gesamte Guthaben abheben, überweisen oder eine Bankomatkarte nutzen. Das ist der praktische Normalfall bei Ehepaaren, weil es den Alltag erleichtert – und genau deshalb in der Trennung gefährlich wird. Beim Und-Konto können beide Inhaber nur gemeinsam verfügen. Jede Überweisung, jede größere Abhebung braucht beide Unterschriften. Das schützt vor Alleingängen, ist im Alltag aber unbequem und daher seltener.

„Oder“-Konto · Einzelverfügung

Jeder Inhaber darf allein über das gesamte Guthaben verfügen. Keine Zustimmung des anderen nötig.

Achtung: In der Trennung kann ein Teil das Konto theoretisch leerräumen. Schnelles Handeln ist gefragt.
„Und“-Konto · Gemeinsam

Verfügungen sind nur gemeinsam möglich. Beide Unterschriften sind erforderlich.

Vorteil: Kein Alleingang möglich. Das Guthaben bleibt bis zur Einigung geschützt.

Verwechseln Sie die Kontoart nicht mit dem Innenverhältnis. Wer über das Konto verfügen darf, sagt noch nichts darüber aus, wem das Geld wirtschaftlich zusteht. Ein Oder-Konto bedeutet nicht, dass das Guthaben dem Abhebenden gehört – es regelt nur die Befugnis gegenüber der Bank. Wer mehr nimmt, als ihm zusteht, schuldet dem anderen Teil Ausgleich. Das ist der wohl häufigste Irrtum, mit dem Mandanten zu uns kommen.

Wer darf bei der Trennung abheben und verfügen?

Solange die Bank nichts anderes weiß, gilt die im Vertrag vereinbarte Verfügungsbefugnis unverändert weiter – auch nach dem Auszug oder der Einreichung der Scheidung. Eine Trennung ändert die Kontoform nicht automatisch. Drei Szenarien tauchen in der Praxis immer wieder auf.

💶
Eigener Bedarf
Beim Oder-Konto dürfen Sie für laufende Lebenskosten verfügen. Bis zur Hälfte des Guthabens gilt das in der Regel als unproblematisch.
⚠️
Leerräumen
Wer das ganze Konto abräumt, ist gegenüber der Bank zwar wirksam – schuldet dem anderen Teil aber den über seinen Anteil hinausgehenden Betrag.
🔒
Und-Konto
Hier geht ohne den anderen gar nichts. Eine einseitige Abhebung scheitert schon an der Bank, weil beide Unterschriften fehlen.

Im Innenverhältnis zwischen den (Ex-)Partnern gilt mangels abweichender Vereinbarung die Vermutung, dass beiden das Guthaben zu gleichen Teilen zusteht – also je zur Hälfte. Diese Halbteilungsvermutung kann widerlegt werden, etwa wenn nachweislich nur ein Teil eingezahlt hat und das Konto erkennbar nur dessen Geld enthielt. Wer also „sein“ Gehalt vom Oder-Konto auf ein neues Einzelkonto umleitet, bewegt sich meist im Rahmen seines Anteils. Wer darüber hinaus zugreift, riskiert eine Rückzahlungspflicht.

Gemeinsames Konto sperren: Schutz vor einseitigem Zugriff

Wenn Sie befürchten, dass der andere Teil das Oder-Konto leerräumt, ist das wirksamste Mittel der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis. Jeder Kontoinhaber kann der Bank gegenüber erklären, dass künftig nur noch gemeinsam verfügt werden darf. Damit wird das Oder-Konto faktisch in ein Und-Konto umgewandelt – ab diesem Zeitpunkt braucht jede Verfügung beide Unterschriften. Das stoppt einseitige Abhebungen, blockiert aber auch Sie selbst. Diese Sperre wirkt erst ab Zugang bei der Bank, nicht rückwirkend.

Infografik
Konto absichern – Schritt für Schritt
1
Kontoart klären. Im Kontovertrag oder bei der Bank nachfragen: Oder-Konto oder Und-Konto? Davon hängt alles Weitere ab.
2
Einzelverfügung widerrufen. Schriftlich gegenüber der Bank erklären, dass nur noch gemeinsam verfügt werden darf. Eingangsbestätigung verlangen.
3
Daueraufträge prüfen. Laufende Lastschriften, Daueraufträge und verknüpfte Karten kontrollieren, damit keine wichtigen Zahlungen platzen.
Eigenes Konto eröffnen. Gehalt und neue Zahlungen auf ein eigenes Konto umstellen. So entkoppeln Sie Ihre Finanzen sauber.

Beachten Sie: Ein einzelner Inhaber kann das gemeinsame Konto in der Regel nicht vollständig kündigen und schließen lassen – dazu braucht es meist die Mitwirkung beider, weil damit der gesamte Kontovertrag beendet wird. Was Sie aber jederzeit allein können, ist Ihre Mitverfügung zu „sperren“, indem Sie die Einzelzeichnungsberechtigung des anderen widerrufen. Diese Unterscheidung – Sperre der Verfügung versus Auflösung des Kontos – ist in der Praxis zentral und wird oft verwechselt.

💡 Praxistipp: Sperren statt streiten

In unserer Praxis sehen wir, dass der Widerruf der Einzelverfügung deeskalierend wirkt – das Konto ist eingefroren, beide sind gleichgestellt, und es bleibt Zeit für eine geordnete Lösung. Erklären Sie den Widerruf schriftlich und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Eine reine mündliche Mitteilung am Bankschalter ist später kaum beweisbar.

Haftung für Überziehung und Schulden am Gemeinschaftskonto

Spiegelbildlich zum Guthaben gilt für das Minus eine strenge Regel: Beide Kontoinhaber haften der Bank gegenüber zur ungeteilten Hand – also solidarisch (§ 891 ABGB). Die Bank kann den vollen überzogenen Betrag von jedem Einzelnen verlangen, unabhängig davon, wer die Überziehung verursacht hat. Hat also ein Teil das Konto bis zum vereinbarten Überziehungsrahmen ausgeschöpft und ist danach nicht greifbar, kann sich die Bank an den anderen halten.

⚖️ Haftung am Gemeinschaftskonto im Überblick
Außenverhältnis zur Bank und Innenausgleich zwischen den Partnern
1
Solidarhaftung gegenüber der Bank. Die Bank darf den gesamten Sollsaldo von jedem Inhaber fordern (§ 891 ABGB). Eine Aufteilung „halbe-halbe“ muss sie nicht akzeptieren.
2
Regress im Innenverhältnis. Wer mehr als seinen Anteil zahlt, kann vom anderen Rückersatz verlangen (§ 896 ABGB). Maßgeblich ist, wer die Schuld wirtschaftlich verursacht hat.
3
Überziehungsrahmen kündigen. Lassen Sie einen eingeräumten Überziehungs- oder Kreditrahmen reduzieren oder kündigen, damit der andere Teil das Konto nicht weiter ins Minus fahren kann.
4
Karten und Vollmachten. Zusatzkarten und erteilte Kontovollmachten widerrufen, damit niemand auf Ihre Rechnung weiter Schulden anhäuft.

Wichtig ist die Trennung zwischen Außen- und Innenverhältnis. Nach außen – gegenüber der Bank – können Sie der Haftung für ein Minus nicht entkommen, indem Sie auf den Verursacher zeigen. Im Innenverhältnis dagegen schulden Sie nur, was Sie auch verursacht haben. Wer die vom anderen verursachte Überziehung abdeckt, hat gegen ihn einen Rückersatzanspruch nach § 896 ABGB. Diese Forderung lässt sich oft sauber in die Scheidungsfolgenvereinbarung einarbeiten. Wie gemeinsame Verbindlichkeiten generell entwirrt werden, behandeln wir ausführlich im Beitrag zu den gemeinsamen Schulden und Krediten nach der Trennung.

Beweise sichern: Kontoauszüge bei Trennung dokumentieren

Ob es um die Rückforderung einer übermäßigen Abhebung oder um die Aufteilung der Ersparnisse geht – ohne Belege bleibt vieles Behauptung gegen Behauptung. Sobald sich eine Trennung abzeichnet, sollten Sie den Kontostand und die Umsätze dokumentieren. Den Zugriff auf das Online-Banking verlieren Sie nach einer Sperre oder Trennung mitunter rascher, als Sie denken.

✅ Checkliste: Kontodaten sichern
☑️
Kontostand zum Trennungstag. Saldo am Tag der Aufhebung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft festhalten – dieser Stichtag ist für die Aufteilung wichtig.
☑️
Kontoauszüge der letzten Jahre. Auszüge mindestens der letzten zwei Jahre exportieren oder ausdrucken – relevant für auffällige Abhebungen.
☑️
Große Umsätze markieren. Ungewöhnliche Abhebungen, Überweisungen an Dritte oder neue Konten dokumentieren und mit Datum versehen.
☑️
Verknüpfte Produkte erfassen. Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapierdepots und Lebensversicherungen, die mit dem Konto zusammenhängen, notieren.
☑️
Keine eigenmächtige Datenbeschaffung. Greifen Sie nur auf Ihre eigenen Zugänge zu. Das heimliche Ausspähen fremder Einzelkonten ist heikel und kann sich gegen Sie wenden.

Bei einem Oder-Konto haben beide Inhaber ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Bank und können Auszüge anfordern. Das gilt auch, wenn der andere Teil bereits ausgezogen ist. Bewahren Sie die Unterlagen geordnet auf – ein vollständiger Umsatzverlauf ist im späteren Aufteilungsverfahren Gold wert, weil das Gericht damit Vermögensverschiebungen nachvollziehen kann.

Gemeinsames Konto auflösen: Ablauf und Stolpersteine

Früher oder später soll das gemeinsame Konto weg. Die Auflösung beendet den Kontovertrag insgesamt und bedarf deshalb in aller Regel der Mitwirkung beider Inhaber. Ein im Plus stehendes Konto lässt sich meist problemlos schließen, sobald beide einverstanden sind und der Restsaldo aufgeteilt ist. Schwieriger wird es, wenn das Konto im Minus steht oder ein Teil blockiert.

Infografik
So lösen Sie das Gemeinschaftskonto auf
1
Saldo klären. Steht das Konto im Plus oder im Minus? Offene Daueraufträge und schwebende Buchungen abwarten oder umleiten.
2
Aufteilung vereinbaren. Restguthaben oder Restschuld schriftlich aufteilen – idealerweise als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung.
3
Zahlungen umstellen. Gehalt, Miete, Versicherungen und Lastschriften auf die jeweiligen Einzelkonten verlegen, bevor das Konto geschlossen wird.
Gemeinsam schließen. Auflösungsauftrag von beiden unterschreiben lassen. Schließbestätigung der Bank aufbewahren.

Wenn sich ein Teil weigert, das Konto aufzulösen, kann das gemeinsame Konto nicht im Alleingang geschlossen werden. Sie können aber Ihre Einzelverfügung widerrufen, eigene Zahlungen abziehen und die Frage der Schließung der Aufteilung überlassen. Steht das Konto im Minus, verlangt die Bank vor der Schließung den Ausgleich des Sollsaldos – hier sollte vorab geklärt sein, wer im Innenverhältnis dafür aufkommt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Konto, Ersparnisse und die eheliche Aufteilung

Das Kontoguthaben ist kein isoliertes Thema, sondern Teil der ehelichen Aufteilung. Nach den §§ 81 ff EheG werden bei einer Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Guthaben auf einem gemeinsamen Konto, das während der Ehe angespart wurde, zählt typischerweise zu diesen ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) – unabhängig davon, auf wessen Namen das Konto läuft und wer einbezahlt hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Umfang der Aufteilungsmasse ist grundsätzlich die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht erst die Rechtskraft der Scheidung. Deshalb ist der Kontostand zum Trennungstag so wichtig. Wer kurz vor oder nach der Trennung Geld beiseiteschafft, um es der Aufteilung zu entziehen, riskiert eine unangenehme Korrektur: Nach § 91 Abs 1 EheG kann das Gericht Vermögen, das ein Ehegatte in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Aufteilungsklage in einer die Aufteilung benachteiligenden Absicht verbraucht, verschenkt oder verschleudert hat, wertmäßig der Aufteilungsmasse hinzurechnen. Das leergeräumte Konto verschwindet also nicht einfach aus der Rechnung.

Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit, häufig in Richtung einer hälftigen Teilung, abhängig vom Beitrag beider zu Erwerb und Erhaltung des Vermögens. Schulden, die mit ehelichem Vermögen zusammenhängen – etwa ein Überziehungsrahmen, der für gemeinsame Anschaffungen genutzt wurde –, werden dabei berücksichtigt. Wie Konten, Sparbücher und Schulden konkret in das Verfahren einfließen, zeigen wir im Beitrag zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach §§ 81–97 EheG und im Detail zum Aufteilungsverfahren mit Immobilien. Einen geordneten Überblick über das gesamte Trennungsthema bietet unsere Schwerpunktseite zur Scheidung in Österreich; allgemeine familienrechtliche Fragen bündelt der Schwerpunkt Familienrecht.

Am saubersten lösen Sie die Kontofrage im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung. Wie eine tragfähige Vereinbarung über Konten, Ersparnisse und Schulden aussieht, erklären wir im Beitrag zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich.

Häufige Fehler beim Gemeinschaftskonto in der Trennung

Rund um das gemeinsame Konto passieren in der Trennungsphase immer wieder dieselben Fehler. Sie sind teuer, lassen sich aber leicht vermeiden, wenn man sie kennt.

Das ganze Konto leerräumen
Beim Oder-Konto bankrechtlich erlaubt, im Innenverhältnis riskant: Den über Ihren Anteil hinausgehenden Betrag müssen Sie zurückzahlen – oft mit Zinsen und Anwaltskosten.
Den Überziehungsrahmen ignorieren
Wer die Sperre vergisst, lässt dem anderen Teil die Tür offen, das Konto weiter ins Minus zu fahren – und haftet solidarisch für das Ergebnis.
Keine Belege sichern
Wer Kontoauszüge nicht rechtzeitig sichert, kann übermäßige Abhebungen später kaum nachweisen. Nach der Sperre ist der Zugriff oft weg.
Daueraufträge platzen lassen
Wer das Konto vorschnell sperrt oder leert, riskiert geplatzte Mietzahlungen oder Versicherungsprämien – mit Mahnspesen und Vertragsfolgen.
Alles mündlich regeln
Eine Einigung über die Kontoaufteilung ohne schriftliche Vereinbarung führt später regelmäßig zu Streit. Halten Sie Beträge und Fristen fest.

Häufige Fragen zum gemeinsamen Konto bei Trennung

Darf ich bei der Trennung das gemeinsame Konto leerräumen?
Bei einem Oder-Konto sind Sie gegenüber der Bank berechtigt, allein zu verfügen – auch über das gesamte Guthaben. Im Innenverhältnis steht Ihnen aber in der Regel nur die Hälfte zu. Den darüber hinausgehenden Betrag müssen Sie dem anderen Teil zurückzahlen. Bei einem Und-Konto ist eine Alleinabhebung gar nicht möglich.
Wer haftet für die Überziehung des gemeinsamen Kontos?
Gegenüber der Bank haften beide Kontoinhaber solidarisch für den gesamten Sollsaldo (§ 891 ABGB), egal wer das Minus verursacht hat. Im Innenverhältnis kann derjenige, der mehr als seinen Anteil gezahlt hat, vom anderen Rückersatz nach § 896 ABGB verlangen. Maßgeblich ist, wer die Schuld wirtschaftlich verursacht hat.
Kann ich das gemeinsame Konto allein auflösen?
Die vollständige Auflösung beendet den Kontovertrag und braucht deshalb in der Regel die Zustimmung beider Inhaber. Allein können Sie aber die Einzelverfügungsbefugnis des anderen widerrufen und damit das Konto faktisch sperren. Die endgültige Schließung wird dann meist gemeinsam oder im Rahmen der Aufteilung geregelt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
Die Kontoart entscheidet: Beim Oder-Konto darf jeder allein verfügen, beim Und-Konto nur beide gemeinsam.
2.
Wer mehr abhebt als seinen Anteil (in der Regel die Hälfte), schuldet dem anderen Teil Ausgleich.
3.
Schutz vor Leerräumen bietet der Widerruf der Einzelverfügung – das friert das Konto ein, bis eine Lösung steht.
4.
Für eine Überziehung haften beide solidarisch gegenüber der Bank (§ 891 ABGB); intern gibt es Regress nach § 896 ABGB.
5.
Kontoauszüge sichern: Saldo zum Trennungstag und Umsätze der letzten zwei Jahre sind für die Aufteilung entscheidend.
6.
Das Guthaben zählt zu den ehelichen Ersparnissen; beiseitegeschafftes Geld kann nach § 91 EheG hinzugerechnet werden.

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Wie wir Ihnen helfen können

Das gemeinsame Konto ist in der Trennung oft der erste Konfliktpunkt – und Fehler in dieser Phase wirken bis in die endgültige Aufteilung nach. Wir klären für Sie, welche Kontoart vorliegt, welche Schritte zum Schutz Ihres Anteils sinnvoll sind und wie sich Abhebungen, Überziehungen und die Kontoauflösung sauber in eine Gesamtlösung einbinden lassen. Dabei behalten wir den Zusammenhang mit Ersparnissen, Schulden und Unterhalt im Blick, damit Sie nicht an einer Stelle gewinnen und an anderer verlieren. Kontaktieren Sie uns – wir sehen uns Ihre Situation an und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Recht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche Beurteilung hängt von den konkreten Umständen ab – lassen Sie sich individuell beraten.

Steuer nach Trennung: Familienbonus Plus, Alleinerzieher- & Unterhaltsabsetzbetrag

Eine Trennung ordnet nicht nur das Familienleben neu, sondern auch die Steuererklärung. Plötzlich stehen Familienbonus Plus, Alleinerzieherabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag im Raum – und beide Elternteile fragen sich, wem welcher Betrag zusteht. Wer falsch ankreuzt, verschenkt jedes Jahr mehrere Hundert Euro oder bekommt später Post vom Finanzamt. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie die wichtigsten familienbezogenen Steuervorteile in Österreich nach einer Trennung aufgeteilt werden, welche Beträge 2026 gelten und worauf es bei der Veranlagung ankommt. Er ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall, sondern gibt Ihnen die rechtliche Orientierung, um Ihre Situation einzuordnen. Rechtsstand: Juni 2026.

Unklarheit, wem Familienbonus oder Absetzbeträge zustehen? Schildern Sie Ihre Situation – wir klären, wem welche Steuervorteile zustehen und wie sich das rechtssicher in der Unterhalts- oder Scheidungsvereinbarung festhalten lässt. Jetzt anfragen ↓

Welche Steuervorteile Eltern nach einer Trennung haben

Solange ein Paar zusammenlebt, fällt kaum auf, wer in der Familie welche steuerliche Begünstigung nutzt. Mit der Trennung ändert sich das schlagartig. Die familienbezogenen Steuervorteile sind im Einkommensteuergesetz an konkrete Voraussetzungen geknüpft – und diese Voraussetzungen knüpfen fast immer daran an, bei wem das Kind lebt und wer Geldunterhalt zahlt. Genau diese beiden Fragen beantwortet eine Trennung neu.

Drei steuerliche Instrumente sind für getrennte Eltern besonders wichtig: der Familienbonus Plus als großer Absetzbetrag pro Kind, der Unterhaltsabsetzbetrag für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil und der Alleinerzieherabsetzbetrag für jenen Elternteil, der das Kind überwiegend allein betreut. Daneben laufen die Familienbeihilfe und der damit ausgezahlte Kinderabsetzbetrag weiter – sie sind keine Steuerabsetzbeträge im engeren Sinn, hängen aber eng mit den übrigen Begünstigungen zusammen.

Infografik
Die drei wichtigsten Steuervorteile für getrennte Eltern
💶
Familienbonus Plus
§ 33 Abs 3a EStG
Bis zu 2.000 € pro Kind und Jahr. Wird zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt.
50/50 oder 100/0 – nach Wahl der Eltern
🧾
Unterhaltsabsetzbetrag
§ 33 Abs 4 Z 3 EStG
Für den Elternteil, der Geldunterhalt zahlt und nicht im selben Haushalt wohnt.
38 € bis 75 € pro Kind und Monat
🏠
Alleinerzieher­absetzbetrag
§ 33 Abs 4 Z 2 EStG
Für den Elternteil, der das Kind überwiegend allein und ohne Partner erzieht.
612 € bis 1.101 € pro Jahr

Wie viel am Ende beim einzelnen Elternteil ankommt, hängt von der konkreten Konstellation ab. Wer das Kind überwiegend betreut, kombiniert in der Regel Familienbeihilfe, halben oder ganzen Familienbonus und den Alleinerzieherabsetzbetrag. Der zahlende Elternteil sichert sich Unterhaltsabsetzbetrag und – wenn er den Unterhalt voll leistet – ebenfalls einen Anteil am Familienbonus. Die Aufteilung lässt sich gestalten, und genau dort entsteht in der Praxis Streit. Häufig wird sie deshalb gleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung mitgeregelt.

Familienbonus Plus zwischen getrennten Eltern aufteilen

Der Familienbonus Plus ist der wirkungsvollste familienbezogene Absetzbetrag. Er senkt nicht das steuerpflichtige Einkommen, sondern direkt die zu zahlende Steuer – ein voll ausgeschöpfter Familienbonus reduziert Ihre Einkommensteuer um bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. Geregelt ist er in § 33 Abs 3a EStG.

💶 Familienbonus Plus 2026 – Höhe nach Alter des Kindes
Alter des Kindes pro Monat pro Jahr
bis zum 18. Geburtstag 166,68 € 2.000,16 €
ab dem 18. Geburtstag (solange Familienbeihilfe bezogen wird) 58,34 € 700,08 €
Der Familienbonus Plus wird nicht jährlich an die Inflation angepasst – die Beträge sind seit 2024 unverändert.

Bei getrennten Eltern kann der Familienbonus von zwei Personen geltend gemacht werden: vom Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, und vom Elternteil, der den gesetzlichen Geldunterhalt leistet und deshalb Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat. Diese beiden teilen den Bonus untereinander auf. Dafür gibt es genau zwei zulässige Varianten.

Variante 1: Aufteilung 50/50
Beide Elternteile beantragen je die Hälfte – also 1.000 € pro Jahr (bzw. 350 € bei Kindern über 18). Jeder nutzt seinen Anteil im Rahmen der eigenen Steuer.
Sinnvoll, wenn beide Elternteile genug Einkommensteuer zahlen, um ihren halben Bonus auszuschöpfen.
Variante 2: Aufteilung 100/0
Ein Elternteil beantragt den vollen Bonus von 2.000 €, der andere verzichtet. Das setzt eine Einigung beider voraus.
Vorteilhaft, wenn nur ein Elternteil ausreichend Steuer zahlt – der andere würde seinen halben Anteil ohnehin verlieren.

Eine dritte, frei gewählte Aufteilung – etwa 70 zu 30 – ist nicht zulässig. Beantragen beide Elternteile unabgestimmt jeweils den vollen Bonus, kürzt das Finanzamt im Nachhinein automatisch auf je 50 Prozent. Das führt regelmäßig zu Nachzahlungen bei jenem Elternteil, der mehr angesetzt hat, als ihm zusteht. Wichtig ist außerdem: Der unterhaltszahlende Elternteil bekommt seinen Familienbonus-Anteil nur für jene Monate, in denen er den Unterhalt tatsächlich in voller Höhe geleistet hat. Wer mit den Zahlungen in Rückstand gerät, verliert anteilig auch den Bonus.

💡 Praxistipp: Aufteilung schriftlich festhalten
In unserer Praxis sehen wir oft, dass die Familienbonus-Aufteilung nie ausdrücklich vereinbart wurde – und der Streit erst beim nächsten Steuerbescheid auffällt. Halten Sie die gewählte Variante schriftlich fest, am besten gleich im Unterhaltsvergleich oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung. Das vermeidet, dass beide Elternteile denselben Betrag beanspruchen und das Finanzamt nachträglich korrigiert.

Unterhaltsabsetzbetrag für den zahlenden Elternteil

Wer für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Kind Geldunterhalt zahlt, hat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG. Er ist gewissermaßen das steuerliche Gegenstück zur Alimentenzahlung und steigt mit der Zahl der Kinder. Die Beträge wurden für 2026 im Zuge der Abgeltung der kalten Progression leicht erhöht.

🧾 Unterhaltsabsetzbetrag 2026 – pro Monat
Kind pro Monat pro Jahr
1. Kind 38,00 € 456 €
2. Kind 56,00 € 672 €
ab dem 3. Kind (je) 75,00 € 900 €
Die Beträge gelten je Kind und steigen mit der Kinderzahl gestaffelt an.

Damit der Absetzbetrag zusteht, müssen drei Bedingungen gemeinsam erfüllt sein. Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und werden vom Finanzamt im Zweifel überprüft.

⚖️ Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag
Alle drei Punkte müssen zutreffen
1
Kind außerhalb des Haushalts: Das Kind gehört nicht zu Ihrem Haushalt, lebt also überwiegend beim anderen Elternteil.
2
Keine Familienbeihilfe: Sie beziehen für dieses Kind selbst keine Familienbeihilfe.
3
Unterhalt tatsächlich gezahlt: Sie leisten den gesetzlichen Geldunterhalt in voller Höhe. Bei nur teilweiser Zahlung wird der Absetzbetrag anteilig für die gedeckten Monate gewährt.

Wie hoch der geschuldete Unterhalt überhaupt ist, richtet sich nach dem Einkommen und dem Alter des Kindes. Die Berechnung ist eine eigene Wissenschaft – wie sich die Höhe ermitteln lässt, haben wir im Beitrag Kindesunterhalt berechnen ausführlich erklärt, ergänzt um den Alimente-Rechner für 2026. Wichtig für die Steuer: Der Unterhaltsabsetzbetrag mindert nicht die Unterhaltspflicht, sondern ist ein zusätzlicher steuerlicher Ausgleich für den zahlenden Elternteil.

Alleinerzieherabsetzbetrag: Voraussetzungen und Höhe

Der Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 2 EStG richtet sich an jenen Elternteil, der nach der Trennung das Kind überwiegend allein erzieht. „Allein“ bedeutet dabei: ohne Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Wer also nach der Trennung mit dem Kind allein lebt, kann diesen Absetzbetrag in Anspruch nehmen – wer hingegen rasch eine neue Lebensgemeinschaft begründet, verliert ihn.

🏠 Alleinerzieherabsetzbetrag 2026 – pro Jahr
Anzahl der Kinder Jahresbetrag
1 Kind 612 €
2 Kinder 828 €
3 Kinder 1.101 €
jedes weitere Kind + 273 €
Die Beträge wurden für 2026 zur Abgeltung der kalten Progression erhöht.

Zwei weitere Bedingungen sind zu beachten. Erstens muss der Elternteil mehr als sechs Monate im Kalenderjahr getrennt – also ohne Partner im Haushalt – gelebt haben. Zweitens muss für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für das Kind bezogen worden sein. Ein wichtiger Vorteil: Der Alleinerzieherabsetzbetrag wirkt als sogenannte Negativsteuer. Reicht das Einkommen nicht aus, um Steuer zu zahlen, wird der Betrag bei der Veranlagung ausbezahlt. Gerade nach einer Trennung, wenn das Einkommen knapp ist, kann das spürbar helfen.

Nicht zu verwechseln ist der Alleinerzieher- mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag. Letzterer setzt einen Partner mit geringem Einkommen voraus und ist nach einer Trennung typischerweise nicht mehr relevant. Wer nach der Trennung allein mit Kind lebt, fällt unter den Alleinerzieher-, nicht unter den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach der Trennung

Die Familienbeihilfe ist keine Steuerbegünstigung, sondern eine Familienleistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967). Sie spielt nach der Trennung trotzdem eine zentrale Rolle, weil sie steuert, wer den Alleinerzieherabsetzbetrag und welchen Teil des Familienbonus beanspruchen kann. Bezogen wird sie grundsätzlich von jenem Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört (§ 2a FLAG). Nach einer Trennung erhält sie also meist der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG) von 70,90 Euro pro Kind und Monat ausbezahlt. Er ist an die Familienbeihilfe gekoppelt und muss nicht gesondert beantragt werden.

👨‍👧 Familienbeihilfe 2026 – Grundbeträge pro Monat
Alter des Kindes Betrag pro Monat
ab Geburt 138,40 €
ab 3 Jahren 148,00 €
ab 10 Jahren 171,80 €
ab 19 Jahren 200,40 €
Zusätzlich gelten eine Geschwisterstaffelung sowie eine erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung. Die jährliche Valorisierung der Familienleistungen ist für 2026 und 2027 ausgesetzt – die Beträge bleiben auf dem Niveau von 2025.

Lebt das Kind annähernd gleich viel bei beiden Eltern, etwa im Wechselmodell, stellt sich die Frage, wer die Familienbeihilfe bezieht. Sie kann immer nur an einen Elternteil ausbezahlt werden. Die Eltern können untereinander vereinbaren, wer sie erhält; finden sie keine Einigung, kommt es auf die überwiegende Haushaltszugehörigkeit an. Weil an der Familienbeihilfe der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus hängen, sollte diese Frage bewusst und nicht zufällig entschieden werden.

Steuervorteile holen: Veranlagung, Antrag und Fristen

Familienbonus, Unterhalts- und Alleinerzieherabsetzbetrag bekommen Sie nicht automatisch – Sie müssen sie geltend machen. Das geschieht entweder unterjährig über den Arbeitgeber (mit dem Formular E 30) oder, was meist genauer ist, nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt. Für die Veranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit; Sie können also auch vergessene Jahre noch nachholen.

✅ Checkliste: Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung
☑️
Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern aller Kinder – für die korrekte Zuordnung der Begünstigungen.
☑️
Nachweis der Unterhaltszahlungen – Kontoauszüge oder Zahlungsbelege für das ganze Jahr, falls Sie den Unterhaltsabsetzbetrag beanspruchen.
☑️
Unterhaltstitel oder Vergleich – Beschluss, Scheidungsvergleich oder Jugendamtsvereinbarung als Beleg für die geschuldete Höhe.
☑️
Klärung der Familienbonus-Aufteilung – wissen Sie, ob Sie 50 oder 100 Prozent ansetzen? Stimmen Sie es vorab mit dem anderen Elternteil ab.
☑️
Nachweis der Alleinerziehung – relevant, wenn Sie ohne Partner mit dem Kind leben und den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen.

Praktisch lohnt es sich, die Aufteilung der Begünstigungen schon beim Auseinandergehen mitzudenken – idealerweise im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung. Wer das versäumt, kann die Steuervorteile zwar trotzdem geltend machen, riskiert aber Doppelbeantragungen und Korrekturen durch das Finanzamt. Einen Überblick über die rechtlichen Weichenstellungen beim Auseinandergehen bietet unsere Schwerpunktseite zur Scheidung; allgemeine Fragen rund um Familie und Trennung bündelt unser Bereich Privatrecht.

Häufige Fehler bei der Steuer nach der Trennung

Die meisten Probleme entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus mangelnder Abstimmung zwischen den getrennten Eltern. Diese Fehler sehen wir besonders oft.

Beide beantragen den vollen Familienbonus
Setzen beide Elternteile unabgestimmt 100 Prozent an, kürzt das Finanzamt auf je 50 Prozent – mit Nachzahlung für den, der zu viel geltend gemacht hat.
Unterhaltsrückstand übersehen
Wer den Unterhalt nicht voll zahlt, verliert anteilig sowohl den Unterhaltsabsetzbetrag als auch den Familienbonus-Anteil für die betroffenen Monate.
Alleinerzieherabsetzbetrag trotz neuer Partnerschaft
Zieht ein neuer Partner ein, entfällt der Alleinerzieherabsetzbetrag. Wer ihn weiter beansprucht, muss mit einer Rückforderung rechnen.
Belege nicht aufbewahrt
Ohne Zahlungsnachweise lässt sich der Unterhaltsabsetzbetrag im Prüfungsfall nicht belegen. Heben Sie Kontoauszüge mehrere Jahre auf.
Steuervorteile gar nicht abgeholt
Wer keine Veranlagung macht, verschenkt bare Beträge. Gerade die Negativsteuer-Wirkung des Alleinerzieherabsetzbetrags geht sonst verloren.

Sonderfälle: Wechselmodell, neue Partnerschaft, Ausland

Wechselmodell und Doppelresidenz

Teilen sich Eltern die Betreuung annähernd hälftig, bleibt die Steuer dennoch zweigeteilt: Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhält nur ein Elternteil, der andere kann – sofern er Geldunterhalt leistet – den Unterhaltsabsetzbetrag beanspruchen. Den Familienbonus teilen beide wie üblich auf. Wie sich Betreuung und Unterhalt im Wechselmodell zueinander verhalten, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab; einen Überblick über die aktuellen Richtsätze gibt unser Beitrag zu Kindesunterhalt 2026 und Doppelresidenz.

Volljährige Kinder in Ausbildung

Studiert das Kind und wird weiterhin Familienbeihilfe bezogen, läuft der Familienbonus mit dem reduzierten Satz von 58,34 Euro monatlich weiter. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Unterhaltsabsetzbetrag weiter geltend machen, solange er zahlt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag entfällt hingegen, sobald das Kind nicht mehr zum Haushalt gehört – etwa, weil es für das Studium auszieht.

Kind oder Elternteil im Ausland

Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in einem anderen EU- oder EWR-Staat, bleibt der Anspruch auf Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag grundsätzlich erhalten. Liegt der Wohnsitz des Kindes außerhalb von EU, EWR und der Schweiz, gelten Sonderregeln, und der Familienbonus steht in diesen Fällen nicht in voller Höhe oder gar nicht zu. Solche grenzüberschreitenden Konstellationen sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.

Häufige Fragen zur Steuer nach der Trennung

Können beide Elternteile den Familienbonus Plus voll bekommen?
Nein. Der volle Familienbonus von 2.000 Euro steht pro Kind nur einmal zur Verfügung. Getrennte Eltern teilen ihn entweder zur Hälfte (je 1.000 Euro) oder einer beansprucht ihn ganz, der andere verzichtet. Beantragen beide unabgestimmt den vollen Betrag, kürzt das Finanzamt automatisch auf je 50 Prozent.
Bekomme ich den Unterhaltsabsetzbetrag auch, wenn ich nur teilweise Unterhalt zahle?
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für jene Monate zu, in denen Sie den gesetzlichen Unterhalt in voller Höhe geleistet haben. Bei teilweiser Zahlung wird er anteilig gewährt. Für 2026 beträgt er 38 Euro für das erste, 56 Euro für das zweite und 75 Euro für jedes weitere Kind pro Monat.
Verliere ich den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn ein neuer Partner einzieht?
Ja. Der Alleinerzieherabsetzbetrag setzt voraus, dass Sie mehr als sechs Monate im Jahr ohne Ehe-, eingetragenen oder Lebenspartner im Haushalt leben. Zieht ein neuer Partner dauerhaft ein, entfällt der Anspruch. Wird er dennoch weiter beansprucht, kann das Finanzamt den Betrag zurückfordern.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.Drei Steuervorteile zählen nach der Trennung: Familienbonus Plus (bis 2.000 € pro Kind), Unterhaltsabsetzbetrag (38–75 € pro Monat) und Alleinerzieherabsetzbetrag (612–1.101 € pro Jahr).
2.Den Familienbonus teilen sich beide Elternteile – entweder 50/50 oder 100/0. Eine frei gewählte Quote ist nicht zulässig.
3.Der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus-Anteil des Zahlers setzen voraus, dass der Unterhalt voll und nachweisbar geleistet wird.
4.Der Alleinerzieherabsetzbetrag entfällt, sobald ein neuer Partner im Haushalt lebt – er wirkt aber als Negativsteuer und wird auch bei geringem Einkommen ausbezahlt.
5.Geltend gemacht werden die Vorteile über die Arbeitnehmerveranlagung – rückwirkend bis zu fünf Jahre. Die Aufteilung am besten schriftlich im Unterhalts- oder Scheidungsvergleich festhalten.

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Wie wir Ihnen helfen können

Die steuerliche Aufteilung nach einer Trennung lässt sich gestalten – aber nur, wenn die zugrunde liegenden familienrechtlichen Fragen sauber geklärt sind: Wer bezieht die Familienbeihilfe, wie hoch ist der Unterhalt, wer betreut überwiegend? Brandauer Rechtsanwälte begleiten Sie bei genau diesen Weichenstellungen und sorgen dafür, dass die Aufteilung von Familienbonus und Absetzbeträgen in Ihrer Unterhalts- oder Scheidungsvereinbarung klar und rechtssicher festgehalten wird. Für Detailfragen zur Steuererklärung selbst arbeiten wir mit Steuerberatern zusammen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Sterbeverfügung nach VfGH-Entscheidung – Was die Neuregelung bedeuten kann

Die Sterbeverfügung ist ein junges Rechtsinstitut: Erst seit dem Sterbeverfügungsgesetz (StVfG, BGBl. I Nr. 242/2021) gibt es in Österreich einen geregelten Weg, eine straffreie Hilfeleistung zum Suizid vorzubereiten. Nun ist das Thema erneut in Bewegung. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung zur Erneuerung einer Sterbeverfügung in einem Teil als verfassungswidrig aufgehoben, und die Bundesregierung hat nach Medienberichten eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Dieser Beitrag ordnet sachlich ein, was bereits feststehendes Gesetz ist, was sich ändern kann und welche Punkte Betroffene mit einer rechtlichen Beratung klären sollten. Es geht hier nicht um eine moralische Bewertung, sondern um Form, Dokumentation und Abgrenzung.

Weiterführende Beiträge: Vorsorgevollmacht Österreich 2026, Patientenverfügung durchsetzen, Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung.

Rechtsstand und Einordnung

Stand 12.06.2026. Das Sterbeverfügungsgesetz gilt seit 1. Jänner 2022. Die hier beschriebene Neuregelung der Erneuerung beruht auf einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und einem laufenden Gesetzgebungsvorhaben. Solange ein neues Gesetz nicht kundgemacht ist, sind dessen genaue Details nicht endgültig. Prüfen Sie den jeweils aktuellen Stand, bevor Sie handeln.

Was eine Sterbeverfügung ist – und was nicht

Eine Sterbeverfügung ist die in einem förmlichen Verfahren festgehaltene Entscheidung einer sterbewilligen Person, eine lebensbeendende Maßnahme selbst durchzuführen und sich dabei unterstützen zu lassen. Das Gesetz erlaubt damit einen klar umgrenzten, dokumentierten Weg zum assistierten Suizid. Sie ist nicht dasselbe wie eine Tötung auf Verlangen, die in Österreich weiterhin strafbar bleibt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Patientenverfügung: Die Patientenverfügung lehnt künftige medizinische Behandlungen ab, etwa lebenserhaltende Maßnahmen in einer aussichtslosen Lage. Die Sterbeverfügung regelt etwas anderes, nämlich die straffreie Hilfeleistung zur Selbsttötung. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Zwecke und ersetzen einander nicht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen im Überblick

Das StVfG knüpft die Errichtung an enge Voraussetzungen. Eine Sterbeverfügung kann nur eine volljährige und entscheidungsfähige Person errichten. Sie muss an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Leidenszuständen leiden. Der Entschluss muss frei und selbstbestimmt sein.

Die formellen Schritte des Verfahrens

  • Zwei ärztliche Aufklärungen. Die sterbewillige Person muss von zwei ärztlichen Personen aufgeklärt werden; eine davon muss über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen.
  • Wartefrist. Errichtet werden kann die Sterbeverfügung frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung. In der terminalen Phase, wenn dies ärztlich bestätigt ist, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen.
  • Dokumentierende Person. Die Errichtung erfolgt vor einem Notar oder einer Notarin oder vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen.
  • Gültigkeit. Die Sterbeverfügung war nach dem ursprünglichen Gesetzeswortlaut auf ein Jahr befristet. Genau an diesem Punkt setzt die aktuelle Änderung an.

Was der VfGH entschieden hat und was jetzt geplant ist

Nach den vorliegenden Medienberichten hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung zur Erneuerung einer Sterbeverfügung in einem Teil als verfassungswidrig aufgehoben. Hintergrund ist die Befristung: Wer schwer krank ist, sah sich gezwungen, die belastenden Verfahrensschritte nach Ablauf der Frist zu wiederholen. Als Folge der Aufhebung gelten errichtete Sterbeverfügungen über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus weiter. Die Bundesregierung hat angekündigt, eine gesetzliche Neuregelung vorzulegen.

Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens: Die Grundsystematik des Verfahrens – ärztliche Aufklärung, Wartefrist, Errichtung vor einer dokumentierenden Person – bleibt bestehen. Zweitens: Die Frage, wie lange eine Sterbeverfügung gilt und unter welchen Bedingungen sie zu erneuern ist, befindet sich im Umbruch. Wer eine bestehende Sterbeverfügung hat oder eine errichten möchte, sollte den Geltungs- und Erneuerungszeitpunkt nicht nach veralteten Informationen beurteilen, sondern den aktuellen Stand prüfen lassen.

Was Sie jetzt dokumentieren sollten

Heben Sie das Errichtungsdatum, die Daten der beiden ärztlichen Aufklärungen und die Urkunde selbst geordnet auf. Diese Angaben sind entscheidend, um den Geltungszeitraum und einen etwaigen Erneuerungsbedarf nach der neuen Rechtslage richtig einzuordnen. Bewahren Sie auch ärztliche Befunde zur Krankheit auf.

Worauf Betroffene und Angehörige achten sollten

Das Thema ist sensibel und die Rechtslage in Bewegung. Drei Punkte sind aus rechtlicher Sicht zentral. Erstens die Form: Eine Sterbeverfügung entfaltet nur Wirkung, wenn das Verfahren mit ärztlicher Aufklärung, Wartefrist und Errichtung vor der dokumentierenden Person eingehalten ist. Formfehler machen die Verfügung unwirksam.

Zweitens die Abgrenzung: Eine Sterbeverfügung ersetzt keine Patientenverfügung und keine Vorsorgevollmacht. Wer umfassend vorsorgen möchte, sollte die Instrumente getrennt und aufeinander abgestimmt errichten. Drittens die Aktualität: Gerade weil die Erneuerungsregelung neu gefasst wird, ist eine veraltete Auskunft riskant. Klären Sie den Stand zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung.

Häufige Fragen zur Sterbeverfügung

Worin unterscheidet sich die Sterbeverfügung von der Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung lehnt künftige medizinische Behandlungen im Voraus ab. Die Sterbeverfügung regelt dagegen die straffreie Hilfeleistung zur Selbsttötung einer schwer oder unheilbar kranken Person. Es sind zwei unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlichen Voraussetzungen, die einander nicht ersetzen.

Muss eine Sterbeverfügung weiterhin jährlich erneuert werden?

Die ursprüngliche jährliche Befristung ist durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem Teil aufgehoben worden, und eine gesetzliche Neuregelung ist in Arbeit. Den genauen Geltungs- und Erneuerungszeitpunkt sollten Sie daher nach dem aktuellen Stand prüfen lassen, nicht nach älteren Informationen (Stand 12.06.2026).

Vor wem wird eine Sterbeverfügung errichtet?

Die Errichtung erfolgt vor einer dokumentierenden Person, also vor einem Notar oder einer Notarin oder vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen. Voraus gehen zwei ärztliche Aufklärungen und die gesetzliche Wartefrist.

Rechtliche Begleitung in einer sensiblen Frage

Wenn Sie eine Sterbeverfügung oder eine umfassende Vorsorge für sich oder einen Angehörigen planen, unterstützen wir Sie bei der rechtlich sauberen Einordnung: Welche Form ist einzuhalten, wie grenzt sich die Sterbeverfügung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ab, und welcher Stand der Erneuerungsregelung gilt für Ihre Situation. Wir beraten sachlich, vertraulich und ohne Wertung.

Quellenstand 12.06.2026. Rechtsgrundlage: Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, geltende Fassung im RIS. Die beschriebene Aufhebung der Erneuerungsregelung durch den VfGH und die geplante Neuregelung geben den zum Redaktionsschluss bekannten Stand wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Informationsfreiheitsgesetz: Welche Ansprüche Bürger und Unternehmen jetzt haben

Seit dem 1. September 2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Es löst das jahrzehntelang geltende Amtsgeheimnis ab und kehrt den Grundsatz um: Transparenz ist die Regel, Geheimhaltung die begründungspflichtige Ausnahme. Für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für Unternehmen entsteht damit ein durchsetzbarer Anspruch auf Zugang zu Informationen staatlicher Stellen. Dieser Beitrag ordnet ein, wer was verlangen kann, welche Fristen gelten und wo das Gesetz Grenzen zieht – insbesondere zum Schutz von Datenschutz sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Quellenstand: 12. Juni 2026.

Weiterführende Beiträge: DSGVO-Auftragsverarbeitung für KMU, DSGVO-Schadenersatz in Österreich, Datenschutz.

Vom Amtsgeheimnis zur Informationsfreiheit – was sich geändert hat

Mit dem IFG (BGBl. I Nr. 5/2024) wurde die verfassungsrechtlich verankerte Amtsverschwiegenheit beseitigt und durch ein Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt. Das Gesetz ruht auf zwei Säulen. Erstens müssen informationspflichtige Organe Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus veröffentlichen (proaktive Veröffentlichungspflicht). Zweitens hat jede Person das Recht, auf Antrag Zugang zu staatlichen Informationen zu verlangen. Die Geheimhaltung bleibt möglich, sie muss aber im Einzelfall begründet und verhältnismäßig sein – das ist die eigentliche Trendwende.

Wichtig für die Einordnung: Das IFG schafft keinen schrankenlosen Anspruch. Es verlangt vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an Transparenz und gegenläufigen Interessen. Genau in dieser Abwägung liegt die juristische Praxis – sowohl für Antragsteller als auch für betroffene Unternehmen, deren Daten herausverlangt werden.

Wer kann was verlangen – und von wem?

Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. Ein rechtliches Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Informationspflichtig sind die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die sonstigen Selbstverwaltungskörper sowie jene Unternehmen, Stiftungen und Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen – also typischerweise Einrichtungen mit maßgeblicher öffentlicher Beteiligung.

Antrag auf Information – die Eckdaten (Stand 12.6.2026)
Punkt Regelung
Wer darf fragen? Jede Person, ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses
Form des Antrags Formfrei, aber hinreichend bestimmt; schriftlich empfehlenswert
Grundfrist vier Wochen
Verlängerung um bis zu weitere vier Wochen bei Umfang oder Komplexität, mit Begründung
Bei Verweigerung Auf Verlangen ist mit Bescheid abzusprechen; dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Praktisch heißt das: Wer eine Auskunft will, sollte sein Begehren möglichst konkret formulieren – welche Information, welcher Zeitraum, welche Stelle. Je präziser der Antrag, desto schwerer fällt eine pauschale Ablehnung. Erhält man keine oder eine ablehnende Antwort, kann man einen förmlichen Bescheid verlangen. Erst dieser Bescheid eröffnet den Rechtsweg an das zuständige Verwaltungsgericht.

Wo das Informationsfreiheitsgesetz Grenzen zieht

Der Anspruch endet dort, wo überwiegende geheimhaltungswürdige Interessen entgegenstehen. Das Gesetz nennt mehrere Gründe, die eine Geheimhaltung rechtfertigen können – allerdings nie automatisch, sondern stets nach einer Abwägung im Einzelfall. Für Unternehmen besonders relevant: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geschützt, und personenbezogene Daten dürfen nur im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen offengelegt werden.

✓ Was tendenziell zugänglich ist
  • Studien, Gutachten und Statistiken von allgemeinem Interesse
  • Verträge der öffentlichen Hand ab gewissen Schwellen
  • Grundlagen behördlicher Entscheidungen nach deren Abschluss
  • Allgemeine Verwaltungsinformationen ohne Personenbezug
! Was geschützt bleiben kann
  • Personenbezogene Daten Dritter (Datenschutz)
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
  • Nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung
  • Noch laufende Entscheidungs- und Beratungsprozesse

Für Unternehmen ergibt sich daraus eine doppelte Perspektive. Einerseits können sie das IFG aktiv nutzen, um etwa Vergabeunterlagen, Förderkriterien oder Grundlagen behördlicher Entscheidungen einzusehen. Andererseits können sie selbst betroffen sein, wenn Dritte Auskunft über Daten verlangen, die das Unternehmen einer Behörde übermittelt hat. In solchen Fällen lohnt sich eine frühzeitige Stellungnahme, in der das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis konkret und nachvollziehbar dargelegt wird – pauschale Geheimhaltungswünsche tragen nicht.

💡 Praxistipp aus der Kanzlei
Wer einer Behörde sensible Unterlagen übermittelt – etwa im Vergabe-, Förder- oder Genehmigungsverfahren – sollte schützenswerte Passagen schon bei der Übermittlung als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kennzeichnen und begründen. Das erleichtert es der Stelle später, ein Informationsbegehren Dritter insoweit abzulehnen, und schafft eine dokumentierte Grundlage für eine spätere Auseinandersetzung.

Die proaktive Veröffentlichungspflicht

Neben dem Auskunftsrecht auf Antrag verpflichtet das IFG die Stellen, Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus im Internet zu veröffentlichen. Damit sollen häufig nachgefragte Inhalte ohne Einzelantrag verfügbar werden. Für kleinere Gemeinden sieht das Gesetz Erleichterungen bei dieser proaktiven Pflicht vor; das Recht, auf Antrag eine konkrete Information zu verlangen, bleibt davon aber unberührt. Vor einem förmlichen Begehren lohnt deshalb ein Blick auf das jeweilige Informationsregister – oft ist die gesuchte Information bereits öffentlich.

Häufige Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz

Seit wann gilt das Informationsfreiheitsgesetz in Österreich?
Das Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 5/2024) ist seit 1. September 2025 in Kraft. Seither ist das frühere Amtsgeheimnis durch ein Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt. Geheimhaltung ist weiterhin möglich, muss aber im Einzelfall begründet und verhältnismäßig sein.
Wie schnell muss eine Behörde auf mein Informationsbegehren antworten?
Die Information ist grundsätzlich binnen vier Wochen zugänglich zu machen. Bei besonderem Umfang oder besonderer Komplexität kann die Frist um bis zu weitere vier Wochen verlängert werden, was zu begründen ist. Wird die Information verweigert, ist auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen, gegen den der Weg zum Verwaltungsgericht offensteht.
Sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor dem IFG geschützt?
Ja. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zählen zu den geschützten Interessen, ebenso personenbezogene Daten. Allerdings gilt kein Automatismus: Die Stelle muss zwischen Transparenzinteresse und Geheimhaltungsinteresse abwägen. Wer schützenswerte Unterlagen übermittelt, sollte diese konkret kennzeichnen und die Geheimhaltungsbedürftigkeit nachvollziehbar begründen.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie als Bürgerin oder Bürger eine Auskunft durchsetzen möchten oder als Unternehmen die Offenlegung Ihrer Daten verhindern wollen – beim Informationsfreiheitsgesetz entscheidet die saubere Begründung. Wir formulieren Informationsbegehren so, dass eine pauschale Ablehnung schwerfällt, prüfen ablehnende Bescheide und vertreten Sie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Auf der anderen Seite unterstützen wir Unternehmen dabei, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber Behörden wirksam zu kennzeichnen und im Verfahren zu wahren. Schildern Sie uns Ihre Ausgangslage – wir zeigen Ihnen die nächsten Schritte und die Erfolgsaussichten auf.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Informationsfreiheitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechts- und Quellenstand: 12. Juni 2026.

Verkehrsunfall vor Gericht – welche Fragen über Schadenersatz entscheiden

Nach einem Verkehrsunfall geht es schnell um viel Geld: Heilungskosten, Verdienstentgang, Sachschaden und Schmerzengeld. Ob und in welcher Höhe Schadenersatz zugesprochen wird, hängt vor Gericht an wenigen, immer wiederkehrenden Fragen – nach dem Verschulden, der Betriebsgefahr, der Kausalität und vor allem nach der Beweislage. An den Salzburger Gerichten werden laufend solche Verfahren verhandelt. Dieser Beitrag erklärt kompakt, worauf es ankommt und wie Sie Ihre Position früh absichern. Rechtsstand: 12. Juni 2026.

Weiterführende Beiträge: 5 Fragen nach einem Verkehrsunfall, Schadenersatz in Österreich, DSGVO-Schadenersatz in Österreich.

Zwei Haftungsgrundlagen: Verschulden und Gefährdung

Bei einem Kfz-Unfall greifen in Österreich zwei Haftungssysteme nebeneinander. Die Verschuldenshaftung nach § 1295 ABGB knüpft an ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten an – etwa Vorrangverletzung, überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit. Daneben steht die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG): Der Halter haftet nach § 1 EKHG bereits dafür, dass beim Betrieb seines Fahrzeugs ein Schaden entsteht – grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden. Befreit wird er nur bei einem unabwendbaren Ereignis.

Diese doppelte Grundlage ist für Geschädigte günstig: Selbst wenn sich ein Verschulden nicht voll beweisen lässt, bleibt häufig die Gefährdungshaftung. Allerdings ist die EKHG-Haftung durch Höchstbeträge begrenzt; bei nachgewiesenem Verschulden kann der Ersatz nach ABGB darüber hinausgehen. Welche Grundlage im Einzelfall trägt, entscheidet oft über die Höhe des Ersatzes.

⚖️ Die vier entscheidenden Fragen vor Gericht
Rechtsstand 12.06.2026 – EKHG und ABGB
1
Verschulden: Wer hat gegen welche Verkehrsregel verstoßen – und lässt sich das beweisen?
2
Kausalität: Hat gerade dieses Verhalten den konkreten Schaden verursacht?
3
Mitverschulden: Hat der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen (§ 1304 ABGB)?
4
Schadenshöhe: Welche Positionen sind belegt – und wie wird das Schmerzengeld bemessen?

Mitverschulden und Betriebsgefahr: die Quote entscheidet

Selten trägt eine Seite die Schuld zu 100 Prozent. Nach § 1304 ABGB wird ein Mitverschulden des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigt – etwa nicht angelegter Sicherheitsgurt, überhöhte Geschwindigkeit oder eigene Unachtsamkeit. Das Ergebnis ist meist eine Verschuldensquote, die den Ersatz entsprechend kürzt. Auch die einem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr wird in die Abwägung einbezogen; eine außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 7 EKHG) kann die Quote verschieben.

Praktisch heißt das: Schon wenige Prozentpunkte bei der Quote machen erhebliche Beträge aus. Wer früh die richtigen Beweise sichert, beeinflusst genau diese Quote – und damit den Ausgang des Verfahrens.

Welche Schäden ersetzt werden

Nach einem Personenschaden umfasst der Ersatz typischerweise Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflege- und Mehraufwand sowie Sachschäden. Hinzu kommt das Schmerzengeld nach § 1325 ABGB, das körperliche und seelische Schmerzen abgilt und nach Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung bemessen wird. Bei dauerhafter Entstellung kann eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB hinzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers besteht nach § 26 KHVG ein Direktanspruch – Sie müssen sich also nicht allein an den Unfallgegner halten.

💡 Fristen im Blick behalten

Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren nach § 1489 ABGB grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bei Spät- oder Dauerfolgen kann sich die Beurteilung verschieben. Warten Sie mit der Geltendmachung nicht, bis die Frist droht – und schließen Sie mit der Versicherung keinen Abfindungsvergleich, ohne mögliche Spätfolgen bedacht zu haben.

Beweissicherung: der Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen

Der Ausgang hängt fast immer an der Beweislage. Unmittelbar nach dem Unfall lässt sich am meisten sichern: Polizei verständigen (besonders bei Personenschaden), Unfallstelle und Fahrzeugstellungen fotografieren, Kontaktdaten von Zeugen notieren, Beschädigungen und Spuren dokumentieren. Lassen Sie Verletzungen rasch ärztlich befunden – der zeitnahe Befund ist für Kausalität und Schmerzengeld zentral. Bewahren Sie Belege über alle unfallbedingten Aufwendungen auf.

✅ Sofort nach dem Unfall
☑️Sichern und melden: Bei Personenschaden Polizei verständigen, Unfallstelle absichern.
☑️Dokumentieren: Fotos von Endstellungen, Spuren, Schäden und Kennzeichen.
☑️Zeugen: Namen und Erreichbarkeit unabhängiger Zeugen festhalten.
☑️Ärztlich abklären: Verletzungen zeitnah befunden lassen – auch bei zunächst leichten Beschwerden.
☑️Nichts unterschreiben: Kein vorschnelles Schuldanerkenntnis und kein Abfindungsvergleich ohne Prüfung.

