Schutz des Kindeswohls

Kinder stellen eine besonders schützenswerte Gruppe dar, und ihr Wohl ist von höchster Bedeutung. Doch wie können wir unseren Beitrag dazu leisten, unsere Kinder zu schützen? In diesem Artikel diskutieren wir das Konzept des Kindeswohls und seine gesetzliche Verankerung, die verschiedenen Formen der Kindeswohlgefährdung und wie sie identifiziert werden können.

Gesetzliche Verankerung des Kindeswohls

Der Begriff „Kindeswohl“ kommt häufig vor und ist stark emotional besetzt. In rechtlichen Verfahren, die das Obsorge- und Kontaktrecht (früher Besuchsrecht) betreffen, setzen sich Familienrichterinnen und Richter mit dem Kindeswohl auseinander, ebenso die Kinder- und Jugendhilfe. In Österreich ist das Kindeswohl gesetzlich verankert und es ist gesetzlich vorgeschrieben, dieses bestmöglich zu berücksichtigen und zu gewährleisten.

Definition des Kindeswohls

Um das Kindeswohl greifbarer zu machen, hat der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog erstellt. Die angemessene Versorgung mit Nahrung und Wohnraum, Zugang zu medizinischer Versorgung, Fürsorge und Schutz des Kindes, Wertschätzung und Akzeptanz durch die Eltern, die Förderung des Kindes und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen sind nur einige Beispiele für diese Kriterien. Jedes Kind ist einzigartig, daher müssen die Gerichte in jedem Fall individuell die Situation der Familie und des Kindes bewerten.

Das Kindeswohl ist auch in der Verfassung, im BVG über die Rechte von Kindern, verankert. Bei der Beurteilung des Kindeswohls spielt der Wille des Kindes eine wichtige Rolle, obwohl er nicht in jedem Fall ausschlaggebend ist. Es kommt auf das Alter des Kindes und auf die potentielle Beeinflussung der Meinung des Kindes durch einen Elternteil an. Das Recht eines Elternteils auf Kontakt zu seinem Kind ist dem Wohl des Kindes untergeordnet.

Formen der Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung liegt laut Gesetz vor, wenn Kinder misshandelt, gequält, vernachläßt oder sexuell missbraucht werden oder ihr Wohl auf andere Weise erheblich gefährdet ist.

Die Vernachlässigung kann sowohl physischer als auch emotionaler Natur sein. Sie beinhaltet nicht nur die Vernachlässigung von körperlichen Bedürfnissen wie Nahrung, Kleidung und medizinischer Versorgung, sondern auch von emotionaler Zuwendung und Wärme.

Misshandlungen können sowohl physisch als auch psychisch sein. Gewalt gegen Kinder ist in allen Formen verboten, dazu zählen auch psychische Gewaltformen wie ständige Entwertung, Entmutigung oder Drohungen.

Identifikation einer Kindeswohlgefährdung

Es ist wichtig, nicht wegzuschauen, sondern hinzusehen, wenn wir vermuten, dass ein Kind Opfer von Gewalt ist. Wenn wir bemerken, dass Kinder zum Beispiel ständig verschmutzte Kleidung tragen, verfilzte Haare haben oder Geschichten erzählen, die alarmierend wirken, müssen wir genauer hinschauen.

Ein erster Schritt kann das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten sein. Sollten Sie ernsthafte Sorgen um das Wohl des Kindes haben, können Sie sich an die Kinder- und Jugendhilfe wenden. Diese prüft, ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und kann gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie Lehrkräfte oder Ärzte, besteht sogar eine Pflicht, die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren, wenn sie den Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung haben.

Playboygrenze beim Ehegattenunterhalt in Österreich – Was wirklich gilt

Der Volksmund nennt sie „Playboygrenze“ – die rechtliche Deckelung, die verhindern soll, dass Unterhalt ins Unermessliche steigt, nur weil der Zahlungspflichtige sehr viel verdient. Die verblüffende Antwort lautet: Beim Ehegatten- und nachehelichen Unterhalt gibt es diese Grenze in Österreich nicht. Der Oberste Gerichtshof hat das 2013 in der Leit-Entscheidung 7 Ob 80/13k klargestellt und seither durchgehalten. Wer verdient, teilt. Dieser Leitfaden erklärt, warum das so ist, wie sich der Unterhalt bei hohen Einkommen tatsächlich bemisst und an welchen Stellen die Praxis trotzdem zu Abschlägen kommt. Stand: April 2026.

Geht es um Unterhalt gegen einen besonders gut verdienenden Ex-Partner?
Schildern Sie uns Ihre Konstellation – wir schätzen ein, ob Sie mehr fordern können oder weniger zahlen müssen, und ob eine Luxusgrenze greift. Jetzt anfragen ↓


Was „Playboygrenze“ wirklich bedeutet – und wo sie nicht gilt

Der Begriff „Playboygrenze“ ist ein Alltagswort, kein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die Vorstellung, dass Unterhalt ab einem bestimmten Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht weiter steigen dürfe, weil der Lebensstil des Berechtigten sonst ins Abgehobene kippen würde. Gemeint ist in seriöser Sprache die Luxusgrenze. Ihren juristischen Sitz hat sie beim Kindesunterhalt: Die Rechtsprechung deckelt den Anspruch typischerweise beim zwei- bis zweieinhalbfachen Regelbedarfssatz, weil Kinder nicht pädagogisch schädlich überalimentiert werden sollen.

Der weit verbreitete Irrtum ist, dieselbe Deckelung gelte auch beim Ehegatten- oder nachehelichen Unterhalt. Sie gilt dort nicht. Die pädagogische Begründung trägt bei Erwachsenen nicht, und der Oberste Gerichtshof hat diese Überlegung in seiner Leit-Entscheidung 7 Ob 80/13k vom 3. Juli 2013 ausdrücklich bestätigt. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau oder der unterhaltsberechtigte Ehemann nimmt am wirtschaftlichen Erfolg des Partners nach den allgemeinen Regeln teil – unabhängig davon, wie hoch dieser Erfolg ausfällt. Einen detaillierten Blick auf die andere Seite – die Luxusgrenze beim Kindesunterhalt – haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

Dieser Unterschied ist mehr als eine akademische Feinheit. Er entscheidet in Scheidungsverfahren über sechs- und siebenstellige Zahlungsströme. Vorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer und Spitzensportler treffen im Familiengericht auf die Erwartung ihrer Ex-Partnerinnen, am Einkommen teilzuhaben; umgekehrt setzen Frauen mit eigenen Karrieren bei vergleichsweise geringer verdienenden Männern dieselbe Logik um. Die Pointe des gesamten Themas liegt nicht in einer Deckelung, sondern in der sauberen Ermittlung der Bemessungsgrundlage und im Umgang mit unregelmäßigen Einkünften wie Boni, Aktienoptionen oder Firmenausschüttungen.

Infografik · Kernzahlen
Luxusgrenze – wo sie greift, wo nicht

👨‍👩‍👦
Kindesunterhalt
Deckelung

Luxusgrenze beim 2-fachen bis 2,5-fachen Regelbedarf.

2026: 720 € bis 1.750 € je Altersstufe.

💍
Ehegattenunterhalt
Kein starrer Deckel

33 % des Nettoeinkommens bzw. 40 % des Familieneinkommens – auch bei Millioneneinkommen.

OGH 7 Ob 80/13k: ausdrücklich keine Deckelung.

⚖️
Billigkeitsunterhalt
§ 68 EheG

Richtwert 15 % der Bemessungsgrundlage – bei beiderseitigem Verschulden.

Einzelfallbezogene Billigkeit.

Ehegattenunterhalt: Warum es hier keine Obergrenze gibt

Der Ehegattenunterhalt ruht auf zwei Säulen. Während aufrechter Ehe regelt ihn § 94 ABGB: Die Ehegatten tragen gemeinsam zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse bei – wer den Haushalt führt oder Kinder betreut, hat Anspruch auf einen Teil des Geldeinkommens. Nach der Scheidung greifen die §§ 66 bis 69 EheG. Der alleinschuldige Teil schuldet dem anderen angemessenen Unterhalt (§ 66 EheG); bei Ergänzungsbedarf springt § 67 EheG ein; bei beiderseitigem oder gleichteiligem Verschulden kann ein Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG zugesprochen werden, der in der Praxis bei rund 15 % der Bemessungsgrundlage liegt. § 68a EheG sichert verschuldensunabhängig ab, wenn Kinderbetreuung die Selbsterhaltung verhindert. Eine systematische Vertiefung bietet unser Beitrag zum nachehelichen Unterhalt im Detail.

