Bauverträge: Typen und Entgeltarten

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Bauverträge: Typen und Entgeltarten

In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die vielfältigen Aspekte von Bauvertragstypen und den damit verbundenen Entgeltarten. Ein fundiertes Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist essentiell für alle Akteure im Bauwesen. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Einblick in die Welt der Bauverträge und zeigen auf, welche Entgeltmodelle Sie kennen sollten, um Ihre Projekte erfolgreich zu realisieren.

Was ist ein Bauwerkvertrag?

Ein Bauwerkvertrag, auch Bauvertrag genannt, definiert sich als eine Vereinbarung mit Entgeltcharakter im Rahmen eines Werkvertrags. Dabei wird eine bestimmte Bauleistung, wie etwa die Erstellung eines Rohbaus oder Durchführung von Elektroarbeiten, gegen eine Gegenleistung, beispielsweise den Lohn für die erbrachte Werkleistung, getauscht. Es ist anzumerken, dass das Entgelt hierbei nicht ausschließlich in der Form von Geld erfolgen muss; jede Form von vermögenswertem Austausch kann als Gegenleistung in Frage kommen.

In diesem Vertragsverhältnis verpflichtet sich der ausführende Unternehmer (Werkunternehmer), ein Bauwerk zu erstellen oder eine spezifische Bauleistung zu erbringen, die den Anforderungen des Auftraggebers (Werkbesteller) entspricht. Die Verantwortung für die Ausführung dieser Arbeiten trägt der Unternehmer persönlich oder durch direkte Überwachung der Ausführung.

Rechtlicher Rahmen und Form

Ein Bau- oder Bauwerkvertrag ist in seiner Form flexibel und unterliegt nicht strikten Vorgaben. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts kommt er durch die Übereinkunft der Parteien zustande, typischerweise durch die Annahme eines Angebots oder eines Kostenvoranschlags. Die juristischen Rahmenbedingungen dieses Vertragstyps finden ihre Verankerung primär im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), genauer in den Paragraphen 1165 bis 1171, die den Werkvertrag behandeln. Ergänzt werden diese durch eine Reihe von ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110, sowie durch Bestimmungen des Unternehmergesetzbuchs (UGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

Die Festlegung der Art des Entgelts führt zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Vertragstypen, nämlich:

  • dem Einheitspreisvertrag,
  • dem Pauschalpreisvertrag und
  • dem Regiepreisvertrag.

Einheitspreisvertrag: Der Standard im Bauwesen

Im Bauwesen ist der Einheitspreisvertrag die vorherrschende Vertragsform. Dieser Typ basiert auf einem detaillierten Leistungsverzeichnis, das das Bauvorhaben in messbare Einheiten unterteilt, wie zum Beispiel Stückzahl, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter, Kilogramm, Stunden und so weiter. Die Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation der tatsächlich erbrachten Mengen jeder Teilleistung mit dem jeweiligen Einheitspreis, wodurch das Entgelt für die Bauleistung festgelegt wird.

Pauschalpreisvertrag: Sicherheit durch Festpreis

Im Rahmen des Baurechts zeichnet sich der Pauschalpreisvertrag dadurch aus, dass er die vollständige Bauleistung gegen eine festgelegte Summe abgilt. Diese Vertragsart umfasst somit alle Teilleistungen zu einem vereinbarten Festpreis. Angesichts der Herausforderung, Einzelposten bei Bauprojekten genau zu verifizieren, bietet der Pauschalpreisvertrag eine präferierte Lösung. Er eliminiert die Notwendigkeit für detaillierte Mengenermittlungen, die bei Einheitspreisverträgen üblich sind, und verhindert somit potenzielle Dispute über Umfang und Volumen der erbrachten Leistungen. Bei dieser Vertragsform übernimmt der Unternehmer das Risiko eventueller Preissteigerungen bei Materialien oder Lohnkosten.

Regiepreisvertrag: Flexibilität durch Abrechnung nach Aufwand

Ein Regiepreisvertrag sieht eine Vergütung der Bauleistung nach tatsächlichem Aufwand vor. Diese Vertragsform bietet Flexibilität, kann jedoch auch zu Unsicherheiten bei der Endabrechnung führen.

