Rückforderung von Investitionen in Lebensgemeinschaften: rechtliche Aspekte

Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage
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Rückforderung von Investitionen in Lebensgemeinschaften: rechtliche Aspekte

Finanzielle Unterstützung innerhalb einer Lebensgemeinschaft kann im Trennungsfall zum Streitpunkt werden – insbesondere, wenn es um größere Geldbeträge geht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich klargestellt, unter welchen Umständen außergewöhnliche finanzielle Zuwendungen rückgefordert werden können. In diesem Beitrag erfahren Sie, was rechtlich bei Investitionen in einer Lebensgemeinschaft zu beachten ist und welche Grundsätze für die Rückabwicklung gelten.

Lebensgemeinschaft: Nähe zur Ehe, aber ohne rechtliche Absicherung

Die Lebensgemeinschaft ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch stellt sie ein familienrechtsähnliches Verhältnis dar, das durch eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geprägt ist und auf Dauer angelegt sein sollte. Anders als bei der Ehe gibt es jedoch weder formelle Voraussetzungen für den Beginn noch festgelegte rechtliche Konsequenzen bei einer Trennung. Genau hier entstehen häufig rechtliche Unsicherheiten – insbesondere bei gemeinsamen Anschaffungen oder finanziellen Unterstützungen.

Keine allgemeinen Regeln bei Trennung – individuelle Lösungen gefragt

Während das Eherecht klare Regelungen für den Fall einer Scheidung vorsieht, fehlen vergleichbare Vorschriften bei der Trennung von Lebensgefährten. Dennoch kommt es auch in Lebensgemeinschaften immer wieder zu größeren finanziellen Zuwendungen zwischen den Partnern – sei es zur Unterstützung des anderen oder zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Was aber passiert mit solchen Investitionen nach dem Ende der Beziehung?

In vielen Fällen handelt es sich nicht um Schenkungen oder Darlehen – und dennoch erwartet die leistende Person mitunter eine Rückzahlung. Ob ein Anspruch besteht, hängt maßgeblich von der Art der Leistung und den Umständen ab.

Der rechtliche Maßstab: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

Kommt es zur Trennung, ohne dass vertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung getroffen wurden, bietet das Bereicherungsrecht eine rechtliche Grundlage. Laut ständiger Rechtsprechung des OGH können außergewöhnliche Zuwendungen zurückgefordert werden, wenn:

  • die Leistung in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurde,
  • kein die Gemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt,
  • und die Trennung in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Zuwendung steht.

Diese Grundsätze dienen dem Schutz des leistenden Partners vor einseitigen Vermögensverschiebungen, die sich im Nachhinein als unbillig erweisen könnten.

3 Voraussetzungen für die Rückforderung

1

Außergewöhnliche Leistung

2

Erwartung des Fortbestehens
der Lebensgemeinschaft

3

Kein überdauernder Nutzen
beim Empfänger

Was gilt als „außergewöhnliche Leistung“?

Nicht jede finanzielle Unterstützung begründet einen Rückforderungsanspruch. Laufende Zahlungen für gemeinsame Haushaltsausgaben oder Beiträge zum täglichen Lebensbedarf gelten als unentgeltlich – ein Rückforderungsrecht besteht hier in der Regel nicht. Anders sieht es bei außergewöhnlichen Leistungen aus, wie etwa:

  • Tilgung eines erheblichen Kredits,
  • Finanzierung von Immobilien oder Fahrzeugen,
  • andere hohe Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung.

Solche Investitionen müssen jedoch im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft stehen und dürfen nicht aus rein altruistischen oder schenkungsähnlichen Motiven erfolgt sein. Entscheidend ist, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung geleistet wurden.

Außergewöhnliche vs. gewöhnliche Leistungen

Außergewöhnliche Leistungen

  • Kreditablöse für Haus
  • Kauf eines Neuwagens
  • Hohe Einmalzahlungen

Gewöhnliche Leistungen

  • Miete & Betriebskosten
  • Lebensmittel
  • Alltägliche Anschaffungen

Die Bedeutung des „Restnutzens“

Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang der Partner einen bleibenden Vorteil aus der Investition zieht. Nur wenn ein sogenannter „Restnutzen“ verbleibt – etwa in Form eines finanzierten Autos oder einer abbezahlten Immobilie – kommt eine (teilweise) Rückzahlung in Betracht. Wurde das finanzierte Gut bereits gemeinsam genutzt, kann sich der Rückforderungsanspruch auf den verbleibenden Wert beschränken.

Verantwortung für das Beziehungsende

Besonders heikel: Wer die Trennung verschuldet, verliert unter Umständen das Recht auf Rückabwicklung. Zwar konnte im besprochenen Fall keine Schuld festgestellt werden, doch dieser Aspekt bleibt für vergleichbare Fälle wesentlich. Die Gerichte prüfen dabei sorgfältig, ob etwa Untreue, Gewalt oder andere schwerwiegende Gründe zur Auflösung der Lebensgemeinschaft geführt haben.

Résumé

Lebensgemeinschaften bieten viele Freiheiten – rechtlich aber auch zahlreiche Fallstricke. Wer größere Summen investiert oder wesentliche Vermögenswerte überträgt, sollte die rechtlichen Konsequenzen bedenken und idealerweise vertraglich regeln. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen vermeiden. Der OGH hat mit seiner Entscheidung einmal mehr unterstrichen, dass außergewöhnliche Zuwendungen bei einer Trennung nicht ohne Weiteres folgenlos bleiben – Rückforderungsansprüche sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich und rechtlich durchsetzbar.

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Schweizer-Franken-Kredit mit Tilgungsträger: Welche Ansprüche Kreditnehmer in Österreich jetzt prüfen sollten

Schweizer Franken
Schweizer Franken

Schweizer-Franken-Kredit mit Tilgungsträger: Welche Ansprüche Kreditnehmer in Österreich jetzt prüfen sollten

Tausende Haushalte kämpfen noch immer mit endfälligen Fremdwährungskrediten in Schweizer Franken. Erfahren Sie, welche Schadenersatz-, Rückabwicklungs- und Gebühren­ansprüche heute realistisch sind – und wie Sie Verjährungsfallen umgehen.

Warum das Modell zum Risiko wurde

Endfällige Fremdwährungskredite galten in den 1990er- und 2000er-Jahren als günstige Finanzierung. Die Rechnung ging jedoch selten auf: Seit 2008 hat der Euro gegenüber dem Franken rund 40 % eingebüßt, während viele Tilgungsträger – etwa fondsgebundene Lebens­­versicherungen – hinter den Prognosen zurückblieben. Für die Betroffenen bedeutet das häufig eine Restschuld, die weit über der ursprünglichen Kreditsumme liegt. Die FMA reagierte bereits 2008 mit einem Neuvergabe­verbot, dennoch laufen bis heute zehntausende „Altverträge“ aus.

Die zwei Hauptrisiken

Währungsrisiko

+40 % CHF-Aufwertung vergrößert die Restschuld 1:1.

Tilgungsträger­risiko

Schwache Fonds-Performance
⇒ Deckungslücke am Laufzeitende.

Vier juristische Hebel zur Schadensbegrenzung

Banken waren verpflichtet, über Währungs- und Tilgungsträger­risiken aufzuklären. Wurde dieses Doppelrisiko verharmlost, können Kreditnehmer die Differenz zwischen tatsächlicher Belastung und einem korrekt beratenen Szenario einklagen. Mehrere Entscheidungen des OGH aus 2022 – 2025 bestätigen diese Linie.

Fehlt im Vertrag eine klar bezifferte CHF-Kreditsumme oder ist die Umrechnungs­formel unverständlich, kann der ganze Vertrag nichtig sein (OGH 6 Ob 51/21z, 2. Februar 2022). In diesem Fall muss nur der ausgezahlte Euro-Betrag zurückgezahlt werden – nicht die durch den Franken­anstieg aufgeblähte Forderung.

Der OGH hat wiederholt Sicherheiten- und Nachschuss­klauseln, die Kunden einseitig benachteiligten, gestrichen. Auch Zwangskonvertierungs­rechte der Bank hielten der AGB-Kontrolle nicht stand. Nutzen Banken ungültige Klauseln dennoch, können Betroffene Schadenersatz verlangen.

Nach EuGH-Vorgaben erklärt der OGH Kreditbearbeitungsgebühren konsequent für unzulässig; Entscheidungen vom 24. Februar 2024 und 19. März 2025 bekräftigen das. Selbst Berechnungsfehler bei Negativ­zinsen können rückforderbar sein.

1

Schadenersatz

Beratungsfehler nachweisen und Mehrkosten einklagen.

2

Vertrags­nichtigkeit

Intransparente CHF-Klausel → Rückabwicklung zum Euro-Auszahlungs­betrag.

3

Teilnichtigkeit

Unfaire Sicherheiten- oder Zwangs­konvertierungs­klauseln streichen lassen.

4

Gebühren & Zins­korrektur

Bearbeitungsgebühren und falsche Zins­berechnungen rückfordern.

Fristen im Blick behalten

Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde „Schaden und Schädiger“ erkennen konnte (§ 1489 ABGB). Die Rechtsprechung lässt dabei Spielraum: Erst wenn die Abweichung von den ursprünglichen Prognosen eindeutig erkennbar ist, beginnt die Frist zu laufen. Ein aktuelles OGH-Urteil aus 2024 konkretisiert, dass Verjährung sogar vor Abschluss des Kredits laufen kann, wenn der Kunde die Überbelastung objektiv hätte erkennen müssen.

Praxis-Tipp

Wer klagen will, sollte handeln: Ein Ombuds­verfahren hemmt die Frist, verschafft aber nur Aufschub. Es ist zu empfehlen, spätestens vor Ende 2025 aktiv zu werden, weil viele Verträge zwischen 2002 und 2008 abgeschlossen wurden und nun auslaufen.

Checkliste: Erste Schritte für Betroffene

Auch wenn jeder Fall individuell ist, lassen sich fünf Sofortmaßnahmen nennen, die sich in der Praxis bewährt haben:

(1) Aktuellen Kredit- und Tilgungsträgerstand beim Bankberater abfragen und schriftlich bestätigen lassen.

(2) Alte Beratungs­­unterlagen, Werbebroschüren oder E-Mails zusammentragen – sie können falsche Prognosen beweisen.

(3) Alle gezahlten Gebühren (Bearbeitungs-, Depot-, Abschluss­kosten) in einer Liste erfassen.

(4) Mit einem Online-Rechner (z. B. von COBIN Claims) den „Was-wäre-wenn-Eurokredit“ simulieren, um die Schadenshöhe greifbar zu machen.

(5) Fristkalender anlegen: Verjährungs­uhr, Schlichtungs­fristen, eventuelle Zinsfixierungen.
Diese kompakte Vorbereitung spart im Anwaltstermin Zeit und Kosten – und erhöht die Chancen, schnell in eine Vergleichs­verhandlung zu kommen.

Résumé

Ein Franken­kredit mit Tilgungsträger ist kein Nischen­problem: Mehr als 150 000 österreichische Haushalte sind betroffen. Dank verbraucher­freundlicher EuGH- und OGH-Rechtsprechung haben Kredit­nehmer heute realistische Chancen, ihre Verluste einzugrenzen – sei es durch Schadenersatz, Vertrags­aufhebung oder Rückforderung unzulässiger Kosten. Entscheidend ist eine frühzeitige Prüfung sämtlicher Unterlagen und eine konsequente Verfolgung der Ansprüche, bevor Verjährung eintritt.

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Schulden im Erbfall – was Erben wirklich wissen müssen

Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund
Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund

Schulden im Erbfall – was Erben wirklich wissen müssen

Kaum ein Thema wird in Familien so gern verdrängt wie der eigene Nachlass. Kommt es dann doch zum Erbfall, kreisen die Gedanken oft um eine bange Frage: „Erbe ich am Ende Schulden?“ Die Antwort lautet: Verpflichtungen können genauso geerbt werden wie Guthaben – aber niemand ist gezwungen, persönliche Haftungsrisiken einfach hinzunehmen. Wer die rechtlichen Stellschrauben kennt und frühzeitig Informationen sammelt, kann sein Privatvermögen konsequent schützen, ohne kostbare Vorzüge des Nachlasses aufzugeben.

Warum das Erbe mehr ist als ein Sparbuch

Rein rechtlich entsteht im Todesmoment eine Verlassenschaft, die sämtliche vererblichen Rechte und Pflichten umfasst. Wer glaubt, dabei gehe es nur um das Familiendomizil oder ein Bankkonto, übersieht oft „stille“ Posten wie Kreditverträge, Schadenersatzforderungen oder offene Unterhaltspflichten. Diese Passiva gleiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über – es sei denn, er setzt einen klaren juristischen Kontrapunkt.

Das österreichische Erbrecht bietet dazu zwei Instrumente: die unbedingte und die bedingte Erbantrittserklärung. Während beide Varianten die Annahme des Erbes signalisieren, unterscheiden sie sich fundamental bei der späteren Haftung.

Unbedingte Erbantrittserklärung – die riskante Abkürzung?

Vielen Erben erscheint die unbedingte Erklärung zunächst verlockend. Man spart Zeit, weil keine Inventarisierung aller Nachlasswerte nötig ist, und das Verfahren beim Gericht oder Notar wirkt schlanker. Doch diese Bequemlichkeit hat einen hohen Preis: Gebe ich das unbedingte Ja-Wort zum Erbe, hafte ich mit meinem gesamten Privatvermögen unbeschränkt – auch für Verbindlichkeiten, die erst Jahre später auftauchen.

Ein Beispiel macht das Dilemma greifbar: Stellen Sie sich vor, Ihr Onkel hinterlässt Ihnen eine vermeintlich abbezahlte Eigentumswohnung. Sie nehmen das Erbe unbedingterweise an, verkaufen das Objekt, investieren den Erlös in ein neues Eigenheim … und erfahren drei Jahre später von einer altlastigen Hypothek, die nie gelöscht wurde. Das Kreditinstitut kann nicht nur auf den Verkaufserlös, sondern auf Ihr gesamtes Vermögen zugreifen. Und zwar deshalb, weil Sie sich mit der unbedingten Erklärung vertraglich zur vollen Haftung verpflichtet haben.

Bedingte Erbantrittserklärung – Inventar statt Insolvenz

anz anders bei der bedingten Erbantrittserklärung. Hier besteht die Pflicht, ein vollständiges Inventar aller Nachlasswerte zu erstellen. Das bedeutet Aufwand: Unterlagen müssen beschafft, Konten abgefragt, Gutachten eingeholt werden. Doch dafür erhalten Sie einen unschätzbaren Vorteil: Ihre Haftung ist strikt auf den Wert der Erbschaft begrenzt. Tritt später eine verborgen gebliebene Schuld zutage, bleibt Ihr Privatvermögen unangetastet – das Schlimmste, was passieren kann, ist ein finanzielles „Null auf Null“.

Viele Betroffene betrachten die Inventarisierung als bürokratischen Ballast. In Wahrheit schafft sie Transparenz, deckt vergessene Lebensversicherungen oder drohende Steuerschulden auf und ermöglich­t es, frühzeitig über eine Ausschlagung nachzudenken.

Haftungsoptionen im Erbfall

Unbedingte Erbantrittserklärung

Spart die Inventarisierung, führt aber zur unbeschränkten Haftung des Erben mit seinem gesamten Privatvermögen – auch für erst später entdeckte Schulden.

Bedingte Erbantrittserklärung

Erfordert eine detaillierte Inventarisierung, begrenzt dafür die Haftung strikt auf den Wert des Nachlasses. Das Privateigentum bleibt unberührt.

Checkliste: Unterlagen für die Inventarisierung

  • Letzte Konto- und Depotauszüge aller Banken
  • Kredit- und Darlehensverträge inkl. Tilgungsplan
  • Grundbuchauszüge & Hypothekenunterlagen
  • Lebens-/Rentenversicherungs­policen
  • Offene Rechnungen & Schadenersatz­bescheide
  • Steuerbescheide & offene Steuerschulden
  • Testament / letztwillige Verfügung im Original

Vermächtnisse – Einzelrechte mit Tücken

Neben der klassischen Erbschaft kennt das Recht das Vermächtnis. Ein Vermächtnis­nehmer erhält nicht den ganzen Nachlass, sondern nur einen genau benannten Gegenstand oder Anspruch – vielleicht ein Gemälde, vielleicht eine vermietete Eigentums­wohnung. Klingt überschaubar, kann aber ebenfalls Fallstricke bergen: Ist die vermachte Sache belastet, etwa durch eine Hypothek, muss der Vermächtnisnehmer diese Last übernehmen, sofern das Testament keine abweichende Regel trifft.

Gerade bei Immobilienvermächtnissen lohnt daher der kritische Blick ins Grundbuch und in Darlehens­verträge. Denn anders als ein Erbe kann der Vermächtnisnehmer weder bedingt noch unbedingt antreten – er kann nur annehmen oder ausschlagen. Fehlen belastbare Informationen, sollte man sich nicht scheuen, vorsorglich abzulehnen.

Praktische Leitplanken für eine sichere Entscheidung

Ein Erbfall ist emotional belastend. Doch wer einige praxisbewährte Schritte beachtet, reduziert Stress und Risiko erheblich.

Kontoauszüge, Kreditverträge, Versicherungs­policen und Grundbuchsauszüge liefern das nötige Puzzlebild.

Die Erbantrittserklärung ist zeitlich eng gesteckt. Wer Gefahr läuft, sie zu versäumen, sollte unverzüglich eine Fristverlängerung beantragen.

Notare und Fachanwälte kennen Fallstricke, die Laien übersehen. Die Kosten für Beratung sind in aller Regel geringer als der finanzielle Schaden durch eine vorschnelle Entscheidung.

Häufig besitzen Geschwister oder Kinder Teilinformationen über Verträge oder Schulden, die der Verstorbene nicht schriftlich hinterlassen hat.

Wird klar, dass Passiva das Vermögen deutlich übersteigen und eine Inventarisierung den Aufwand nicht rechtfertigt, bleibt die Ausschlagung der sicherste Weg zur Haftungsvermeidung.

Erbe annehmen oder ausschlagen?

1  Inventar vollständig ermittelbar?
2  Überwiegen die Passiva den Nachlasswert?
JA  →  Bedingte Erklärung
(Haftung nur bis Nachlasswert)
Übersteigen die Schulden den Nachlasswert?
JA  →  Erbe ausschlagen!
NEIN  →  Erbe annehmen

Résumé

Ein Erbfall ist kein Blind Date, bei dem man erst nach der Unterschrift erfährt, mit wem man sich einlässt. Das österreichische Erbrecht gibt Erben und Vermächtnisnehmern wirksame Hebel an die Hand, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Der Schlüssel liegt im rechtzeitigen Sammeln von Fakten und im bewussten Umgang mit den beiden Erbantritts­varianten. Wer seine Entscheidung wohlüberlegt trifft, kann Vermögen sichern, Haftung auf das Nachlassvermögen begrenzen und zugleich den letzten Willen des Verstorbenen respektvoll erfüllen.

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Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer
Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Computer

Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verändert die Spielregeln für grenzüberschreitende digitale Zusammenarbeit grundlegend. Ab sofort benötigen österreichische Unternehmen eine behördliche Genehmigung, wenn ihre Mitarbeiter von Österreich aus für Firmen außerhalb des EWR tätig werden – auch bei rein virtueller Arbeit.

Die neue Rechtslage im Überblick

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung eine weitreichende Interpretation des Begriffs „Arbeitskräfteüberlassung“ vorgenommen. Die bisherige Annahme, dass nur die physische Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland genehmigungspflichtig sei, gehört damit der Vergangenheit an.

Künftig fallen auch sämtliche digitale Arbeitsformen unter die Genehmigungspflicht, sofern österreichische Arbeitskräfte für Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden. Dies betrifft Tätigkeiten, die vollständig über digitale Kommunikationswege wie E-Mail, Videokonferenzen oder Cloud-basierte Zusammenarbeit erfolgen.

Rechtliche Grundlagen und Interpretation

Die Entscheidung des VwGH basiert auf einer erweiterten Auslegung der bestehenden Gesetzeslage zur Arbeitskräfteüberlassung. Während der Gesetzestext von einer „Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland“ spricht, interpretiert das Höchstgericht dies nun nicht mehr ausschließlich als physische Präsenz im Ausland.

Zentrale Aspekte der Entscheidung:

  • Der Arbeitsort ist nicht mehr das entscheidende Kriterium

  • Maßgeblich ist, für welches Unternehmen die Arbeitsleistung erbracht wird

  • Der Schutz des heimischen Arbeitsmarktes steht im Vordergrund

Bidirektionale Auswirkungen der Regelung

Die neue Rechtslage wirkt in beide Richtungen: Nicht nur die Überlassung österreichischer Arbeitskräfte an ausländische Unternehmen ist betroffen. Auch der umgekehrte Fall – wenn österreichische Unternehmen virtuelle Arbeitskräfte aus dem Ausland einsetzen – unterliegt nun der Genehmigungspflicht.