Eine erste Orientierung unmittelbar nach dem Geschehen bietet auch unser Beitrag „5 Fragen, die man sich nach einem Verkehrsunfall stellen sollte“.

Straf- und Zivilverfahren: zwei getrennte Ebenen

Nach einem schweren Verkehrsunfall laufen häufig zwei Verfahren parallel: ein Strafverfahren (etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung) und das zivilrechtliche Verfahren über den Schadenersatz. Beide folgen unterschiedlichen Maßstäben. Ein Freispruch oder eine Einstellung im Strafverfahren bedeutet nicht automatisch, dass keine zivilrechtliche Haftung besteht – die zivilrechtliche Beurteilung von Verschulden und Quote erfolgt eigenständig. Umgekehrt kann eine strafrechtliche Verurteilung die Position im Zivilprozess stärken.

Wesentlich ist außerdem die Rolle der Sachverständigen: Bei strittigem Hergang rekonstruiert ein verkehrstechnisches Gutachten den Unfall, ein medizinisches Gutachten beurteilt Verletzungen, Dauerfolgen und das Schmerzengeld. Je besser die anfängliche Beweissicherung, desto belastbarer arbeiten diese Gutachten – ein weiterer Grund, schon am Unfallort an die spätere Beweisführung zu denken.

Häufige Fragen zum Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Bekomme ich auch ohne nachgewiesenes Verschulden Schadenersatz?
Häufig ja. Neben der Verschuldenshaftung nach ABGB greift die Gefährdungshaftung des Halters nach § 1 EKHG, die grundsätzlich auch ohne Verschulden besteht und nur bei einem unabwendbaren Ereignis entfällt. Sie ist allerdings durch Höchstbeträge begrenzt; bei nachgewiesenem Verschulden kann der Ersatz nach ABGB höher ausfallen. Rechtsstand: 12.06.2026.
Wie wird das Schmerzengeld bemessen?
Das Schmerzengeld nach § 1325 ABGB gilt körperliche und seelische Schmerzen ab und richtet sich nach Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung sowie nach den Dauerfolgen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls; ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten sind dafür zentral.
Kann ich mich direkt an die Versicherung des Unfallgegners wenden?
Ja. Nach § 26 KHVG haben Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Achten Sie vor einer Abfindung darauf, mögliche Spätfolgen zu berücksichtigen, da ein vorbehaltloser Vergleich spätere Forderungen ausschließen kann.

Wie wir Sie unterstützen

Wir prüfen Haftungsgrundlage und Verschuldensquote, sichern mit Ihnen die Beweise und beziffern Ihre Ansprüche – vom Sachschaden über den Verdienstentgang bis zum Schmerzengeld. Gegenüber Versicherung und Unfallgegner vertreten wir Ihre Interessen außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Schildern Sie uns Ihren Unfall, und wir besprechen das weitere Vorgehen.

Nach dem Unfall die Weichen richtig stellen

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Bürgschaft für Kredit oder Darlehen – wann private Haftung teuer wird

Eine Unterschrift, jahrelange Haftung: Wer für den Kredit eines Angehörigen, Freundes oder des eigenen Unternehmens „mit unterschreibt“, übernimmt oft mehr Risiko, als ihm bewusst ist. Entscheidend ist, in welcher Rolle man unterschreibt – als Bürge, als Mitschuldner oder als Pfandbesteller. Diese drei Begriffe klingen ähnlich, bedeuten rechtlich aber völlig Unterschiedliches und führen zu sehr unterschiedlicher Haftung. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede, zeigt Warnzeichen vor der Unterschrift und die Schutzmechanismen des Konsumentenschutzes – und welche Verteidigung nach einer Inanspruchnahme in Betracht kommt. Rechts- und Quellenstand: 12. Juni 2026.

Weiterführende Beiträge: Vorzeitige Kreditrückzahlung in Österreich, Gemeinsame Schulden und Kredite nach der Trennung, Privatkonkurs und Schuldenregulierung.

Bürge, Mitschuldner, Pfandbesteller – drei Rollen, drei Risiken

Der wichtigste Schritt ist, die eigene Rolle richtig zu erkennen. Sie steht nicht im Titel des Vertrags, sondern ergibt sich aus seinem Inhalt. Die folgende Übersicht ordnet die drei Grundformen ein.

Wofür und womit Sie haften (Stand 12.6.2026)
Rolle Wofür? Womit / Reihenfolge
Bürge für eine fremde Schuld (akzessorisch) mit ganzem Vermögen, aber grundsätzlich erst nach dem Hauptschuldner
Mitschuldner für eine eigene (Mit-)Schuld mit ganzem Vermögen, sofort und in voller Höhe
Pfandbesteller für eine (meist fremde) Schuld nur mit der verpfändeten Sache (z. B. Liegenschaft), nicht persönlich

Der Bürge haftet nach §§ 1346 ff ABGB für eine fremde Schuld. Seine Haftung ist akzessorisch – sie besteht nur, solange und soweit die Hauptschuld besteht. Beim gewöhnlichen Bürgen muss der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner belangen (Einrede der Vorausklage, § 1355 ABGB); der Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) haftet sogar erst, wenn der Ausfall feststeht. In der Bankpraxis wird hingegen meist die Form „Bürge und Zahler“ (§ 1357 ABGB) verlangt: Dann haftet der Bürge wie ein Solidarschuldner, und die Bank kann sofort auf ihn zugreifen, ohne den Hauptschuldner zuvor zu belangen.

Der Mitschuldner haftet nicht für eine fremde, sondern für eine eigene Schuld zur ungeteilten Hand (Solidarschuld, §§ 891 ff ABGB). Er genießt keinen Akzessorietätsschutz wie der Bürge: Die Bank kann jeden Mitschuldner sofort und in voller Höhe in Anspruch nehmen. Wer im Innenverhältnis vom Kredit nichts hatte, ist auf den Regress gegen den eigentlichen Schuldner verwiesen – ein Risiko, wenn dieser zahlungsunfähig ist.

Der Pfandbesteller (Realschuldner) stellt eine Sache als Sicherheit – häufig eine Liegenschaft per Hypothek. Er haftet nur mit dieser Sache, nicht mit seinem übrigen Vermögen. Wer eine fremde Schuld mit dem eigenen Grundstück besichert (Drittpfandbesteller), riskiert also die Verwertung dieser Liegenschaft, bleibt aber persönlich nicht weiter verpflichtet.

Wann eine Bürgschaft überhaupt gültig ist

Eine Bürgschaftserklärung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (§ 1346 Abs 2 ABGB). Diese Warnfunktion soll vor übereilten Gutstehungserklärungen schützen; bei Bürgen, die im Rahmen ihres Unternehmens handeln, gilt das Formerfordernis eingeschränkt. Daneben verlangt das Gesetz, dass Umfang und Gegenstand der verbürgten Schuld hinreichend bestimmt sind. Schon an diesen Punkten lässt sich im Streitfall ansetzen.

⚠️ Warnzeichen vor der Unterschrift
  • Im Vertrag stehen die Worte „Bürge und Zahler“ oder „Mitschuldner“ – dann entfällt die Reihenfolge zugunsten des Gläubigers.
  • Die Haftungssumme ist unbegrenzt oder umfasst „alle künftigen Verbindlichkeiten“.
  • Die verbürgte Summe steht in keinem Verhältnis zu Ihrem Einkommen und Vermögen.
  • Sie unterschreiben aus emotionaler Nähe (Partner, Kind, Eltern), ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil.
  • Ihnen wird die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners nicht offengelegt.

Schutz für Verbraucher: Interzession nach dem KSchG

Wer als Verbraucher für die Schuld eines anderen einsteht – ob als Bürge, Mitschuldner oder Garant –, ist „Interzedent“ im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Hier greifen zwei wichtige Schutzbestimmungen.

§ 25c KSchG – Informationspflicht
Erkennt der Gläubiger, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird, muss er den Interzedenten darauf hinweisen. Unterbleibt der Hinweis, kann der Interzedent unter Umständen von der Haftung frei werden.
§ 25d KSchG – Mäßigungsrecht
Steht die Haftung in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten und kannte der Gläubiger die Umstände, kann das Gericht die Verbindlichkeit mäßigen oder ganz erlassen.

Hinzu kommt die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kann eine sogenannte Angehörigenbürgschaft unwirksam sein, wenn ein einkommens- und vermögensschwacher naher Angehöriger eine Haftung in einer Höhe übernimmt, die seine Leistungsfähigkeit weit übersteigt, die Bank dieses Missverhältnis und die emotionale Zwangslage kannte oder kennen musste und keine sachliche Rechtfertigung dafür bestand. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Sie wurden bereits in Anspruch genommen – was jetzt?

Flattert die Zahlungsaufforderung der Bank ins Haus, ist Schnellschuss-Zahlung selten der beste Weg. Mehrere Ansatzpunkte sind zu prüfen, bevor gezahlt wird.

✅ Prüfschritte nach der Inanspruchnahme
Rolle und Form klären: Bürge, Bürge und Zahler, Mitschuldner oder Pfandbesteller? Ist die Schriftform gewahrt, der Umfang bestimmt?
Vorausklage prüfen: Beim gewöhnlichen Bürgen muss der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner belangen.
KSchG-Schutz prüfen: Wurde die Informationspflicht nach § 25c verletzt? Kommt eine Mäßigung nach § 25d in Betracht?
Sittenwidrigkeit prüfen: Liegt eine problematische Angehörigenbürgschaft vor?
Höhe und Regress prüfen: Stimmt die geforderte Summe? Welche Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Hauptschuldner bestehen?

Häufige Fragen zur Bürgschaft

Was ist der Unterschied zwischen Bürge und „Bürge und Zahler“?
Der gewöhnliche Bürge haftet erst, wenn der Gläubiger zuvor erfolglos den Hauptschuldner belangt hat (Einrede der Vorausklage, § 1355 ABGB). Beim „Bürgen und Zahler“ nach § 1357 ABGB entfällt diese Reihenfolge: Er haftet wie ein Solidarschuldner, und der Gläubiger kann sofort auf ihn zugreifen. Diese strengere Form wird in der Praxis häufig verlangt.
Kann eine Bürgschaft naher Angehöriger unwirksam sein?
Ja, das ist möglich. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Angehörigenbürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn ein einkommens- und vermögensschwacher naher Angehöriger eine seine Leistungsfähigkeit weit übersteigende Haftung übernimmt, der Gläubiger dieses Missverhältnis und die emotionale Zwangslage kannte oder kennen musste und es keine sachliche Rechtfertigung gab. Das ist immer eine Einzelfallprüfung. Zusätzlich kann das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG greifen.
Muss eine Bürgschaft schriftlich sein?
Für die Gültigkeit der Bürgschaftserklärung ist nach § 1346 Abs 2 ABGB grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Sie dient als Warnung vor übereilten Haftungserklärungen. Bei Bürgen, die im Rahmen ihres Unternehmens handeln, gilt das Formerfordernis eingeschränkt. Fehlt die erforderliche Schriftform, kann die Bürgschaft unwirksam sein.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie vor der Unterschrift stehen oder bereits zur Zahlung aufgefordert wurden – bei der Haftung für fremde Kredite entscheidet die genaue rechtliche Einordnung über viel Geld. Wir klären, in welcher Rolle Sie haften, ob Form und Umfang der Erklärung halten, ob der Konsumentenschutz greift und ob eine Inanspruchnahme abgewehrt oder gemäßigt werden kann. Wir geben dabei keine Empfehlung für oder gegen bestimmte Finanzierungen ab, sondern beurteilen Ihre rechtliche Position. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir zeigen Ihnen die Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten auf.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Bürgschafts- und Haftungsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechts- und Quellenstand: 12. Juni 2026.

