Unterlassungs- und Verbandsklagen (DSGVO)

In allen Mitgliedstaaten der EU gibt es Verbraucherschutzverbände. Diese Verbände können aufgrund der EU-Richtlinie (2020/1828) sogenannte Verbandsklagen führen. In der Regel wird der Klage eine Abmahnung samt Vertragsstrafe und Unterlassungserklärung vorausgeschickt. 

Seit dem OGH Urteil (7Ob112/22d) aus November 2022 steht fest, Klagebefugnis der Verbände besteht auch für Klauseln, die gegen Datenschutzrecht (DSGVO) verstoßen!

Nach dem Österreichischen Konsumentenschutzgesetz (§ 29 KSchG) sind die folgenden Verbände berechtigt eine Klage zu erheben:

          1. VKI (Verein für Konsumenteninformation)
          2. Wirtschaftskammer
          3. Arbeiterkammer
          4. Landwirtschaftskammer
          5. Gewerkschaft
          6. Seniorenrat

Zum Schutz allgemeiner Interessen von Konsumenten*innen gehen die Verbände wie der VKI mittels Abmahnungen, Unterlassungs- und Verbandsklagen gegen Unternehmen vor. Die Abmahnungen können unabhängig eines konkreten Anlasses erfolgen. Gründe können sein:

          • Klauseln in Verbraucherverträgen die gegen Datenschutzrecht verstoßen (DSGVO)
          • Verwendung unfairer Vertragsbestimmungen gegenüber Verbrauchern
          • Verstöße gegen EU- Verbraucherschutzrecht
          • unlautere Werbung

Die Verbände machen demnach keine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend, sondern die der Allgemeinheit. Voraussetzung einer Unterlassungsklage ist weiters das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Dem vorprozessualen Abmahnschreiben liegt im Regelfall eine Unterlassungserklärung bei. Durch die Unterzeichnung und Retournierung der geforderten Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen und unter Vertragsstrafe gestellt. Es handelt sich also um eine vertragliche Verpflichtung das gesetzwidrige Verhalten nicht zu wiederholen. Bei Missachtung droht die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.

Wird die Unterlassungserklärung trotz Abmahnung nicht abgegeben, bejaht die Rechtssprechung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr und es kann gerichtlich auf Unterlassung geklagt werde. 

Durch die Bestätigung des Klagerechts bei Verstößen gegen die DSGVO wird Bedeutung des Datenschutzrechts für Unternehmen weiter zunehmen. Nach dem Motto nicht alles ist in Stein gemeißelt stehen wir Ihnen rechtlich zur Seite. Zur Prävention teurer Abmahnungen begleiten unsere Juristen Unternehmen bei der Erstellung und Umsetzung aller notwendigen Dokumente und Vorlagen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Brexit – was geschieht mit den Unionsmarken?

EU und Brexit
    • Wie lange gilt noch das EU-Recht in Großbritannien?
    • Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?
    • Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?
    • Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?
    • Was passiert mit Neuanmeldungen von Unionsmarken?
    • Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

Wie lange gilt noch das EU-Recht im Großbritannien?

    • Das EU-Recht, welches auf und in UK anwendbar ist, gilt bis zum Ende des Übergangszeitraums, nämlich bis zum 31. Dezember 2020.
    • Das gilt auch für die UM- und GGM-Verordnungen sowie deren Durchführungsrechtsakte.

Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?

    • Falls Ihre Unionsmarke am Exit-Day bereits angemeldet und eingetragen war: wird diese automatisch und kostenlos in britische nationale Marke überführt.
    • Haben Sie kein Interesse an einer nationalen UK-Marke? Dann können Sie der nationalen Eintragung widersprechen und Ihr Opt-Out erklären.

Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?

    • Es ist möglich, eine nationale britische Marke unter Beanspruchung des Zeitrangs des EU-Markenrechts zu beantragen. Sie haben somit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 9 Monaten (vom Austrittstag gerechnet) die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke ohne Verlust von Prioritäts-, Anmelde und Senioritätsdaten zu beantragen.

Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?

    • Ja, es sind die Anmelde- und Registrierungsgebühren wie bei einer regulären nationalen Markenanmeldung zu entrichten.

Was passiert mit Neuanmeldungen von EU-Marken?

    • Es hängt davon ab, ob Neuanmeldungen, die ab Anfang dieses Jahres beim EUIPO eingereicht wurden, vor dem Ende des Übergangszeitraumes registriert werden. Falls nicht, ist für diese Anmeldungen eine separate britische Markenanmeldung erforderlich.

Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

    • In dem Fall ist es kosteneffizienter eine internationale Registrierung vorzunehmen.

Bei Fragen hinsichtlich Ihrer konkreten markenrechtlichen Situation unterstützten wir Sie gerne!

Ihre Unionsmarke zum Zeitpunkt des Brexit war noch nicht eingetragen und Sie möchten die Eintragung einer britischen Marke beantragen?

Sie möchten eine separate britische Markenanmeldung einreichen?

Sie möchten eine internationale Markenregistrierung vornehmen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an markenrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric