Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

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Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

Ein wegweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) stellt klar: Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.

Shitstorm mit Folgen

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat in einem aktuellen Urteil die Haftung bei der Beteiligung an Shitstorms konkretisiert. Laut der Entscheidung können alle Beteiligten für immaterielle Schäden des Betroffenen zur Verantwortung gezogen werden.

Der Fall

Hintergrund des Shitstorms

Ein Polizeibeamter wurde während eines Einsatzes bei einer Demonstration gefilmt. Das Video fand seinen Weg in die sozialen Netzwerke – begleitet von falschen Anschuldigungen. Dem Beamten wurde zu Unrecht vorgeworfen, einen 82-jährigen Demonstranten zu Boden gerissen und festgenommen zu haben.

Gerichtliche Entscheidung

Der angeklagte Social-Media-Nutzer hatte das diffamierende Posting geteilt, ohne dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dies führte zu einer Verurteilung:

  • Schadensersatzforderung des Polizisten: 3.000 Euro
  • Erstinstanzliches Urteil: 450 Euro
  • OGH-Entscheidung: Volle 3.000 Euro zugesprochen

Rechtliche Konsequenzen

Das OGH-Urteil beinhaltet folgende zentrale Punkte:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Jeder Beteiligte kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.
  • Beweislast: Das Opfer muss nicht jeden einzelnen Urheber identifizieren, sondern nur die Beteiligung des Beklagten am Shitstorm nachweisen.
  • Regressansprüche: Der Verurteilte kann versuchen, Anteile von anderen Beteiligten zurückzufordern – was in der Praxis oft schwierig sein dürfte.

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Schadenersatz bei Verkehrsunfällen im Ausland

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Schadenersatz bei Verkehrsunfällen im Ausland

Ein Verkehrsunfall im Ausland, beispielsweise in Deutschland, kann schnell zur rechtlichen Herausforderung werden, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geht. Dank einer wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Geschädigte gute Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die aktuelle Rechtslage aussieht und wie Sie Ihre Rechte nach einem Unfall im EU-Ausland effektiv durchsetzen können.

Vereinfachte Anspruchsdurchsetzung bei Verkehrsunfällen im EU-Ausland

Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im Ausland wurde durch ein Urteil des EuGH vom 10. Oktober 2013 (C-306/12) erheblich erleichtert. Dieses Urteil verpflichtet alle Kfz-Haftpflichtversicherer in der EU, in jedem Mitgliedsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Dieser Beauftragte ist für die Annahme von Zustellungen zuständig, wodurch die oft langwierige und teure Zustellung ins Ausland entfällt.

Für Geschädigte bedeutet dies, dass eine Klage gegen einen ausländischen Versicherer nun am eigenen Wohnsitzgericht eingereicht und in der Gerichtssprache des Heimatlandes geführt werden kann. Damit entfällt die ursprünglich notwendige, kostenintensive Übersetzung der Klageschrift und der Anlagen. Zudem erfolgt die Zustellung der Klage wie bei einer Inlandszustellung, was den gesamten Prozess deutlich vereinfacht und beschleunigt.

Die Entwicklung der Rechtslage

Vor diesem Urteil war die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland weitaus komplizierter. Zwar hatte der EuGH bereits mit der sogenannten „Odenbreit“-Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (C-463/06) den Weg geebnet, um Geschädigten zu ermöglichen, ihre Ansprüche am Wohnsitzgericht geltend zu machen. Allerdings mussten die Klagen ins Ausland zugestellt werden, was hohe Kosten und einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich brachte. Hinzu kam die Schwierigkeit, dass das zuständige Gericht sich oft mit dem ausländischen Recht befassen musste, was den Prozess weiter erschwerte.

Mit dem EuGH-Urteil von 2013 wurden diese Hindernisse weitgehend beseitigt. Die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten durch die Versicherer stellt sicher, dass Klagen effizient und kostengünstig im Heimatland des Geschädigten bearbeitet werden können.

Résumé

Dank der aktuellen Rechtslage ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland heute wesentlich einfacher und schneller möglich als in der Vergangenheit. Wenn Sie in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt sind und Ihren Anspruch geltend machen möchten, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung.

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Haftung bei Skiunfällen: Was Skifahrer wissen müssen

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Haftung bei Skiunfällen: Was Skifahrer wissen müssen

Die Freude am Skifahren kann durch unvorhergesehene Unfälle schnell getrübt werden. Doch wann haften Skifahrer oder Skigebiete für Schäden? In diesem Blogbeitrag erläutern wir die rechtlichen Aspekte rund um die Haftung bei Skiunfällen und welche Regeln beachtet werden müssen, um Konflikte zu vermeiden.

Welches Recht gilt bei Skiunfällen?

Bei Unfällen in österreichischen Skigebieten, an denen EU-Ausländer beteiligt sind, kommt gemäß der EU-Verordnung “Rom II” österreichisches Recht zur Anwendung. Dies gilt auch, wenn das Ereignis oder die indirekten Schadensfolgen in Österreich eintreten. Zuständig ist das Gericht des Bezirks, in dem sich der Unfall ereignet hat. Diese Regelungen gelten auch für Nicht-EU-Ausländer.