Schadenersatz und Gewährleistung – Ansprüche sauber vorbereiten

Wer einen Mangel oder einen Schaden geltend machen will, entscheidet die Erfolgsaussichten meist nicht im Gerichtssaal, sondern lange davor: bei der Sicherung der Beweise, bei der Wahrung der Fristen und bei der klaren Festlegung des Anspruchsziels. An den Salzburger Gerichten stehen laufend Verfahren rund um Gewährleistung und Schadenersatz auf der Tagesordnung – Anlass genug, die Schritte zu ordnen, mit denen sich ein Anspruch von Beginn an belastbar aufstellen lässt. Dieser Beitrag fasst kompakt zusammen, worauf es ankommt. Rechtsstand: 12. Juni 2026.

Weiterführende Beiträge: Schadenersatz in Österreich, Garantie vs. Gewährleistung im B2B-Lieferverhältnis, Werkmangel und Bauverzug.

Gewährleistung und Schadenersatz: zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen

Der erste Schritt jeder sauberen Anspruchsvorbereitung ist die richtige Einordnung. Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB) ist die verschuldensunabhängige Haftung dafür, dass eine Sache oder Leistung bei der Übergabe die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Es kommt nicht darauf an, ob den Übergeber ein Verschulden trifft – der Mangel muss nur bei Übergabe bereits angelegt gewesen sein. Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB) setzt dagegen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus und ersetzt den dadurch verursachten Schaden, auch den Mangelfolgeschaden.

Die Unterscheidung ist nicht akademisch: Sie bestimmt, was Sie beweisen müssen, welche Frist gilt und welches Ziel realistisch ist. Häufig bestehen beide Ansprüche nebeneinander – etwa wenn ein mangelhaftes Werk zusätzlich einen Folgeschaden auslöst. Wer das von Anfang an trennt, formuliert das Anspruchsschreiben präziser und vermeidet Fristfallen.

⚖️ Gewährleistung oder Schadenersatz?
Rechtsstand 12.06.2026 – ABGB
Kriterium Gewährleistung Schadenersatz
Verschulden nötig?NeinJa
Maßgeblicher ZeitpunktMangel bei Übergabeschädigendes Verhalten
Typisches ZielVerbesserung, Austausch, Preisminderung, WandlungGeldersatz inkl. Folgeschaden
Frist (Grundregel)2 Jahre (bewegl.) / 3 Jahre (unbewegl.) ab Übergabe3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
Grundregeln nach ABGB; Sonderregeln (z. B. VGG für Verbrauchergeschäfte über Waren) im Einzelfall prüfen.

Fristen kennen: die häufigste Fehlerquelle

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 933 ABGB zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen, jeweils ab Übergabe. Innerhalb der ersten sechs Monate hilft die Vermutung des § 924 ABGB: Zeigt sich der Mangel in diesem Zeitraum, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorhanden war. Für Verbraucherverträge über Waren gilt seit 1. Jänner 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) mit einer eigenen, längeren Vermutungsfrist von einem Jahr. Welche Regelung greift, hängt davon ab, wer mit wem worüber kontrahiert hat.

Beim Schadenersatz läuft die Verjährung nach § 1489 ABGB grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut spätestens nach 30 Jahren. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kommt die Mängelrüge nach § 377 UGB hinzu: Wer einen Mangel nicht binnen angemessener Frist rügt, verliert die Gewährleistungs- und bestimmte Schadenersatzansprüche. Diese Rügeobliegenheit wird in der Praxis oft übersehen.

⏱️ Vorsicht Fristfalle

Notieren Sie sofort drei Daten: den Tag der Übergabe, den Tag, an dem Sie den Mangel entdeckt haben, und – im Unternehmergeschäft – den Tag der Mängelrüge. Verhandlungen über eine gütliche Lösung hemmen die Verjährung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Gespräche die Frist „anhalten“ – sichern Sie sie notfalls durch ein schriftliches Anspruchsschreiben oder eine Klage.

Beweise sichern, bevor sie verschwinden

Ein Anspruch ist nur so stark wie seine Beweisbarkeit. Bei der Gewährleistung müssen Sie den Mangel und – nach Ablauf der Vermutungsfrist – auch dessen Vorhandensein bei Übergabe nachweisen. Beim Schadenersatz tragen Sie zusätzlich die Beweislast für Verschulden, Kausalität und Schadenshöhe. Gerade Mängel an Bauwerken, Fahrzeugen oder technischen Geräten verändern sich mit der Zeit oder werden durch Reparaturen unwiederbringlich verändert.

Dokumentieren Sie deshalb früh und vollständig: Fotos und Videos mit Datum, schriftliche Korrespondenz, Rechnungen, Übergabe- und Abnahmeprotokolle sowie Namen möglicher Zeugen. Droht der Verlust eines Beweismittels, kann das gerichtliche Beweissicherungsverfahren nach § 384 ZPO sinnvoll sein – etwa um den Zustand einer Sache durch einen Sachverständigen festhalten zu lassen, bevor saniert wird. Reparieren Sie einen strittigen Mangel nicht voreilig selbst, ohne den Zustand zuvor dokumentiert zu haben.

✅ Anspruch sauber vorbereiten – in fünf Schritten
☑️Einordnen: Geht es um Gewährleistung, Schadenersatz oder beides?
☑️Fristen sichern: Übergabe, Entdeckung und – unternehmerisch – Mängelrüge festhalten.
☑️Beweise sichern: Fotos, Korrespondenz, Protokolle, Zeugen; bei Gefahr im Verzug § 384 ZPO prüfen.
☑️Anspruchsziel festlegen: Verbesserung, Minderung, Wandlung oder Geldersatz – und in welcher Höhe?
☑️Vergleich vorbereiten: Mindestziel, Schmerzgrenze und Belege für die Verhandlung bereitlegen.

Anspruchsziel festlegen und den Vergleich vorbereiten

Die Gewährleistung folgt einer Stufenordnung: Vorrangig schulden Übergeber oder Werkunternehmer die Verbesserung oder den Austausch (primäre Behelfe). Erst wenn das unmöglich, mit erheblichem Nachteil verbunden oder verweigert wird, kommen Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) in Betracht. Wer gleich auf Geld besteht, obwohl eine Verbesserung zumutbar wäre, schwächt die eigene Position. Beim Schadenersatz ist dagegen das Ziel der Geldersatz des erlittenen Nachteils, oft inklusive Mangelfolgeschaden.

Die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten enden mit einem Vergleich. Eine gute Verhandlungsposition entsteht nicht spontan, sondern durch Vorbereitung: ein realistisches Anspruchsziel, eine dokumentierte Untergrenze, vollständige Belege und eine nüchterne Einschätzung des Prozessrisikos. Je sauberer Beweise und Fristen stehen, desto eher lässt sich ohne langes Verfahren ein tragfähiges Ergebnis erzielen.

Häufige Fragen zu Gewährleistung und Schadenersatz

Wie lange habe ich Zeit, einen Mangel geltend zu machen?
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 933 ABGB zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe. Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Im Unternehmergeschäft ist zusätzlich die Mängelrüge nach § 377 UGB rasch zu erstatten. Rechtsstand: 12.06.2026.
Kann ich gleich Geld statt einer Reparatur verlangen?
In der Gewährleistung sind Verbesserung oder Austausch vorrangig. Preisminderung oder Wandlung kommen erst infrage, wenn die Verbesserung unmöglich, untunlich oder verweigert ist. Einen reinen Geldersatz inklusive Folgeschaden gibt es über den Schadenersatz – dieser setzt aber ein Verschulden voraus.
Wie sichere ich Beweise, wenn der Mangel verschwinden könnte?
Dokumentieren Sie den Zustand sofort mit datierten Fotos, Korrespondenz und Protokollen und benennen Sie Zeugen. Droht der Verlust eines Beweismittels – etwa durch eine Reparatur – kann ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren nach § 384 ZPO den Zustand durch einen Sachverständigen festhalten, bevor saniert wird.

Wie wir Sie unterstützen

Ob Bau, Kauf, Werkvertrag oder Lieferung: Wir prüfen Ihren Sachverhalt, ordnen die Ansprüche richtig ein und sorgen dafür, dass Fristen gewahrt und Beweise gesichert sind, bevor sie verloren gehen. Anschließend setzen wir Ihren Anspruch durch – außergerichtlich, im Vergleichsweg oder vor Gericht. Schildern Sie uns Ihren Fall, und wir besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte und das realistische Ziel.

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Kündigungsfrist in Österreich – die Fristen und Termine im Überblick

„Welche Kündigungsfrist gilt für mich?“ – das ist eine der meistgestellten Fragen im Arbeitsrecht, und die Antwort hängt von wenigen, aber entscheidenden Punkten ab: ob Sie Angestellter oder Arbeiter sind, wie lange das Dienstverhältnis schon dauert und wer kündigt. Seit der Angleichung der Arbeiter an die Angestellten mit 1. Oktober 2021 gelten die Fristen weitgehend einheitlich. Dieser Beitrag bündelt die Kündigungsfristen und Kündigungstermine kompakt in Tabellen. Für die übergreifenden Themen – Abfertigung, Kündigungsschutz und Anfechtung – verweisen wir auf unseren ausführlichen Leitfaden. Rechts- und Quellenstand: 12. Juni 2026.

Weiterführende Beiträge: Kündigung im Arbeitsrecht Österreich, Kündigungsanfechtung für Arbeitnehmer, Kündigungsanfechtung abwehren.

Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag konzentriert sich bewusst auf Fristen und Termine. Eine vollständige Darstellung samt Abfertigung neu, Kündigungsschutz und Anfechtung finden Sie im Beitrag Kündigung im Arbeitsrecht Österreich.

Kündigungsfrist und Kündigungstermin – zwei verschiedene Dinge

Bevor wir zu den Zahlen kommen, ein zentraler Unterschied, an dem in der Praxis viele Kündigungen scheitern: Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ende des Dienstverhältnisses liegen muss. Der Kündigungstermin ist der Tag, an dem das Dienstverhältnis enden darf – etwa das Quartalsende oder der Monatsletzte. Beides muss zusammenpassen: Die Kündigung muss so rechtzeitig ausgesprochen werden, dass am zulässigen Termin die volle Frist gewahrt ist. Wird der Termin verfehlt, verschiebt sich das Ende auf den nächsten zulässigen Termin.

Arbeitgeberkündigung: gestaffelte Fristen nach Dienstjahren

Kündigt der Arbeitgeber, richtet sich die Frist nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Für Angestellte ergibt sich das aus § 20 Abs 2 AngG; für Arbeiter gilt seit 1. Oktober 2021 die inhaltlich gleiche Staffel über § 1159 ABGB. Die Frist beginnt mit sechs Wochen und steigt mit der Betriebszugehörigkeit.

Arbeitgeberkündigung – Frist nach Dienstjahren (§ 20 AngG / § 1159 ABGB)
Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate

Kündigungstermin ist bei der Arbeitgeberkündigung grundsätzlich das Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember). Durch Einzelvertrag oder Kollektivvertrag kann allerdings vereinbart werden, dass auch der 15. oder der Letzte eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermin gilt – die gestaffelte Frist bleibt davon unberührt. Wer also eine Kündigung erhält, sollte zuerst in den Dienstvertrag und den anwendbaren Kollektivvertrag sehen, welcher Termin konkret gilt.

Arbeitnehmerkündigung: kürzere Frist, anderer Termin

Kündigt der Arbeitnehmer selbst (Eigenkündigung), gilt eine deutlich kürzere Frist. Angestellte können nach § 20 Abs 4 AngG mit einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats kündigen. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, dürfen die Arbeitnehmerfrist aber nicht länger machen als die jeweilige Arbeitgeberfrist. Für Arbeiter gilt über § 1159 ABGB das gleiche Grundmodell.

Wer kündigt? – Frist und Termin im Vergleich
Konstellation Frist Termin (Grundregel)
Arbeitgeber kündigt 6 Wochen bis 5 Monate (gestaffelt) Quartalsende (15./Letzter vereinbar)
Arbeitnehmer kündigt 1 Monat Monatsletzter

Probezeit, Befristung und Sonderfälle

Nicht jedes Dienstverhältnis folgt der Staffel. Drei Konstellationen sollten Sie kennen, weil hier andere Regeln gelten.

⏱️
Probezeit
Ein vereinbartes Probemonat (höchstens ein Monat) kann von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Termin beendet werden.
📅
Befristung
Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit Zeitablauf. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
🤝
Einvernehmen
Eine einvernehmliche Auflösung ist jederzeit und ohne Bindung an Fristen oder Termine möglich – sie sollte aber schriftlich festgehalten werden.
💡 Praxistipp aus der Kanzlei
Kollektivverträge können – vor allem in Saisonbranchen – abweichende Kündigungstermine und teils kürzere Fristen vorsehen. Prüfen Sie deshalb immer den konkret anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie eine Kündigung aussprechen oder als wirksam hinnehmen. Eine zum falschen Termin ausgesprochene Kündigung ist nicht unwirksam, verschiebt das Ende aber auf den nächsten zulässigen Termin – mit entsprechender Entgeltfortzahlung.

Warum das Thema gerade jetzt nachgefragt wird

Die Frage nach der Kündigungsfrist hat zuletzt spürbar an Suchinteresse gewonnen. Das deckt sich mit dem, was wir in der Beratung sehen: Unsicherheit darüber, ob nach der Angleichung von 2021 für Arbeiter noch alte, kürzere Fristen gelten. Die klare Antwort lautet: Für Kündigungen ab dem 1. Oktober 2021 gilt die einheitliche Staffel. Wer auf veraltete Faustregeln vertraut, riskiert eine zu kurz bemessene Kündigung – mit der Folge, dass das Dienstverhältnis länger fortbesteht als gedacht.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Angestellte in Österreich?
Bei der Arbeitgeberkündigung beträgt die Frist nach § 20 AngG sechs Wochen und steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses: zwei Monate nach dem vollendeten zweiten, drei Monate nach dem fünften, vier Monate nach dem fünfzehnten und fünf Monate nach dem fünfundzwanzigsten Dienstjahr. Kündigungstermin ist grundsätzlich das Quartalsende; der 15. oder Letzte eines Monats kann vereinbart werden.
Gelten für Arbeiter noch kürzere Kündigungsfristen?
Nein. Seit 1. Oktober 2021 sind die Kündigungsfristen der Arbeiter über § 1159 ABGB an jene der Angestellten angeglichen. Es gilt dieselbe gestaffelte Frist und grundsätzlich das Quartalsende als Termin. Kollektivverträge können in bestimmten Branchen, insbesondere Saisonbetrieben, abweichende Regelungen vorsehen.
Welche Frist gilt, wenn ich als Arbeitnehmer selbst kündige?
Bei der Eigenkündigung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat zum Letzten eines Kalendermonats. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, dürfen die Arbeitnehmerfrist aber nicht länger machen als die für den Arbeitgeber geltende Frist. Maßgeblich sind Dienstvertrag und Kollektivvertrag.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie eine Kündigung aussprechen oder erhalten haben – bei Frist und Termin entscheiden oft wenige Tage über mehrere Monatsentgelte. Wir prüfen, welche Frist und welcher Termin in Ihrem Dienstvertrag und Kollektivvertrag konkret gelten, ob eine Kündigung rechtzeitig erfolgt ist und welche Folgen ein verfehlter Termin hat. Den vollständigen Überblick über Abfertigung, Kündigungsschutz und Anfechtung finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zur Kündigung im Arbeitsrecht sowie auf unserer Seite zum Arbeitsrecht in Salzburg. Kontaktieren Sie uns – wir ordnen Ihren Fall rasch und konkret ein.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechts- und Quellenstand: 12. Juni 2026.

Teilpension und Altersteilzeit – Neue Regeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Altersteilzeit ist ein etabliertes Modell, um den Übergang in die Pension gleitend zu gestalten: Die Arbeitszeit wird reduziert, ein Teil des Entgelts bleibt erhalten, und unter bestimmten Voraussetzungen gibt es eine Förderung. Nun berichtet das Parlament, dass eine neue Teilpension auch Einschränkungen bei der Altersteilzeit bringt. Für Betriebe und Beschäftigte ist das relevant, weil solche Vereinbarungen oft über Jahre laufen und sorgfältig kalkuliert sein müssen. Dieser Beitrag erklärt, wie Altersteilzeit grundsätzlich funktioniert, was Arbeitgeber vor dem Abschluss prüfen sollten und welche Punkte Arbeitnehmer schriftlich festhalten sollten. Rechtsstand und Quellenstand: 12. Juni 2026.

Weiterführende Beiträge: Korridorpension im Budgetbegleitgesetz, Arbeitsrecht Anwalt Salzburg, Kündigung im Arbeitsrecht Österreich.

Rechtsstand und Vorsicht bei Zahlen

Anlass ist das Teilpensionsgesetz (BGBl I 47/2025). Die Änderungen zur Teilpension und zur Altersteilzeit sind seit 1. Jänner 2026 in Kraft. Konkrete Förderhöhen, Zugangsvoraussetzungen und Stichtage müssen daher am geltenden Gesetz und an der AMS-Praxis geprüft werden. Schließen Sie keine langfristige Vereinbarung ohne aktuelle Einzelfallprüfung ab.

Wie Altersteilzeit grundsätzlich funktioniert

Bei der Altersteilzeit vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reduktion der Arbeitszeit in den Jahren vor der Pension. Das Arbeitsentgelt sinkt nicht im selben Ausmaß wie die Arbeitszeit, und für einen Teil des Aufwands kann der Arbeitgeber ein Altersteilzeitgeld erhalten. Rechtsgrundlage des Altersteilzeitgeldes ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz; das Arbeitsmarktservice wickelt die Förderung ab.

In der Praxis gibt es zwei Grundvarianten: das kontinuierliche Modell, bei dem durchgehend weniger gearbeitet wird, und das Blockmodell, bei dem auf eine längere Arbeitsphase eine Freistellungsphase folgt. Beide Modelle haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen, etwa für Förderung, Sozialversicherung und Abfertigung. Die Wahl des Modells gehört zu den zentralen Weichenstellungen einer Vereinbarung.

Was Arbeitgeber vor dem Abschluss prüfen sollten

  • Förderfähigkeit klären. Stimmen die Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld nach dem aktuellen Stand, und greifen bereits angekündigte Einschränkungen?
  • Modellwahl dokumentieren. Kontinuierlich oder Block – mit klaren Regelungen zu Arbeits- und Freistellungsphasen.
  • Entgelt und Lohnausgleich exakt festlegen. Höhe, Berechnungsbasis und Sonderzahlungen schriftlich fixieren.
  • Sozialversicherung und Abfertigung berücksichtigen. Auswirkungen auf Beitragsgrundlagen und spätere Ansprüche vorab durchrechnen.
  • Übergangsregelungen beachten. Prüfen, ob ein Abschluss vor oder nach Inkrafttreten einer Änderung sinnvoller ist.

Was Arbeitnehmer schriftlich klären sollten

Auch für Beschäftigte ist eine Altersteilzeitvereinbarung eine weitreichende Entscheidung. Vor der Unterschrift sollten Sie wesentliche Punkte schriftlich geklärt haben: die genaue Arbeitszeitreduktion, die Höhe des Entgelts und des Lohnausgleichs, die Behandlung von Sonderzahlungen sowie – beim Blockmodell – den Beginn und das Ende der Freistellungsphase. Wichtig ist auch, wie sich die Vereinbarung auf den späteren Pensionsantritt und auf die Abfertigung auswirkt.

Mündliche Zusagen reichen nicht

Alles, was später zählt, gehört in die schriftliche Vereinbarung: Modell, Arbeitszeit, Entgelt, Lohnausgleich, Sonderzahlungen, Freistellungsphase und Beendigungszeitpunkt. Eine klare schriftliche Grundlage vermeidet Streit, falls sich die rechtlichen Rahmenbedingungen während der Laufzeit ändern.

Da Teilpension und Altersteilzeit eng mit dem Pensionsantritt verknüpft sind, lohnt der Blick auf das Gesamtbild. Wer zugleich einen vorzeitigen Pensionsantritt erwägt, sollte die Wechselwirkungen kennen; Hinweise dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Korridorpension.

Häufige Fragen

Ändern sich die Regeln zur Altersteilzeit schon jetzt?

Anlass ist das Teilpensionsgesetz (BGBl I 47/2025); die Änderungen zur Teilpension und zur Altersteilzeit sind seit 1. Jänner 2026 in Kraft. Konkrete Förderhöhen, Voraussetzungen und Stichtage müssen am geltenden Gesetz und an der AMS-Praxis geprüft werden (Stand 12.06.2026).

Worin unterscheiden sich Blockmodell und kontinuierliche Altersteilzeit?

Beim kontinuierlichen Modell wird durchgehend reduziert gearbeitet. Beim Blockmodell folgt auf eine Arbeitsphase eine Freistellungsphase. Die Modelle unterscheiden sich in Förderung, Sozialversicherung und organisatorischen Folgen und sollten bewusst gewählt werden.

Was sollte unbedingt in der Vereinbarung stehen?

Modell, genaue Arbeitszeitreduktion, Entgelt und Lohnausgleich, Behandlung von Sonderzahlungen sowie – beim Blockmodell – Beginn und Ende der Freistellungsphase. Ebenso die Auswirkungen auf Pensionsantritt und Abfertigung.

Vereinbarungen rechtssicher gestalten

Ob Sie als Betrieb eine Altersteilzeit anbieten oder als Arbeitnehmer eine angebotene Vereinbarung prüfen lassen möchten: Wir gestalten und prüfen die vertraglichen Regelungen, ordnen den aktuellen Stand der angekündigten Einschränkungen ein und achten darauf, dass Modellwahl, Entgelt und Freistellungsphase sauber und nachvollziehbar geregelt sind. So vermeiden Sie spätere Auslegungsstreitigkeiten.

Quellenstand 12.06.2026. Anlass: Teilpensionsgesetz (BGBl I 47/2025). Rechtlicher Rahmen: Altersteilzeit und Altersteilzeitgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie arbeitsvertragliche Gestaltung. Konkrete Werte und Stichtage müssen am geltenden Gesetz und an der AMS-Praxis geprüft werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.