Nach der Scheidung stellt sich oft die Frage, ob der Ehename bleiben oder ein früherer Familienname wieder angenommen werden soll. Der Name fällt nicht automatisch zurück. § 93a ABGB eröffnet für Ehen, auf die die aktuelle Fassung anwendbar ist, die Wiederannahme jedes früher rechtmäßig geführten Familiennamens. Entscheidend sind dabei auch das Übergangsrecht, die einmalige Ausübung nach § 93b ABGB und die Form der Erklärung nach § 93c ABGB. Dieser Beitrag trennt die eigene Namensführung klar vom Namen eines Kindes und zeigt, in welcher Reihenfolge Register, Ausweise und private Vertragsdaten geprüft werden sollten.
Der Name bleibt: was nach der Scheidung gilt
Die Scheidung ändert den während der Ehe geführten Familiennamen nicht automatisch. Wer den Ehenamen behalten möchte, muss daher keine Wiederannahme erklären. Wer einen früher rechtmäßig geführten Familiennamen annehmen möchte, braucht dagegen einen eigenen namensrechtlichen Schritt. Ob die aktuelle Fassung des § 93a ABGB unmittelbar gilt, hängt nach § 1503 ABGB auch davon ab, wann die Ehe geschlossen wurde.
Diese Entscheidung kann schon bei der Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung bedacht werden. Rechtlich bleibt sie aber vom Scheidungsverfahren getrennt. Das Gericht spricht nicht automatisch einen neuen Familiennamen aus. Vor einer Erklärung sollten Heiratsdatum, frühere Namen, Namensurkunden und eine mögliche frühere Ausübung der Einmaligkeitsregel geprüft werden.
Drei getrennte Fragen
Name behalten, früheren Namen annehmen oder Kindesnamen neu bestimmen
Die Scheidung allein ändert den Namen nicht. Ohne neue Erklärung bleibt die bisherige Namensführung bestehen.
Zuerst anwendbare Fassung, frühere rechtmäßige Namensführung, Einmaligkeit und Erklärungsform prüfen.
Der Name eines Kindes ändert sich nicht automatisch mit. Dafür gelten eigene Bestimmungsregeln.
§ 93a ABGB: die Rechtsgrundlage der Wiederannahme
§ 93a Abs 2 ABGB bestimmt für seinen Anwendungsbereich: Wird die Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Norm beschränkt die Wahl daher nicht auf den Geburtsnamen. Maßgeblich ist, dass die Person den gewünschten Familiennamen früher rechtmäßig geführt hat. Der Name des früheren Ehegatten ist nicht deshalb frei wählbar, weil er vertraut klingt, sondern nur dann, wenn er Teil der eigenen früheren Namensführung war.
Für die Praxis gehören drei Normen zusammen. § 93a ABGB beschreibt die mögliche Wiederannahme. § 93b ABGB begrenzt die Bestimmung oder Wiederannahme nach §§ 93 und 93a ABGB auf eine einmalige Ausübung. § 93c ABGB verlangt eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde und lässt die Wirkung eintreten, sobald die Erklärung dem Standesbeamten zukommt. Die Scheidung allein ändert den Namen somit nicht.
Die Namensfrage ist vom Scheidungsverfahren zu trennen. Sie gehört weder in den gerichtlichen Ausspruch über die Scheidung noch zwingend in eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Für eine einvernehmliche Lösung der übrigen Scheidungsfolgen bietet unsere Schwerpunktseite zur Scheidung eine gesonderte Orientierung.
Notieren Sie sämtliche früher rechtmäßig geführten Familiennamen und halten Sie die dazugehörigen Personenstandsurkunden bereit. Klären Sie außerdem, ob bereits eine Bestimmung oder Wiederannahme nach den einschlägigen Namensregeln erfolgt ist. Das ist wegen der Einmaligkeitsregel des § 93b ABGB wichtiger als eine vorschnelle Entscheidung im Scheidungsverfahren.
Welche früheren Namen Sie wieder annehmen können
Im Anwendungsbereich des aktuellen § 93a Abs 2 ABGB ist nicht bloß der Geburtsname erfasst. Wieder angenommen werden kann jeder Familienname, den die Person früher selbst rechtmäßig geführt hat. Die Behörde muss die frühere Namensführung nachvollziehen können. Entscheidend sind daher die Personenstandsurkunden und die genaue frühere Schreibweise, nicht eine bloße persönliche oder familiäre Verbindung zum gewünschten Namen.
Bei mehreren früheren Namen ist die Wahl sorgfältig vorzubereiten. § 93b ABGB macht die Bestimmung oder Wiederannahme nach §§ 93 und 93a ABGB nur einmal zulässig. Außerdem muss die Erklärung nach § 93c ABGB in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erfolgen. Für ältere Ehen bleibt vor dieser Auswahl zu klären, welche Fassung aufgrund des Übergangsrechts maßgeblich ist.
Keine starre Frist, aber Übergangsrecht beachten
Die aktuelle Fassung des § 93a ABGB nennt keine Sechs-Monats-Frist. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei jeder früher geschlossenen Ehe ohne weitere Prüfung ausschließlich die aktuelle Fassung herangezogen werden darf. § 1503 Abs 1 Z 2 ABGB ordnet an, dass die §§ 93 bis 93c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 auf Ehegatten anzuwenden sind, die die Ehe nach dem 31. März 2013 geschlossen haben.
Für die Namensfrage ist deshalb zuerst das Heiratsdatum festzustellen. Bei später geschlossenen Ehen sind insbesondere § 93a Abs 2, § 93b und § 93c ABGB gemeinsam zu lesen. Bei älteren Ehen ist die Übergangsregel mitzudenken und die damals maßgebliche Fassung zu prüfen. Eine pauschale Aussage, das Jahr 2013 habe für alle geschiedenen Personen eine frühere Frist beseitigt, wäre zu weit.
Welcher Prüfungspfad gilt?
Das Heiratsdatum entscheidet über den gesetzlichen Ausgangspunkt
Ablauf der Namenserklärung am Standesamt
Die Erklärung ist vom Scheidungsbeschluss getrennt. Nach § 93c ABGB muss sie dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zukommen. Die Rechtswirkung tritt mit dem Zukommen ein. Das Gesetz schreibt damit die Form und den Wirksamkeitszeitpunkt fest, nicht aber pauschal für jeden Fall einen persönlichen Termin bei einer bestimmten Behörde.
Vor der Erklärung sollten Sie die Rechtskraft der Scheidung, das Heiratsdatum, die frühere Namensführung und eine mögliche frühere Ausübung der Einmaligkeitsregel klären. Welche Originale oder Nachweise die zuständige Personenstandsbehörde im konkreten Fall benötigt, sollte vorab direkt abgestimmt werden. So vermeiden Sie, dass eine Urkunde fehlt oder ein Name beantragt wird, der nicht als eigener früher rechtmäßig geführter Familienname belegt werden kann.
Die Prüfung Schritt für Schritt
Vom Scheidungsbeschluss bis zum wirksamen Namen
Diese Dokumente müssen Sie nach der Änderung anpassen
Nach dem Wirksamwerden sollte die Änderung zuerst bei jenen Registern und Ausweisen nachvollzogen werden, mit denen Sie sich im Alltag identifizieren. Danach folgen Sozialversicherung, Arbeitgeber, Banken, Versicherungen und Vertragspartner. Die genaue Reihenfolge hängt davon ab, welche Dokumente Sie tatsächlich führen und welche Stelle einen aktualisierten Ausweis oder eine Personenstandsurkunde verlangt.
Arbeiten Sie mit einer eigenen Liste und vermerken Sie zu jedem Schritt Datum, Ansprechstelle und übermittelten Nachweis. Bei Liegenschaftseigentum ist zusätzlich zu prüfen, ob der neue Name im Grundbuch nachvollzogen werden soll. Bewahren Sie die Verbindung zwischen altem und neuem Namen durch die maßgeblichen Urkunden dauerhaft auf. Das erleichtert später die Zuordnung älterer Verträge, Zeugnisse und Eigentumsnachweise.
Der Name gemeinsamer Kinder: ein eigenes Verfahren
Die Wiederannahme eines Namens durch einen Elternteil ändert den Familiennamen eines Kindes nicht automatisch. Für Fälle, in denen die aktuellen §§ 155 bis 157 ABGB anwendbar sind, sieht § 157 Abs 2 ABGB aber eine erneute Bestimmung des Kindesnamens vor, wenn sich der Familienname eines Elternteils ändert. Das ist eine eigene namensrechtliche Entscheidung. Die Erklärung des Elternteils nach § 93a ABGB genügt dafür nicht.
Wer den Kindesnamen bestimmen darf, richtet sich in diesem Regelungsbereich nach § 156 ABGB. Grundsätzlich entscheidet die mit Pflege und Erziehung betraute Person. Sind mehrere Personen damit betraut, müssen sie Einvernehmen herstellen. Entscheidungsfähige Minderjährige bestimmen ihren Familiennamen selbst; bei mündigen Minderjährigen wird die Entscheidungsfähigkeit vermutet. Auch hier kann Übergangsrecht eine Rolle spielen. Unterhaltsansprüche sind davon getrennt zu beurteilen, wie unser Beitrag zum Ehegattenunterhalt nach einvernehmlicher Scheidung zeigt.
Häufige Fehler bei der Namensführung nach der Scheidung
Fehler entstehen meist nicht bei der persönlichen Entscheidung, sondern bei der rechtlichen Einordnung und der anschließenden Dokumentenfolge. Besonders wichtig sind die folgenden Punkte.
Häufige Fragen zum Namen nach der Scheidung
Jetzt unverbindlich anfragen
Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.
Wie wir Sie unterstützen
Die Frage nach dem Namen ist nach einer Scheidung selten nur eine Formalität. Sie berührt Identität, Familie und manchmal auch das berufliche Umfeld. Wir helfen Ihnen, in Ruhe zu klären, welche Optionen § 93a ABGB in Ihrem Fall eröffnet, wie der Ablauf bei der Personenstandsbehörde konkret aussieht und welche Dokumente nach der Änderung anzupassen sind. Wenn auch der Name eines Kindes geändert werden soll oder Sie eine Liegenschaft im Grundbuch berichtigen müssen, begleiten wir Sie durch das jeweils erforderliche Verfahren. Vereinbaren Sie ein erstes Beratungsgespräch. Danach wissen Sie, welche Schritte für Sie sinnvoll sind und in welcher Reihenfolge sie zu setzen sind.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Vorgehensweise hängt von Ihrer Namensführung, dem Heiratsdatum und den beteiligten Personen ab und wird im Erstgespräch individuell geprüft.