Klärung der Verschuldensfrage nach Skiunfällen

In Österreich gibt es keine speziellen Skifahrvorschriften. Stattdessen werden die allgemeinen Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) sowie der Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit (POE-Regeln) herangezogen. Diese Regeln sind zwar keine Rechtsnormen, dienen aber als Leitfaden für die erforderlichen Sorgfaltspflichten im Skisport.

Verhaltensregeln auf der Piste

Skifahrer sind verpflichtet, bestimmte Verhaltensregeln zu befolgen, um die Sicherheit aller zu gewährleisten. Dazu gehören:

Skifahrer müssen sich so verhalten, dass sie niemanden gefährden. Bei Sichtbehinderung dürfen sie nicht “ins Blaue” fahren.

Skifahrer müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Bedingungen und ihrem Können anpassen.

Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.

Überholen ist von allen Seiten erlaubt, solange ein sicherer Abstand eingehalten wird.

Beim Einfahren in eine Abfahrt oder nach einem Halt müssen Skifahrer sicherstellen, dass sie dies gefahrlos tun können.

Skifahrer sollten nicht an engen oder unübersichtlichen Stellen anhalten.

Fußgänger müssen den Rand der Abfahrtsstrecke nutzen.

Skifahrer müssen Markierungen und Signale beachten.

Jeder ist zur Hilfeleistung verpflichtet.

Im Falle eines Unfalls müssen alle Beteiligten ihre Personalien angeben.

Vertrauensgrundsatz und Haftung

Wie im Straßenverkehr gilt auch beim Wintersport der Vertrauensgrundsatz. Skifahrer dürfen darauf vertrauen, dass andere die Pistenregeln einhalten, es sei denn, es ist ein Fehlverhalten erkennbar. Bei Regelverstößen kann eine Schadenersatzpflicht entstehen, wenn nachweislich eine schuldhafte Verletzung der Verhaltenspflichten vorliegt.

Résumé

Die Einhaltung der FIS-Regeln ist entscheidend, um das Risiko von Unfällen und rechtlichen Konsequenzen zu minimieren. Skifahrer sollten sich bewusst und sicher auf der Piste verhalten, um die Sicherheit aller zu gewährleisten. Skigebiete können ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigen.

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News im Gewährleistungsrecht!

Der österreichische Nationalrat als Gesetzgeber hat im Sommer 2021 weitgehende Neuerungen im Gewährleistungsrecht beschlossen! Die neuen Regelungen kommen für alle Verträge, welche ab dem 01.01.2022 geschlossen werden zur Anwendung. Grund zur Reform sind EU-Richtlinie,  die nun auch im nationalen Recht umgesetzt werden (EU-Richtlinien: Warenkauf 2019/771 und Digitale Inhalte 2019/770). Die Änderungen bringen eine Ausweitung des Verbraucherschutzes und enthalten Regelungen für Gewährleistung auf die Bereitstellung von digitalen Inhalten wie zum Beispiel Softwareprogramme.

EU-Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union, die nicht unmittelbar Anwendung in den Mitgliedsstaaten entfalten. Sie werden auch als sekundäres Unionsrecht bezeichnet und müssen zur Erlangung von Gültigkeit erst von den einzelnen Mitgliedstaaten im nationalen Recht umgesetzt werden. Anders verhält es sich mit EU-Verordnungen, diese gelten unmittelbar in allen der Europäischen Union angehörigen Ländern. 

Richtlinien sind sohin “Vorschläge” erlassen von der Europäischen Kommission, vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament. Kundgemacht werden diese  Amtsblatt der Europäischen Union.

Ab dem 01.01.2022 gilt es im Gewährleistungsrecht zwischen dem VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) und dem bekannten ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) zu unterscheiden. Beide Gesetze enthalten das Gewährleistungsrecht betreffende Bestimmungen. Das VGG gilt ausschließlich für den B2C Bereich, also für Verträge zwischen Unternehmen und Konsumenten, wohingegen im ABGB auch die Bereiche B2B und C2C berücksichtigt werden. Unter B2B werden Rechtsgeschäfte verstanden, die ausschließlich zwischen Unternehmen als Vertragsparteien geschlossen werden, unter C2C, Geschäfte zwischen Konsumenten. Ein Beispiel für ein C2C Geschäft ist zum Beispiel der Verkauf einer Uhr über EBay oder ähnliche Plattformen. 

Das neue VGG (B2C) enthält Regelungen betreffend:

        • Verträge über den Kauf von Waren, einschließlich Waren welche erst hergestellt werden – sogenannte Werklieferungsverträge
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        • Verträge über die Bereitstellung von digitalen Leistungen, sowohl digitale Inhalte also zum Beispiel Softwareprogramme als auch digitale Dienstleistungen. 
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Von der Anwendbarkeit des VGG explizit ausgenommen sind Verträge über den Kauf von Tieren, sowie Gesundheits-, Finanz-, und Glücksspieldienstleistungen. 

Die Gewährleistung aus allen anderen Verträge, insbesondere jene im B2B und im C2C Bereich bzw. aus Verträge über unbewegliche Sachen wie zum Beispiel Liegenschaften werden weiterhin im ABGB (§§ 924 ff) geregelt.

