Wohnkosten und Kindesunterhalt: Rechtliche Aspekte

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Wohnkosten und Kindesunterhalt: Rechtliche Aspekte

Wie wirken sich Wohnkosten auf den Kindesunterhalt aus? Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Zusammenhänge zwischen Unterhaltszahlungen und Wohnversorgung – sowohl aus Sicht des Kindes als auch des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Weniger Unterhalt bei kostenfreier Wohnversorgung des Kindes?

Stellen Sie sich das folgende Szenario vor: Ein Kind lebt mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung, die dem Vater gehört. Dieser trägt sämtliche Wohnkosten, obwohl er selbst nicht dort wohnt. Wie wirkt sich das auf den Unterhalt aus?

Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Muss ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht für seine Wohnkosten aufkommen, reduziert sich sein Bedarf an Geldunterhalt. Diese Wohnkostenersparnis wird als Naturalunterhalt berücksichtigt. Bei durchschnittlichen Verhältnissen führt dies zu einer Kürzung des Geldunterhalts um etwa ein Viertel.

Höherer Unterhalt bei kostenfreier Wohnversorgung des Unterhaltspflichtigen?

Betrachten wir nun einen anderen Fall: Der unterhaltspflichtige Vater bewohnt eine schuldenfreie Villa, die er von seinen Eltern geschenkt bekommen hat. Mutter und Kind leben hingegen in einer Mietwohnung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung (6Ob 105/23v) klargestellt: Wenn der Unterhaltspflichtige keine oder nur geringe Wohnkosten hat, erhöht dies seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Diese gesteigerte Zahlungsfähigkeit soll bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.

Wie hoch ist der Wohnvorteil zu bewerten?

Bei der Berechnung des Wohnvorteils orientiert sich der OGH am fiktiven Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung. Dabei werden die durchschnittlichen Hauptmietzinse und Wohnungsgrößen für Einpersonenhaushalte im jeweiligen Bundesland als Richtwert herangezogen.

Können Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den Unterhalt mindern?

Eine wichtige Klarstellung des OGH: Die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen (wie Miete, Kreditraten oder Betriebskosten) können nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Diese Kosten bleiben bei der Berechnung des Kindesunterhalts unberücksichtigt.

Résumé

Die Wohnversorgung spielt eine bedeutende Rolle bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Während eine kostenfreie Wohnmöglichkeit des Kindes den Unterhaltsbedarf senken kann, kann ein Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen zu höheren Zahlungen führen. Für Eltern ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu verstehen, um faire und rechtskonforme Unterhaltslösungen zu finden.

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Doppelresidenz und Unterhalt: Was Sie wissen müssen

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Doppelresidenz und Unterhalt: Was Sie wissen müssen

Das Doppelresidenz-Modell gewinnt bei Trennungen und Scheidungen zunehmend an Bedeutung. Doch was bedeutet das für den Kindesunterhalt? Dieser Beitrag klärt auf, unter welchen Bedingungen eine Unterhaltspflicht besteht und räumt mit gängigen Missverständnissen auf.

Doppelresidenz: Konfliktpotenzial bei Trennungen

In den letzten Jahren hat sich das Doppelresidenz-Modell zu einem häufigen Streitpunkt bei Trennungen oder Scheidungen entwickelt. Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass bei dieser Betreuungsform generell kein Geldunterhalt zu leisten sei. Doch wie sieht die Realität aus?

Was kennzeichnet das Doppelresidenz-Modell?

Eine Doppelresidenz liegt vor, wenn beide Elternteile die Kinder annähernd zu gleichen Teilen betreuen. Beliebte Modelle sind:

  • Wöchentlicher Wechsel zwischen Mutter und Vater
  • Betreuung an festen Wochentagen (z.B. Mo-Di bei einem, Mi-Do beim anderen Elternteil)
  • Kürzere Intervalle, besonders bei jüngeren Kindern

Wichtig: Ein exaktes 50:50-Verhältnis ist nicht erforderlich. Laut aktueller Rechtsprechung kann bereits bei einer 4:3-Aufteilung pro Woche von einer annähernd gleichteiligen Betreuung ausgegangen werden.

Wie wird die Betreuungszeit ermittelt?

Bei der Feststellung der Betreuungszeit geht es nicht um eine minutengenaue Berechnung. Stattdessen erfolgt eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen. Entscheidend ist, inwieweit sich ein Elternteil durch die Betreuung des anderen Elternteils Leistungen wie das Zubereiten einer Mahlzeit erspart.

Naturalleistungen: Ein wichtiger Faktor

Neben der Betreuungszeit müssen beide Eltern auch gleichwertige Naturalleistungen erbringen. Dazu gehören:

  • Kleidung
  • Schulkosten
  • Sportausrüstungen
  • Ferienaktivitäten

Fehlt diese Gleichwertigkeit, kann das Gericht trotz annähernd gleicher Betreuungszeiten das sogenannte betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell ablehnen.

Die Rolle des Einkommens

Selbst wenn Betreuung und Naturalleistungen gleichmäßig verteilt sind, spielt das Einkommen der Eltern eine entscheidende Rolle. Nur bei annähernd gleichem Einkommen entfällt die Geldunterhaltspflicht vollständig. Andernfalls muss der besserverdienende Elternteil einen Restgeldunterhalt leisten.

Fazit: Wann entfällt die Unterhaltspflicht?

Eine Befreiung von der Geldunterhaltsverpflichtung tritt nur ein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Annähernd gleichteilige Betreuung
  2. Gleichwertige Naturalleistungen beider Eltern
  3. Annähernd gleiches Einkommen der Elternteile

Das Doppelresidenz-Modell befreit also nicht automatisch von Unterhaltszahlungen. Es erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Situation, um faire Lösungen für alle Beteiligten zu finden – vor allem im Sinne des Kindeswohls.

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Das Doppelresidenzmodell: Eine Option der Obsorge

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Das Doppelresidenzmodell: Eine Option der Obsorge

Obsorgeverfahren stellen für betroffene Familien oft eine langwierige und emotional belastende Zeit dar. Im Zentrum dieser Verfahren steht die Frage der Unterkunft des Kindes, die scheinbar einfach zu lösen ist, jedoch in der Praxis eine komplexe Herausforderung darstellt. Während traditionell ein Elternteil als Hauptbetreuungsperson fungiert und der andere Elternteil das Kind nur zu bestimmten Zeiten sieht, bietet das Doppelresidenzmodell eine alternative Herangehensweise.

Das Doppelresidenzmodell

Im Gegensatz zum traditionellen Residenzmodell, bei dem ein Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag vorwiegend finanziell leistet, ermöglicht das Doppelresidenzmodell eine Wohnsituation, in der das Kind zwei Residenzen hat – jeweils eines bei beiden Elternteilen. Während beim klassischen Modell ein Elternteil durch direkte Betreuung (in Form von Naturalleistungen) für das Kind sorgt und der andere durch Zahlung von Unterhalt (Barunterhalt) seinen Teil beiträgt, erfüllen beim Doppelresidenzmodell beide Elternteile ihre Unterhaltspflichten, indem das Kind abwechselnd bei beiden gleichermaßen wohnt.

Dieses Modell fördert eine gleichmäßige Aufteilung der Betreuungsleistungen und die gemeinsame Übernahme der Unterhaltspflichten, was eine engere Bindung zu beiden Elternteilen und eine ausgeglichenere Entwicklung des Kindes unterstützen kann.

Voraussetzungen für die Umsetzung

Für die erfolgreiche Implementierung des Doppelresidenzmodells müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist erforderlich, dass

  • die Betreuung durch beide Elternteile in etwa auf dem gleichen Niveau erfolgt;

  • die Verantwortung für alle notwendigen Naturalleistungen gleichmäßig von beiden Elternteilen getragen wird;

  • das Einkommen beider Elternteile ungefähr gleich hoch ist.