Für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten strenge Kriterien:

  • Nachweis, dass es sich um hochqualifizierte Fachkräfte handelt

  • Begründung, warum diese Expertise am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist

  • Darlegung des wirtschaftlichen Nutzens für den österreichischen Standort
Infografik: Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
Neue Genehmigungspflicht für virtuelle Arbeit
VwGH-Entscheidung verändert grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Was hat sich geändert?
BISHER

Genehmigung nur bei physischer Entsendung ins Ausland erforderlich

Digitale Arbeit von Österreich aus war genehmigungsfrei

NEU

Genehmigung auch bei rein digitaler Arbeit erforderlich

Entscheidend ist, für wen gearbeitet wird, nicht wo

Betroffene Branchen
IT & Software
Programmierung, Support, Entwicklung
Consulting
Beratung, Strategieentwicklung
Kreativwirtschaft
Design, Content, Marketing
Projektmanagement
Internationale Koordination
Handlungsschritte für Unternehmen
1. Bestandsaufnahme
Alle internationalen Arbeitsbeziehungen erfassen
2. Rechtsprüfung
Genehmigungspflicht mit Experten klären
3. Antragstellung
Genehmigungen bei Behörden beantragen
4. Prozessanpassung
Interne Abläufe für Compliance etablieren
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen
Verwaltungsstrafen (Geldbußen)
Bei Wiederholung: Verlust der Gewerbeberechtigung
Zivilrechtliche Folgen in Vertragsbeziehungen
Gültig für Arbeit außerhalb des EWR | Stand: 2025

Sanktionen bei Verstößen

Die Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Verwaltungsstrafen in Form von Geldbußen

  • Bei wiederholten Verstößen droht der Entzug der Gewerbeberechtigung

  • Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen in Vertragsbeziehungen

Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

Angesichts der aktuellen Rechtslage sollten Unternehmen proaktiv handeln:

Erfassen Sie alle Mitarbeiter, die für ausländische Unternehmen außerhalb des EWR tätig sind.

Klären Sie mit Experten, welche Ihrer Arbeitsbeziehungen genehmigungspflichtig sind.

Stellen Sie rechtzeitig Anträge für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse.

Implementieren Sie interne Abläufe zur Prüfung neuer internationaler Projekte.

Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.

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Wann ist ein Testament auf mehreren Blättern ungültig?

Ein Mann steht vor einem Vertrag
Ein Mann steht vor einem Vertrag

Wann ist ein Testament auf mehreren Blättern ungültig?

Die bloße Textfortsetzung bei computergeschriebenen Testamenten reicht nicht aus – was Sie über die Rechtsprechung zu fremdhändigen Testamenten wissen müssen.

Textfortsetzung allein genügt nicht

Der OGH hat in seiner Entscheidung 2 Ob 29/22m klargestellt, dass bei einem computergeschriebenen fremdhändigen Testament, welches aus mehreren losen Blättern besteht, die reine Fortsetzung des Textes von einem Blatt zum nächsten nicht ausreichend ist, um die erforderliche innere Urkundeneinheit herzustellen.

Diese Entscheidung markiert eine bedeutende Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, die unter bestimmten Umständen eine Textfortsetzung als ausreichend ansah. Die Richter des Fachsenats unterzogen die bisherige Judikatur einer kritischen Überprüfung und kamen zu dem Schluss, dass die bisherigen Kriterien den Anforderungen an Rechtssicherheit und Fälschungsschutz nicht mehr genügen.

Was bedeutet Urkundeneinheit bei Testamenten?

Für die Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments, das sich über mehrere Blätter erstreckt, ist grundsätzlich eine sogenannte Urkundeneinheit erforderlich. Diese kann auf zwei Arten hergestellt werden:

Äußere Urkundeneinheit

Die äußere Urkundeneinheit entsteht durch die physische Verbindung der einzelnen Blätter. Dies kann beispielsweise durch Heftung, Bindung oder andere dauerhafte Verbindungsmethoden erreicht werden. Diese Form der Verbindung stellt sicher, dass die Blätter nicht nachträglich ausgetauscht oder ergänzt werden können.

Innere Urkundeneinheit

Die innere Urkundeneinheit bezieht sich auf die inhaltliche Verbindung der einzelnen Teile. Nach der neuen Rechtsprechung kann diese beispielsweise durch einen vom Testator unterfertigten Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit eindeutiger Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung hergestellt werden. Die bloße Fortsetzung eines Satzes über mehrere Blätter hinweg reicht hingegen nicht mehr aus.

Testament auf mehreren Blättern: Was ist zu beachten?

📄 Urkundeneinheit bei fremdhändigen Testamenten

GÜLTIG

Äußere Urkundeneinheit

  • Physische Verbindung der Blätter
  • Heftung oder Bindung
  • Keine losen Blätter
  • Manipulationssicher
GÜLTIG

Innere Urkundeneinheit

  • Unterfertigter Vermerk auf jedem Blatt
  • Eindeutige Bezugnahme zum Testament
  • Datum und Unterschrift
  • Durchnummerierte Seiten

Nicht mehr ausreichend seit OGH 2 Ob 29/22m

UNGÜLTIG

Bloße Textfortsetzung

  • Satz wird auf nächstem Blatt fortgesetzt
  • Keine physische Verbindung
  • Kein Vermerk mit Bezugnahme
  • Besonders bei PC-geschriebenen Texten

⚠️ Wichtiger Hinweis

Computergeschriebene Testamente sind besonders anfällig: Der OGH betont das erhöhte Fälschungsrisiko bei digital erstellten Dokumenten. Eine einfache Textfortsetzung bietet keinen ausreichenden Schutz vor nachträglichen Manipulationen.

Empfehlung: Verwenden Sie bei mehrseitigen Testamenten immer eine physische Verbindung oder versehen Sie jede Seite mit Datum, Unterschrift und eindeutigem Bezug zum Testament.

Warum die Verschärfung der Formvorschriften?

Der OGH begründete seine Entscheidung mit mehreren gewichtigen Argumenten:

Computergeschriebene Dokumente lassen sich wesentlich leichter manipulieren als handschriftliche Verfügungen. Ein einzelnes loses Blatt kann problemlos ausgetauscht oder nachträglich eingefügt werden, ohne dass dies ohne weiteres erkennbar wäre. Die Textfortsetzung bietet hier keinen ausreichenden Schutz vor Verfälschungen.

Die bisherige Praxis führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Es war oft vom Zufall abhängig, ob ein Testament als gültig angesehen wurde – je nachdem, ob ein Satz zufällig über zwei Blätter hinweg fortgesetzt wurde oder nicht. Diese Willkürlichkeit widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Der OGH stellte fest, dass die lockere inhaltliche Verbindung durch bloße Textfortsetzung in einem Spannungsverhältnis zu den strengen Anforderungen steht, die an die äußere Urkundeneinheit gestellt werden. Diese systematische Inkohärenz wurde nun beseitigt.

Praktische Konsequenzen für die Testamentserstellung

Die neue Rechtsprechung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Testamentserstellung:

Empfehlungen für sichere Testamente

Um die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments sicherzustellen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Bei mehrseitigen Testamenten sollten die Blätter physisch miteinander verbunden werden (Heftung, Bindung)

  • Alternativ kann auf jedem Blatt ein eindeutiger Bezug zum Testament hergestellt werden

  • Jedes Blatt sollte mit Datum und Unterschrift versehen werden

  • Die Verwendung durchnummerierter Seiten mit entsprechenden Vermerken erhöht die Rechtssicherheit

Überprüfung bestehender Testamente

Angesichts der geänderten Rechtslage empfiehlt es sich, bereits errichtete fremdhändige Testamente einer Überprüfung zu unterziehen. Bestehen diese aus mehreren losen Blättern ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen, könnte ihre Gültigkeit gefährdet sein.

Résumé

Die Entscheidung des OGH unterstreicht die Bedeutung der Formvorschriften im Erbrecht. Während die Verschärfung der Anforderungen zunächst als Erschwernis erscheinen mag, dient sie letztlich dem Schutz des letzten Willens des Erblassers vor Verfälschungen und Manipulationen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Erstellung fremdhändiger Testamente noch größere Sorgfalt walten muss. Die einfachste Lösung besteht darin, von vornherein für eine physische Verbindung der Blätter zu sorgen oder das Testament auf einem einzigen, beidseitig beschriebenen Blatt zu verfassen. Alternativ bietet sich die Errichtung eines eigenhändigen Testaments oder die notarielle Beurkundung an, um Formfehler von vornherein zu vermeiden.

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Miet-Rechtsschutz beim Wohnungswechsel: Absicherung für Mieter

Eine Hand, welche einen Haustürschlüssel hält
Eine Hand, welche einen Haustürschlüssel hält

Miet-Rechtsschutz beim Wohnungswechsel: Absicherung für Mieter

Ein umfassender Rechtsschutz während der Übergangsphase zwischen zwei Mietwohnungen ist entscheidend für Ihre rechtliche Sicherheit. Dieser Artikel erklärt, wann Ihr Versicherungsschutz greift und wie Sie Deckungslücken vermeiden.

Die Grundlagen des Miet-Rechtsschutzes bei Wohnungsänderungen

Wenn Sie als Mieter umziehen, stellt sich die Frage, ab wann Ihre Rechtsschutzversicherung für die neue Wohnung gilt. Besonders wichtig wird dies, wenn sich Ihre Mietverhältnisse zeitlich überschneiden – eine Situation, die bei Umzügen häufig vorkommt. Die üblichen Versicherungsbedingungen (ARB) enthalten spezifische Regelungen für diesen Fall.

Die zentrale Frage dabei: Besteht Versicherungsschutz für beide Wohnungen gleichzeitig, oder erst für die neue Wohnung, wenn der alte Mietvertrag beendet ist? Die Antwort ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Versicherungsschutz bei überlappenden Mietverhältnissen

Grundsätzlich sehen die meisten Rechtsschutzversicherungen vor, dass der Versicherungsschutz für die neue Wohnung (Ersatzwohnung) ohne neue Wartezeit beginnt, wenn:

  • Sie innerhalb von 12 Monaten nach Ende des alten Mietverhältnisses eine neue Wohnung beziehen

  • Sie die Fortsetzung des Versicherungsvertrags für diese neue Wohnung wünschen

Wichtig zu verstehen: Der Versicherungsschutz für die neue Wohnung beginnt frühestens mit der tatsächlichen Beendigung des alten Mietvertrags. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht unter „Beendigung des Mietvertrages“ das faktische Ende des Mietverhältnisses – nicht etwa nur die Kündigungserklärung.

Die 6-Monats-Regelung: Wann gilt der Schutz für den neuen Mietvertrag?

Eine besondere Bedeutung kommt der sogenannten 6-Monats-Regelung zu. Diese besagt:

Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrags besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrags erfolgte.

Diese Regelung ist als Sonderregelung zu verstehen und gewährt zusätzlichen Schutz. Sie bezieht sich spezifisch auf die Frage des Versicherungsschutzes für das neue Mietobjekt im Fall sich überlappender Mietverhältnisse. Die Bestimmung sorgt für eine Vorverlagerung des Versicherungsschutzes für die Ersatzwohnung.

Entgegen mancher Auslegungen bezieht sich diese Regelung nicht nur auf Streitigkeiten, die das Zustandekommen des neuen Mietvertrags betreffen (wie z.B. Wurzelmängel). Eine solche Einschränkung lässt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen nicht ableiten.

Die rechtliche Interpretation und Tragweite der Regelung

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird die 6-Monats-Regelung so verstehen, dass zusätzlich aus dem neuen Mietverhältnis resultierende Streitigkeiten versichert sind, wenn der neue Vertrag innerhalb der genannten Frist vor Beendigung des Altvertrags abgeschlossen wird.

Dies gewährleistet für den Versicherungsnehmer erkennbar einen nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vom bisherigen Mietobjekt auf das Nachfolgeobjekt – ein entscheidender Vorteil bei Umzügen.

Szenarien beim Miet-Rechtsschutz 1 Sonderregel Abschluss max. 6 Monate vor Beendigung des alten 2 Standardregel Abschluss bis 12 Monate nach Beendigung des alten 3 Kein Schutz Abschluss später als 12 Monate nach Beendigung des alten *Beendigung = tatsächliches Vertragsende, nicht Kündigungsdatum

Praxistipps für einen lückenlosen Versicherungsschutz

Um sicherzustellen, dass Sie bei einem Wohnungswechsel durchgehend rechtlich abgesichert sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Achten Sie darauf, dass der neue Mietvertrag nicht mehr als sechs Monate vor Ende des alten Mietvertrags abgeschlossen wird, um von der Sonderregelung zu profitieren.

Informieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung zeitnah über den geplanten Wohnungswechsel und den Wunsch, den Vertrag fortzuführen.

Bewahren Sie alle Unterlagen wie Mietverträge, Kündigungsschreiben und die Bestätigung der Fortsetzung des Versicherungsschutzes sorgfältig auf.

Lesen Sie die spezifischen Bestimmungen Ihrer Versicherung zum Thema Wohnungswechsel genau durch, da die Details variieren können.

Die korrekte Interpretation der Versicherungsbedingungen stellt sicher, dass Sie auch in der Übergangsphase zwischen zwei Wohnungen angemessen geschützt sind – ein wichtiger Aspekt für jeden Mieter im Umzugsprozess.

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Mietrecht: Tierhaltung in Wohnungen darf nicht pauschal verboten werden

Ein Hund sitzt an einem Tisch
Ein Hund sitzt an einem Tisch

Mietrecht: Tierhaltung in Wohnungen darf nicht pauschal verboten werden

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stärkt die Rechte von Mietern, die Haustiere halten möchten. Was bedeutet das Urteil für Vermieter und Mieter, und welche grundsätzlichen Regelungen gelten jetzt für die Tierhaltung in Mietwohnungen? Ein umfassender Überblick über die rechtliche Lage.

Die Bedeutung des OGH-Urteils für Mieter mit Haustieren

In einer Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass allgemeine Genehmigungsvorbehalte für die Tierhaltung in Mietverträgen zu weitreichend sein können und damit unwirksam sind. Konkret ging es um einen Fall, bei dem einer Mieterin das Halten eines Hundes in ihrer Wohnung gestattet wurde, obwohl der Mietvertrag einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt für Haustiere enthielt.

Die Begründung des Gerichtshofs stützt sich auf europäisches Verbraucherrecht und hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Mietverträgen in Österreich. Besonders bemerkenswert: Das Gericht zog die EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen heran und wandte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Rechtliche Grundlagen: EU-Recht schützt Mieter vor unfairen Klauseln

Nach Artikel 6 der Klausel-Richtlinie sind Gerichte verpflichtet, die mögliche Nichtigkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen. Der OGH stellte dabei einen wesentlichen Punkt klar: Zwischen einem expliziten Verbot und einem uneingeschränkten Genehmigungsvorbehalt besteht praktisch kein Unterschied, da das Nichterteilen von Genehmigungen faktisch wie ein Verbot wirkt.

Besonders problematisch erschien dem Gericht der umfassende Charakter der konkreten Vertragsklausel. Diese hätte bedeutet, dass ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nicht einmal die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen, Ziervögeln, Hamstern oder kleinen Schildkröten gestattet wäre – selbst wenn diese in artgerechter Zahl gehalten würden.

EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln

Oberste Rechtsquelle, die Verbraucher vor unfairen Vertragsklauseln schützt

Nationales Recht (§ 1098 ABGB)

Erlaubt grundsätzlich das Halten üblicher Haustiere in artgerechter Form

Mietvertragsklauseln

Dürfen das übergeordnete Recht nicht umgehen oder zu weitreichend einschränken

Keine teilweise Erhaltung der Klausel möglich

Eine wichtige Erkenntnis aus der Rechtsprechung des EuGH findet sich in der Begründung: Eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ der Klausel ist nicht möglich. Das bedeutet, dass die Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann – sie muss vollständig für unwirksam erklärt werden.

In solchen Fällen greift dann automatisch die gesetzliche Regelung. Im österreichischen Recht ist dies § 1098 ABGB, dessen Interpretation durch die Rechtsprechung besonders mietfreundlich ausfällt: Demnach ist das Halten von üblichen Haustieren in artgerechter Form – einschließlich Hunden und Katzen – grundsätzlich erlaubt.

Was bedeutet das für Mieter und Vermieter in der Praxis?

Für Mieter bedeutet diese Entscheidung eine deutliche Stärkung ihrer Rechte. Wenn ein Mietvertrag einen zu weit gefassten Genehmigungsvorbehalt für Tierhaltung enthält, kann dieser unwirksam sein. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung, die das Halten üblicher Haustiere grundsätzlich erlaubt.

Vermieter hingegen sollten ihre Mietverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Pauschale Genehmigungsvorbehalte für jegliche Tierhaltung sind nach dieser Rechtsprechung problematisch. Stattdessen empfiehlt sich eine differenzierte Regelung, die zwischen verschiedenen Tierarten unterscheidet und konkrete, sachlich begründete Einschränkungen vorsieht.

Übersicht der in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubten Haustierarten

Haustiere größerer Art

  • Hunde (übliche Rassen, artgerechte Haltung)
  • Katzen (Wohnungskatzen)
  • Kaninchen (in angemessener Zahl)
  • Meerschweinchen (in angemessener Zahl)

Kleintiere

  • Ziervögel (in angemessener Zahl)
  • Kleine Nagetiere (Hamster, Mäuse)
  • Zierfische (Aquarien)
  • Kleine Reptilien (z.B. kleine Schildkröten)

Gesetzliche Kriterien

  • Artgerechte Haltung muss gewährleistet sein
  • Angemessene Anzahl (keine Massenhaltung)
  • Keine übermäßige Belästigung anderer Mieter
  • Keine Gefährdung des Eigentums

Einschränkungen möglich bei

  • Exotischen oder gefährlichen Tierarten
  • Übermäßiger Lärmbelästigung
  • Beschädigung der Mietsache
  • Allergierisiken für andere Hausbewohner
Rechtlicher Hinweis:

Nach § 1098 ABGB und der aktuellen Rechtsprechung des OGH ist die Haltung üblicher Haustiere in artgerechter Form grundsätzlich erlaubt. Pauschale Verbote oder zu weitreichende Genehmigungsvorbehalte in Mietverträgen können unwirksam sein. Im Einzelfall können jedoch sachlich begründete Einschränkungen zulässig sein.

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Mietrechtliche Informationspflichten: Unternehmensmieter müssen Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur offenlegen

Ein Meeting mit Unterlagen
Ein Meeting mit Unterlagen

Mietrechtliche Informationspflichten: Unternehmensmieter müssen Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur offenlegen

Wenn Unternehmen als Mieter auftreten, gelten besondere Pflichten. Insbesondere Änderungen in der Gesellschaftsstruktur können weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Welche Informationen müssen Mieter offenlegen, welche Folgen drohen bei Versäumnissen und wie wirkt sich dies auf die Interessen des Vermieters aus? Dieser Beitrag beleuchtet die mietrechtlichen Informationspflichten von Unternehmensmietern und die möglichen Schadenersatzansprüche bei Verletzung dieser Pflichten.

Die rechtliche Grundlage: § 12a MRG und die Anzeigepflicht

Der österreichische Gesetzgeber hat im Mietrechtsgesetz (MRG) klare Regelungen für Mieter geschaffen, die als Gesellschaft organisiert sind. Besonders relevant ist hierbei § 12a MRG, der eine Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur vorsieht.

Diese Anzeigepflicht dient einem wichtigen Zweck: Sie soll verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen andere Personen als der ursprüngliche Mieter von günstigen Mietkonditionen profitieren, ohne dass der Vermieter darauf Einfluss nehmen kann. Der Vermieter soll nicht durch gesellschaftsrechtliche Manöver um seine berechtigten wirtschaftlichen Interessen gebracht werden.

Anzeigepflicht bei Gesellschaftsänderungen nach § 12a MRG
Änderung in der Gesellschaftsstruktur des Mieters
Relevante Änderungen der Einflussmöglichkeiten / Machtwechsel
Szenario 1: Mit Anzeige
1
Mieter informiert Vermieter über Änderungen
2
Vermieter kann Mietzins anpassen
3
Aktuelle Bewertungsgrundlage für den Ertragswert
Korrekter Verkaufspreis bei Liegenschaftsveräußerung
Szenario 2: Ohne Anzeige
1
Mieter verschweigt relevante Änderungen
2
Vermieter hat keine Möglichkeit zur Anpassung
3
Falsche Bewertungsgrundlage für den Ertragswert
Kaufpreisschaden bei Liegenschaftsveräußerung

Wirtschaftliche Bedeutung der Informationspflicht

Die Anzeigepflicht hat für den Vermieter eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung. Sie dient als wesentliche Kalkulationsgrundlage für:

  • Die korrekte Ermittlung des Ertragswerts der Immobilie

  • Die sachgerechte Preisbestimmung bei einem möglichen Verkauf der Liegenschaft

  • Die angemessene Bewertung bei einer Verpfändung des Objekts

Wenn ein Vermieter nicht über wichtige Änderungen in der Mietergesellschaft informiert wird, kann dies zu einer Fehlkalkulation des Immobilienwerts führen. Besonders problematisch wird es, wenn der Vermieter die Immobilie verkauft und dabei einen niedrigeren Preis erzielt, weil er den tatsächlichen Ertragswert aufgrund fehlender Informationen nicht korrekt einschätzen konnte.

Schadensersatzansprüche bei Verletzung der Anzeigepflicht

Verletzt ein Unternehmensmieter seine Anzeigepflicht bezüglich eines Machtwechsels innerhalb der Gesellschaft, kann der Vermieter unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Schutzbereich der Anzeigepflicht umfasst insbesondere:

  1. Die Möglichkeit der Erhebung eines angemessenen Mietzinses

  2. Die korrekte „Einpreisung“ des erhöhten Ertragswerts bei einer Verwertung der Immobilie
Schadensersatz bei Verletzung der Anzeigepflicht
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Mieter ist eine Gesellschaft (z.B. GmbH, AG)
Änderung der rechtlichen/wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft
Unterlassene Anzeige an den Vermieter (§ 12a MRG)
Veräußerung der Liegenschaft durch den Vermieter
Erzielung eines niedrigeren Kaufpreises wegen falsch kalkuliertem Ertragswert
Rechtswidrigkeitszusammenhang
Schutzzweck der Anzeigepflicht ist die Sicherstellung angemessener Mieterträge
Ermöglichung der korrekten Bewertung des Immobilienertrags
Kaufpreisschaden liegt im Schutzbereich der Anzeigepflicht
Schadensberechnung
Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und hypothetischem Erlös bei ordnungsgemäßer Anzeige
Berücksichtigung des erhöhten Ertragswerts bei angemessenem Mietzins
Kapitalisierung der Differenz zwischen tatsächlichem und angemessenem Mietzins

Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der unterlassenen Anzeige und einem dadurch entstandenen Kaufpreisschaden wurde vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich bestätigt. Ein Kaufpreisschaden, der unmittelbar aus zu geringen Mieterlösen herrührt, weil ein Machtwechsel vom Mieter nicht mitgeteilt wurde, fällt eindeutig in den Schutzbereich der gesetzlichen Anzeigepflicht.