In keiner dieser Normen findet sich eine Luxusgrenze. Die Prozentmethode der Senate ist jahrzehntealt und kalkuliert, dass auch bei überdurchschnittlichen Einkommen der prozentuale Anteil den Teilhabegedanken korrekt abbildet. Der OGH hat in 7 Ob 80/13k vom 3. Juli 2013 die Übertragung der Kindesunterhalts-Luxusgrenze auf den Ehegattenunterhalt ausdrücklich abgelehnt: Pädagogische oder erzieherische Erwägungen, die beim Kindesunterhalt eine Deckelung tragen, greifen bei einem erwachsenen Ex-Partner nicht. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0009722, RS0047482) und fungiert heute als Ankerpunkt jeder Scheidungsberatung im gehobenen Einkommenssegment.

Der Teilhabegedanke hat einen konkreten Inhalt: Wer über Jahre in einer Ehe gelebt hat, in der ein Partner ein überdurchschnittliches Einkommen aufgebaut hat, darf den gewohnten Lebensstandard nicht schlagartig verlieren, sobald die Ehe endet. Das gilt für Alleinverdiener-Ehen ebenso wie für Konstellationen, in denen ein Partner in Teilzeit oder in der Kinderbetreuung zurückgeblieben ist. Der wirtschaftliche Erfolg des anderen ist in diesem Sinn eine gemeinsame Leistung – und wird auch so behandelt, wenn es um den Einkommensausgleich geht.

Die vier Unterhaltstypen zwischen Ehegatten
Welche Norm in welcher Lebensphase greift

1
Unterhalt während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB)
Anspruch des haushaltsführenden Ehepartners – keine Luxusgrenze, voller Teilhabeansatz.

2
Unterhalt bei Alleinverschulden (§ 66 EheG)
Der schuldige Teil schuldet angemessenen Unterhalt – Prozentmethode voll einschlägig.

3
Ergänzungsunterhalt (§ 67 EheG)
Reicht der vorhandene Unterhalt nicht aus, ergänzt der allein- oder überwiegend schuldige Teil.

4
Billigkeitsunterhalt (§ 68 EheG)
Bei beiderseitigem Verschulden – Richtwert 15 %, einzelfallgeprägt.

Prozentmethode 33/40 %: So rechnet das Gericht wirklich

Die Prozentmethode ist das Rückgrat jeder Unterhaltsberechnung zwischen Ehegatten. In der Alleinverdiener-Ehe gelten 33 % des Netto-Einkommens des Unterhaltspflichtigen als Richtwert. Verdienen beide Ehegatten, gilt die 40 %-Regel: 40 % des zusammengerechneten Netto-Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten ergeben den Unterhalt. Diese Quoten sind durch ständige Rechtsprechung gefestigt und werden auch bei sehr hohen Einkommen nicht verändert – gerade darin liegt die Absage an eine Luxusgrenze.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Mechanik. Angenommen, der Unterhaltspflichtige verdient 15.000 Euro netto monatlich, die Berechtigte erzielt aus einer Teilzeitstelle 1.200 Euro. Nach der 40 %-Formel ergibt das ein Familieneinkommen von 16.200 Euro, davon 40 % sind 6.480 Euro, abzüglich des Eigeneinkommens von 1.200 Euro bleibt ein Unterhaltsanspruch von 5.280 Euro monatlich. Bestehen Sorgepflichten für Kinder, reduziert sich die Quote üblicherweise um 2 bis 3 Prozentpunkte je Kind unter 10 Jahren und um 2 Prozentpunkte je Kind über 10 Jahren. Diese Abzüge sind keine Deckelung, sondern eine Korrektur der Leistungsfähigkeit.

💶 Ehegattenunterhalt nach Prozentmethode (40 %, Doppelverdiener)
Beispielrechnung bei Eigeneinkommen Berechtigter = 0 €

Netto-Monatseinkommen 33 % (Alleinverdiener) 40 % (Familieneinkommen)
7.000 € 2.310 € 2.800 €
15.000 € 4.950 € 6.000 €
30.000 € 9.900 € 12.000 €
50.000 € 16.500 € 20.000 €
100.000 € 33.000 € 40.000 €
Orientierungswerte ohne Sorgepflichtabzug, ohne Anrechnung eigenen Einkommens der Berechtigten. Grundlage: ständige Rechtsprechung.
💡 Praxistipp: Immer das konkrete Nettoeinkommen ausverhandeln
In unserer Kanzleipraxis sehen wir häufig, dass die Prozentrechnung an der falschen Bemessungsgrundlage scheitert. Ob 13. und 14. Gehalt in die monatliche Basis einfließen, wie Boni, Aktienoptionen und Dienstwagen behandelt werden und welche Werbungskosten gegenzurechnen sind, entscheidet über Tausende Euro pro Monat. Eine schriftliche Aufstellung aller Einkunftsbestandteile vor der ersten Verhandlung zahlt sich regelmäßig aus.


Beim Kindesunterhalt gilt die Luxusgrenze – die Zahlen 2026

Der Kindesunterhalt folgt derselben Prozentmethode, kennt aber eine echte Deckelung. Nach § 140 ABGB haben Eltern den ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen des Kindes beizutragen. Die Rechtsprechung orientiert die Höhe an den Altersprozenten (16 % bis 22 % des Nettoeinkommens) und an den jährlich fortgeschriebenen Regelbedarfssätzen des Senats 43 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Der OGH hat mit 4 Ob 109/14d vom 17. Juli 2014 bestätigt, dass der zweieinhalbfache Regelbedarf als Richtwert einer pädagogisch vertretbaren Obergrenze dient – ohne starre Wirkung, aber mit klarer Tendenz. Wer Unterhalt für Kinder fordert oder zahlt, findet die Rechenwege im Detail in unserem Leitfaden Kindesunterhalt berechnen.

Für Eltern volljähriger Kinder in Ausbildung gelten dieselben Zahlen, ergänzt um die Zielstrebigkeitsprüfung. Wir haben die Rechtslage für studierende Kinder in einem eigenen Leitfaden zum Unterhalt während des Studiums zusammengetragen. Die folgende Tabelle zeigt, ab welchem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Luxusgrenze rechnerisch greift und welche Beträge 2026 aktuell sind.

👶 Regelbedarfssätze und Luxusgrenze 2026 (Senat 43 LGZ Wien)
Fettgedruckt: der in der Praxis übliche Richtwert der jeweiligen Altersstufe

Altersstufe Regelbedarf 2026 2-fach 2,5-fach
0 bis 3 Jahre 360 € 720 € 900 €
3 bis 6 Jahre 360 € 720 € 900 €
6 bis 10 Jahre 460 € 920 € 1.150 €
10 bis 15 Jahre 560 € 1.120 € 1.400 €
15 bis 19 Jahre 700 € 1.400 € 1.750 €
Valorisiert per 1. Jänner 2026. Die Luxusgrenze wirkt als Richtwert, nicht als starre Deckelung (OGH 4 Ob 109/14d).

Drei Praxisfälle: Vorstand, Unternehmer, Profisportler

Wie sich die Absage an eine Luxusgrenze in konkreten Zahlen niederschlägt, zeigen drei anonymisierte Konstellationen aus der Beratungspraxis. Die Fälle sind anonymisiert, die Mechanik ist typisch für das gehobene Einkommenssegment.

Szenario A – Vorstand eines ATX-Unternehmens

Herr M., 52 Jahre, Vorstand eines Salzburger ATX-notierten Industriekonzerns, bezieht 480.000 Euro Fixgehalt pro Jahr, rund 320.000 Euro Tantieme und hat 2023 bis 2025 Aktienoptionen im Wert von 1,2 Millionen Euro realisiert. Seine Ex-Frau F., 49 Jahre, war über 20 Jahre in der Kinderbetreuung, arbeitet heute geringfügig und verdient 450 Euro im Monat. Rechnerisch ergibt sich ein Netto-Monatseinkommen von rund 47.000 Euro, wenn man Fixgehalt, Tantieme und den Dreijahresdurchschnitt der Optionen zusammenzählt. Nach der 40 %-Regel bleiben 18.530 Euro monatlicher Unterhalt übrig. Der Einwand, dieser Betrag sei „unvertretbar hoch“, trägt nicht: Der OGH hat ihn in 7 Ob 80/13k genau für solche Fälle als zulässig qualifiziert. In der Praxis mündet die Streitigkeit häufig in einem Pauschal-Vergleich, der künftige Bonuszahlungen gegen eine höhere Valorisierung abgilt.

Szenario B – Salzburger Bauunternehmer

Herr S., 58 Jahre, ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bau-GmbH. Seine Gewinne schwankten in den letzten drei Jahren zwischen 170.000 und 420.000 Euro, die Privatentnahmen lagen zwischen 160.000 und 200.000 Euro. Seine Ex-Frau B. arbeitete über 30 Jahre in der Buchhaltung des Betriebs mit, ohne eigenes Gehalt, und bezieht heute keine Einkünfte. Der Dreijahresdurchschnitt des Gewinns liegt bei 290.000 Euro, netto rund 13.750 Euro monatlich – 33 % davon sind 4.540 Euro Unterhalt. Knackpunkt ist die Bemessungsgrundlage: B. fordert die Einbeziehung thesaurierter Gewinne in der GmbH, S. beruft sich auf Substanzbildung. Sachverständigengutachten zur branchenüblichen Eigenkapitalquote und die Zurechnung verdeckter Ausschüttungen (Firmenauto privat, Betriebswohnung) entscheiden am Ende über mehrere Tausend Euro pro Monat. Weiterführendes zur Vermögensaufteilung mit Unternehmensbezug lesen Sie auf unserer Schwerpunktseite Scheidung.

Szenario C – Ehemaliger Profisportler

Herr P., 36 Jahre, war bis 2022 Fußballprofi und verdiente zwischen 1,8 und 4,2 Millionen Euro pro Jahr. Seit dem Karriere-Ende 2023 arbeitet er als Jugendtrainer mit einem Bruttogehalt von 85.000 Euro. Sein Vermögen beträgt rund sechs Millionen Euro, überwiegend in Immobilien. Nach der Scheidung 2024 fordert Ex-Frau L. einen Unterhalt, der dem Lebensstil der Karrierejahre entspricht. Der OGH verlangt jedoch keine Anspannung auf das fiktive Profi-Gehalt, wenn das Karriere-Ende biografisch nachvollziehbar ist. Maßgeblich sind das aktuelle Gehalt (netto rund 5.100 Euro monatlich) und die Vermögenserträge aus Mieten und Dividenden von rund 12.000 Euro monatlich. Bemessungsgrundlage: etwa 17.000 Euro. 33 % ergeben 5.610 Euro nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG. Eine Luxusgrenze wird auch hier nicht angewendet; der Anspruch bemisst sich an den heutigen Einkommensverhältnissen.

Infografik · Fall-Karten
Drei Konstellationen, ein Prinzip

💼
Vorstand
Fall A

Netto 47.000 € / Monat. 40 % ergeben 18.530 € Unterhalt – ohne Deckelung.

Pauschal-Vergleich über künftige Boni empfohlen.

🏗️
Unternehmer
Fall B

Dreijahresgewinn 290.000 €. 33 % ergeben 4.540 € Unterhalt nach § 94 ABGB bzw. § 66 EheG.

Kernfrage: Substanzbildung vs. thesaurierter Gewinn.

Profisportler
Fall C

Karriere-Ende – keine Anspannung auf altes Gehalt. 33 % vom heutigen Einkommen plus Vermögenserträgen: 5.610 €.

Vermögenserträge zählen, Substanz nicht.

Einkommen bei Unternehmern richtig ermitteln

Bei angestellten Unterhaltspflichtigen lässt sich das Nettoeinkommen aus Lohnzettel und Jahreslohnzettel ableiten. Bei Unternehmern, Gesellschafter-Geschäftsführern und Freiberuflern wird die Ermittlung ungleich anspruchsvoller. Ausgangsbasis ist der steuerliche Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Privatentnahmen dienen als Indikator, solange sie nicht substanzzehrend wirken. Die Rechtsprechung verlangt bei schwankenden Einkünften einen Dreijahres-Durchschnitt; bei strukturellen Einbrüchen gewichtet der OGH jüngere Werte stärker, bei einmaligen Sondergewinnen erfolgt eine differenzierte Betrachtung.

Zwei Weichenstellungen entscheiden über den konkreten Betrag. Erstens: Naturalleistungen. Dienstwagen zur privaten Nutzung, Dienstwohnung, vom Betrieb bezahlte Reisen oder verdeckte Gewinnausschüttungen werden mit ihrem Geldwert zugerechnet. Zweitens: thesaurierte Gewinne. Wer Gewinne in der GmbH stehen lässt, muss belegen, dass die Ansparung betrieblich geboten ist – unbegründete Substanzbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ist unzulässig. Der Anspannungsgrundsatz verhindert, dass der Unterhaltspflichtige sein Einkommen künstlich drückt; wer statt einer Ausschüttung ein niedrigeres Gehalt zieht, muss sich die Differenz zurechnen lassen. Wer die Vermögensaufteilung parallel führen muss, findet praxisnahe Hinweise im Beitrag zur einvernehmlichen Scheidung 2026.


Checkliste: Was zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählt
☑️

Steuerlicher Gewinn – Ausgangsbasis, im Zweifel Dreijahres-Durchschnitt.
☑️

Privatentnahmen – Indikator, sofern nicht substanzzehrend.
☑️

Verdeckte Gewinnausschüttungen – Firmenauto privat, Dienstwohnung, Reisen: Zurechnung mit Geldwert.
☑️

Thesaurierte Gewinne – Zurechnung, wenn ohne betrieblichen Zweck einbehalten.
☑️

Boni, Tantieme, Aktienoptionen – ja, wenn wiederkehrend – Mehrjahresdurchschnitt bilden.
☑️

Vermögenserträge – Mieten, Zinsen, Dividenden fließen in die Bemessung ein.
☑️

Anspannungsgrundsatz – fiktives Einkommen bei künstlicher Reduktion.

Die sechs häufigsten Fehler und Mythen

Wenn Unterhalt bei hohem Einkommen verhandelt wird, treffen Erwartungen auf Rechtsprechung – und oft wird der Abstand zwischen beiden größer, je näher der Gerichtstermin rückt. Sechs Annahmen tauchen in der Beratungspraxis besonders häufig auf. Sie halten der juristischen Prüfung nicht stand.

„Je mehr mein Ex verdient, desto mehr muss er zahlen – ohne Ende.“
Die Prozentsätze bleiben fix: 33 % oder 40 %. Der Absolutbetrag steigt, die Quote nicht.

„Die Playboygrenze schützt mich als Vorstand vor zu hohem Ehegattenunterhalt.“
Beim Ehegattenunterhalt gibt es keine solche Grenze (OGH 7 Ob 80/13k). Das ist eine Verwechslung mit dem Kindesunterhalt.

„Ich bekomme 50 % vom Nettoeinkommen meines Ex.“
Maximal 40 % des Familieneinkommens, davon wird das Eigeneinkommen abgezogen.

„Naturalleistungen wie Dienstwohnung oder Firmenauto werden nicht angerechnet.“
Doch – sie fließen mit ihrem Geldwert voll in die Bemessungsgrundlage ein.

„Boni und Aktienoptionen zählen nicht, weil sie unregelmäßig sind.“
Wiederkehrende Zahlungen werden über den Mehrjahresdurchschnitt zugerechnet.

„Ich muss meine Firma aufbauen – also zahle ich nur aus dem Rest.“
Substanzschonung ist anerkannt, aber nur branchenüblich. Übermäßiger Eigenkapitalaufbau ist unzulässig.

Häufige Fragen zur Playboygrenze beim Ehegattenunterhalt

Gibt es eine Playboygrenze beim Ehegattenunterhalt?
Nein. Der Oberste Gerichtshof hat in der Leit-Entscheidung vom 3. Juli 2013 (7 Ob 80/13k) ausdrücklich klargestellt, dass beim nachehelichen Unterhalt keine Luxus- oder Playboygrenze gilt. Anders als beim Kindesunterhalt – wo pädagogische Gründe eine Obergrenze rechtfertigen – greift der Berechtigte am überdurchschnittlichen Einkommen des Ex-Partners nach der 33 %- bzw. 40 %-Regel teil, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen ausfällt.