Restunterhalt

In diesem Rahmen bezeichnet die Rechtsprechung das Konzept auch als „betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“. Selbst wenn das Einkommen der beiden Elternteile nicht identisch ist – und somit die dritte Bedingung nicht erfüllt wird –, kann dennoch eine Doppelresidenz eingerichtet werden. In einem solchen Fall entsteht jedoch für das Kind ein Anspruch auf Restunterhalt gegenüber dem Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Alternative

Sollten jedoch die erste und/oder die zweite Bedingung nicht erfüllt sein, wird auf die herkömmliche Methode der Unterhaltsberechnung zurückgegriffen, die sich an einem festgelegten Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens orientiert. Abhängig vom Alter des Kindes muss ein bestimmter Anteil des Nettogehalts des unterhaltspflichtigen Elternteils (zwischen 16% und 20%) für den Unterhalt aufgewendet werden.

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Überwachung in Beziehungen: Rechtliche Dimension

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Überwachung in Beziehungen: Rechtliche Dimension

In Zeiten bevorstehender potentieller Trennungen oder Scheidungen greifen manche Partner zu extremen Maßnahmen der Überwachung, um Beweise zu sammeln oder einen etwaigen Verdacht, welcher gehegt wird, zu bestätigen. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die psychologischen Auswirkungen solcher Übergriffe auf die Privatsphäre und die rechtlichen Konsequenzen, die sich hieraus ergeben können.

Überwachung des Partners: Grenzüberschreitungen

Wenn eine Beziehung auf das Ende zusteuert, kann die Situation in manchen Fällen eskalieren. Überwachungsmaßnahmen, die von einem der Partner ausgehen, können nicht nur ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre, sondern auch eine Form des Psychoterrors darstellen. Diese Maßnahmen gehen gelegentlich weit über das hinaus, was als angemessen betrachtet wird.

Beispielsweise versteckte Videokameras, Peilsender im Auto und Aufnahmegeräte, mit welchen andere Personen heimlich bespitzelt werden, summieren sich zu einem beträchtlichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich und können ernsthafte psychische Folgen, wie etwa Panikattacken und Schlafstörungen, nach sich ziehen.

Rechtliche Konsequenzen

In den eben geschilderten Fällen ist es nicht unüblich, dass ein Betretens- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird. Gerichtliche Entscheidungen bestätigen, dass solche Überwachungsmaßnahmen das weitere Zusammenleben unzumutbar machen und rechtlich geahndet werden können.

Der Faktor der Subjektivität

Um eine Wegweisung wegen Psychoterrors zu erwirken, muss nachgewiesen werden, dass die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen ein Zusammenleben unzumutbar machen. Die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen ist in diesem Kontext entscheidend. Das Hauptaugenmerk liegt auf der psychischen Belastung, welche jene Überwachungsmaßnahmen im konkreten Fall verursachen.

Umfang der Privatsphäre

Gewichtige Vertrauensbrüche und enorme Einschränkungen der Privatsphäre eines Ehegatten sind auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens nicht vertretbar. Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, zu dem Gesundheit, Sexualleben und Familienleben gehören, ist ein fundamentales Recht. Eingriffe in diesen Bereich lassen sich kaum rechtfertigen, auch nicht mit dem Argument der Beweismittelbeschaffung für ein potentielles Scheidungsverfahren.

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Mediation als potenzielle Lösung bei Scheidungen

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Mediation als potenzielle Lösung bei Scheidungen

Die Entscheidung für eine Scheidung ist nie leicht. Doch Mediation bietet einen Weg, den Prozess respektvoll und konstruktiv zu gestalten. In unserem Artikel erfahren Sie, wie Mediation bei Scheidungen funktioniert, warum sie eine sinnvolle Option ist und wie sie Ihnen helfen kann, Konflikte einvernehmlich zu lösen.