Résumé

Die Wahl des richtigen Vertragstyps und der passenden Entgeltsart ist entscheidend für den Erfolg eines Bauvorhabens. Jeder Vertragstyp hat seine Vor- und Nachteile, die je nach Projektumfang, Budget und individuellen Bedürfnissen sorgfältig abgewogen werden sollten.

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Das Doppelresidenzmodell: Eine Option der Obsorge

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Das Doppelresidenzmodell: Eine Option der Obsorge

Obsorgeverfahren stellen für betroffene Familien oft eine langwierige und emotional belastende Zeit dar. Im Zentrum dieser Verfahren steht die Frage der Unterkunft des Kindes, die scheinbar einfach zu lösen ist, jedoch in der Praxis eine komplexe Herausforderung darstellt. Während traditionell ein Elternteil als Hauptbetreuungsperson fungiert und der andere Elternteil das Kind nur zu bestimmten Zeiten sieht, bietet das Doppelresidenzmodell eine alternative Herangehensweise.

Das Doppelresidenzmodell

Im Gegensatz zum traditionellen Residenzmodell, bei dem ein Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag vorwiegend finanziell leistet, ermöglicht das Doppelresidenzmodell eine Wohnsituation, in der das Kind zwei Residenzen hat – jeweils eines bei beiden Elternteilen. Während beim klassischen Modell ein Elternteil durch direkte Betreuung (in Form von Naturalleistungen) für das Kind sorgt und der andere durch Zahlung von Unterhalt (Barunterhalt) seinen Teil beiträgt, erfüllen beim Doppelresidenzmodell beide Elternteile ihre Unterhaltspflichten, indem das Kind abwechselnd bei beiden gleichermaßen wohnt.

Dieses Modell fördert eine gleichmäßige Aufteilung der Betreuungsleistungen und die gemeinsame Übernahme der Unterhaltspflichten, was eine engere Bindung zu beiden Elternteilen und eine ausgeglichenere Entwicklung des Kindes unterstützen kann.

Voraussetzungen für die Umsetzung

Für die erfolgreiche Implementierung des Doppelresidenzmodells müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist erforderlich, dass

  • die Betreuung durch beide Elternteile in etwa auf dem gleichen Niveau erfolgt;

  • die Verantwortung für alle notwendigen Naturalleistungen gleichmäßig von beiden Elternteilen getragen wird;

  • das Einkommen beider Elternteile ungefähr gleich hoch ist.

Restunterhalt

In diesem Rahmen bezeichnet die Rechtsprechung das Konzept auch als „betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“. Selbst wenn das Einkommen der beiden Elternteile nicht identisch ist – und somit die dritte Bedingung nicht erfüllt wird –, kann dennoch eine Doppelresidenz eingerichtet werden. In einem solchen Fall entsteht jedoch für das Kind ein Anspruch auf Restunterhalt gegenüber dem Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Alternative

Sollten jedoch die erste und/oder die zweite Bedingung nicht erfüllt sein, wird auf die herkömmliche Methode der Unterhaltsberechnung zurückgegriffen, die sich an einem festgelegten Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens orientiert. Abhängig vom Alter des Kindes muss ein bestimmter Anteil des Nettogehalts des unterhaltspflichtigen Elternteils (zwischen 16% und 20%) für den Unterhalt aufgewendet werden.

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Grunderwerb durch Ausländer in Österreich: Rechtliche Aspekte

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Grunderwerb durch Ausländer in Österreich: Rechtliche Aspekte

Beabsichtigen Sie als Ausländer den Kauf von Immobilien in Österreich? Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über den Grunderwerb durch Ausländer in Österreich, einschließlich der gesetzlichen Vorschriften und des Genehmigungsprozesses.

Wer ist hiervon betroffen?

In Österreich unterliegt der Erwerb von Immobilieneigentum durch Ausländer einer Genehmigungspflicht. Eine wichtige Ausnahme bildet die Gleichstellung von Bürgern aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten mit österreichischen Staatsangehörigen im Hinblick auf das Grundverkehrsrecht. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es Angehörigen dieser Staaten, Immobilien in Österreich ohne die sonst erforderliche Genehmigung zu erwerben.