Nachstehend ein kurzer Überblick über die Neuerungen im Gewährleistungsrecht für den B2C Bereich, geltend für Verträge mit Abschluss ab 01.01.2022:

        • Die gesetzliche Vermutungsfrist hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels wurde in Anwendung des VGG zu Gunsten von Verbrauchern von 6 Monate auf 12 Monate angehoben. Innerhalb dieser Frist wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Die Beweislast trifft den Verkäufer. Sprich innerhalb der Frist von 12 Monaten liegt es am Verkäufer zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag. In Fällen der Anwendung des ABGB bleibt die Frist bei 6 Monaten.
        • Unternehmer müssen bereits nun Gewähr dafür leisten, dass vertriebene Waren die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Neuerdings müssen Waren zusätzlich objektiv erforderliche Eigenschaften, sohin Mindeststandards erfüllen. Das Vorliegen der Mindeststandards kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen abbedungen werden und bedarf unter anderem der expliziten Zustimmung des Verbrauchers.
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        • Unternehmen wird es im Anwendungsbereich des VGG gestattet, die Rückzahlung aufgrund einer Wandlung des Vertrags bzw. einer Preisminderung zu verweigern, bis die Ware retourniert wurde oder zumindest ein Nachweis über die Rücksendung vorgelegt wurde. 
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        • Nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) beginnt eine zusätzliche, dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen, binnen der eine Klage aufgrund eines Mangels fristgerecht eingebracht werden kann.
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        • Die gesetzliche Formpflicht bei Geltendmachung einer Wandlung (Vertragsauflösung) wird abgeschafft. Zukünftig kann diese auch direkt beim Verkäufer rechtsgültig geltend gemacht werden. Die Einbindung eines Gerichts ist sohin nicht mehr zwingend erforderlich. 
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        • Digitale Waren und Dienstleistungen wie zum Beispiel Handys, Tablets oder Smartwatches unterliegen zukünftig einer Gewährleistungsfrist für den ganzen Bereitstellungszeitraum, mindestens aber 2 Jahre ab der Übergabe. Außerdem wird eine Aktualisierungspflicht normiert, welche die Hersteller zur Bereitstellung von Updates zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit verpflichtet. 
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Die Neuerungen im Gewährleistungsrecht führen insbesondere zu einer Stärkung der Verbraucherrechte. Als wichtigste Veränderungen sind wohl die Anhebung der gesetzlichen Vermutungsfrist im Rahmen des VGG von 6 Monate auf 12 Monate, sowie die Ausweitung der Gewährleistung auf digitale Leistungen anzusehen. Zukünftig ist eine Unterscheidung zwischen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen aus dem neuen VGG und dem ABGB vorzunehmen. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetztes bestimmt sich aus der Eigenschaft eines Verbrauchergeschäfts bzw aus dem Vertragstyp. 

Ob Unternehmer oder Verbraucher, wir unterstützen Sie gerne kompetent und schnell bei der Umsetzung der neuen Gesetzeslage respektive bei der Inanspruchnahme Ihrer Rechte!

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

Können Sie das Geld Ihrer Pauschalreise auch ohne Reisewarnung zurückbekommen? #Corona

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    • Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 
    • Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie Ihr Geld zurück bekommen?
    • Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 
    • Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

Wann können Sie Ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren? 

    • Jedenfalls können Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 Ihre gebuchte Pauschalreise kostenfrei stornieren. 
    • Wann? Der Zeitfaktor hier spielt eine bedeutende Rolle. Die gebuchte Reise muss unmittelbar bevorstehen. Das bedeutet, dass jene NICHT erst in mehreren Wochen und Monaten angetreten werden darf. 
    • Warum? Der Oberste Gerichtshof sieht es als zumutbar an, bei Reise die zukünftig (wie oben genannt) erst stattfindet, dass der Kunde vorerst die weiteren „coronaspezifischen“ Entwicklungen in diesem Land abzuwarten hat. 
    • Zumutbar? Hinsichtlich der Zumutbarkeit oder auch Unzumutbarkeit eines Reiseantritts hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass es einem Kunden frei steht, die Informationen die gegen einen Reiseantritt sprechen sich aus Radio und Fernsehen sowie anerkannt seriöse Zeitungen zu beschaffen. 

Ist eine Reisewarnung eine zwingende Voraussetzung damit Sie  Ihr Geld zurück bekommen? 

    • Nein, das ist ganz klar zu verneinen (vgl. diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). 
    • Formaljuristisch ausgedrückt handelt es sich um Fälle zum sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es spielen hierbei die oben genannten Faktoren der Zeit und der Zumutbarkeit eine ausschlaggebende Rolle. So sind laut OGH die Fälle des Stornos, wie ein Jurist so schön sagt, im Einzelfall zu entscheiden. 

Besteht die Möglichkeit beispielsweise eine Pauschalreise mit bereits gebuchtem Opernbesuch kostenfrei zu stornieren, wenn diese nicht stattfindet? 

    • Ja, an und für sich ist das möglich. 
    • Aber Achtung: der beispielhaft genannte Opernbesuch muss als wesentlicher Bestandteil der Reisen angesehen werden. Das kann durch die gezielte Werbung im Reiseprospekt der Fall sein. Wenn die Aufführung dann nicht stattfindet, handelt es sich um eine erhebliche Veränderung der vereinbaren Reiseleistung. 
    • Wenn der Kunde mit dieser Änderung NICHT einverstanden ist, steht es ihm nach §9 Abs 2 des PRG (Pauschalreisegesetz) zu, die Reise kostenlos zu stornieren. 

Welche Schritte müssen Sie tätigen, wenn der Reiseveranstalter sich weigert die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren? 