Ab welchem Einkommen greift die Luxusgrenze beim Kindesunterhalt?
Das hängt vom Alter des Kindes ab. Bei einem 12-jährigen Kind (Regelbedarf 2026: 560 Euro, 2,5-fach 1.400 Euro) wird die Grenze bei 20 % Unterhaltsanteil ab einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 7.000 Euro wirksam. Bei einem Kleinkind und 16 %-Ansatz liegt die Schwelle bei etwa 5.600 Euro, bei einem Teenager mit 22 % bei rund 7.950 Euro.

Wie werden Aktienoptionen oder Boni bei der Unterhaltsberechnung behandelt?
Unregelmäßige, aber wiederkehrende Einkünfte wie Jahres-Boni, Tantieme oder ausgeübte Aktienoptionen fließen in die Bemessungsgrundlage ein – in der Regel über einen Dreijahres-Durchschnitt. Einmalige Sondergewinne aus Firmenverkauf oder Abfindung werden differenzierter betrachtet und nicht einfach gedrittelt. In der Praxis empfiehlt sich ein Vergleich mit Pauschalabgeltung, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌
Playboygrenze Ehegattenunterhalt – Zusammenfassung
1.Beim Ehegatten- und nachehelichen Unterhalt gibt es keine Luxus- oder Playboygrenze (OGH 7 Ob 80/13k).
2.Die Prozentmethode bleibt auch bei Spitzeneinkommen unverändert: 33 % (Alleinverdiener) bzw. 40 % (Familieneinkommen) minus Eigeneinkommen.
3.Rechtsgrundlagen sind § 94 ABGB (während der Ehe) und §§ 66–69 EheG (nach der Scheidung); § 68 EheG sieht einen Billigkeitsunterhalt von rund 15 % vor.
4.Beim Kindesunterhalt gilt die Luxusgrenze als Richtwert (2- bis 2,5-fach Regelbedarf, OGH 4 Ob 109/14d). Beträge 2026: 720 € bis 1.750 €.
5.Bei Unternehmern ist die Einkommensermittlung der eigentliche Knackpunkt: Dreijahresdurchschnitt, verdeckte Ausschüttungen, thesaurierte Gewinne, Anspannungsgrundsatz.
6.Naturalleistungen – Dienstwagen, Dienstwohnung, verdeckte Vorteile – werden mit Geldwert voll eingerechnet.
7.Bei Profisportlern wird das Karriere-Ende grundsätzlich akzeptiert; Vermögenserträge fließen ein, Substanz bleibt geschont.
8.In der Praxis werden die Streitigkeiten über Pauschal-Vergleiche gelöst – sie geben beiden Seiten Planungssicherheit und vermeiden Folgestreitigkeiten über künftige Boni.

Jetzt unverbindlich anfragen

Füllen Sie das Formular aus und beschreiben Sie Ihre Situation. Wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

Schritt 1 von 3Ihre Kontaktdaten

Wie wir Ihnen helfen können

Brandauer Rechtsanwälte begleitet Mandantinnen und Mandanten in Scheidungs- und Unterhaltsverfahren, in denen es um hohe und komplex strukturierte Einkommen geht. Wir prüfen, ob Boni, Tantieme, Aktienoptionen und Naturalleistungen korrekt in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind, verhandeln Vergleiche mit Pauschalabgeltung und vertreten Sie, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt, vor dem Bezirksgericht.

Für die erste Einschätzung Ihrer Konstellation reicht ein strukturierter Überblick über die Einkommensverhältnisse und den Verfahrensstand. Füllen Sie das untenstehende Formular aus oder nutzen Sie das Calendly-Terminsystem – wir melden uns mit einer anwaltlichen Ersteinschätzung, ob Sie einen höheren Unterhalt fordern können, einen überhöhten Anspruch abwehren oder durch einen Vergleich Rechtssicherheit für beide Seiten herstellen sollten. Eine vertiefte Übersicht zu allen familienrechtlichen Themen finden Sie auf unserer Schwerpunktseite Familienrecht.

Verlobung: Rechtliche Aspekte

Traditionell besagt ein Aberglaube, dass eine zu lange Verlobungszeit Unglück bringen kann. Aber kann eine Verlobung, insbesondere wenn sie nicht in eine Ehe mündet, rechtliche Konsequenzen haben? Und wie sieht es aus, wenn finanzielle Verpflichtungen bereits eingegangen sind, wie etwa Vorauszahlungen für die bevorstehende Hochzeit, der Kauf von Ringen oder Kleidern? Im Falle einer nicht stattfindenden Hochzeit könnte sich die Frage stellen, wie Schadensbegrenzung – insbesondere finanzieller Art – erreicht werden kann und wer letztendlich die Kosten tragen muss.

Verlobung: Ein romantischer Rechtsakt?

Eine Verlobung ist nicht nur ein romantischer Akt, sondern hat auch rechtliche Bedeutung. Juristisch gesehen ist eine Verlobung das Versprechen zweier Menschen, zu heiraten. Dieses Versprechen kann explizit ausgesprochen werden oder stillschweigend erfolgen, beispielsweise durch den Austausch von Ringen. Es gibt dabei keine Verpflichtung, sofort zu bestimmen, wann und wo die Hochzeit stattfinden wird. Eine Verlobung kann sogar durch bestimmte Handlungen beider Parteien, die auf die Planung einer Hochzeit abzielen, entstehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Verlobung jederzeit, auch einseitig, aufgelöst werden kann. Eine Ehe kann nicht erzwungen werden, niemand kann rechtlich gezwungen oder verklagt werden, tatsächlich zu heiraten. Dennoch sind mit einer Verlobung bestimmte rechtliche Folgen verbunden.

Was passiert, wenn es nicht zur Hochzeit kommt?

Die rechtlichen Konsequenzen einer Verlobung werden vor allem dann spürbar, wenn die Verlobung aufgelöst wird, bevor die Ehe eingegangen wird. Falls eine Person die Verlobung grundlos auflöst, kann der anderen Partei möglicherweise finanzieller Ersatz bzw. Schadenersatz zustehen. Dies gilt ebenso, wenn die Verlobung aus gutem Grund gelöst werden „musste“, weil der zukünftige Ehepartner nicht den Erwartungen entspricht. Mögliche Gründe könnten Untreue, Alkoholismus, charakterliche Schwächen, unangemessenes Verhalten, Gewalt oder Vorstrafen sein. Auch Unvereinbarkeiten in grundlegenden religiösen oder weltanschaulichen Fragen können einen ausreichenden Grund zur Auflösung einer Verlobung darstellen. Keinen Schadenersatz gibt es hingegen, wenn beide Parteien gute Gründe für den Rücktritt haben.

Was kann erstattet werden?

Was bei einer aufgelösten Verlobung nicht erstattet wird, ist Entschädigung für erlittene Enttäuschungen. Es gibt kein „Schmerzengeld“ für verletzte Gefühle. Laut Gesetz kann nur der finanzielle Schaden ersetzt werden, also jener Schaden, der ohne die Verlobung nicht entstanden wäre. Dies kann beispielsweise die Kosten für die Verlobungsfeier, die Versendung von Ankündigungen, die Vorbereitungen für die Hochzeit oder auch Kosten für die gemeinsame Wohnung umfassen. Wenn eine Person ihre Arbeit aufgegeben hat in Erwartung der bevorstehenden Hochzeit, können auch Ansprüche aufgrund entgangener Verdienstmöglichkeiten geltend gemacht werden.

Der Verlobungsring: Rückgabe bei Nichtzustandekommen der Ehe?

In Österreich ist es üblich, dass bei einer Verlobung ein Ring überreicht wird – der sogenannte Verlobungsring. Häufig hat dieser Ring einen beträchtlichen materiellen Wert. Wenn die Ehe nun doch nicht zustande kommt, könnte der Schenkende den Ring zurückfordern. Nach dem Gesetz können Geschenke, die im Zusammenhang mit einer Verlobung gemacht wurden, widerrufen werden, wenn die Ehe ohne Verschulden des Schenkenden nicht zustande kommt. Aufwendungen und Geschenke, die im Hinblick auf die Hochzeit gemacht wurden – einschließlich des Verlobungsrings – müssen in diesem Fall ersetzt werden.