Gemäß der gesetzlichen Definition fallen unter den Begriff „Ausländer“ nicht nur natürliche Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ebenfalls juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die entweder ihren rechtlichen Sitz im Ausland haben oder deren Sitz zwar in Österreich liegt, die jedoch hauptsächlich ausländische Beteiligungen aufweisen. Dies schließt Situationen ein, in denen die Mehrheit der Gesellschafter oder das dominierende Unternehmen ausländischer Herkunft ist oder seinen Hauptsitz im Ausland hat. Ebenso werden Vereine, die in Österreich registriert sind, als ausländisch angesehen, sofern die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder oder ihres Leitungsorgans Ausländer sind.

Genehmigungsverfahren

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Immobilienerwerb durch Personen aus Nicht-EU/EWR-Staaten wird geprüft, ob der Erwerb im Widerspruch zu staatspolitischen Zielen steht, wie etwa im Fall der Gründung eines Unternehmens mit dem Zweck der Geldwäsche. Ferner ist erforderlich, dass der Erwerb im öffentlichen Interesse liegt. Dieses öffentliche Interesse kann wirtschaftlicher Natur sein, wie die Gründung eines Unternehmens, kulturell begründet sein, beispielsweise wenn der Käufer ein bekannter Künstler ist, oder soziale Gründe haben, etwa wenn das Eigentum den Wohnbedürfnissen des Käufers dient. Spezifische Vorschriften zum Erwerb von Grundstücken durch Ausländer sind in den Grunderwerbsgesetzen der jeweiligen Bundesländer festgelegt.

Antrag und zuständige Behörden

Um das Genehmigungsverfahren für den Immobilienerwerb als Ausländer in Österreich einzuleiten, muss der geplante Erwerb bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies ist das das Amt der jeweiligen Landesregierung beziehungsweise die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kosten variieren hierbei zwischen den Bundesländern. Welche Unterlagen konkret benötigt werden und in welcher Form der Antrag zu stellen ist, hängt von der zuständigen Behörde ab. Mögliche geforderte Unterlagen sind:

  • Antrag auf Genehmigung
    (Antragsformular oder formloser Antrag; hängt von der Behörde ab)

  • Vertrag − in Kopie

  • Erklärung der Nutzung der Liegenschaft

  • Lageplan

  • Aktueller Grundbuchsauszug

  • Reisepass

  • Einkommensnachweis

Bei einem Erwerb durch eine juristische Person beziehungsweise Verein können zudem weitere Unterlagen (Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Gewerbeberechtigung, etc.) erforderlich sein.

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Provisionsanspruch des Maklers bei Beteiligungen

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Provisionsanspruch des Maklers bei Beteiligungen

In der Immobilienbranche sind die Provisionsansprüche ein zentrales Thema, das sowohl für Makler als auch für Käufer von Bedeutung ist. Dieser Artikel beleuchtet die speziellen Umstände, inwiefern ein Makler einen Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer hat, insbesondere wenn eine Beteiligung des Maklers am verkauften Objekt besteht. 

Konstellation

Folgendes Beispiel: Ein Makler fungiert als Geschäftsführer sowie als alleiniger Eigentümer einer GmbH. Diese Gesellschaft ist für die Vermittlung des Verkaufs einer Eigentumswohnung zuständig, welche von einem Bauträgerunternehmen gebaut wurde. An diesem Bauträgerunternehmen hält A wiederum einen Anteil von 80 %. Entsteht in solch einem Szenario ein Provisionsanspruch gegen den Käufer?

Eigengeschäft

Die Kernfrage ist, ob die Situation als Eigengeschäft einzustufen ist, da in diesem Fall der Makler keinen Anspruch auf Provision hat. Laut § 6 Abs.4 des Maklergesetzes (MaklerG) entfällt der Provisionsanspruch für den Makler, wenn er zum Vertragspartner des vermittelten Geschäfts wird. Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung, sollte das abgeschlossene Geschäft in wirtschaftlicher Hinsicht dem eines direkten Abschlusses durch den Makler ähneln.

Ein Eigengeschäft, das grundsätzlich durch das Fehlen einer Vermittlungsleistung charakterisiert ist, begründet demnach keine Pflicht zur Zahlung einer Provision. Nach § 6 Abs 4 Satz 2 MaklerG umfasst der Begriff des Eigengeschäfts auch Situationen, in denen das abgeschlossene Geschäft wirtschaftlich so zu bewerten ist, als hätte der Makler es selbst abgeschlossen. Ziel dieser Regelung ist es, das Umgehen dieser Bestimmungen zu verhindern. Eine feste Grenze bezüglich der Beteiligungsverhältnisse ist im § 6 Abs 4 MaklerG nicht definiert, vielmehr hängt die Beurteilung von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Stärke der Interessen des Maklers und wie diese durchgesetzt werden können.

Wann liegt ein Eigengeschäft vor?

Wirtschaftlich gesehen liegt ein Eigengeschäft vor, falls der Makler oder der durch ihn vermittelte Dritte (sei es Verkäufer oder Vermieter) eine Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen des anderen hält oder so starken Einfluss auf dessen Geschäftsführung nimmt, dass kaum Platz für eine objektiv wertvolle Vermittlungsleistung, die den Abschluss eines Vertrags begünstigt, bleibt. Im genannten Fall des Maklers, der als einziger Gesellschafter (mit einer Beteiligung von 100%) der GmbH agiert und zusätzlich 80% der Anteile an der Bauträgerfirma besitzt, entsteht somit kein Provisionsanspruch für die GmbH.

Doppelmakler

Oftmals agiert ein Immobilienmakler als Doppelmakler, was ihm erlaubt, von beiden Parteien (Auftraggeber und Interessent) eine Provision zu erhalten. Jedoch ist der Makler verpflichtet, die Interessen beider Parteien zu wahren, besonders bei vorliegenden Interessenkonflikten, und muss dabei eine neutrale Position einnehmen.

Aspekt der Redlichkeit

Ein Doppelmakler, der in einem engen Verhältnis zu einer der beauftragenden Parteien steht, ist verpflichtet, die Interessen beider Parteien mit größter Sorgfalt und Integrität zu vertreten. Neutralität ist hierbei essentiell. Der Makler muss sich in eine Position begeben, die es ihm ermöglicht, die Anliegen beider Seiten fair und unvoreingenommen zu behandeln. Über bestehende familiäre oder geschäftliche Beziehungen muss der Makler – insbesondere bei Geschäften mit Verbrauchern – umgehend und in schriftlicher Form vor dem Abschluss des Maklervertrags informieren. Eine rein mündliche Bekanntgabe solcher Verhältnisse ist rechtlich nicht ausreichend. Ein Nichtbeachten ebendieser Pflicht kann eine Reduzierung der Provision nach sich ziehen.

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Lösung von Konflikten bei Provisionsansprüchen von Immobilienmaklern

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Lösung von Konflikten bei Provisionsansprüchen von Immobilienmaklern

In der Immobilienbranche sind Konflikte über Provisionsansprüche zwischen Maklern nicht ungewöhnlich. Dieser Artikel beleuchtet, wie solche Konflikte gelöst werden können, insbesondere wenn ein Immobilienkauf durch die Beteiligung mehrerer Makler zustande kommt. Erfahren Sie, wie Provisionsansprüche geregelt werden und welche gesetzlichen Bestimmungen dabei eine Rolle spielen.

Beispiel: Mehrere Makler, ein Geschäftsabschluss

Ein Immobilienverkäufer schließt einen Alleinvermittlungsauftrag mit Makler A ab, der für sechs Monate gültig ist. Obwohl Makler A einen potenziellen Käufer vorstellt, scheitert der Abschluss aufgrund unterschiedlicher Preisvorstellungen. Ein Jahr später gelingt es demselben Interessenten durch die Vermittlung von Makler B, den Kauf abzuschließen – zu einem leicht reduzierten Preis. Dies führt zur Frage, wie die Provisionsansprüche der beiden beteiligten Makler gegenüber dem Käufer geregelt werden.

Grundlagen der Provisionszahlung

Kommt durch die Bemühungen eines Maklers ein Immobiliengeschäft zustande, so begründet dies einen Anspruch auf Provision. Dieser Anspruch erwächst aus der effektiven und vertragsgemäßen Leistung des Maklers und wird mit dem rechtlich gültigen Abschluss des vermittelten Geschäfts wirksam. Die Zahlung eines Vorschusses ist hierbei nicht erforderlich. Die Basis für den Provisionsanspruch bildet die erfolgreiche Vorstellung eines neuen Interessenten an den Verkäufer sowie die Präsentation der Immobilie oder des Geschäftspartners an den Käufer, sodass dieser die Kaufmöglichkeit ohne Schwierigkeiten erkennen kann. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen erfolgen, die eine Identifikation über das öffentliche Grundbuch ermöglichen. Ein gültiger Maklervertrag ist hierfür stets die Voraussetzung. Auch wenn nicht das ursprünglich beabsichtigte, aber ein ökonomisch vergleichbares Geschäft realisiert wird, entsteht der Anspruch auf eine Provision.

Gesetzliche Regelungen zur Provisionsteilung

Laut § 6 Absatz 5 des Maklergesetzes (MaklerG) ist der Auftraggeber nur zur Zahlung einer einzigen Provision verpflichtet, selbst wenn mehrere Makler beteiligt sind. Die Provision erhält der Makler, dessen Beitrag zum Geschäftsabschluss eindeutig am größten war. Kann kein eindeutiges Überwiegen festgestellt werden, erfolgt eine Aufteilung der Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit, im Zweifel zu gleichen Teilen.

Bewertung der Verdienstlichkeit

Die Beurteilung, ob die Verdienstlichkeit eines Maklers eindeutig überwiegt, basiert auf der Bedeutung seines Beitrags zum Geschäftsabschluss. Faktoren, die gegen eine ausschlaggebende Verdienstlichkeit sprechen können, beinhalten unter anderem das Scheitern erster Vertragsverhandlungen aufgrund von äußerst unterschiedlichen Vorstellungen, eine signifikante Eigeninitiative einer der Vertragsparteien ohne weitere Beteiligung des Maklers oder ein langer Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und letztendlichen Vertragsabschluss.

Sofern der Kunde nicht wissentlich an den falschen Makler zahlt, gilt seine Verpflichtung als erfüllt. Sollten weitere Makler Ansprüche auf die Provision haben, müssen sie diese direkt beim Kollegen, der die Zahlung erhalten hat, einfordern.

Résumé

In Fällen, in denen mehrere Makler an der Vermittlung eines Immobiliengeschäfts beteiligt sind, bietet das Maklergesetz einen Rahmen für die Lösung von Provisionskonflikten. Durch die Berücksichtigung der individuellen Beiträge jedes Maklers zur erfolgreichen Vermittlung wird eine entsprechende Aufteilung der Provision sichergestellt.

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Lösungen für Pflichtteilsstreitigkeiten: Der Weg zur außergerichtlichen Einigung

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Lösungen für Pflichtteilsstreitigkeiten: Der Weg zur außergerichtlichen Einigung

Pflichtteilsstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Konflikten im Erbrecht und können Familien tief spalten. Doch es gibt Wege, diese Auseinandersetzungen ohne gerichtliche Verfahren beizulegen. In diesem Artikel beleuchten wir, wie außergerichtliche Einigungsversuche nicht nur Zeit und Geld sparen, sondern auch die familiären Beziehungen schonen können.

Der Pflichtteilsanspruch

Das österreichische Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen einen Pflichtteilsanspruch zu, der insbesondere für direkte Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner gilt. Die Pflichtteilsquote, die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, bildet die Grundlage für den Anspruch auf einen Teil der Erbschaft – unabhängig von testamentarischen Verfügungen. Hat ein Vater also beispielsweise zwei Kinder, so erben diese jeweils mindestens ein Viertel der Verlassenschaft.