    • Bestenfalls vereinbaren Sie ganz einfach hier ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei. 
    • Nehmen Sie zum Termin alle wesentlichen Unterlagen mit und wir klären gemeinsam mit Ihnen welche Rechte Sie haben. 
    • In den meisten Fällen wird nach Annahme des Mandats ein Aufforderungsschreiben versandt und gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet. 

Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Anwalt? 

    • Diesbezüglich werden wir uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um eine sogenannte Deckungsanfrage bemühen und erfahren, ob die Kosten von Ihrer Versicherung gedeckt werden. 
    • Am Besten nehmen Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch gleich Ihre Polizze mit. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • immer bei einer Reisewarnung der Stufe 5 und 6 eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann 
    • bei Pauschalreise die in weiterer Zukunft stattfindet aus den oben genannten Gründen noch abgewartet werden muss 
    • es im Einzelfall zu unterscheiden gilt, ob die Pauschalreise zumutbar oder unzumutbar ist 
    • eine Reisewarnung keine zwingende Voraussetzung eines kostenlosen Stornos ist 
    • eine Pauschalreise aufgrund des Wegfalls eines wesentlichen Vertragsmerkmales auch kostenlos storniert werden kann. 
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Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Schein oder Sein – was wirklich hinter Online-Bewertungen steckt

Rating mit einem Stern
    • Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen? 
    • Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 
    • Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen? 
    • Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?
    • Was sind nun die Rechtsfolgen?
    • Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?
    • Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?
    • Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 
    • Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?
    • Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

Kann man sich positive Bewertungen im Internet kaufen?

    • Ja, das ist möglich. Eine Studie der AK zeigt, dass jede dritte Online-Bewertung gefälscht ist. 

Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar? 

    • Ja, das ist rechtswidrig. 

Kann man gefälschte Bewertungen leicht erkennen?

    • Leider ist das in den meisten Fällen sehr schwer nachzuvollziehen woher die Bewertungen kommen und auch nachzuweisen. Die Agenturen die gefälschte Bewertungen zum Kauf anbieten haben ihren Sitz meist außerhalb der EU. 

Wie ist eine Online-Bewertung aus rechtlicher Sicht zu interpretieren?

    • Grundsätzlich ist vorab zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden
      • Tatsachenbehauptungen sind objektive Aussagen, die nach ihrer Wahrheit überprüft werden. Die Antwort auf diese Behauptungen sind meist „richtig“ oder „falsch“. Sie können weit ausgelegt werden (d.h. der Interpretationsspielraum ist hoch); beispielsweise wenn eine subjektive Behauptung auf Tatsachen beruht. 
      • Werturteile hingegen sind subjektive Wertungen, sprich Empfindungen, welche nicht so einfach beantwortet werden können. Die Rechtsgrundlage finden Sie hier.
    • Im nächsten Schritt wird aus rechtlicher Sicht auf die Bedeutung des Inhaltes abgezählt. Gemäß dem Rechtssatz RS0031883  kommt es bei der Wertung der Bedeutung auf das Verständnis des angesprochenen Kreises an – sprich einem unbefangenen Durchschnittsleser/-hörer. 

Was sind nun die Rechtsfolgen?

      • Falsche Bewertungen im Internet die auf unwahren Tatsachenbehauptungen sowie Werturteilen beruhen, finden keinen Schutz in dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung
      • Ein Werturteil, welches ohne konkrete Fakten ins Internet gestellt wird, wird vor Gericht als sogenannte Beschimpfung im Sinne einer Ehrenbeleidigung angesehen. 
      • Bewertungen die Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder der gleichen enthalten sind ebenso nicht zulässig. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Was sollte man beim Verfassen einer Online-Bewertung beachten?

    • Wahre Fakten und Aussagen tätigen
    • wertende Kritik sollte das zulässige Maß nicht überschreiten. Das bedeutet, solange diese sich an konkreten Fakten orientiert, ist auch „schärfere“ Kritik zulässig. Vergleiche die Rechtsgrundlage hier
    • Wertende „Gefühle“ wie „das hat mir nicht gefallen“ oder „es entsprach nicht meinen Vorstellungen“ sind durchaus zulässig. 

Welche strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine absichtlich schädigende Bewertung nach sich?

    • Beispielsweise der Tatbestand der Üblen Nachrede, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist und der Tatbestand der Ehrenbeleidigung, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder einer Geldstrafe zu bestrafen ist. 

Müssen negative Bewertungen auf einer Plattform auf Antrag des Bewerteten gelöscht werden? 

    • Nein, diese müssen nur gelöscht werden wenn diese Beleidigungen oder Verunglimpfungen enthalten. 
    • Das muss leicht aus der Bewertung erkennbar sein für die Allgemeinheit. 

Darf der Betreiber einer Bewertungsplattform Bewertungen löschen?

    • Ja, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen. 

Wie kann man sich als Einzelperson sowie als Unternehmen vor falschen Bewertungen schützen?

    • Wichtig ist, laufend zu dokumentieren, wann und welche Bewertungen auf der Plattform erscheinen. 
    • Mit diesen Unterlagen ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen und durch eine sogenannte Abmahnung seine Rechte klar zu stellen. 
    • Schlussendlich ist bei Bedarf eine Klage einzubringen, dies wird dennoch je nach Einzelfall zu bewerten sein. 

Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meines Anwalts?