Soziale Medien und Scheidungen: Ein gefährliches Duo

Das Online-Leben nimmt für viele einen wesentlichen Teil ihres Alltags ein. Massenphänomene wie Facebook, Instagram und andere soziale Medien sind allgegenwärtig. In Zeiten persönlicher Krisen, wie Scheidungen oder Trennungen, nutzen viele Menschen diese Plattformen, um Gefühle auszudrücken oder ihre Erfahrungen zu teilen. Doch Vorsicht: Soziale Medien und Scheidungen können eine heikle Kombination sein.

Rechtliche Konsequenzen

Es ist verständlich, wenn die persönliche Enttäuschung groß ist. Dennoch ist es rechtlich gesehen nicht ratsam, Beleidigungen oder intime Details über den Ex-Partner oder die Trennung online zu teilen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Beleidigungen, Diffamierungen und Cybermobbing können strafrechtliche Folgen haben und könnten zu Schadenersatzforderungen führen.

Familienrecht und Social Media

Im Kontext von familienrechtlichen Auseinandersetzungen ist noch mehr Vorsicht geboten. Nicht nur potenzielle Arbeitgeber prüfen Social Media Profile. Auch in Scheidungsverfahren können die Informationen aus den sozialen Netzwerken oft als Beweise dienen. Bilder oder Posts könnten beispielsweise eine Affäre aufdecken oder extravagante Ausgaben offenbaren – während der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird.

Disziplin vor der Scheidung

Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass Untreue immer noch als schwerwiegende Eheverfehlung angesehen wird, die teuer werden kann. Fotos, die Sie mit einem neuen Partner in romantischem Urlaub zeigen, während Sie noch verheiratet sind, sollten nicht veröffentlicht werden. Ebenso unangebracht sind bewundernde Kommentare unter Bildern von leicht bekleideten Personen.

Diskretion auch nach der Scheidung

Aber auch nach der Scheidung kann eine gewisse Zurückhaltung wichtig sein. Insbesondere während eines Sorgerechts- oder Umgangsrechtsverfahrens. Bilder, die einen Hang zu Alkohol- und Substanzmissbrauch suggerieren könnten, sollten vermieden werden. Auch die Veröffentlichung von Bildern gemeinsamer Kinder gegen den Wunsch des anderen Elternteils sollte unterlassen werden.

Im Konfliktfall: Posten Sie nichts!

Die eigene Reichweite und die Privatsphäre-Einstellungen werden oft falsch eingeschätzt. Selbst wenn Sie denken, dass Sie unter sich sind, weil Sie Ihren Ex-Partner blockiert haben: Screenshots können schnell geteilt und verbreitet werden. Denken Sie auch daran, Ihre Passwörter und Zugangsdaten für E-Mail-Konten und soziale Netzwerke zu ändern!

Unterhaltsanspruch wegen Social Media gefährdet?

Auch nach der Scheidung sollte man bei der Nutzung von Social Media vorsichtig sein. Falsche Anschuldigungen, fortgesetzte Beleidigungen oder das Veröffentlichen von intimen Details könnten möglicherweise einen hart erkämpften Unterhaltsanspruch gefährden.

Im Zweifel: Lassen Sie es lieber

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Beitrag angemessen ist oder nicht, ist es besser, ihn nicht zu posten. In Zeiten familiärer Krisen ist es ratsam, über die Folgen der Veröffentlichung privater Inhalte nachzudenken.

Kindeswohl nach der Trennung: Regeln beim Umzug

Ein Umzug mit Kind nach der Trennung ist keine Frage einer pauschalen Kilometergrenze. Entscheidend sind die aktuelle Obsorgeregelung, der hauptsächlich betreuende Haushalt, die konkreten Folgen für Schule, Betreuung und Kontakte sowie das Kindeswohl. Wer den Wohnortwechsel plant oder ihm widerspricht, sollte deshalb vor dem Umzug klären, wer entscheiden darf, welche Information geschuldet ist und ob eine gerichtliche Regelung nötig wird. Dieser Leitfaden behandelt genau diese Entscheidung und ersetzt weder einen allgemeinen Obsorgeleitfaden noch einen umfassenden Beitrag zu Kontaktrecht oder internationaler Kindesentführung.

Umzug mit Kind: Kindeswohl anhand der Folgen prüfen

Das Kindeswohl nach § 138 ABGB ist bei Obsorge und persönlichen Kontakten der leitende Gesichtspunkt. Das Gesetz nennt keine Entfernung, ab der ein Umzug automatisch erlaubt oder verboten wäre. Es verlangt eine konkrete Prüfung. Dazu gehören Versorgung und Wohnraum, Fürsorge und Sicherheit, Entwicklungsmöglichkeiten, die altersentsprechend gebildete Meinung des Kindes, verlässliche Kontakte zu beiden Eltern sowie die gesamten Lebensverhältnisse.

Für einen geplanten Wohnortwechsel bedeutet das: Die neue Wohnung allein entscheidet nicht. Zu vergleichen sind vielmehr der bisherige und der geplante Alltag. Wichtig sind Betreuung vor und nach der Schule, Schulweg, medizinische Versorgung, familiäre Unterstützung, Freundschaften, Sprache, Fahrtzeiten und die praktische Ausübung bestehender Kontakte. Auch der nachvollziehbare Grund für den Umzug gehört in die Gesamtbetrachtung. Ein besseres Arbeitsangebot, Unterstützung durch Angehörige oder eine sichere Wohnsituation können relevant sein, führen aber nicht automatisch zu einem bestimmten Ergebnis.

Das Kind soll nicht zwischen zwei fertigen Elternpositionen entscheiden müssen. Seine Meinung ist trotzdem ernst zu nehmen und ohne Loyalitätsdruck zu erheben. Ein Wunsch kann sich auf Freunde, Schule, Nähe zu einem Elternteil oder Angst vor Veränderung beziehen. Erst die Gründe zeigen, welches Gewicht ihm zukommt. Ebenso wichtig ist die Perspektive nach dem Umzug: Wie stabil ist die zugesagte Betreuung tatsächlich, welche Bezugspersonen stehen verlässlich zur Verfügung und wie lässt sich der Kontakt zum zurückbleibenden Elternteil praktisch leben? Eine bloße Absichtserklärung ist schwächer als ein belegter Wohn-, Schul- und Betreuungsplan.

Versorgung
Wohnung, Gesundheit, Betreuung und finanzielle Stabilität konkret darstellen.
Entwicklung
Schule, Förderung, Freundschaften und vertraute Bezugspersonen vergleichen.
Kontakte
Alltag, Wochenenden, Ferien, Fahrten und digitale Kontakte realistisch planen.
Kindeswille
Meinung ohne Druck erheben und nach Verständnis sowie Reife gewichten.

Dieser Beitrag bleibt beim Umzug mit Kind. Die allgemeinen Grundlagen finden Sie im Obsorgeleitfaden und auf unserer Seite zum Familienrecht. Der Themenbereich Kinder, Obsorge und Kontaktrecht auf der Fachdomain bietet zusätzlich kurze praktische Einstiege. Er ersetzt die hier vertiefte Prüfung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht.

Obsorge und Aufenthaltsbestimmung zuerst feststellen

Obsorge umfasst nach § 158 ABGB Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, gehört zur Pflege und Erziehung. Vor jeder Umzugsentscheidung braucht es daher die aktuelle Rechtsgrundlage: eine gesetzliche Obsorge, eine Vereinbarung vor dem Standesamt oder Gericht, einen gerichtlichen Beschluss und bei getrennt lebenden gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern die Festlegung, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

§ 177 ABGB unterscheidet die Ausgangslage. Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, sind grundsätzlich beide mit der Obsorge betraut. Bei unverheirateten Eltern ist zunächst die Mutter allein obsorgeberechtigt, sofern nicht gemeinsame Obsorge bestimmt oder gerichtlich geregelt wurde. Leben gemeinsam obsorgeberechtigte Eltern getrennt, müssen sie festlegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhält. Eine alte mündliche Annahme oder eine bloße Meldeadresse ersetzt diese Prüfung nicht.