Darüber hinaus: der Schenkungspflichtteil

Ein weiterer Aspekt des Erbrechts ist der Schenkungspflichtteil. Wenn der beziehungsweise die Verstorbene zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, verringert sich dadurch der Umfang des Nachlasses. Solche Schenkungen können das Recht auf einen Pflichtteil untergraben und müssen deshalb in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden. Hierzu wird der Schenkungswert dem Nachlasswert hinzugefügt. Sollte der auf diese Weise angepasste Pflichtteil nicht durch den Nachlass gedeckt sein – ein häufiges Szenario bei der vorangegangenen Schenkung wesentlicher Vermögenswerte wie eines Familienheims oder eines Unternehmens –, übernimmt der oder die Geschenknehmende die Haftung für die Differenz.

Um diesen Differenzbetrag geltend zu machen, kann der Schenkungspflichtteil eingeklagt werden. Oftmals sind den Erben jedoch weder die Details noch der Wert der Schenkung bekannt. Das Gesetz bietet daher einen Auskunftsanspruch gegenüber dem oder der Beschenkten, um diese Lücke zu schließen. Mit den so ermittelten Informationen lässt sich der Anspruch dann genau beziffern und durchsetzen.

Strategien für die Durchsetzung

Diese theoretischen Ansprüche erfordern im Konfliktfall ihre praktische Anwendung, was jedoch nicht zwangsläufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen muss. Oftmals lassen sich Erbstreitigkeiten durch außergerichtliche Vereinbarungen beilegen, bei denen die beteiligten Parteien auf einer soliden Grundlage und mit professioneller Unterstützung zu einer Einigung kommen. Dies verhindert nicht nur die emotionale und psychische Belastung der Beteiligten, sondern erspart auch die Kosten und Gebühren, die mit Gerichtsverfahren verbunden sind. Unterstützung durch Mediation und qualifizierte Rechtsberatung spielen hierbei eine wichtige Rolle.

Die Erfahrung zeigt, dass rechtliche Beratung oft zu spät gesucht wird – meist erst, wenn die Situation bereits festgefahren ist. Wird jedoch frühzeitig die Hilfe von Fachleuten im Rahmen außergerichtlicher Schlichtungsversuche in Anspruch genommen, kann dies den Konflikt von der emotionalen auf eine sachliche Ebene verlagern, was allen Beteiligten zugutekommt und zu einer rascheren Beilegung des Streits führt. Zudem ist es vorteilhaft, Konflikte möglichst früh zu adressieren, um eine Eskalation zu vermeiden. Dies dient nicht nur dem Wohl aller Beteiligten, sondern schützt auch die zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der Familie.

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Vorkaufsrecht: Rechtliche Aspekte

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Vorkaufsrecht: Rechtliche Aspekte

Das Vorkaufsrecht ist ein Instrument im Immobilienbereich. Doch wie funktioniert es genau, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Implikationen hat es für Käufer und Verkäufer?

Grundlagen des Vorkaufrechts

Das Vorkaufsrecht stellt ein spezielles Recht dar, welches entweder durch die Gesetzgebung oder Verträge im Bereich der Immobilien etabliert wird. Es gewährt das bevorzugte Erwerbsrecht für Grundstücke, Häuser oder Wohnungen, sollte der aktuelle Eigentümer entscheiden, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu veräußern. Somit ermöglicht das Vorkaufsrecht, ein zum Verkauf stehendes Objekt vorrangig vor anderen Interessenten zu erwerben und den Kauf zu identischen Konditionen wie vereinbart abzuschließen.

In Österreich ist das Vorkaufsrecht eher eine Seltenheit und übt in der Regel keinen merklichen Einfluss auf den Immobilienwert aus. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass potenzielle Käufer einer Immobilie, für die bereits ein Vorkaufsrecht besteht, in Unsicherheit über den Erwerb bleiben, bis der Vorkaufsberechtigte seine endgültige Entscheidung trifft. In solchen Fällen ist Geduld gefragt.

Voraussetzungen und Fristen beim Vorkaufsrecht

Um das Vorkaufsrecht ausüben zu können, muss entweder ein bindendes Angebot oder ein gültiger Kaufvertrag für die Immobilie zwischen dem aktuellen Eigentümer und einem Dritten, der als potentieller Käufer auftritt, existieren. Das bedeutet, dass, sobald der Verkauf einer Immobilie an einen interessierten Käufer beabsichtigt ist, der Inhaber des Vorkaufsrechts entsprechend informiert werden muss.

Anschließend verfügt der Inhaber des Vorkaufsrechts über einen Zeitraum von 30 Tagen, um seine Entscheidung zum Kauf der Immobilie zu treffen und diese Entscheidung dem Verkäufer mitzuteilen. Sollte der Inhaber des Vorkaufsrechts sich für den Kauf entscheiden, müssen die Kaufbedingungen identisch mit denen sein, die auch dem Drittkäufer angeboten wurden, ohne jegliche Verschlechterung oder Verbesserung der Konditionen.

Anwendungsfälle des Vorkaufsrechts

Das Vorkaufsrecht erweist sich als vorteilhaft, um ein bevorzugtes Kaufrecht für ein Objekt zu gewinnen, das derzeit nicht auf dem Markt ist. Zur Veranschaulichung: Insbesondere bietet sich das Vorkaufsrecht an, wenn beispielsweise der Verkauf einer Wohnung an Personen aus dem engen Umfeld beabsichtigt ist, gleichzeitig aber sichergestellt werden soll, dass diese Immobilie nicht später an Dritte verkauft wird, die keinerlei Verbindung zum ursprünglichen Personenkreis – beispielsweise der Familie – haben. In solchen Situationen bietet das Vorkaufsrecht eine wirksame Absicherung.

Eintragung und Kosten

Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen. Die anfallenden Notarkosten und Gebühren für die Grundbucheintragung liegen bei etwa 500 Euro, können jedoch abhängig von der Komplexität der Bestimmungen variieren. Die Kosten trägt in der Regel der Begünstigte des Vorkaufsrechts.

Gültigkeitsdauer und Übertragbarkeit

Das Vorkaufsrecht besteht lebenslang für den Berechtigten und ist zudem verbindlich für alle gesetzlichen Erben des potentiellen Verkäufers. Es handelt sich um ein ausgesprochen persönliches Recht, das ausschließlich der konkreten Person zugesprochen wird. Eine Übertragung oder Vererbung dieses Rechts ist nicht möglich; es erlischt mit dem Ableben des Berechtigten. Ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist jedoch durch eine schriftliche Erklärung möglich, wobei für den Verzicht eine Kompensationszahlung geleistet werden kann.

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Renovierung der Mietwohnung: Was ist erlaubt und was nicht?

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Renovierung der Mietwohnung: Was ist erlaubt und was nicht?

Eine Renovierung kann Ihre Mietwohnung in ein persönliches Paradies verwandeln. Doch bevor Sie mit dem Umgestalten beginnen, ist es entscheidend, sich über die Rechte und Pflichten als Mieter im Klaren zu sein. 

Erlaubte Renovierungsarbeiten ohne Genehmigung

Für kleinere Modifikationen, die reversibel sind, ist keine Genehmigung der Vermieterschaft erforderlich und es besteht auch keine Informationspflicht. Dies betrifft beispielsweise:

Wandgestaltung nach Wunsch

Als Bewohner haben Sie die Freiheit, die Farbgebung Ihrer Wände sowie die Auswahl von Tapeten nach Ihrem Geschmack zu treffen. Ebenso steht es Ihnen frei, Türen, Fenster und deren Rahmen nach Ihren Vorlieben zu streichen. Beim Auszug aus der Wohnung allerdings könnten die Vermieter wieder ein Wort mitreden wollen. Falls Ihre Wandgestaltung mit intensiven oder dunklen Farben erfolgte, könnte es sein, dass Sie aufgefordert werden, diese mit einer neutraleren Farbe zu überstreichen – selbst wenn die Wände noch in einem guten Zustand sind. Sollten die Wände in dezenten Pastelltönen gehalten sein und der Anstrich intakt sein, ist eine Übermalung in der Regel nicht nötig.