Die Rolle der Mediation bei Scheidungen

Scheidungen sind oft mit emotionalen und finanziellen Belastungen verbunden. Um diesen Prozess zu vereinfachen und Konflikte zu minimieren, bietet sich die Mediation als eine effektive Methode der Konfliktlösung an. Dieser Artikel beleuchtet, wie Mediation funktioniert, ihre Vorteile und den Ablauf des Mediationsprozesses.

Was versteht man unter Mediation?

Mediation ist ein freiwilliges, strukturiertes Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter – der Mediator – den Parteien hilft, eine einvernehmliche Lösung ihrer Konflikte zu erarbeiten. Ziel ist es, eine Situation zu schaffen, in der beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarungen treffen können, ohne auf ein gerichtliches Urteil angewiesen zu sein.

Kommunikationsprobleme überwinden

In vielen Fällen von Trennung und Scheidung ist die Kommunikation zwischen den Parteien gestört. Mediation schafft einen geschützten Raum für einen offenen Dialog und kann helfen, Missverständnisse zu klären und eine Basis für gemeinsame Entscheidungen zu legen.

Kontrolle über den Entscheidungsprozess

Ein entscheidender Vorteil der Mediation ist, dass die Parteien die volle Kontrolle über die Ergebnisse und Entscheidungen behalten. Dies steht im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren, bei denen ein Richter oder eine Richterin letztendlich die Entscheidungen trifft.

Minimierung emotionaler und finanzieller Belastungen

Durch die Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren können mit Mediation sowohl emotionale als auch finanzielle Belastungen signifikant reduziert werden.

Der Prozess der Mediation

Zu Beginn der Mediation treffen sich die Parteien mit dem Mediator, um ihre Anliegen vorzutragen und die Rahmenbedingungen der Mediation festzulegen.

In den folgenden Sitzungen werden die spezifischen Konfliktpunkte identifiziert und durch kreative Lösungsansätze bearbeitet. Der Mediator unterstützt dabei, faire und nachhaltige Vereinbarungen zu treffen.

Ein qualifizierter Mediator für Scheidungen bringt spezielle Kenntnisse und Erfahrungen mit, die für die einzigartigen Herausforderungen und emotionalen Dynamiken einer Scheidung essenziell sind.

Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?

Obwohl Mediation in vielen Fällen erfolgreich ist, gibt es Situationen, in denen keine Einigung erzielt werden kann. In solchen Fällen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt unerlässlich, um Ihre Rechte zu wahren und eine zufriedenstellende Lösung zu finden.

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Scheidungen: Unterhalt nach der Ehe

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Scheidungen: Unterhalt nach der Ehe

Der nacheheliche Unterhalt spielt eine zentrale Rolle bei Scheidungen und wirft häufig Fragen auf. In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Unterhalt haben, wie die Höhe des Unterhalts berechnet wird und welche Besonderheiten es gibt.

Was bestimmt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann eines der komplexesten Themen im Rahmen einer Scheidung sein. Anders als bei der Vermögensaufteilung, wo die Schuldfrage keine Rolle spielt, hängt der Unterhaltsanspruch stark davon ab, ob ein Ehepartner überwiegend für die Scheidung verantwortlich ist. Doch nicht nur das: Ein Anspruch muss auch rechnerisch begründet sein.

Unterhalt während und nach der Ehe

Schon während der Ehe besteht ein Unterhaltsanspruch. Nach der Scheidung orientiert sich der mögliche Anspruch gegen den Ex-Partner maßgeblich daran, ob ihm eine Schuld an der Scheidung zugewiesen wird. Grundsätzlich spiegelt der nacheheliche Unterhalt den Betrag wider, der auch während der Ehe geleistet wurde, sofern eine überwiegende oder alleinige Schuld bezüglich des Endes der Ehe besteht.

