- Welche verschiedenen Arten von Testamenten gibt es?
- Wer sollen meine Erben oder Vermächtnisnehmer werden?
- Was oder wieviel will ich meinen Erben vermachen?
- Welche gesetzlichen Vorschriften darf ich auf keinen Fall übersehen?
- Warum sollte ich für die Errichtung eine Kanzlei beauftragen?
– Eigenhändiges Testament: handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst und unterfertigt
– Errichtung vor Gericht: kann mündlich und schriftlich dort entgegen genommen werden
– Notarielles Testament: kann ebenfalls den letzten Willen schriftlich und mündlich entgegennehmen
– Wechselseitiges Testament: Eingetragene Partner oder Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein
– Fremdhändiges Testament: wird mit technischen Hilfsmitteln oder einem Anwalt verfasst
– Vermächtnis: bloß einzelne Vermögenswerte werden vermacht
Diese Frage ist mit die entscheidendste, sie sollte vor Errichtung abgeklärt werden. Es können so viele Erben eingesetzt werden, wie Sie das als Erblasser vorgesehen haben. Ebenfalls können Sie ein Vermächtnis als zusätzlichen Punkt in Ihr Testament aufnehmen und so über einzelne Vermögensgegenstände verfügen.
Wichtig zu sagen ist, dass es nicht primär auf die Formulierung ankommt, sondern auf den wahren letzten Willen abgestellt wird.
Wie oben schon erwähnt, können Sie als Erblasser, über Ihr Testament frei verfügen und verschiedene Personen beerben.
Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass es dem Gesetz nach einem bestimmten Personenkreis gibt, welcher Anspruch auf einen Pflichtteil aus Ihrem Vermögen hat. Diese Personengruppe beinhaltet den Ehegatten oder eingetragenen Partner und die direkten Nachkommen des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils wird von der reinen Verlassenschaft abhängig gemacht und berechnet sich aus der Hälfte der gesetzlich festgelegten Erbteilquote.
Dies ist neben einigen generellen Formerfordernissen, ebenfalls von der gewählten Art des Testaments abhängig.
Um eine letztwillige Verfügung wirksam erstellen zu können, muss der Erblasser testierfähig sein. Diese Testierfähigkeit erreicht man mit Vollendung des 18. Lebensjahres und bei Handeln frei von Zwang und mit voller Besonnenheit.
Überdies muss die letztwillige Verfügung handschriftlich unterfertigt werden. Außer bei eigenhändigen und gerichtlichen Testamenten, ist es verpflichtend den Begleitsatz „Mein letzter Wille“ zu der Unterfertigung hinzuzufügen. Gleichfalls muss eine gewisse Anzahl an Zeugen vor Ort anwesend sein und dieses unterfertigen.
Zu empfehlen, bei allen Arten, ist die Angabe Ihres Geburtsdatums, sowie Ort und Datumsangabe der Unterzeichnung.
In Familien, in denen eine keine Regelung der Verlassenschaft erfolgte, treten oft Probleme und Konflikte unter den einzelnen Mitgliedern auf. Um dies zu vermeiden ist es sehr wichtig, sich schon zuvor mit der Aufteilung zu beschäftigen.
Dabei ist ebenfalls zu erwähnen, dass eigenhändige Testamente oft verloren gehen, erst nach Jahren gefunden werden oder im schlimmsten Fall angefochten werden können, da oft nicht ersichtlich, ob es dem wahren letzten Willen des Erblassers entspricht.
Um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bei der Erstellung und Unterfertigung die Hilfe einer Kanzlei in Anspruch zu nehmen.
Hier nehmen wir gerne Ihre Wünsche zur Erstellung entgegen und entwerfen so das auf das perfekt zugeschnittenes Testament. Wir stehen Ihnen von Errichtung bis zur Unterfertigung (und natürlich auch danach) jederzeit zur Verfügung und übernehmen alle Schritte.
Von uns wird Ihr Testament nach der Unterfertigung noch in das Testamentsregister eingetragen und bei uns vertraulich verwahrt.
Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung