Corona: Müssen Supermärkte jetzt Regale absperren?

Süßigkeiten, Supermarkt
    • Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?
    • Welches Gesetz ist dafür da?
    • Welche Folgen drohen?
    • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?
    • Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?
    • Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

In Unternehmerkreisen wird dieser Tage wohl kein anderes Thema derart intensiv diskutiert und verfolgt, als die Frage, wer welche Waren wo verkaufen und welche Dienstleistungen wo anbieten darf. Im folgenden Beitrag haben wir den aktuellen Stand der Thematik für Sie zusammengefasst: 

Betretungsverbot oder Verkaufsverbot?

    • Durch Verordnung des Gesundheitsministers wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist, untersagt.
    • Lediglich vom Betretungsverbot ausgenommen wurden dabei „Bereiche, in welchen in der Regel systemrelevante Waren verkauft und Dienstleistungen angeboten werden.
    • Wer je eine Filiale eines der sogenannten „Handelsriesen“, in deren Filialen neben systemrelevanten Waren wie z.B. Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln auch Modeartikel, Spielzeug für Kinder, diverse Unterhaltungselektronik und – der Frühling naht – Heimwerkerbedarf angeboten werden, besucht hat, der wird die Verärgerung jener Dienstleister und Händler verstehen, die ausschließlich Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, die nunmehr von den Supermarktketten „nebenbei“ verkauft werden. Jene „Non-Food-Anbieter“ müssen mangels Systemrelevanz aktuell geschlossen halten und bleiben auf der Strecke.
    • Der Verordnung nach ist jedoch nicht der Verkauf bzw. das Anbieten von nicht systemrelevanten Waren bzw. Dienstleistungen untersagt, sondern lediglich das „Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten […] zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. Das Ergebnis ist trotzdem ein totaler Betriebsausfall für viele.

Welches Gesetz ist dafür da?

    • Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt wie sich Unternehmer verhalten müssen.
    • Unlauteres, also unfaires, Verhalten kann eine „unlautere Geschäftspraktik“ oder „sonstige unlautere Handlung“ darstellen. Wenn dieses unfaire Verhalten andere Unternehmen benachteiligt, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Welche Folgen drohen?

    • Bei einem Verstoß drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch Mitbewerber.
    • Ein derzeit geschlossener Händler für Markisen kann zB gegen einen Supermarkt vorgehen, der (nicht lebensnotwendige) Sonnerschirme verkauft. Die Ware muss nur gleichartig und nicht ident sein. Man spricht hier von sogenannten „Substitutionsgütern“. Es reicht also im Wesentlichen, wenn die selben Kundenkreise betroffen sind.
  • Ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren verboten?
    • Aus der Verordnung ergibt sich dem Wortlaut nach kein Verkaufs- sondern nur ein Betretungsverbot. Das Ergebnis ist faktisch gleich: Die Möglichkeit für Handelsriesen „außer Konkurrenz“ durch Fachhändler auch nicht systemrelevante Waren und Dienstleistungen anzubieten, wird dadurch geschaffen. Darin kann eine sonstige unlautere Handlung nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb begründet sein, wenn der Verkauf nicht auf eine sogenannte „vertretbare Rechtsansicht“ gestützt werden kann.
    • Naturgemäß liegt wegen der Ausnahmesituation weder Rechtsprechung vor, noch gibt es eine Behördenpraxis. Erhebliche Rechtsunsicherheit ist das Ergebnis. Zweck der Verordnung ist die Sicherstellung der Grundversorgung. Das spricht für ein Verkaufsverbot von nicht systemrelevanten Artikeln. Dagegen spricht, dass nicht einzusehen ist, warum man nicht – man ist schließlich schon im Supermarkt – auch andere Waren kaufen dürfen soll, wenn man „ja eh schon da“ ist.
    • Am 01.04.2020 wurde um 08:00 Uhr in den Morgennachrichten des (öffentlichrechtlichen) Senders Ö3 auf ein in diversen Medien erwähntes Schreiben des Gesundheitsministers (Anm.: von diesem stammt die Verordnung!) an das Amt der Vorarlberger Landesregierung Bezug genommen. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass „Die Geschäfte […] z.B. Regale mit anderen Produkten [Anm.: als solche, die zur Grundversorgung dienen] entsprechend absperren bzw. kennzeichnen und sicherstellen, dass kein Verkauf stattfindet.“ Es wurde auch kommuniziert, dass Vorarlberg nunmehr „den Anfang mache“ und hinkünftig Schwerpunktkontrollen durch die Polizei und die Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörden durchführen lässt, um den Verkauf von nicht systemrelevanten Produkten zu unterbinden. Gegebenenfalls würden Strafen ausgesprochen oder Anzeigen erstattet.

Haben Erklärungen der Regierung Auswirkungen?

    • Die Rechtsansicht der zuständigen Behörde hat gravierende Auswirkungen auf die bereits oben dargestellte „Vertretbarkeit der Rechtsauffassung“.
    • Wenn Rechtsprechung fehlt, ist auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung abzustellen.
    • Durch die Erklärung des Bundesministers ist es wahrscheinlich, dass die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung, dass kein Verkaufsverbot im stationären Handel vorliegt, nunmehr weggefallen ist. Auch ist davon auszugehen, dass diese Erklärung noch auf vielen weiteren Wegen den Adressaten zur Kenntnis gebracht wird und die „Vertretbarkeit der Rechtsansicht“ zunehmend schwieriger haltbar wird.

Ergebnis – Hilft das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)?

    • Mitbewerber haben gute Chancen, einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen rechtsbrüchige Mitbewerber zu haben.
    • Dazu kann in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Schadenersatz und Veröffentlichung geltend gemacht werden.

Was kann ich gegen Wettbewerbsverstöße tun?

    • Die Frist für eine Klage nach dem UWG beträgt 6 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte einstweilige Verfügungen trotz des eingeschränkten Gerichtsbetriebs rasch bearbeiten werden.
    • Für den Beweis der Ansprüche reicht es aus, beispielsweise eine Rechnung über eine Ware vorlegen zu können, deren (stationärer) Verkauf verboten ist. Nach dem UWG sind Testkäufe grundsätzlich nicht unzulässig.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde anhand von Aussagen aus dem Justizministerium recherchiert und zusammengestellt; eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Dieser Beitrag ersetzt auch keine Rechtsberatung. 

Sollten Sie etwaige Fragen haben, senden Sie einfach eine E-Mail an corona@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären Ihre Fragen und unterstützen Sie sehr gerne. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

Unsere anderen Blogbeiträge über Corona und Datenschutz, Baustellen oder am Arbeitsplatz finden Sie hier.  

freundlicher Mann
verfasst von
Mag. Johannes Moser

Insolvenz aufgrund COVID-19 Pandemie

Scrabble "Lawyer"

    • Wann befindet sich mein Unternehmen in der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
    • Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?
    • Einmal insolvent, immer insolvent? 

 

 

  •  

Diese Fragen stellen sich viele Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließungen nun um ihre Existenz kämpfen. Während jene Betriebe, die der Grundversorgung dienen nach neuen Mitarbeitern und Helfern fischen, stehen viele andere kurz vor oder bereits in der Insolvenz. „Insolvenz“ liegt dann vor, wenn ein Unternehmen entweder zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. 

    • Wann wird ein Unternehmen als zahlungsunfähig bezeichnet?

Oft besteht die Meinung, dass ein Unternehmen erst dann zahlungsunfähig ist, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Dies ist jedoch falsch und kann zu teuren und unangenehmen Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter führen. Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Um es durch ein Beispiel zu verdeutlichen: Bei einem Kontostand von 90.000 Euro und Verbindlichkeiten von 100.000 Euro besteht grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. 

    • Was bedeutet Überschuldung?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen, also die Passiva die Aktive übersteigen. 

    • Gibt es Konsequenzen bei einem falsch bzw. fehlerhaft eingebrachten Insolvenzantrag? 

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist laut §69 IO (Insolvenzordnung) ein Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Fehler beim Antrag führen in den meisten Fällen, dass jener als unzulässig gilt. Dies ist besonders gefährlich, da für das Gericht die Antragstellung rechtlich quasi nie erfolgt ist. Das kann wiederum strafrechtliche Tatbestände erfüllen, wie beispielsweise das Delikt der Insolvenzverschleppung.

In einzelnen Fällen wird dem Unternehmen vom jeweiligen Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Garantie für eine Nachbesserung kann jedoch nicht angenommen werden. Daraus lässt sich sagen, dass es sicherlich sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag vor Einbringung von einem Rechtsanwalt juristisch prüfen zu lassen. Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

    • Kann ein Insolvenzantrag nach Antragsstellung wieder zurückgenommen werden?

Eine Zurückziehung des Insolvenzantrags ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. In der Regel wird die Insolvenzeröffnung zwei bis drei Monate nach der erfolgreichen Insolvenzantragstellung gestartet. 

Beachte: Insolvenzeröffnungen werden veröffentlicht. Jedermann kann in die Ediktsdatei Einsicht nehmen. Ein „übervorsichtiger“ Insolvenzantrag kann daher den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen.

    • Gibt es außer dem Insolvenzantrag noch andere Möglichkeiten? 

Natürlich, meist sind dies Einigungen mit den jeweiligen Lieferanten, Banken, Vermietern oder sonstigen Vertragspartnern. Dies können beispielsweise Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sein, durch die sich die Fälligkeit der jeweiligen Verbindlichkeit nach hinten verschiebt – kurz gesagt, sie haben länger Zeit Ihre Schulden zu begleichen. Wie bei jeder Vereinbarung empfiehlt es sich, diese der Schriftlichkeit zu unterziehen. Hierfür reicht im Regelfall auch die Einwilligung – etwa per E-Mail – aus. 

Achtung: Hier sollte dennoch daraus hingewiesen werden, dass kein Gläubiger durch eine solche Vereinbarung bevorzugt werden darf, wenn die Insolvenzantragskriterien eingetroffen sind (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona  

    • Was bedeutet die „Insolvenzbremse“?

Aufgrund der herrschenden Corona-Krise wurde von der Regierung die sogenannte „Insolvenzbremse“ eingeführt. Diese dient zur Entlastung der betroffenen Unternehmen. Hier wurde schlicht und einfach 60-tägige Frist für den Insolvenzantrag auf 120 Tage verdoppelt

Jeder Unternehmer muss die wichtigste Frage stets im Kopf haben: Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet? Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten, dann besteht dringender Handlungsbedarf!

Wir sind bestrebt Ihnen mit unserem Fachwissen in den Bereichen des Insolvenz- aber auch des Unternehmensrechts in dieser schwierigen Lage mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? Kontaktieren Sie uns unter insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

Hinweis: Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona

Rechtliche Auswirkungen des Corona-Virus auf Baustellen

Baustelle
    • Ist Bautätigkeit aufgrund der Corona-Krise verboten?
    • Gelten die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen auch auf Baustellen?
    • Was passiert, wenn die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften auf der Baustelle nicht gewährleistet werden kann?
    • Wer haftet bei Einstellung der Baustelle? Wem sind Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zuzuordnen?
    • Was passiert, wenn die Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt?
    • Was passiert, wenn Arbeitskräfte nicht verfügbar sind?
    • Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf neu abzuschließende Bauverträge?
    • Ist die Versicherung von Bauprojekten zu prüfen?
    • Was ist die Lösung für den rechtlich sicheren Fortgang des Bauprojekts?

Ist Bautätigkeit aufgrund der Corona-Krise verboten?

    • Nein, die Bautätigkeit ist gemäß der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 und der 107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 19.03.2020 grundsätzlich erlaubt.
    • Eine behördliche Schließung aller Baustellen in Österreich ist nicht notwendig (Stand: 30.03.2020).

Gelten die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen auch auf Baustellen?

    • Ja, die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen gelten auch auf Baustellen. Diese sind:
      • regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit einer Seife oder einem Desinfektionsmittel;
      • Distanz von mindestens einem Meter zwischen sich und allen anderen Personen, die husten oder niesen;
      • keine Berührung der Augen, Nase und Mund;
      • in den gebeugten Ellbogen husten oder niesen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird.
    • Zusätzlich gibt es noch ein von der Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat ausgearbeitete Katalog von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19, mit welchem das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dieses finden sie hier.

Was passiert, wenn die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften auf der Baustelle nicht gewährleistet werden kann?

    • In diesem Fall ist der Betrieb einzustellen.

Wer haftet bei Einstellung der Baustelle? Wem sind die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zuzuordnen?

    • Grundsätzlich sind diese bei bestehenden Bauverträgen jenem Vertragspartner zuordnen, in dessen Sphäre sie fallen. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1168 ABGB) und Vertrag (ob etwa die ÖNORM B2110 vereinbart ist).
    • Nach ABGB fallen unabwendbare Ereignisse als höhere Gewalt in die neutrale Sphäre des Arbeitnehmers, wenn der Auftraggeber oder seine Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
    • Sofern ÖNORM B2110 vertraglich vereinbart ist, sind die Corona-Ereignisse dem Auftraggeber zuzuordnen, wenn sie entweder die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unmöglich machen oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.

Was passiert, wenn die Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt?

    • Dies ist der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Was passiert, wenn Arbeitskräfte nicht verfügbar sind?

    • Wenn ein Mitarbeiter nicht verfügbar ist, weil er erkrankt ist oder aus anderen Gründen der Baustelle gerechtfertigt fernbleibt, weil etwa Baustelle in einem Quarantänegebiet liegt, stellt die Nichtverfügbarkeit keine Störung der Leistungserbringung dar und ist der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
    • Wenn mehrere Mitarbeiter nicht verfügbar sind, ist dies grundsätzlich ebenfalls der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
    • Wenn aber außergewöhnlich viele oder alle Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise nicht verfügbar sind, ist dies der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf neu abzuschließende Bauverträge?

    • Unsere Empfehlung ist eine Klausel für die zeitlichen Bauverzögerungen und daraus resultierende Mehrkosten aufzunehmen.

Ist die Versicherung von Bauprojekten zu prüfen?

    • Unbedingt. Einstellung von Bauprojekten ist anzeigepflichtig. Prüfen Sie die auf Ihren Versicherungsvertrag geltende Versicherungsbedingungen, da diese im Regelfall als Obliegenheiten anführen, dass eine Unterbrechung der Bauarbeiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, sowie auch Ihren Versicherungsvertrag, da dieser die Versicherungsbedingungen möglicherweise ergänzt.
    • Möglich ist, dass die Unterbrechungen der Bauarbeiten bereits mitversichert sind. Beachten Sie in diesem Fall die Fristen für die rechtzeitige Meldung an die Versicherung.

Was ist die Lösung für den rechtlich sicheren Fortgang des Bauprojekts?

    • Die COVID-19-Krise ist für alle ein unvorhersehbares Ereignis. Wenn die zeitgerechte Erfüllung von Verträgen aufgrund ihr nicht möglich ist, kann nicht von einem Verschulden des Auftragnehmers ausgegangen werden.
    • Auftraggeber und Auftragnehmer sind angehalten, eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, in welcher der Fortgang des Bauprojektes bestmöglich für alle Parteien abgesichert werden kann.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass:

    • Die Bautätigkeit ist trotz der Corona-Krise erlaubt (Stand 30.03.2020).
    • Die Schutzmaßnahmen sind hier festgelegt.
    • Der Mindestabstand von einem Meter kann bei notwendigen Bauarbeiten unterschritten werden, sofern Mund und Nasse aller Beteiligten, die keine Angehörige von Risikogruppen sind, geschützt sind.
    • Wenn die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet werden kann, ist der Baustellenbetrieb einzustellen.
    • Die Haftung für die durch die Einstellung des Baustellenbetriebes verursachten Kosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1168 ABGB) oder Vertrag (wenn die ÖNORM B2110 vereinbart ist).
    • Ob Versicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei Fragen unterstützten wie Sie gerne – gerade in dieser für alle turbulenten Zeit!

Sind Sie Auftraggeber und der Auftragnehmer stoppt die Baustelle aufgrund der aktuellen Corona-Krise? 

Sind Sie Auftragnehmer und es steht Ihnen kein einziger Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise auf der Baustelle zur Verfügung? 

Möchten Sie den Baustopp als Versicherungsfall Ihrer Versicherung anzeigen? 

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an baurecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Haftung als Geschäftsführer in Zeiten von Corona?

Analysedaten

Welche Pflichten haben Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten?

    • Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
    • Bedeutet beschränkte Haftung wirklich „beschränkt“?
    • Welche Konsequenzen hat ein zu spät eingebrachter Insolvenzantrag? 

Wie schon in unserem Beitrag zur Kurzarbeit dargestellt, zwingt die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie viele Unternehmen in die Knie. Sie kämpfen mit Zahlungsschwierigkeiten, drastischen Kosten und stehen kurz vor oder bereits in der Insolvenz. Gerade Geschäftsführer müssen sich über folgende Punkte im Klaren sein, was es für Konsequenzen haben kann, einen Insolvenzantrag nicht oder verspätet einzureichen. Das kann zu haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Folgen für Geschäftsführer führen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie derartiges vermeiden. 

Grundsätzlich ist natürlich richtig, dass Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nur „beschränkt“ haften. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet daher das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter. Hier unterscheiden sich Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft), bei denen die Gesellschafter selbst haften, wobei bei Kommanditgesellschaften die Kommanditisten nur beschränkt haften. 

Geschäftsführer haben im Zuge der Geschäftsführung die sogenannte Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Verstöße können eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen. Es gibt jedoch auch Fälle – vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen – wo ein sogenannter Haftungsdurchgriff seitens der Gläubiger direkt auf den Geschäftsführer möglich ist. 

    • Welche Pflichten hat der Geschäftsführer bei Zahlungsschwierigkeiten seines Unternehmens?

Schon bei bloßen Anzeichen, dass sich das Unternehmen in einer Krise befindet ist für den Geschäftsführer äußerste Sorgfalt geboten. Beispielsweise können ein  negatives Eigenkapital oder auch fehlendes Vermögen zur Begleichung von fälligen Verbindlichkeiten Anzeichen für eine Insolvenz darstellen. Ist dies der Fall, ist der Geschäftsführer verpflichtet sich über die aktuelle wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu informieren. Hilfsmittel wie die Aufstellung von sogenannten Finanzplänen aber auch Planrechnungen können Licht ins Dunkle bringen.

Der Geschäftsführer muss somit stets im Auge behalten ob die anfänglichen Zahlungsschwierigkeiten schon in die Richtung der Zahlungsunfähigkeit tendieren. Letzteres ist im §66 IO (Insolvenzordnung) definiert und bedeutet kurz gesagt, dass man seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Gleich ist die Zahlungsunfähigkeit aber auch die Überschuldung (vgl. §67 IO) Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß §69 IO ist bei Vorliegen von genannten Indikatoren ein Insolvenzantrag vom Geschäftsführer zu stellen. Schuldhafte Verzögerungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Achtung: Bei mehreren Geschäftsführern sind alle verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen

Eine generelle Pflicht des Geschäftsführers ist es, einen Kostenvorschuss (bis zu EUR 4000) zu leisten, wenn die GmbH über kein Vermögen mehr verfügt. Damit werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt. Zu dieser Leistung ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, unabhängig von seinem (Fehl-)Verhalten. 

    • Welche Frist gilt für die Insolvenzantragstellung?

Gemäß §69 der Insolvenzordnung (IO) ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Insolvenzantrag grundsätzlich spätestens binnen 60 Tage zu stellen. Durch die zurzeit herrschende COVID-19 Pandemie wurde durch die eingeführte „Insolvenzbremse“ diese Frist verdoppelt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung binnen 120 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen.

    • Haftungstatbestände und strafrechtliche Konsequenzen – in diesen Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich (Beispiele): 

      1. Oft kommt es vor, dass ein geschäftsführender Gesellschafter, der mit mindestens 25 % am Unternehmung beteiligt ist, dem Unternehmen einen Kredit gewährt. Wenn das Unternehmen jedoch in der „Krise“ steckt, dann hat dieser Kredit eine eigenkapitalersetzende Wirkung. Das bedeutet schlicht und einfach, dass dieser Kredit, nicht zurückgefordert werden darf! Ist das Unternehmen wieder saniert und befindet sich nicht mehr in der Zahlungsunfähigkeit, ist eine Rückforderung wieder möglich. Aber Achtung: Wird die Rückzahlung eines in der Krise gewährten Kredits vom Geschäftsführer veranlasst, so liegt das Delikt der betrügerischen Krida vor (§156 des Strafgesetzbuches – StGB). Die Strafdrohung beträgt bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
      2. Das Insolvenzrecht steht unter dem Grundsatz der „par conditio creditorum“ was übersetzt kurz gesagt die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Darunter ist zu verstehen, dass es rechtswidrig ist einen Gläubiger zu bevorzugen oder auch nur einen zu schädigen (vergleiche §158 StGB). Ein Verstoß ist mit bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe
      3. Wie schon oben erwähnt muss der Insolvenzantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen binnen 60 Tagen (Insolvenzbremse binnen 120 Tagen) gestellt werden. Unterbleibt diese Pflicht des Geschäftsführers, haftet er für den sogenannten Quotenschaden. Den Gläubigern ist nach jener Quote Ersatz zu leisten, die sie bei rechtskonformer Eröffnung des Insolvenzverfahren erhalten hätten. Hier muss der Geschäftsführer sein etwaiges pflichtgemäßes Handeln selbst beweisen – die Beweislast liegt bei Ihm. Kurzum: Bei einem verspäteten Insolvenzantrag haftet der Geschäftsführer für den dadurch entstandenen Schaden. 
      4. Befindet sich das Unternehmen bei Vertragsabschluss schon in finanziellen Schwierigkeiten und der Vertragspartner vom Geschäftsführer über die Zahlungsunfähigkeit nicht aufgeklärt, dann haftet der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden (Vertrauensschaden). Der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er das Geschäft nie abgeschlossen.
      5. Bei sogenannten prüfpflichtigen Unternehmen besteht eine Haftung des Geschäftsführers wenn die Eigenmittelquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre beträgt, wenn der Geschäftsführer nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren nicht unverzüglich beantragt wurde. Auch haftet der Geschäftsführer wenn die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses unterbleibt oder er keinen Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt.
  1.  

Abschließend ist anzumerken, dass es von äußerster Priorität ist, vor allem als Geschäftsführer, stets über die wirtschaftliche Lage Bescheid zu wissen. 

Die Kernfrage die jeder Geschäftsführer jederzeit beantworten muss können: „Bin ich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet?“ Wenn diese Frage mit „ja“ zu beantworten ist, dann besteht dringender Handlungsbedarf.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie auch bei der Restrukturierung Ihres Unternehmens. Alleine läuft man zwar schneller, gemeinsam aber weiter. Wir beraten Sie gerne, damit Ihr Unternehmen läuft und läuft und läuft….  

Haben Sie Fragen bezüglich dieser Thematik oder finden sich in dieser Lage wieder? insolvenz@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützen Sie in den weiteren Schritten. 

In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

Käfer, Auto
Video abspielen

Brexit – was geschieht mit den Unionsmarken?

EU und Brexit
    • Wie lange gilt noch das EU-Recht in Großbritannien?
    • Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?
    • Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?
    • Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?
    • Was passiert mit Neuanmeldungen von Unionsmarken?
    • Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

Wie lange gilt noch das EU-Recht im Großbritannien?

    • Das EU-Recht, welches auf und in UK anwendbar ist, gilt bis zum Ende des Übergangszeitraums, nämlich bis zum 31. Dezember 2020.
    • Das gilt auch für die UM- und GGM-Verordnungen sowie deren Durchführungsrechtsakte.

Was passiert mit den bereits eingetragenen Unionsmarken?

    • Falls Ihre Unionsmarke am Exit-Day bereits angemeldet und eingetragen war: wird diese automatisch und kostenlos in britische nationale Marke überführt.
    • Haben Sie kein Interesse an einer nationalen UK-Marke? Dann können Sie der nationalen Eintragung widersprechen und Ihr Opt-Out erklären.

Was passiert, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt des BREXIT noch nicht eingetragen war?

    • Es ist möglich, eine nationale britische Marke unter Beanspruchung des Zeitrangs des EU-Markenrechts zu beantragen. Sie haben somit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 9 Monaten (vom Austrittstag gerechnet) die Eintragung einer vergleichbaren britischen Marke ohne Verlust von Prioritäts-, Anmelde und Senioritätsdaten zu beantragen.

Fallen weitere Gebühren für die Eintragung einer britischen Marken während der Übergangsfrist an?

    • Ja, es sind die Anmelde- und Registrierungsgebühren wie bei einer regulären nationalen Markenanmeldung zu entrichten.

Was passiert mit Neuanmeldungen von EU-Marken?

    • Es hängt davon ab, ob Neuanmeldungen, die ab Anfang dieses Jahres beim EUIPO eingereicht wurden, vor dem Ende des Übergangszeitraumes registriert werden. Falls nicht, ist für diese Anmeldungen eine separate britische Markenanmeldung erforderlich.

Ist Ihnen der Schutz Ihrer Marke in Großbritannien besonders wichtig?

    • In dem Fall ist es kosteneffizienter eine internationale Registrierung vorzunehmen.

Bei Fragen hinsichtlich Ihrer konkreten markenrechtlichen Situation unterstützten wir Sie gerne!

Ihre Unionsmarke zum Zeitpunkt des Brexit war noch nicht eingetragen und Sie möchten die Eintragung einer britischen Marke beantragen?

Sie möchten eine separate britische Markenanmeldung einreichen?

Sie möchten eine internationale Markenregistrierung vornehmen?

Dann senden Sie einfach eine E-Mail an markenrecht@brandauer-rechstanwaelte.at samt Ihrer Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben und unterstützten Sie in den weiteren Schritten. In jedem Fall besprechen wir ein etwaiges Honorar bevor eines entsteht.

 

freundliche Frau
verfasst von
Mag. Mirela Saric

Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf das Mietrecht

Virus

    • Welche Auswirkungen haben behördliche Schließungen auf Mietverträge?
    • In welchen Fällen müssen Mieter vorübergehend keinen Mietzins bezahlen?
    • Was können Vermieter tun, wenn Zahlungen des Mieters ausbleiben?
    • Wann spricht man von „Höherer Gewalt“?
    • Können Mietverträge auch einseitig gelöst werden?

Die rasanten Änderungen unserer Regierung aufgrund der Corona-Virus-Pandemie werden hoffentlich bald erste Früchte tragen. Dennoch stoßen die Beschränkungen einige Unternehmer vor den Kopf, deren Betrieb nicht zur Grundversorgung zählt. Neben den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Fragen, beispielsweise wie Löhne und Gehälter gezahlt werden sollen, rücken klar und deutlich auch die mietrechtlichen Kosten in den Vordergrund:

Aus der Sicht des Mieters stellen sich natürlich einige Fragen.

Welche Auswirkungen haben behördliche Schließungen auf Mietverträge?

Der womöglich „radikalste“ Weg, wäre die Auflösung des Mietvertrages. Aber ist dies überhaupt durchsetzbar? Eine mögliche Antwort auf diese Frage gibt der §1117 Satz 2 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz ABGB genannt). Hier wird es dem Mieter ermöglicht, aufgrund längerer Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes (Wohnung aber auch Geschäftslokal gemeint) ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfristen vom Vertrag abzustehen. Die längere Unbenutzbarkeit darf nicht durch ein Verschulden des Mieters verursacht worden sein. Dies stellt eine einseitige Auflösung des Mietvertrages dar – genauer ist das ein Recht des Mieters den Vertrag ohne Zustimmung des Vermieters zu lösen. Eine juristische Prüfung des jeweiligen Sachverhalts wird nichtsdestotrotz nötig sein, wenn es sich um eine bloß vorrübergehende Unbenutzbarkeit handelt.

Gibt es Fälle in denen der Mieter vorübergehend gar keinen Mietzins bezahlen muss? Wenn ja, welche?

Nach einem Blick in den Gesetzestext scheint für die Frage, ob denn der Mietzins zu entrichten ist, aufgrund einer Schließung des Unternehmens, der §1104 ABGB einschneidend zu sein. Genauer steht hier geschrieben, dass wenn der Mietgegenstand aufgrund außerordentlicher Zufälle weder gebraucht noch genutzt werden kann, auch kein Mietzins zu entrichten ist. Als außerordentliche Zufälle werden hier explizit Feuer, Krieg, Seuche, große Überschwemmungen oder Wetterschläge genannt. Von der Rechtsprechung werden diese Zufälle weiter eingeschränkt, denn sie dürfen nicht von Menschen beherrschbar sein und müssen einen größeren Personenkreis betreffen. Da dies de facto auf die COVID-19-Pandemie zutrifft – diese durchaus als „außenordentlicher Zufall“ betitelt werden kann, müsste der §1104 ABGB ohne Zweifel zur Anwendung kommen. Aber Achtung! – da es sich bei diesem Paragraphen um eine dispositive Norm (eine Norm, die im Vertrag abgeändert werden kann) handelt, muss aus juristischer Sicht geprüft werden, ob diese Haftung des Vermieters im jeweiligen Miet- bzw. Pachtvertrag ausgeschlossen wurde. Oft sind derartige Formulierungen etwas unübersichtlich bzw. unklar formuliert. 

Interessant ist natürlich auch die Frage, ob man eine Mietzinsbefreiung auch begründen kann, wenn man das besagte Objekt nur teilweise unbenutzbar ist. Hier bringt der §1105 ABGB Licht in das Dunkle. Wenn der Mieter trotz des außerordentlichen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietgegenstandes behält, so wird zwar nicht der Mietzins zur Gänze erlassen, aber ein Teil. §1105 ABGB enthält auch eine nennenswerte Sonderbestimmung für Pachtverträge, denn hier steht im Satz 2 geschrieben, dass dem Pächter ein Erlass des Pachtzinses gewährt wird, wenn durch jenen außerordentlichen Zufall der erwartete gewöhnliche Ertrag um mehr als die Hälfte sinkt. Ob der oben genannte Paragraph auch eins zur eins zur Anwendung kommt, muss natürlich aus juristischer Sicht im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Aus der Sicht des Vermieters stellen sich natürlich einige Fragen.

Was können Vermieter tun, wenn Zahlungen von Mietern ausbleiben?

Der von der Regierung ins Leben gerufene COVID-19-Krisenbewältigungsfond soll gezielt auch Vermieter unterstützen, die Mieteinbußen erleiden müssen. Leider muss hier noch für genauere Information sowie Umsetzung noch abgewartet werden, da noch nichts dergleichen veröffentlicht wurde. Wir werden Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden halten, dass jede Partei bestmöglich über Ihre Rechte und Pflichten Bescheid weiß.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es verschiedenste Möglichkeiten gibt die mietrechtliche Problematik zu lösen, unter den jeweilig oben genannten Voraussetzungen:

    • Außerordentliche Kündigung nach §1117 ABGB
    • Vorrübergehender Mietzinsentfall nach §1104 ABGB
    • Mietzinsminderungen nach 1105 ABGB.

Sie sind Vermieter oder Mieter? Senden Sie uns Ihren Mietvertrag an corona@brandauer-rechtsanwaelte.at samt Ihren Kontaktdaten. Wir klären, welche Rechte Sie haben.