    • Wir sind routiniert mit dem Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und fragen gerne um eine Deckung an. 
    • Nehmen Sie doch Ihre Polizze um kostenlosen Erstgespräch gleich mit. 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass

    • Onlinebewertungen auch mehr Schein als Sein seien können
    • der Kauf von positiven Bewertungen strafbar ist und man dies leider nicht gut nachvollziehen kann
    • absichtlich schädigende Bewertungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können 
    • negative Bewertungen wenn sie beleidigend oder verunglimpfend sind gelöscht werden müssen 
    • wenn man mit falschen Bewertungen über sich oder sein Unternehmen zu tun hat unbedingt laufend dokumentieren soll was sich tut und sich dann anwaltliche Hilfe suchen. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Insolvenzrecht finden Sie hier

 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

 

Diesel-Abgasskandal: So einfach erhalten Sie ab sofort auch Schadenersatz in Österreich

Handwerker liegt unter dem Auto
    • Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?
    • Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen?
    • Wann können Sie Klage einreichen?
    • Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage?
    • Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten?  

Ist Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen?

    • Wie schon in unserem Blogpost zum Urteil des BGH geschildert, gehören zum Mutterkonzern Volkswagen gehören neben diesem auch noch Audi, Seat und Skoda. 
    • Betroffen sind Fahrzeuge mit einem Motor der Typenbezeichnung EA 189. Es handelt sich hierbei um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Aufgeschlüsselt nach Automarke handelt es sich um die Modelle:
      • Skoda: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • Seat: Ibizia, Leon, Exel, Altea, Alhambra
      • Audi: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • Volkswagen: Polo, Golf VI, Passat VII, Touran, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
    • Aufgepasst:  Um Ihnen Arbeit abzunehmen, prüfen wir um unten stehenden Formular kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Vereinbaren Sie auch jetzt kostenlos ein Erstgespräch, wir klären, welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte haben Sie als Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Ihre Rechte sind:
      • Sie können Ihr betroffenes Fahrzeug an den Konzern zurückgeben und den bezahlten Kaufpreis zurückfordern mitsamt Verzugszinsen. Achtung: hier muss man sich dennoch die bereits gefahrene Laufleistung an den Kaufpreis anrechnen lassen 
      • Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht zurückgeben möchten, gibt es auch die Möglichkeit, sich einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. 

Wie können Sie Ihre Rechte in Österreich durchsetzen? 

    • Mit dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (zu diesem gelangen sie hier) ist es nun endgültig, dass die vom Abgasskandal geschädigten Autofahrer nun in ihrem jeweiligen Heimatland gegen den Großkonzern vorgehen können. Auch wenn Volkswagen seinen Sitz in Deutschland hat, sind angestrebte Klagen der Betroffenen aus deren Heimatländern möglich. Somit können betroffene Österreicher in Österreich rechtliche Schritte einleiten. 
    • Dieses Recht kann mittels Klage durchgesetzt werden. Durch das Urteil ist es beispielsweise Österreichern möglich, die Klage in ihrem Heimatort einzureichen. 
    • Die genaue Vorgehensweise Ihres Falles besprechen wir sehr gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch. 

Wann können Sie Klage einreichen?

    • Klageberechtigt sind Käufer, die:
      • noch nicht gegen den Konzern rechtliche Schritte eingeleitet haben
      • deren Schadenersatzforderung noch nicht verjährt ist (3-jährige Frist  ab Kenntnis von Schaden und Schädiger)
      • keine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben. 

Welche Kosten entstehen Ihnen bei einer Klage? 

    • Bezüglich der Kosten raten wir Ihnen, ein kostenloses Erstgespräch zu vereinbaren um den individuellen Fall und die Problematik zu analysieren. Transparenz ist uns wichtig

Deckt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

    • Wir sind routiniert im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und pflegen eine lange Zusammenarbeit. 
    • Wir prüfen gerne durch eine sogenannte Deckungsanfrage, ob Ihre Versicherung in diesem Fall die Kosten übernimmt. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • einige Modelle der Marke VW, Skoda, Audi und Seat betroffen sind
    • der Käufer eines betroffenen Fahrzeugs unter Anrechnung der Laufleistung den bezahlten Kaufpreis zurückfordern kann; er muss lediglich das Auto zurückgeben
    • Ihre Rechte durch eine Klage durchgesetzt werden können und dies auch in Österreich aufgrund des EuGH-Urteils 
    • man auch einen Teil des Kaufpreises zurückfordern kann, als Entschädigung und sein Fahrzeug behält
    • Käufer klageberechtigt sind, die noch nichts gegen den Konzern unternommen haben
    • in punkto Kosten wir dies beim Erstgespräch klären
    • durch die Brüssel-Ia-Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit bei Verwirklichung des Schadens in einem anderen Staat in diesem auch liegt 

Lesen Sie auch unseren weiteren Blogbeitrag zum BGH-Urteil bezüglich des Abgasskandals. Diesen finden Sie hier

Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie doch ein Erstgespräch ganz einfach durch Anklicken des Buttons oder rufen Sie uns direkt an. Wir erklären Ihnen kostenlos, wieviel Geld Ihnen zusteht und was die nächsten Schritte sind. 