Grenzen der Schadensminderungspflicht des Vermieters

Auch wenn der Vermieter grundsätzlich zur Schadensminderung verpflichtet ist, gibt es hier wichtige Einschränkungen. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die Unterlassung einer Prozessführung nicht automatisch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • Die Rechtslage problematisch ist

  • Der Rechtsweg mit erheblichen Risiken verbunden ist

  • Der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits ungewiss erscheint

In Fällen, in denen beispielsweise nur ein Motivirrtum vorliegen könnte, der nicht zur Anfechtung eines Kaufvertrags berechtigt, ist dem Vermieter eine Klagsführung gegen den Käufer der Liegenschaft nicht zumutbar. Der Vermieter hat in solchen Konstellationen keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu vertreten.

Praktische Implikationen für Unternehmensmieter und Vermieter

Für Unternehmensmieter bedeutet dies, dass sie bei wesentlichen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur, die zu einem Machtwechsel führen können, stets ihre Anzeigepflicht beachten sollten. Dies betrifft insbesondere:

  • Änderungen in der Gesellschafterstruktur

  • Übertragung von Anteilen oder Stimmrechten

  • Einräumung von wesentlichen wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft

Vermieter sollten ihrerseits auf die Einhaltung dieser Anzeigepflicht achten und bei Verdacht auf nicht mitgeteilte Änderungen rechtzeitig reagieren. Eine regelmäßige Überprüfung der Gesellschaftsstruktur ihrer Unternehmensmieter kann helfen, spätere Schäden zu vermeiden.

Checkliste für Unternehmensmieter und Vermieter
Unternehmensmieter
Überwachung aller gesellschaftsrechtlichen Änderungen
Besonders bei Anteilsübertragungen und Umstrukturierungen
Änderungen in der Gesellschafterstruktur dokumentieren
Wer hat welche Anteile und Stimmrechte?
Machtwechsel unverzüglich dem Vermieter anzeigen
Schriftlich und nachweisbar!
Mietvertrag auf Informationspflichten prüfen
Oft sind zusätzliche vertragliche Regelungen zu beachten
Konsultation eines Rechtsexperten bei Unsicherheiten
Vermieter
Regelmäßige Überprüfung der Gesellschaftsstruktur der Mieter
Firmenbuchabfrage bei Kapitalgesellschaften
Informationspflichten im Mietvertrag klar regeln
Bei Verdacht auf Machtwechsel: Nachfragen und dokumentieren
Vor Veräußerung: Ertragswertberechnung mit Experten durchführen
Bei Schäden: Rechtzeitig Ansprüche geltend machen
Verjährungsfristen beachten!

Résumé

Die Anzeigepflicht von UnternehmensMietern bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Vermieters. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Bedeutung dieser Pflicht unterstrichen und klargestellt, dass Verstöße zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und entsprechend handeln. Für Mieter bedeutet dies eine konsequente Einhaltung ihrer Informationspflichten, für Vermieter eine wachsame Überprüfung der Mieterstruktur zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen.

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Die rechtliche Bedeutung des handschriftlichen Bekräftigungsvermerks bei letztwilligen Verfügungen

Eine Hand schreibt mit einem Stift das Wort Testament
Eine Hand schreibt mit einem Stift das Wort Testament

Die rechtliche Bedeutung des handschriftlichen Bekräftigungsvermerks bei letztwilligen Verfügungen

Bei der Errichtung eines fremdhändigen Testaments (also eines Testaments, das nicht vollständig handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst wurde) sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Eine davon ist der eigenhändig geschriebene Bekräftigungsvermerk des Erblassers. Doch welche Anforderungen werden an diesen Vermerk gestellt? Wie genau muss er formuliert sein? Ein aktueller Fall des Obersten Gerichtshofs gibt Anlass, sich mit dieser Thematik näher zu befassen.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Bekräftigungsvermerk

Gemäß § 579 Abs 1 ABGB verlangt ein gültiges fremdhändiges privates Testament einen eigenhändig geschriebenen Zusatz des Erblassers, der bestätigt, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dieser Vermerk ist kein bloßes Beiwerk, sondern ein eigenständiges Formerfordernis (Solennitätserfordernis), ohne das die letztwillige Verfügung ungültig ist.

Der Bekräftigungsvermerk muss zwei wesentliche Elemente erfüllen:

  1. Er muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein

  2. Aus ihm muss hervorgehen, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt
Formvorschriften für fremdhändige Testamente § 579 ABGB 1 Bekräftigung 2 Unterschrift 3 Drei Zeugen 4 Zeugensignaturen Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein Fehlt eine einzige, ist das Testament ungültig

Der Zweck des Bekräftigungsvermerks

Der handschriftliche Bekräftigungsvermerk wurde mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) nicht abgeschafft, sondern bewusst beibehalten. Der primäre Zweck dieses Erfordernisses ist die Erhöhung der Sicherheit gegen Fälschungen. Durch den eigenhändigen Schriftzug wird eine graphologische Zuordnung zum Testator ermöglicht.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verdeutlichung des Testierwillens. Der Erblasser soll durch den eigenhändigen Vermerk nochmals bewusst bestätigen, dass es sich bei dem Dokument tatsächlich um seinen letzten Willen handelt. Dies dient nicht nur dem Schutz vor Fälschungen, sondern auch vor Überrumpelung oder unüberlegten Handlungen des Erblassers selbst.

Die Auslegung unklarer Bekräftigungsvermerke

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Bekräftigungsvermerke nicht den juristisch idealen Formulierungen entsprechen. Besonders bei älteren oder weniger schreibgewandten Personen können ungewöhnliche oder grammatikalisch nicht einwandfreie Formulierungen auftreten. Wie sind solche Vermerke zu bewerten?

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung diesbezüglich einen pragmatischen Ansatz gewählt: Der Bekräftigungsvermerk ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auszulegen. Entscheidend ist, ob aus dem Vermerk erkennbar wird, dass der Erblasser damit seinen letzten Willen bestätigen wollte.

Der Auslegungsprozess bei Bekräftigungsvermerken 1. Wortlaut prüfen Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung 2. Kontext beachten Bei Unklarheiten: Gewohnheiten und Umstände Zentrale Frage: Wille erkennbar? JA Testament gültig NEIN Testament ungültig Beispiel: "Das ich bleib daf ist mein Wille" Als gültige Bekräftigung anerkannt

Der Fall: "Das ich bleib daf ist mein Wille"

Im eingangs erwähnten Fall hatte eine Erblasserin unter ein fremdhändiges Testament den Vermerk „Das ich bleib daf ist mein Wille“ gesetzt. Auf Nachfrage eines anwaltlichen Testamentszeugens erklärte sie, dass dieser Zusatz bedeute: „Das bleibt so wie es ist, das ist mein Wille“.

Die entscheidende Frage war nun: Reicht dieser grammatikalisch nicht einwandfreie Zusatz aus, um als gültiger Bekräftigungsvermerk im Sinne des § 579 Abs 1 ABGB zu gelten?

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass bereits die Auslegung dieses Bekräftigungszusatzes anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung zur Annahme führt, dass damit eindeutig der letzte Wille schriftlich bekräftigt werden sollte. Andere vernünftige Deutungsmöglichkeiten ließen sich aus dem Bekräftigungszusatz nicht ableiten.

Praktische Bedeutung und Handlungsempfehlungen

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass bei der Beurteilung von Bekräftigungsvermerken eine gewisse Flexibilität besteht. Es wird nicht auf eine bestimmte Formulierung bestanden, sondern darauf, ob der Bekräftigungswille erkennbar ist.

Dennoch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, bei der Errichtung eines fremdhändigen Testaments auf eine klare und unmissverständliche Formulierung des Bekräftigungsvermerks zu achten.

Beispiele für Bekräftigungsvermerke Empfohlen vs. Riskant Empfohlen "Dies ist mein letzter Wille" "Diese Urkunde enthält mein Testament" "Meine letztwillige Verfügung" Riskant aber akzeptiert "Das ich bleib daf ist mein Wille" "So soll es geschehen" "Das ist was ich will" Klare Formulierungen erhöhen die Rechtssicherheit

Résumé

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz des österreichischen Erbrechts: Trotz notwendiger Formvorschriften steht letztlich der Wille des Erblassers im Vordergrund. Wenn dieser Wille trotz formaler Unzulänglichkeiten erkennbar ist, sollte er auch respektiert werden.

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Reichweite der Bauherrenklausel: Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen sind nicht versichert

Ein Bauplan eines Hauses
Ein Bauplan eines Hauses

Reichweite der Bauherrenklausel: Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen sind nicht versichert

Bei Rechtsschutzversicherungen greift die Bauherrenklausel auch bei nachfolgenden Amtshaftungsklagen, wenn diese auf Gerichtsentscheidungen in Baumängelprozessen basieren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass der adäquate Zusammenhang zum ursprünglichen Bauvorhaben bestehen bleibt.

Was bedeutet die Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung?

Die Bauherrenklausel ist eine zentrale Ausschlussbestimmung in Rechtsschutzversicherungen. Sie regelt, dass rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden oder Grundstücken nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Ausschluss gilt für Immobilien, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von diesem erworben werden.

Der Zweck dieser Klausel liegt auf der Hand: Bauvorhaben bergen ein erhebliches Kostenrisiko für Rechtsstreitigkeiten. Da nicht alle Versicherungsnehmer Bauvorhaben durchführen, aber diese wenigen Bauherren ein überdurchschnittliches Risiko tragen, werden solche Streitigkeiten vom allgemeinen Versicherungsschutz ausgenommen.

Die Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung Nicht versichert • Errichtung von Gebäuden • Baubehördlich genehmigungs- pflichtige Veränderungen • Baumängelprozesse • Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen • Gutachterstreitigkeiten Voraussetzung Adäquater Zusammenhang mit dem Bauvorhaben liegt vor, wenn: • Typisches Problem bei Bauvorhaben • Bezug zum ursprünglichen Bauprozess • Ursächlicher Zusammenhang

Wann besteht ein adäquater Zusammenhang zum Bauvorhaben?

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss für die Anwendung des Risikoausschlusses ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und dem Bauvorhaben vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung eines Wohnhauses typischen Problemen aufweist.

Klassische Beispiele für solche typischen Probleme sind mangelhafte Bauleistungen, Planungsfehler oder Verzögerungen bei der Bauausführung. In der Rechtsprechung wurde klargestellt, dass es nicht nur um den direkten Bauprozess geht, sondern um alle rechtlichen Auseinandersetzungen, die ihren Ursprung im Bauvorhaben haben und mit typischen Bauproblemen zusammenhängen.

Adäquater Zusammenhang bei Baustreitigkeiten Prozessablauf und Versicherungsschutz Bauvorhaben Baumängelprozess gegen Werkunternehmer Amtshaftungsklage gegen den Staat Kein Versicherungsschutz durch Bauherrenklausel

Amtshaftungsklagen nach Baumängelprozessen: Greift die Bauherrenklausel?

Die entscheidende Frage ist: Erstreckt sich der Versicherungsausschluss durch die Bauherrenklausel auch auf Amtshaftungsklagen gegen den Staat, die nach einem verlorenen Baumängelprozess angestrengt werden?

Der OGH hat diese Frage eindeutig bejaht. Auch wenn die Amtshaftungsklage formal einen neuen Rechtsstreit darstellt, bleibt der inhaltliche Zusammenhang zum ursprünglichen Bauvorhaben bestehen. Dies begründet sich dadurch, dass bei einer Amtshaftungsklage nach einem Baumängelprozess erneut die Frage nach dem Vorliegen des behaupteten Baumangels im Zentrum steht.

In einem konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer zunächst einen Werkunternehmer wegen angeblich mangelhafter Montage von Fenstern und Türen in seinem Wohnhaus auf Schadenersatz verklagt. Nachdem er diesen Prozess in beiden Instanzen verlor, wollte er einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend machen, da er die gerichtlichen Entscheidungen als rechtswidrig ansah.

Der OGH stellte klar: Der adäquate Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Bauvorhaben und der nachfolgenden Amtshaftungsklage ist gegeben. Die Bauherrenklausel greift daher auch in diesem Fall, was bedeutet, dass keine Deckung aus der Rechtsschutzversicherung besteht.

Praktische Konsequenzen für Bauherren und Versicherungsnehmer

Die Bauherrenklausel ist umfassender, als viele Versicherungsnehmer vermuten. Sie erstreckt sich nicht nur auf den unmittelbaren Bauprozess, sondern auch auf nachfolgende Verfahren, die inhaltlich mit dem Bauvorhaben zusammenhängen.

Wer nach einem verlorenen Baumängelprozess eine Amtshaftungsklage anstrengen möchte, muss sich bewusst sein, dass er das Kostenrisiko selbst trägt und keine Deckung aus der Standardrechtsschutzversicherung erwarten kann.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) sollten vor Vertragsabschluss genau geprüft werden. In den meisten Policen findet sich eine ähnliche Bauherrenklausel wie die in Art. 7.1.5 der ARB 2009.

Für Bauherren ist es ratsam, bereits vor Baubeginn eine spezielle Baurechtsschutzversicherung in Betracht zu ziehen. Diese deckt zwar nicht alle Risiken ab, kann aber in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein. Alternativ sollten Bauherren das Kostenrisiko von Rechtsstreitigkeiten in ihr Baubudget einkalkulieren.

Tipps für Bauherren 1 Baurechtschutz abschließen Spezielle Versicherung für Baurisiken vor Baubeginn abschließen 2 Versicherungsbedingungen prüfen Ausschlussklauseln genau verstehen und Deckungsumfang klären 3 Rechtliche Beratung einholen Erfolgsaussichten und finanzielle Risiken professionell bewerten lassen

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Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

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