Geld- oder Naturalunterhalt: Eine wichtige Unterscheidung

In der Ehe wird Unterhalt oft in Form von Naturalien geleistet. Nach der Trennung ändert sich dies zu einem reinen Geldunterhaltsanspruch. Trotzdem können gewisse Naturalleistungen wie Miete oder Kredite, wenn weiterhin getragen, angerechnet werden.

Wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt?

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts variiert: Bei Ehen, in denen nur ein Partner verdient, liegt sie bei 33 % des Einkommens. Haben beide ein Einkommen, basiert die Berechnung auf 40 % des gemeinsamen Einkommens, abzüglich des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten.

Der Anspannungsgrundsatz im Unterhaltsrecht

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete müssen ihre Einkommensmöglichkeiten angemessen nutzen. Wer dies vernachlässigt, dessen potenzielles Einkommen beeinflusst die Unterhaltshöhe – entweder führt es zu einer höheren Belastung des Verpflichteten oder zu einer Reduzierung des Anspruchs des Berechtigten.

Dauer und Bedingungen des Unterhaltsanspruchs

Grundsätzlich besteht der Unterhaltsanspruch bis zum Tod, sofern nicht anders vereinbart. Eine neue Lebensgemeinschaft des Berechtigten bewirkt ein Ruhen des Anspruchs, die Wiederverheiratung hingegen ein Erlöschen.

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Häufige Irrtümer im Kontext der Scheidung

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Häufige Irrtümer im Kontext der Scheidung

Die Scheidung ist ein komplexer Prozess, der oft von Missverständnissen und Fehlinformationen begleitet wird. In diesem Artikel räumen wir mit den häufigsten Irrtümern auf, die im Zusammenhang mit Scheidungen in Österreich auftreten können.

Verpflichtende Trennungszeit

Es herrscht oft die Annahme, dass eine gesetzliche Trennungszeit für eine Scheidung in Österreich erforderlich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für eine einvernehmliche Scheidung ist lediglich eine sechsmonatige Zerrüttung der Ehe erforderlich.

Sorgerecht

Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass einem Elternteil automatisch die alleinige Obsorge der Kinder zugesprochen wird. In Österreich bleibt meist das gemeinsame Sorgerecht bestehen, es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet.

Aufteilung des Vermögens

Viele denken, dass sie das, was sie innerhalb der Ehe erwirtschaften, ungeteilt behalten können. In Wirklichkeit unterliegt das während der Ehe erworbene Vermögen einer Aufteilung, meist 50:50.

Zustimmung zur Scheidung

Ein häufiger Irrtum ist, dass eine Scheidung nur mit der Zustimmung beider Ehepartner erfolgen kann. Während dies für eine einvernehmliche Scheidung zutrifft, kann in anderen Fällen ein Partner die Scheidung allein einreichen.

Auszug aus der Ehewohnung und neue Beziehungen

Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ohne Zustimmung des Partners kann rechtliche Konsequenzen haben und als schwere Eheverfehlung gewertet werden. Die zentrale Frage ist hierbei, ob die Ehe bereits davor zerrüttet war. Dies gilt auch für das Eingehen neuer Beziehungen.

Unterhaltszahlungen

Unterhaltsverpflichtungen können bereits während der Ehe entstehen. Nach der Trennung ändert sich jedoch in der Regel die Art der Unterhaltsleistung von Naturalien zu Geldunterhalt.

Haustiere und die Scheidung

Haustiere, die während der Ehe angeschafft wurden, unterliegen den gleichen Aufteilungsregeln wie andere Vermögenswerte. Im Zweifelsfall entscheidet hierbei das Gericht.

Scheidungsvereinbarung

Obwohl in Österreich im Scheidungsverfahren keine Anwaltspflicht besteht, ist es ratsam, die Scheidungsvereinbarung durch einen Anwalt erstellen und prüfen zu lassen. Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sind steuerliche und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

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Kindesunterhalt und Studium: Was Eltern wissen sollten

Der Kindesunterhalt kann in Familien häufig zu Spannungen führen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Kindesunterhalt nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zu zahlen ist. Tatsächlich sind Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes verpflichtet – also bis dieses in der Lage ist, sich selbst zu versorgen – Unterhalt zu leisten. Die Frage stellt sich: Wie steht es um den Unterhalt, wenn das Kind studiert? Und was passiert mit Kindern, die das Studium in die Länge ziehen, den sogenannten „Bummelstudenten“?