Welche Ausgangslage liegt vor?
Alleinige Obsorge
Aufenthaltsbestimmung und Informationsrechte des anderen Elternteils getrennt prüfen.
Gemeinsame Obsorge
Hauptbetreuung, Einvernehmensgebot und mögliche gerichtliche Klärung zusammen lesen.
Keine Hauptbetreuung
Bei einem Auslandsumzug verlangt § 162 Abs 3 ABGB Zustimmung beider Eltern oder eine gerichtliche Genehmigung.

Auch der Wille des Kindes ist nicht mit einer starren Altersgrenze zu behandeln. Nach § 160 Abs 3 ABGB müssen Eltern auf ihn Bedacht nehmen, soweit Kindeswohl und Lebensverhältnisse nicht entgegenstehen. Sein Gewicht steigt mit der Fähigkeit, Grund und Bedeutung des Umzugs zu verstehen und einen eigenen Willen zu bilden. Das Gericht prüft daher Reife, Beeinflussung und konkrete Gründe, nicht nur einen einzelnen Satz des Kindes.

Praktisch sollten Sie Obsorgebeschluss, Vereinbarung, Meldeunterlagen und bisherige Betreuungsregelung nebeneinanderlegen. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob ein Elternteil allein handeln kann, Einvernehmen gesucht werden muss oder ein Antrag beim Pflegschaftsgericht nötig ist.

Alleinige Obsorge: Information und Kindeswohl beachten

Bei alleiniger Obsorge hat der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil nach § 162 Abs 1 ABGB grundsätzlich das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Daraus folgt aber kein Freibrief, die Folgen für das Kind oder die Rechte des anderen Elternteils zu ignorieren. Der Wohnortwechsel muss am Kindeswohl ausgerichtet bleiben. Eine bestehende Kontaktregelung verschwindet durch den Umzug nicht.

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist nach § 189 Abs 1 ABGB über wichtige Angelegenheiten rechtzeitig zu verständigen und darf sich in angemessener Frist äußern. Entspricht sein Vorschlag dem Wohl des Kindes besser, muss er berücksichtigt werden. Rechtzeitig ist kein fixer Kalendertag. Die Information muss so früh und so konkret erfolgen, dass eine sachliche Reaktion vor der Umsetzung möglich ist.

Eine brauchbare Umzugsinformation enthält
1. geplanten Zeitpunkt und neue Wohnadresse, soweit schon feststehend
2. Gründe für den Umzug und die geplante Betreuung
3. Schule, Kindergarten, Versorgung und Fahrzeiten
4. Vorschlag für Alltag, Wochenenden, Ferien und Übergaben
5. realistische Regelung von Fahrtaufwand und Kommunikation

Bloße Ankündigungen wie „Wir ziehen nächsten Monat“ reichen für eine ernsthafte Kindeswohlprüfung nicht. Umgekehrt führt die Ablehnung des anderen Elternteils nicht automatisch zu einem Verbot. Maßgeblich bleibt, welche Lösung den Bedürfnissen des Kindes besser entspricht. Vorwürfe, Druck über das Kind und das Vereiteln bestehender Kontakte können zusätzlich gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB verstoßen.

Wenn sich aus der Äußerung ein konkreter besserer Vorschlag ergibt, sollte er Punkt für Punkt geprüft werden. Eine schriftliche Antwort hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Bei einem grundlegenden Konflikt ist eine gerichtliche Klärung vor dem Umzug sicherer als vollendete Tatsachen und ein anschließender Streit um Rückkehr, Obsorge und Kontakte.

Gemeinsame Obsorge: Einvernehmen und Gericht trennen

Bei gemeinsamer Obsorge ist die Lage differenziert. Haben Eltern vereinbart oder hat das Gericht bestimmt, bei wem das Kind hauptsächlich betreut wird, nennt § 162 Abs 2 ABGB für diesen Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort zu bestimmen. Die aktuelle Rechtsprechung liest diese Befugnis jedoch gemeinsam mit dem Einvernehmensgebot des § 137 Abs 2 ABGB und den Informationsrechten. Der hauptbetreuende Elternteil soll sich um Zustimmung bemühen und einen besseren kindeswohlbezogenen Gegenvorschlag berücksichtigen.

Der OGH hat diese Linie im Beschluss 5 Ob 52/26x ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass Elternrechte nicht abstrakt vor dem Kindeswohl stehen. In 8 Ob 155/25i hielt der OGH fest, dass bei fehlender Einigung in einer wichtigen Angelegenheit jeder Elternteil eine gerichtliche Verfügung beantragen kann, ohne erst eine akute Kindeswohlgefährdung nachweisen zu müssen. Das Gericht beurteilt die konkrete Tatsachengrundlage und wägt Kindesinteressen sowie Elternrechte ab.

Umzug innerhalb Österreichs
Keine starre Kilometerregel. Hauptbetreuung, Einvernehmen, konkrete Alltagsfolgen und Kontaktmodell prüfen. Bei Streit kann das Gericht angerufen werden.
Umzug in das Ausland
Zusätzlich internationale Zuständigkeit, gewöhnlichen Aufenthalt, Rückführungsrisiko und bei fehlender Hauptbetreuungsfestlegung § 162 Abs 3 ABGB prüfen.

Ist nicht festgelegt, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, darf sein Wohnort nach § 162 Abs 3 ABGB nur mit Zustimmung beider Eltern oder gerichtlicher Genehmigung ins Ausland verlegt werden. Für einen inländischen Umzug enthält diese Bestimmung keine pauschale Parallelregel. Trotzdem können ein erheblicher Eingriff in Betreuung und Kontakte, ein ungeklärter Hauptaufenthalt oder ein Antrag auf Neuregelung eine gerichtliche Entscheidung erforderlich machen.

Für das Gericht zählen belegbare Umstände. Dazu gehören Kontinuität, Bindungen, bisherige Betreuung, Schulwechsel, soziale Einbettung, Sprachkenntnisse, Wohnsituation, Unterstützung am Zielort und ein tragfähiger Kontaktplan. In 8 Ob 155/25i wurde gerade keine allgemeine Regel „Umzug erlaubt“ formuliert. Der OGH bestätigte die Einzelfallabwägung und warnte damit zugleich vor pauschalen Erfolgsprognosen.

Kontaktregelung und vorläufigen Schutz rechtzeitig planen

Ein Wohnortwechsel verändert Kontaktrecht häufig stärker als Obsorge auf den ersten Blick erkennen lässt. Dieser Abschnitt dient der umzugsspezifischen Anpassung und nicht einer umfassenden Darstellung des Kontaktrechts. Nach § 187 ABGB haben Kind und Elternteil ein Recht auf regelmäßige, den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Können die Eltern keine Vereinbarung treffen, regelt das Gericht die Kontakte nach dem Kindeswohl. Alter, Bedürfnisse, Wünsche und die bisherige Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.

Ein tragfähiger Umzugsplan beantwortet deshalb nicht nur, wo das Kind wohnen soll. Er regelt auch, wie Beziehung im Alltag erhalten bleibt. Je nach Distanz können längere, aber weniger häufige Kontaktblöcke, Ferienzeiten, Feiertage, digitale Gespräche, Übergabeorte und Fahrtaufwand neu geordnet werden. Der allgemeine Ablauf zur gerichtlichen Festlegung und Durchsetzung wird im Beitrag zum Kontaktrecht vertieft. Hier geht es nur um die Anpassung, die der Umzug auslöst.

1
Bestehende Regelung sichern
Beschlüsse, Vereinbarungen und tatsächliche Betreuung vollständig erfassen.
2
Folgen des Umzugs berechnen
Fahrzeiten, Schulalltag, Wochenenden und Ferien mit realistischen Zeiten prüfen.
3
Konkreten Vorschlag übermitteln
Adresse, Zeitpunkt, Betreuung, Kontakte und Übergaben nachvollziehbar darstellen.
4
Einwände sachlich prüfen
Kindeswohlbezogene Alternativen von pauschaler Ablehnung trennen.
5
Rechtzeitig gerichtliche Klärung suchen
Keine vollendeten Tatsachen schaffen, wenn eine wichtige Frage offen bleibt.

