Alles was Sie über den Internetbetrug wissen müssen

Brille vor Computer mit Programmiersprache
    • Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?
    • Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? 
    • Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 
    • Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 
    • Was bedeutet „Internetabzocke“? 
    • Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten?
    • Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?

    • Es handelt sich hierbei um eine Kombination aus den beiden englischen Wörtern „Password“ und „Fishing“. Diese Methode stellt den Versuch dar den Nutzern ihre höchstpersönlichen Daten zu entlocken
    • Üblich für einen Phishing Versuch ist das Versenden von E-Mails in denen man unter einem vorgetäuschten Vorwand aufgefordert wird auf eine Webseite zu gehen (meist Bank, PayPal, … etc) um dort seine Daten einzugeben oder auch eine Bewerbung mit Anhang. Diese Seiten anfänglich der richtigen Seite zum Verwechseln ähnlich, sind aber das Konstrukt von BetrügerInnen, die mit dieser Masche die Daten und Passwörter „fischen“

Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? Die 5 wichtigsten Punkte

    1. Abweichungen zwischen der in der Phishing-Mail angegebenen Internetadresse und der echten Internetadresse
    2. Es ist durchaus möglich, dass solche E-Mails in teilweise schlechtem Deutsch geschrieben sind 
    3. Meist wird auf die Dringlichkeit der Dateneingabe beharrt, obwohl weder an einem Gewinnspiel teilgenommen wurde
    4. Beim Beruf der Webseite wird die Internetadresse ausgeblendet 
    5. Veränderungen der Log-In-Seite 

Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 

    • Die goldene Regel in diesem Zusammen ist: Seriöse Unternehmen verlangen nie die Bekanntgabe von Daten via E-Mail. Weitere vorbeugende Maßnahmen sind:
      • Niemals auf dubiose E-Mail antworten! Am besten löschen oder an das betroffene Unternehmen weiterleiten, damit sich dieses schützen kann.
      • Höchstpersönliche bzw. vertrauliche Daten sollten ausschließlich über eine „Secure“-Seite angegeben werden. Dies ist sehr leicht in der Internetadresszeile am „s“ in „https://“ zu erkennen. 
      • Das regelmäßige Durchführen von Sicherheitsupdates am Computer, kann ebenso eine vorbeugende Wirkung haben. 

Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 

Die „Masche“ beim Online-Shopping ist meist, dass den KäuferInnen Produktfälschungen oder gar gestohlene Ware angeboten wird. Das angebotene Produkt wird bezahlt, dennoch findet eine Lieferung nie statt. 

Zu beachten ist daher: 

    • Produkte zu sehr günstigen Preisen (Schleuderpreise) können dubios wirken, hier ist es ratsam, Preise zu vergleichen
    • Durch den sogenannten Trickbetrug, versuchen die AnbieterInnen den KäuferInnen eine Vorauszahlung zu entlocken um dann die Ware nie zu versenden – deswegen sollten solche Zahlungen äußerst dringend vermieden werden
    • Ebenso ist gibt es beim C2C (Customer to Customer – also Privatverkauf) Geschäft anders als beim B2C Geschäftsführer (Business to Customer – also Unternehmen zu Privatperson) KEIN Rücktrittsrecht
    • Empfehlenswert ist das Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Produktbeschreibung VOR dem Kauf im Internet 
    • Achtung bei Online-Käufen außerhalb der EU – bei fehlenden oder geringen Angaben von Kontaktdaten im Impressum sollte vom Kauf abgesehen werden

Was bedeutet „Internetabzocke“?

    • Unter dem Begriff Internetabzocke versteht man das lockende Angebot von diversen Webseiten mit „Gratis“ Spielen, Waren, Rezepten, … – ganz einfach zum Downloaden. Den Usern wird dennoch vorenthalten, dass beim Download dieser vermeintlich kostenfreien Angebote sehr wohl Entgelt verrechnet wird
    • Diese Information wird meist im allbekannten „Kleingedruckten“ abgebildet oder in den AGB versteckt 
    • Durch die Registrierung und die Angabe der Daten werden den Usern binnen weniger Wochen von Rechnungen bis zu Inkassobriefen zugesandt. Und das obwohl der User sich ohne jegliches Bewusstsein einen Vertrag abgeschlossen hat. 
    • Durch Drohungen und Einschüchterungsversuche sind viele dazu verleitet, die Rechnungen ohne zu hinterfragen zu bezahlen – hier sollte man vor der Zahlung unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen. 

Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten? 

Wenn:

    • aus der Produkt- bzw. Angebotsbeschreibung nicht hervorgeht, in welcher Art und Weise die Leistung erbracht wird
    • Informationen bezüglich der Kosten quasi nicht vorhanden sind
    • höchstpersönliche Daten wie vollständiger Name, Adresse und/oder Geburtsdatum eingegeben werden müssen

kann höchstwahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Internetabzocke handelt. 

Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

    • Man darf sich nicht durch die Drohungen und Einschüchterungsversuche solcher Seiten beirren lassen denn in den meisten Szenarien haben diese Firmen keinen Anspruch auf Zahlung – Suchen Sie am besten einen Rechtsanwalt auf. 
    • Erklären Sie ebenso schriftlich Ihren sofortigen Rücktritt

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass:

    • durch „Phishing“ die Daten der User ausgespäht werden wollen meist durch E-Mails 
    • seriöse Unternehmen niemals höchstpersönliche Daten übers Internet von den KonsumentInnen verlangen 
    • man beim Online-Einkauf auf oben genannte Anhaltspunkte achten sollte 
    • bei kostenfreien Lockangeboten Achtung geboten ist 
    • generell niemals die privaten Daten vorschnell preisgegeben werden sollten 
    • bei einer Abzocker-Falle es sich empfiehlt, rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

 

Cookie-Banner und Co – vom BGH zum EuGH und zurück

Schreibtisch mit Computer
    • Was sind Cookies? 
    • Was sind Cookie-Banner?
    • Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020? 
    • Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?
    • Was sagt der EuGH dazu?
    • Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

Was sind Cookies? 

    • Als Cookies werden kleine Textdateien bezeichnet, die zur Funktion des Internets beitragen. Wenn sich ein User gerade im Internet befindet und eine Webseite aufruft, wird das Cookie gemeinsam mit der aufgerufenen Website an den Browser gesendet.
    • Dieser Vorgang wird in den meisten Fällen vom Betreiber der jeweiligen Webseite ausgeführt. 
    • Der Zweck von Cookies ist die Sammlung von Daten des Users – das kann man sich wie einen digitalen Fußabdruck vorstellen. 

Was sind Cookie-Banner?

    • Bei einem Cookie-Banner handelt es sich im einen Banner der auf einer Website die vorhandenen Cookies sowie das Tracking anzeigt. 
    • Er gibt dem User die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung bevor die Daten verarbeitet werden. 

Mit welchem Fall beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2020?

    • Der Sachverhalt dieses Urteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband in Deutschland gegen eine Gewinnspielfirma aus dem Jahre 2013.
    • Diese Gewinnspielfirma hatte den Usern für die Teilnahme bereits vorausgefüllte Kästchen mit Einverständniserklärungen für E-Mails von dritten Werbepartnern vorausgestellt, sodass die Nutzer nur durch einen Klick der Vorauswahl zustimmen mussten.
    • Die Verbraucherzentrale legte daraufhin  Klage ein. Dieser Rechtsstreit zog sich durch die Instanzen, bis der BGH den Fall aus europarechtlicher Sicht dem EuGH vorlegte. 

Welche Fragen richtete der BGH an den EuGH?

    1. Ist von einer wirksamen Einwilligung seitens des Users auszugehen, wenn bei der Benutzung der Website die Informationen des Nutzers bereits durch voreingestellte Ankreuzkästchen gespeichert sind, welche der zur Verweigerung aktiv durch Anklicken erst verhindern kann? (siehe hierzu Art 5 und Art 2 lit f iVm Art 2 lit h der Datenschutzrichtlinie)
    2. Ist es von Relevanz, ob es sich bei den gespeicherten Daten um personenbezogene handelt?
    3. Kann eine wirksame Einwilligung iSd der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen? (vergleiche hierzu Art 6 Abs 1 lit a DSGVO)
    4. Im Bezug auf die ePrivacy Richtlinie – welche Informationen hat der Webseitenbetreiber dem User bereit zu stellen vor allem in punkto Cookies und Drittcookies? 

Was sagt der EuGH dazu?

      1. Gemäß der ePrivacy-Richtlinie muss der User bei Benutzung einer Website bezüglich den Cookies seine Einwilligung zu geben. Das bedeutet genauer, der Nutzer muss aktiv tätig werden, dass er mit der Speicherung von Cookies einverstanden ist.
        • Als zulässige Form der Einwilligung ist jede geeignete Weise zulässig, die den Wunsch des Nutzers zum Ausdruck bringt. Sie muss dennoch freiwillig erfolgen und darf nicht durch Zwang geschehen. 
        • Die Definition der Einwilligung in der Datenschutzrichtlinie ist, dass eine Einwilligung einer Willensbekundung gleich kommt, welche ohne jeglichen Zwang und im Bewusstsein der Sachlage erfolgt, dass hier Daten gespeichert werden. Dies weist hier ausdrücklich auf ein aktives Verhalten hin, welches im oben dargestellten Fall den Nutzern nicht ermöglicht wurde. 
        • Aus objektiver Sicht ist es laut EuGH nicht möglich zu klären, ob der Nutzer durch das „nicht abwählen“ eines voreingestellten Kästchens, seine tatsächliche Einwilligung zu den Cookies gibt. Es kann praktisch nicht geklärt werden, ob dieses Verhalten unter Kenntnis der Sachlage (umgangssprachlich formuliert: der Nutzer weiß was gerade passiert bzw. um was es geht) oder nicht. 
        • In conclusio liegt laut EuGH keine wirksame Einwilligung für voreingestellte Cookie-Banner vor. 
      2. Der EuGH hält fest, dass die Nutzer beim Gewinnspiel zur Registrierung Name und Adresse angefordert wurden und es sich bei solchen Daten natürlich um personenbezogene Daten handelt.
        • Es ist nicht relevant iSd ePrivacy-Richtlinie, da jene auf bloße Informationen abstellt, die abgespeichert werden.
        • Das alleine stellt schon einen Eingriff in die Privatsphäre dar. 
      3. Der EuGH verweist bei dieser Frage auf das bereits oben genannte zur ePrivacy-Richtlinie und macht abermals deutlich, dass es sich bei Stillschweigen nicht um eine wirksame Einwilligung handelt.
        • Es wird durch den Wortlaut eindeutig aktives Handeln des Nutzers suggeriert und nicht passives. 
        • Somit liegt hier ebenso, keine wirksame Einwilligung iSd DSGVO vor. 
      4. Die bereitgestellten Informationen auf einer Website müssen für den Nutzer:
        • leicht erkennbar sein
        • verständlich formuliert sein, dass er die Folgen von Cookies verinnerlicht
        • eine klare Sachlage schaffen (dass der Nutzer „weiß was er tut“; insbesondere mit seiner Einwilligung in die Datenspeicherung)
        • vor allem im Bereich von Drittcookies verständlich sein, ob und auf auf welche Daten sogenannte Dritte (meist Werbepartner) Zugriff haben und wie lang die Funktionsdauer der Cookies beträgt. 

Welche Relevanz hat das Urteil des BGH nun für den Nutzer von Webseiten?

    • Das deutsche Telemediengesetz (TMG) hatte für die Lösung dieser Problematik nur widersprüchliche Angaben. Der der Senat des BGH hat mit seinem Urteil das TMG nach den oben genannten Vorgaben der DSGVO ausgelegt.
    • Somit ist abschließend erklärt festzuhalten, dass voreingestellte Kästchen bei Cookie-Bannern keine wirksame Einwilligung des Nutzers ist und jenem unter anderem auch mitgeteilt werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind. 

Zusammenfassend ist festzuhalten: 

    • dass es sich bei Cookies um kleine Textdateien handelt, die Informationen des Users speichern
    • dass voreingestellte Cookie-Banner mit Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO und der ePrivacy-Richlinie darstellt, da vom Nutzer ein aktives Verhalten verlangt wird 
    • dass der Nutzer informiert werden muss, ob Dritte an seinen Daten beteiligt sind 
    • dass dem Nutzer die Cookies auf der Website klar und verständlich näher gebracht werden müssen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

Was nun wieder erlaubt ist #CoronaUpdate

Tafel World vs Corona 1:0
    • Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 
    • Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?
    • Wo gilt die Maskenpflicht noch? 
    • Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?
    • Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 
    • Welche Regeln gelten bei Autofahrten?
    • Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 
    • Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?
    • Gibt es Lockerungen in punkto Reisen? 
    • Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Muss die Maske beim Einkaufen noch getragen werden? 

    • Nein, aufgrund der „Lockerungsverordnung“ des Gesundheitsministeriums, müssen beim Einkaufen keine Masken mehr getragen werden – weder Kunden noch Personal. 

Muss die Maske in den Lokalen noch getragen werden?

    • Nein, Gäste von Gastronomiebetrieben müssen beim Betreten und „Wegbewegen“ von den Tischen die Mund-Nasen-Schutz-Maske nicht mehr tragen. 
    • Anderes gilt aber für das Personal, diese müssen weiterhin die Maske beim Arbeiten verwenden, da sie bei der Bedienung verschiedener Tische den Mindestabstand nicht einhalten können. 

Wo gilt die Maskenpflicht noch? 

Die Pflicht gilt weiterhin:

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, …)
    • in den Gesundheitsbereichen wie zum Beispiel beim Besuch von Apotheken 
    • bei Dienstleistungsunternehmen, die den Ein-Meter-Abstand nicht einhalten können. Dies sind beispielsweise Frisöre oder Kosmetiker.
    • bei Personenbeförderung im Rahmen von Taxis oder auch taxiähnliche Unternehmen wie Schülertransporte

Muss der Mindestabstand von einem Meter immer noch eingehalten werden?

    • Ja, der Mindestabstand bleibt weiterhin aufrecht 

Kann man die Maske trotzdem noch tragen? 

    • Ja, jeder kann frei entscheiden ob er weiterhin, beispielsweise beim Einkauf von Lebensmitteln, die Maske tragen möchte oder nicht 

Welche Regeln gelten bei Autofahrten?

    • Die Maskenpflicht bei Autofahrten fällt mit dem 15. Juni 2020 mit Ausnahme von Taxis und taxiähnlichen Unternehmen. 
    • Das bedeutet, dass Menschen die sich nicht einen gemeinsamen Haushalt teilen, ohne Maske eine Fahrgemeinschaft bilden können. 
    • Aber Achtung: Innerhalb des Fahrzeugs, gilt eine 2-Personen Regel – in jeder Sitzreihe dürfen einschließlich des Lenkers nur zwei Personen sitzen

Ist die 4-Personen-Regel noch intakt? 

    • Nein, die Beschränkung an den Tischen fällt ebenso. Das hat zur Folge, dass Gruppenreservierungen wieder möglich sind. 

Sind die Öffnungszeiten von den Lockerungen betroffen?

    • Lokale dürfen nun die Türen um 2 Stunden länger offen haben. Die Sperrstunde hat sich von 23 Uhr auf 1 Uhr verlängert. 

Gibt es Lockerungen in punkto Reisen?

    • Ab 16. Juni 2020, öffnen sich die Grenzen von 31 europäischen Ländern.
    • Unter anderem auch die Grenzen zu den beliebten Urlaubszielen Italien und Kroatien.
    • Diese können ohne der Bescheinigung einer negativen Corona Testung oder der 14-tägigen Heimquarantäne übertreten werden. 
    • Hier können Sie die Details zu den einzelnen Reisezielen nachlesen. 

Wo bleiben die Reisebeschränkungen aufrecht?

Aufrecht, bleiben die Verpflichtung eines negativen Coronatests oder einer 14-tägigen-Heimquarantäne in folgenden Ländern: 

    • England
    • Schweden
    • Spanien
    • Portugal
    • Serbien
    • Bosnien-Herzegowina
    • Albanien
    • Nordmazedonien
    • Kosovo
    • Montenegro
    • Republik Moldau
    • Weißrussland und Russland
    • Türkei. 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass: 

    • die Maske nicht mehr beim Einkaufen oder in Lokalen getragen werden muss bis auf das Gastronomiepersonal 
    • die Maskenpflicht weiterhin in den öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Frisören, Kosmetiker, Apotheken, etc. besteht 
    • der Mindestabstand weiterhin eingehalten werden muss 
    • das freiwillige Tragen der Maske natürlich erlaubt ist 
    • Gemeinschaftsfahrten mit Personen aus fremden Haushalten ohne Maske möglich sind
    • die 4 Personen Beschränkung an Gastronomietischen fällt 
    • 31 europäische Länder ihre Grenzen geöffnet haben 
    • für oben genannte Länder weiterhin Reisebeschränkungen gelten. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

Elektronische Zustellung – das Wichtigste auf einem Blick

Zeigefinger auf Mailsymbol
    • Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)?
    • Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?
    • Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?
    • Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?
    • Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 
    • Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?
    • Kann man der E-Zustellung widersprechen?
    • Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen?
    • Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

Was bedeutet Elektronische Zustellung (E-Zustellung)? 

    • Bei der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) handelt es sich um die elektronische Übermittlung beziehungsweise Bereitstellung behördlicher Schriftstücke.
    • Hat man sich für die elektronische Zustellung registriert (dies erfolgt über oesterreich.gv.at), ist man für den Versender sofort „adressierbar“ und erhält keine Zustellungen mehr per Post.
    • Hat man sich noch nicht für die elektronische Zustellung registriert, bekommt man seine Dokumente weiterhin postalisch.
    • Achtung: Beispielsweise gilt die Übermittlung von einem Reisepass als nicht geeignet für die eZustellung. Dieser wird weiterhin vom Briefträger gebracht.  

Was ist das Recht auf elektronischen Verkehr?

    • Gemäß dem E-Government-Gesetz wurde ab 01.01.2020 das Recht auf elektronischen Verkehr für BürgerInnen im Zusammenhang mit Gerichten und Verwaltungsbehörden eingeführt, für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
    • Ausnahmen bilden beispielsweise die Zustellung von Reisepässen oder Originialdokumente in Papierform

Ist eine Teilnahme am sogenannten „Elektronischen Verkehr“ verpflichtend?

    • Ja, es ist für Unternehmen sind seit dem 01.01.2020 verpflichtet, an der eZustellung teilzunehmen. 

Wer gilt als Unternehmen gemäß dem E-Government-Gesetz?

    • Hier verweist E-Government-Gesetz verweist auf §3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz. Der Begriff des Unternehmers wird hier wie folgt definiert:
      • alle natürlichen Personen (bspw. Freiberufler)
      • juristische Personen
      • Personengesellschaften (bspw. OG, KG)
      • Personengemeinschaften und Vereinigungen mit Sitz in Österreich, die Dienstleistungen oder landwirtschaftliche Dienste gegen Entgelt anbieten
    • Hier finden Sie das Bundesstatistikgesetz. 

Wird eine Nicht-Teilnahme am „Elektronischen Verkehr“ bestraft? 

    • Derzeit liegen bezüglich einer Bestrafung aufgrund einer Nicht-Teilnahme keinerlei Information vor. 

Gibt es Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung?

    • Ja, alle Unternehmen nicht zur Abgabe einer UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) verpflichtet sind aufgrund der Unterschreitung der Umsatzgrenze. Diese müssen nicht an der Elektronischen Zustellung teilnehmen. 

Kann man der E-Zustellung widersprechen?

    • Ja, oben genannte Unternehmen, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind. Diese können einer elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken widersprechen.

Wie kann ein solcher Widerspruch erfolgen? 

    • Meist erfolgt ein solcher Widerspruch durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis, welcher postalisch an das Bundesrechenzentrum geschickt werden kann. 
    • Die Folge des Widerspruchs ist der bisherige Kontakt mit dem Unternehmen auf dem Postweg. 

Was ist das Teilnahmeverzeichnis? 

    • Im Teilnahmeverzeichnis werden alle Personen, Unternehmen und Behörden aufgelistet, die sich bei der elektronischen Zustellung registriert haben.
    • Um zu prüfen, ob man dem Empfänger erreichbar für eine elektronische Zustellung des Schriftstück ist , wird das Verzeichnis vor Absendung von den zustellenden Behörden geprüft.
    • Das Teilnahmeverzeichnis gibt ebenfalls Auskunft in welchem Dateiformat die Dokumente zugestellt werden können. 

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass: 

    • die elektronische Zustellung die Übermittlung behördliche Dokumente beinhalten
    • seit 01.01.2020 für in §3 Z Bundesstatistikgesetz genannten Unternehmen die Teilnahme an der eZustellung verpflichtend ist
    • nur Unternehmen ausgenommen sind, die keine UVA anmelden müssen aufgrund Unterschreitung der Umsatzgrenze
    • genaue diese Unternehmen der eZustellung widersprechen können und folglich weiterhin auf dem Postwege kontaktiert werden
    • im Teilnahmeverzeichnis jegliche Empfänger aufgelistet sind, die für eine elektronische Zustellung erreichbar sind. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder das BGH-Urteil zum VW-Abgasskandal finden Sie hier

Abgas-Skandal: Österreicher können jetzt klagen. Was ändert sich für VW-, Audi-, Seat- und Škoda-Besitzer durch das BGH-Urteil?

geöffnete Autohaube
    • Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 
    • Welche Fahrzeuge sind betroffen?
    • Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 
    • Wie wird die durchschnittliche Gesamtlaufleistung errechnet?
    • Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?
    • Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?
    • Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 

    • Die Zivilrichter des Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschland, fällten mit ihrem Urteil Az. VI ZR 252/19 am 25.05.2020 einen Meilenstein für Österreicher, denen nun auch der Klageweg in Deutschland offen steht
    • Die Kernaussage des Urteils, ist dass die Käufer im Zuge einer Klage berechtigt sind das gekaufte Auto zurückzugeben und ihr Geld zurück verlangen können
    • Genauer wurde Volkswagen hier aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden verurteilt, was dem §826 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. 

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

    • Festzuhalten gilt, das nicht nur Fahrzeuge von VW betroffen sind sondern auch Modelle ihrer Tochterkonzerne Audi, Seat und Škoda 
    • Jegliche Fahrzeuge wo ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 eingebaut wurde. Es handelt sich um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Genauer sind es laut Hersteller
      • bei Audi die Modelle: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • bei VW die Modelle: Polo, Golf VI, Passat VII, Touren, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
      • bei Skoda die Modelle: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • bei Seat die Modelle: Ibiza, Leon, Exel, Altea, Alhambra
    • Tipp: Im unten stehenden Formular können Sie uns Ihre FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) bekanntgeben. Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und klären welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Der Käufer hat das Recht, den betroffenen Wagen dem Konzern zurückzugeben und im Zuge dessen den bezahlten  Kaufpreis zurückzufordern
    • Dies kann im Zuge einer Klage gegen den Konzern geschehen

Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 

    • Ja, man kann trotz Nutzung des Fahrzeugs weiterhin eine Klage gegen den Konzern anstreben
    • aber Achtung: Im Urteil setzte der BGH auch fest, dass der klagende Käufer sich jegliche gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug auf die Kaufpreisforderung anrechnen lassen muss. 
    • Im Urteil: Der Käufer hatte hier das Fahrzeug 4 Jahre lang genutzt und das Gericht kam auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000. 

Wie wird die durchschnittliche Nutzungsvorteil errechnet? 

    • Es wird der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs mit den gefahrenen Kilometern multipliziert.
    • Das Ergebnis davon wird durch die erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt dividiert.
    • Dann erhält man den Nutzungsvorteil, den sich der klagende Käufer anrechnen lassen muss gemäß dem Urteil vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. 

Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?

    • Nein, das Urteil hat hierauf keinen Einfluss mehr. 
    • Festzuhalten gilt, dass diese „Musterfeststellungsklagen – Vergleiche“ nur deutschen Staatsbürgern angeboten wurden. Österreicher sowie auch Südtiroler wurden hier ausgenommen. 

Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?

    • Käufer, die sich den Musterfeststellungsverfahren angenommen haben, konnten maximal mit einem Schadenersatz zwischen EUR 1300 und EUR 6300 rechnen
    • Käufer, die als Einzelkläger gegen VW vorgehen, erhalten den Gesamtkaufpreis zurück und können auch das Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich jedoch den oben erwähnten Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. 

Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

    • Ja, da es wie in Österreich auch in Deutschland bei Schadenersatzforderungen eine dreijährige Verjährungsfrist gibt. Aber Achtung, diese beginnt zu laufen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger! 
    • Das bedeutet, dass jene klageberechtigt sind, deren Forderung noch nicht verjährt ist oder die bereits gegen VW vorgegangen sind. 
    • Jene die eine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben, können nicht mehr gegen den Konzern vorgehen. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • mit dem Urteil des BGH nun auch den Österreichern die Klage in Deutschland gegen VW offen steht
    • der klagende Käufer den Kaufpreis zurückfordern darf sowie das Fahrzeug retour an VW 
    • der klagende Käufer sich dennoch den Nutzungsvorteil (in Zwischenzeit gefahrene Kilometer) auf den Kaufpreis anrechnen lassen muss 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert (Stand 29 Mai 2020) und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Mietrecht finden Sie hier

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist:

Geben Sie uns bitte Ihre Fahrzeugsidentifikationsnummer bekannt. Wir prüfen dann, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.