Fahrzeugidentifikation

Wir prüfen kostenlos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist. Geben Sie hier die Daten aus Ihrem Zulassungsschein ein:

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Alles was Sie über den Internetbetrug wissen müssen

Brille vor Computer mit Programmiersprache
    • Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?
    • Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? 
    • Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 
    • Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 
    • Was bedeutet „Internetabzocke“? 
    • Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten?
    • Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

Was versteht man unter dem Begriff „Phishing“?

    • Es handelt sich hierbei um eine Kombination aus den beiden englischen Wörtern „Password“ und „Fishing“. Diese Methode stellt den Versuch dar den Nutzern ihre höchstpersönlichen Daten zu entlocken
    • Üblich für einen Phishing Versuch ist das Versenden von E-Mails in denen man unter einem vorgetäuschten Vorwand aufgefordert wird auf eine Webseite zu gehen (meist Bank, PayPal, … etc) um dort seine Daten einzugeben oder auch eine Bewerbung mit Anhang. Diese Seiten anfänglich der richtigen Seite zum Verwechseln ähnlich, sind aber das Konstrukt von BetrügerInnen, die mit dieser Masche die Daten und Passwörter „fischen“

Wie sind solche „Phishing“-E-Mails zu erkennen? Die 5 wichtigsten Punkte

    1. Abweichungen zwischen der in der Phishing-Mail angegebenen Internetadresse und der echten Internetadresse
    2. Es ist durchaus möglich, dass solche E-Mails in teilweise schlechtem Deutsch geschrieben sind 
    3. Meist wird auf die Dringlichkeit der Dateneingabe beharrt, obwohl weder an einem Gewinnspiel teilgenommen wurde
    4. Beim Beruf der Webseite wird die Internetadresse ausgeblendet 
    5. Veränderungen der Log-In-Seite 

Kann man vorbeugende Maßnahmen treffen? 

    • Die goldene Regel in diesem Zusammen ist: Seriöse Unternehmen verlangen nie die Bekanntgabe von Daten via E-Mail. Weitere vorbeugende Maßnahmen sind:
      • Niemals auf dubiose E-Mail antworten! Am besten löschen oder an das betroffene Unternehmen weiterleiten, damit sich dieses schützen kann.
      • Höchstpersönliche bzw. vertrauliche Daten sollten ausschließlich über eine „Secure“-Seite angegeben werden. Dies ist sehr leicht in der Internetadresszeile am „s“ in „https://“ zu erkennen. 
      • Das regelmäßige Durchführen von Sicherheitsupdates am Computer, kann ebenso eine vorbeugende Wirkung haben. 

Was ist beim Online-Einkauf zu beachten? 

Die „Masche“ beim Online-Shopping ist meist, dass den KäuferInnen Produktfälschungen oder gar gestohlene Ware angeboten wird. Das angebotene Produkt wird bezahlt, dennoch findet eine Lieferung nie statt. 

Zu beachten ist daher: 

    • Produkte zu sehr günstigen Preisen (Schleuderpreise) können dubios wirken, hier ist es ratsam, Preise zu vergleichen
    • Durch den sogenannten Trickbetrug, versuchen die AnbieterInnen den KäuferInnen eine Vorauszahlung zu entlocken um dann die Ware nie zu versenden – deswegen sollten solche Zahlungen äußerst dringend vermieden werden
    • Ebenso ist gibt es beim C2C (Customer to Customer – also Privatverkauf) Geschäft anders als beim B2C Geschäftsführer (Business to Customer – also Unternehmen zu Privatperson) KEIN Rücktrittsrecht
    • Empfehlenswert ist das Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Produktbeschreibung VOR dem Kauf im Internet 
    • Achtung bei Online-Käufen außerhalb der EU – bei fehlenden oder geringen Angaben von Kontaktdaten im Impressum sollte vom Kauf abgesehen werden

Was bedeutet „Internetabzocke“?

    • Unter dem Begriff Internetabzocke versteht man das lockende Angebot von diversen Webseiten mit „Gratis“ Spielen, Waren, Rezepten, … – ganz einfach zum Downloaden. Den Usern wird dennoch vorenthalten, dass beim Download dieser vermeintlich kostenfreien Angebote sehr wohl Entgelt verrechnet wird
    • Diese Information wird meist im allbekannten „Kleingedruckten“ abgebildet oder in den AGB versteckt 
    • Durch die Registrierung und die Angabe der Daten werden den Usern binnen weniger Wochen von Rechnungen bis zu Inkassobriefen zugesandt. Und das obwohl der User sich ohne jegliches Bewusstsein einen Vertrag abgeschlossen hat. 
    • Durch Drohungen und Einschüchterungsversuche sind viele dazu verleitet, die Rechnungen ohne zu hinterfragen zu bezahlen – hier sollte man vor der Zahlung unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen. 

Wie erkennt man „abzockerische“ Seiten? 

Wenn:

    • aus der Produkt- bzw. Angebotsbeschreibung nicht hervorgeht, in welcher Art und Weise die Leistung erbracht wird
    • Informationen bezüglich der Kosten quasi nicht vorhanden sind
    • höchstpersönliche Daten wie vollständiger Name, Adresse und/oder Geburtsdatum eingegeben werden müssen

kann höchstwahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Internetabzocke handelt. 

Was kann man machen, wenn man in eine „Abzocker-Falle“ getappt ist? 

    • Man darf sich nicht durch die Drohungen und Einschüchterungsversuche solcher Seiten beirren lassen denn in den meisten Szenarien haben diese Firmen keinen Anspruch auf Zahlung – Suchen Sie am besten einen Rechtsanwalt auf. 
    • Erklären Sie ebenso schriftlich Ihren sofortigen Rücktritt

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass:

    • durch „Phishing“ die Daten der User ausgespäht werden wollen meist durch E-Mails 
    • seriöse Unternehmen niemals höchstpersönliche Daten übers Internet von den KonsumentInnen verlangen 
    • man beim Online-Einkauf auf oben genannte Anhaltspunkte achten sollte 
    • bei kostenfreien Lockangeboten Achtung geboten ist 
    • generell niemals die privaten Daten vorschnell preisgegeben werden sollten 
    • bei einer Abzocker-Falle es sich empfiehlt, rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona oder Informationen zum BGH-Urteil des Abgasskandals finden Sie hier

 

Abgas-Skandal: Österreicher können jetzt klagen. Was ändert sich für VW-, Audi-, Seat- und Škoda-Besitzer durch das BGH-Urteil?

geöffnete Autohaube
    • Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 
    • Welche Fahrzeuge sind betroffen?
    • Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?
    • Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 
    • Wie wird die durchschnittliche Gesamtlaufleistung errechnet?
    • Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?
    • Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?
    • Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

Was ist die Kernaussage des Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs? 

    • Die Zivilrichter des Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Deutschland, fällten mit ihrem Urteil Az. VI ZR 252/19 am 25.05.2020 einen Meilenstein für Österreicher, denen nun auch der Klageweg in Deutschland offen steht
    • Die Kernaussage des Urteils, ist dass die Käufer im Zuge einer Klage berechtigt sind das gekaufte Auto zurückzugeben und ihr Geld zurück verlangen können
    • Genauer wurde Volkswagen hier aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Kunden verurteilt, was dem §826 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. 

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

    • Festzuhalten gilt, das nicht nur Fahrzeuge von VW betroffen sind sondern auch Modelle ihrer Tochterkonzerne Audi, Seat und Škoda 
    • Jegliche Fahrzeuge wo ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 eingebaut wurde. Es handelt sich um 1.2-Liter-Diesel, 1.6-Liter-Diesel und 2.0-Liter-Diesel Motoren.
    • Genauer sind es laut Hersteller
      • bei Audi die Modelle: A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT
      • bei VW die Modelle: Polo, Golf VI, Passat VII, Touren, Tiguan I, Beetle, Sharan, Caddy
      • bei Skoda die Modelle: Fabia, Yeti, Rapid, Roomster, Octavia, Superb
      • bei Seat die Modelle: Ibiza, Leon, Exel, Altea, Alhambra
    • Tipp: Im unten stehenden Formular können Sie uns Ihre FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) bekanntgeben. Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und klären welche Rechte Sie haben! 

Welche Rechte hat man als Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs?

    • Der Käufer hat das Recht, den betroffenen Wagen dem Konzern zurückzugeben und im Zuge dessen den bezahlten  Kaufpreis zurückzufordern
    • Dies kann im Zuge einer Klage gegen den Konzern geschehen

Kann man trotz regelmäßiger Nutzung des betroffenen Fahrzeugs gegen VW ? 

    • Ja, man kann trotz Nutzung des Fahrzeugs weiterhin eine Klage gegen den Konzern anstreben
    • aber Achtung: Im Urteil setzte der BGH auch fest, dass der klagende Käufer sich jegliche gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug auf die Kaufpreisforderung anrechnen lassen muss. 
    • Im Urteil: Der Käufer hatte hier das Fahrzeug 4 Jahre lang genutzt und das Gericht kam auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000. 

Wie wird die durchschnittliche Nutzungsvorteil errechnet? 

    • Es wird der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs mit den gefahrenen Kilometern multipliziert.
    • Das Ergebnis davon wird durch die erwartete Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt dividiert.
    • Dann erhält man den Nutzungsvorteil, den sich der klagende Käufer anrechnen lassen muss gemäß dem Urteil vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. 

Im Rahmen der „Musterfeststellungsklage“ wurde ein Vergleich mit VW unterzeichnet – hat das nun gefällte Urteil Einfluss darauf?

    • Nein, das Urteil hat hierauf keinen Einfluss mehr. 
    • Festzuhalten gilt, dass diese „Musterfeststellungsklagen – Vergleiche“ nur deutschen Staatsbürgern angeboten wurden. Österreicher sowie auch Südtiroler wurden hier ausgenommen. 

Welchen Unterschied gibt es zwischen den Musterfeststellungsverfahren und einer Einzelklage gegen VW?

    • Käufer, die sich den Musterfeststellungsverfahren angenommen haben, konnten maximal mit einem Schadenersatz zwischen EUR 1300 und EUR 6300 rechnen
    • Käufer, die als Einzelkläger gegen VW vorgehen, erhalten den Gesamtkaufpreis zurück und können auch das Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich jedoch den oben erwähnten Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. 

Können die Forderungen gegen VW bereits verjährt sein?

    • Ja, da es wie in Österreich auch in Deutschland bei Schadenersatzforderungen eine dreijährige Verjährungsfrist gibt. Aber Achtung, diese beginnt zu laufen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger! 
    • Das bedeutet, dass jene klageberechtigt sind, deren Forderung noch nicht verjährt ist oder die bereits gegen VW vorgegangen sind. 
    • Jene die eine Musterfeststellungsklage unterzeichnet haben, können nicht mehr gegen den Konzern vorgehen. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • mit dem Urteil des BGH nun auch den Österreichern die Klage in Deutschland gegen VW offen steht
    • der klagende Käufer den Kaufpreis zurückfordern darf sowie das Fahrzeug retour an VW 
    • der klagende Käufer sich dennoch den Nutzungsvorteil (in Zwischenzeit gefahrene Kilometer) auf den Kaufpreis anrechnen lassen muss 

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert (Stand 29 Mai 2020) und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Corona und die „Gutschein-statt-Geld-zurück“-Problematik oder Corona und Mietrecht finden Sie hier

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist:

Geben Sie uns bitte Ihre Fahrzeugsidentifikationsnummer bekannt. Wir prüfen dann, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.

Infizierte Veranstaltungen – nun Gutscheine statt Geld zurück #Corona

Veranstaltung, Sessel
    • Bekommt man für Tickets Geld zurück, wenn die Veranstaltung wegen Corona abgesagt wurde? 
    • Können mehrere Gutscheine für eine Veranstaltung ausgestellt werden?
    • Wie lang ist der Gutschein gültig?
    • Muss man Gutscheine in Höhe des Gesamtbetrags akzeptieren? 
    • Welche Veranstaltungen sind von der „Gutscheine statt Geld zurück“ Regelung umfasst? 
    • Was passiert mit Abonnement Besitzer in Corona Zeiten? 
    • Sind die ausgestellten Gutscheine übertragbar? 
    • Ist man verpflichtet, den Gutschein einzulösen?

Bekommt man für Tickets Geld zurück, wenn die Veranstaltung wegen Corona abgesagt wurde? 

Der Veranstalter hat das Recht, bei einem Betrag von bis zu EUR 70 einen Gutschein auszustellen, dass bedeutet im Detail:

      • bei einem Betrag bis zu EUR 70 wird ein Gutschein in voller Höhe ausgestellt 
      • bei einem Betrag bis zu EUR 250 wird ein Gutschein über EUR 70 ausgestelltund der Restbetrag wird in bar zurückgezahlt. Aber Achtung: dieser Restbetrag darf maximal EUR 180 betragen
      • bei einem Betrag  über EUR 250 werden EUR 180 in bar erstattet und über den Restbetrag wird ein Gutschein verhängt

Können mehrere Gutscheine für eine Veranstaltung ausgestellt werden?

    • Nein. Pro Veranstaltung kann nur ein Gutschein ausgestellt werden. 

Wie lang ist der Gutschein gültig? 

    • Stichtag der Einlösung ist der 31.12.2022
    • Wird der Gutschein bis zu diesem Datum nicht eingelöst, muss der Veranstalter dem Gutscheininhaber diesen in bar ablösen. 

Muss man Gutscheine in Höhe des Gesamtbetrags akzeptieren? 

    • Nein, das kann der Konsument ablehnen. 
    • Den Gutschein in Höhe des gesetzlich vorgeschrieben Betrags (EUR 70) muss er dennoch akzeptieren. 

Wichtig: Die Akzeptanz eines Gutscheins in voller Höhe des Tickets ist mit Vorsicht zu genießen. Denn bis zum 31.12.2022 trägt der Kunde das Risiko, dass der Veranstalter in die Insolenz gerät. Im Zuge dessen, kann der Kunde dann nur mehr das Ticket als Insolvenzforderung im anhängenden Verfahren anmelden. Diese wird durch die Quotenregelung eher gering ausfallen. 

Welche Veranstaltungen sind von der „Gutscheine statt Geld zurück“ Regelung umfasst? 

Alle unten aufgelisteten Veranstaltungen, die nach dem 13.03.2020 stattgefunden hätten: 

    • Opernaufführungen
    • Theateraufführungen
    • Filmvorführungen 
    • Sportevents, auch mit entgeltlicher Publikumsbeteiligung (beispielsweise Bundesliga-Spiele, Laufevents)
    • Museen Abonnemonts 

Was passiert mit Abonnement Besitzer in Corona Zeiten? 

    • Abonnement Besitzer können sich entweder das Entgelt der entfallenen Leistungen auf das nächste Jahr anrechnen lassen oder ausbezahlen lassen 

Sind die ausgestellten Gutscheine übertragbar? 

    • Ja, sie können jedem weitergeben werden. 
    • Sie können ebenso auch von jedem eingelöst werden. 

Ist man verpflichtet den Gutschein einzulösen?

    • Nein, der Kunde ist nicht verpflichtet den Gutschein einzulösen
    • Der Veranstalter beziehungsweise Betreiber ist dennoch verpflichtet, den Gutschein als Barzahlung anzunehmen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass: 

    • Gutscheine in einer Höhe von EUR 70 ausgestellt werden dürfen 
    • Gutscheine über die Gesamte Höhe nur mit Akzeptanz des Kunden ausgestellt werden dürfen 
    • das die Regelung für alle oben aufgelisteten Veranstaltungen gilt, die nach dem 13.03.2020 stattgefunden hätten
    • Gutscheine frei übertragbar sind und nicht eingelöst werden müssen
    • eine Barrückerstattung zu erfolgen hat, wenn der Gutschein nicht bis 31.12.2022 eingelöst wird. 

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt (Stand 28.04.2020); eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung.

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