Während das Hauptverfahren läuft, kann das Gericht nach § 107 Abs 2 AußStrG Obsorge oder Kontaktrecht auch vorläufig regeln. Nach Abs 3 kommen zur Sicherung des Kindeswohls weitere verhältnismäßige Maßnahmen in Betracht, darunter ein Ausreiseverbot mit dem Kind oder die Abnahme seiner Reisedokumente. Der OGH verlangt für ein Ausreiseverbot konkrete objektive Anhaltspunkte und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie 5 Ob 52/26x zeigt.

Solche Maßnahmen sind kein Automatismus und kein Druckmittel für gewöhnliche Meinungsverschiedenheiten. Wer Schutz beantragt, sollte konkrete Tatsachen belegen. Wer einen Umzug plant, sollte nicht darauf vertrauen, dass ein Verfahren erst nach dem Umzug geklärt werden kann. Vorläufige Entscheidungen können verbindlich und vollstreckbar sein.

Auslandsumzug, Unterlagen und nächste Schritte

Ein Auslandsumzug braucht eine zusätzliche Prüfung. Bei gemeinsamer Obsorge verlangt die OGH Rechtsprechung ein ernsthaftes Bemühen um Einvernehmen. Der Rechtssatz zu 4 Ob 6/23w betont die wechselseitige Informationspflicht. Fehlt eine Festlegung des hauptsächlich betreuenden Haushalts, ist nach § 162 Abs 3 ABGB die Zustimmung beider Eltern oder eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Die vertiefte Darstellung zu Genehmigung und Rückführung finden Sie im Beitrag über den Umzug mit Kind ins Ausland.

Innerhalb der Europäischen Union bestimmt Artikel 7 der Verordnung EU 2019/1111 die Zuständigkeit in Verfahren über elterliche Verantwortung grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei Antragstellung. Artikel 8 enthält für die Änderung einer vor dem rechtmäßigen Umzug ergangenen Umgangsentscheidung eine besondere Zuständigkeitsregel. Artikel 9 schützt bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten grundsätzlich die Zuständigkeit des Staates des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts.

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen ordnet ein Verbringen oder Zurückhalten als widerrechtlich ein, wenn dadurch ein tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verletzt wird. Ob das im konkreten Fall vorliegt, darf nicht aus dem bloßen Wort „gemeinsame Obsorge“ oder aus einer Meldeadresse abgeleitet werden. Obsorge, Hauptbetreuung, Zustimmung, gerichtliche Entscheidungen, gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Ausübung müssen gemeinsam geprüft werden.

Unterlagen für die rechtliche Prüfung
Obsorgevereinbarung und gerichtliche Beschlüsse
bestehende Kontaktregelung
Betreuungsaufzeichnungen und Kalender
Schul- und Kindergartenunterlagen
neue Wohn- und Arbeitsunterlagen
Fahrzeiten und Kontaktvorschlag
Nachrichten zur Information und Reaktion
Unterlagen zu Gesundheit und Förderung

Häufige Fragen zum Umzug mit Kind

Darf ein Elternteil innerhalb Österreichs mit dem Kind umziehen?

Das hängt von Obsorge, Hauptbetreuung und den konkreten Folgen ab. Eine allgemeine Kilometergrenze gibt es nicht. Bei gemeinsamer Obsorge sind Einvernehmen, Information und bei erheblichem Streit eine gerichtliche Klärung zu prüfen.

Muss der andere Elternteil immer zustimmen?

Nein, nicht in jeder Konstellation. Alleinige Obsorge, gemeinsame Obsorge mit festgelegter Hauptbetreuung und gemeinsame Obsorge ohne solche Festlegung folgen unterschiedlichen Regeln. Bei einem Auslandsumzug gelten zusätzliche Anforderungen.

Kann das Gericht den Umzug vorläufig stoppen?

Das Gericht kann zur Sicherung des Kindeswohls vorläufige Obsorge- und Kontaktregelungen sowie verhältnismäßige Schutzmaßnahmen treffen. Ob ein Ausreiseverbot oder eine andere Maßnahme nötig ist, hängt von konkreten Tatsachen ab.

Das Wichtigste auf einen Blick
Zuerst werden Obsorge und Hauptbetreuung festgestellt. Danach sind Umzugsfolgen, Information, Einvernehmen, Kontaktplan und Kindeswohl zu prüfen. Bei gemeinsamer Obsorge oder ungeklärter Hauptbetreuung sollte eine erhebliche Streitfrage vor dem Umzug gerichtlich geklärt werden. Für Auslandsfälle kommen internationale Zuständigkeit und Rückführungsrecht hinzu.
Rechtsnews abonnieren

Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.

Newsletter abonnieren

Wie wir Ihnen helfen können

Wir prüfen Obsorgeregelung, Hauptbetreuung, Umzugsplan, Kontaktmodell und die vorhandenen Nachweise in ihrem Zusammenhang. Wenn eine Einigung möglich ist, helfen wir bei einer klaren Vereinbarung. Wenn eine gerichtliche Entscheidung oder vorläufiger Schutz nötig wird, bereiten wir den Antrag mit den konkreten Kindeswohlfaktoren vor. Kontaktieren Sie uns möglichst bevor Wohnort, Schule oder Betreuung tatsächlich geändert werden.

Eheverträge: Ein Fahrplan für die harmonische Trennung

Eheverträge genießen oft einen weniger positiven Ruf, da sie hauptsächlich von der wirtschaftlich stärkeren Partei erwirkt werden. Sie bieten jedoch auch die Möglichkeit, eine gerechte Lösung für beide Seiten zu finden.

Der Ehevertrag

Trotz des allgemeinen negativen Rufs sind Eheverträge keineswegs ohne Wert. Im Gegenteil, sie sind tatsächlich ein wichtiger Teil der Ehe. Denn ob man es wahrhaben will oder nicht, die Ehe ist ein Vertrag. Warum sollte man also nicht mitentscheiden, was darin enthalten sein sollte?

Wann sollte man einen Ehevertrag in Betracht ziehen?

Menschen, die heiraten, tun dies oft aus Liebe. Aber die Ehe ist nicht nur eine Liebeserklärung. Es ist auch eine rechtliche Vereinbarung. Es ist wichtig zu beachten, dass in Österreich immer noch das Verschuldensprinzip gilt. Dies bedeutet, dass man bei einer Scheidung nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Unterhalt hat. Dies kann zu unerwünschten Konflikten und Enttäuschungen führen, besonders wenn man nicht nachweisen kann, dass der andere Partner „schuld“ ist. Daher kann der Abschluss eines Ehevertrags in solchen Situationen eine gerechtere Lösung bieten.

Ausgewogene Eheverträge: Der Schlüssel zur Gerechtigkeit

Eheverträge werden oft vom wirtschaftlich stärkeren Teil initiiert, um sich im Falle einer Scheidung abzusichern. Das ist verständlich und nicht verwerflich. Insbesondere bei erheblichen Unterschieden in den Einkommensverhältnissen oder beim Besitz von Immobilien wird ein Ehevertrag empfohlen. Aber es ist wichtig, dass diese Vereinbarungen fair und ausgewogen sind.

Der faire Umgang mit Eheverträgen

Ein guter Tipp für den Umgang mit Eheverträgen ist, fair zu sein. Jemanden unter Druck zu setzen oder zu zwingen, einen Vertrag zu unterschreiben, ist absolut nicht akzeptabel. Eheverträge führen zu einer guten Einigung, die auch vor Gericht Bestand hat, wenn sie möglichst ausgeglichen sind. Bei einem Ehevertrag ist es auch sinnvoll, alle paar Jahre die Situation neu zu bewerten.

Résumé

Vielleicht ist es an der Zeit, das Bild des Ehevertrags zu überdenken. Mit einer rechtlichen Vereinbarung können Ehepartner nicht nur regeln, wer im Falle einer Scheidung etwas erhält, sondern auch, wie das gemeinsame Vermögen fair verteilt wird. Ohne Schlammschlacht. Das kann auch als eine Form des Liebesbeweises gesehen werden. Es ist daher wichtig, den Wert und die Vorteile eines Ehevertrags zu erkennen und zu schätzen.

Wie werden Erbschaften und Schenkungen bei der Scheidung behandelt?