Anbringung von Dekorationen

Das Anbringen von Bildern oder das Installieren von Regalen durch das Einschlagen von Nägeln oder das Bohren von Löchern ist generell ohne vorherige Genehmigung möglich. Sollten Sie allerdings Ihre Wände mit übermäßig vielen Löchern versehen haben, ist bei der Rückgabe der Wohnung eventuell eine Ausbesserung erforderlich. Normale Gebrauchsspuren, wie einzelne Bohrlöcher, müssen hingegen nicht beseitigt werden.

Spezialfall Bodenbelag

In Situationen, in denen das Mietrechtsgesetz nur teilweise oder überhaupt nicht Anwendung findet, dürfen Sie den Bodenbelag ohne vorherige Zustimmung ändern. Solche Maßnahmen, ähnlich dem Streichen oder Tapezieren, werden als geringfügige bauliche Veränderungen angesehen, die keiner Genehmigung bedürfen. Die Sachlage verändert sich jedoch, wenn Ihre Wohnung vollständig unter das Mietrechtsgesetz fällt. In diesem Fall ist es Ihnen zwar gestattet, kleinere Anpassungen wie das Bekleben von Bodenfliesen vorzunehmen. Sollte allerdings eine umfassendere Veränderung geplant sein, zum Beispiel der Austausch eines Teppichbodens durch Parkett, ist es erforderlich, eine Zustimmung einzuholen.

Wann ist eine Genehmigung notwendig?

Bei der Durchführung umfangreicher Renovierungsarbeiten in Ihrer Mietwohnung ist es entscheidend, nicht ohne vorherige Zustimmung zu handeln. Ob eine bauliche Veränderung genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach ihrem Umfang sowie der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes in dem jeweiligen Kontext. Insbesondere bei signifikanten Änderungen ist es stets erforderlich, die Einwilligung der Vermieterschaft einzuholen. Zu solchen Maßnahmen gehören beispielsweise:

  • Das Entfernen, Umsetzen oder Hinzufügen von Wände

  • Der Einbau eines zusätzlichen Badezimmers, einer Toilette oder Küche

  • Der Austausch von Fenstern und Türen

In diesen Fällen haben die Rechte der Eigentümer Vorrang vor den Interessen der Mieter. Dies bedeutet, dass Sie die Genehmigung des Vermieters abwarten müssen, bevor Sie mit den Renovierungsarbeiten beginnen können.

Ausnahmen: Renovierungen unter besonderen Umständen

Es gibt Situationen, in denen eine Renovierung immer genehmigt werden muss. Dies ist der Fall, wenn Ihre Wohnung vollständig unter das Mietrechtsgesetz fällt und dabei die festgelegten Mindeststandards nicht erfüllt. Sollten gravierende Mängel oder sogar eine direkte Gefährdung vorliegen, steht Ihnen als Mieter das Recht auf notwendige Renovierungsarbeiten zu. Die Vermieterschaft ist in solchen Fällen verpflichtet, Ihre Renovierungsvorhaben zu genehmigen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Modernisierung des Badezimmers oder die Erneuerung der Wasserleitungen geht, um die Sanitärbereiche wieder auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Ähnliches gilt für Renovierungsmaßnahmen, die darauf abzielen, den Energieverbrauch zu senken, etwa durch die Installation einer modernen Heiztherme.

Résumé

Ganz gleich, in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz auf Ihre Wohnung Anwendung findet – ob vollständig, nur teilweise oder überhaupt nicht: Sollten Sie vorhaben, Ihre Mietwohnung umfassend zu renovieren und dabei größere Umbaumaßnahmen planen, ist es essentiell, vorab eine schriftliche Einwilligung Ihres Vermieters zu erhalten. Das Durchführen signifikanter Veränderungen ohne vorherige Zustimmung kann zu finanziellen Forderungen führen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie die Kosten für die Umbauten selbst getragen haben. Vermieter sind berechtigt, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu fordern. In extremen Fällen könnte dies sogar eine Klage wegen Besitzstörung nach sich ziehen.

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