Finanzierung des Studiums: Eine elterliche Pflicht?

Ja, grundsätzlich müssen Eltern auch das Studium ihrer Kinder unterstützen. Dies ist unabhängig davon, ob die Eltern selbst einen akademischen Grad haben. Wichtige Faktoren sind die finanzielle und berufliche Situation der Eltern und ob das Studium den Lebensumständen des Kindes entspricht. Ein später Studienbeginn nach der Matura oder ein Wechsel des Studiengangs führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Wer muss zahlen?

Getrennt lebende Eltern teilen sich die Unterhaltspflicht. Der betreuende Elternteil leistet in der Regel Naturalunterhalt, während der andere Elternteil Geldunterhalt zahlen muss. Wenn das studierende Kind jedoch völlig unabhängig lebt, sind beide Eltern finanziell beteiligt, basierend auf ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Unterstützung von Bummelstudenten?

Studierende sollten ihr Studium ernsthaft und mit klarem Ziel verfolgen. Es ist nicht vorgesehen, dass Studenten, die selten an Vorlesungen teilnehmen, über Jahre hinweg finanziell unterstützt werden. Um festzustellen, ob das Studium ernsthaft betrieben wird, werden meist Studienleistungen (primär ECTS) und die Regelstudienzeit überprüft. Allerdings werden individuelle Umstände, wie eine Krankheit, die eine längere Studiendauer erfordert, berücksichtigt.

Einkommen von Studierenden

Generell verringern eigene Einkünfte des Studierenden den Unterhaltsanspruch. Gelegentliche Nebenjobs, wie Ferialtätigkeiten, sind jedoch die Ausnahme. Es wird von den Eltern erwartet, dass sie ihre Kinder nicht dazu zwingen, neben dem Studium regelmäßig zu arbeiten.

Kontaktrechte von Dritten?

Das Kontaktrecht mag für manche ein nebulöser Begriff sein, vor allem, wenn sie mit dem inzwischen veralteten Terminus „Besuchsrecht“ vertrauter sind. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass Elternteile nicht nur als „Besucher“ ihrer Kinder betrachtet werden sollten. Noch überraschender ist vielleicht die Tatsache, dass dieses spezielle Recht nicht nur Eltern vorbehalten ist – auch Großeltern und ehemalige Lebenspartner können ein solches Recht in Betracht ziehen.

Das Kontaktrecht in der modernen Familienlandschaft

In der heutigen Gesellschaft sind Familienstrukturen vielfältiger und komplexer als früher. Dabei geht es in rechtlichen Verfahren, die das Kontaktrecht oder die Obsorge betreffen, stets um das Wohl des Kindes. Wenn die Eltern keine Einigung erzielen können, liegt es oft in der Hand des Gerichts, im besten Interesse des Kindes zu entscheiden. Dabei berücksichtigt das Gericht Faktoren wie das Alter des Kindes, seine Bedürfnisse, Wünsche und die Intensität der bestehenden Beziehung.

Kontaktrechte von Dritten: Eine wichtige Erwägung

Das Gesetz berücksichtigt, dass „dritten Personen“ – also solchen, die nicht die Eltern des Kindes sind – ebenfalls ein Kontaktrecht gewährt werden kann, vorausgesetzt, es liegt im besten Interesse des Kindes. Das kann Ex-Partner, Pflegeeltern oder anderen nahestehenden Personen einschließen. Solche Personen, die eine signifikante Beziehung zum Kind hatten, können auch einen Antrag auf Kontaktrecht stellen.

Kontaktrecht der Großeltern

Es mag überraschen, aber Großeltern haben auch ein definiertes Kontaktrecht. Aber im Gegensatz zum Elternrecht gibt es hier Grenzen. Das Gesetz beschränkt die Kontakte von Großeltern, wenn diese das Familienleben oder die Beziehung zum Kind stören könnten. Das zugebilligte Kontaktrecht variiert, je nach Alter des Kindes und anderen Faktoren.

Leitfaden für das Kontaktrecht

Wenn sich Paare trennen, geht in der Regel der Wunsch nach weniger Kontakt miteinander einher. Doch für Elternteile, die nach der Trennung weiterhin im Leben ihrer Kinder präsent sein möchten, kann dies eine Herausforderung sein. Die fortlaufende Koordination, Kommunikation und gemeinsame Lösungssuche sind hierbei unvermeidbar, insbesondere im Hinblick auf Obsorge und Kontaktrecht. Oft sind diese Bereiche umgeben von Mythen und Konflikten. Optimalerweise einigen sich Eltern einvernehmlich, doch wenn juristische Klärungen in Fragen der Obsorge und des Kontaktrechts erforderlich werden, ist dies selten der beste Weg.

Wie viel Kontaktrecht ist nach einer Trennung üblich?

In vielen Fällen wird leider erbittert über das Ausmaß des Kontaktrechts gestritten, genauer gesagt, darüber, wer die Kinder wie oft sieht. Meinungen können sich stark unterscheiden, insbesondere in Bezug darauf, wer sich vor der Trennung hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat. Falls die Eltern sich in dieser Hinsicht nicht einigen können, muss das zuständige Gericht eine Entscheidung treffen. Hierbei konzentriert sich das Pflegschaftsgericht auf das Wohl des Kindes und versucht, die beste Lösung in dessen Interesse zu finden. Um eine Entscheidung über das am besten geeignete Kontaktrecht zu treffen, arbeitet das Gericht eng mit der Familiengerichtshilfe zusammen und zieht gegebenenfalls weitere Sachverständige hinzu.

Kontaktrecht: Keine allgemeingültige Regel

Es gibt keine universelle Antwort auf die Frage, was ein „normales“ Kontaktrecht darstellt. Es hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Besuche sollten sowohl Freizeitaktivitäten als auch die tägliche Betreuung des Kindes umfassen, und der kontaktberechtigte Elternteil sollte nicht auf die Rolle eines „sporadischen“ Besuchers reduziert werden. Es wird immer berücksichtigt, wie alt das Kind ist und wie die bisherige Praxis aussah – also wer sich bisher wie stark um das Kind gekümmert hat. Darüber hinaus spielt die Tatsache, dass die Höhe des Kindesunterhalts mit dem Umfang des Kontaktrechts zusammenhängt, oft eine Rolle in den Debatten zwischen den Eltern.

Transport-Verantwortung bei Ausübung des Kontaktrechts

Bei Eltern, die nicht in direkter Nähe zueinander leben, kann der Ort, an dem das Kind übergeben werden soll, zu Diskussionen führen. Die Rechtsprechung besagt grundsätzlich, dass der Elternteil, dem das Kontaktrecht zusteht, das Kind von seinem ständigen Aufenthaltsort abholen und dorthin zurückbringen muss.

Wer trägt die Kosten für Aktivitäten im Rahmen des Kontaktrechts?

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Kontaktrechts betrifft die Kosten für Unternehmungen während der Besuchszeiten. Der Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut, trägt seinen Anteil zum Kindesunterhalt durch Pflege, Erziehung und dergleichen. Der andere Elternteil, bei dem die Kinder nicht hauptsächlich wohnen, leistet den Unterhalt in Form von Geld. Die mit der Ausübung des Kontaktrechts verbundenen Kosten gehören zu den Unterhaltskosten, was bedeutet, dass diese Kosten grundsätzlich den zu leistenden Geldunterhalt nicht reduzieren.

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