In Österreich gilt zwischen Ehepartnern grundsätzlich Gütertrennung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Scheidung kann es dennoch zu einer nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG kommen. Aufteilungspflichtig sind vor allem eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, nicht automatisch das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen.

Der relevante Zeitraum der Vermögensbewertung

Maßgeblich ist, welche Vermögenswerte während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem gemeinsamen Gebrauch dienten oder als eheliche Ersparnisse angesammelt wurden. Für Bewertung und Zuordnung kommt es auf die konkreten Umstände an; bei einer früheren Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann dieser Zeitpunkt praktisch wichtig werden.

Ausnahmen von der Vermögensaufteilung

Von der Aufteilung ausgenommen sind grundsätzlich Vermögen, das ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, sowie Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe nur einem Ehepartner zugewendet wurden. § 82 EheG nennt außerdem Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung sowie Unternehmensanteile, sofern sie nicht bloße Wertanlagen sind.

Unternehmensanteile und die Auswirkung auf die Vermögensaufteilung

Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass auch Unternehmensanteile vom Aufteilungsprozess ausgenommen sind, sofern sie nicht bloße Wertanlagen darstellen. Dieser Schutzmechanismus ist dafür vorgesehen, das Vermögen eines Unternehmers im Scheidungsfall abzusichern.


Hier rufen Sie uns an + 43 662 6280000


Vereinbaren Sie online Ihr Erstgespräch

Scheidung und Haustiere

Jeder Tierbesitzer weiß, wie intensiv die emotionale Bindung zwischen Mensch und Haustier sein kann. Für einige geht diese Bindung so tief, dass sie sie als Seelenverwandtschaft bezeichnen würden. Bei einer Scheidung kann das Haustier jedoch zum Streitpunkt werden. Also, wer bekommt das Haustier bei einer Scheidung?

Gesetzliche Regelungen in Österreich: Haustiere und Scheidung

Gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften werden Haustiere zwar nicht als Sachen betrachtet, aber die Bestimmungen des Sachenrechts sind auf sie anwendbar. Haustiere, die während einer bestehenden Ehe in die Familie aufgenommen wurden, werden als eheliches Gebrauchsvermögen eingestuft. Im Falle einer Scheidung unterliegt also auch das Haustier der Vermögensaufteilung nach der Ehe. Aber wie wird die Zuteilung genau gehandhabt?

Einvernehmliche Lösung: Haustierzuordnung in der Vermögensaufteilung

Idealerweise können Ehepartner die Vermögensaufteilung nach der Ehe einvernehmlich regeln. Dies geschieht in der Regel durch einen Ehevertrag, der vor oder während der Ehe geschlossen wird. Wenn eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, ist die Vereinbarung, bei welchem Partner das Tier verbleiben soll, sogar eine Voraussetzung. Wenn gewünscht, können auch Regelungen über ein Besuchsrecht für das Tier getroffen werden.

Gerichtliche Entscheidung: Wenn eine Einigung nicht möglich ist

Falls eine Einigung nicht erreichbar ist, trifft das Gericht im Aufteilungsverfahren die Entscheidung. Dabei gelten verschiedene Grundsätze, wobei der Grundsatz der Billigkeit im Vordergrund steht. Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit folgende Aspekte als maßgeblich für die Zuteilung eines Hundes erachtet:

Stärkere emotionale Bindung

Bessere zukünftige Fürsorge- und Haltungsmöglichkeiten

Bei einer Scheidung müsste all dies nachgewiesen werden.

Vorbeugende Maßnahmen: Haustiere und Scheidungsvereinbarungen

Um die Entscheidung über seine liebsten Gefährten (und auch das restliche Gebrauchsvermögen) nicht dem Gericht zu überlassen, sollte man dies vor einer Scheidung regeln. So kann festgelegt werden, wer im Falle einer Scheidung den Familienhund, die Katze oder dergleichen behalten darf. Auch ein Besuchsrecht kann in solchen Vereinbarungen festgehalten werden.

Leitfaden für den Due Diligence-Prozess

Die Due Diligence-Prüfung ist ein wesentlicher Bestandteil jedes Kauf- oder Verkaufsprozesses in der Wirtschaft. Dabei kann es sowohl eine Käufer- als auch eine Verkäufer-Due Diligence (BDD bzw. VDD) geben. Der genaue Ablauf ist von verschiedenen Faktoren abhängig, einschließlich des Umfangs der Prüfung und ob es sich um eine BDD oder VDD handelt. Im Folgenden haben wir den allgemeinen Prozess skizziert, um Ihnen einen Überblick zu geben.

Ablauf der Buyer Due Diligence (BDD)

Im ersten Schritt zieht der potenzielle Käufer spezialisierte Berater hinzu. Dazu gehören in der Regel Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Bevor die Prüfung beginnt, wird eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet, um die vertraulichen Informationen zu schützen.

Die hinzugezogenen Berater erstellen eine Liste der benötigten Informationen.

Der Verkäufer sammelt und stellt die angeforderten Unterlagen bereit.

Der Verkäufer stellt die Unterlagen in einem sicheren Datenraum zur Verfügung, damit der Käufer und dessen Berater diese prüfen können.

Offene Fragen werden im Rahmen eines Q&A-Prozesses geklärt und die erhaltenen Antworten bewertet.

Abschließend erstellt das Team des Käufers einen umfassenden Bericht über die durchgeführte Due Diligence.

Ablauf der Vendor Due Diligence (VDD)

Auch bei der VDD zieht der Verkäufer Berater hinzu.

Der Verkäufer stellt die notwendigen Unterlagen für die Berater zur Verfügung.

Die Berater werten die bereitgestellten Unterlagen aus.

Identifizierte Risiken werden behoben, beispielsweise durch kleinere Umstrukturierungen oder das Abarbeiten von Optimierungspotenzialen.

Basierend auf der Analyse wird ein möglicher Kaufpreisrahmen ermittelt.

Der erstellte Bericht wird an potenzielle Käufer übergeben, allerdings erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung.

Welche Aspekte vor einer Scheidung zu beachten sind

Zwei Laptops und ein kleines Modell eines Eifelturms

Stehen Sie kurz vor einer Scheidung? Hier erhalten Sie eine umfassende Übersicht darüber, welche Schritte zu unternehmen sind und wie man den Prozess effizient gestalten kann.

Welche Arten von Scheidungen gibt es?

Die Wahl des Scheidungstyps ist oft eine direkte Folge Ihrer persönlichen Umstände. In Österreich ist die einvernehmliche Scheidung eine häufige Wahl unter den Ehepaaren.

Einvernehmliche Scheidung

Wenn beide Partner in den wesentlichen Aspekten, wie Ehegattenunterhalt, Obsorge und Vermögensaufteilung, übereinstimmen, kann diese Scheidungsform einen zügigeren und weniger komplexen Ablauf gewährleisten.

Strittige Scheidung

In Fällen, in denen keine Einigung erzielt werden kann, ist eine strittige Scheidung der zu beschreitende Weg. Hierbei muss vor Gericht das Verschulden für das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden. Wichtige Aspekte wie Ehegattenunterhalt, Obsorge und Vermögensaufteilung werden in diesem Fall vom Gericht entschieden.

Wie viel Zeit nimmt ein Scheidungsverfahren in Anspruch?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Scheidung, der Bereitschaft beider Parteien, eine Einigung zu erzielen, und dem Arbeitspensum des Gerichts.

Bei einer strittigen Scheidung ist die Verfahrensdauer nicht vorhersehbar und kann sich in einigen Fällen über Jahre hinziehen.

Einigung erzielt

Haben Sie eine Einigung in den Kernpunkten erzielt, kann ein gemeinsamer Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden. Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um die Vereinbarungen zu prüfen.

Obwohl bei einer Scheidung kein Anwaltszwang besteht, kann die Beauftragung eines Anwalts von Vorteil sein. Ein Scheidungsverfahren ist oft emotional belastend, und ein Rechtsanwalt kann helfen, objektiv zu bleiben und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Résumé

Egal, ob Sie sich einvernehmlich oder strittig scheiden lassen möchten, es ist wichtig, über den Prozess informiert zu sein und zu wissen, welche Optionen in Österreich zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalt kann entscheidend sein, um den bestmöglichen Ausgang für alle Beteiligten zu gewährleisten.